Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5869
21. Wahlperiode 11.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
A. Problem und Ziel
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und
Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197,
3.3.2025 – nachfolgend: Richtlinie). Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten
bis zum 23. November 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Ziel der Richtlinie ist es, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen
Beitrag zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten.
Im Vergleich zum bisher geltenden europäischen Rechtsrahmen sieht die
Richtlinie insbesondere erstmals detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen
der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Vermögensabschöpfungsstellen vor
sowie Vorgaben für die Vermögensverwaltung, einschließlich der erstmaligen
Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen. Hierdurch sollen die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch beim Aufspüren und
bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen,
die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder
werden können, erleichtert und zugleich eine effiziente Verwaltung
sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände gewährleistet werden.
Der Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt:
die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der
Zielvorgabe 16.4 bei, bis 2030 illegale Finanzströme deutlich zu verringern.
B. Lösung
Der Entwurf setzt die Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den
bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung
hinausgehen.
Dazu sieht er im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
– Mit der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Artikel 3) werden die
Aufgaben der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen den
Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen (§ 142c Nummer 1 des
Gerichtsverfassungsgesetz-Entwurfs (GVG-E)). Dabei sollen die Staatsanwaltschaften
insbesondere die Aufgabe übernehmen, grenzüberschreitend Vermögenswerte
vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und Netzwerkaufgaben der
Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene zentralisiert und den
Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen
werden (§ 143 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 142c Nummer 2 GVG-E).
– Das Bundeskriminalamt soll weiterhin die Aufgabe der polizeilichen
Vermögensabschöpfungsstelle wahrnehmen (Artikel 2). Das Bundesamt für
Justiz unterstützt die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als
justizielle Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und
Vermögensverwaltungsstellen auf Basis des geltenden § 2 Absatz 2
Nummer 3c des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG).
– Die Artikel 6, 7 und 8 ergänzen die Rechtsgrundlagen für den nach Artikel 6
der Richtlinie erforderlichen Zugang zu Informationen für
Vermögensabschöpfungsstellen zu Zwecken des Informationsaustauschs mit
Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
– Artikel 5 schafft die erforderlichen rechtshilferechtlichen Regelungen für
den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den
Vermögensabschöpfungsstellen, das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen
in grenzüberschreitenden Fällen und die grenzüberschreitende
Kommunikation zwischen den Vermögensverwaltungsstellen.
– In der Strafprozessordung wird klargestellt, dass die von einer Sicherstellung
betroffene Person die Notveräußerung des Vermögensgegenstandes
beantragen kann (Artikel 4, § 111p StPO-E). Zudem wird klargestellt, dass auch die
Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts zulässig ist, das den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz Mehrausgaben im Haushalt des
Bundesministeriums des Innern, Einzelplan 06, in Höhe von ca. 339 000 Euro pro
Jahr.
Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der
Vermögensverwaltungsstellen (§ 143 Absatz 4 Satz 2 GVG-E) einmaliger
Erfüllungsaufwand von voraussichtlich weniger als 100 000 Euro entstehen. Dieser beruht auf
einer Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Recht.
F. Weitere Kosten
Dem Bund und den Ländern können weitere Kosten im sogenannten justiziellen
Kernbereich entstehen. Unter der Annahme von 2 800 zusätzlichen Vorgängen im
Jahr wird infolge der Umsetzung des im Entwurf enthaltenen § 91r des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG-E) und des im Entwurf
enthaltenen § 30 Absatz 4 Nummer 6 der Abgabenordnung (AO-E) ein laufender
Mehraufwand von insgesamt rund 5 900 Stunden erwartet. Langfristig erwarten
die Länder weitere konjunkturelle Anstiege der zu bearbeitenden
Rechtshilfeersuchen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe d wird gestrichen.
2. Buchstabe e wird zu Buchstabe d.
Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU)
2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024. Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden
Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
(EU) 2019/1153 in der Fassung vom 31. Mai 2024 wahr. Stellt das Bundeskriminalamt fest, dass
Vermögenswerte nach § 91r des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend zu
sichern sind, leitet es den Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen
Vermögensabschöpfungsstelle zu.“
2. In § 81 Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Richtlinie (EU) 2019/1153“
die Angabe „in der Fassung vom 31. Mai 2024“ eingefügt.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025).
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 142b wird der folgende § 142c eingefügt:
„§ 142c
Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung
Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen wahr:
1. der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260
in der Fassung vom 24. April 2024 und
2. der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative,
Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024.“
2. § 143 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Land- oder
Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in
diesen Sachen, die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 sowie die Bearbeitung
von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren
zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in
den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind.
Die Länder weisen die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c
Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zu.“
Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 111p wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Gegenstand, bei dem die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest nach § 111f vollzogen
worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine
Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist
(Notveräußerung).“
2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Notveräußerung wird von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese
Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
herbeigeführt werden kann. Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch das nach § 162 zuständige
Gericht angeordnet.“
3. Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die von der Beschlagnahme oder dem Vermögensarrest Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört
werden, es sei denn, sie haben die Notveräußerung beantragt.“
4. Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft
kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Die
Durchführung der nach Absatz 2 Satz 3 angeordneten Notveräußerung beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem
zuständigen Amtsgericht. Die Anordnung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ersetzt den vollstreckbaren
Titel; einer der Höhe nach festgestellten Wertersatzeinziehung bedarf es nicht. Für die Notveräußerung gelten
im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
(5) Gegen die Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2, ihre Durchführung sowie gegen die
Ablehnung des Antrags auf Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft kann der Betroffene die Entscheidung
des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann
die Aussetzung der Notveräußerung anordnen. Gegen die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3
ist die sofortige Beschwerde statthaft.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 91j wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3
Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
§ 91k Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer
Mitgliedstaaten
§ 91l Inhalt des Ersuchens
§ 91m Zwingende Ablehnungsgründe
§ 91n Fakultative Ablehnungsgründe
§ 91o Fristen
§ 91p Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 91q Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren
§ 91r Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
§ 91s Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen
anderer Mitgliedstaaten
§ 91t Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen
Unterabschnitt 3
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
§ 91u Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen“.
b) Die bisherige Angabe zu dem Zehnten Teil Abschnitt 3 wird zu der Angabe zu Abschnitt 4.
c) Die bisherige Angabe zu dem Zehnten Teil Abschnitt 4 wird zu der Angabe zu Abschnitt 5.
2. Nach § 91j wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
§ 91k
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines Mitgliedstaates, das nach Maßgabe der
Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gestellt worden ist, kann eine deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle ihr zugängliche Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum
Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten übermitteln.
(2) Eine Information ist der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle zugänglich gemäß Absatz 1,
wenn die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht
1. zu der Information umgehenden und direkten Zugang gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie
(EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 hat oder
2. die Information von anderen Behörden des Bundes oder der Länder einholen kann.
(3) Vermögenswerte gemäß Absatz 1 sind Erträge, Vermögensgegenstände und Tatwerkzeuge gemäß
Artikel 3 Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024, die
Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem
anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten.
§ 91l
Inhalt des Ersuchens
Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
1. zum Gegenstand des Ersuchens;
2. zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das
Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;
3. zur Art des Verfahrens;
4. zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;
5. zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland;
6. zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögenswerten;
7. sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer Personen erforderlich und
soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen Identitätsdokumenten, insbesondere Name,
Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften,
Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze
und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;
8. zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich.
§ 91m
Zwingende Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k
Absatz 1 ist abzulehnen, wenn
1. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die
in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist,
aufgeführt sind,
2. es sich bei den angeforderten Informationen um Informationen für die forensische Identifizierung im
Sinne des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) 2016/794 in der
Fassung vom 16. Dezember 2025 handelt,
3. die angeforderten Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich sind oder
4. dem Ersuchen ausschließlich eine Tat zugrunde liegt, die nach deutschem Recht nicht als Straftat im
Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
(2) Vor Ablehnung eines Ersuchens kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende
Vermögensabschöpfungsstelle konsultieren.
(3) Die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens teilt die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle
der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle mit.
§ 91n
Fakultative Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k
Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die
Übermittlung der Informationen
1. wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde,
2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden
würde,
3. eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen
würde oder
4. eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für
diese Zwecke irrelevant ist.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k
Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht.
(3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die
ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.
(4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 91o
Fristen
(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen beantworten Ersuchen gemäß § 91k Absatz 1
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen:
1. sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen;
2. acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 1;
3. drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 2.
(2) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen
gemäß § 91k Absatz 1 aufschieben, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen
1. die Erledigung des Ersuchens nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 einen unverhältnismäßigen Aufwand für
die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle darstellt oder
2. die nach Absatz 1 Nummer 2 erbetenen Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen unterrichten die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle
unverzüglich über eine Aufschiebung und übermitteln die erbetenen Informationen so bald wie möglich,
spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.
(3) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens bei der deutschen
Vermögensabschöpfungsstelle.
§ 91p
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 darf eine
deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ohne Ersuchen die ihr vorliegenden Informationen einschließlich
personenbezogener Daten über Vermögenswerte gemäß § 91k Absatz 1 und 3 an die
Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom
24. April 2024 übermitteln, soweit der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle objektive Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Vermögensabschöpfungsstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der
Fassung vom 24. April 2024 erforderlich sind.
(2) § 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 gelten entsprechend.
(3) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 legt die deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe dar, weshalb sie die Übermittlung der Information für erforderlich erachtet.
§ 91q
Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren
(1) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 oder § 91p Absatz 1 ist
mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist.
(2) Nimmt eine Staatsanwaltschaft die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt
Absatz 1 nicht, wenn die Staatsanwaltschaft mit der Übermittlung ihre Zustimmung zur Verwendung als
Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich
genehmigt.
(3) Nimmt eine einem Bundesministerium nachgeordnete Bundesbehörde die Aufgaben der
Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn dieses Bundesministerium seine Zustimmung zur
Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen
nachträglich genehmigt. Das nach Satz 1 zuständige Bundesministerium kann die Ausübung dieser Befugnis
auf die nachgeordnete Bundesbehörde übertragen.
§ 91r
Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
(1) Zur Sicherung von Vermögenswerten, die im Rahmen der Erledigung eines eingehenden
Informationsersuchens gemäß § 91k aufgespürt und ermittelt wurden und deren Sicherstellung nach der Verordnung
Sicherstellung und Einziehung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Betracht kommt, können auch
schon vor Eingang eines nach dieser Verordnung zu stellenden Ersuchens um Sicherstellung vorübergehend
Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung getroffen werden.
(2) Die nach § 96b Absatz 3 örtlich zuständige staatsanwaltliche Vermögensabschöpfungsstelle
bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.
(3) Die nach Absatz 1 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das nach § 162 der
Strafprozessordnung zuständige Gericht.
(4) Bei Gefahr im Verzug sind die gemäß Absatz 2 zuständigen staatsanwaltlichen
Vermögensabschöpfungsstellen befugt, die Sicherstellungsmaßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. § 111j Absatz 2 Satz 1
der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
§ 91s
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer
Mitgliedstaaten
(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen, die Staatsanwaltschaften und die zuständigen
Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten an eine nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 benannte
Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung
von Vermögenswerten, die nach deutschem Recht der Einziehung unterliegen, richten.
(2) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 1 erfolgt durch die polizeiliche
Vermögensabschöpfungsstelle.
(3) Für die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 gelten die §§ 91l, 91m Absatz 1 Nummer 1, 2
und 4 und § 91n Absatz 1 entsprechend.
§ 91t
Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen
(1) Informationen, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April
2024 übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden.
(2) Informationen gemäß Absatz 1 dürfen für einen anderen Zweck als für den, für den sie übermittelt
wurden, oder als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nur verwendet werden, wenn der übermittelnde
Mitgliedstaat zugestimmt hat oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem
übermittelnden Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.
Unterabschnitt 3
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
§ 91u
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
Die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen können bei Bedarf und unter
Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel mit der Vermögensverwaltungsstelle oder der
Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen, an die Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024
gebundenen Mitgliedstaates Rücksprache halten, um in grenzüberschreitenden Fällen die effiziente Verwaltung
sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicherzustellen.“
3. Der bisherige Zehnte Teil Abschnitt 3 und 4 wird zu den Abschnitten 4 und 5.
4. § 96b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach
§ 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht.“
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe „zu erschüttern, oder“ durch die Angabe „zu erschüttern,“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „gehört werden.“ durch die Angabe „gehört werden, oder“ ersetzt.
2. Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ sie der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 dient.“
Artikel 7
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „Aufgaben und“ durch die Angabe „Aufgaben,“ ersetzt.
2. In Nummer 4 wird die Angabe „Geldwäschegesetz.“ durch die Angabe „Geldwäschegesetz und“ ersetzt.
3. Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ an die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach
Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024.“
Artikel 8
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU)
2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das
Bundeskriminalamt,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
2. § 12 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist,
übermittelt werden zum Zwecke der
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des
Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung
oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an
Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,
3. Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU)
2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,
4. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und
Staatsanwaltschaften.“
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen
Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der
Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden
ist
2. Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige
Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1), die durch die Verordnung
(EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023; 2025/90629, 1.8.2025) geändert worden ist
(Verordnung Sicherstellung und Einziehung)
3. Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften
zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder
Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019,
S. 122), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1654 vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1654, 19.6.2024) geändert worden ist
4. Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und
Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024;
2025/90197, 3.3.2025 – nachfolgend: Vermögensabschöpfungs-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie ist von
den Mitgliedstaaten bis zum 23. November 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf steht im Kontext
der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und
trägt zur Erreichung der Zielvorgabe 16.4 bei, bis 2030 illegale Finanzströme deutlich zu verringern.
Ziel der Richtlinie ist es, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
weiter zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität
zu leisten. Hierzu werden Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die
Einziehung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen festgelegt
(Artikel 1 der Richtlinie). Die Richtlinie aktualisiert zugleich den bestehenden europäischen Rechtsrahmen auf
diesem Gebiet und ersetzt insbesondere die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der
Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114 – im Folgenden: Richtlinie
2014/42/EU) und den Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit
zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung
von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332
vom 18.12.2007, S. 103 – im Folgenden: Beschluss 2007/845/JI).
Im Vergleich zum bisher geltenden europäischen Rechtsrahmen sieht die Richtlinie insbesondere erstmals
detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden
Vermögensabschöpfungsstellen vor sowie Vorgaben zur Vermögensverwaltung, einschließlich der erstmaligen Errichtung von
Vermögensverwaltungsstellen. Hierdurch sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der
Informationsaustausch beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder
Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden können, erleichtert
und beschleunigt und zugleich eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener
Vermögensgegenstände gewährleistet werden.
Hinsichtlich der Vermögensabschöpfungsstellen sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vor, dass die
Mitgliedstaaten mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle einrichten, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
bei der Untersuchung zum Aufspüren von Vermögen zu erleichtern. Während Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses
2007/845/JI die Zahl der Vermögensabschöpfungsstellen auf maximal zwei begrenzt hat und dadurch umgesetzt
wurde, dass für Deutschland das Bundeskriminalamt als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle und das
Bundesamt für Justiz als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle benannt worden sind, sieht Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie keine zahlenmäßige Obergrenze mehr vor. Die Europäische Kommission hat vielmehr ausgeführt, dass
die Richtlinie es zulasse, dass in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen als Vermögensabschöpfungsstellen
fungieren. Dabei sei nicht zwingend erforderlich, dass jede einzelne Stelle sämtliche Aufgaben und Befugnisse, die die
Richtlinie den Vermögensabschöpfungsstellen zuweist, wahrnehme oder wahrnehmen könne. Ausreichend sei
vielmehr, dass die Stellen zusammengenommen sämtliche Aufgaben und Befugnisse abdecken, die die Richtlinie
den Vermögensabschöpfungsstellen zuweist.
Während die Aufgabe der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 2 bis 4 des Beschlusses 2007/845/JI
auf den grenzüberschreitenden Informationsaustausch beschränkt war, sieht die Richtlinie eine Erweiterung der
Aufgaben und der Befugnisse vor. Die Vermögensabschöpfungsstellen sollen die für die Vermögensabschöpfung
zuständigen nationalen Behörden ebenso wie die Europäische Staatsanwaltschaft und die zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten beim Aufspüren und der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder
Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden können,
unterstützen und hierzu mit den Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten und Informationen austauschen (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie). Auch
mit Europol, Eurojust und Drittstaaten ist eine Zusammenarbeit vorgesehen (Artikel 30 und 31 der Richtlinie).
Für Zwecke der Vermögensabschöpfung sieht Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Richtlinie vor, dass die
Vermögensabschöpfungsstellen befugt sind, die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht um
Zusammenarbeit zu ersuchen, und dass sie – entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen – Zugang zu
bestimmten, in Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie genannten Informationen haben müssen, soweit dies für
das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen erforderlich ist.
Einzelheiten des Informationszugangs sowie des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zwischen den
Vermögensabschöpfungsstellen und der hierbei einzuhaltenden Fristen sind in den Artikeln 6 bis 10 der Richtlinie
geregelt. Neu ist schließlich auch die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehene Befugnis der
Vermögensabschöpfungsstellen, umgehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des Verlusts der nach
der Richtlinie aufgespürten und ermittelten Vermögensgegenstände besteht. Hierdurch soll der Erhalt der
Vermögensgegenstände bis zu einem förmlichen Sicherungsersuchen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1805
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von
Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1, ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023
– im Folgenden: Verordnung (EU) 2018/1805) gewährleistet werden.
Erstmals zwingend sieht Artikel 22 der Richtlinie die Errichtung und Benennung mindestens einer
Vermögensverwaltungsstelle vor. Die Vermögensverwaltungsstellen sollen eine effiziente Verwaltung sichergestellter und
eingezogener Vermögensgegenstände gewährleisten. Erforderlich ist hierbei nicht, dass den
Vermögensverwaltungsstellen die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände übertragen wird.
Ausreichend ist vielmehr, dass die Vermögensverwaltungsstellen mit der Aufgabe betraut werden, andere für die
Verwaltung zuständige Behörden zu unterstützen und Expertise bereitzustellen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a
der Richtlinie). Darüber hinaus sollen die Vermögensverwaltungsstellen mit anderen für das Aufspüren, die
Ermittlung, die Sicherstellung und Einziehung gemäß der Richtlinie zuständigen Behörden sowie mit Behörden
zusammenarbeiten, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener
Gegenstände zuständig sind (Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie).
Nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten die effiziente Verwaltung von
sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenständen bis zu ihrer Veräußerung gemäß einer endgültigen
Einziehungsentscheidung. Die Regelung ist an Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU angelehnt und wird durch eine
Regelung zur vorzeitigen Verwertung (Artikel 21 der Richtlinie) ergänzt.
Die übrigen Regelungen der Richtlinie lösen keinen Umsetzungsbedarf aus, da sie entweder dem Acquis der
Richtlinie 2014/42/EU oder dem in Deutschland bereits geltenden Recht der Vermögenabschöpfung entsprechen.
Dies gilt namentlich in Ansehung der Kapitel I, III (mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 3) und V der Richtlinie
(siehe im Einzelnen unter A.II.).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf setzt die zwingenden Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den bisherigen
europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgehen und noch nicht in nationales Recht
umgesetzt wurden. Dies betrifft insbesondere die erweiterten Aufgaben und Befugnisse der
Vermögensabschöpfungsstellen sowie die erstmalige Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen.
Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
– Mit der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Artikel 3) werden die Aufgaben der justiziellen
Vermögensabschöpfungsstellen den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen (§ 142c Nummer 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes-Entwurf (GVG-E)). Dabei sollen die Staatsanwaltschaften insbesondere die Aufgabe
übernehmen, grenzüberschreitend Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und
Netzwerkaufgaben der Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene zentralisiert und den Beamten einer
Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen werden (§ 143 Absatz 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 142c Nummer 2 GVG-E).
– Das Bundeskriminalamt (BKA) soll weiterhin die Aufgabe der polizeilichen Vermögensabschöpfungsstelle
wahrnehmen (Artikel 2).
– Das Bundesamt für Justiz (BfJ) unterstützt die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als
justizielle Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen auf
Basis des geltenden § 2 Absatz 2 Nummer 3c BfJG.
– Die Artikel 6, 7 und 8 ergänzen die Rechtsgrundlagen für den nach Artikel 6 der Richtlinie erforderlichen
Zugang zu Informationen für Vermögensabschöpfungsstellen zu Zwecken des Informationsaustauschs mit
Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 30 Absatz 4 der
Abgabenordnung – Artikel 6, § 36 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – Artikel 7 sowie § 9 Absatz 5 und § 12
Absatz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes – Artikel 8). Die Schaffung weiterer ergänzender
Rechtsgrundlagen für den Informationszugang ist nicht erforderlich, soweit das geltende Recht die Übermittlung
der nach Artikel 6 der Richtlinie erforderlichen Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung oder zur
Durchführung eines Strafverfahrens bereits zulässt (etwa § 73 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in
Bezug auf Sozialdaten). Die Vermögensabschöpfung erfolgt als Teil der Strafverfolgung im Rahmen eines
strafgerichtlichen Verfahrens.
– Artikel 5 schafft die erforderlichen rechtshilferechtlichen Regelungen für den grenzüberschreitenden
Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen, das Ergreifen vorläufiger
Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen und die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den
Vermögensverwaltungsstellen.
– In der Strafprozessordung (StPO) wird klargestellt, dass die von einer Sicherstellung betroffene Person die
Notveräußerung des Vermögensgegenstandes beantragen kann (Artikel 4, § 111p StPO-E). Zudem wird
klargestellt, dass auch die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, zulässig ist.
Kein zwingender Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich solcher Regelungen, die bereits Gegenstand der früheren
Richtlinie 2014/42/EU und inhaltlich unverändert sind oder die durch das geltende nationale Einziehungsrecht
bereits hinreichend umgesetzt sind. Dies gilt namentlich für Kapitel I, III (mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 3)
und V der Richtlinie. So wird Artikel 13 der Richtlinie bereits durch § 73b des Strafgesetzbuches (StGB)
umgesetzt. Dies gilt auch für die Variante der „faktischen Kontrolle“ bei Übertragung an „eng verbundene Personen“
(Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie), die gemäß dem Wortlaut von Artikel 13 und
Erwägungsgrund 28 nur eine besondere Ausformung der fahrlässigen Unkenntnis der Einziehungsvereitelung
darstellt und daher im Wege der europarechtskonformen Auslegung unter § 73b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
StGB subsumiert werden kann. Artikel 14 der Richtlinie, der im Wesentlichen Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
2014/42/EU entspricht, wird im deutschen Recht durch § 73a StGB hinreichend umgesetzt, die Artikel 15 und 16
der Richtlinie durch § 76a StGB in Verbindung mit § 437 StPO.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Alternativ könnten die Richtlinie und die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des
Rechts der Vermögensabschöpfung (www.justiz.bremen.de/publikationen/bericht-zur-optimierung-des-
rechtsder-vermoegensabschoepfung-21745) in einem einzigen Vorhaben umgesetzt werden. Allerdings würde dann die
Umsetzungsfrist voraussichtlich nicht gewahrt werden können. Zur Vermeidung eines
Vertragsverletzungsverfahrens sollen daher die eilbedürftigen Regelungen zur Umsetzung zwingender Vorgaben der Richtlinie
schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden. Komplexe weitere Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung
bleiben einem gesonderten Vorhaben vorbehalten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung) aus
Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes, im Übrigen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht, Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht und geht nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinaus.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf eine Richtlinie umsetzt, die sich der Stärkung der Vermögensabschöpfung insbesondere auch
bei grenzüberschreitenden Sachverhalten widmet, leistet er einen Beitrag zur Erreichung der Zielvorgabe 16.4 der
UN-Agenda 2030. Diese verlangt, bis 2030 illegale Finanzströme deutlich zu verringern. Der Entwurf fördert die
Erreichung dieser Zielvorgabe, indem Verhütung, Aufklärung und Verfolgung im Bereich der Bekämpfung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie anderer schwerer Straftaten langfristig gestärkt werden.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b) Global Verantwortung
wahrnehmen“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von
bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Indem das Vorhaben die grenzüberschreitende
Vermögensabschöpfung stärkt, unterstützt es den folgenden Indikatorenbereich der DNS:
16.4 Finanzkriminalität; Negative Auswirkungen auf die politische Ordnung, den Rechtsstaat, die Wirtschaft und
die Gesellschaft verhindern, Financial Action Task Force (FATF) rating effectiveness, Verbesserung auf
mindestens 8 von 11 möglichen Punkten bis 2029.
Der Entwurf entfaltet im Übrigen keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der DNS stehen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz Mehrausgaben im Haushalt des Bundesministeriums des Innern,
Einzelplan 06. Im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung an das Bundeskriminalamt werden ab dem Jahr
2027 3,5 Planstellen mit der Wertigkeit A 12 mit Personalausgaben in Höhe von ca. 339 000 Euro pro Jahr
prognostiziert. Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen
werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4.3.1 Bund
Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Das BfJ nimmt bislang als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle in erster Linie eine Beratungs- und
Multiplikatorenfunktion für die Justiz wahr und dient als Ansprechpartner im Bereich der nationalen und internationalen
Ersuchen. Die künftige Rolle des BfJ als Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und
Vermögensverwaltungsstellen entspricht im Wesentlichen seiner derzeitigen Tätigkeit, sodass kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand entsteht.
Das BKA behält seine bisherigen Aufgaben als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle und wird weiterhin für
die Bearbeitung eingehender Informationsersuchen sowie für die Übermittlung ausgehender
Informationsersuchen zuständig sein. Mit der Benennung als Kontaktstelle nach Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie ist kein
Mehraufwand verbunden, da das BKA schon bisher als Vermögensabschöpfungsstelle auch Netzwerkaufgaben
wahrgenommen hat und als Ansprechpartner für die entsprechenden Stellen anderer Mitgliedstaaten und Drittstaaten
diente.
4.3.2 Länder
Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen (§ 143 Absatz 4
Satz 2 GVG-E) Erfüllungsaufwand entstehen. Dieser beruht auf einer Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Recht.
Aufgrund der Aufgabenzuweisung nach § 142c Nummer 1 GVG-E sind die Staatsanwaltschaften als justizielle
Vermögensabschöpfungsstelle künftig für die umgehenden (Sicherungs-)Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3
der Richtlinie zuständig. Danach ist die Vermögensabschöpfungsstelle befugt, umgehende Maßnahmen zum
Erhalt der aufgespürten und ermittelten Vermögensgegenstände zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des
Verlusts der Vermögensgegenstände droht. Schon bisher waren die Staatsanwaltschaften nach Eingang eines
formellen Ersuchens um Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung nach der Verordnung
(EU) 2018/1805 für die Anordnung von Sicherstellungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug zuständig (vergleiche
Bundestagsdrucksache 19/19852, S. 46). Auch im Vorfeld eines solchen Ersuchens waren die
Staatsanwaltschaften bislang bei Gefahr im Verzug gemäß § 67 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (im Folgenden: IRG) dafür zuständig, vorläufige Sicherstellungsmaßnahmen anzuordnen. Die
Aufgabenwahrnehmung der Staatsanwaltschaften wird durch die Umsetzung der Richtlinie im Kern also nicht erweitert.
Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen (§ 143 Absatz 4
Satz 2 GVG-E in Verbindung mit § 142c Nummer 2 GVG-E) einmaliger Umstellungsaufwand infolge einer
organisatorischen Umstrukturierung in Höhe von voraussichtlich weniger als 100 000 Euro entstehen. Während die
eigentliche Verwaltung sichergestellter Gegenstände weiterhin dezentral auf Ebene der örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaften erfolgen soll, sollen die Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 GVG-E diese
beratend unterstützen und entsprechende Expertise bereitstellen. Die Länder werden dazu verpflichtet, die Aufgaben
der Vermögensverwaltungsstellen den Beamtinnen und Beamten einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen (§ 143
Absatz 4 Satz 2 GVG-E). Hierdurch sollen insbesondere für seltenere und komplexere Fallgestaltungen (etwa die
Verwaltung besonders wertvoller Vermögengegenstände) Wissen und Kompetenz an einer zentralen Stelle
aufgebaut werden, um die für die eigentliche Verwaltung örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften besser
unterstützen zu können.
Ein etwaiger geringfügiger und von den Ländern nicht näher bezifferter Mehraufwand, der zunächst auf zentraler
Ebene entstehen kann, dürfte mittelfristig durch Effizienzgewinne in vergleichbarer Größenordnung bei der
dezentralen Vermögensverwaltung zumindest ausgeglichen werden, da die dezentralen Stellen durch die Bündelung
und Bereitstellung von Expertise auf zentraler Ebene bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützt und demzufolge
entlastet werden.
5. Weitere Kosten
Dem Bund und den Ländern können weitere Kosten im sogenannten justiziellen Kernbereich entstehen. Ein
Mehraufwand wird infolge der Umsetzung von § 91r IRG-E beim BKA erwartet, das künftig die über SIENA
eingehenden ausländischen Ersuchen mit dem Zweck der Sicherstellung empfangen und an die zuständige
Staatsanwaltschaft weiterleiten wird. Erwartet werden zunächst rund 300 zusätzliche Schriftverkehrsvorgänge im Jahr,
welche unter Zugrundelegung eines Bearbeitungsaufwands pro Fall von drei Stunden einen geschätzten
Mehraufwand von rund 900 Stunden jährlich verursachen können.
Ferner sind infolge der Umsetzung der Verfahren zur Übermittlung von Steuerdaten auf Ersuchen nach § 30
Absatz 4 Nummer 6 AO-E schätzungsweise 2 500 zusätzliche Vorgänge zu erwarten, welche unter Annahme eines
Bearbeitungsaufwands pro Fall von zwei Stunden einen geschätzten Mehraufwand von rund 5 000 Stunden im
Jahr verursachen würden.
Die Länder erwarten zudem künftige konjunkturelle Effekte, die sich aufgrund eines wachsenden Bewusstseins
für vermögensabschöpfende Maßnahmen nach Umsetzung der Neuregelungen ergeben und somit langfristig zu
einem weiteren Anstieg der zu bearbeitenden Rechtshilfeersuchen führen können.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Aus
gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht angezeigt, da die Vermögensabschöpfungs-Richtlinie selbst keine
Befristung vorsieht.
Im Hinblick auf eine Evaluierung des Gesetzes beinhaltet die Richtlinie folgende Vorgaben:
Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie regelt, dass die Europäische Kommission bis zum 24. November 2028 einen
Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu fertigen und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat
vorzulegen hat. Zudem hat die Europäische Kommission nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie bis zum 24.
November 2031 eine Bewertung der Richtlinie vorzunehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht hierzu vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt die Europäische Kommission die von
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen
Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie. Nach Artikel 28 der
Richtlinie haben die Mitgliedstaaten regelmäßig Statistiken zu erheben und diese zu pflegen, um die Wirksamkeit ihrer
Einziehungssysteme zu überprüfen. Sie übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember für das
vorhergehende Kalenderjahr die erhobenen Statistiken. Auf Grundlage ihrer Bewertung entscheidet die
Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich eines Gesetzgebungsvorschlags im Bedarfsfall.
Darüber hinaus ist keine Evaluierung angezeigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz)
Die Streichung von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d zeichnet nach, dass das BfJ seine bislang als justizielle
Vermögensabschöpfungsstelle gemäß dem Beschluss 2007/845/JI wahrgenommene Beratungs- und
Multiplikatorenfunktion für die Justiz künftig unter der Bezeichnung als Kontaktstelle im Bereich der
Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie ausüben soll.
Diese Aufgabe als Kontaktstelle kann auf den bereits bestehenden § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) BfJG
gestützt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie. Mit der Änderung von § 3 Absatz 2
Buchstabe a BKAG-E wird das BKA als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie benannt.
Die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle fungiert in diesem Zusammenhang als zentrale Ansprechstelle für
den polizeilichen internationalen Informationsaustausch und ist insoweit vorrangig vor den
staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 GVG-E für den Informationsaustausch zuständig.
Die Aufgabe des BKA als Vermögensabschöpfungsstelle ist eine der Teilaufgaben, die das BKA als Zentralstelle
gemäß § 2 Absatz 1 BKAG wahrnimmt. Das Bundeskriminalamt hat somit auch zur Wahrnehmung der Aufgabe
als Vermögenabschöpfungsstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 BKAG die Strafverfolgungsbehörden des Bundes
und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten
Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Zu diesem Zweck gleicht das BKA bei eingehenden Ersuchen die
übermittelten Daten grundsätzlich im Vorgangsbearbeitungssystem mittels sogenannter Bestandsanfragen mit den
zugänglichen Datenbanken ab.
§ 3 Absatz 2a Satz 3 BKAG-E stellt darüber hinaus klar, dass das BKA einen Vorgang unverzüglich der
zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zuleitet, wenn es feststellt, dass Vermögenswerte
nach § 91r IRG-E vorübergehend zu sichern sind.
Die Sätze 1 und 2 werden zudem rechtsförmlich angepasst, da in weitgehender Anlehnung an die Zitierregeln der
Europäischen Union EU-Rechtsakte im Bundesrecht grundsätzlich nur noch in der Kurzform zitiert werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 142c GVG-E – Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung)
Zu § 142c Nummer 1 GVG-E
§ 142c Nummer 1 dient der Umsetzung der Artikel 5 und 11 Absatz 3 der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie.
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle
einzurichten, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Aufspüren von Vermögenswerten zu
erleichtern. Die Aufgaben dieser Vermögensabschöpfungsstellen ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, auf
den § 142c Nummer 1 ebenfalls verweist. Die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 knüpft an
Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Beschlusses 2007/845/JI an, der die Mitgliedstaaten bereits zur Schaffung von
Vermögensabschöpfungsstellen verpflichtete. Als Vermögensabschöpfungsstellen im Sinne des Beschlusses
2007/845/JI sind bislang das BfJ, Referat III 1, und das BKA, Referat SO 35, benannt (Mitteilung der
Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an das Generalsekretariat des Rates und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 2009, Dok. 12080/09). Im Rahmen dieser Doppelstruktur nimmt das BfJ als
justizieller Teil der Vermögensabschöpfungsstellen in erster Linie eine Beratungs- und Multiplikatorenfunktion
für die Justiz wahr und dient als zentraler Ansprechpartner im Bereich der nationalen und internationalen
Ersuchen, während das BKA als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle operative Aufgaben wahrnimmt,
insbesondere die Bearbeitung von Informationsersuchen auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75
vom 15.3.2007, S. 26, sogenannte Schwedische Initiative – im Folgenden Rahmenbeschluss 2006/960/JI),
welcher seit 11. Juni 2023 durch die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und
zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates abgelöst ist (ABl. L 134/1 vom 22.5.2023).
Artikel 11 Absatz 3 der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie sieht nun erstmals eine Erweiterung der operativen
Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen um die Aufgaben der grenzüberschreitenden vorläufigen Sicherung
von Vermögenswerten vor. Diese neuen justiziellen operativen Aufgaben sollen künftig von den
Staatsanwaltschaften der Länder als neuer justizieller Teil der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen wahrgenommen
werden. Die Bezugnahme ausschließlich auf die Staatsanwaltschaften der Länder stellt klar, dass die Aufgaben der
Vermögenschabschöpfungsstellen nach der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie den Staatsanwaltschaften der
Länder und nicht dem Generalbundesanwalt zugewiesen werden.
Die Übertragung der Teilaufgabe der vorläufigen Sicherung auf die Staatsanwaltschaften der Länder entspricht
im Kern ihrer bisherigen Zuständigkeit in diesem Bereich nach § 67 IRG. Sie erzeugt zudem einen Gleichlauf in
Bezug auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Bearbeitung eines zeitlich nachgelagerten
förmlichen Sicherungsersuchens auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1805, § 96b Absatz 3 IRG.
Die Staatsanwaltschaften der Länder bilden durch diese Aufgabenübertragung künftig den justiziellen Teil der
Vermögensabschöpfungsstellen und sind als solche für die vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
zuständig. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen ihnen die in der Strafprozessordnung geregelten
Befugnisse einer Staatsanwaltschaft zu. Die Staatsanwaltschaften verfügen über das erforderliche Knowhow und
Netzwerke vor Ort, um Sicherungsmaßnahmen schnell und effektiv umzusetzen. Sie verfügen zugleich kraft ihrer
weitreichenden Ermittlungsbefugnisse über viele (teilweise direkte) Zugriffsrechte.
Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist durch diese Konstruktion keinerlei Verzögerung zu
befürchten, weil eine ergänzende Befugnisnorm für die grenzüberschreitende vorübergehende Sicherstellung von
Vermögenswerten sowie eine hierauf bezogene Regelung zur örtlichen Zuständigkeit parallel im Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen verankert werden (Artikel 5 dieses Entwurfs sowie Artikel 1 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen). Es besteht damit
ein Gleichlauf mit der Verordnung (EU) 2018/1805, nach der ebenfalls die Staatsanwaltschaften eingehende
Sicherstellungsentscheidungen entgegennehmen (vergleiche § 96b Absatz 3 IRG). Die Zuständigkeit für die
Bearbeitung eingehender Informationsersuchen verbleibt beim BKA in seiner Eigenschaft als polizeiliche
Vermögensabschöpfungsstelle. § 3 Absatz 2a BKAG-E sieht vor, dass das BKA den Vorgang unverzüglich der zuständigen
staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zuleitet, wenn Vermögenswerte vorübergehend zu
sichern sind. Der Eildienst der Staatsanwaltschaft gewährleistet eine Erreichbarkeit auch außerhalb der üblichen
Bürozeiten und stellt für unaufschiebbare Maßnahmen rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche unverzügliche
staatsanwaltschaftliche Entscheidungen sicher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die staatsanwaltschaftliche
Vermögensabschöpfungsstelle, in deren Bezirk sich die Vermögenswerte befinden. Befinden sich die zu
sichernden Vermögenswerte in Zuständigkeitsbezirken verschiedener staatsanwaltschaftlicher
Vermögensabschöpfungsstellen, richtet sich die Zuständigkeit danach, welche staatsanwaltschaftliche Vermögensabschöpfungsstelle
zuerst mit der Sache befasst wurde (§ 51 Absatz 3 Satz 3 IRG). Die Länder haben zudem auf Grundlage von § 143
Absatz 4 Satz 1 GVG-E die Möglichkeit, die Zuständigkeit innerhalb ihres jeweiligen Bundeslands zu
konzentrieren.
Die Beibehaltung der bisherigen Doppelstruktur bei den Vermögensabschöpfungsstellen und die damit
verbundene Aufgabenteilung zwischen polizeilichen und justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen ist nach der
Richtlinie zulässig. Die Europäische Kommission hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Richtlinie es zulasse, dass in
einem Mitgliedstaat weiterhin mehrere Stellen als Vermögensabschöpfungsstellen fungieren. Wenn ein
Mitgliedstaat mehrere Stellen als Vermögensabschöpfungsstellen vorsehe, müsse jedoch sichergestellt sein, dass diese
Stellen zusammengenommen sämtliche Aufgaben und Befugnisse abdeckten, die die Richtlinie den
Vermögensabschöpfungsstellen zuweist; es sei aber nicht zwingend notwendig, dass jede einzelne Stelle sämtliche Aufgaben
und Befugnisse wahrnehme oder wahrnehmen könne.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie arbeiten die Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eng mit der
Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zusammen, um die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder
Vermögensgegenständen zu erleichtern, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in einem
Verfahren in Strafsachen für Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sind oder werden können
(vergleiche auch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Erwägungsgrund 59 der Richtlinie).
Gemäß Satz 2 des Erwägungsgrunds 59 der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren
jeweiligen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung
einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, im Folgenden: EUStA-VO) sicherstellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen den
einschlägigen Verpflichtungen gemäß der EUStA-VO nachkommen. Für die Bundesrepublik Deutschland wird
dieser Vorgabe durch § 142b Satz 1 GVG Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift wird das Amt der
Staatsanwaltschaft in Verfahren, für die die EUStA zuständig ist und für die sie die Strafverfolgung übernommen hat,
durch Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ausgeübt, die zugleich als Delegierte Europäische Staatsanwälte oder
Staatsanwältinnen (DEStA) für die Bundesrepublik Deutschland ernannt sind. Daraus folgt, dass die DEStA –
ebenso wie nationale Staatsanwaltschaften – Zugriff auf die zuständigen polizeilichen und
staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstellen auf der Grundlage der einschlägigen deutschen Vorschriften haben, welche
gemäß § 2 des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes auch für die Ermittlungstätigkeit der DEStA Anwendung
finden.
Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen DEStA können sowohl als betraute DEStA auf die nationalen
Vermögensabschöpfungsstellen zugreifen, wenn sie das Verfahren selbst führen (vergleiche Artikel 2 Nummer 5
EUStA-VO), als auch als unterstützende DEStA, soweit ihnen eine Maßnahme von einem betrauten DEStA
zugewiesen ist (vergleiche Artikel 2 Nummer 6 EUStA-VO).
Das Vorstehende gilt gemäß § 142b Absatz 1 Satz 2 GVG auch für den für die Bundesrepublik Deutschland
ernannten Europäischen Staatsanwalt, soweit er gemäß Artikel 28 Absatz 4 EUStA-VO tätig wird.
Zu § 142c Nummer 2 GVG-E
§ 142c Nummer 2 setzt Artikel 22 der Richtlinie um. Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass jeder
Mitgliedstaat mindestens eine Vermögensverwaltungsstelle errichtet oder benennt. Entgegen ihrer
missverständlichen Bezeichnung ist es nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie allerdings nicht zwingend, dass die
Vermögensverwaltungsstelle die Vermögensgegenstände selbst verwaltet. Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a
Alternative 2 der Richtlinie, der durch Erwägungsgrund 44 präzisiert wird, ist es vielmehr ausreichend, wenn die
Vermögensverwaltungsstelle die Behörden, die unmittelbar mit der Verwaltung befasst sind, beratend unterstützt
und entsprechende Expertise bereitstellt.
Darüber hinaus weist Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie den Vermögensverwaltungsstellen
Netzwerk- und Kooperationsaufgaben zu. Die Vermögensverwaltungsstellen sollen mit anderen Behörden, die
für das Aufspüren, die Ermittlung, die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen gemäß
dieser Richtlinie zuständig sind, sowie mit den Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung
sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind, zusammenarbeiten. Artikel 30 Absatz 2
und Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie sehen zudem eine Zusammenarbeit der Vermögensverwaltungsstellen mit
Eurojust, Europol und Drittländern vor.
Mit § 142c Nummer 2 GVG-E werden die von der Richtlinie den Vermögensverwaltungsstellen zugedachten
Aufgaben den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen. Die Bezugnahme stellt klar, dass auch die Aufgaben
der Vermögenverwaltungsstellen nach der Richtlinie den Staatsanwaltschaften der Länder und nicht dem
Generalbundesanwalt zugewiesen werden.
Die eigentliche Verwaltung sichergestellter und eingezogener Gegenstände erfolgt auf Grundlage des geltenden
Rechts weiterhin dezentral durch die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften.
Zu Nummer 2 (§ 143 Absatz 4 GVG-E)
Mit der Ergänzung des Satzes 1 um die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1
GVG-E wird die Konzentrationsermächtigung des § 143 Absatz 4 GVG erweitert. Die Länder können die
diesbezügliche örtliche Zuständigkeit den Beamten einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften zuweisen, die als
Vermögensabschöpfungsstelle im Sinne der Artikel 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie fungieren sollen. Es bleibt dem
jeweiligen Land anheimgestellt, eine Zentralisierung auf Landesebene (z. B. bei einer Generalstaatsanwaltschaft)
vorzunehmen.
Mit Blick auf das von der Richtlinie verfolgte Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der
Vermögensabschöpfung zu verbessern und zu beschleunigen (vergleiche Erwägungsgrund 8), könnte es sich zur
effizienten Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie anbieten, dass die Länder von der Möglichkeit der Zentralisierung
Gebrauch machen.
Vernetzungsaufgaben nehmen zukünftig primär die Kontaktstellen wahr (BKA und BfJ).
Mit § 143 Absatz 4 Satz 2 werden die Länder verpflichtet, die in § 142 Nummer 2 GVG aufgeführten Aufgaben
der Vermögensverwaltungsstellen einer zentralen Vermögensverwaltungsstelle zuzuweisen. Dafür zuständig sind
die Landesjustizverwaltungen. Die bundesweit 16 zentralen Vermögensverwaltungsstellen sollen künftig die in
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative der Richtlinie vorgesehenen Beratungs- und
Informationsaufgaben erfüllen, während die eigentliche Verwaltung sichergestellter Gegenstände weiterhin dezentral auf Ebene
der örtlichen Staatsanwaltschaften erfolgen soll. Die zentralen Vermögensverwaltungsstellen sollen ferner für die
Zusammenarbeit mit Vermögensabschöpfungsstellen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) sowie mit anderen
Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener
Vermögensgegenstände zuständig sind (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c), zur Verfügung stehen.
Mit der Aufgabenzentralisierung soll eine Bündelung von Expertise erreicht sowie der Informations-, Wissens-
und Erfahrungsaustausch zwischen den Vermögensverwaltungsstellen im Sinne der Richtlinie und den schon
bisher und auch künftig mit der Vermögensverwaltung betrauten dezentralen Stellen erleichtert werden, um die Ziele
der Richtlinie zu erreichen und eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögenswerte zu
gewährleisten. Dies entspricht auch dem Votum der Länder im Rahmen eines fachlichen Austauschs mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die sich mehrheitlich für die Schaffung zentraler
Vermögensverwaltungsstellen auf Länderebene ausgesprochen haben, welche ausschließlich mit den besagten
Beratungs- und Unterstützungsaufgaben sowie mit den in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie
vorgesehen Netzwerkaufgaben betraut werden sollen. Hierdurch soll insbesondere für seltenere und komplexere
Fallgestaltungen (etwa die Verwaltung besonders wertvoller Vermögengegenstände) Wissen und Kompetenz an einer
zentralen Stelle aufgebaut werden, um die für die eigentliche Verwaltung örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaften besser unterstützen zu können. Für eine Zentralisierung allein der Beratungs- und Unterstützungsaufgaben
unter gleichzeitiger Beibehaltung der bestehenden dezentralen Struktur bei der eigentlichen
Vermögensverwaltung sprechen überdies praktische Erwägungen, wie etwa die Nähe der zu verwaltenden Gegenstände zum
Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die Vermeidung von Verbringungskosten und -aufwand. Sofern für die
Verwaltung seltener oder kostbarer Vermögensgegenstände eine besondere Expertise erforderlich ist, die nur durch
Einschaltung externer Dienstleister gewährleistet werden kann, kann auch bei deren Gewinnung künftig die
zentrale Vermögensverwaltungsstelle beratend unterstützen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Strafprozessordnung)
Die deutsche Rechtslage entspricht bereits weitgehend den Vorgaben aus Artikel 21 und 24 der Richtlinie, wonach
die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer
Sicherstellungsentscheidung sind, in bestimmten Fallkonstellationen vor einer endgültigen Einziehungsentscheidung übertragen
oder veräußert werden können und dass den betroffenen Personen hiergegen wirksame Rechtbehelfe zur
Verfügung stehen müssen. Der Wortlaut von § 111p Absatz 1 Satz 1 StPO in seiner geltenden Fassung umfasst jeden
Gegenstand, der nach § 111c StPO beschlagnahmt oder nach § 111f StPO gepfändet worden ist. Darunter können
also auch Grundstücke und andere Rechte, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen unterliegen, fallen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Auffassung geäußert, dass sich aus
der Begründung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 872) nicht ergebe, dass die Notveräußerung für unbewegliche Sachen nach § 111p StPO zulässig wäre
(Beschluss vom 11. Oktober 2018 – V ZB 241/17, Randziffer 18). Die Änderung von § 111p StPO präzisiert
daher die Terminologie und stellt klar, dass auch die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das
den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, zulässig ist. Die
Änderungen ermöglichen zudem eine Verwertung im Rahmen einer Zwangsversteigerung in das unbewegliche
Vermögen. Da die Richtlinie in Artikel 21 ausdrücklich auch das Recht des Betroffenen vorsieht, die Veräußerung
eines Vermögensgegenstandes zu verlangen, ist auch insoweit eine Klarstellung angezeigt.
Zu Nummer 1
Es wird geregelt, dass die Notveräußerung gemäß § 111p StPO-E nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf
Antrag des Betroffenen angeordnet werden kann. Es wird klargestellt, dass eine Notveräußerung bei allen
Gegenständen in Betracht kommt, bei denen die Beschlagnahme oder der Vermögensarrest vollzogen wurde, somit auch
bei einem Grundstück, bei dem gemäß § 111f Absatz 2 StPO die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt
wurde. Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird jedoch regelmäßig nur dann in Frage kommen, wenn es
keine gleich wirksamen, weniger eingriffsintensiven Möglichkeiten gibt, den künftigen Anspruch auf Einziehung
des Wertersatzes zu sichern. Vorranging ist deshalb der Vermögensarrest anderer Gegenstände und deren
Notveräußerung, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In der Regel ist bei Grundstücken kein erheblicher
Wertverlust durch Zeitablauf zu erwarten. Der endgültige Verlust eines Grundstücks könnte auch nicht in
vergleichbarer Weise rückgängig gemacht werden wie bei Wertpapieren oder Kraftfahrzeugen, sofern eine
Einziehung von Wertersatz endgültig abgelehnt wird. Die Notveräußerung wird daher nur in Ausnahmefällen in Betracht
kommen, zum Beispiel wenn infolge eines vollzogenen Vermögensarrestes am Grundstück die Bauarbeiten an
einem Rohbau auf dem Grundstück eingestellt werden und durch einen drohenden Verfall des Rohbaus ein
Wertverlust des Grundstücks zu befürchten ist. Für die Notveräußerung eines nach § 111c Absatz 3 StPO
beschlagnahmten Grundstücks erscheint hingegen kein Raum. Ziel der Beschlagnahme nach § 111c Absatz 3 StPO ist die
Sicherung der späteren Einziehung und damit des späteren Entzugs des Eigentums an dem Grundstück,
unabhängig von dessen Wert. Anders, als bei beschlagnahmten beweglichen Sachen, die in staatlichen Gewahrsam
genommen werden, bleibt der Eigentümer in diesen Konstellationen auch weiterhin für die ordnungsgemäße
Verwaltung des Grundstücks und damit dessen Werterhalt verantwortlich.
Zu Nummer 2
Satz 1 regelt, dass die Notveräußerung gemäß § 111p StPO-E nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf
Antrag des Betroffenen angeordnet werden kann. Dies gilt für die Notveräußerung nach Satz 1 und Satz 3 und
somit unabhängig vom zu veräußernden Gegenstand. Dies setzt die Vorgabe von Artikel 21 Absatz 2 Satz 3 der
Richtlinie um. Satz 2 überträgt die Befugnis in Eilfällen auf die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Satz 3 regelt, dass die Anordnung der Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, dem nach § 162 StPO zuständigen
Gericht obliegt. Diese zusätzliche gerichtliche Kontrolle trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Betroffenen
im Falle einer Notveräußerung ein endgültiger Eigentumsverlust an einem Grundstück drohen kann, noch bevor
über das „Ob“ der Einziehung rechtskräftig entschieden wurde.
Satz 3 gilt nur für die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt und damit nicht für die Notveräußerung von
Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen. Bei diesen Gegenständen obliegt die Anordnung der
Notveräußerung weiterhin der Staatsanwaltschaft oder, unter den Voraussetzungen von Satz 2, ihren Ermittlungspersonen.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift regelt, dass der Betroffene vor der beabsichtigten Notveräußerung anzuhören ist. Neu ist die
Klarstellung, dass eine Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich ist, wenn die Notveräußerung auf dessen Antrag
hin geschieht. Es steht dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichwohl weiterhin frei, den Betroffenen auf die
Möglichkeit der Abwendung der Notveräußerung durch Einzahlung oder Hinterlegung nach § 111d Absatz 2
StPO hinzuweisen, sofern dies im Einzelfall sachgerecht erscheint.
Zu Nummer 4
Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Absatz 4. Absatz 4 Satz 3 regelt neu, dass die Vollstreckung
nicht durch freihändige Veräußerung erfolgt, sondern über eine Zwangsversteigerung, die die Staatsanwaltschaft
beim zuständigen Amtsgericht beantragt. In den übrigen Fällen einer Notveräußerung liegt es weiter in der Hand
der Strafverfolgungsorgane, in welcher Weise und durch wen sie die Notveräußerung durchführen lassen
(vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9525, S. 85 f.). Absatz 4 Satz 4 sieht vor, dass bei der Notveräußerung eines
Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegt, die gerichtliche Anordnung der Notveräußerung den für die Vollstreckung notwendigen
vollstreckbaren Titel ersetzt. Dies ermöglicht im Zwangsvollstreckungsverfahren die Umschreibung einer Arresthypothek
in eine vollstreckungsfähige Zwangssicherungshypothek, § 867 Absatz 1, § 932 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung in Verbindung mit den §§ 1186, 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach Absatz 4 Satz 4 zweiter
Halbsatz ist für die Umschreibung der Hypothek, anders als bei einer rechtsgeschäftlichen Sicherungshypothek gemäß
den §§ 1186, 1190 BGB, nicht erforderlich, dass die Höhe des einzuziehenden Wertersatzes rechtskräftig
festgestellt wurde. Eine Verteilung des Erlöses nach den §§ 105 ff. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung (ZVG) findet nicht statt. Eine Entscheidung über den weiteren Umgang mit dem Erlös aus der
Versteigerung des Grundstücks wäre auch unmöglich, solange die konkrete Höhe des Wertersatzes noch nicht
festgestellt ist. Gemäß Absatz 1 Satz 2 StPO tritt der Erlös an die Stelle des Grundstücks und ist bis zur
endgültigen Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes weiter gesichert. Die Einziehung des Erlöses erfolgt erst
nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach den strafprozessualen Vorschriften. Aus Absatz 4 Satz 4
zweiter Halbsatz folgt im Übrigen nicht, dass die Durchführung der Notveräußerung zulässig wäre, wenn der zu
sichernde Wertersatz den Wert von 751 Euro nach § 866 Absatz 1 Satz 1 ZPO unterschreitet. In diesem Fall dürfte
eine Arresthypothek nach § 111f Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 866 Absatz 3 Satz 1, § 932 Absatz 2 ZPO
nicht eingetragen, eine Notveräußerung nicht nach Absatz 2 Satz 3 angeordnet und schließlich auch nicht
durchgeführt werden. Absatz 4 Satz 4 bewirkt zugleich, dass die für den Antrag auf Zwangsversteigerung gemäß § 16
ZVG erforderlichen Voraussetzungen, vollstreckbarer Titel, Vollstreckungsklausel und Zustellung herbeigeführt
werden können. Absatz 4 Satz 5 entspricht dem bisherigen Satz 3.
Absatz 5 regelt den Rechtsschutz des Betroffenen in Fällen der Notveräußerung. Bislang ist lediglich die
Konstellation Gegenstand der Norm, dass die Staatsanwaltschaft eine Notveräußerung anordnet und der Betroffene
hiergegen vorgehen möchte. Hiergegen kann der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hinzu
kommt nun, dass der Betroffene auch dann eine Entscheidung des Gerichts beantragen kann, wenn er die
Notveräußerung beantragt, die Staatsanwaltschaft diese aber ablehnt. Einer Anpassung von Absatz 5 Satz 2 StPO, der
dem Vorsitzenden in dringenden Fällen ermöglicht, die Veräußerung auszusetzen, bedarf es insoweit nicht. Denn
in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft die beantragte Veräußerung abgelehnt hat, besteht keine Gefahr, dass
vor einer Entscheidung des Gerichts vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Neu ist zudem der in Absatz 5 Satz 3 geregelte Rechtsschutz gegen die gerichtliche Anordnung der
Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 3. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist künftig die sofortige Beschwerde statthaft.
Eine schnelle und rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Notveräußerung ist
angezeigt wegen des drohenden Wertverlustes des Grundstückes einerseits und der irreversiblen Folgen der
Zwangsvollstreckung für den Betroffenen andererseits.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen)
Die Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 234) geändert worden ist (IRG), dient der Umsetzung der Vermögensabschöpfungs-Richtlinie, soweit der
grenzüberschreitende Informationsaustausch der Vermögensabschöpfungsstellen sowie das Ergreifen vorläufiger
Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen durch die Vermögensabschöpfungsstellen berührt ist.
Daneben soll im IRG auch die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den gemäß der
Vermögensabschöpfungs-Richtlinie einzurichtenden Vermögensverwaltungsstellen geregelt werden.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zur Einführung des neuen Abschnitts 3 im zehnten Teil
des IRG.
Zu Nummer 2 (Einfügen eines neuen Abschnitts 3 im zehnten Teil des IRG)
Zur Umsetzung der Richtlinie soll im Zehnten Teil des IRG nach § 91j IRG ein neuer Abschnitt 3 bestehend aus
drei Unterabschnitten mit den §§ 91k bis 91u eingefügt werden. Der Zehnte Teil des IRG regelt den sonstigen
Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da die vorgesehenen Regelungen im Kern
den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den mitgliedstaatlichen
Vermögensabschöpfungsstellen sowie das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen durch diese betreffen, sind sie dem Bereich der
„sonstigen Rechtshilfe“ zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und damit systematisch dem
Zehnten Teil des IRG zuzuordnen.
Zu Abschnitt 3 (Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260)
Zu Unterabschnitt 1 (Eingehende Ersuchen)
Dieser Unterabschnitt regelt den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den deutschen
Vermögensabschöpfungsstellen mit den Vermögensabschöpfungsstellen der anderen an die Richtlinie gebundenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das sind zurzeit sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
Ausnahme von Irland und Dänemark. Der Unterabschnitt setzt Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c und die
Artikel 9, 10 und 18 Absatz 3 der Richtlinie in das deutsche Recht um.
Daneben setzt der Unterabschnitt Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie um, indem er eine Rechtsgrundlage für den
Erlass vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen vorsieht.
Zu § 91k (Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer
Mitgliedstaaten)
Mit dieser Vorschrift wird eine Rechtsgrundlage für eine ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle zur
Übermittlung von Informationen an das Ausland geschaffen. Die Vorschrift tritt damit an die Stelle des § 92 IRG,
soweit dieser bisher als Rechtsgrundlage für die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen zur
grenzüberschreitenden Informationsübermittlung fungierte.
Zu Absatz 1
Tatbestandlich setzt Absatz 1 zunächst ein Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen
Mitgliedstaates voraus.
Dieses Ersuchen muss die Übermittlung von Informationen zum Gegenstand haben. In Umsetzung von Artikel 9
Absatz 1 der Richtlinie beschränkt Absatz 1 den Gegenstand der Übermittlungsbefugnis auf die den ersuchten
deutschen Vermögensabschöpfungsstellen zugänglichen Informationen. Wann die Informationen als zugänglich
gelten, wird in Absatz 2 näher geregelt.
Ferner muss das Ersuchen bezwecken, dass die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle Vermögenswerte für die
ersuchende, ausländische Vermögensabschöpfungsstelle gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie aufspürt und
ermittelt. Die einschlägigen Vermögenswerte werden in Absatz 3 näher definiert.
Daneben sind ergänzend die allgemeinen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 97a
Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 77c ff. IRG zu beachten. Insbesondere ist dabei gemäß § 77d Absatz 1 Nummer 1
IRG zu prüfen, ob die Übermittlung der Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen,
erforderlich sind.
Auf Rechtsfolgenseite sieht Absatz 1 ein Ermessen vor. Hierdurch soll insbesondere die in Artikel 9 Absatz 1 der
Richtlinie angelegte Einzelfallprüfung ermöglicht werden.
Ferner wird institutionell zwar pauschal eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle zur Entscheidung über
eingehende Informationsersuchen und zur Informationsübermittlung ermächtigt und damit auch eine
Staatsanwaltschaft als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle erfasst. Die Bearbeitung eingehender Informationsersuchen
gemäß Absatz 1 soll indes primär durch den polizeilichen Teil der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen
erledigt werden. Dies entspricht der bisherigen Rollenverteilung zwischen BKA und BfJ, die sich im
grenzüberschreitenden Verkehr bewährt hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 beschränkt den Gegenstand der Übermittlungsbefugnis gemäß Absatz 1 auf die in Absatz 2 Nummer 1
und 2 näher definierten Informationen und konkretisiert damit die Kategorie der zugänglichen Informationen
gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie. Erfasst werden danach sämtliche Informationskategorien gemäß Artikel 6
Absatz 2 und 3 der Richtlinie, aber ebenso darüberhinausgehende Informationen, sofern die
Vermögensabschöpfungsstelle diese nach Maßgabe des einschlägigen Bundes- bzw. Landesrechts einholen kann.
Ferner stellt Absatz 2 durch den Wortlaut „nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht“ einen Gleichlauf her
zwischen der Reichweite der internationalen Übermittlungsbefugnis gemäß Absatz 1 und dem Umfang der
innerstaatlichen Datenverarbeitungsbefugnisse. Wenn eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle auf
innerstaatlicher Rechtsgrundlage eine bestimmte Information nicht verarbeiten kann, ist diese Information nach Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 nicht zugänglich; sie kann nicht Gegenstand einer grenzüberschreitenden
Informationsübermittlung sein.
Die Rechtsgrundlagen für die Vornahme, also für die Datenverarbeitung selbst, sind nach allgemeinen
Grundsätzen dem einschlägigen Bundes- und Landesrecht zu entnehmen. Absatz 2 bringt auch dies durch den Wortlaut
„nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht“ zum Ausdruck. Dieses innerstaatliche Datenverarbeitungsrecht
enthält im Kern die Befugnisse dafür, dass die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen die in Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b der Richtlinie beschriebene Aufgabe zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögenswerten in
grenzüberschreitenden Fällen erfüllen können. Entsprechend finden die für die jeweilige
Vermögensabschöpfungsstelle geltenden Vorschriften zur Datenweiterverarbeitung oder zur Datenabfrage sowie die jeweils
einschlägigen Vorschriften der Fachgesetze zur Datenübermittlung Anwendung. In diesen Vorschriften sind die Vorgaben
aus Artikel 6 der Richtlinie umzusetzen.
Etwaige für die Vermögensabschöpfungsstellen aus dem innerstaatlichen Datenverarbeitungsrecht folgende
Übermittlungsverbote schränken demnach über Absatz 2 die Befugnis zur grenzüberschreitenden
Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 ein. Vor diesem Hintergrund war eine ausdrückliche Wiederholung des Wortlautes
aus § 92 Absatz 1 Satz 2 IRG nicht erforderlich, der sich allein auf die in den §§ 474 ff. StPO normierten
Beschränkungen bezieht. In den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(im Folgenden: RiVASt) ist zudem in Nummer 13 festgelegt, dass vor der Ausführung eines eingehenden
Ersuchens von besonderer Bedeutung der obersten Justizbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten ist.
Die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle hat daher in diesen Fällen dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz zu berichten und dessen Äußerung abzuwarten.
Neben dieser gegenständlichen Grenze, die das innerstaatliche Datenverarbeitungsrecht der
grenzüberschreitenden Übermittlungsbefugnis über Absatz 2 setzt, können ergänzend auch die allgemeinen Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten (§§ 77c ff. IRG) die Übermittlungsbefugnis gemäß Absatz 1 einschränken. So dürfen
etwa personenbezogene Daten gemäß § 97a Absatz 3 in Verbindung mit § 77d Absatz 1 Nummer 5 IRG nicht
übermittelt werden, wenn sie zu einem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben
wurden und mit vergleichbaren Mitteln nicht für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben
werden dürften. In diesen Fällen dürfte es indessen regelmäßig bereits an der Befugnis zur Datenverarbeitung auf
Grundlage des zuvor genannten innerstaatlichen Rechts fehlen.
Des Weiteren bringt Absatz 2 durch die Formulierung „nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht“ zum
Ausdruck, dass etwaige auf Grundlage des innerstaatlichen Datenverarbeitungsrechts für den weiteren Umgang mit
den übermittelten Informationen geltenden Beschränkungen auch im Rahmen der grenzüberschreitenden
Informationsübermittlung gelten. Dies betrifft zum Beispiel bestimmte, auf Grundlage des innerstaatlichen
Datenverarbeitungsrechts einzuhaltende Verwendungsbeschränkungen oder Löschungspflichten. Diese stehen zwar der
Informationsübermittlung selbst nicht entgegen. Allerdings muss die ersuchte deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle auf die Geltung dieser Beschränkungen klar und ausdrücklich
hinweisen (vergleiche BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, 1 BvR 966/09, Rn. 331). Diese Verpflichtung ist
bereits in den allgemeinen Datenschutzvorschriften gemäß § 77e Absatz 1 Nummer 5 IRG normiert und wird
insoweit hier lediglich ergänzend klargestellt. Darüber hinaus sind die einschlägigen Hinweis- und
Protokollierungspflichten gemäß § 77e IRG zu beachten.
Die Geltung dieser innerstaatlichen Datenschutzvorschriften sieht die Richtline in Artikel 9 Absatz 1
Unterabsatz 2 vor; die Norm verweist hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten auf die Richtlinie (EU)
2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 S. 89, ber. 2018 L 127 S. 9 und
2021 L 74 S. 36 – im Folgenden: Richtlinie (EU) 2016/680). Unter anderem verpflichtet Artikel 9 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2016/680 die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die übermittelnde zuständige Behörde den
Empfänger der Daten auf die Geltung und Einhaltung dieser Bedingungen hinweist, wenn nach ihrem Recht für die
Verarbeitung besondere Bedingungen gelten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Begriff der Vermögenswerte näher. Danach werden zunächst Erträge erfasst. Artikel 3
Nummer 1 der Richtlinie definiert den Begriff „Ertrag“ dahingehend, dass er jeden wirtschaftlichen Vorteil
bezeichnet, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht
und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile einschließt. Ferner
werden Vermögensgegenstände erfasst. Dies sind nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie körperliche oder
unkörperliche und bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art, einschließlich Kryptowerten;
daneben Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeglicher Form, die das Recht auf solche
Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen. Schließlich werden Tatwerkzeuge erfasst. Dies sind nach Artikel 3
Nummer 3 der Richtlinie alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat
verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Absatz 3 beschränkt den Anwendungsbereich von Absatz 1 auf Vermögenswerte, die Gegenstand einer
Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder
werden könnten.
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 setzt daneben auch die Vorgaben gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie
um. Denn die Verpflichtung zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögenswerten, die Gegenstand einer
Entscheidung eines in Strafsachen zuständigen Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat über die Entschädigung
oder die Rückgabe von Vermögenswerten an ein Opfer sind oder werden könnten, ist gemäß Artikel 18 Absatz 3
der Richtlinie auf die Fälle beschränkt, in denen die Vermögensabschöpfungsstelle grenzüberschreitend gemäß
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie tätig wird. Damit erfasst Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auch
die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie geregelten Fälle.
Zu § 91l (Inhalt des Ersuchens)
Die Vorschrift knüpft an § 91k Absatz 1 an, wonach die Informationsübermittlung zwischen den
Vermögensabschöpfungsstellen ein Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates voraussetzt.
Die Vorschrift konkretisiert dieses Tatbestandsmerkmal und legt Mindestangaben fest, die ein solches Ersuchen
enthalten soll.
Die Vorschrift setzt die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie um. Im Einzelnen werden daher in § 91l
die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie genannten, wesentlichen Angaben beschrieben, die ein Ersuchen enthalten
soll. Es handelt sich dabei um grundlegende Angaben, die es der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle
ermöglichen sollen, im Kern den Gegenstand des Ersuchens und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt feststellen zu
können, ebenso die Gründe für das Ersuchen sowie die gegebenenfalls betroffenen juristischen oder natürlichen
Personen sowie die Art der vorgeworfenen Straftaten. Durch diese Mindestangaben soll die ersuchte
Vermögensabschöpfungsstelle einschätzen können, wie das Ersuchen effizient bearbeitet werden kann und ob
Ablehnungsgründe gemäß § 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 vorliegen. Soweit sich § 91l mit § 92a IRG deckt, kann auf die
hierzu bestehenden praktischen Erfahrungen zurückgegriffen werden.
Des Weiteren sieht die Vorschrift vor, dass ein Ersuchen im Sinne des § 91k Absatz 1 zwar die Angaben enthalten
soll, die sich aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ergeben. Der ersuchten deutschen
Vermögensabschöpfungsstelle ist indessen durch den in § 91n Absatz 2 normierten Ablehnungsgrund Ermessen eröffnet, auch Ersuchen,
die nicht alle Anforderungen des § 91l erfüllen, ganz oder teilweise zu beantworten. Sollten Angaben fehlen oder
unvollständig sein, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle um
Präzisierung oder Ergänzung ihres Ersuchens zu bitten. Der Grad an möglicher Präzisierung hängt dabei vom
Einzelfall ab, insbesondere vom Umfang und Kontext der Anfrage.
Zu § 91m (Zwingende Ablehnungsgründe)
Die Vorschrift normiert die Gründe, bei deren Vorliegen ein Ersuchen nach § 91k zwingend abzulehnen ist.
Ergänzend gilt für alle Ersuchen gemäß § 73 Satz 2 IRG, dass die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über
die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen darf.
Zu Absatz 1
Absatz 1 nennt zwingende Gründe, bei deren Vorliegen die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen die
Erledigung eines Ersuchens ablehnen müssen. Bei Teilbarkeit eines eingehenden Ersuchens wirkt sich der jeweilige
Ablehnungsgrund nur auf die Teile aus, für die er eine Erledigung ausschließt. Die Erledigung des Ersuchens im
Übrigen bleibt hiervon unberührt.
Des Weiteren sind die allgemeinen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 97a Absatz 3 in
Verbindung mit den §§ 77c ff. IRG zu beachten. Die Informationsübermittlung ist demnach etwa gemäß § 77 e
Absatz 1 Nummer 1 IRG-E abzulehnen, wenn die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig
oder nicht mehr aktuell erwiesen haben. Ferner sind auch die allgemeinen rechtshilferechtlichen Grundsätze, wie
etwa der Spezialitätsgrundsatz zu beachten.
Zu Nummer 1
Die Informationsübermittlung ist nach Nummer 1 abzulehnen, wenn es sich bei den angeforderten Informationen
um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die aufgeführt sind in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der
Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung
und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates
(ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 109 – im Folgenden: Verordnung (EU) 2016/794).
Die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle wird im Einzelfall zu überprüfen haben, ob die zugänglichen
Informationen unter die in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien
fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die Informationen nicht übermittelt werden. Nummer 1 setzt die
Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2
Die Informationsübermittlung ist ferner nach Nummer 2 abzulehnen, wenn es sich bei den angeforderten
Informationen um Informationen für die forensische Identifizierung im Sinne des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2
Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) 2016/794 handelt. Zu diesen Informationen zählen beispielsweise die
Fingerabdrücke, die (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, das Stimmprofil, die
Blutgruppe oder das Gebiss. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der
Richtlinie umgesetzt.
Zu Nummer 3
Des Weiteren stellt Nummer 3 klar, dass die Informationsübermittlung abzulehnen ist, wenn die angeforderten
Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich sind.
Die Informationsübermittlung ist nach Nummer 3 ebenfalls abzulehnen, wenn eine nach dem deutschen Recht
erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert
wurde. In diesen Fällen sind die ersuchten Informationen der Vermögensabschöpfungsstelle nicht zugänglich.
Nummer 3 greift insoweit die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1260 auf, nach dem die
Richtlinie hinsichtlich des Zugangs die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien unberührt lässt.
Nummer 3 stellt dabei klar, dass in diesen Fällen auch die Übermittlung abzulehnen ist.
Nummer 3 ist auch auf Fälle anwendbar, in denen auf Grundlage der jeweils einschlägigen Fachgesetze
bundesoder landesgesetzliche Verwendungsregelungen der innerstaatlichen Informationserhebung durch die
Vermögensabschöpfungsstelle entgegenstehen. Auch in diesen Fällen sind die ersuchten Informationen der
Vermögensabschöpfungsstelle nicht zugänglich und eine Übermittlung ins Ausland ist gemäß Nummer 3 abzulehnen.
Zu Nummer 4
Die Informationsübermittlung ist schließlich nach Nummer 4 abzulehnen, wenn sich das Ersuchen ausschließlich
auf ein Verfahren wegen einer Tat bezieht, die nach deutschem Recht nicht als Straftat im Höchstmaß mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
Die Vorgaben in Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie zum Anwendungsbereich des grenzüberschreitenden
Informationsaustauschs der Vermögensabschöpfungsstellen werden im deutschen Recht demnach in Form eines
zwingenden Ablehnungsgrunds aufgegriffen
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der ersuchenden ausländischen
Vermögensabschöpfungsstelle Gelegenheit geben kann, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen
beizubringen, bevor sie ein Ersuchen ablehnt. Die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle kann demnach im Rahmen des
ihr durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens entscheiden, ob eine vorherige Konsultation in dem jeweiligen
Einzelfall zweckmäßig erscheint.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der ersuchenden ausländischen
Stelle die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens mitteilt.
Zu § 91n (Fakultative Ablehnungsgründe)
Die Vorschrift sieht ergänzend fakultative Ablehnungsgründe vor und räumt den deutschen
Vermögensabschöpfungsstellen in diesem Umfang Ermessen bei der Beurteilung eingehender Ersuchen ein.
Zu Absatz 1
Absatz 1 eröffnet der Vermögensabschöpfungsstelle ein Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob
Informationen an die ersuchende, ausländische Vermögensabschöpfungsstelle zu übermitteln sind. Zur Teilbarkeit von
Ersuchen gelten die Ausführungen zu § 91m entsprechend. Hierdurch wird Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie
umgesetzt.
Zu Nummer 1
Absatz 1 Nummer 1 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie um. Danach kann die deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle ein Ersuchen ablehnen, soweit die Erledigung wesentliche Sicherheitsinteressen des
Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde. Die Regelung orientiert sich an § 92 Absatz 3 Nummer 1 IRG.
Zu Nummer 2
Absatz 1 Nummer 2 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b erste Alternative der Richtlinie um. Danach kann die
deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ein Ersuchen ablehnen, soweit die Erledigung den Erfolg laufender
Ermittlungen gefährden würde. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt von § 92 Absatz 4 Nummer 2 erste
Alternative IRG.
Absatz 1 Nummer 2 eröffnet den Vermögensabschöpfungsstellen insoweit einen Spielraum in
ermittlungstaktischer Sicht. Sofern die übermittelnde Vermögensabschöpfungsstelle Kenntnis von einander überschneidenden
innerstaatlichen Ermittlungen hat, muss sie vor der Informationsübermittlung abwägen, ob die Übermittlung von
Informationen und Erkenntnissen zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der innerstaatlichen
Ermittlungen führt. Dabei ist die Sachleitungsbefugnis der jeweils ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften zu beachten.
Mit der Ausnahme der Gefährdung eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens werden präventiv
ausgerichtete polizeiliche Ermittlungen in den Anwendungsbereich einbezogen. Klargestellt werden soll, dass auch
kriminalpräventive Ermittlungen durch die Erledigung von Ersuchen nicht gefährdet werden sollen.
Zu Nummer 3
Absatz 1 Nummer 3 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b zweite Alternative der Richtlinie um. Danach kann die
deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ein Ersuchen ablehnen, soweit die Erledigung eine unmittelbare Gefahr
für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde. Die Regelung übernimmt den
Regelungsgehalt von § 92 Absatz 4 Nummer 2 zweite Alternative IRG. Es ist daher vor der Erledigung eines
Ersuchens abzuwägen, ob die Übermittlung von Informationen zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der
Sicherheit von Personen führt. Dabei wird der Spielraum umso kleiner sein, je größer die Gefahr schwerwiegender
Beeinträchtigungen insbesondere für grundgesetzlich geschützte Positionen wird.
Zu Nummer 4
Absatz 1 Nummer 4 setzt Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c der Richtlinie um und stellt eine Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Danach können Informationsersuchen abgelehnt werden, wenn die Erledigung
eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die die Informationen erbeten wurden, stehen würde oder
für diese Zwecke irrelevant ist.
Zu Absatz 2
Wie oben bereits dargelegt, setzt Absatz 2 die durch Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie normierten inhaltlichen
Mindestangaben eines Ersuchens als fakultativen Ablehnungsgrund um. Ein Ersuchen kann danach abgelehnt
werden, wenn auch nach Konsultation der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle das Ersuchen nicht den
Anforderungen aus § 91l entspricht. Damit soll der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle ermöglicht werden,
bei Abweichungen von den Mindestangaben abhängig vom Einzelfall und der Bedeutung des Ersuchens
individuell zu beurteilen, ob das Ersuchen ganz oder teilweise abzulehnen ist. Dabei wird der Spielraum für
Abweichungen von den Mindestangaben aus § 91l umso größer sein, je stärker es sich um Massenanfragen handelt, bei
denen eine vertiefte Darstellung nicht zu erwarten ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende ausländische
Vermögensabschöpfungsstelle vor Ablehnung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 oder 2 konsultiert. Die deutsche Stelle kann
hierbei beispielweise um ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen bitten. Hierdurch werden die Vorgaben
aus Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 zweite Alternative der Richtlinie umgesetzt.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 gilt § 91m Absatz 3 entsprechend. Die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle teilt in Fällen, in
denen sie die Ablehnung eines Ersuchens auf einen fakultativen Ablehnungsgrund stützt, der ersuchenden,
ausländischen Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe für die Ablehnung mit. Hierdurch werden die Vorgaben aus
Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 erste Alternative der Richtlinie umgesetzt.
Zu § 91o (Fristen)
Die Vorschrift normiert die Fristen, innerhalb derer die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen eingehende
Informationsersuchen im Grundsatz zu erledigen haben. Hierdurch wird Artikel 10 Absatz 1, 2 und 3 der
Richtlinie umgesetzt. Ähnliche Fristen galten bereits auf Grundlage des Beschlusses 2007/845/JI in Verbindung mit dem
Rahmenbeschluss 2006/960/JI.
Absatz 1 differenziert zunächst danach, ob ein Ersuchen dringend ist. Bei nicht dringenden Ersuchen gilt gemäß
Absatz 1 Nummer 1 eine siebentägige Frist für die Erledigung des Ersuchens. Innerhalb der Kategorie der
dringenden Ersuchen differenziert Absatz 1 in den Nummern 2 und 3 weiter danach, ob die ersuchte deutsche
Vermögensabschöpfungsstelle zu den angeforderten Informationen einen umgehenden und direkten Zugang gemäß
Artikel 6 Absatz 2 oder Absatz 3 der Richtlinie hat. In den Fällen, in denen ein umgehender und direkter Zugang
besteht, gilt gemäß Absatz 1 Nummer 2 eine achtstündige Frist für die Erledigung des Ersuchens. In den übrigen
Fällen gilt eine Frist für die Erledigung von drei Tagen.
Absatz 2 enthält Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Fristen.
Die Fristen beginnen gemäß Absatz 3 zu laufen, sobald das Informationsersuchen bei der deutschen
Vermögensabschöpfungsstelle eingegangen ist.
Zu § 91p (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
Absatz 1 schafft eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener
Daten an eine Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates ohne Ersuchen (sogenannte
Spontanauskünfte). Normadressaten sind allein die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen. Die Vorschrift setzt die
Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie um. Bislang fußte diese Form der Zusammenarbeit auf § 92c IRG.
Gegenstand der „Spontanauskünfte“ gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie sind den
Vermögensabschöpfungsstellen vorliegende Informationen über Vermögenswerte gemäß § 91k Absatz 1 und 3. Der Gegenstand einer
Informationsübermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie ist damit enger gefasst als der Gegenstand des
Informationsaustauschs auf Ersuchen hin gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie. Letzterer ist auf die den
Vermögensabschöpfungsstellen zugänglichen Informationen erweitert. Absatz 1 beschränkt dagegen den tauglichen
Gegenstand der Übermittlung auf Informationen, welche der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle vorliegen,
und setzt damit die Vorgaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie um. Eine übergreifende eigenständige
Datenerhebung bei anderen nationalen Behörden wird von den Vermögensabschöpfungsstellen im Rahmen der
„Spontanauskünfte“ gemäß Absatz 1 nicht verlangt.
Ferner dürfen nach Absatz 1 Satz 1 Informationen nur übermittelt werden, soweit den deutschen
Vermögensabschöpfungsstellen objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der
Aufgaben der empfangenen Vermögensabschöpfungsstellen des betreffenden anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5
der Richtlinie erforderlich sind.
Des Weiteren wird die Übermittlungsbefugnis durch die allgemeinen Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten (§§ 77c ff. IRG) beschränkt. So dürfen etwa personenbezogene Daten gemäß § 97a Absatz 3 in
Verbindung mit § 77d Absatz 1 Nummer 5 IRG nicht übermittelt werden, wenn sie zu einem anderen als dem der
Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben wurden und mit vergleichbaren Mitteln nicht für den der
Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben werden dürften. Auch sind darüber hinaus die einschlägigen Prüf-,
Informations- und Protokollierungspflichten gemäß § 77e IRG zu beachten.
Gemäß Absatz 2 besteht die Befugnis zur Übermittlung von Informationen nicht, sofern diese gemäß § 91m
Absatz 1 abzulehnen ist. Von einer Übermittlung kann darüber hinaus abgesehen werden, sofern ein fakultativer
Ablehnungsgrund gemäß § 91n Absatz 1 vorliegt. Insoweit hat die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle etwa
zu prüfen, ob die Übermittlung innerstaatliche Ermittlungen unangemessen gefährden würde (§ 91n Absatz 1
Nummer 2). Die Sachleitungsbefugnis der jeweils ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft ist dabei zu beachten.
Auch ist zu prüfen, ob der Aufwand einer „Spontanauskunft“ gemäß Absatz 1 in einem eindeutigen
Missverhältnis zu dem Zweck steht, die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden, ausländischen
Vermögensabschöpfungsstelle zu unterstützen (§ 91n Absatz 1 Nummer 4).
Gemäß Absatz 3 legt die übermittelnde deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe dar, weshalb sie die
Übermittlung der Information für erforderlich erachtet. Hiermit wird Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie
umgesetzt.
Zu § 91q (Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren)
Der polizeiliche Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen gemäß der Richtlinie dient
aus Ermittlersicht im Kern dazu, möglichst schnell ein erstes, umfassendes Bild über die sich in einem anderen
Mitgliedstaat befindlichen Vermögenswerte eines Beschuldigten zu erlangen. Er stellt zum Teil ein
Massengeschäft dar. Die Verwendung der so ausgetauschten Informationen in einem Gerichtsverfahren geht jedoch über
die polizeiliche Ebene hinaus. Die Erlangung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren ist grundsätzlich der
justiziellen Zusammenarbeit vorbehalten. Sofern polizeilich ausgetauschte Informationen dennoch gerichtlich zur
Verwendung kommen sollen, soll dies zusätzlichen Voraussetzungen unterworfen werden, welche die
Voraussetzungen für die Übermittlung auf polizeilichem Wege ergänzen. Vor diesem Hintergrund bestimmt Absatz 1, dass
die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle bei der Übermittlung grundsätzlich auf die bestehende
Unverwertbarkeit der übermittelten Informationen als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren hinweist.
Entsprechend der Regelung in § 92 Absatz 2 Satz 1 IRG sehen Absatz 2 und Absatz 3 indes Möglichkeiten vor,
der gerichtlichen Verwertbarkeit zuzustimmen bzw. diese nachträglich zu genehmigen. Hierdurch werden die
Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie umgesetzt.
Institutionell weist Absatz 2 diese Zuständigkeit den Staatsanwaltschaften in den Fällen zu, in denen sie
gegebenenfalls ausnahmsweise als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle die Informationen übermitteln.
Absatz 3 weist die entsprechende Zuständigkeit im Grundsatz einem Bundesministerium zu, wenn eine
nachgeordnete Bundesbehörde die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahrnimmt. Das zuständige
Bundesministerium kann die Ausübung dieser Befugnis auf die nachgeordnete Bundesbehörde übertragen. Nummer 13
RiVASt gilt auch hier.
Zu § 91r (Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten)
Die Vorschrift schafft eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten zum Zweck ihrer
späteren Sicherstellung oder Einziehung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805. Die Vorschrift orientiert sich
an § 58 Absatz 3 und § 67 IRG und setzt die Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie um.
Zu Absatz 1
Die vorläufige Sicherstellung gemäß Absatz 1 ist auf die Sicherung von Vermögenswerten beschränkt, welche
die ersuchte deutsche Vermögensabschöpfungsstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 91k aufgespürt und
ermittelt hat.
Ferner muss hinsichtlich dieser Vermögenswerte eine Sicherstellung nach Maßgabe der Verordnung (EU)
2018/1805 in Betracht kommen. Absatz 1 übernimmt damit das von § 67 Absatz 1 IRG bereits verwendete
Tatbestandsmerkmal. Es kann in diesem Verfahrensstadium keine vollumfängliche Prüfung am Maßstab der
Verordnung (EU) 2018/1805 verlangt werden, allein schon mangels entsprechendem Sicherstellungersuchen und der
darin enthaltenen Informationen. Nach Absatz 1 kommt eine Sicherstellung gemäß der Verordnung (EU)
2018/1805 daher regelmäßig in Betracht, wenn das Vorliegen der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 für die
Vollstreckung und Anerkennung einer ausländischen Sicherstellungsentscheidung normierten Voraussetzungen
nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, d. h. insbesondere die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/1805 normierten Versagungsgründe der vorläufigen Sicherstellung nicht von vornherein
entgegenstehen. Grundlage für die Beurteilung sind die im Rahmen des Informationsersuchens übermittelten Angaben sowie
sonstige, auf anderem Weg erlangten Erkenntnisse.
Zudem muss der Eingang eines Sicherstellungsersuchens gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 nach den
Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein. Ein Sicherstellungsersuchen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805
muss daher mündlich, schriftlich oder auf anderem Weg angekündigt sein oder es müssen zumindest
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vermögenswerte von der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats für
die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1805 benötigt werden können.
Einschlägige Vermögenswerte können im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung gemäß Absatz 1 nur
vorübergehend gesichert werden. Zweck der vorläufigen Sicherstellung gemäß Absatz 1 ist es, den Zugriff des Täters auf
die Vermögenswerte in dem kurzen Zeitfenster zwischen Bekanntwerden der Ermittlungen im Ausland und der
Anerkennung und Vollstreckung einer europäischen Sicherstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU)
2018/1805 zu vereiteln. Nur in diesem kurzen Zeitfenster ist die vorläufige Sicherstellung gemäß Absatz 1
verhältnismäßig. Angesichts des durch die vorläufige Sicherstellung verursachten Eingriffs in das Eigentumsrecht
der betroffenen Person gemäß Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union besteht für die
zuständige ausländische Stelle eine besondere Eilbedürftigkeit, eine Sicherstellungsentscheidung gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1805 zu erlassen und um deren Anerkennung und Vollstreckung in der Bundesrepublik
Deutschland zu ersuchen.
Die vom Unionsgesetzgeber in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie sowie in Erwägungsgrund 23
aufgestellten Wertungen und Vorgaben sollen dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vorübergehenden
Sicherstellung Berücksichtigung finden und umgesetzt werden. Abhängig vom konkreten Einzelfall sollte die
zuständige Staatsanwaltschaft als justizielle Vermögensabschöpfungsstelle nach einer vorläufigen Sicherstellung
unverzüglich die zuständige Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat über die Sicherung informieren und zur
Übermittlung eines Sicherstellungsersuchens gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 unter Fristsetzung auffordern.
Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sollte diese Frist entsprechend den Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 in
der Regel den Zeitraum von sieben Arbeitstagen nicht übersteigen. In diesem Zeitraum kann unter
Berücksichtigung der gebotenen Eilbedürftigkeit regelmäßig mit dem Erlass und der Übermittlung einer
Sicherstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 gerechnet werden. Dies ist aber abhängig vom jeweiligen
Einzelfall und von der zuständigen staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstelle individuell zu beurteilen.
Für die möglichen Sicherungsmaßnahmen wird auf die StPO verwiesen, insbesondere die Beschlagnahme zur
Sicherung der Einziehung (§ 111b StPO) und den Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
(§ 111e StPO). Gemäß dem mit in Bezug genommenen § 111b Absatz 2 und § 111e Absatz 5 StPO gelten auch
die §§ 102 bis 110 StPO entsprechend, die insbesondere die Durchsuchung und die Durchsicht von Papieren und
elektronischen Speichermedien regeln.
Zu Absatz 2
Entsprechend den Durchführungsvorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Sicherstellungsentscheidungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 bereiten die staatsanwaltlichen
Vermögensabschöpfungsstellen die gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung vor. Hinsichtlich der örtlichen
Zuständigkeit wird auf die diesbezügliche Regelung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 in § 96b
Absatz 3 in Verbindung mit § 51 IRG verwiesen. Im Ergebnis dürfte daher regelmäßig diejenige staatsanwaltliche
Vermögensabschöpfungsstelle gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 IRG örtlich zuständig sein, in deren Bezirk die
vorläufige Sicherstellung vorzunehmen ist. Die Länder haben indes auf Grundlage von § 143 Absatz 4 GVG die
Möglichkeit, die Zuständigkeit innerhalb ihres jeweiligen Bundeslands zu konzentrieren.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 wird die vorübergehende Sicherstellung von dem nach § 162 StPO zuständigen Amtsgericht
angeordnet. Anders als bisher in § 67 Absatz 3 IRG vorgesehen, verweist Absatz 3 für die gerichtliche Zuständigkeit
nicht auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung vorzunehmen ist, sondern nach § 162 StPO
grundsätzlich auf den Ermittlungsrichter am Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige staatsanwaltschaftliche
Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat. Das örtlich zuständige Amtsgericht entscheidet abschließend über den
Erlass von Sicherstellungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, einschließlich der rechtshilferechtlichen Zulässigkeit;
§ 61 Absatz 1 IRG findet keine Anwendung. Rechtsschutz wird über die gemäß § 77 IRG anwendbaren
Rechtsbehelfe der StPO gewährt.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 Satz 1 sind bei Gefahr im Verzug auch die staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstellen
befugt, Sicherstellungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 anzuordnen. Die Staatsanwaltschaften agieren dabei als
justizielle Vermögensabschöpfungsstelle. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie
institutionell umgesetzt.
Nach Absatz 4 Satz 2 findet § 111j Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keine Anwendung. Wenn ein
Vermögenswert bereits Gegenstand einer vorübergehenden Sicherstellung gemäß Absatz 1 ist und die Anerkennung
und Vollstreckung einer fristgemäß eingegangenen Sicherstellungsentscheidung gemäß den §§ 96b, 96c IRG in
Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1805 zulässig ist, sollen die zur vorübergehenden Sicherstellung
erlassenen Sicherstellungsmaßnahmen gemäß den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung bestehen bleiben,
ohne dass es erneut etwa einer Beschlagnahme (§ 111b StPO) oder eines Vermögensarrests (§ 111e StPO) bedarf.
In der gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender
Sicherstellungsentscheidungen gemäß § 96b Absatz 1 IRG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1805 kann in diesen Fällen die
bereits gemäß § 91r IRG-E vorübergehend erlassene Sicherstellungsmaßnahme bestätigt werden. Absatz 4 Satz 2
legt entsprechend fest, dass es einer Bestätigung gemäß § 111j Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in
Verbindung mit § 77 IRG nicht bedarf. Die Möglichkeit des Betroffenen, um Rechtsschutz nach § 77 IRG in
Verbindung mit § 111j Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung zu ersuchen, bleibt davon unberührt.
Zu Unterabschnitt 2 (Ausgehende Ersuchen)
Zu § 91s (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen
anderer Mitgliedstaaten)
Nach Absatz 1 sind zunächst die Staatsanwaltschaften als deutsche Vermögensabschöpfungsstellen dazu befugt,
Ersuchen an das Ausland zu stellen. Sofern die Länder die Zuständigkeit der Vermögensabschöpfungsstellen bei
einzelnen Staatsanwaltschaften konzentrieren, sind gemäß Absatz 1 auch die übrigen Staatsanwaltschaften befugt,
in eigenen Ermittlungsverfahren Informationsersuchen nach Maßgabe der Richtlinie an das Ausland zu stellen.
Auch die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle kann in ihrer Funktion als Zentralstelle Ersuchen stellen.
Daneben weist Absatz 1 die Befugnis zur Stellung ausgehender Ersuchen den zuständigen Polizei-, Finanz- und
Zollbehörden zu. Die Abfrage von Informationen aus öffentlichen Dateien, Sammlungen oder Registern ist
klassischer Teil der polizeilichen Rechtshilfe in Strafsachen. Insoweit folgt die Zuständigkeitszuweisung diesen
allgemeinen Grundsätzen. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaften in dem jeweiligen
Ermittlungsverfahren ist zu beachten.
Gemäß Absatz 2 müssen im Anwendungsbereich der Richtlinie die Ersuchen gemäß Absatz 1 durch den
polizeilichen Teil der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen über SIENA ins Ausland vermittelt werden.
Was den Inhalt eines Ersuchens anbetrifft, gilt § 91l gemäß Absatz 3 sinngemäß. Gleiches gilt in Bezug auf die
zwingenden und fakultativen Ablehnungsgründe gemäß § 91m Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 91n Absatz 1.
§ 97a Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 77c ff. IRG sowie Nummer 13 RiVASt sind ebenfalls zu beachten.
Zu § 91t (Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen)
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 92b IRG und normiert besondere Regeln für die Verwendung der
erhaltenen Informationen in der Bundesrepublik Deutschland. Danach dürfen Informationen im Grundsatz nur für die
Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden.
Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen zu einem anderen Zweck oder als Beweismittel in einem
Gerichtsverfahren nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Mitgliedstaat zugestimmt oder die Verwendung
nachträglich genehmigt hat. Von dem übermittelnden Mitgliedstaat für die Verwendung der Daten gestellte
Bedingungen sind zu beachten.
Zu Unterabschnitt 3 (Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen)
In Umsetzung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b und c und des Artikels 27 Absatz 1 der Richtlinie schafft
dieser Unterabschnitt eine Rechtsgrundlage für die Kommunikation zwischen den Staatsanwaltschaften und den
deutschen Vermögensverwaltungsstellen mit den Vermögensverwaltungsstellen bzw. den
Vermögensabschöpfungsstellen eines anderen, an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaates.
Zu § 91u (Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen)
Für die Verwaltung von in grenzüberschreitenden Vorgängen sichergestellten bzw. eingezogenen
Vermögenswerten ist im Verhältnis zu den an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten das nationale Recht des
Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 maßgeblich. Als Entscheidungs- und
Vollstreckungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1805 agieren in der Bundesrepublik Deutschland die
Staatsanwaltschaften. Sie sind in dieser Rolle zentraler Ansprechpartner der Entscheidungs- bzw.
Vollstreckungsbehörde des anderen Mitgliedstaates (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/19852, S. 47, 51). In diesen Fällen
sieht die Verordnung (EU) 2018/1805 bereits Kommunikationsmittel für eine direkte und möglichst
unkomplizierte Kommunikation zwischen den Staatsanwaltschaften und der ausländischen Entscheidungs- bzw.
Vollstreckungsbehörde vor.
In Ergänzung hierzu und in Umsetzung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie des Artikels 27
Absatz 1 der Richtlinie schafft die Vorschrift eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Staatsanwaltschaften und die
deutschen Vermögensverwaltungsstellen bei Bedarf und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel
auch mit den Vermögensabschöpfungs- bzw. Vermögensverwaltungsstellen der anderen an die Richtlinie
gebundenen Mitgliedstaaten Rücksprache halten können, um in grenzüberschreitenden Fällen die effiziente Verwaltung
sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zu gewährleisten.
Zu Nummer 3 (Änderung der Nummerierung des bisherigen Abschnitts 3 im Zehnten Teil des IRG)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einführung des neuen Abschnitts 3 im Zehnten Teil des
IRG.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 96b Absatz 1 Satz 1 des IRG)
Durch die Änderung tritt der Ermittlungsrichter an die Stelle des bisher nach § 67 Absatz 3 IRG zuständigen
Gerichts. Hierdurch sollen die gerichtlichen Zuständigkeiten für die vorübergehende Sicherstellung gemäß § 91r
Absatz 1 und 3 IRG-E und für die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen
gemäß § 96b Absatz 1 Satz 1 IRG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1805 gleichlaufen. Eines
gesonderten Verweises auf die Konzentrationsregelung des § 51 Absatz 2 Satz 3 IRG bedarf es anders als in § 96b
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 IRG nicht mehr. § 51 IRG gilt für den Ermittlungsrichter vermittelt über die in § 96b
Absatz 3 IRG bestimmte Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und für das Landgericht durch den Verweis in
§ 96b Absatz 1 Satz 2 IRG.
Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1 (§ 30 Absatz 4 Nummer 5 AO-E)
Es handelt sich um eine technische Folgeänderung, die den alternativen Charakter der Aufzählung verdeutlichen
soll. Zu Nummer 2 (§ 30 Absatz 4 Nummer 6 AO-E)
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie um, indem sie eine Rechtsgrundlage für die
Übermittlung von Steuerdaten auf Ersuchen durch die Finanzverwaltung an das Bundeskriminalamt und die
Staatsanwaltschaft in ihren Rollen als Vermögensabschöpfungsstelle schafft.
Zu Artikel 7 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich des Zentralen Fahrzeugregisters
(ZFZR) um. Weil es sich bei dem ZFZR um ein zentrales Register handelt, soll ein umgehender und direkter
Zugang für die Vermögensabschöpfungsstellen geschaffen werden. Erwägungsgrund 18 sieht vor, dass ein Zugriff
und die Abfrage unter anderem auch dann als umgehend und direkt erachtet werden sollen, wenn die nationalen
Behörden, die ein Register betreiben, die Informationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den
zuständigen Behörden übermitteln, sofern keine zwischengeschaltete Einrichtung in die angeforderten Daten oder
die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.
Durch das Einfügen der neuen Nummer 5 in § 36 Absatz 2 Satz 1 StVG-E wird eine Rechtsgrundlage für den
Abruf von Daten aus dem ZFZR im automatisierten Verfahren an die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer
Aufgabe als Vermögensabschöpfungsstelle geschaffen. Der Abruf im automatisierten Abrufverfahren durch das
Bundeskriminalamt ist bereits nach geltendem Recht nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
Straßenverkehrsgesetzes erlaubt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 5 BinSchAufgG-E)
Zu Buchstabe a
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich nationaler Register für
Wasserfahrzeuge um. Durch das Einfügen der neuen Nummer 4 in § 9 Absatz 5 BinSchAufgG-E wird eine Rechtsgrundlage
für die Datenübermittlung an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgabe als
Vermögensabschöpfungsstelle geschaffen. Da es sich bei den nationalen Registern für Wasserfahrzeuge um kein
zentrales oder vernetztes Register handelt, ist eine Datenübermittlung auf Ersuchen zur Umsetzung der Vorgabe
des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie ausreichend.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine technische Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 12 Absatz 4 BinSchAufgG-E)
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich nationaler Register für
Wasserfahrzeuge um. Durch das Einfügen der neuen Nummer 3 in § 12 Absatz 4 BinSchAufgG-E wird eine Rechtsgrundlage
für die Datenübermittlung an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgabe als
Vermögensabschöpfungsstelle geschaffen.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Artikel 9 sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung vor, um eine fristgemäße Umsetzung
der Richtlinie sowie eine fristgemäße Notifizierung der Vermögensabschöpfungs- und
Vermögensverwaltungsstellen zu gewährleisten.
Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Richtlinie bis zum 23. November 2026 in
nationales Recht umzusetzen. Artikel 32 Absatz 1 und 3 der Richtlinie sieht eine Benennung der
Vermögensabschöpfungsstellen und Vermögensverwaltungsstellen gegenüber der Europäischen Kommission bis zum 24. Mai
2027 vor.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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