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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5873)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6995 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5873) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6995 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/5873 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben A. Problem Es wurden mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation; im Folgenden: AFIR) erstmals europaweit verbindliche Vorgaben zu Preisangaben für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass ihre Behörden die Einhaltung des Artikel 5 Absatz 3 und 5 AFIR durch die Betreiber von Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister überwachen. Dies umfasst die Sicherstellung des effizienten Vollzugs und eine Durchsetzung mittels angemessener Sanktionsmechanismen. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Entwurf kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf bewirkt keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Bundesebene entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Die für das Preisangabenrecht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Länder und Kommunen müssen sich einmalig über die geänderte Rechtslage informieren und diese beim Vollzug der Regelungen zu Preisangaben beachten. Es wird davon ausgegangen, dass dies keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung generiert, der nicht bereits durch die bestehenden Aufgaben, die reguläre Aufgabenerfüllung und das normale Dienstgeschäft abgedeckt ist. F. Weitere Kosten Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch den Entwurf nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5873 unverändert anzunehmen. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Günter Baumgartner Berichterstatter Agnes Conrad Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Günter Baumgartner und Agnes Conrad I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5873 wurde in der 80. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2026 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Mit dem Gesetzentwurf sollen die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Preisangabenverordnung (PAngV) in § 1 des Preisangabengesetzes (PangG) redaktionell angepasst und das Bußgeldblankett zur Ahndung von Verstößen gegen nationale Vorgaben zu Preisangaben in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) gestrichen sowie künftig in § 3 Absatz 1 PAngG-E neu geregelt werden. Außerdem sollen in § 3 Absatz 2 PAngG-E Bußgeldvorschriften zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 5 AFIR geschaffen werden. Die Bußgelddrohung für die in § 3 Absatz 1 und 2 PAnG-E geregelten Tatbestände soll 100.000 Euro betragen. Hiermit soll ein angemessener Bußgeldrahmen für die Ahndung aller Verstöße gegen Vorgaben zu Preisangaben sichergestellt werden. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses und gutachterliche Stellungnahme des parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5873 in seiner 46. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD dessen Annahme. Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) im Umlaufverfahren am 6. Mai 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben (Bundesratsdrucksache 185/26) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden: SDG) dient. Die AFIR soll insbesondere die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge beschleunigen und die Nachfrage nach Ladeinfrastruktur stärken. Eine verbesserte Preistransparenz unterstützt diese Zielsetzungen. Der Gesetzentwurf trägt somit zur Erreichung des SDG 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ bei, indem er das Verbraucherschutzniveau dadurch erhöht, dass auch unionsrechtlich geregelte Vorgaben zu Preisangaben durch die Preisbehörden der Länder nach einheitlichen Verfahren vollzogen werden können. Des Weiteren trägt der Entwurf den folgenden Prinzipien nachhaltiger Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung: „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die nachfolgenden Nachhaltigkeitskriterien herausgestellt worden sind, die durch die Regelungen des Gesetzentwurfs gefördert werden sollen. • Nachhaltigkeitsziel (SDG 12) „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, Darüber hinaus sollen die Regelungen des Gesetzentwurfs auch im Einklang mit Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen: d) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5873 in seiner 43. Sitzung am 8. Juli 2026 abschließend beraten. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, es gehe um die Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) und um Preistransparenz bei E-Ladesäulen. Um hier voranzukommen, sei eine Anpassung im Preisangabengesetz notwendig. Sie wollten den Ländern die Möglichkeit geben, Verstöße gegen Transparenzregelungen zu sanktionieren. Aus Sicht der Fraktion gehörten zu einem freien marktwirtschaftlichen Wettbewerb auch transparente Preise für Verbraucher. Daher begrüßten sie diesen Gesetzentwurf, der sinnvoll und überfällig sei. Es gebe auch eine große Zustimmung in der Branche und bei allen Verbrauchern. Die Fraktion der AfD kritisierte, es habe vorher schon eine gute und transparente Regelung im Preisangabengesetz gegeben. Die Fraktion stelle sich die Frage, inwiefern diese Regelung nicht ausreichend gewesen sei. Die Fraktion möchte von der Bundesregierung wissen, welche Regelungen vorher noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden seien und, ob die Bundesregierung ausschließen könne, dass die Umsetzung dieses Gesetzentwurfs zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand in den Kommunen führe. Die Fraktion der SPD begrüßte die Anpassung des nationalen Preisangabenrechts an europäisches Recht. Sie befürworteten gemeinsame Regelungen innerhalb der EU zu solchen Themen. Bisher habe es rechtliche Lücken gegeben, gerade bei den Sanktionen von Verstößen, wenn nicht alle Informationen über Kosten des Ladevorgangs von öffentlichen Ladeinfrastrukturbetreibern transparent dargelegt worden seien. Mit dem Gesetzentwurf werde die Grundlage dafür geschaffen, dass die Preisbehörden der Länder insbesondere Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden könnten. Zugleich würden dazugehörige Bußgeldvorschriften im Preisrecht verankert. Damit werde der Verbraucherschutz gestärkt. Im Hinblick auf die Ahndung von Verstößen habe Deutschland bisher weit zurückgelegen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, Preistransparenz an den Ladesäulen sei eine zentrale Voraussetzung für die Akzeptanz der E-Mobilität. Das alleine reiche jedoch nicht, Preisschwankungen seien weiterhin ein Thema. Die Sanktionen müssten wirksam, zugleich aber verhältnismäßig und praxistauglich ausgestaltet sein. Die Fraktion möchte wissen, welche Regelung die Bundesregierung für Ladepunkte plane, die vor dem 13. April 2024 errichtet worden seien und damit von der AFIR nicht vollständig erfasst würden. Welche Schlüsse ziehe die Bundesregierung aus der Tatsache, dass ohne nationale Sanktionsregelungen Verstöße gegen die AFIR in Deutschland bislang nicht wirksam geahndet werden konnten? Die Fraktion Die Linke befürwortete das Ziel dieses Entwurfs. Es gehe darum, einheitliche Sanktionen zu schaffen, um den Verbraucherschutz zu stärken, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Elektromobilität alltagstauglich zu machen. Allerdings bleibe der Entwurf sehr eng und würde im Kern nur die Sanktionierung von falschen oder unvollständigen Preisangaben regeln. Es gebe aber weiterhin uneinheitliche Tarife, eine Vielzahl von Apps und Ladekarten, regionale Unterschiede, unübersichtliche Preisbestandteile und eine sehr stark privatwirtschaftlich zersplitterte Infrastruktur. Erforderlich wäre eine stärkere öffentliche Verantwortung. Die Fraktion möchte wissen, ob es Vorstöße gebe, verbraucherfreundliche Preise durch öffentliche und kommunale Verantwortung beim Betreiben dieser Ladeinfrastruktur umzusetzen. Die Bundesregierung antwortete zunächst an die Fraktion der AfD gewandt, Verordnungen der Europäischen Union müssten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es hätten zuvor dem Grunde nach die Sanktionsregeln gefehlt. Für die Sanktionierung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes Verordnungsrecht bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, die sie hiermit schafften. An die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewandt führt die Bundesregierung aus, zu den vor dem 13. April 2024 errichteten Ladepunkten werde es eine Regelung in der Preisangabenverordnung geben, sobald dieses Gesetz auf den Weg gebracht worden sei. Die hypothetische Frage nach der Rückschau beziehungsweise der Vorschau könne sie nicht beantworten. In Bezug auf die Ausführungen der Fraktion Die Linke erklärt die Bundesregierung, sie gingen bereits einen weitgehenden Schritt mit den Sanktionen. In die Preisgestaltung würden sie nicht eingreifen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5873 in unveränderter Fassung zu empfehlen. Berlin, den 8. Juli 2026 Günter Baumgartner Berichterstatter Agnes Conrad Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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