Situation in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Speyer in der ehemaligen Kurpfalzkaserne sowie Zukunft der Liegenschaft (Antwort zu Drs. 21/6501)
Text
Situation in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Speyer in der ehemaligen Kurpfalzkaserne sowie Zukunft der Liegenschaft (Antwort zu Drs. 21/6501)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6769
21. Wahlperiode 26.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Jörg Zirwes
und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6501 –
Situation in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Speyer in der
ehemaligen Kurpfalzkaserne sowie Zukunft der Liegenschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA) in der ehemaligen
Kurpfalzkaserne in Speyer gehört zu den zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen
des Landes Rheinland-Pfalz. Die Liegenschaft befindet sich im Eigentum des
Bundes beziehungsweise wird über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) verwaltet.
Vor dem Hintergrund anhaltend hoher Kosten der Unterbringung, der
Einbindung privater Dienstleister, bestehender Ausreisepflichten zahlreicher
Personen im Asylsystem sowie der Diskussion über eine mögliche militärische
Reaktivierung der Kurpfalzkaserne besteht ein erhebliches öffentliches Interesse
an Transparenz hinsichtlich Finanzierung, Nutzung und Zukunftsperspektive
der Einrichtung.
Zugleich hat die Bundesregierung angesichts der veränderten
sicherheitspolitischen Lage wiederholt die Bedeutung der Stärkung militärischer Infrastruktur
und der Landes- und Bündnisverteidigung betont. Vor diesem Hintergrund
stellt sich die Frage, welche Priorität die Bundesregierung einer möglichen
erneuten militärischen Nutzung der Liegenschaft beimisst und weshalb die
Nutzung als AfA weiterhin fortgeführt wird.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Bundesmittel, einschließlich Mietzahlungen,
Betriebskostenanteilen, Pauschalen oder sonstiger Leistungen des Bundes, wurden für die
AfA Speyer in den Jahren 2024 und 2025 aufgewendet?
2. Welche privaten oder sonstigen externen Dienstleister waren oder sind
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bereichen Sicherheitsdienst,
Sozialbetreuung, medizinische Versorgung, Catering, Reinigung oder
sonstige Dienstleistungen für die AfA Speyer tätig, und welche
Vertragslaufzeiten, Vertragsvolumina sowie Vergabearten lagen beziehungsweise
liegen den jeweiligen Beauftragungen zugrunde?
3. Welche Anteile der für die AfA Speyer eingesetzten Bundesmittel
entfallen nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar auf
Leistungen privater gewinnorientierter Unternehmen?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Die Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten fällt in die
Zuständigkeit der hierfür verantwortlichen Bedarfsträger, mithin der Länder, Landkreise
und Kommunen. Der Bund stellt in diesem Zusammenhang ausschließlich
liegenschaftsbezogene Unterstützung bereit. Rechtsgrundlage für die
mietzinsfreie Überlassung von Bundesliegenschaften zum Zwecke der Unterbringung
von Asylsuchenden und Geflüchteten ist der Haushaltsvermerk 3.6 zu Kapitel
6004 Titel 121 01 des Bundeshaushaltsplans.
Der Betrieb der Unterkünfte liegt in der Verantwortung des Bedarfsträges, dem
Bund liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Zwecks Beantwortung wird auf das
zuständige Land Rheinland-Pfalz verwiesen.
4. Wie viele Asylbegehrende wurden den Einrichtungen in Speyer in den
Jahren 2024 und 2025 zugewiesen, und wie viele davon erfolgten
außerhalb der regulären EASY- (Erstverteilung von Asylbewerbern)
beziehungsweise Königsteiner-Verteilung, etwa im Rahmen von
Bundesaufnahmeprogrammen, Landesaufnahmeprogrammen, Sonderkontingenten
oder sonstigen besonderen Aufnahmeverfahren?
Über EASY (Erstverteilung Asylbegehrende) wurden der Aufnahmeeinrichtung
Speyer im Jahr 2024 2 694 Personen und im Jahr 2025 1 299 Personen
zugewiesen.
Bei den Bundesaufnahmeprogrammen erfolgt lediglich eine Zuweisung auf das
Land. Der Bund hat keine Erkenntnisse bzgl. der ländereigenen Zuweisung auf
einzelne Kommunen bzw. die Unterbringung in konkreten
Erstaufnahmeeinrichtungen außerhalb der bundesseitig organisierten Erstunterbringung. Zwecks
Beantwortung wird auf das zuständige Land Rheinland-Pfalz verwiesen.
5. Wie hoch waren die tatsächlichen Belegungszahlen der AfA Speyer zum
Stichtag 31. Dezember 2025 sowie zum aktuell verfügbaren Stichtag,
und wie hoch war die durchschnittliche Auslastung der Einrichtung im
Jahr 2025?
6. Wie viele Personen in der AfA Speyer waren zum Stichtag 31. Dezember
2025 beziehungsweise zum aktuell verfügbaren Stichtag
ausreisepflichtig, und wie verteilen sich diese auf
a) vollziehbar ausreisepflichtige Personen,
b) geduldete Personen und
c) Personen mit sonstigem ungeklärten Aufenthaltsstatus
(bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
7. Wie viele Unterbringungsplätze in der AfA Speyer beziehungsweise in
angeschlossenen Folgeunterkünften wurden beziehungsweise werden
nach Kenntnis der Bundesregierung für ausreisepflichtige Personen
genutzt?
8. Welche wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse standen
beziehungsweise stehen Rückführungen aus der AfA Speyer entgegen,
insbesondere hinsichtlich
a) fehlender Identitätsdokumente,
b) mangelnder Kooperation von Herkunftsstaaten,
c) gerichtlicher oder humanitärer Abschiebehindernisse,
d) gesundheitlicher Gründe und
e) sonstiger Vollzugshindernisse?
9. Wie viele freiwillige Ausreisen und wie viele Abschiebungen erfolgten
im Jahr 2025 aus der AfA Speyer, und wie lange hielten sich
ausreisepflichtige Personen vor der Ausreise oder Abschiebung durchschnittlich
in der Einrichtung beziehungsweise in angeschlossenen
Unterbringungsstrukturen auf?
Die Fragen 5 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor. Zwecks Beantwortung wird auf das zuständige Land Rheinland-Pfalz
verwiesen.
10. Welchen aktuellen Stand haben die Prüfungen des Bundesministeriums
der Verteidigung beziehungsweise der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben hinsichtlich einer möglichen militärischen Reaktivierung der
Kurpfalzkaserne Speyer, insbesondere bezüglich
a) Zeitplanung,
b) betroffener Flächen,
c) möglicher Nutzungsprioritäten,
d) infrastruktureller Erfordernisse und
e) einer möglichen Rückführung in militärische Nutzung?
Die Prüfungen hinsichtlich einer möglichen militärischen Reaktivierung der
Kurpfalzkaserne Speyer sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2953 verwiesen.
11. Weshalb wird die AfA Speyer trotz laufender oder angekündigter
Prüfungen einer möglichen militärischen Reaktivierung mindestens bis Ende
2026 weiterbetrieben, und welche zusätzlichen Kosten oder
organisatorischen Auswirkungen entstehen dem Bund hierdurch?
Während der laufenden Prüfungen einer möglichen Nutzung durch die
Bundeswehr kann der Betrieb der bestehenden Unterkunft fortgeführt werden. Dem
Bund entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder Mehraufwendungen.
Organisatorische Auswirkungen auf die Belange der Bundeswehr entstehen
dadurch nicht.
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