Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 178/26
27.03.26 BRFuss
R - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von
Vermögenswerten
A. Problem und Ziel
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von
Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025 – nachfolgend:
Richtlinie). Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 23. November 2026 in nationales
Recht umzusetzen.
Ziel der Richtlinie ist es, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur
Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten.
Im Vergleich zum bisher geltenden europäischen Rechtsrahmen sieht die Richtlinie
insbesondere erstmals detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen der von den
Mitgliedstaaten einzurichtenden Vermögensabschöpfungsstellen vor sowie Vorgaben für
die Vermögensverwaltung, einschließlich der erstmaligen Errichtung von
Vermögensverwaltungsstellen. Hierdurch sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der
Informationsaustausch beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen,
Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder
Einziehungsentscheidung sind oder werden können, erleichtert und zugleich eine effiziente
Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände gewährleistet
werden.
Der Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Zielvorgabe 16.4 bei, bis
2030 illegale Finanzströme deutlich zu verringern.
B. Lösung
Der Entwurf setzt die Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den bisherigen
europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgehen.
Fristablauf: 08.05.26
Dazu sieht er im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
– Mit der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Artikel 3) werden die Aufgaben
der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen den Staatsanwaltschaften der Länder
zugewiesen (§ 142c Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetz-Entwurfs (GVG-E)).
Dabei sollen die Staatsanwaltschaften insbesondere die Aufgabe übernehmen,
grenzüberschreitend Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und
Netzwerkaufgaben der Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene
zentralisiert und den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft
zugewiesen werden (§ 143 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 142c Nummer 2 GVG-
E).
– Das Bundeskriminalamt soll weiterhin die Aufgabe der polizeilichen
Vermögensabschöpfungsstelle wahrnehmen (Artikel 2). Das Bundesamt für Justiz unterstützt die
grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle im
Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen auf Basis
des geltenden § 2 Absatz 2 Nummer 3c des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesamts für Justiz (BfJG).
– Die Artikel 6, 7 und 8 ergänzen die Rechtsgrundlagen für den nach Artikel 6 der
Richtlinie erforderlichen Zugang zu Informationen für Vermögensabschöpfungsstellen
zu Zwecken des Informationsaustauschs mit Vermögensabschöpfungsstellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
– Artikel 5 schafft die erforderlichen rechtshilferechtlichen Regelungen für den
grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den
Vermögensabschöpfungsstellen, das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden
Fällen und die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den
Vermögensverwaltungsstellen.
– In der Strafprozessordung wird klargestellt, dass die von einer Sicherstellung
betroffene Person die Notveräußerung des Vermögensgegenstandes beantragen kann
(Artikel 4, § 111p StPO-E). Zudem wird klargestellt, dass auch die Notveräußerung
eines Grundstücks oder eines Rechts zulässig ist, das den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz Mehrausgaben im Haushalt des
Bundesministeriums des Innern, Einzelplan 06, in Höhe von ca. 339 000 Euro pro Jahr.
Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06
ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der
Vermögensverwaltungsstellen (§ 143 Absatz 4 Satz 2 GVG-E) einmaliger Erfüllungsaufwand von
voraussichtlich weniger als 100 000 Euro entstehen. Dieser beruht auf einer Eins-zu-eins-
Umsetzung von EU-Recht.
F. Weitere Kosten
Dem Bund und den Ländern können weitere Kosten im sogenannten justiziellen
Kernbereich entstehen. Unter der Annahme von 2 800 zusätzlichen Vorgängen im Jahr wird
infolge der Umsetzung des im Entwurf enthaltenen § 91r des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG-E) und des im Entwurf enthaltenen § 30 Absatz 4
Nummer 6 der Abgabenordnung (AO-E) ein laufender Mehraufwand von insgesamt rund
5 900 Stunden erwartet. Langfristig erwarten die Länder weitere konjunkturelle Anstiege
der zu bearbeitenden Rechtshilfeersuchen.
Bundesrat Drucksache 178/26
27.03.26 BRFuss
R - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von
Vermögenswerten
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260
über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260
über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten1
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für
Justiz
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe d wird gestrichen.
2. Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5
der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024. Das
Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als
benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in der
Fassung vom 31. Mai 2024 wahr. Stellt das Bundeskriminalamt fest, dass
Vermögenswerte nach § 91r des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vorübergehend zu sichern sind, leitet es den Vorgang unverzüglich der zuständigen
staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zu.“
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L,
2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025).
2. In § 81 Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Richtlinie
(EU) 2019/1153“ die Angabe „in der Fassung vom 31. Mai 2024“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 142b wird der folgende § 142c eingefügt:
„§ 142c
Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung
Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen
wahr:
1. der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 und
2. der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite
Alternative, Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom
24. April 2024.“
2. § 143 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer
Landoder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von
Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen, die Aufgaben der
Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 sowie die Bearbeitung von
Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere
Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche
Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen
auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind. Die Länder
weisen die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach
§ 142c Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zu.“
Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 111p wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Gegenstand, bei dem die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest
nach § 111f vollzogen worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein
erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit
erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung).“
2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Notveräußerung wird von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen
durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu
verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.
Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch das
nach § 162 zuständige Gericht angeordnet.“
3. Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die von der Beschlagnahme oder dem Vermögensarrest Betroffenen sollen vor der
Anordnung gehört werden, es sei denn, sie haben die Notveräußerung beantragt.“
4. Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. Die
Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Die Durchführung der nach Absatz 2 Satz 3
angeordneten Notveräußerung beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen
Amtsgericht. Die Anordnung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ersetzt den vollstreckbaren
Titel; einer der Höhe nach festgestellten Wertersatzeinziehung bedarf es nicht. Für die
Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
(5) Gegen die Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2, ihre Durchführung
sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Notveräußerung durch die
Staatsanwaltschaft kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts
beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der
Notveräußerung anordnen. Gegen die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 2
Satz 3 ist die sofortige Beschwerde statthaft.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 91j wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3
Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
§ 91k Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
§ 91l Inhalt des Ersuchens
§ 91m Zwingende Ablehnungsgründe
§ 91n Fakultative Ablehnungsgründe
§ 91o Fristen
§ 91p Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 91q Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren
§ 91r Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
§ 91s Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer
Mitgliedstaaten
§ 91t Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen
Unterabschnitt 3
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
§ 91u Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen“.
b) Die Angabe des Zehnten Teils Abschnitt 3 wird zu der Angabe des Abschnitts 4.
c) Die Angabe des Zehnten Teils Abschnitt 4 wird zu der Angabe des Abschnitts 5.
2. Nach § 91j wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
§ 91k
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen
anderer Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines Mitgliedstaates, das
nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024
gestellt worden ist, kann eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ihr zugängliche
Informationen einschließlich personenbezogener Daten, zum Zweck des Aufspürens
und der Ermittlung von Vermögenswerten übermitteln.
(2) Eine Information ist der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle zugänglich
gemäß Absatz 1, wenn die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle nach Maßgabe
von Bundes- und Landesrecht
1. zu der Information umgehenden und direkten Zugang gemäß Artikel 6 Absatz 2
oder 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 hat oder
2. die Information von anderen Behörden des Bundes oder der Länder einholen kann.
(3) Vermögenswerte gemäß Absatz 1 sind Erträge, Vermögensgegenstände und
Tatwerkzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der
Fassung vom 24. April 2024, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung oder
Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat
sind oder werden könnten.
§ 91l
Inhalt des Ersuchens
Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
1. zum Gegenstand des Ersuchens;
2. zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen
Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen
Vermögensgegenständen;
3. zur Art des Verfahrens;
4. zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;
5. zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland;
6. zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden
Vermögenswerten;
7. sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer
Personen erforderlich und soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen
Identitätsdokumenten, insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale
Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort,
Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner,
Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;
8. zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich.
§ 91m
Zwingende Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
nach § 91k Absatz 1 ist abzulehnen, wenn
1. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten
handelt als jene, die in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/794 die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember
2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist, aufgeführt sind,
2. es sich bei den angeforderten Informationen um Informationen für die forensische
Identifizierung im Sinne des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v
der Verordnung (EU) 2016/794 in der Fassung vom 16. Dezember 2025 handelt,
3. die angeforderten Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich
sind oder
4. dem Ersuchen ausschließlich eine Tat zugrunde liegt, die nach deutschem Recht
nicht als Straftat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist.
(2) Vor Ablehnung eines Ersuchens kann die deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle konsultieren.
(3) Die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens teilt die deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle mit.
§ 91n
Fakultative Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen
1. wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen
würde,
2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen
Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden würde,
3. eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer
Person darstellen würde oder
4. eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde,
stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den
Anforderungen des § 91l entspricht.
(3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.
(4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 91o
Fristen
(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen beantworten Ersuchen
gemäß § 91k Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen:
1. sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen;
2. acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k
Absatz 2 Nummer 1;
3. drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k
Absatz 2 Nummer 2.
(2) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von
Informationen gemäß § 91k Absatz 1 aufschieben, wenn innerhalb der in Absatz 1
genannten Fristen
1. die Erledigung des Ersuchens nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 einen
unverhältnismäßigen Aufwand für die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle darstellt
oder
2. die nach Absatz 1 Nummer 2 erbetenen Informationen nicht unmittelbar zur
Verfügung stehen.
Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen unterrichten die ersuchende
Vermögensabschöpfungsstelle unverzüglich über eine Aufschiebung und übermitteln die
erbetenen Informationen so bald wie möglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen
nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder innerhalb von drei
Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.
(3) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens bei
der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle.
§ 91p
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April
2024 darf eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ohne Ersuchen die ihr
vorliegenden Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Vermögenswerte
gemäß § 91k Absatz 1 und 3 an die Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen
Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24.
April 2024 übermitteln, soweit der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle objektive
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates
gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024
erforderlich sind.
(2) § 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 gelten entsprechend.
(3) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 legt die deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe dar, weshalb sie die Übermittlung der
Information für erforderlich erachtet.
§ 91q
Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren
(1) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 oder § 91p
Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem
Gerichtsverfahren unzulässig ist.
(2) Nimmt eine Staatsanwaltschaft die Aufgaben der
Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn die Staatsanwaltschaft mit der Übermittlung ihre
Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder
eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt.
(3) Nimmt eine einem Bundesministerium nachgeordnete Bundesbehörde die
Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn dieses
Bundesministerium seine Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem
Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich
genehmigt. Das nach Satz 1 zuständige Bundesministerium kann die Ausübung dieser
Befugnis auf die nachgeordnete Bundesbehörde übertragen.
§ 91r
Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
(1) Zur Sicherung von Vermögenswerten, die im Rahmen der Erledigung eines
eingehenden Informationsersuchens gemäß § 91k aufgespürt und ermittelt wurden
und deren Sicherstellung nach der Verordnung Sicherstellung und Einziehung in der
Fassung vom 13. Dezember 2023 in Betracht kommt, können auch schon vor Eingang
eines nach dieser Verordnung zu stellenden Ersuchens um Sicherstellung
vorübergehend Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung
getroffen werden.
(2) Die nach § 96b Absatz 3 örtlich zuständige staatsanwaltliche
Vermögensabschöpfungsstelle bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.
(3) Die nach Absatz 1 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft
das nach § 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht.
(4) Bei Gefahr im Verzug sind die gemäß Absatz 2 zuständigen
staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstellen befugt, die Sicherstellungsmaßnahmen nach
Absatz 1 anzuordnen. § 111j Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung findet keine
Anwendung.
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
§ 91s
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an
Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen, die Staatsanwaltschaften
und die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach der
Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 benannte
Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des Aufspürens und der
Ermittlung von Vermögenswerten, die nach deutschem Recht der Einziehung
unterliegen, richten.
(2) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 1 erfolgt durch die polizeiliche
Vermögensabschöpfungsstelle.
(3) Für die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 gelten die §§ 91l, 91m
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 91n Absatz 1 entsprechend.
§ 91t
Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen
(1) Informationen, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der
Fassung vom 24. April 2024 übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke verwendet
werden, für die sie übermittelt wurden.
(2) Informationen gemäß Absatz 1 dürfen für einen anderen Zweck als für den,
für den sie übermittelt wurden, oder als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nur
verwendet werden, wenn der übermittelnde Mitgliedstaat zugestimmt hat oder eine
solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden
Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu
beachten.
Unterabschnitt 3
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
§ 91u
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
Die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen
können bei Bedarf und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel mit der
Vermögensverwaltungsstelle oder der Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen, an
die Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gebundenen
Mitgliedstaates Rücksprache halten, um in grenzüberschreitenden Fällen die effiziente
Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicherzustellen.“
3. Der bisherige Zehnte Teil Abschnitt 3 und 4 wird zu den Abschnitten 4 und 5.
4. § 96b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender
Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht.“
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe „zu erschüttern, oder“ durch die Angabe „zu
erschüttern,“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „gehört werden.“ durch die Angabe „gehört
werden, oder“ ersetzt.
2. Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ sie der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen
nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24.
April 2024 dient.“
Artikel 7
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „Aufgaben und“ durch die Angabe „Aufgaben,“ ersetzt.
2. In Nummer 4 wird die Angabe „Geldwäschegesetz.“ durch die Angabe
„Geldwäschegesetz und“ ersetzt.
3. Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ an die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben als
Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom
24. April 2024.“
Artikel 8
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der
Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an
Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
2. § 12 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit
dies erforderlich ist, übermittelt werden zum Zwecke der
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an
Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an
andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen,
der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1
Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das
Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,
3. Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der
Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an
Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,
4. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte
und Staatsanwaltschaften.“
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und
2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über
die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom
28.11.2018, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2844,
27.12.2023; 2025/90629, 1.8.2025) geändert worden ist (Verordnung Sicherstellung und Einziehung)
3. Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung
von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des
Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1654
vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1654, 19.6.2024) geändert worden ist
4. Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von
Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025 – nachfolgend:
Vermögensabschöpfungs-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis
zum 23. November 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf steht im Kontext der
gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Zielvorgabe 16.4
bei, bis 2030 illegale Finanzströme deutlich zu verringern.
Ziel der Richtlinie ist es, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur
Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten. Hierzu werden
Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die Einziehung und die
Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen
festgelegt (Artikel 1 der Richtlinie). Die Richtlinie aktualisiert zugleich den bestehenden
europäischen Rechtsrahmen auf diesem Gebiet und ersetzt insbesondere die Richtlinie
2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der
Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114 – im
Folgenden: Richtlinie 2014/42/EU) und den Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6.
Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten
oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom
18.12.2007, S. 103 – im Folgenden: Beschluss 2007/845/JI).
Im Vergleich zum bisher geltenden europäischen Rechtsrahmen sieht die Richtlinie
insbesondere erstmals detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen der von den
Mitgliedstaaten einzurichtenden Vermögensabschöpfungsstellen vor sowie Vorgaben zur
Vermögensverwaltung, einschließlich der erstmaligen Errichtung von
Vermögensverwaltungsstellen. Hierdurch sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der
Informationsaustausch beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder
Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder
Einziehungsentscheidung sind oder werden können, erleichtert und beschleunigt und zugleich eine effiziente
Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände gewährleistet
werden.
Hinsichtlich der Vermögensabschöpfungsstellen sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vor,
dass die Mitgliedstaaten mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle einrichten, um die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Untersuchung zum Aufspüren von
Vermögen zu erleichtern. Während Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2007/845/JI die Zahl der
Vermögensabschöpfungsstellen auf maximal zwei begrenzt hat und dadurch umgesetzt
wurde, dass für Deutschland das Bundeskriminalamt als polizeiliche
Vermögensabschöpfungsstelle und das Bundesamt für Justiz als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle
benannt worden sind, sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie keine zahlenmäßige Obergrenze
mehr vor. Die Europäische Kommission hat vielmehr ausgeführt, dass die Richtlinie es
zulasse, dass in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen als Vermögensabschöpfungsstellen
fungieren. Dabei sei nicht zwingend erforderlich, dass jede einzelne Stelle sämtliche Aufgaben
und Befugnisse, die die Richtlinie den Vermögensabschöpfungsstellen zuweist,
wahrnehme oder wahrnehmen könne. Ausreichend sei vielmehr, dass die Stellen
zusammengenommen sämtliche Aufgaben und Befugnisse abdecken, die die Richtlinie den
Vermögensabschöpfungsstellen zuweist.
Während die Aufgabe der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 2 bis 4 des
Beschlusses 2007/845/JI auf den grenzüberschreitenden Informationsaustausch
beschränkt war, sieht die Richtlinie eine Erweiterung der Aufgaben und der Befugnisse vor.
Die Vermögensabschöpfungsstellen sollen die für die Vermögensabschöpfung zuständigen
nationalen Behörden ebenso wie die Europäische Staatsanwaltschaft und die zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten beim Aufspüren und der Ermittlung von Tatwerkzeugen,
Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder
Einziehungsentscheidung sind oder werden können, unterstützen und hierzu mit den
Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten und Informationen austauschen (Artikel 5 Absatz 2 der
Richtlinie). Auch mit Europol, Eurojust und Drittstaaten ist eine Zusammenarbeit vorgesehen
(Artikel 30 und 31 der Richtlinie).
Für Zwecke der Vermögensabschöpfung sieht Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Richtlinie
vor, dass die Vermögensabschöpfungsstellen befugt sind, die zuständigen Behörden im
Einklang mit dem nationalen Recht um Zusammenarbeit zu ersuchen, und dass sie –
entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen – Zugang zu bestimmten, in Artikel 6
Absatz 2 und 3 der Richtlinie genannten Informationen haben müssen, soweit dies für das
Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen
erforderlich ist. Einzelheiten des Informationszugangs sowie des grenzüberschreitenden
Informationsaustausches zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen und der hierbei
einzuhaltenden Fristen sind in den Artikeln 6 bis 10 der Richtlinie geregelt. Neu ist
schließlich auch die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehene Befugnis der
Vermögensabschöpfungsstellen, umgehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr
des Verlusts der nach der Richtlinie aufgespürten und ermittelten Vermögensgegenstände
besteht. Hierdurch soll der Erhalt der Vermögensgegenstände bis zu einem förmlichen
Sicherungsersuchen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von
Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1, ABl. L,
2023/2844, 27.12.2023 – im Folgenden: Verordnung (EU) 2018/1805) gewährleistet
werden.
Erstmals zwingend sieht Artikel 22 der Richtlinie die Errichtung und Benennung mindestens
einer Vermögensverwaltungsstelle vor. Die Vermögensverwaltungsstellen sollen eine
effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände
gewährleisten. Erforderlich ist hierbei nicht, dass den Vermögensverwaltungsstellen die direkte
Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände übertragen wird.
Ausreichend ist vielmehr, dass die Vermögensverwaltungsstellen mit der Aufgabe betraut
werden, andere für die Verwaltung zuständige Behörden zu unterstützen und Expertise
bereitzustellen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie). Darüber hinaus sollen die
Vermögensverwaltungsstellen mit anderen für das Aufspüren, die Ermittlung, die
Sicherstellung und Einziehung gemäß der Richtlinie zuständigen Behörden sowie mit Behörden
zusammenarbeiten, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter
und eingezogener Gegenstände zuständig sind (Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b und c
der Richtlinie).
Nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten die effiziente
Verwaltung von sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenständen bis zu ihrer
Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung. Die Regelung ist an
Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU angelehnt und wird durch eine Regelung zur vorzeitigen
Verwertung (Artikel 21 der Richtlinie) ergänzt.
Die übrigen Regelungen der Richtlinie lösen keinen Umsetzungsbedarf aus, da sie
entweder dem Acquis der Richtlinie 2014/42/EU oder dem in Deutschland bereits geltenden
Recht der Vermögenabschöpfung entsprechen. Dies gilt namentlich in Ansehung der
Kapitel I, III (mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 3) und V der Richtlinie (siehe im Einzelnen
unter A.II.).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf setzt die zwingenden Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den
bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung
hinausgehen und noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden. Dies betrifft insbesondere die
erweiterten Aufgaben und Befugnisse der Vermögensabschöpfungsstellen sowie die
erstmalige Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen.
Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
– Mit der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Artikel 3) werden die Aufgaben
der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen den Staatsanwaltschaften der Länder
zugewiesen (§ 142c Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes-Entwurf (GVG-E)).
Dabei sollen die Staatsanwaltschaften insbesondere die Aufgabe übernehmen,
grenzüberschreitend Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und
Netzwerkaufgaben der Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene zentralisiert
und den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft
zugewiesen werden (§ 143 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 142c Nummer 2 GVG-E).
– Das Bundeskriminalamt (BKA) soll weiterhin die Aufgabe der polizeilichen
Vermögensabschöpfungsstelle wahrnehmen (Artikel 2).
– Das Bundesamt für Justiz (BfJ) unterstützt die grenzüberschreitende
Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle im Netzwerk der
Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen auf Basis des geltenden § 2 Absatz 2
Nummer 3c BfJG.
– Die Artikel 6, 7 und 8 ergänzen die Rechtsgrundlagen für den nach Artikel 6 der
Richtlinie erforderlichen Zugang zu Informationen für Vermögensabschöpfungsstellen zu
Zwecken des Informationsaustauschs mit Vermögensabschöpfungsstellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 30 Absatz 4 der Abgabenordnung –
Artikel 6, § 36 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – Artikel 7 sowie § 9 Absatz 5 und
§ 12 Absatz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes – Artikel 8). Die Schaffung
weiterer ergänzender Rechtsgrundlagen für den Informationszugang ist nicht erforderlich,
soweit das geltende Recht die Übermittlung der nach Artikel 6 der Richtlinie
erforderlichen Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung oder zur Durchführung eines
Strafverfahrens bereits zulässt (etwa § 73 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Bezug
auf Sozialdaten). Die Vermögensabschöpfung erfolgt als Teil der Strafverfolgung im
Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens.
– Artikel 5 schafft die erforderlichen rechtshilferechtlichen Regelungen für den
grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den
Vermögensabschöpfungsstellen, das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen
und die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den
Vermögensverwaltungsstellen.
– In der Strafprozessordung (StPO) wird klargestellt, dass die von einer Sicherstellung
betroffene Person die Notveräußerung des Vermögensgegenstandes beantragen kann
(Artikel 4, § 111p StPO-E). Zudem wird klargestellt, dass auch die Notveräußerung
eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, zulässig ist.
Kein zwingender Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich solcher Regelungen, die bereits
Gegenstand der früheren Richtlinie 2014/42/EU und inhaltlich unverändert sind oder die
durch das geltende nationale Einziehungsrecht bereits hinreichend umgesetzt sind. Dies
gilt namentlich für Kapitel I, III (mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 3) und V der Richtlinie.
So wird Artikel 13 der Richtlinie bereits durch § 73b des Strafgesetzbuches (StGB)
umgesetzt. Dies gilt auch für die Variante der „faktischen Kontrolle“ bei Übertragung an „eng
verbundene Personen“ (Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie), die
gemäß dem Wortlaut von Artikel 13 und Erwägungsgrund 28 nur eine besondere
Ausformung der fahrlässigen Unkenntnis der Einziehungsvereitelung darstellt und daher im Wege
der europarechtskonformen Auslegung unter § 73b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b StGB
subsumiert werden kann. Artikel 14 der Richtlinie, der im Wesentlichen Artikel 5 Absatz 1
der Richtlinie 2014/42/EU entspricht, wird im deutschen Recht durch § 73a StGB
hinreichend umgesetzt, die Artikel 15 und 16 der Richtlinie durch § 76a StGB in Verbindung mit
§ 437 StPO.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Alternativ könnten die Richtlinie und die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung (https://www.justiz.bremen.de/publi-
kationen/bericht-zur-optimierung-des-rechts-der-vermoegensabschoepfung-21745) in
einem einzigen Vorhaben umgesetzt werden. Allerdings würde dann die Umsetzungsfrist
voraussichtlich nicht gewahrt werden können. Zur Vermeidung eines
Vertragsverletzungsverfahrens sollen daher die eilbedürftigen Regelungen zur Umsetzung zwingender Vorgaben
der Richtlinie schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden. Komplexe weitere
Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung bleiben einem gesonderten Vorhaben
vorbehalten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 6 (Änderung der
Abgabenordnung) aus Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes, im Übrigen aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, Gerichtsverfassung, gerichtliches
Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Das Gesetz
dient der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und geht nicht über die
europarechtlichen Vorgaben hinaus.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem der Entwurf eine Richtlinie umsetzt, die sich der Stärkung der
Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten widmet, leistet er einen
Beitrag zur Erreichung der Zielvorgabe 16.4 der UN-Agenda 2030. Diese verlangt, bis 2030
illegale Finanzströme deutlich zu verringern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem Verhütung, Aufklärung und Verfolgung im Bereich der Bekämpfung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie anderer schwerer Straftaten langfristig
gestärkt werden.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung
als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b)
Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer
Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
orientieren. Indem das Vorhaben die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung stärkt,
unterstützt es den folgenden Indikatorenbereich der DNS:
16.4 Finanzkriminalität; Negative Auswirkungen auf die politische Ordnung, den
Rechtsstaat, die Wirtschaft und die Gesellschaft verhindern, Financial Action Task Force (FATF)
rating effectiveness, Verbesserung auf mindestens 8 von 11 möglichen Punkten bis 2029.
Der Entwurf entfaltet im Übrigen keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der DNS stehen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz Mehrausgaben im Haushalt des
Bundesministeriums des Innern, Einzelplan 06. Im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung an das
Bundeskriminalamt werden ab dem Jahr 2027 3,5 Planstellen mit der Wertigkeit A 12 mit
Personalausgaben in Höhe von ca. 339 000 Euro pro Jahr prognostiziert. Der Mehrbedarf
an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4.3.1 Bund
Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Das BfJ nimmt bislang als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle in erster Linie eine
Beratungs- und Multiplikatorenfunktion für die Justiz wahr und dient als Ansprechpartner im
Bereich der nationalen und internationalen Ersuchen. Die künftige Rolle des BfJ als
Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen
entspricht im Wesentlichen seiner derzeitigen Tätigkeit, sodass kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand entsteht.
Das BKA behält seine bisherigen Aufgaben als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle
und wird weiterhin für die Bearbeitung eingehender Informationsersuchen sowie für die
Übermittlung ausgehender Informationsersuchen zuständig sein. Mit der Benennung als
Kontaktstelle nach Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie ist kein Mehraufwand verbunden, da
das BKA schon bisher als Vermögensabschöpfungsstelle auch Netzwerkaufgaben
wahrgenommen hat und als Ansprechpartner für die entsprechenden Stellen anderer
Mitgliedstaaten und Drittstaaten diente.
4.3.2 Länder
Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der
Vermögensverwaltungsstellen (§ 143 Absatz 4 Satz 2 GVG-E) Erfüllungsaufwand entstehen. Dieser beruht auf
einer Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Recht.
Aufgrund der Aufgabenzuweisung nach § 142c Nummer 1 GVG-E sind die
Staatsanwaltschaften als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle künftig für die umgehenden
(Sicherungs-) Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie zuständig. Danach ist die
Vermögensabschöpfungsstelle befugt, umgehende Maßnahmen zum Erhalt der aufgespürten
und ermittelten Vermögensgegenstände zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des
Verlusts der Vermögensgegenstände droht. Schon bisher waren die Staatsanwaltschaften
nach Eingang eines formellen Ersuchens um Anerkennung und Vollstreckung einer
Sicherstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) 2018/1805 für die Anordnung von
Sicherstellungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug zuständig (vergleiche Bundestagsdrucksache
19/19852, S. 46). Auch im Vorfeld eines solchen Ersuchens waren die
Staatsanwaltschaften bislang bei Gefahr im Verzug gemäß § 67 Absatz 4 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) dafür zuständig, vorläufige
Sicherstellungsmaßnahmen anzuordnen. Die Aufgabenwahrnehmung der Staatsanwaltschaften wird
durch die Umsetzung der Richtlinie im Kern also nicht erweitert.
Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der
Vermögensverwaltungsstellen (§ 143 Absatz 4 Satz 2 GVG-E in Verbindung mit § 142c Nummer 2 GVG-E)
einmaliger Umstellungsaufwand infolge einer organisatorischen Umstrukturierung in Höhe von
voraussichtlich weniger als 100 000 Euro entstehen. Während die eigentliche Verwaltung
sichergestellter Gegenstände weiterhin dezentral auf Ebene der örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaften erfolgen soll, sollen die Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c
Nummer 2 GVG-E diese beratend unterstützen und entsprechende Expertise bereitstellen. Die
Länder werden dazu verpflichtet, die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen den
Beamtinnen und Beamten einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen (§ 143 Absatz 4 Satz 2 GVG-
E). Hierdurch sollen insbesondere für seltenere und komplexere Fallgestaltungen (etwa die
Verwaltung besonders wertvoller Vermögengegenstände) Wissen und Kompetenz an einer
zentralen Stelle aufgebaut werden, um die für die eigentliche Verwaltung örtlich
zuständigen Staatsanwaltschaften besser unterstützen zu können.
Ein etwaiger geringfügiger und von den Ländern nicht näher bezifferter Mehraufwand, der
zunächst auf zentraler Ebene entstehen kann, dürfte mittelfristig durch Effizienzgewinne in
vergleichbarer Größenordnung bei der dezentralen Vermögensverwaltung zumindest
ausgeglichen werden, da die dezentralen Stellen durch die Bündelung und Bereitstellung von
Expertise auf zentraler Ebene bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützt und demzufolge
entlastet werden.
5. Weitere Kosten
Dem Bund und den Ländern können weitere Kosten im sogenannten justiziellen
Kernbereich entstehen. Ein Mehraufwand wird infolge der Umsetzung von § 91r IRG-E beim BKA
erwartet, das künftig die über SIENA eingehenden ausländischen Ersuchen mit dem Zweck
der Sicherstellung empfangen und an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten wird.
Erwartet werden zunächst rund 300 zusätzliche Schriftverkehrsvorgänge im Jahr, welche
unter Zugrundelegung eines Bearbeitungsaufwands pro Fall von drei Stunden einen
geschätzten Mehraufwand von rund 900 Stunden jährlich verursachen können.
Ferner sind infolge der Umsetzung der Verfahren zur Übermittlung von Steuerdaten auf
Ersuchen nach § 30 Absatz 4 Nummer 6 AO-E schätzungsweise 2 500 zusätzliche
Vorgänge zu erwarten, welche unter Annahme eines Bearbeitungsaufwands pro Fall von zwei
Stunden einen geschätzten Mehraufwand von rund 5 000 Stunden im Jahr verursachen
würden.
Die Länder erwarten zudem künftige konjunkturelle Effekte, die sich aufgrund eines
wachsenden Bewusstseins für vermögensabschöpfende Maßnahmen nach Umsetzung der
Neuregelungen ergeben und somit langfristig zu einem weiteren Anstieg der zu bearbeitenden
Rechtshilfeersuchen führen können.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher. Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische
Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht angezeigt, da die Vermögensabschöpfungs-
Richtlinie selbst keine Befristung vorsieht.
Im Hinblick auf eine Evaluierung des Gesetzes beinhaltet die Richtlinie folgende Vorgaben:
Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie regelt, dass die Europäische Kommission bis zum 24.
November 2028 einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu fertigen und diesen dem
Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen hat. Zudem hat die Europäische
Kommission nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie bis zum 24. November 2031 eine Bewertung
der Richtlinie vorzunehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
hierzu vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt die Europäische
Kommission die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelten Informationen und
alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und
Durchführung der Richtlinie. Nach Artikel 28 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten
regelmäßig Statistiken zu erheben und diese zu pflegen, um die Wirksamkeit ihrer
Einziehungssysteme zu überprüfen. Sie übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember
für das vorhergehende Kalenderjahr die erhobenen Statistiken. Auf Grundlage ihrer
Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich eines
Gesetzgebungsvorschlags im Bedarfsfall.
Darüber hinaus ist keine Evaluierung angezeigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für
Justiz)
Die Streichung von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d zeichnet nach, dass das BfJ seine
bislang als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle gemäß dem Beschluss 2007/845/JI
wahrgenommene Beratungs- und Multiplikatorenfunktion für die Justiz künftig unter der
Bezeichnung als Kontaktstelle im Bereich der Vermögensabschöpfung und
Vermögensverwaltung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie ausüben soll.
Diese Aufgabe als Kontaktstelle kann auf den bereits bestehenden § 2 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe c) BfJG gestützt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie. Mit der Änderung
von § 3 Absatz 2 Buchstabe a BKAG-E wird das BKA als Vermögensabschöpfungsstelle
nach Artikel 5 der Richtlinie benannt. Die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle
fungiert in diesem Zusammenhang als zentrale Ansprechstelle für den polizeilichen
internationalen Informationsaustausch und ist insoweit vorrangig vor den staatsanwaltschaftlichen
Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 GVG-E für den
Informationsaustausch zuständig.
Die Aufgabe des BKA als Vermögensabschöpfungsstelle ist eine der Teilaufgaben, die das
BKA als Zentralstelle gemäß § 2 Absatz 1 BKAG wahrnimmt. Das Bundeskriminalamt hat
somit auch zur Wahrnehmung der Aufgabe als Vermögenabschöpfungsstelle nach § 2
Absatz 2 Nummer 2 BKAG die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder
unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten
Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Zu diesem Zweck gleicht das BKA bei
eingehenden Ersuchen die übermittelten Daten grundsätzlich im Vorgangsbearbeitungssystem
mittels sogenannter Bestandsanfragen mit den zugänglichen Datenbanken ab.
§ 3 Absatz 2a Satz 3 BKAG-E stellt darüber hinaus klar, dass das BKA einen Vorgang
unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle
zuleitet, wenn es feststellt, dass Vermögenswerte nach § 91r IRG-E vorübergehend zu sichern
sind.
Die Sätze 1 und 2 werden zudem rechtsförmlich angepasst, da in weitgehender Anlehnung
an die Zitierregeln der Europäischen Union EU-Rechtsakte im Bundesrecht grundsätzlich
nur noch in der Kurzform zitiert werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 142c GVG-E – Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung)
Zu § 142c Nummer 1 GVG-E
§ 142c Nummer 1 dient der Umsetzung der Artikel 5 und 11 Absatz 3 der
Vermögensabschöpfungs-Richtlinie.
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, mindestens eine
Vermögensabschöpfungsstelle einzurichten, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim
Aufspüren von Vermögenswerten zu erleichtern. Die Aufgaben dieser
Vermögensabschöpfungsstellen ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, auf den § 142c Nummer 1
ebenfalls verweist. Die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 knüpft an Artikel 1
Absatz 1 und 2 des Beschlusses 2007/845/JI an, der die Mitgliedstaaten bereits zur
Schaffung von Vermögensabschöpfungsstellen verpflichtete. Als
Vermögensabschöpfungsstellen im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI sind bislang das BfJ, Referat III 1, und das BKA,
Referat SO 35, benannt (Mitteilung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland
an das Generalsekretariat des Rates und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 15. Juli 2009, Dok. 12080/09). Im Rahmen dieser Doppelstruktur nimmt das BfJ
als justizieller Teil der Vermögensabschöpfungsstellen in erster Linie eine Beratungs- und
Multiplikatorenfunktion für die Justiz wahr und dient als zentraler Ansprechpartner im
Bereich der nationalen und internationalen Ersuchen, während das BKA als polizeiliche
Vermögensabschöpfungsstelle operative Aufgaben wahrnimmt, insbesondere die Bearbeitung
von Informationsersuchen auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und
Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26, sogenannte
Schwedische Initiative – im Folgenden Rahmenbeschluss 2006/960/JI), welcher seit 11. Juni 2023
durch die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.
Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates abgelöst
ist (ABl. L 134/1 vom 22.5.2023).
Artikel 11 Absatz 3 der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie sieht nun erstmals eine
Erweiterung der operativen Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen um die Aufgaben der
grenzüberschreitenden vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten vor. Diese neuen
justiziellen operativen Aufgaben sollen künftig von den Staatsanwaltschaften der Länder als
neuer justizieller Teil der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen wahrgenommen
werden. Die Bezugnahme ausschließlich auf die Staatsanwaltschaften der Länder stellt klar,
dass die Aufgaben der Vermögenschabschöpfungsstellen nach der
Vermögensabschöpfungs-Richtlinie den Staatsanwaltschaften der Länder und nicht dem Generalbundesanwalt
zugewiesen werden.
Die Übertragung der Teilaufgabe der vorläufigen Sicherung auf die Staatsanwaltschaften
der Länder entspricht im Kern ihrer bisherigen Zuständigkeit in diesem Bereich nach § 67
IRG. Sie erzeugt zudem einen Gleichlauf in Bezug auf die Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaften für die Bearbeitung eines zeitlich nachgelagerten förmlichen Sicherungsersuchens
auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1805, § 96b Absatz 3 IRG.
Die Staatsanwaltschaften der Länder bilden durch diese Aufgabenübertragung künftig den
justiziellen Teil der Vermögensabschöpfungsstellen und sind als solche für die
vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten zuständig. Für die Wahrnehmung dieser
Aufgaben stehen ihnen die in der Strafprozessordnung geregelten Befugnisse einer
Staatsanwaltschaft zu. Die Staatsanwaltschaften verfügen über das erforderliche Knowhow und
Netzwerke vor Ort, um Sicherungsmaßnahmen schnell und effektiv umzusetzen. Sie
verfügen zugleich kraft ihrer weitreichenden Ermittlungsbefugnisse über viele (teilweise direkte)
Zugriffsrechte.
Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist durch diese Konstruktion keinerlei
Verzögerung zu befürchten, weil eine ergänzende Befugnisnorm für die grenzüberschreitende
vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten sowie eine hierauf bezogene
Regelung zur örtlichen Zuständigkeit parallel im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen verankert werden (Artikel 5 dieses Entwurfs sowie Artikel 1 des Entwurfs eines
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen). Es
besteht damit ein Gleichlauf mit der Verordnung (EU) 2018/1805, nach der ebenfalls die
Staatsanwaltschaften eingehende Sicherstellungsentscheidungen entgegennehmen
(vergleiche § 96b Absatz 3 IRG). Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eingehender
Informationsersuchen verbleibt beim BKA in seiner Eigenschaft als polizeiliche
Vermögensabschöpfungsstelle. § 3 Absatz 2a BKAG-E sieht vor, dass das BKA den Vorgang unverzüglich der
zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zuleitet, wenn
Vermögenswerte vorübergehend zu sichern sind. Der Eildienst der Staatsanwaltschaft
gewährleistet eine Erreichbarkeit auch außerhalb der üblichen Bürozeiten und stellt für
unaufschiebbare Maßnahmen rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche unverzügliche
staatsanwaltschaftliche Entscheidungen sicher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die
staatsanwaltschaftliche Vermögensabschöpfungsstelle, in deren Bezirk sich die
Vermögenswerte befinden. Befinden sich die zu sichernden Vermögenswerte in
Zuständigkeitsbezirken verschiedener staatsanwaltschaftlicher Vermögensabschöpfungsstellen, richtet
sich die Zuständigkeit danach, welche staatsanwaltschaftliche
Vermögensabschöpfungsstelle zuerst mit der Sache befasst wurde (§ 51 Absatz 3 Satz 3 IRG). Die Länder haben
zudem auf Grundlage von § 143 Absatz 4 Satz 1 GVG-E die Möglichkeit, die Zuständigkeit
innerhalb ihres jeweiligen Bundeslands zu konzentrieren.
Die Beibehaltung der bisherigen Doppelstruktur bei den Vermögensabschöpfungsstellen
und die damit verbundene Aufgabenteilung zwischen polizeilichen und justiziellen
Vermögensabschöpfungsstellen ist nach der Richtlinie zulässig. Die Europäische Kommission hat
auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Richtlinie es zulasse, dass in einem Mitgliedstaat
weiterhin mehrere Stellen als Vermögensabschöpfungsstellen fungieren. Wenn ein Mitgliedstaat
mehrere Stellen als Vermögensabschöpfungsstellen vorsehe, müsse jedoch sichergestellt
sein, dass diese Stellen zusammengenommen sämtliche Aufgaben und Befugnisse
abdeckten, die die Richtlinie den Vermögensabschöpfungsstellen zuweist; es sei aber nicht
zwingend notwendig, dass jede einzelne Stelle sämtliche Aufgaben und Befugnisse
wahrnehme oder wahrnehmen könne.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie arbeiten die Vermögensabschöpfungsstellen der
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem
geltenden Rechtsrahmen eng mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zusammen,
um die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen zu
erleichtern, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in einem
Verfahren in Strafsachen für Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sind oder
werden können (vergleiche auch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit
Erwägungsgrund 59 der Richtlinie).
Gemäß Satz 2 des Erwägungsgrunds 59 der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im
Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des
Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur
Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, im
Folgenden: EUStA-VO) sicherstellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen den
einschlägigen Verpflichtungen gemäß der EUStA-VO nachkommen. Für die Bundesrepublik
Deutschland wird dieser Vorgabe durch § 142b Satz 1 GVG Rechnung getragen. Nach
dieser Vorschrift wird das Amt der Staatsanwaltschaft in Verfahren, für die die EUStA
zuständig ist und für die sie die Strafverfolgung übernommen hat, durch Staatsanwälte und
Staatsanwältinnen ausgeübt, die zugleich als Delegierte Europäische Staatsanwälte oder
Staatsanwältinnen (DEStA) für die Bundesrepublik Deutschland ernannt sind. Daraus folgt, dass
die DEStA – ebenso wie nationale Staatsanwaltschaften – Zugriff auf die zuständigen
polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstellen auf der Grundlage
der einschlägigen deutschen Vorschriften haben, welche gemäß § 2 des Europäische-
Staatsanwaltschaft-Gesetzes auch für die Ermittlungstätigkeit der DEStA Anwendung
finden.
Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen DEStA können sowohl als betraute
DEStA auf die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen zugreifen, wenn sie das
Verfahren selbst führen (vergleiche Artikel 2 Nummer 5 EUStA-VO), als auch als unterstützende
DEStA, soweit ihnen eine Maßnahme von einem betrauten DEStA zugewiesen ist
(vergleiche Artikel 2 Nummer 6 EUStA-VO).
Das Vorstehende gilt gemäß § 142b Absatz 1 Satz 2 GVG auch für den für die
Bundesrepublik Deutschland ernannten Europäischen Staatsanwalt, soweit er gemäß Artikel 28
Absatz 4 EUStA-VO tätig wird.
Zu § 142c Nummer 2 GVG-E
§ 142c Nummer 2 setzt Artikel 22 der Richtlinie um. Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie sieht
vor, dass jeder Mitgliedsstaat mindestens eine Vermögensverwaltungsstelle errichtet oder
benennt. Entgegen ihrer missverständlichen Bezeichnung ist es nach Artikel 22 Absatz 2
Buchstabe a der Richtlinie allerdings nicht zwingend, dass die Vermögensverwaltungsstelle
die Vermögensgegenstände selbst verwaltet. Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a
Alternative 2 der Richtlinie, der durch Erwägungsgrund 44 präzisiert wird, ist es vielmehr
ausreichend, wenn die Vermögensverwaltungsstelle die Behörden, die unmittelbar mit der
Verwaltung befasst sind, beratend unterstützt und entsprechende Expertise bereitstellt.
Darüber hinaus weist Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie den
Vermögensverwaltungsstellen Netzwerk- und Kooperationsaufgaben zu. Die
Vermögensverwaltungsstellen sollen mit anderen Behörden, die für das Aufspüren, die Ermittlung, die
Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen gemäß dieser Richtlinie zuständig
sind, sowie mit den Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung
sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind,
zusammenarbeiten. Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie sehen zudem eine
Zusammenarbeit der Vermögensverwaltungsstellen mit Eurojust, Europol und Drittländern vor.
Mit § 142c Nummer 2 GVG-E werden die von der Richtlinie den
Vermögensverwaltungsstellen zugedachten Aufgaben den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen. Die
Bezugnahme stellt klar, dass auch die Aufgaben der Vermögenverwaltungsstellen nach der
Richtlinie den Staatsanwaltschaften der Länder und nicht dem Generalbundesanwalt
zugewiesen werden.
Die eigentliche Verwaltung sichergestellter und eingezogener Gegenstände erfolgt auf
Grundlage des geltenden Rechts weiterhin dezentral durch die örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaften.
Zu Nummer 2 (§ 143 Absatz 4 GVG-E)
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung des Satzes 1 um die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen
nach § 142c Nummer 1 GVG-E wird die Konzentrationsermächtigung des § 143 Absatz 4
GVG erweitert. Die Länder können die diesbezügliche örtliche Zuständigkeit den Beamten
einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften zuweisen, die als
Vermögensabschöpfungsstelle im Sinne der Artikel 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie fungieren sollen. Es bleibt dem
jeweiligen Land anheimgestellt, eine Zentralisierung auf Landesebene (z.B. bei einer
Generalstaatsanwaltschaft) vorzunehmen.
Mit Blick auf das von der Richtlinie verfolgte Ziel, die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit bei der Vermögensabschöpfung zu verbessern und zu beschleunigen (vergleiche
Erwägungsgrund 8), könnte es sich zur effizienten Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie
anbieten, dass die Länder von der Möglichkeit der Zentralisierung Gebrauch machen.
Vernetzungsaufgaben nehmen zukünftig primär die Kontaktstellen wahr (BKA und BfJ).
Zu Buchstabe b
Mit § 143 Absatz 4 Satz 2 werden die Länder verpflichtet, die in § 142 Nummer 2 GVG
aufgeführten Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen einer zentralen
Vermögensverwaltungsstelle zuzuweisen. Dafür zuständig sind die Landesjustizverwaltungen. Die
bundesweit 16 zentralen Vermögensverwaltungsstellen sollen künftig die in Artikel 22 Absatz 2
Buchstabe a zweite Alternative der Richtlinie vorgesehenen Beratungs- und
Informationsaufgaben erfüllen, während die eigentliche Verwaltung sichergestellter Gegenstände
weiterhin dezentral auf Ebene der örtlichen Staatsanwaltschaften erfolgen soll. Die zentralen
Vermögensverwaltungsstellen sollen ferner für die Zusammenarbeit mit
Vermögensabschöpfungsstellen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) sowie mit anderen Behörden, die in
grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener
Vermögensgegenstände zuständig sind (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c), zur Verfügung stehen.
Mit der Aufgabenzentralisierung soll eine Bündelung von Expertise erreicht sowie der
Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vermögensverwaltungsstellen
im Sinne der Richtlinie und den schon bisher und auch künftig mit der
Vermögensverwaltung betrauten dezentralen Stellen erleichtert werden, um die Ziele der Richtlinie zu
erreichen und eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögenswerte zu
gewährleisten. Dies entspricht auch dem Votum der Länder im Rahmen eines fachlichen
Austauschs mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die sich
mehrheitlich für die Schaffung zentraler Vermögensverwaltungsstellen auf Länderebene
ausgesprochen haben, welche ausschließlich mit den besagten Beratungs- und
Unterstützungsaufgaben sowie mit den in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie
vorgesehen Netzwerkaufgaben betraut werden sollen. Hierdurch soll insbesondere für
seltenere und komplexere Fallgestaltungen (etwa die Verwaltung besonders wertvoller
Vermögengegenstände) Wissen und Kompetenz an einer zentralen Stelle aufgebaut werden, um
die für die eigentliche Verwaltung örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften besser
unterstützen zu können. Für eine Zentralisierung allein der Beratungs- und
Unterstützungsaufgaben unter gleichzeitiger Beibehaltung der bestehenden dezentralen Struktur bei der
eigentlichen Vermögensverwaltung sprechen überdies praktische Erwägungen, wie etwa die
Nähe der zu verwaltenden Gegenstände zum Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die
Vermeidung von Verbringungskosten und -aufwand. Sofern für die Verwaltung seltener
oder kostbarer Vermögensgegenstände eine besondere Expertise erforderlich ist, die nur
durch Einschaltung externer Dienstleister gewährleistet werden kann, kann auch bei deren
Gewinnung künftig die zentrale Vermögensverwaltungsstelle beratend unterstützen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Strafprozessordnung)
Die deutsche Rechtslage entspricht bereits weitgehend den Vorgaben aus Artikel 21 und
24 der Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass
Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung sind, in bestimmten
Fallkonstellationen vor einer endgültigen Einziehungsentscheidung übertragen oder veräußert
werden können und dass den betroffenen Personen hiergegen wirksame Rechtbehelfe zur
Verfügung stehen müssen. Der Wortlaut von § 111p Absatz 1 Satz 1 StPO in seiner
geltenden Fassung umfasst jeden Gegenstand, der nach § 111c StPO beschlagnahmt oder nach
§ 111f StPO gepfändet worden ist. Darunter können also auch Grundstücke und andere
Rechte, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegen, fallen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Auffassung geäußert, dass
sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) nicht ergebe, dass die Notveräußerung für
unbewegliche Sachen nach § 111p StPO zulässig wäre (Beschluss vom 11. Oktober 2018
– V ZB 241/17, Randziffer 18). Die Änderung von § 111p StPO präzisiert daher die
Terminologie und stellt klar, dass auch die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines
Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegt, zulässig ist. Die Änderungen ermöglichen zudem eine Verwertung im Rahmen
einer Zwangsversteigerung in das unbewegliche Vermögen. Da die Richtlinie in Artikel 21
ausdrücklich auch das Recht des Betroffenen vorsieht, die Veräußerung eines
Vermögensgegenstandes zu verlangen, ist auch insoweit eine Klarstellung angezeigt.
Zu Nummer 1
Es wird geregelt, dass die Notveräußerung gemäß § 111p StPO-E nicht nur von Amts
wegen, sondern auch auf Antrag des Betroffenen angeordnet werden kann. Es wird
klargestellt, dass eine Notveräußerung bei allen Gegenständen in Betracht kommt, bei denen die
Beschlagnahme oder der Vermögensarrest vollzogen wurde, somit auch bei einem
Grundstück, bei dem gemäß § 111f Absatz 2 StPO die Eintragung einer Sicherungshypothek
erwirkt wurde. Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird jedoch
regelmäßig nur dann in Frage kommen, wenn es keine gleich wirksamen, weniger
eingriffsintensiven Möglichkeiten gibt, den künftigen Anspruch auf Einziehung des Wertersatzes zu
sichern. Vorranging ist deshalb der Vermögensarrest anderer Gegenstände und deren
Notveräußerung, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In der Regel ist bei
Grundstücken kein erheblicher Wertverlust durch Zeitablauf zu erwarten. Der endgültige Verlust
eines Grundstücks könnte auch nicht in vergleichbarer Weise rückgängig gemacht werden
wie bei Wertpapieren oder Kraftfahrzeugen, sofern eine Einziehung von Wertersatz
endgültig abgelehnt wird. Die Notveräußerung wird daher nur in Ausnahmefällen in Betracht
kommen, zum Beispiel wenn infolge eines vollzogenen Vermögensarrestes am Grundstück
die Bauarbeiten an einem Rohbau auf dem Grundstück eingestellt werden und durch einen
drohenden Verfall des Rohbaus ein Wertverlust des Grundstücks zu befürchten ist. Für die
Notveräußerung eines nach § 111c Absatz 3 StPO beschlagnahmten Grundstücks
erscheint hingegen kein Raum. Ziel der Beschlagnahme nach § 111c Absatz 3 StPO ist die
Sicherung der späteren Einziehung und damit des späteren Entzugs des Eigentums an
dem Grundstück, unabhängig von dessen Wert. Anders, als bei beschlagnahmten
beweglichen Sachen, die in staatlichen Gewahrsam genommen werden, bleibt der Eigentümer in
diesen Konstellationen auch weiterhin für die ordnungsgemäße Verwaltung des
Grundstücks und damit dessen Werterhalt verantwortlich.
Zu Nummer 2
Satz 1 regelt, dass die Notveräußerung gemäß § 111p StPO-E nicht nur von Amts wegen,
sondern auch auf Antrag des Betroffenen angeordnet werden kann. Dies gilt für die
Notveräußerung nach Satz 1 und Satz 3 und somit unabhängig vom zu veräußernden
Gegenstand. Dies setzt die Vorgabe von Artikel 21 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie um. Satz 2
überträgt die Befugnis in Eilfällen auf die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Satz 3 regelt, dass die Anordnung der Notveräußerung eines Grundstücks oder eines
Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegt, dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht obliegt. Diese zusätzliche
gerichtliche Kontrolle trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Betroffenen im Falle einer
Notveräußerung ein endgültiger Eigentumsverlust an einem Grundstück drohen kann,
noch bevor über das „Ob“ der Einziehung rechtskräftig entschieden wurde.
Satz 3 gilt nur für die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt und damit
nicht für die Notveräußerung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen. Bei
diesen Gegenständen obliegt die Anordnung der Notveräußerung weiterhin der
Staatsanwaltschaft oder, unter den Voraussetzungen von Satz 2, ihren Ermittlungspersonen.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift regelt, dass der Betroffene vor der beabsichtigten Notveräußerung
anzuhören ist. Neu ist die Klarstellung, dass eine Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich ist,
wenn die Notveräußerung auf dessen Antrag hin geschieht. Es steht dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft gleichwohl weiterhin frei, den Betroffenen auf die Möglichkeit der
Abwendung der Notveräußerung durch Einzahlung oder Hinterlegung nach § 111d Absatz 2
StPO hinzuweisen, sofern dies im Einzelfall sachgerecht erscheint.
Zu Nummer 4
Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Absatz 4. Absatz 4 Satz 3 regelt neu,
dass die Vollstreckung nicht durch freihändige Veräußerung erfolgt, sondern über eine
Zwangsversteigerung, die die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht beantragt.
In den übrigen Fällen einer Notveräußerung liegt es weiter in der Hand der
Strafverfolgungsorgane, in welcher Weise und durch wen sie die Notveräußerung durchführen lassen
(vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9525, S. 85 f.). Absatz 4 Satz 4 sieht vor, dass bei
der Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, die gerichtliche Anordnung
der Notveräußerung den für die Vollstreckung notwendigen vollstreckbaren Titel ersetzt.
Dies ermöglicht im Zwangsvollstreckungsverfahren die Umschreibung einer Arresthypothek
in eine vollstreckungsfähige Zwangssicherungshypothek, §§ 867 Absatz 1, 932 Absatz 2
der Zivilprozessordnung in Verbindung mit §§ 1186, 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Nach Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz ist für die Umschreibung der Hypothek, anders als
bei einer rechtsgeschäftlichen Sicherungshypothek gemäß §§ 1186, 1190 BGB, nicht
erforderlich, dass die Höhe des einzuziehenden Wertersatzes rechtskräftig festgestellt wurde.
Eine Verteilung des Erlöses nach den §§ 105 ff. des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) findet nicht statt. Eine Entscheidung über den weiteren
Umgang mit dem Erlös aus der Versteigerung des Grundstücks wäre auch unmöglich,
solange die konkrete Höhe des Wertersatzes noch nicht festgestellt ist. Gemäß Absatz 1
Satz 2 StPO tritt der Erlös an die Stelle des Grundstücks und ist bis zur endgültigen
Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes weiter gesichert. Die Einziehung des
Erlöses erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach den
strafprozessualen Vorschriften. Aus Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz folgt im Übrigen nicht, dass
die Durchführung der Notveräußerung zulässig wäre, wenn der zu sichernde Wertersatz
den Wert von 751 Euro nach § 866 Absatz 1 Satz 1 ZPO unterschreitet. In diesem Fall
dürfte eine Arresthypothek nach § 111f Absatz 2 StPO in Verbindung mit §§ 866 Absatz 3
Satz 1, 932 Absatz 2 ZPO nicht eingetragen, eine Notveräußerung nicht nach Absatz 2
Satz 3 angeordnet und schließlich auch nicht durchgeführt werden. Absatz 4 Satz 4 bewirkt
zugleich, dass die für den Antrag auf Zwangsversteigerung gemäß § 16 ZVG erforderlichen
Voraussetzungen, vollstreckbarer Titel, Vollstreckungsklausel und Zustellung herbeigeführt
werden können. Absatz 4 Satz 5 entspricht dem bisherigen Satz 3.
Absatz 5 regelt den Rechtsschutz des Betroffenen in Fällen der Notveräußerung. Bislang
ist lediglich die Konstellation Gegenstand der Norm, dass die Staatsanwaltschaft eine
Notveräußerung anordnet und der Betroffene hiergegen vorgehen möchte. Hiergegen kann der
Betroffene eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hinzu kommt nun, dass der
Betroffene auch dann eine Entscheidung des Gerichts beantragen kann, wenn er die
Notveräußerung beantragt, die Staatsanwaltschaft diese aber ablehnt. Einer Anpassung von
Absatz 5 Satz 2 StPO, der dem Vorsitzenden in dringenden Fällen ermöglicht, die
Veräußerung auszusetzen, bedarf es insoweit nicht. Denn in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft
die beantragte Veräußerung abgelehnt hat, besteht keine Gefahr, dass vor einer
Entscheidung des Gerichts vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Neu ist zudem der in Absatz 5 Satz 3 geregelte Rechtsschutz gegen die gerichtliche
Anordnung der Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 3. Gegen die Entscheidung des Gerichts
ist künftig die sofortige Beschwerde statthaft. Eine schnelle und rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Notveräußerung ist angezeigt wegen des
drohenden Wertverlustes des Grundstückes einerseits und der irreversiblen Folgen der
Zwangsvollstreckung für den Betroffenen andererseits.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen)
Die Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist (IRG),
dient der Umsetzung der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie, soweit der
grenzüberschreitende Informationsaustausch der Vermögensabschöpfungsstellen sowie das Ergreifen
vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen durch die
Vermögensabschöpfungsstellen berührt ist. Daneben soll im IRG auch die grenzüberschreitende
Kommunikation zwischen den gemäß der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie einzurichtenden
Vermögensverwaltungsstellen geregelt werden.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zur Einführung des neuen
Abschnitts 3 im zehnten Teil des IRG.
Zu Nummer 2 (Einfügen eines neuen Abschnitts 3 im zehnten Teil des IRG)
Zur Umsetzung der Richtlinie soll im Zehnten Teil des IRG nach § 91j IRG ein neuer
Abschnitt 3 bestehend aus drei Unterabschnitten mit den §§ 91k bis 91u eingefügt werden.
Der Zehnte Teil des IRG regelt den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union. Da die vorgesehenen Regelungen im Kern den
grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den mitgliedstaatlichen
Vermögensabschöpfungsstellen sowie das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen durch diese betreffen, sind
sie dem Bereich der „sonstigen Rechtshilfe“ zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und damit systematisch dem Zehnten Teil des IRG zuzuordnen.
Zu Abschnitt 3 (Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260)
Zu Unterabschnitt 1 (Eingehende Ersuchen)
Dieser Unterabschnitt regelt den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen
den deutschen Vermögensabschöpfungsstellen mit den Vermögensabschöpfungsstellen
der anderen an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das
sind zurzeit sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland
und Dänemark. Der Unterabschnitt setzt Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c und die
Artikel 9, 10 und 18 Absatz 3 der Richtlinie in das deutsche Recht um.
Daneben setzt der Unterabschnitt Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie um, indem er eine
Rechtsgrundlage für den Erlass vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in
grenzüberschreitenden Fällen vorsieht.
Zu § 91k (Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an
Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten)
Mit dieser Vorschrift wird eine Rechtsgrundlage für eine ersuchte deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle zur Übermittlung von Informationen an das Ausland geschaffen. Die
Vorschrift tritt damit an die Stelle des § 92 IRG, soweit dieser bisher als Rechtsgrundlage für
die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen zur grenzüberschreitenden
Informationsübermittlung fungierte.
Zu Absatz 1
Tatbestandlich setzt Absatz 1 zunächst ein Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle
eines anderen Mitgliedstaates voraus.
Dieses Ersuchen muss die Übermittlung von Informationen zum Gegenstand haben. In
Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie beschränkt Absatz 1 den Gegenstand der
Übermittlungsbefugnis auf die den ersuchten deutschen Vermögensabschöpfungsstellen
zugänglichen Informationen. Wann die Informationen als zugänglich gelten, wird in
Absatz 2 näher geregelt.
Ferner muss das Ersuchen bezwecken, dass die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle
Vermögenswerte für die ersuchende, ausländische Vermögensabschöpfungsstelle gemäß
Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie aufspürt und ermittelt. Die einschlägigen Vermögenswerte
werden in Absatz 3 näher definiert.
Daneben sind ergänzend die allgemeinen Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten gemäß § 97a Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 77c ff. IRG zu beachten.
Insbesondere ist dabei gemäß § 77d Absatz 1 Nummer 1 IRG zu prüfen, ob die Übermittlung der
Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, erforderlich sind.
Auf Rechtsfolgenseite sieht Absatz 1 ein Ermessen vor. Hierdurch soll insbesondere die in
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie angelegte Einzelfallprüfung ermöglicht werden.
Ferner wird institutionell zwar pauschal eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle zur
Entscheidung über eingehende Informationsersuchen und zur Informationsübermittlung
ermächtigt und damit auch eine Staatsanwaltschaft als justizielle
Vermögensabschöpfungsstelle erfasst. Die Bearbeitung eingehender Informationsersuchen gemäß Absatz 1 soll
indes primär durch den polizeilichen Teil der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen
erledigt werden. Dies entspricht der bisherigen Rollenverteilung zwischen BKA und BfJ, die
sich im grenzüberschreitenden Verkehr bewährt hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 beschränkt den Gegenstand der Übermittlungsbefugnis gemäß Absatz 1 auf die
in Absatz 2 Nummer 1 und 2 näher definierten Informationen und konkretisiert damit die
Kategorie der zugänglichen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie. Erfasst
werden danach sämtliche Informationskategorien gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie, aber ebenso darüberhinausgehende Informationen, sofern die
Vermögensabschöpfungsstelle diese nach Maßgabe des einschlägigen Bundes- bzw. Landesrechts einholen
kann.
Ferner stellt Absatz 2 durch den Wortlaut „nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht“
einen Gleichlauf her zwischen der Reichweite der internationalen Übermittlungsbefugnis
gemäß Absatz 1 und dem Umfang der innerstaatlichen Datenverarbeitungsbefugnisse.
Wenn eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle auf innerstaatlicher Rechtsgrundlage
eine bestimmte Information nicht verarbeiten kann, ist diese Information nach Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 nicht zugänglich; sie kann nicht Gegenstand einer
grenzüberschreitenden Informationsübermittlung sein.
Die Rechtsgrundlagen für die Vornahme, also für die Datenverarbeitung selbst, sind nach
allgemeinen Grundsätzen dem einschlägigen Bundes- und Landesrecht zu entnehmen.
Absatz 2 bringt auch dies durch den Wortlaut „nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht“
zum Ausdruck. Dieses innerstaatliche Datenverarbeitungsrecht enthält im Kern die
Befugnisse dafür, dass die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen die in Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b der Richtlinie beschriebene Aufgabe zum Aufspüren und zur Ermittlung von
Vermögenswerten in grenzüberschreitenden Fällen erfüllen können. Entsprechend finden
die für die jeweilige Vermögensabschöpfungsstelle geltenden Vorschriften zur
Datenweiterverarbeitung oder zur Datenabfrage sowie die jeweils einschlägigen Vorschriften der
Fachgesetze zur Datenübermittlung Anwendung. In diesen Vorschriften sind die Vorgaben
aus Artikel 6 der Richtlinie umzusetzen.
Etwaige für die Vermögensabschöpfungsstellen aus dem innerstaatlichen
Datenverarbeitungsrecht folgende Übermittlungsverbote schränken demnach über Absatz 2 die Befugnis
zur grenzüberschreitenden Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 ein. Vor diesem
Hintergrund war eine ausdrückliche Wiederholung des Wortlautes aus § 92 Absatz 1 Satz 2
IRG nicht erforderlich, der sich allein auf die in den §§ 474 ff. StPO normierten
Beschränkungen bezieht. In den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen
Angelegenheiten (im Folgenden: RiVASt) ist zudem in Nummer 13 festgelegt, dass vor der
Ausführung eines eingehenden Ersuchens von besonderer Bedeutung der obersten
Justizbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten ist. Die polizeiliche
Vermögensabschöpfungsstelle hat daher in diesen Fällen dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu berichten und dessen Äußerung abzuwarten.
Neben dieser gegenständlichen Grenze, die das innerstaatliche Datenverarbeitungsrecht
der grenzüberschreitenden Übermittlungsbefugnis über Absatz 2 setzt, können ergänzend
auch die allgemeinen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (§§ 77c ff. IRG)
die Übermittlungsbefugnis gemäß Absatz 1 einschränken. So dürfen etwa
personenbezogene Daten gemäß § 97a Absatz 3 in Verbindung mit § 77d Absatz 1 Nummer 5 IRG nicht
übermittelt werden, wenn sie zu einem anderen als dem der Übermittlung zugrunde
liegenden Zweck erhoben wurden und mit vergleichbaren Mitteln nicht für den der Übermittlung
zugrunde liegenden Zweck erhoben werden dürften. In diesen Fällen dürfte es indessen
regelmäßig bereits an der Befugnis zur Datenverarbeitung auf Grundlage des zuvor
genannten innerstaatlichen Rechts fehlen.
Des Weiteren bringt Absatz 2 durch die Formulierung „nach Maßgabe von Bundes- und
Landesrecht“ zum Ausdruck, dass etwaige auf Grundlage des innerstaatlichen
Datenverarbeitungsrechts für den weiteren Umgang mit den übermittelten Informationen geltenden
Beschränkungen auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Informationsübermittlung
gelten. Dies betrifft zum Beispiel bestimmte, auf Grundlage des innerstaatlichen
Datenverarbeitungsrechts einzuhaltende Verwendungsbeschränkungen oder Löschungspflichten.
Diese stehen zwar der Informationsübermittlung selbst nicht entgegen. Allerdings muss die
ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende
Vermögensabschöpfungsstelle auf die Geltung dieser Beschränkungen klar und ausdrücklich hinweisen
(vergleiche BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, 1 BvR 966/09, Rn. 331). Diese Verpflichtung ist
bereits in den allgemeinen Datenschutzvorschriften gemäß § 77e Absatz 1 Nummer 5 IRG
normiert und wird insoweit hier lediglich ergänzend klargestellt. Darüber hinaus sind die
einschlägigen Hinweis- und Protokollierungspflichten gemäß § 77e IRG zu beachten.
Die Geltung dieser innerstaatlichen Datenschutzvorschriften sieht die Richtline in Artikel 9
Absatz 1 Unterabsatz 2 vor; die Norm verweist hinsichtlich des Schutzes
personenbezogener Daten auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung,
Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119
S. 89, ber. 2018 L 127 S. 9 und 2021 L 74 S. 36 – im Folgenden: Richtlinie (EU) 2016/680).
Unter anderem verpflichtet Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 die
Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die übermittelnde zuständige Behörde den Empfänger der Daten auf
die Geltung und Einhaltung dieser Bedingungen hinweist, wenn nach ihrem Recht für die
Verarbeitung besondere Bedingungen gelten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Begriff der Vermögenswerte näher. Danach werden zunächst Erträge
erfasst. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie definiert den Begriff „Ertrag“ dahingehend, dass
er jeden wirtschaftlichen Vorteil bezeichnet, der direkt oder indirekt durch eine Straftat
erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder
Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile einschließt. Ferner werden
Vermögensgegenstände erfasst. Dies sind nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie körperliche
oder unkörperliche und bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art,
einschließlich Kryptowerten; daneben Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in
jeglicher Form, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen.
Schließlich werden Tatwerkzeuge erfasst. Dies sind nach Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie
alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat
verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Absatz 3 beschränkt den Anwendungsbereich von Absatz 1 auf Vermögenswerte, die
Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde
in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten.
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 setzt daneben auch die Vorgaben gemäß Artikel 18
Absatz 3 der Richtlinie um. Denn die Verpflichtung zum Aufspüren und zur Ermittlung von
Vermögenswerten, die Gegenstand einer Entscheidung eines in Strafsachen zuständigen
Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat über die Entschädigung oder die Rückgabe von
Vermögenswerten an ein Opfer sind oder werden könnten, ist gemäß Artikel 18 Absatz 3
der Richtlinie auf die Fälle beschränkt, in denen die Vermögensabschöpfungsstelle
grenzüberschreitend gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie tätig wird. Damit
erfasst Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auch die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie
geregelten Fälle.
Zu § 91l (Inhalt des Ersuchens)
Die Vorschrift knüpft an § 91k Absatz 1 an, wonach die Informationsübermittlung zwischen
den Vermögensabschöpfungsstellen ein Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle
eines anderen Mitgliedstaates voraussetzt. Die Vorschrift konkretisiert dieses
Tatbestandsmerkmal und legt Mindestangaben fest, die ein solches Ersuchen enthalten soll.
Die Vorschrift setzt die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie um. Im Einzelnen
werden daher in § 91l die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie genannten, wesentlichen
Angaben beschrieben, die ein Ersuchen enthalten soll. Es handelt sich dabei um
grundlegende Angaben, die es der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle ermöglichen sollen, im
Kern den Gegenstand des Ersuchens und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt
feststellen zu können, ebenso die Gründe für das Ersuchen sowie die gegebenenfalls
betroffenen juristischen oder natürlichen Personen sowie die Art der vorgeworfenen Straftaten.
Durch diese Mindestangaben soll die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle einschätzen
können, wie das Ersuchen effizient bearbeitet werden kann und ob Ablehnungsgründe
gemäß § 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 vorliegen. Soweit sich § 91l mit § 92a IRG deckt,
kann auf die hierzu bestehenden praktischen Erfahrungen zurückgegriffen werden.
Des Weiteren sieht die Vorschrift vor, dass ein Ersuchen im Sinne des § 91k Absatz 1 zwar
die Angaben enthalten soll, die sich aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ergeben. Der
ersuchten deutschen Vermögensabschöpfungsstelle ist indessen durch den in § 91n
Absatz 2 normierten Ablehnungsgrund Ermessen eröffnet, auch Ersuchen, die nicht alle
Anforderungen des § 91l erfüllen, ganz oder teilweise zu beantworten. Sollten Angaben fehlen
oder unvollständig sein, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die ersuchende
Vermögensabschöpfungsstelle um Präzisierung oder Ergänzung ihres Ersuchens zu bitten. Der
Grad an möglicher Präzisierung hängt dabei vom Einzelfall ab, insbesondere vom Umfang
und Kontext der Anfrage.
Zu § 91m (Zwingende Ablehnungsgründe)
Die Vorschrift normiert die Gründe, bei deren Vorliegen ein Ersuchen nach § 91k zwingend
abzulehnen ist. Ergänzend gilt für alle Ersuchen gemäß § 73 Satz 2 IRG, dass die
Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen
Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen darf.
Zu Absatz 1
Absatz 1 nennt zwingende Gründe, bei deren Vorliegen die deutschen
Vermögensabschöpfungsstellen die Erledigung eines Ersuchens ablehnen müssen. Bei Teilbarkeit eines
eingehenden Ersuchens wirkt sich der jeweilige Ablehnungsgrund nur auf die Teile aus, für
die er eine Erledigung ausschließt. Die Erledigung des Ersuchens im Übrigen bleibt hiervon
unberührt.
Des Weiteren sind die allgemeinen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
gemäß § 97a Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 77c ff. IRG zu beachten. Die
Informationsübermittlung ist demnach etwa gemäß § 77 e Absatz 1 Nummer 1 IRG-E abzulehnen, wenn
die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell
erwiesen haben. Ferner sind auch die allgemeinen rechtshilferechtlichen Grundsätze, wie
etwa der Spezialitätsgrundsatz zu beachten.
Zu Nummer 1
Die Informationsübermittlung ist nach Nummer 1 abzulehnen, wenn es sich bei den
angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die
aufgeführt sind in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen
Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur
Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI,
2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 109 – im
Folgenden: Verordnung (EU) 2016/794).
Die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle wird im Einzelfall zu überprüfen haben, ob die
zugänglichen Informationen unter die in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2016/794 genannten Kategorien fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die
Informationen nicht übermittelt werden. Nummer 1 setzt die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 1
Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2
Die Informationsübermittlung ist ferner nach Nummer 2 abzulehnen, wenn es sich bei den
angeforderten Informationen um Informationen für die forensische Identifizierung im Sinne
des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) 2016/794
handelt. Zu diesen Informationen zählen beispielsweise die Fingerabdrücke, die (dem nicht
codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, das Stimmprofil, die Blutgruppe oder
das Gebiss. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2
der Richtlinie umgesetzt.
Zu Nummer 3
Des Weiteren stellt Nummer 3 klar, dass die Informationsübermittlung abzulehnen ist, wenn
die angeforderten Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich sind.
Die Informationsübermittlung ist nach Nummer 3 ebenfalls abzulehnen, wenn eine nach
dem deutschen Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft
oder das zuständige Gericht verweigert wurde. In diesen Fällen sind die ersuchten
Informationen der Vermögensabschöpfungsstelle nicht zugänglich. Nummer 3 greift insoweit die
Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1260 auf, nach dem die Richtlinie
hinsichtlich des Zugangs die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien
unberührt lässt. Nummer 3 stellt dabei klar, dass in diesen Fällen auch die Übermittlung
abzulehnen ist.
Nummer 3 ist auch auf Fälle anwendbar, in denen auf Grundlage der jeweils einschlägigen
Fachgesetze bundes- oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen der
innerstaatlichen Informationserhebung durch die Vermögensabschöpfungsstelle entgegenstehen.
Auch in diesen Fällen sind die ersuchten Informationen der Vermögensabschöpfungsstelle
nicht zugänglich und eine Übermittlung ins Ausland ist gemäß Nummer 3 abzulehnen.
Zu Nummer 4
Die Informationsübermittlung ist schließlich nach Nummer 4 abzulehnen, wenn sich das
Ersuchen ausschließlich auf ein Verfahren wegen einer Tat bezieht, die nach deutschem
Recht nicht als Straftat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist.
Die Vorgaben in Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie zum Anwendungsbereich des
grenzüberschreitenden Informationsaustauschs der Vermögensabschöpfungsstellen werden im
deutschen Recht demnach in Form eines zwingenden Ablehnungsgrunds aufgegriffen
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der
ersuchenden ausländischen Vermögensabschöpfungsstelle Gelegenheit geben kann,
ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen, bevor sie ein Ersuchen ablehnt.
Die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle kann demnach im Rahmen des ihr durch die
Vorschrift eingeräumten Ermessens entscheiden, ob eine vorherige Konsultation in dem
jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheint.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der
ersuchenden ausländischen Stelle die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens mitteilt.
Zu § 91n (Fakultative Ablehnungsgründe)
Die Vorschrift sieht ergänzend fakultative Ablehnungsgründe vor und räumt den deutschen
Vermögensabschöpfungsstellen in diesem Umfang Ermessen bei der Beurteilung
eingehender Ersuchen ein.
Zu Absatz 1
Absatz 1 eröffnet der Vermögensabschöpfungsstelle ein Ermessen bei der Beurteilung der
Frage, ob Informationen an die ersuchende, ausländische Vermögensabschöpfungsstelle
zu übermitteln sind. Zur Teilbarkeit von Ersuchen gelten die Ausführungen zu § 91m
entsprechend. Hierdurch wird Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt.
Zu Nummer 1
Absatz 1 Nummer 1 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie um. Danach kann
die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ein Ersuchen ablehnen, soweit die Erledigung
wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde. Die
Regelung orientiert sich an § 92 Absatz 3 Nummer 1 IRG.
Zu Nummer 2
Absatz 1 Nummer 2 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b erste Alternative der Richtlinie um.
Danach kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ein Ersuchen ablehnen, soweit
die Erledigung den Erfolg laufender Ermittlungen gefährden würde. Die Regelung
übernimmt den Regelungsgehalt von § 92 Absatz 4 Nummer 2 erste Alternative IRG.
Absatz 1 Nummer 2 eröffnet den Vermögensabschöpfungsstellen insoweit einen
Spielraum in ermittlungstaktischer Sicht. Sofern die übermittelnde
Vermögensabschöpfungsstelle Kenntnis von einander überschneidenden innerstaatlichen Ermittlungen hat, muss sie
vor der Informationsübermittlung abwägen, ob die Übermittlung von Informationen und
Erkenntnissen zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der innerstaatlichen
Ermittlungen führt. Dabei ist die Sachleitungsbefugnis der jeweils ermittlungsführenden
Staatsanwaltschaften zu beachten. Mit der Ausnahme der Gefährdung eines polizeilichen
Erkenntnisgewinnungsverfahrens werden präventiv ausgerichtete polizeiliche Ermittlungen in den
Anwendungsbereich einbezogen. Klargestellt werden soll, dass auch kriminalpräventive
Ermittlungen durch die Erledigung von Ersuchen nicht gefährdet werden sollen.
Zu Nummer 3
Absatz 1 Nummer 3 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b zweite Alternative der Richtlinie
um. Danach kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ein Ersuchen ablehnen,
soweit die Erledigung eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche
Unversehrtheit einer Person darstellen würde. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt von § 92
Absatz 4 Nummer 2 zweite Alternative IRG. Es ist daher vor der Erledigung eines
Ersuchens abzuwägen, ob die Übermittlung von Informationen zu einer nicht hinnehmbaren
Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen führt. Dabei wird der Spielraum umso kleiner
sein, je größer die Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen insbesondere für
grundgesetzlich geschützte Positionen wird.
Zu Nummer 4
Absatz 1 Nummer 4 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c der Richtlinie um und stellt eine
Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Danach können
Informationsersuchen abgelehnt werden, wenn die Erledigung eindeutig in einem Missverhältnis zu den
Zwecken, für die die Informationen erbeten wurden, stehen würde oder für diese Zwecke
irrelevant ist.
Zu Absatz 2
Wie oben bereits dargelegt, setzt Absatz 2 die durch Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
normierten inhaltlichen Mindestangaben eines Ersuchens als fakultativen Ablehnungsgrund
um. Ein Ersuchen kann danach abgelehnt werden, wenn auch nach Konsultation der
ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle das Ersuchen nicht den Anforderungen aus § 91l
entspricht. Damit soll der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle ermöglicht werden, bei
Abweichungen von den Mindestangaben abhängig vom Einzelfall und der Bedeutung des
Ersuchens individuell zu beurteilen, ob das Ersuchen ganz oder teilweise abzulehnen ist.
Dabei wird der Spielraum für Abweichungen von den Mindestangaben aus § 91l umso
größer sein, je stärker es sich um Massenanfragen handelt, bei denen eine vertiefte
Darstellung nicht zu erwarten ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende
ausländische Vermögensabschöpfungsstelle vor Ablehnung eines Ersuchens gemäß Absatz 1
oder 2 konsultiert. Die deutsche Stelle kann hierbei beispielweise um ergänzende
Klarstellungen oder Präzisierungen bitten. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 7
Satz 1 zweite Alternative der Richtlinie umgesetzt.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 gilt § 91m Absatz 3 entsprechend. Die deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle teilt in Fällen, in denen sie die Ablehnung eines Ersuchens auf einen fakultativen
Ablehnungsgrund stützt, der ersuchenden, ausländischen Vermögensabschöpfungsstelle
die Gründe für die Ablehnung mit. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 7
Satz 1 erste Alternative der Richtlinie umgesetzt.
Zu § 91o (Fristen)
Die Vorschrift normiert die Fristen, innerhalb derer die deutschen
Vermögensabschöpfungsstellen eingehende Informationsersuchen im Grundsatz zu erledigen haben.
Hierdurch wird Artikel 10 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie umgesetzt. Ähnliche Fristen galten
bereits auf Grundlage des Beschlusses 2007/845/JI in Verbindung mit dem
Rahmenbeschluss 2006/960/JI.
Absatz 1 differenziert zunächst danach, ob ein Ersuchen dringend ist. Bei nicht dringenden
Ersuchen gilt gemäß Absatz 1 Nummer 1 eine siebentägige Frist für die Erledigung des
Ersuchens. Innerhalb der Kategorie der dringenden Ersuchen differenziert Absatz 1 in den
Nummern 2 und 3 weiter danach, ob die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle
zu den angeforderten Informationen einen umgehenden und direkten Zugang gemäß
Artikel 6 Absatz 2 oder Absatz 3 der Richtlinie hat. In den Fällen, in denen ein umgehender
und direkter Zugang besteht, gilt gemäß Absatz 1 Nummer 2 eine achtstündige Frist für die
Erledigung des Ersuchens. In den übrigen Fällen gilt eine Frist für die Erledigung von drei
Tagen.
Absatz 2 enthält Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Fristen.
Die Fristen beginnen gemäß Absatz 3 zu laufen, sobald das Informationsersuchen bei der
deutschen Vermögensabschöpfungsstelle eingegangen ist.
Zu § 91p (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
Absatz 1 schafft eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten an eine Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen
Mitgliedstaates ohne Ersuchen (sogenannte Spontanauskünfte). Normadressaten sind allein
die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen. Die Vorschrift setzt die Vorgaben aus
Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie um. Bislang fußte diese Form der Zusammenarbeit auf § 92c
IRG.
Gegenstand der „Spontanauskünfte“ gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie sind den
Vermögensabschöpfungsstellen vorliegende Informationen über Vermögenswerte gemäß
§ 91k Absatz 1 und 3. Der Gegenstand einer Informationsübermittlung gemäß Artikel 9
Absatz 3 der Richtlinie ist damit enger gefasst als der Gegenstand des
Informationsaustauschs auf Ersuchen hin gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie. Letzterer ist auf die den
Vermögensabschöpfungsstellen zugänglichen Informationen erweitert. Absatz 1
beschränkt dagegen den tauglichen Gegenstand der Übermittlung auf Informationen, welche
der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle vorliegen, und setzt damit die Vorgaben
gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie um. Eine übergreifende eigenständige Datenerhebung
bei anderen nationalen Behörden wird von den Vermögensabschöpfungsstellen im
Rahmen der „Spontanauskünfte“ gemäß Absatz 1 nicht verlangt.
Ferner dürfen nach Absatz 1 Satz 1 Informationen nur übermittelt werden, soweit den
deutschen Vermögensabschöpfungsstellen objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass diese
Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der empfangenen
Vermögensabschöpfungsstellen des betreffenden anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 der Richtlinie erforderlich
sind.
Des Weiteren wird die Übermittlungsbefugnis durch die allgemeinen Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten (§§ 77c ff. IRG) beschränkt. So dürfen etwa
personenbezogene Daten gemäß § 97a Absatz 3 in Verbindung mit § 77d Absatz 1 Nummer 5 IRG
nicht übermittelt werden, wenn sie zu einem anderen als dem der Übermittlung zugrunde
liegenden Zweck erhoben wurden und mit vergleichbaren Mitteln nicht für den der
Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben werden dürften. Auch sind darüber hinaus die
einschlägigen Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten gemäß § 77e IRG zu
beachten.
Gemäß Absatz 2 besteht die Befugnis zur Übermittlung von Informationen nicht, sofern
diese gemäß § 91m Absatz 1 abzulehnen ist. Von einer Übermittlung kann darüber hinaus
abgesehen werden, sofern ein fakultativer Ablehnungsgrund gemäß § 91n Absatz 1
vorliegt. Insoweit hat die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle etwa zu prüfen, ob die
Übermittlung innerstaatliche Ermittlungen unangemessen gefährden würde (§ 91n Absatz 1
Nummer 2). Die Sachleitungsbefugnis der jeweils ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft
ist dabei zu beachten. Auch ist zu prüfen, ob der Aufwand einer „Spontanauskunft“ gemäß
Absatz 1 in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Zweck steht, die
Aufgabenwahrnehmung der empfangenden, ausländischen Vermögensabschöpfungsstelle zu unterstützen
(§ 91n Absatz 1 Nummer 4).
Gemäß Absatz 3 legt die übermittelnde deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die
Gründe dar, weshalb sie die Übermittlung der Information für erforderlich erachtet. Hiermit wird
Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt.
Zu § 91q (Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren)
Der polizeiliche Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen
gemäß der Richtlinie dient aus Ermittlersicht im Kern dazu, möglichst schnell ein erstes,
umfassendes Bild über die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Vermögenswerte
eines Beschuldigten zu erlangen. Er stellt zum Teil ein Massengeschäft dar. Die
Verwendung der so ausgetauschten Informationen in einem Gerichtsverfahren geht jedoch über
die polizeiliche Ebene hinaus. Die Erlangung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren
ist grundsätzlich der justiziellen Zusammenarbeit vorbehalten. Sofern polizeilich
ausgetauschte Informationen dennoch gerichtlich zur Verwendung kommen sollen, soll dies
zusätzlichen Voraussetzungen unterworfen werden, welche die Voraussetzungen für die
Übermittlung auf polizeilichem Wege ergänzen. Vor diesem Hintergrund bestimmt Absatz 1,
dass die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle bei der Übermittlung grundsätzlich auf
die bestehende Unverwertbarkeit der übermittelten Informationen als Beweismittel in einem
Gerichtsverfahren hinweist.
Entsprechend der Regelung in § 92 Absatz 2 Satz 1 IRG sehen Absatz 2 und Absatz 3
indes Möglichkeiten vor, der gerichtlichen Verwertbarkeit zuzustimmen bzw. diese
nachträglich zu genehmigen. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie
umgesetzt.
Institutionell weist Absatz 2 diese Zuständigkeit den Staatsanwaltschaften in den Fällen zu,
in denen sie gegebenenfalls ausnahmsweise als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle
die Informationen übermitteln.
Absatz 3 weist die entsprechende Zuständigkeit im Grundsatz einem Bundesministerium
zu, wenn eine nachgeordnete Bundesbehörde die Aufgaben der
Vermögensabschöpfungsstelle wahrnimmt. Das zuständige Bundesministerium kann die Ausübung dieser Befugnis
auf die nachgeordnete Bundesbehörde übertragen. Nummer 13 RiVASt gilt auch hier.
Zu § 91r (Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten)
Die Vorschrift schafft eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherung von
Vermögenswerten zum Zweck ihrer späteren Sicherstellung oder Einziehung gemäß der Verordnung
(EU) 2018/1805. Die Vorschrift orientiert sich an § 58 Absatz 3 und § 67 IRG und setzt die
Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie um.
Zu Absatz 1
Die vorläufige Sicherstellung gemäß Absatz 1 ist auf die Sicherung von Vermögenswerten
beschränkt, welche die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle im Rahmen ihrer
Tätigkeit gemäß § 91k aufgespürt und ermittelt hat.
Ferner muss hinsichtlich dieser Vermögenswerte eine Sicherstellung nach Maßgabe der
Verordnung (EU) 2018/1805 in Betracht kommen. Absatz 1 übernimmt damit das von § 67
Absatz 1 IRG bereits verwendete Tatbestandsmerkmal. Es kann in diesem
Verfahrensstadium keine vollumfängliche Prüfung am Maßstab der Verordnung (EU) 2018/1805 verlangt
werden, allein schon mangels entsprechendem Sicherstellungersuchen und der darin
enthaltenen Informationen. Nach Absatz 1 kommt eine Sicherstellung gemäß der Verordnung
(EU) 2018/1805 daher regelmäßig in Betracht, wenn das Vorliegen der durch die
Verordnung (EU) 2018/1805 für die Vollstreckung und Anerkennung einer ausländischen
Sicherstellungsentscheidung normierten Voraussetzungen nicht von vornherein ausgeschlossen
werden kann, d.h. insbesondere die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1805
normierten Versagungsgründe der vorläufigen Sicherstellung nicht von vornherein
entgegenstehen. Grundlage für die Beurteilung sind die im Rahmen des Informationsersuchens
übermittelten Angaben sowie sonstige, auf anderem Weg erlangten Erkenntnisse.
Zudem muss der Eingang eines Sicherstellungsersuchens gemäß der Verordnung (EU)
2018/1805 nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein. Ein
Sicherstellungsersuchen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 muss daher mündlich, schriftlich oder auf
anderem Weg angekündigt sein oder es müssen zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Vermögenswerte von der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats für
die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1805 benötigt werden können.
Einschlägige Vermögenswerte können im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung gemäß
Absatz 1 nur vorübergehend gesichert werden. Zweck der vorläufigen Sicherstellung
gemäß Absatz 1 ist es, den Zugriff des Täters auf die Vermögenswerte in dem kurzen
Zeitfenster zwischen Bekanntwerden der Ermittlungen im Ausland und der Anerkennung und
Vollstreckung einer europäischen Sicherstellungsentscheidung gemäß der Verordnung
(EU) 2018/1805 zu vereiteln. Nur in diesem kurzen Zeitfenster ist die vorläufige
Sicherstellung gemäß Absatz 1 verhältnismäßig. Angesichts des durch die vorläufige Sicherstellung
verursachten Eingriffs in das Eigentumsrecht der betroffenen Person gemäß Artikel 17 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union besteht für die zuständige ausländische
Stelle eine besondere Eilbedürftigkeit, eine Sicherstellungsentscheidung gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1805 zu erlassen und um deren Anerkennung und Vollstreckung in der
Bundesrepublik Deutschland zu ersuchen.
Die vom Unionsgesetzgeber in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie sowie in
Erwägungsgrund 23 aufgestellten Wertungen und Vorgaben sollen dabei im Rahmen der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vorübergehenden Sicherstellung Berücksichtigung finden
und umgesetzt werden. Abhängig vom konkreten Einzelfall sollte die zuständige
Staatsanwaltschaft als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle nach einer vorläufigen
Sicherstellung unverzüglich die zuständige Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat über die Sicherung
informieren und zur Übermittlung eines Sicherstellungsersuchens gemäß der Verordnung
(EU) 2018/1805 unter Fristsetzung auffordern. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sollte
diese Frist entsprechend den Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 in der Regel den
Zeitraum von sieben Arbeitstagen nicht übersteigen. In diesem Zeitraum kann unter
Berücksichtigung der gebotenen Eilbedürftigkeit regelmäßig mit dem Erlass und der
Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 gerechnet
werden. Dies ist aber abhängig vom jeweiligen Einzelfall und von der zuständigen
staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstelle individuell zu beurteilen.
Für die möglichen Sicherungsmaßnahmen wird auf die StPO verwiesen, insbesondere die
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung (§ 111b StPO) und den Vermögensarrest
zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (§ 111e StPO). Gemäß der mit in Bezug
genommenen §§ 111b Absatz 2 und 111e Absatz 5 StPO gelten auch die §§ 102 bis 110 StPO
entsprechend, die insbesondere die Durchsuchung und die Durchsicht von Papieren und
elektronischen Speichermedien regeln.
Zu Absatz 2
Entsprechend den Durchführungsvorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Sicherstellungsentscheidungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 bereiten
die staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstellen die gerichtliche Entscheidung über
die vorläufige Sicherstellung vor. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit wird auf die
diesbezügliche Regelung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 in § 96b Absatz 3
in Verbindung mit § 51 IRG verwiesen. Im Ergebnis dürfte daher regelmäßig diejenige
staatsanwaltliche Vermögensabschöpfungsstelle gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 IRG örtlich
zuständig sein, in deren Bezirk die vorläufige Sicherstellung vorzunehmen ist. Die Länder
haben indes auf Grundlage von § 143 Absatz 4 GVG die Möglichkeit, die Zuständigkeit
innerhalb ihres jeweiligen Bundeslands zu konzentrieren.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 wird die vorübergehende Sicherstellung von dem nach § 162 StPO
zuständigen Amtsgericht angeordnet. Anders als bisher in § 67 Absatz 3 IRG vorgesehen,
verweist Absatz 3 für die gerichtliche Zuständigkeit nicht auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Sicherstellung vorzunehmen ist, sondern nach § 162 StPO grundsätzlich auf den
Ermittlungsrichter am Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige staatsanwaltschaftliche
Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat. Das örtlich zuständige Amtsgericht
entscheidet abschließend über den Erlass von Sicherstellungsmaßnahmen gemäß Absatz 1,
einschließlich der rechtshilferechtlichen Zulässigkeit; § 61 Absatz 1 IRG findet keine
Anwendung. Rechtsschutz wird über die gemäß § 77 IRG anwendbaren Rechtsbehelfe der StPO
gewährt.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 Satz 1 sind bei Gefahr im Verzug auch die staatsanwaltlichen
Vermögensabschöpfungsstellen befugt, Sicherstellungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 anzuordnen. Die
Staatsanwaltschaften agieren dabei als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle.
Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie institutionell umgesetzt.
Nach Absatz 4 Satz 2 findet § 111j Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keine An-
wendung. Wenn ein Vermögenswert bereits Gegenstand einer vorübergehenden Sicherstellung
gemäß Absatz 1 ist und die Anerkennung und Vollstreckung einer fristgemäß
eingegangenen Sicherstellungsentscheidung gemäß den §§ 96b, 96c IRG in Verbindung mit der
Verordnung (EU) 2018/1805 zulässig ist, sollen die zur vorübergehenden Sicherstellung
erlassenen Sicherstellungsmaßnahmen gemäß den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung
bestehen bleiben, ohne dass es erneut etwa einer Beschlagnahme (§ 111b StPO) oder
eines Vermögensarrests (§ 111e StPO) bedarf. In der gerichtlichen Entscheidung über die
Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen gemäß § 96b
Absatz 1 IRG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1805 kann in diesen Fällen die
bereits gemäß § 91r IRG-E vorübergehend erlassene Sicherstellungsmaßnahme bestätigt
werden. Absatz 4 Satz 2 legt entsprechend fest, dass es einer Bestätigung gemäß § 111j
Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 77 IRG nicht bedarf. Die
Möglichkeit des Betroffenen, um Rechtsschutz nach § 77 IRG in Verbindung mit § 111j Absatz 2
Satz 3 der Strafprozessordnung zu ersuchen, bleibt davon unberührt.
Zu Unterabschnitt 2 (Ausgehende Ersuchen)
Zu § 91s (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an
Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten)
Nach Absatz 1 sind zunächst die Staatsanwaltschaften als deutsche
Vermögensabschöpfungsstellen dazu befugt, Ersuchen an das Ausland zu stellen. Sofern die Länder die
Zuständigkeit der Vermögensabschöpfungsstellen bei einzelnen Staatsanwaltschaften
konzentrieren, sind gemäß Absatz 1 auch die übrigen Staatsanwaltschaften befugt, in eigenen
Ermittlungsverfahren Informationsersuchen nach Maßgabe der Richtlinie an das Ausland
zu stellen. Auch die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle kann in ihrer Funktion als
Zentralstelle Ersuchen stellen.
Daneben weist Absatz 1 die Befugnis zur Stellung ausgehender Ersuchen den zuständigen
Polizei-, Finanz- und Zollbehörden zu. Die Abfrage von Informationen aus öffentlichen
Dateien, Sammlungen oder Registern ist klassischer Teil der polizeilichen Rechtshilfe in
Strafsachen. Insoweit folgt die Zuständigkeitszuweisung diesen allgemeinen Grundsätzen. Die
Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaften in dem jeweiligen Ermittlungsverfahren ist
zu beachten.
Gemäß Absatz 2 müssen im Anwendungsbereich der Richtlinie die Ersuchen gemäß
Absatz 1 durch den polizeilichen Teil der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen über SI-
ENA ins Ausland vermittelt werden.
Was den Inhalt eines Ersuchens anbetrifft, gilt § 91l gemäß Absatz 3 sinngemäß. Gleiches
gilt in Bezug auf die zwingenden und fakultativen Ablehnungsgründe gemäß § 91m
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 91n Absatz 1. § 97a Absatz 3 in Verbindung mit den
§§ 77c ff. IRG sowie Nummer 13 RiVASt sind ebenfalls zu beachten.
Zu § 91t (Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten
Informationen)
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 92b IRG und normiert besondere Regeln für die
Verwendung der erhaltenen Informationen in der Bundesrepublik Deutschland. Danach dürfen
Informationen im Grundsatz nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt
wurden.
Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen zu einem anderen Zweck oder als
Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nur verwendet werden, wenn der übermittelnde
Mitgliedstaat zugestimmt oder die Verwendung nachträglich genehmigt hat. Von dem
übermittelnden Mitgliedstaat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu
beachten.
Zu Unterabschnitt 3 (Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen)
In Umsetzung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b und c und des Artikels 27 Absatz 1 der
Richtlinie schafft dieser Unterabschnitt eine Rechtsgrundlage für die Kommunikation
zwischen den Staatsanwaltschaften und den deutschen Vermögensverwaltungsstellen mit den
Vermögensverwaltungsstellen bzw. den Vermögensabschöpfungsstellen eines anderen,
an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaates.
Zu § 91u (Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen)
Für die Verwaltung von in grenzüberschreitenden Vorgängen sichergestellten bzw.
eingezogenen Vermögenswerten ist im Verhältnis zu den an die Richtlinie gebundenen
Mitgliedstaaten das nationale Recht des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 28 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1805 maßgeblich. Als Entscheidungs- und Vollstreckungsbehörde im
Sinne der Verordnung (EU) 2018/1805 agieren in der Bundesrepublik Deutschland die
Staatsanwaltschaften. Sie sind in dieser Rolle zentraler Ansprechpartner der
Entscheidungs- bzw. Vollstreckungsbehörde des anderen Mitgliedstaates (vergleiche
Bundestagsdrucksache 19/19852, S. 47, 51). In diesen Fällen sieht die Verordnung (EU) 2018/1805
bereits Kommunikationsmittel für eine direkte und möglichst unkomplizierte Kommunikation
zwischen den Staatsanwaltschaften und der ausländischen Entscheidungs- bzw.
Vollstreckungsbehörde vor.
In Ergänzung hierzu und in Umsetzung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie
des Artikels 27 Absatz 1 der Richtlinie schafft die Vorschrift eine Rechtsgrundlage dafür,
dass die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen bei Bedarf
und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel auch mit den
Vermögensabschöpfungs- bzw. Vermögensverwaltungsstellen der anderen an die Richtlinie gebundenen
Mitgliedstaaten Rücksprache halten können, um in grenzüberschreitenden Fällen die
effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zu
gewährleisten.
Zu Nummer 3 (Änderung der Nummerierung der bisherigen Überschrift 3 im
zehnten Teil des IRG)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einführung des neuen Abschnitts 3
im Zehnten Teil des IRG.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 96b Absatz 1 Satz 1 des IRG)
Durch die Änderung tritt der Ermittlungsrichter an die Stelle des bisher nach § 67
Absatz 3 IRG zuständigen Gerichts. Hierdurch sollen die gerichtlichen Zuständigkeiten für die
vorübergehende Sicherstellung gemäß § 91r Absatz 1 und 3 IRG-E und für die
Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen gemäß § 96b
Absatz 1 Satz 1 IRG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1805 gleichlaufen. Eines
gesonderten Verweises auf die Konzentrationsregelung des § 51 Absatz 2 Satz 3 IRG
bedarf es anders als in § 96b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 IRG nicht mehr. § 51 IRG gilt für den
Ermittlungsrichter vermittelt über die in § 96b Absatz 3 IRG bestimmte Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft und für das Landgericht durch den Verweis in § 96b Absatz 1 Satz 2
IRG.
Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1 (§ 30 Absatz 4 Nummer 5 AO-E)
Es handelt sich um eine technische Folgeänderung, die den alternativen Charakter
der Aufzählung verdeutlichen soll. Zu Nummer 2 (§ 30 Absatz 4 Nummer 6 AO-E)
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie um, indem sie eine
Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Steuerdaten auf Ersuchen durch die Finanzverwaltung
an das Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft in ihren Rollen als
Vermögensabschöpfungsstelle schafft.
Zu Artikel 7 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich des Zentralen
Fahrzeugregisters (ZFZR) um. Weil es sich bei dem ZFZR um ein zentrales Register
handelt, soll ein umgehender und direkter Zugang für die Vermögensabschöpfungsstellen
geschaffen werden. Erwägungsgrund 18 sieht vor, dass ein Zugriff und die Abfrage unter
anderem auch dann als umgehend und direkt erachtet werden sollen, wenn die nationalen
Behörden, die ein Register betreiben, die Informationen über einen automatisierten
Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern keine zwischengeschaltete
Einrichtung in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen
kann.
Durch das Einfügen der neuen Nummer 5 in § 36 Absatz 2 Satz 1 StVG-E wird eine
Rechtsgrundlage für den Abruf von Daten aus dem ZFZR im automatisierten Verfahren an die
Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Vermögensabschöpfungsstelle
geschaffen. Der Abruf im automatisierten Abrufverfahren durch das Bundeskriminalamt ist
bereits nach geltendem Recht nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
Straßenverkehrsgesetzes erlaubt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 5 BinSchAufgG-E)
Zu Buchstabe a
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich nationaler
Register für Wasserfahrzeuge um. Durch das Einfügen der neuen Nummer 4 in § 9 Absatz 5
BinSchAufgG-E wird eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an
Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgabe als
Vermögensabschöpfungsstelle geschaffen. Da es sich bei den nationalen Registern für Wasserfahrzeuge um
kein zentrales oder vernetztes Register handelt, ist eine Datenübermittlung auf Ersuchen
zur Umsetzung der Vorgabe des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie
ausreichend.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine technische Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 12 Absatz 4 BinSchAufgG-E)
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich nationaler
Register für Wasserfahrzeuge um. Durch das Einfügen der neuen Nummer 3 in § 12 Absatz 4
BinSchAufgG-E wird eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an
Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgabe als
Vermögensabschöpfungsstelle geschaffen.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Artikel 9 sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung vor, um eine
fristgemäße Umsetzung der Richtlinie sowie eine fristgemäße Notifizierung der
Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen zu gewährleisten.
Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Richtlinie bis zum 23.
November 2026 in nationales Recht umzusetzen. Artikel 32 Absatz 1 und 3 der Richtlinie
sieht eine Benennung der Vermögensabschöpfungsstellen und
Vermögensverwaltungsstellen gegenüber der Europäischen Kommission bis zum 24. Mai 2027 vor.
- 40 -Drucksache 178/26
Relationen
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