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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

dip / drucksache 11.05.2026 · WP 21 · 21/5869 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten Deutscher Bundestag Drucksache 21/5869 21. Wahlperiode 11.05.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten A. Problem und Ziel Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025 – nachfolgend: Richtlinie). Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 23. November 2026 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten. Im Vergleich zum bisher geltenden europäischen Rechtsrahmen sieht die Richtlinie insbesondere erstmals detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Vermögensabschöpfungsstellen vor sowie Vorgaben für die Vermögensverwaltung, einschließlich der erstmaligen Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen. Hierdurch sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden können, erleichtert und zugleich eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände gewährleistet werden. Der Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Zielvorgabe 16.4 bei, bis 2030 illegale Finanzströme deutlich zu verringern. B. Lösung Der Entwurf setzt die Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgehen. Dazu sieht er im Wesentlichen folgende Regelungen vor: – Mit der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Artikel 3) werden die Aufgaben der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen (§ 142c Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetz-Entwurfs (GVG-E)). Dabei sollen die Staatsanwaltschaften insbesondere die Aufgabe übernehmen, grenzüberschreitend Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und Netzwerkaufgaben der Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene zentralisiert und den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen werden (§ 143 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 142c Nummer 2 GVG-E). – Das Bundeskriminalamt soll weiterhin die Aufgabe der polizeilichen Vermögensabschöpfungsstelle wahrnehmen (Artikel 2). Das Bundesamt für Justiz unterstützt die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen auf Basis des geltenden § 2 Absatz 2 Nummer 3c des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG). – Die Artikel 6, 7 und 8 ergänzen die Rechtsgrundlagen für den nach Artikel 6 der Richtlinie erforderlichen Zugang zu Informationen für Vermögensabschöpfungsstellen zu Zwecken des Informationsaustauschs mit Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. – Artikel 5 schafft die erforderlichen rechtshilferechtlichen Regelungen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen, das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen und die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den Vermögensverwaltungsstellen. – In der Strafprozessordung wird klargestellt, dass die von einer Sicherstellung betroffene Person die Notveräußerung des Vermögensgegenstandes beantragen kann (Artikel 4, § 111p StPO-E). Zudem wird klargestellt, dass auch die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts zulässig ist, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz Mehrausgaben im Haushalt des Bundesministeriums des Innern, Einzelplan 06, in Höhe von ca. 339 000 Euro pro Jahr. Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen (§ 143 Absatz 4 Satz 2 GVG-E) einmaliger Erfüllungsaufwand von voraussichtlich weniger als 100 000 Euro entstehen. Dieser beruht auf einer Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Recht. F. Weitere Kosten Dem Bund und den Ländern können weitere Kosten im sogenannten justiziellen Kernbereich entstehen. Unter der Annahme von 2 800 zusätzlichen Vorgängen im Jahr wird infolge der Umsetzung des im Entwurf enthaltenen § 91r des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG-E) und des im Entwurf enthaltenen § 30 Absatz 4 Nummer 6 der Abgabenordnung (AO-E) ein laufender Mehraufwand von insgesamt rund 5 900 Stunden erwartet. Langfristig erwarten die Länder weitere konjunkturelle Anstiege der zu bearbeitenden Rechtshilfeersuchen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 11. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten* Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe d wird gestrichen. 2. Buchstabe e wird zu Buchstabe d. Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024. Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in der Fassung vom 31. Mai 2024 wahr. Stellt das Bundeskriminalamt fest, dass Vermögenswerte nach § 91r des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend zu sichern sind, leitet es den Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zu.“ 2. In § 81 Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Richtlinie (EU) 2019/1153“ die Angabe „in der Fassung vom 31. Mai 2024“ eingefügt. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025). Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 142b wird der folgende § 142c eingefügt: „§ 142c Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen wahr: 1. der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 und 2. der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative, Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024.“ 2. § 143 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen, die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind. Die Länder weisen die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zu.“ Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 111p wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Gegenstand, bei dem die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest nach § 111f vollzogen worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung).“ 2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Notveräußerung wird von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch das nach § 162 zuständige Gericht angeordnet.“ 3. Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die von der Beschlagnahme oder dem Vermögensarrest Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden, es sei denn, sie haben die Notveräußerung beantragt.“ 4. Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Die Durchführung der nach Absatz 2 Satz 3 angeordneten Notveräußerung beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht. Die Anordnung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ersetzt den vollstreckbaren Titel; einer der Höhe nach festgestellten Wertersatzeinziehung bedarf es nicht. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß. (5) Gegen die Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2, ihre Durchführung sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Notveräußerung anordnen. Gegen die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ist die sofortige Beschwerde statthaft.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 91j wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3 Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen § 91k Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten § 91l Inhalt des Ersuchens § 91m Zwingende Ablehnungsgründe § 91n Fakultative Ablehnungsgründe § 91o Fristen § 91p Informationsübermittlung ohne Ersuchen § 91q Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren § 91r Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen § 91s Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten § 91t Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen Unterabschnitt 3 Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen § 91u Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen“. b) Die bisherige Angabe zu dem Zehnten Teil Abschnitt 3 wird zu der Angabe zu Abschnitt 4. c) Die bisherige Angabe zu dem Zehnten Teil Abschnitt 4 wird zu der Angabe zu Abschnitt 5. 2. Nach § 91j wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen § 91k Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten (1) Auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines Mitgliedstaates, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gestellt worden ist, kann eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ihr zugängliche Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten übermitteln. (2) Eine Information ist der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle zugänglich gemäß Absatz 1, wenn die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht 1. zu der Information umgehenden und direkten Zugang gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 hat oder 2. die Information von anderen Behörden des Bundes oder der Länder einholen kann. (3) Vermögenswerte gemäß Absatz 1 sind Erträge, Vermögensgegenstände und Tatwerkzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten. § 91l Inhalt des Ersuchens Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten: 1. zum Gegenstand des Ersuchens; 2. zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen; 3. zur Art des Verfahrens; 4. zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt; 5. zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland; 6. zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögenswerten; 7. sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer Personen erforderlich und soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen Identitätsdokumenten, insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften; 8. zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich. § 91m Zwingende Ablehnungsgründe (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 ist abzulehnen, wenn 1. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist, aufgeführt sind, 2. es sich bei den angeforderten Informationen um Informationen für die forensische Identifizierung im Sinne des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) 2016/794 in der Fassung vom 16. Dezember 2025 handelt, 3. die angeforderten Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich sind oder 4. dem Ersuchen ausschließlich eine Tat zugrunde liegt, die nach deutschem Recht nicht als Straftat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. (2) Vor Ablehnung eines Ersuchens kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle konsultieren. (3) Die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens teilt die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle mit. § 91n Fakultative Ablehnungsgründe (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen 1. wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde, 2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden würde, 3. eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder 4. eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist. (2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht. (3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle. (4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend. § 91o Fristen (1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen beantworten Ersuchen gemäß § 91k Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen: 1. sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen; 2. acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 1; 3. drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 2. (2) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 aufschieben, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen 1. die Erledigung des Ersuchens nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 einen unverhältnismäßigen Aufwand für die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle darstellt oder 2. die nach Absatz 1 Nummer 2 erbetenen Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen unterrichten die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle unverzüglich über eine Aufschiebung und übermitteln die erbetenen Informationen so bald wie möglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. (3) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens bei der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle. § 91p Informationsübermittlung ohne Ersuchen (1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 darf eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ohne Ersuchen die ihr vorliegenden Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Vermögenswerte gemäß § 91k Absatz 1 und 3 an die Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 übermitteln, soweit der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 erforderlich sind. (2) § 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 gelten entsprechend. (3) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 legt die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe dar, weshalb sie die Übermittlung der Information für erforderlich erachtet. § 91q Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren (1) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 oder § 91p Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist. (2) Nimmt eine Staatsanwaltschaft die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn die Staatsanwaltschaft mit der Übermittlung ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. (3) Nimmt eine einem Bundesministerium nachgeordnete Bundesbehörde die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn dieses Bundesministerium seine Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Das nach Satz 1 zuständige Bundesministerium kann die Ausübung dieser Befugnis auf die nachgeordnete Bundesbehörde übertragen. § 91r Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten (1) Zur Sicherung von Vermögenswerten, die im Rahmen der Erledigung eines eingehenden Informationsersuchens gemäß § 91k aufgespürt und ermittelt wurden und deren Sicherstellung nach der Verordnung Sicherstellung und Einziehung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Betracht kommt, können auch schon vor Eingang eines nach dieser Verordnung zu stellenden Ersuchens um Sicherstellung vorübergehend Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung getroffen werden. (2) Die nach § 96b Absatz 3 örtlich zuständige staatsanwaltliche Vermögensabschöpfungsstelle bereitet die Entscheidung des Gerichts vor. (3) Die nach Absatz 1 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das nach § 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. (4) Bei Gefahr im Verzug sind die gemäß Absatz 2 zuständigen staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstellen befugt, die Sicherstellungsmaßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. § 111j Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung. Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen § 91s Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten (1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen, die Staatsanwaltschaften und die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 benannte Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten, die nach deutschem Recht der Einziehung unterliegen, richten. (2) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 1 erfolgt durch die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle. (3) Für die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 gelten die §§ 91l, 91m Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 91n Absatz 1 entsprechend. § 91t Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen (1) Informationen, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. (2) Informationen gemäß Absatz 1 dürfen für einen anderen Zweck als für den, für den sie übermittelt wurden, oder als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Mitgliedstaat zugestimmt hat oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten. Unterabschnitt 3 Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen § 91u Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen Die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen können bei Bedarf und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel mit der Vermögensverwaltungsstelle oder der Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen, an die Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gebundenen Mitgliedstaates Rücksprache halten, um in grenzüberschreitenden Fällen die effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicherzustellen.“ 3. Der bisherige Zehnte Teil Abschnitt 3 und 4 wird zu den Abschnitten 4 und 5. 4. § 96b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht.“ Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird die Angabe „zu erschüttern, oder“ durch die Angabe „zu erschüttern,“ ersetzt. b) In Buchstabe c wird die Angabe „gehört werden.“ durch die Angabe „gehört werden, oder“ ersetzt. 2. Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ sie der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 dient.“ Artikel 7 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 36 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird die Angabe „Aufgaben und“ durch die Angabe „Aufgaben,“ ersetzt. 2. In Nummer 4 wird die Angabe „Geldwäschegesetz.“ durch die Angabe „Geldwäschegesetz und“ ersetzt. 3. Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: 5. „ an die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024.“ Artikel 8 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,“. b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6. 2. § 12 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, übermittelt werden zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, 3. Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt, 4. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften.“ Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023; 2025/90629, 1.8.2025) geändert worden ist (Verordnung Sicherstellung und Einziehung) 3. Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1654 vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1654, 19.6.2024) geändert worden ist 4. Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025 – nachfolgend: Vermögensabschöpfungs-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 23. November 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Zielvorgabe 16.4 bei, bis 2030 illegale Finanzströme deutlich zu verringern. Ziel der Richtlinie ist es, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten. Hierzu werden Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die Einziehung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen festgelegt (Artikel 1 der Richtlinie). Die Richtlinie aktualisiert zugleich den bestehenden europäischen Rechtsrahmen auf diesem Gebiet und ersetzt insbesondere die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114 – im Folgenden: Richtlinie 2014/42/EU) und den Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103 – im Folgenden: Beschluss 2007/845/JI). Im Vergleich zum bisher geltenden europäischen Rechtsrahmen sieht die Richtlinie insbesondere erstmals detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Vermögensabschöpfungsstellen vor sowie Vorgaben zur Vermögensverwaltung, einschließlich der erstmaligen Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen. Hierdurch sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden können, erleichtert und beschleunigt und zugleich eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände gewährleistet werden. Hinsichtlich der Vermögensabschöpfungsstellen sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle einrichten, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Untersuchung zum Aufspüren von Vermögen zu erleichtern. Während Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2007/845/JI die Zahl der Vermögensabschöpfungsstellen auf maximal zwei begrenzt hat und dadurch umgesetzt wurde, dass für Deutschland das Bundeskriminalamt als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle und das Bundesamt für Justiz als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle benannt worden sind, sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie keine zahlenmäßige Obergrenze mehr vor. Die Europäische Kommission hat vielmehr ausgeführt, dass die Richtlinie es zulasse, dass in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen als Vermögensabschöpfungsstellen fungieren. Dabei sei nicht zwingend erforderlich, dass jede einzelne Stelle sämtliche Aufgaben und Befugnisse, die die Richtlinie den Vermögensabschöpfungsstellen zuweist, wahrnehme oder wahrnehmen könne. Ausreichend sei vielmehr, dass die Stellen zusammengenommen sämtliche Aufgaben und Befugnisse abdecken, die die Richtlinie den Vermögensabschöpfungsstellen zuweist. Während die Aufgabe der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 2 bis 4 des Beschlusses 2007/845/JI auf den grenzüberschreitenden Informationsaustausch beschränkt war, sieht die Richtlinie eine Erweiterung der Aufgaben und der Befugnisse vor. Die Vermögensabschöpfungsstellen sollen die für die Vermögensabschöpfung zuständigen nationalen Behörden ebenso wie die Europäische Staatsanwaltschaft und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten beim Aufspüren und der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden können, unterstützen und hierzu mit den Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten und Informationen austauschen (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie). Auch mit Europol, Eurojust und Drittstaaten ist eine Zusammenarbeit vorgesehen (Artikel 30 und 31 der Richtlinie). Für Zwecke der Vermögensabschöpfung sieht Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Richtlinie vor, dass die Vermögensabschöpfungsstellen befugt sind, die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht um Zusammenarbeit zu ersuchen, und dass sie – entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen – Zugang zu bestimmten, in Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie genannten Informationen haben müssen, soweit dies für das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen erforderlich ist. Einzelheiten des Informationszugangs sowie des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen und der hierbei einzuhaltenden Fristen sind in den Artikeln 6 bis 10 der Richtlinie geregelt. Neu ist schließlich auch die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehene Befugnis der Vermögensabschöpfungsstellen, umgehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des Verlusts der nach der Richtlinie aufgespürten und ermittelten Vermögensgegenstände besteht. Hierdurch soll der Erhalt der Vermögensgegenstände bis zu einem förmlichen Sicherungsersuchen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1, ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023 – im Folgenden: Verordnung (EU) 2018/1805) gewährleistet werden. Erstmals zwingend sieht Artikel 22 der Richtlinie die Errichtung und Benennung mindestens einer Vermögensverwaltungsstelle vor. Die Vermögensverwaltungsstellen sollen eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände gewährleisten. Erforderlich ist hierbei nicht, dass den Vermögensverwaltungsstellen die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände übertragen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Vermögensverwaltungsstellen mit der Aufgabe betraut werden, andere für die Verwaltung zuständige Behörden zu unterstützen und Expertise bereitzustellen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie). Darüber hinaus sollen die Vermögensverwaltungsstellen mit anderen für das Aufspüren, die Ermittlung, die Sicherstellung und Einziehung gemäß der Richtlinie zuständigen Behörden sowie mit Behörden zusammenarbeiten, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Gegenstände zuständig sind (Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie). Nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten die effiziente Verwaltung von sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenständen bis zu ihrer Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung. Die Regelung ist an Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU angelehnt und wird durch eine Regelung zur vorzeitigen Verwertung (Artikel 21 der Richtlinie) ergänzt. Die übrigen Regelungen der Richtlinie lösen keinen Umsetzungsbedarf aus, da sie entweder dem Acquis der Richtlinie 2014/42/EU oder dem in Deutschland bereits geltenden Recht der Vermögenabschöpfung entsprechen. Dies gilt namentlich in Ansehung der Kapitel I, III (mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 3) und V der Richtlinie (siehe im Einzelnen unter A.II.). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf setzt die zwingenden Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgehen und noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden. Dies betrifft insbesondere die erweiterten Aufgaben und Befugnisse der Vermögensabschöpfungsstellen sowie die erstmalige Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen. Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor: – Mit der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Artikel 3) werden die Aufgaben der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen (§ 142c Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes-Entwurf (GVG-E)). Dabei sollen die Staatsanwaltschaften insbesondere die Aufgabe übernehmen, grenzüberschreitend Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und Netzwerkaufgaben der Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene zentralisiert und den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen werden (§ 143 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 142c Nummer 2 GVG-E). – Das Bundeskriminalamt (BKA) soll weiterhin die Aufgabe der polizeilichen Vermögensabschöpfungsstelle wahrnehmen (Artikel 2). – Das Bundesamt für Justiz (BfJ) unterstützt die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen auf Basis des geltenden § 2 Absatz 2 Nummer 3c BfJG. – Die Artikel 6, 7 und 8 ergänzen die Rechtsgrundlagen für den nach Artikel 6 der Richtlinie erforderlichen Zugang zu Informationen für Vermögensabschöpfungsstellen zu Zwecken des Informationsaustauschs mit Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 30 Absatz 4 der Abgabenordnung – Artikel 6, § 36 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – Artikel 7 sowie § 9 Absatz 5 und § 12 Absatz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes – Artikel 8). Die Schaffung weiterer ergänzender Rechtsgrundlagen für den Informationszugang ist nicht erforderlich, soweit das geltende Recht die Übermittlung der nach Artikel 6 der Richtlinie erforderlichen Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung oder zur Durchführung eines Strafverfahrens bereits zulässt (etwa § 73 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Bezug auf Sozialdaten). Die Vermögensabschöpfung erfolgt als Teil der Strafverfolgung im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens. – Artikel 5 schafft die erforderlichen rechtshilferechtlichen Regelungen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen, das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen und die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den Vermögensverwaltungsstellen. – In der Strafprozessordung (StPO) wird klargestellt, dass die von einer Sicherstellung betroffene Person die Notveräußerung des Vermögensgegenstandes beantragen kann (Artikel 4, § 111p StPO-E). Zudem wird klargestellt, dass auch die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, zulässig ist. Kein zwingender Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich solcher Regelungen, die bereits Gegenstand der früheren Richtlinie 2014/42/EU und inhaltlich unverändert sind oder die durch das geltende nationale Einziehungsrecht bereits hinreichend umgesetzt sind. Dies gilt namentlich für Kapitel I, III (mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 3) und V der Richtlinie. So wird Artikel 13 der Richtlinie bereits durch § 73b des Strafgesetzbuches (StGB) umgesetzt. Dies gilt auch für die Variante der „faktischen Kontrolle“ bei Übertragung an „eng verbundene Personen“ (Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie), die gemäß dem Wortlaut von Artikel 13 und Erwägungsgrund 28 nur eine besondere Ausformung der fahrlässigen Unkenntnis der Einziehungsvereitelung darstellt und daher im Wege der europarechtskonformen Auslegung unter § 73b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b StGB subsumiert werden kann. Artikel 14 der Richtlinie, der im Wesentlichen Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/42/EU entspricht, wird im deutschen Recht durch § 73a StGB hinreichend umgesetzt, die Artikel 15 und 16 der Richtlinie durch § 76a StGB in Verbindung mit § 437 StPO. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Alternativ könnten die Richtlinie und die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung (www.justiz.bremen.de/publikationen/bericht-zur-optimierung-des- rechtsder-vermoegensabschoepfung-21745) in einem einzigen Vorhaben umgesetzt werden. Allerdings würde dann die Umsetzungsfrist voraussichtlich nicht gewahrt werden können. Zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens sollen daher die eilbedürftigen Regelungen zur Umsetzung zwingender Vorgaben der Richtlinie schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden. Komplexe weitere Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung bleiben einem gesonderten Vorhaben vorbehalten. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung) aus Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes, im Übrigen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und geht nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf eine Richtlinie umsetzt, die sich der Stärkung der Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten widmet, leistet er einen Beitrag zur Erreichung der Zielvorgabe 16.4 der UN-Agenda 2030. Diese verlangt, bis 2030 illegale Finanzströme deutlich zu verringern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem Verhütung, Aufklärung und Verfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie anderer schwerer Straftaten langfristig gestärkt werden. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Indem das Vorhaben die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung stärkt, unterstützt es den folgenden Indikatorenbereich der DNS: 16.4 Finanzkriminalität; Negative Auswirkungen auf die politische Ordnung, den Rechtsstaat, die Wirtschaft und die Gesellschaft verhindern, Financial Action Task Force (FATF) rating effectiveness, Verbesserung auf mindestens 8 von 11 möglichen Punkten bis 2029. Der Entwurf entfaltet im Übrigen keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der DNS stehen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz Mehrausgaben im Haushalt des Bundesministeriums des Innern, Einzelplan 06. Im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung an das Bundeskriminalamt werden ab dem Jahr 2027 3,5 Planstellen mit der Wertigkeit A 12 mit Personalausgaben in Höhe von ca. 339 000 Euro pro Jahr prognostiziert. Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 4.3.1 Bund Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand. Das BfJ nimmt bislang als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle in erster Linie eine Beratungs- und Multiplikatorenfunktion für die Justiz wahr und dient als Ansprechpartner im Bereich der nationalen und internationalen Ersuchen. Die künftige Rolle des BfJ als Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen entspricht im Wesentlichen seiner derzeitigen Tätigkeit, sodass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Das BKA behält seine bisherigen Aufgaben als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle und wird weiterhin für die Bearbeitung eingehender Informationsersuchen sowie für die Übermittlung ausgehender Informationsersuchen zuständig sein. Mit der Benennung als Kontaktstelle nach Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie ist kein Mehraufwand verbunden, da das BKA schon bisher als Vermögensabschöpfungsstelle auch Netzwerkaufgaben wahrgenommen hat und als Ansprechpartner für die entsprechenden Stellen anderer Mitgliedstaaten und Drittstaaten diente. 4.3.2 Länder Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen (§ 143 Absatz 4 Satz 2 GVG-E) Erfüllungsaufwand entstehen. Dieser beruht auf einer Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Recht. Aufgrund der Aufgabenzuweisung nach § 142c Nummer 1 GVG-E sind die Staatsanwaltschaften als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle künftig für die umgehenden (Sicherungs-)Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie zuständig. Danach ist die Vermögensabschöpfungsstelle befugt, umgehende Maßnahmen zum Erhalt der aufgespürten und ermittelten Vermögensgegenstände zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Vermögensgegenstände droht. Schon bisher waren die Staatsanwaltschaften nach Eingang eines formellen Ersuchens um Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) 2018/1805 für die Anordnung von Sicherstellungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug zuständig (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/19852, S. 46). Auch im Vorfeld eines solchen Ersuchens waren die Staatsanwaltschaften bislang bei Gefahr im Verzug gemäß § 67 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) dafür zuständig, vorläufige Sicherstellungsmaßnahmen anzuordnen. Die Aufgabenwahrnehmung der Staatsanwaltschaften wird durch die Umsetzung der Richtlinie im Kern also nicht erweitert. Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen (§ 143 Absatz 4 Satz 2 GVG-E in Verbindung mit § 142c Nummer 2 GVG-E) einmaliger Umstellungsaufwand infolge einer organisatorischen Umstrukturierung in Höhe von voraussichtlich weniger als 100 000 Euro entstehen. Während die eigentliche Verwaltung sichergestellter Gegenstände weiterhin dezentral auf Ebene der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften erfolgen soll, sollen die Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 GVG-E diese beratend unterstützen und entsprechende Expertise bereitstellen. Die Länder werden dazu verpflichtet, die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen den Beamtinnen und Beamten einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen (§ 143 Absatz 4 Satz 2 GVG-E). Hierdurch sollen insbesondere für seltenere und komplexere Fallgestaltungen (etwa die Verwaltung besonders wertvoller Vermögengegenstände) Wissen und Kompetenz an einer zentralen Stelle aufgebaut werden, um die für die eigentliche Verwaltung örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften besser unterstützen zu können. Ein etwaiger geringfügiger und von den Ländern nicht näher bezifferter Mehraufwand, der zunächst auf zentraler Ebene entstehen kann, dürfte mittelfristig durch Effizienzgewinne in vergleichbarer Größenordnung bei der dezentralen Vermögensverwaltung zumindest ausgeglichen werden, da die dezentralen Stellen durch die Bündelung und Bereitstellung von Expertise auf zentraler Ebene bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützt und demzufolge entlastet werden. 5. Weitere Kosten Dem Bund und den Ländern können weitere Kosten im sogenannten justiziellen Kernbereich entstehen. Ein Mehraufwand wird infolge der Umsetzung von § 91r IRG-E beim BKA erwartet, das künftig die über SIENA eingehenden ausländischen Ersuchen mit dem Zweck der Sicherstellung empfangen und an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten wird. Erwartet werden zunächst rund 300 zusätzliche Schriftverkehrsvorgänge im Jahr, welche unter Zugrundelegung eines Bearbeitungsaufwands pro Fall von drei Stunden einen geschätzten Mehraufwand von rund 900 Stunden jährlich verursachen können. Ferner sind infolge der Umsetzung der Verfahren zur Übermittlung von Steuerdaten auf Ersuchen nach § 30 Absatz 4 Nummer 6 AO-E schätzungsweise 2 500 zusätzliche Vorgänge zu erwarten, welche unter Annahme eines Bearbeitungsaufwands pro Fall von zwei Stunden einen geschätzten Mehraufwand von rund 5 000 Stunden im Jahr verursachen würden. Die Länder erwarten zudem künftige konjunkturelle Effekte, die sich aufgrund eines wachsenden Bewusstseins für vermögensabschöpfende Maßnahmen nach Umsetzung der Neuregelungen ergeben und somit langfristig zu einem weiteren Anstieg der zu bearbeitenden Rechtshilfeersuchen führen können. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen ist nicht angezeigt, da die Vermögensabschöpfungs-Richtlinie selbst keine Befristung vorsieht. Im Hinblick auf eine Evaluierung des Gesetzes beinhaltet die Richtlinie folgende Vorgaben: Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie regelt, dass die Europäische Kommission bis zum 24. November 2028 einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu fertigen und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen hat. Zudem hat die Europäische Kommission nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie bis zum 24. November 2031 eine Bewertung der Richtlinie vorzunehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht hierzu vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt die Europäische Kommission die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie. Nach Artikel 28 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten regelmäßig Statistiken zu erheben und diese zu pflegen, um die Wirksamkeit ihrer Einziehungssysteme zu überprüfen. Sie übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember für das vorhergehende Kalenderjahr die erhobenen Statistiken. Auf Grundlage ihrer Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich eines Gesetzgebungsvorschlags im Bedarfsfall. Darüber hinaus ist keine Evaluierung angezeigt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz) Die Streichung von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d zeichnet nach, dass das BfJ seine bislang als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle gemäß dem Beschluss 2007/845/JI wahrgenommene Beratungs- und Multiplikatorenfunktion für die Justiz künftig unter der Bezeichnung als Kontaktstelle im Bereich der Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie ausüben soll. Diese Aufgabe als Kontaktstelle kann auf den bereits bestehenden § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) BfJG gestützt werden. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes) Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie. Mit der Änderung von § 3 Absatz 2 Buchstabe a BKAG-E wird das BKA als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie benannt. Die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle fungiert in diesem Zusammenhang als zentrale Ansprechstelle für den polizeilichen internationalen Informationsaustausch und ist insoweit vorrangig vor den staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 GVG-E für den Informationsaustausch zuständig. Die Aufgabe des BKA als Vermögensabschöpfungsstelle ist eine der Teilaufgaben, die das BKA als Zentralstelle gemäß § 2 Absatz 1 BKAG wahrnimmt. Das Bundeskriminalamt hat somit auch zur Wahrnehmung der Aufgabe als Vermögenabschöpfungsstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 BKAG die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Zu diesem Zweck gleicht das BKA bei eingehenden Ersuchen die übermittelten Daten grundsätzlich im Vorgangsbearbeitungssystem mittels sogenannter Bestandsanfragen mit den zugänglichen Datenbanken ab. § 3 Absatz 2a Satz 3 BKAG-E stellt darüber hinaus klar, dass das BKA einen Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zuleitet, wenn es feststellt, dass Vermögenswerte nach § 91r IRG-E vorübergehend zu sichern sind. Die Sätze 1 und 2 werden zudem rechtsförmlich angepasst, da in weitgehender Anlehnung an die Zitierregeln der Europäischen Union EU-Rechtsakte im Bundesrecht grundsätzlich nur noch in der Kurzform zitiert werden. Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 142c GVG-E – Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung) Zu § 142c Nummer 1 GVG-E § 142c Nummer 1 dient der Umsetzung der Artikel 5 und 11 Absatz 3 der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle einzurichten, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Aufspüren von Vermögenswerten zu erleichtern. Die Aufgaben dieser Vermögensabschöpfungsstellen ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, auf den § 142c Nummer 1 ebenfalls verweist. Die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 knüpft an Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Beschlusses 2007/845/JI an, der die Mitgliedstaaten bereits zur Schaffung von Vermögensabschöpfungsstellen verpflichtete. Als Vermögensabschöpfungsstellen im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI sind bislang das BfJ, Referat III 1, und das BKA, Referat SO 35, benannt (Mitteilung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an das Generalsekretariat des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 2009, Dok. 12080/09). Im Rahmen dieser Doppelstruktur nimmt das BfJ als justizieller Teil der Vermögensabschöpfungsstellen in erster Linie eine Beratungs- und Multiplikatorenfunktion für die Justiz wahr und dient als zentraler Ansprechpartner im Bereich der nationalen und internationalen Ersuchen, während das BKA als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle operative Aufgaben wahrnimmt, insbesondere die Bearbeitung von Informationsersuchen auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26, sogenannte Schwedische Initiative – im Folgenden Rahmenbeschluss 2006/960/JI), welcher seit 11. Juni 2023 durch die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates abgelöst ist (ABl. L 134/1 vom 22.5.2023). Artikel 11 Absatz 3 der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie sieht nun erstmals eine Erweiterung der operativen Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen um die Aufgaben der grenzüberschreitenden vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten vor. Diese neuen justiziellen operativen Aufgaben sollen künftig von den Staatsanwaltschaften der Länder als neuer justizieller Teil der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen wahrgenommen werden. Die Bezugnahme ausschließlich auf die Staatsanwaltschaften der Länder stellt klar, dass die Aufgaben der Vermögenschabschöpfungsstellen nach der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie den Staatsanwaltschaften der Länder und nicht dem Generalbundesanwalt zugewiesen werden. Die Übertragung der Teilaufgabe der vorläufigen Sicherung auf die Staatsanwaltschaften der Länder entspricht im Kern ihrer bisherigen Zuständigkeit in diesem Bereich nach § 67 IRG. Sie erzeugt zudem einen Gleichlauf in Bezug auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Bearbeitung eines zeitlich nachgelagerten förmlichen Sicherungsersuchens auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1805, § 96b Absatz 3 IRG. Die Staatsanwaltschaften der Länder bilden durch diese Aufgabenübertragung künftig den justiziellen Teil der Vermögensabschöpfungsstellen und sind als solche für die vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten zuständig. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen ihnen die in der Strafprozessordnung geregelten Befugnisse einer Staatsanwaltschaft zu. Die Staatsanwaltschaften verfügen über das erforderliche Knowhow und Netzwerke vor Ort, um Sicherungsmaßnahmen schnell und effektiv umzusetzen. Sie verfügen zugleich kraft ihrer weitreichenden Ermittlungsbefugnisse über viele (teilweise direkte) Zugriffsrechte. Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist durch diese Konstruktion keinerlei Verzögerung zu befürchten, weil eine ergänzende Befugnisnorm für die grenzüberschreitende vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten sowie eine hierauf bezogene Regelung zur örtlichen Zuständigkeit parallel im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verankert werden (Artikel 5 dieses Entwurfs sowie Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen). Es besteht damit ein Gleichlauf mit der Verordnung (EU) 2018/1805, nach der ebenfalls die Staatsanwaltschaften eingehende Sicherstellungsentscheidungen entgegennehmen (vergleiche § 96b Absatz 3 IRG). Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eingehender Informationsersuchen verbleibt beim BKA in seiner Eigenschaft als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle. § 3 Absatz 2a BKAG-E sieht vor, dass das BKA den Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zuleitet, wenn Vermögenswerte vorübergehend zu sichern sind. Der Eildienst der Staatsanwaltschaft gewährleistet eine Erreichbarkeit auch außerhalb der üblichen Bürozeiten und stellt für unaufschiebbare Maßnahmen rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche unverzügliche staatsanwaltschaftliche Entscheidungen sicher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die staatsanwaltschaftliche Vermögensabschöpfungsstelle, in deren Bezirk sich die Vermögenswerte befinden. Befinden sich die zu sichernden Vermögenswerte in Zuständigkeitsbezirken verschiedener staatsanwaltschaftlicher Vermögensabschöpfungsstellen, richtet sich die Zuständigkeit danach, welche staatsanwaltschaftliche Vermögensabschöpfungsstelle zuerst mit der Sache befasst wurde (§ 51 Absatz 3 Satz 3 IRG). Die Länder haben zudem auf Grundlage von § 143 Absatz 4 Satz 1 GVG-E die Möglichkeit, die Zuständigkeit innerhalb ihres jeweiligen Bundeslands zu konzentrieren. Die Beibehaltung der bisherigen Doppelstruktur bei den Vermögensabschöpfungsstellen und die damit verbundene Aufgabenteilung zwischen polizeilichen und justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen ist nach der Richtlinie zulässig. Die Europäische Kommission hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Richtlinie es zulasse, dass in einem Mitgliedstaat weiterhin mehrere Stellen als Vermögensabschöpfungsstellen fungieren. Wenn ein Mitgliedstaat mehrere Stellen als Vermögensabschöpfungsstellen vorsehe, müsse jedoch sichergestellt sein, dass diese Stellen zusammengenommen sämtliche Aufgaben und Befugnisse abdeckten, die die Richtlinie den Vermögensabschöpfungsstellen zuweist; es sei aber nicht zwingend notwendig, dass jede einzelne Stelle sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahrnehme oder wahrnehmen könne. Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie arbeiten die Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eng mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zusammen, um die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen zu erleichtern, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in einem Verfahren in Strafsachen für Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sind oder werden können (vergleiche auch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Erwägungsgrund 59 der Richtlinie). Gemäß Satz 2 des Erwägungsgrunds 59 der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, im Folgenden: EUStA-VO) sicherstellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen den einschlägigen Verpflichtungen gemäß der EUStA-VO nachkommen. Für die Bundesrepublik Deutschland wird dieser Vorgabe durch § 142b Satz 1 GVG Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift wird das Amt der Staatsanwaltschaft in Verfahren, für die die EUStA zuständig ist und für die sie die Strafverfolgung übernommen hat, durch Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ausgeübt, die zugleich als Delegierte Europäische Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen (DEStA) für die Bundesrepublik Deutschland ernannt sind. Daraus folgt, dass die DEStA – ebenso wie nationale Staatsanwaltschaften – Zugriff auf die zuständigen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstellen auf der Grundlage der einschlägigen deutschen Vorschriften haben, welche gemäß § 2 des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes auch für die Ermittlungstätigkeit der DEStA Anwendung finden. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen DEStA können sowohl als betraute DEStA auf die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen zugreifen, wenn sie das Verfahren selbst führen (vergleiche Artikel 2 Nummer 5 EUStA-VO), als auch als unterstützende DEStA, soweit ihnen eine Maßnahme von einem betrauten DEStA zugewiesen ist (vergleiche Artikel 2 Nummer 6 EUStA-VO). Das Vorstehende gilt gemäß § 142b Absatz 1 Satz 2 GVG auch für den für die Bundesrepublik Deutschland ernannten Europäischen Staatsanwalt, soweit er gemäß Artikel 28 Absatz 4 EUStA-VO tätig wird. Zu § 142c Nummer 2 GVG-E § 142c Nummer 2 setzt Artikel 22 der Richtlinie um. Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat mindestens eine Vermögensverwaltungsstelle errichtet oder benennt. Entgegen ihrer missverständlichen Bezeichnung ist es nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie allerdings nicht zwingend, dass die Vermögensverwaltungsstelle die Vermögensgegenstände selbst verwaltet. Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Alternative 2 der Richtlinie, der durch Erwägungsgrund 44 präzisiert wird, ist es vielmehr ausreichend, wenn die Vermögensverwaltungsstelle die Behörden, die unmittelbar mit der Verwaltung befasst sind, beratend unterstützt und entsprechende Expertise bereitstellt. Darüber hinaus weist Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie den Vermögensverwaltungsstellen Netzwerk- und Kooperationsaufgaben zu. Die Vermögensverwaltungsstellen sollen mit anderen Behörden, die für das Aufspüren, die Ermittlung, die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen gemäß dieser Richtlinie zuständig sind, sowie mit den Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind, zusammenarbeiten. Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie sehen zudem eine Zusammenarbeit der Vermögensverwaltungsstellen mit Eurojust, Europol und Drittländern vor. Mit § 142c Nummer 2 GVG-E werden die von der Richtlinie den Vermögensverwaltungsstellen zugedachten Aufgaben den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen. Die Bezugnahme stellt klar, dass auch die Aufgaben der Vermögenverwaltungsstellen nach der Richtlinie den Staatsanwaltschaften der Länder und nicht dem Generalbundesanwalt zugewiesen werden. Die eigentliche Verwaltung sichergestellter und eingezogener Gegenstände erfolgt auf Grundlage des geltenden Rechts weiterhin dezentral durch die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften. Zu Nummer 2 (§ 143 Absatz 4 GVG-E) Mit der Ergänzung des Satzes 1 um die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 GVG-E wird die Konzentrationsermächtigung des § 143 Absatz 4 GVG erweitert. Die Länder können die diesbezügliche örtliche Zuständigkeit den Beamten einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften zuweisen, die als Vermögensabschöpfungsstelle im Sinne der Artikel 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie fungieren sollen. Es bleibt dem jeweiligen Land anheimgestellt, eine Zentralisierung auf Landesebene (z. B. bei einer Generalstaatsanwaltschaft) vorzunehmen. Mit Blick auf das von der Richtlinie verfolgte Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Vermögensabschöpfung zu verbessern und zu beschleunigen (vergleiche Erwägungsgrund 8), könnte es sich zur effizienten Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie anbieten, dass die Länder von der Möglichkeit der Zentralisierung Gebrauch machen. Vernetzungsaufgaben nehmen zukünftig primär die Kontaktstellen wahr (BKA und BfJ). Mit § 143 Absatz 4 Satz 2 werden die Länder verpflichtet, die in § 142 Nummer 2 GVG aufgeführten Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen einer zentralen Vermögensverwaltungsstelle zuzuweisen. Dafür zuständig sind die Landesjustizverwaltungen. Die bundesweit 16 zentralen Vermögensverwaltungsstellen sollen künftig die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative der Richtlinie vorgesehenen Beratungs- und Informationsaufgaben erfüllen, während die eigentliche Verwaltung sichergestellter Gegenstände weiterhin dezentral auf Ebene der örtlichen Staatsanwaltschaften erfolgen soll. Die zentralen Vermögensverwaltungsstellen sollen ferner für die Zusammenarbeit mit Vermögensabschöpfungsstellen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) sowie mit anderen Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c), zur Verfügung stehen. Mit der Aufgabenzentralisierung soll eine Bündelung von Expertise erreicht sowie der Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vermögensverwaltungsstellen im Sinne der Richtlinie und den schon bisher und auch künftig mit der Vermögensverwaltung betrauten dezentralen Stellen erleichtert werden, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen und eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögenswerte zu gewährleisten. Dies entspricht auch dem Votum der Länder im Rahmen eines fachlichen Austauschs mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die sich mehrheitlich für die Schaffung zentraler Vermögensverwaltungsstellen auf Länderebene ausgesprochen haben, welche ausschließlich mit den besagten Beratungs- und Unterstützungsaufgaben sowie mit den in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie vorgesehen Netzwerkaufgaben betraut werden sollen. Hierdurch soll insbesondere für seltenere und komplexere Fallgestaltungen (etwa die Verwaltung besonders wertvoller Vermögengegenstände) Wissen und Kompetenz an einer zentralen Stelle aufgebaut werden, um die für die eigentliche Verwaltung örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften besser unterstützen zu können. Für eine Zentralisierung allein der Beratungs- und Unterstützungsaufgaben unter gleichzeitiger Beibehaltung der bestehenden dezentralen Struktur bei der eigentlichen Vermögensverwaltung sprechen überdies praktische Erwägungen, wie etwa die Nähe der zu verwaltenden Gegenstände zum Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die Vermeidung von Verbringungskosten und -aufwand. Sofern für die Verwaltung seltener oder kostbarer Vermögensgegenstände eine besondere Expertise erforderlich ist, die nur durch Einschaltung externer Dienstleister gewährleistet werden kann, kann auch bei deren Gewinnung künftig die zentrale Vermögensverwaltungsstelle beratend unterstützen. Zu Artikel 4 (Änderung der Strafprozessordnung) Die deutsche Rechtslage entspricht bereits weitgehend den Vorgaben aus Artikel 21 und 24 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung sind, in bestimmten Fallkonstellationen vor einer endgültigen Einziehungsentscheidung übertragen oder veräußert werden können und dass den betroffenen Personen hiergegen wirksame Rechtbehelfe zur Verfügung stehen müssen. Der Wortlaut von § 111p Absatz 1 Satz 1 StPO in seiner geltenden Fassung umfasst jeden Gegenstand, der nach § 111c StPO beschlagnahmt oder nach § 111f StPO gepfändet worden ist. Darunter können also auch Grundstücke und andere Rechte, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, fallen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Auffassung geäußert, dass sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) nicht ergebe, dass die Notveräußerung für unbewegliche Sachen nach § 111p StPO zulässig wäre (Beschluss vom 11. Oktober 2018 – V ZB 241/17, Randziffer 18). Die Änderung von § 111p StPO präzisiert daher die Terminologie und stellt klar, dass auch die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, zulässig ist. Die Änderungen ermöglichen zudem eine Verwertung im Rahmen einer Zwangsversteigerung in das unbewegliche Vermögen. Da die Richtlinie in Artikel 21 ausdrücklich auch das Recht des Betroffenen vorsieht, die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes zu verlangen, ist auch insoweit eine Klarstellung angezeigt. Zu Nummer 1 Es wird geregelt, dass die Notveräußerung gemäß § 111p StPO-E nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag des Betroffenen angeordnet werden kann. Es wird klargestellt, dass eine Notveräußerung bei allen Gegenständen in Betracht kommt, bei denen die Beschlagnahme oder der Vermögensarrest vollzogen wurde, somit auch bei einem Grundstück, bei dem gemäß § 111f Absatz 2 StPO die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt wurde. Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird jedoch regelmäßig nur dann in Frage kommen, wenn es keine gleich wirksamen, weniger eingriffsintensiven Möglichkeiten gibt, den künftigen Anspruch auf Einziehung des Wertersatzes zu sichern. Vorranging ist deshalb der Vermögensarrest anderer Gegenstände und deren Notveräußerung, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In der Regel ist bei Grundstücken kein erheblicher Wertverlust durch Zeitablauf zu erwarten. Der endgültige Verlust eines Grundstücks könnte auch nicht in vergleichbarer Weise rückgängig gemacht werden wie bei Wertpapieren oder Kraftfahrzeugen, sofern eine Einziehung von Wertersatz endgültig abgelehnt wird. Die Notveräußerung wird daher nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, zum Beispiel wenn infolge eines vollzogenen Vermögensarrestes am Grundstück die Bauarbeiten an einem Rohbau auf dem Grundstück eingestellt werden und durch einen drohenden Verfall des Rohbaus ein Wertverlust des Grundstücks zu befürchten ist. Für die Notveräußerung eines nach § 111c Absatz 3 StPO beschlagnahmten Grundstücks erscheint hingegen kein Raum. Ziel der Beschlagnahme nach § 111c Absatz 3 StPO ist die Sicherung der späteren Einziehung und damit des späteren Entzugs des Eigentums an dem Grundstück, unabhängig von dessen Wert. Anders, als bei beschlagnahmten beweglichen Sachen, die in staatlichen Gewahrsam genommen werden, bleibt der Eigentümer in diesen Konstellationen auch weiterhin für die ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstücks und damit dessen Werterhalt verantwortlich. Zu Nummer 2 Satz 1 regelt, dass die Notveräußerung gemäß § 111p StPO-E nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag des Betroffenen angeordnet werden kann. Dies gilt für die Notveräußerung nach Satz 1 und Satz 3 und somit unabhängig vom zu veräußernden Gegenstand. Dies setzt die Vorgabe von Artikel 21 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie um. Satz 2 überträgt die Befugnis in Eilfällen auf die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Satz 3 regelt, dass die Anordnung der Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht obliegt. Diese zusätzliche gerichtliche Kontrolle trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Betroffenen im Falle einer Notveräußerung ein endgültiger Eigentumsverlust an einem Grundstück drohen kann, noch bevor über das „Ob“ der Einziehung rechtskräftig entschieden wurde. Satz 3 gilt nur für die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt und damit nicht für die Notveräußerung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen. Bei diesen Gegenständen obliegt die Anordnung der Notveräußerung weiterhin der Staatsanwaltschaft oder, unter den Voraussetzungen von Satz 2, ihren Ermittlungspersonen. Zu Nummer 3 Die Vorschrift regelt, dass der Betroffene vor der beabsichtigten Notveräußerung anzuhören ist. Neu ist die Klarstellung, dass eine Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich ist, wenn die Notveräußerung auf dessen Antrag hin geschieht. Es steht dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichwohl weiterhin frei, den Betroffenen auf die Möglichkeit der Abwendung der Notveräußerung durch Einzahlung oder Hinterlegung nach § 111d Absatz 2 StPO hinzuweisen, sofern dies im Einzelfall sachgerecht erscheint. Zu Nummer 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Absatz 4. Absatz 4 Satz 3 regelt neu, dass die Vollstreckung nicht durch freihändige Veräußerung erfolgt, sondern über eine Zwangsversteigerung, die die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht beantragt. In den übrigen Fällen einer Notveräußerung liegt es weiter in der Hand der Strafverfolgungsorgane, in welcher Weise und durch wen sie die Notveräußerung durchführen lassen (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9525, S. 85 f.). Absatz 4 Satz 4 sieht vor, dass bei der Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, die gerichtliche Anordnung der Notveräußerung den für die Vollstreckung notwendigen vollstreckbaren Titel ersetzt. Dies ermöglicht im Zwangsvollstreckungsverfahren die Umschreibung einer Arresthypothek in eine vollstreckungsfähige Zwangssicherungshypothek, § 867 Absatz 1, § 932 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit den §§ 1186, 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz ist für die Umschreibung der Hypothek, anders als bei einer rechtsgeschäftlichen Sicherungshypothek gemäß den §§ 1186, 1190 BGB, nicht erforderlich, dass die Höhe des einzuziehenden Wertersatzes rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Verteilung des Erlöses nach den §§ 105 ff. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) findet nicht statt. Eine Entscheidung über den weiteren Umgang mit dem Erlös aus der Versteigerung des Grundstücks wäre auch unmöglich, solange die konkrete Höhe des Wertersatzes noch nicht festgestellt ist. Gemäß Absatz 1 Satz 2 StPO tritt der Erlös an die Stelle des Grundstücks und ist bis zur endgültigen Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes weiter gesichert. Die Einziehung des Erlöses erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach den strafprozessualen Vorschriften. Aus Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz folgt im Übrigen nicht, dass die Durchführung der Notveräußerung zulässig wäre, wenn der zu sichernde Wertersatz den Wert von 751 Euro nach § 866 Absatz 1 Satz 1 ZPO unterschreitet. In diesem Fall dürfte eine Arresthypothek nach § 111f Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 866 Absatz 3 Satz 1, § 932 Absatz 2 ZPO nicht eingetragen, eine Notveräußerung nicht nach Absatz 2 Satz 3 angeordnet und schließlich auch nicht durchgeführt werden. Absatz 4 Satz 4 bewirkt zugleich, dass die für den Antrag auf Zwangsversteigerung gemäß § 16 ZVG erforderlichen Voraussetzungen, vollstreckbarer Titel, Vollstreckungsklausel und Zustellung herbeigeführt werden können. Absatz 4 Satz 5 entspricht dem bisherigen Satz 3. Absatz 5 regelt den Rechtsschutz des Betroffenen in Fällen der Notveräußerung. Bislang ist lediglich die Konstellation Gegenstand der Norm, dass die Staatsanwaltschaft eine Notveräußerung anordnet und der Betroffene hiergegen vorgehen möchte. Hiergegen kann der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hinzu kommt nun, dass der Betroffene auch dann eine Entscheidung des Gerichts beantragen kann, wenn er die Notveräußerung beantragt, die Staatsanwaltschaft diese aber ablehnt. Einer Anpassung von Absatz 5 Satz 2 StPO, der dem Vorsitzenden in dringenden Fällen ermöglicht, die Veräußerung auszusetzen, bedarf es insoweit nicht. Denn in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft die beantragte Veräußerung abgelehnt hat, besteht keine Gefahr, dass vor einer Entscheidung des Gerichts vollendete Tatsachen geschaffen werden. Neu ist zudem der in Absatz 5 Satz 3 geregelte Rechtsschutz gegen die gerichtliche Anordnung der Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 3. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist künftig die sofortige Beschwerde statthaft. Eine schnelle und rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Notveräußerung ist angezeigt wegen des drohenden Wertverlustes des Grundstückes einerseits und der irreversiblen Folgen der Zwangsvollstreckung für den Betroffenen andererseits. Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) Die Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist (IRG), dient der Umsetzung der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie, soweit der grenzüberschreitende Informationsaustausch der Vermögensabschöpfungsstellen sowie das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen durch die Vermögensabschöpfungsstellen berührt ist. Daneben soll im IRG auch die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den gemäß der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie einzurichtenden Vermögensverwaltungsstellen geregelt werden. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zur Einführung des neuen Abschnitts 3 im zehnten Teil des IRG. Zu Nummer 2 (Einfügen eines neuen Abschnitts 3 im zehnten Teil des IRG) Zur Umsetzung der Richtlinie soll im Zehnten Teil des IRG nach § 91j IRG ein neuer Abschnitt 3 bestehend aus drei Unterabschnitten mit den §§ 91k bis 91u eingefügt werden. Der Zehnte Teil des IRG regelt den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da die vorgesehenen Regelungen im Kern den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den mitgliedstaatlichen Vermögensabschöpfungsstellen sowie das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen durch diese betreffen, sind sie dem Bereich der „sonstigen Rechtshilfe“ zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und damit systematisch dem Zehnten Teil des IRG zuzuordnen. Zu Abschnitt 3 (Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260) Zu Unterabschnitt 1 (Eingehende Ersuchen) Dieser Unterabschnitt regelt den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den deutschen Vermögensabschöpfungsstellen mit den Vermögensabschöpfungsstellen der anderen an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das sind zurzeit sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Der Unterabschnitt setzt Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c und die Artikel 9, 10 und 18 Absatz 3 der Richtlinie in das deutsche Recht um. Daneben setzt der Unterabschnitt Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie um, indem er eine Rechtsgrundlage für den Erlass vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen vorsieht. Zu § 91k (Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten) Mit dieser Vorschrift wird eine Rechtsgrundlage für eine ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle zur Übermittlung von Informationen an das Ausland geschaffen. Die Vorschrift tritt damit an die Stelle des § 92 IRG, soweit dieser bisher als Rechtsgrundlage für die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen zur grenzüberschreitenden Informationsübermittlung fungierte. Zu Absatz 1 Tatbestandlich setzt Absatz 1 zunächst ein Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates voraus. Dieses Ersuchen muss die Übermittlung von Informationen zum Gegenstand haben. In Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie beschränkt Absatz 1 den Gegenstand der Übermittlungsbefugnis auf die den ersuchten deutschen Vermögensabschöpfungsstellen zugänglichen Informationen. Wann die Informationen als zugänglich gelten, wird in Absatz 2 näher geregelt. Ferner muss das Ersuchen bezwecken, dass die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle Vermögenswerte für die ersuchende, ausländische Vermögensabschöpfungsstelle gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie aufspürt und ermittelt. Die einschlägigen Vermögenswerte werden in Absatz 3 näher definiert. Daneben sind ergänzend die allgemeinen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 97a Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 77c ff. IRG zu beachten. Insbesondere ist dabei gemäß § 77d Absatz 1 Nummer 1 IRG zu prüfen, ob die Übermittlung der Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, erforderlich sind. Auf Rechtsfolgenseite sieht Absatz 1 ein Ermessen vor. Hierdurch soll insbesondere die in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie angelegte Einzelfallprüfung ermöglicht werden. Ferner wird institutionell zwar pauschal eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle zur Entscheidung über eingehende Informationsersuchen und zur Informationsübermittlung ermächtigt und damit auch eine Staatsanwaltschaft als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle erfasst. Die Bearbeitung eingehender Informationsersuchen gemäß Absatz 1 soll indes primär durch den polizeilichen Teil der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen erledigt werden. Dies entspricht der bisherigen Rollenverteilung zwischen BKA und BfJ, die sich im grenzüberschreitenden Verkehr bewährt hat. Zu Absatz 2 Absatz 2 beschränkt den Gegenstand der Übermittlungsbefugnis gemäß Absatz 1 auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 näher definierten Informationen und konkretisiert damit die Kategorie der zugänglichen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie. Erfasst werden danach sämtliche Informationskategorien gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie, aber ebenso darüberhinausgehende Informationen, sofern die Vermögensabschöpfungsstelle diese nach Maßgabe des einschlägigen Bundes- bzw. Landesrechts einholen kann. Ferner stellt Absatz 2 durch den Wortlaut „nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht“ einen Gleichlauf her zwischen der Reichweite der internationalen Übermittlungsbefugnis gemäß Absatz 1 und dem Umfang der innerstaatlichen Datenverarbeitungsbefugnisse. Wenn eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle auf innerstaatlicher Rechtsgrundlage eine bestimmte Information nicht verarbeiten kann, ist diese Information nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 nicht zugänglich; sie kann nicht Gegenstand einer grenzüberschreitenden Informationsübermittlung sein. Die Rechtsgrundlagen für die Vornahme, also für die Datenverarbeitung selbst, sind nach allgemeinen Grundsätzen dem einschlägigen Bundes- und Landesrecht zu entnehmen. Absatz 2 bringt auch dies durch den Wortlaut „nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht“ zum Ausdruck. Dieses innerstaatliche Datenverarbeitungsrecht enthält im Kern die Befugnisse dafür, dass die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie beschriebene Aufgabe zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögenswerten in grenzüberschreitenden Fällen erfüllen können. Entsprechend finden die für die jeweilige Vermögensabschöpfungsstelle geltenden Vorschriften zur Datenweiterverarbeitung oder zur Datenabfrage sowie die jeweils einschlägigen Vorschriften der Fachgesetze zur Datenübermittlung Anwendung. In diesen Vorschriften sind die Vorgaben aus Artikel 6 der Richtlinie umzusetzen. Etwaige für die Vermögensabschöpfungsstellen aus dem innerstaatlichen Datenverarbeitungsrecht folgende Übermittlungsverbote schränken demnach über Absatz 2 die Befugnis zur grenzüberschreitenden Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 ein. Vor diesem Hintergrund war eine ausdrückliche Wiederholung des Wortlautes aus § 92 Absatz 1 Satz 2 IRG nicht erforderlich, der sich allein auf die in den §§ 474 ff. StPO normierten Beschränkungen bezieht. In den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (im Folgenden: RiVASt) ist zudem in Nummer 13 festgelegt, dass vor der Ausführung eines eingehenden Ersuchens von besonderer Bedeutung der obersten Justizbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten ist. Die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle hat daher in diesen Fällen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu berichten und dessen Äußerung abzuwarten. Neben dieser gegenständlichen Grenze, die das innerstaatliche Datenverarbeitungsrecht der grenzüberschreitenden Übermittlungsbefugnis über Absatz 2 setzt, können ergänzend auch die allgemeinen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (§§ 77c ff. IRG) die Übermittlungsbefugnis gemäß Absatz 1 einschränken. So dürfen etwa personenbezogene Daten gemäß § 97a Absatz 3 in Verbindung mit § 77d Absatz 1 Nummer 5 IRG nicht übermittelt werden, wenn sie zu einem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben wurden und mit vergleichbaren Mitteln nicht für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben werden dürften. In diesen Fällen dürfte es indessen regelmäßig bereits an der Befugnis zur Datenverarbeitung auf Grundlage des zuvor genannten innerstaatlichen Rechts fehlen. Des Weiteren bringt Absatz 2 durch die Formulierung „nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht“ zum Ausdruck, dass etwaige auf Grundlage des innerstaatlichen Datenverarbeitungsrechts für den weiteren Umgang mit den übermittelten Informationen geltenden Beschränkungen auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Informationsübermittlung gelten. Dies betrifft zum Beispiel bestimmte, auf Grundlage des innerstaatlichen Datenverarbeitungsrechts einzuhaltende Verwendungsbeschränkungen oder Löschungspflichten. Diese stehen zwar der Informationsübermittlung selbst nicht entgegen. Allerdings muss die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle auf die Geltung dieser Beschränkungen klar und ausdrücklich hinweisen (vergleiche BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, 1 BvR 966/09, Rn. 331). Diese Verpflichtung ist bereits in den allgemeinen Datenschutzvorschriften gemäß § 77e Absatz 1 Nummer 5 IRG normiert und wird insoweit hier lediglich ergänzend klargestellt. Darüber hinaus sind die einschlägigen Hinweis- und Protokollierungspflichten gemäß § 77e IRG zu beachten. Die Geltung dieser innerstaatlichen Datenschutzvorschriften sieht die Richtline in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor; die Norm verweist hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 S. 89, ber. 2018 L 127 S. 9 und 2021 L 74 S. 36 – im Folgenden: Richtlinie (EU) 2016/680). Unter anderem verpflichtet Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die übermittelnde zuständige Behörde den Empfänger der Daten auf die Geltung und Einhaltung dieser Bedingungen hinweist, wenn nach ihrem Recht für die Verarbeitung besondere Bedingungen gelten. Zu Absatz 3 Absatz 3 definiert den Begriff der Vermögenswerte näher. Danach werden zunächst Erträge erfasst. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie definiert den Begriff „Ertrag“ dahingehend, dass er jeden wirtschaftlichen Vorteil bezeichnet, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile einschließt. Ferner werden Vermögensgegenstände erfasst. Dies sind nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie körperliche oder unkörperliche und bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art, einschließlich Kryptowerten; daneben Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeglicher Form, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen. Schließlich werden Tatwerkzeuge erfasst. Dies sind nach Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen. Absatz 3 beschränkt den Anwendungsbereich von Absatz 1 auf Vermögenswerte, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 setzt daneben auch die Vorgaben gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie um. Denn die Verpflichtung zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögenswerten, die Gegenstand einer Entscheidung eines in Strafsachen zuständigen Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat über die Entschädigung oder die Rückgabe von Vermögenswerten an ein Opfer sind oder werden könnten, ist gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie auf die Fälle beschränkt, in denen die Vermögensabschöpfungsstelle grenzüberschreitend gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie tätig wird. Damit erfasst Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auch die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie geregelten Fälle. Zu § 91l (Inhalt des Ersuchens) Die Vorschrift knüpft an § 91k Absatz 1 an, wonach die Informationsübermittlung zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen ein Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates voraussetzt. Die Vorschrift konkretisiert dieses Tatbestandsmerkmal und legt Mindestangaben fest, die ein solches Ersuchen enthalten soll. Die Vorschrift setzt die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie um. Im Einzelnen werden daher in § 91l die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie genannten, wesentlichen Angaben beschrieben, die ein Ersuchen enthalten soll. Es handelt sich dabei um grundlegende Angaben, die es der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle ermöglichen sollen, im Kern den Gegenstand des Ersuchens und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt feststellen zu können, ebenso die Gründe für das Ersuchen sowie die gegebenenfalls betroffenen juristischen oder natürlichen Personen sowie die Art der vorgeworfenen Straftaten. Durch diese Mindestangaben soll die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle einschätzen können, wie das Ersuchen effizient bearbeitet werden kann und ob Ablehnungsgründe gemäß § 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 vorliegen. Soweit sich § 91l mit § 92a IRG deckt, kann auf die hierzu bestehenden praktischen Erfahrungen zurückgegriffen werden. Des Weiteren sieht die Vorschrift vor, dass ein Ersuchen im Sinne des § 91k Absatz 1 zwar die Angaben enthalten soll, die sich aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ergeben. Der ersuchten deutschen Vermögensabschöpfungsstelle ist indessen durch den in § 91n Absatz 2 normierten Ablehnungsgrund Ermessen eröffnet, auch Ersuchen, die nicht alle Anforderungen des § 91l erfüllen, ganz oder teilweise zu beantworten. Sollten Angaben fehlen oder unvollständig sein, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle um Präzisierung oder Ergänzung ihres Ersuchens zu bitten. Der Grad an möglicher Präzisierung hängt dabei vom Einzelfall ab, insbesondere vom Umfang und Kontext der Anfrage. Zu § 91m (Zwingende Ablehnungsgründe) Die Vorschrift normiert die Gründe, bei deren Vorliegen ein Ersuchen nach § 91k zwingend abzulehnen ist. Ergänzend gilt für alle Ersuchen gemäß § 73 Satz 2 IRG, dass die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen darf. Zu Absatz 1 Absatz 1 nennt zwingende Gründe, bei deren Vorliegen die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen die Erledigung eines Ersuchens ablehnen müssen. Bei Teilbarkeit eines eingehenden Ersuchens wirkt sich der jeweilige Ablehnungsgrund nur auf die Teile aus, für die er eine Erledigung ausschließt. Die Erledigung des Ersuchens im Übrigen bleibt hiervon unberührt. Des Weiteren sind die allgemeinen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 97a Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 77c ff. IRG zu beachten. Die Informationsübermittlung ist demnach etwa gemäß § 77 e Absatz 1 Nummer 1 IRG-E abzulehnen, wenn die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben. Ferner sind auch die allgemeinen rechtshilferechtlichen Grundsätze, wie etwa der Spezialitätsgrundsatz zu beachten. Zu Nummer 1 Die Informationsübermittlung ist nach Nummer 1 abzulehnen, wenn es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die aufgeführt sind in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 109 – im Folgenden: Verordnung (EU) 2016/794). Die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle wird im Einzelfall zu überprüfen haben, ob die zugänglichen Informationen unter die in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die Informationen nicht übermittelt werden. Nummer 1 setzt die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie um. Zu Nummer 2 Die Informationsübermittlung ist ferner nach Nummer 2 abzulehnen, wenn es sich bei den angeforderten Informationen um Informationen für die forensische Identifizierung im Sinne des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) 2016/794 handelt. Zu diesen Informationen zählen beispielsweise die Fingerabdrücke, die (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, das Stimmprofil, die Blutgruppe oder das Gebiss. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Zu Nummer 3 Des Weiteren stellt Nummer 3 klar, dass die Informationsübermittlung abzulehnen ist, wenn die angeforderten Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich sind. Die Informationsübermittlung ist nach Nummer 3 ebenfalls abzulehnen, wenn eine nach dem deutschen Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde. In diesen Fällen sind die ersuchten Informationen der Vermögensabschöpfungsstelle nicht zugänglich. Nummer 3 greift insoweit die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1260 auf, nach dem die Richtlinie hinsichtlich des Zugangs die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien unberührt lässt. Nummer 3 stellt dabei klar, dass in diesen Fällen auch die Übermittlung abzulehnen ist. Nummer 3 ist auch auf Fälle anwendbar, in denen auf Grundlage der jeweils einschlägigen Fachgesetze bundesoder landesgesetzliche Verwendungsregelungen der innerstaatlichen Informationserhebung durch die Vermögensabschöpfungsstelle entgegenstehen. Auch in diesen Fällen sind die ersuchten Informationen der Vermögensabschöpfungsstelle nicht zugänglich und eine Übermittlung ins Ausland ist gemäß Nummer 3 abzulehnen. Zu Nummer 4 Die Informationsübermittlung ist schließlich nach Nummer 4 abzulehnen, wenn sich das Ersuchen ausschließlich auf ein Verfahren wegen einer Tat bezieht, die nach deutschem Recht nicht als Straftat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Die Vorgaben in Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie zum Anwendungsbereich des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs der Vermögensabschöpfungsstellen werden im deutschen Recht demnach in Form eines zwingenden Ablehnungsgrunds aufgegriffen Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der ersuchenden ausländischen Vermögensabschöpfungsstelle Gelegenheit geben kann, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen, bevor sie ein Ersuchen ablehnt. Die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle kann demnach im Rahmen des ihr durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens entscheiden, ob eine vorherige Konsultation in dem jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheint. Zu Absatz 3 Absatz 3 sieht vor, dass die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der ersuchenden ausländischen Stelle die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens mitteilt. Zu § 91n (Fakultative Ablehnungsgründe) Die Vorschrift sieht ergänzend fakultative Ablehnungsgründe vor und räumt den deutschen Vermögensabschöpfungsstellen in diesem Umfang Ermessen bei der Beurteilung eingehender Ersuchen ein. Zu Absatz 1 Absatz 1 eröffnet der Vermögensabschöpfungsstelle ein Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob Informationen an die ersuchende, ausländische Vermögensabschöpfungsstelle zu übermitteln sind. Zur Teilbarkeit von Ersuchen gelten die Ausführungen zu § 91m entsprechend. Hierdurch wird Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Zu Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie um. Danach kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ein Ersuchen ablehnen, soweit die Erledigung wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde. Die Regelung orientiert sich an § 92 Absatz 3 Nummer 1 IRG. Zu Nummer 2 Absatz 1 Nummer 2 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b erste Alternative der Richtlinie um. Danach kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ein Ersuchen ablehnen, soweit die Erledigung den Erfolg laufender Ermittlungen gefährden würde. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt von § 92 Absatz 4 Nummer 2 erste Alternative IRG. Absatz 1 Nummer 2 eröffnet den Vermögensabschöpfungsstellen insoweit einen Spielraum in ermittlungstaktischer Sicht. Sofern die übermittelnde Vermögensabschöpfungsstelle Kenntnis von einander überschneidenden innerstaatlichen Ermittlungen hat, muss sie vor der Informationsübermittlung abwägen, ob die Übermittlung von Informationen und Erkenntnissen zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der innerstaatlichen Ermittlungen führt. Dabei ist die Sachleitungsbefugnis der jeweils ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften zu beachten. Mit der Ausnahme der Gefährdung eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens werden präventiv ausgerichtete polizeiliche Ermittlungen in den Anwendungsbereich einbezogen. Klargestellt werden soll, dass auch kriminalpräventive Ermittlungen durch die Erledigung von Ersuchen nicht gefährdet werden sollen. Zu Nummer 3 Absatz 1 Nummer 3 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b zweite Alternative der Richtlinie um. Danach kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ein Ersuchen ablehnen, soweit die Erledigung eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt von § 92 Absatz 4 Nummer 2 zweite Alternative IRG. Es ist daher vor der Erledigung eines Ersuchens abzuwägen, ob die Übermittlung von Informationen zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen führt. Dabei wird der Spielraum umso kleiner sein, je größer die Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen insbesondere für grundgesetzlich geschützte Positionen wird. Zu Nummer 4 Absatz 1 Nummer 4 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c der Richtlinie um und stellt eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Danach können Informationsersuchen abgelehnt werden, wenn die Erledigung eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die die Informationen erbeten wurden, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist. Zu Absatz 2 Wie oben bereits dargelegt, setzt Absatz 2 die durch Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie normierten inhaltlichen Mindestangaben eines Ersuchens als fakultativen Ablehnungsgrund um. Ein Ersuchen kann danach abgelehnt werden, wenn auch nach Konsultation der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle das Ersuchen nicht den Anforderungen aus § 91l entspricht. Damit soll der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle ermöglicht werden, bei Abweichungen von den Mindestangaben abhängig vom Einzelfall und der Bedeutung des Ersuchens individuell zu beurteilen, ob das Ersuchen ganz oder teilweise abzulehnen ist. Dabei wird der Spielraum für Abweichungen von den Mindestangaben aus § 91l umso größer sein, je stärker es sich um Massenanfragen handelt, bei denen eine vertiefte Darstellung nicht zu erwarten ist. Zu Absatz 3 Absatz 3 sieht vor, dass die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende ausländische Vermögensabschöpfungsstelle vor Ablehnung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 oder 2 konsultiert. Die deutsche Stelle kann hierbei beispielweise um ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen bitten. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 zweite Alternative der Richtlinie umgesetzt. Zu Absatz 4 Nach Absatz 4 gilt § 91m Absatz 3 entsprechend. Die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle teilt in Fällen, in denen sie die Ablehnung eines Ersuchens auf einen fakultativen Ablehnungsgrund stützt, der ersuchenden, ausländischen Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe für die Ablehnung mit. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 erste Alternative der Richtlinie umgesetzt. Zu § 91o (Fristen) Die Vorschrift normiert die Fristen, innerhalb derer die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen eingehende Informationsersuchen im Grundsatz zu erledigen haben. Hierdurch wird Artikel 10 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie umgesetzt. Ähnliche Fristen galten bereits auf Grundlage des Beschlusses 2007/845/JI in Verbindung mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI. Absatz 1 differenziert zunächst danach, ob ein Ersuchen dringend ist. Bei nicht dringenden Ersuchen gilt gemäß Absatz 1 Nummer 1 eine siebentägige Frist für die Erledigung des Ersuchens. Innerhalb der Kategorie der dringenden Ersuchen differenziert Absatz 1 in den Nummern 2 und 3 weiter danach, ob die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle zu den angeforderten Informationen einen umgehenden und direkten Zugang gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Absatz 3 der Richtlinie hat. In den Fällen, in denen ein umgehender und direkter Zugang besteht, gilt gemäß Absatz 1 Nummer 2 eine achtstündige Frist für die Erledigung des Ersuchens. In den übrigen Fällen gilt eine Frist für die Erledigung von drei Tagen. Absatz 2 enthält Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Fristen. Die Fristen beginnen gemäß Absatz 3 zu laufen, sobald das Informationsersuchen bei der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle eingegangen ist. Zu § 91p (Informationsübermittlung ohne Ersuchen) Absatz 1 schafft eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates ohne Ersuchen (sogenannte Spontanauskünfte). Normadressaten sind allein die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen. Die Vorschrift setzt die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie um. Bislang fußte diese Form der Zusammenarbeit auf § 92c IRG. Gegenstand der „Spontanauskünfte“ gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie sind den Vermögensabschöpfungsstellen vorliegende Informationen über Vermögenswerte gemäß § 91k Absatz 1 und 3. Der Gegenstand einer Informationsübermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie ist damit enger gefasst als der Gegenstand des Informationsaustauschs auf Ersuchen hin gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie. Letzterer ist auf die den Vermögensabschöpfungsstellen zugänglichen Informationen erweitert. Absatz 1 beschränkt dagegen den tauglichen Gegenstand der Übermittlung auf Informationen, welche der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle vorliegen, und setzt damit die Vorgaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie um. Eine übergreifende eigenständige Datenerhebung bei anderen nationalen Behörden wird von den Vermögensabschöpfungsstellen im Rahmen der „Spontanauskünfte“ gemäß Absatz 1 nicht verlangt. Ferner dürfen nach Absatz 1 Satz 1 Informationen nur übermittelt werden, soweit den deutschen Vermögensabschöpfungsstellen objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der empfangenen Vermögensabschöpfungsstellen des betreffenden anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 der Richtlinie erforderlich sind. Des Weiteren wird die Übermittlungsbefugnis durch die allgemeinen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (§§ 77c ff. IRG) beschränkt. So dürfen etwa personenbezogene Daten gemäß § 97a Absatz 3 in Verbindung mit § 77d Absatz 1 Nummer 5 IRG nicht übermittelt werden, wenn sie zu einem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben wurden und mit vergleichbaren Mitteln nicht für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben werden dürften. Auch sind darüber hinaus die einschlägigen Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten gemäß § 77e IRG zu beachten. Gemäß Absatz 2 besteht die Befugnis zur Übermittlung von Informationen nicht, sofern diese gemäß § 91m Absatz 1 abzulehnen ist. Von einer Übermittlung kann darüber hinaus abgesehen werden, sofern ein fakultativer Ablehnungsgrund gemäß § 91n Absatz 1 vorliegt. Insoweit hat die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle etwa zu prüfen, ob die Übermittlung innerstaatliche Ermittlungen unangemessen gefährden würde (§ 91n Absatz 1 Nummer 2). Die Sachleitungsbefugnis der jeweils ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft ist dabei zu beachten. Auch ist zu prüfen, ob der Aufwand einer „Spontanauskunft“ gemäß Absatz 1 in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Zweck steht, die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden, ausländischen Vermögensabschöpfungsstelle zu unterstützen (§ 91n Absatz 1 Nummer 4). Gemäß Absatz 3 legt die übermittelnde deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe dar, weshalb sie die Übermittlung der Information für erforderlich erachtet. Hiermit wird Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Zu § 91q (Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren) Der polizeiliche Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen gemäß der Richtlinie dient aus Ermittlersicht im Kern dazu, möglichst schnell ein erstes, umfassendes Bild über die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Vermögenswerte eines Beschuldigten zu erlangen. Er stellt zum Teil ein Massengeschäft dar. Die Verwendung der so ausgetauschten Informationen in einem Gerichtsverfahren geht jedoch über die polizeiliche Ebene hinaus. Die Erlangung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren ist grundsätzlich der justiziellen Zusammenarbeit vorbehalten. Sofern polizeilich ausgetauschte Informationen dennoch gerichtlich zur Verwendung kommen sollen, soll dies zusätzlichen Voraussetzungen unterworfen werden, welche die Voraussetzungen für die Übermittlung auf polizeilichem Wege ergänzen. Vor diesem Hintergrund bestimmt Absatz 1, dass die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle bei der Übermittlung grundsätzlich auf die bestehende Unverwertbarkeit der übermittelten Informationen als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren hinweist. Entsprechend der Regelung in § 92 Absatz 2 Satz 1 IRG sehen Absatz 2 und Absatz 3 indes Möglichkeiten vor, der gerichtlichen Verwertbarkeit zuzustimmen bzw. diese nachträglich zu genehmigen. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie umgesetzt. Institutionell weist Absatz 2 diese Zuständigkeit den Staatsanwaltschaften in den Fällen zu, in denen sie gegebenenfalls ausnahmsweise als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle die Informationen übermitteln. Absatz 3 weist die entsprechende Zuständigkeit im Grundsatz einem Bundesministerium zu, wenn eine nachgeordnete Bundesbehörde die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahrnimmt. Das zuständige Bundesministerium kann die Ausübung dieser Befugnis auf die nachgeordnete Bundesbehörde übertragen. Nummer 13 RiVASt gilt auch hier. Zu § 91r (Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten) Die Vorschrift schafft eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten zum Zweck ihrer späteren Sicherstellung oder Einziehung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805. Die Vorschrift orientiert sich an § 58 Absatz 3 und § 67 IRG und setzt die Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie um. Zu Absatz 1 Die vorläufige Sicherstellung gemäß Absatz 1 ist auf die Sicherung von Vermögenswerten beschränkt, welche die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 91k aufgespürt und ermittelt hat. Ferner muss hinsichtlich dieser Vermögenswerte eine Sicherstellung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1805 in Betracht kommen. Absatz 1 übernimmt damit das von § 67 Absatz 1 IRG bereits verwendete Tatbestandsmerkmal. Es kann in diesem Verfahrensstadium keine vollumfängliche Prüfung am Maßstab der Verordnung (EU) 2018/1805 verlangt werden, allein schon mangels entsprechendem Sicherstellungersuchen und der darin enthaltenen Informationen. Nach Absatz 1 kommt eine Sicherstellung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 daher regelmäßig in Betracht, wenn das Vorliegen der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 für die Vollstreckung und Anerkennung einer ausländischen Sicherstellungsentscheidung normierten Voraussetzungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, d. h. insbesondere die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 normierten Versagungsgründe der vorläufigen Sicherstellung nicht von vornherein entgegenstehen. Grundlage für die Beurteilung sind die im Rahmen des Informationsersuchens übermittelten Angaben sowie sonstige, auf anderem Weg erlangten Erkenntnisse. Zudem muss der Eingang eines Sicherstellungsersuchens gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein. Ein Sicherstellungsersuchen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 muss daher mündlich, schriftlich oder auf anderem Weg angekündigt sein oder es müssen zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vermögenswerte von der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1805 benötigt werden können. Einschlägige Vermögenswerte können im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung gemäß Absatz 1 nur vorübergehend gesichert werden. Zweck der vorläufigen Sicherstellung gemäß Absatz 1 ist es, den Zugriff des Täters auf die Vermögenswerte in dem kurzen Zeitfenster zwischen Bekanntwerden der Ermittlungen im Ausland und der Anerkennung und Vollstreckung einer europäischen Sicherstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 zu vereiteln. Nur in diesem kurzen Zeitfenster ist die vorläufige Sicherstellung gemäß Absatz 1 verhältnismäßig. Angesichts des durch die vorläufige Sicherstellung verursachten Eingriffs in das Eigentumsrecht der betroffenen Person gemäß Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union besteht für die zuständige ausländische Stelle eine besondere Eilbedürftigkeit, eine Sicherstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 zu erlassen und um deren Anerkennung und Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland zu ersuchen. Die vom Unionsgesetzgeber in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie sowie in Erwägungsgrund 23 aufgestellten Wertungen und Vorgaben sollen dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vorübergehenden Sicherstellung Berücksichtigung finden und umgesetzt werden. Abhängig vom konkreten Einzelfall sollte die zuständige Staatsanwaltschaft als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle nach einer vorläufigen Sicherstellung unverzüglich die zuständige Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat über die Sicherung informieren und zur Übermittlung eines Sicherstellungsersuchens gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 unter Fristsetzung auffordern. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sollte diese Frist entsprechend den Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 in der Regel den Zeitraum von sieben Arbeitstagen nicht übersteigen. In diesem Zeitraum kann unter Berücksichtigung der gebotenen Eilbedürftigkeit regelmäßig mit dem Erlass und der Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 gerechnet werden. Dies ist aber abhängig vom jeweiligen Einzelfall und von der zuständigen staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstelle individuell zu beurteilen. Für die möglichen Sicherungsmaßnahmen wird auf die StPO verwiesen, insbesondere die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung (§ 111b StPO) und den Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (§ 111e StPO). Gemäß dem mit in Bezug genommenen § 111b Absatz 2 und § 111e Absatz 5 StPO gelten auch die §§ 102 bis 110 StPO entsprechend, die insbesondere die Durchsuchung und die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien regeln. Zu Absatz 2 Entsprechend den Durchführungsvorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Sicherstellungsentscheidungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 bereiten die staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstellen die gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung vor. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit wird auf die diesbezügliche Regelung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 in § 96b Absatz 3 in Verbindung mit § 51 IRG verwiesen. Im Ergebnis dürfte daher regelmäßig diejenige staatsanwaltliche Vermögensabschöpfungsstelle gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 IRG örtlich zuständig sein, in deren Bezirk die vorläufige Sicherstellung vorzunehmen ist. Die Länder haben indes auf Grundlage von § 143 Absatz 4 GVG die Möglichkeit, die Zuständigkeit innerhalb ihres jeweiligen Bundeslands zu konzentrieren. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 wird die vorübergehende Sicherstellung von dem nach § 162 StPO zuständigen Amtsgericht angeordnet. Anders als bisher in § 67 Absatz 3 IRG vorgesehen, verweist Absatz 3 für die gerichtliche Zuständigkeit nicht auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung vorzunehmen ist, sondern nach § 162 StPO grundsätzlich auf den Ermittlungsrichter am Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige staatsanwaltschaftliche Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat. Das örtlich zuständige Amtsgericht entscheidet abschließend über den Erlass von Sicherstellungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, einschließlich der rechtshilferechtlichen Zulässigkeit; § 61 Absatz 1 IRG findet keine Anwendung. Rechtsschutz wird über die gemäß § 77 IRG anwendbaren Rechtsbehelfe der StPO gewährt. Zu Absatz 4 Nach Absatz 4 Satz 1 sind bei Gefahr im Verzug auch die staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstellen befugt, Sicherstellungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 anzuordnen. Die Staatsanwaltschaften agieren dabei als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie institutionell umgesetzt. Nach Absatz 4 Satz 2 findet § 111j Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keine Anwendung. Wenn ein Vermögenswert bereits Gegenstand einer vorübergehenden Sicherstellung gemäß Absatz 1 ist und die Anerkennung und Vollstreckung einer fristgemäß eingegangenen Sicherstellungsentscheidung gemäß den §§ 96b, 96c IRG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1805 zulässig ist, sollen die zur vorübergehenden Sicherstellung erlassenen Sicherstellungsmaßnahmen gemäß den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung bestehen bleiben, ohne dass es erneut etwa einer Beschlagnahme (§ 111b StPO) oder eines Vermögensarrests (§ 111e StPO) bedarf. In der gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen gemäß § 96b Absatz 1 IRG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1805 kann in diesen Fällen die bereits gemäß § 91r IRG-E vorübergehend erlassene Sicherstellungsmaßnahme bestätigt werden. Absatz 4 Satz 2 legt entsprechend fest, dass es einer Bestätigung gemäß § 111j Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 77 IRG nicht bedarf. Die Möglichkeit des Betroffenen, um Rechtsschutz nach § 77 IRG in Verbindung mit § 111j Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung zu ersuchen, bleibt davon unberührt. Zu Unterabschnitt 2 (Ausgehende Ersuchen) Zu § 91s (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten) Nach Absatz 1 sind zunächst die Staatsanwaltschaften als deutsche Vermögensabschöpfungsstellen dazu befugt, Ersuchen an das Ausland zu stellen. Sofern die Länder die Zuständigkeit der Vermögensabschöpfungsstellen bei einzelnen Staatsanwaltschaften konzentrieren, sind gemäß Absatz 1 auch die übrigen Staatsanwaltschaften befugt, in eigenen Ermittlungsverfahren Informationsersuchen nach Maßgabe der Richtlinie an das Ausland zu stellen. Auch die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle kann in ihrer Funktion als Zentralstelle Ersuchen stellen. Daneben weist Absatz 1 die Befugnis zur Stellung ausgehender Ersuchen den zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden zu. Die Abfrage von Informationen aus öffentlichen Dateien, Sammlungen oder Registern ist klassischer Teil der polizeilichen Rechtshilfe in Strafsachen. Insoweit folgt die Zuständigkeitszuweisung diesen allgemeinen Grundsätzen. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaften in dem jeweiligen Ermittlungsverfahren ist zu beachten. Gemäß Absatz 2 müssen im Anwendungsbereich der Richtlinie die Ersuchen gemäß Absatz 1 durch den polizeilichen Teil der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen über SIENA ins Ausland vermittelt werden. Was den Inhalt eines Ersuchens anbetrifft, gilt § 91l gemäß Absatz 3 sinngemäß. Gleiches gilt in Bezug auf die zwingenden und fakultativen Ablehnungsgründe gemäß § 91m Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 91n Absatz 1. § 97a Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 77c ff. IRG sowie Nummer 13 RiVASt sind ebenfalls zu beachten. Zu § 91t (Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen) Die Vorschrift entspricht weitgehend § 92b IRG und normiert besondere Regeln für die Verwendung der erhaltenen Informationen in der Bundesrepublik Deutschland. Danach dürfen Informationen im Grundsatz nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen zu einem anderen Zweck oder als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Mitgliedstaat zugestimmt oder die Verwendung nachträglich genehmigt hat. Von dem übermittelnden Mitgliedstaat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. Zu Unterabschnitt 3 (Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen) In Umsetzung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b und c und des Artikels 27 Absatz 1 der Richtlinie schafft dieser Unterabschnitt eine Rechtsgrundlage für die Kommunikation zwischen den Staatsanwaltschaften und den deutschen Vermögensverwaltungsstellen mit den Vermögensverwaltungsstellen bzw. den Vermögensabschöpfungsstellen eines anderen, an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaates. Zu § 91u (Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen) Für die Verwaltung von in grenzüberschreitenden Vorgängen sichergestellten bzw. eingezogenen Vermögenswerten ist im Verhältnis zu den an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten das nationale Recht des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 maßgeblich. Als Entscheidungs- und Vollstreckungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1805 agieren in der Bundesrepublik Deutschland die Staatsanwaltschaften. Sie sind in dieser Rolle zentraler Ansprechpartner der Entscheidungs- bzw. Vollstreckungsbehörde des anderen Mitgliedstaates (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/19852, S. 47, 51). In diesen Fällen sieht die Verordnung (EU) 2018/1805 bereits Kommunikationsmittel für eine direkte und möglichst unkomplizierte Kommunikation zwischen den Staatsanwaltschaften und der ausländischen Entscheidungs- bzw. Vollstreckungsbehörde vor. In Ergänzung hierzu und in Umsetzung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie des Artikels 27 Absatz 1 der Richtlinie schafft die Vorschrift eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen bei Bedarf und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel auch mit den Vermögensabschöpfungs- bzw. Vermögensverwaltungsstellen der anderen an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten Rücksprache halten können, um in grenzüberschreitenden Fällen die effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zu gewährleisten. Zu Nummer 3 (Änderung der Nummerierung des bisherigen Abschnitts 3 im Zehnten Teil des IRG) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einführung des neuen Abschnitts 3 im Zehnten Teil des IRG. Zu Nummer 4 (Änderung von § 96b Absatz 1 Satz 1 des IRG) Durch die Änderung tritt der Ermittlungsrichter an die Stelle des bisher nach § 67 Absatz 3 IRG zuständigen Gerichts. Hierdurch sollen die gerichtlichen Zuständigkeiten für die vorübergehende Sicherstellung gemäß § 91r Absatz 1 und 3 IRG-E und für die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen gemäß § 96b Absatz 1 Satz 1 IRG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1805 gleichlaufen. Eines gesonderten Verweises auf die Konzentrationsregelung des § 51 Absatz 2 Satz 3 IRG bedarf es anders als in § 96b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 IRG nicht mehr. § 51 IRG gilt für den Ermittlungsrichter vermittelt über die in § 96b Absatz 3 IRG bestimmte Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und für das Landgericht durch den Verweis in § 96b Absatz 1 Satz 2 IRG. Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung) Zu Nummer 1 (§ 30 Absatz 4 Nummer 5 AO-E) Es handelt sich um eine technische Folgeänderung, die den alternativen Charakter der Aufzählung verdeutlichen soll. Zu Nummer 2 (§ 30 Absatz 4 Nummer 6 AO-E) Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie um, indem sie eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Steuerdaten auf Ersuchen durch die Finanzverwaltung an das Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft in ihren Rollen als Vermögensabschöpfungsstelle schafft. Zu Artikel 7 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich des Zentralen Fahrzeugregisters (ZFZR) um. Weil es sich bei dem ZFZR um ein zentrales Register handelt, soll ein umgehender und direkter Zugang für die Vermögensabschöpfungsstellen geschaffen werden. Erwägungsgrund 18 sieht vor, dass ein Zugriff und die Abfrage unter anderem auch dann als umgehend und direkt erachtet werden sollen, wenn die nationalen Behörden, die ein Register betreiben, die Informationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern keine zwischengeschaltete Einrichtung in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann. Durch das Einfügen der neuen Nummer 5 in § 36 Absatz 2 Satz 1 StVG-E wird eine Rechtsgrundlage für den Abruf von Daten aus dem ZFZR im automatisierten Verfahren an die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Vermögensabschöpfungsstelle geschaffen. Der Abruf im automatisierten Abrufverfahren durch das Bundeskriminalamt ist bereits nach geltendem Recht nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes erlaubt. Zu Artikel 8 (Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 5 BinSchAufgG-E) Zu Buchstabe a Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich nationaler Register für Wasserfahrzeuge um. Durch das Einfügen der neuen Nummer 4 in § 9 Absatz 5 BinSchAufgG-E wird eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Vermögensabschöpfungsstelle geschaffen. Da es sich bei den nationalen Registern für Wasserfahrzeuge um kein zentrales oder vernetztes Register handelt, ist eine Datenübermittlung auf Ersuchen zur Umsetzung der Vorgabe des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie ausreichend. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine technische Folgeänderung. Zu Nummer 2 (§ 12 Absatz 4 BinSchAufgG-E) Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich nationaler Register für Wasserfahrzeuge um. Durch das Einfügen der neuen Nummer 3 in § 12 Absatz 4 BinSchAufgG-E wird eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Vermögensabschöpfungsstelle geschaffen. Zu Artikel 9 (Inkrafttreten) Artikel 9 sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung vor, um eine fristgemäße Umsetzung der Richtlinie sowie eine fristgemäße Notifizierung der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen zu gewährleisten. Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Richtlinie bis zum 23. November 2026 in nationales Recht umzusetzen. Artikel 32 Absatz 1 und 3 der Richtlinie sieht eine Benennung der Vermögensabschöpfungsstellen und Vermögensverwaltungsstellen gegenüber der Europäischen Kommission bis zum 24. Mai 2027 vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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