Mögliche Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen am Bundesaufnahmeprogramm für gefährdete Afghanen (Antwort zu Drs. 21/738)
Text
Mögliche Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen am Bundesaufnahmeprogramm für gefährdete Afghanen (Antwort zu Drs. 21/738)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/914
21. Wahlperiode 16.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Udo Theodor
Hemmelgarn, Heinrich Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/738 –
Mögliche Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen am
Bundesaufnahmeprogramm für gefährdete Afghanen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach übereinstimmenden Medienberichten bestehen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit, Sicherheit und Transparenz des seit 2021 betriebenen
Bundesaufnahmeprogramms für gefährdete afghanische Staatsangehörige. Verschiedene
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) waren laut diverser Berichte im
Rahmen dieses Programms maßgeblich an der Vorauswahl von Personen beteiligt,
die zur Aufnahme nach Deutschland vorgesehen waren (vgl. beispielsweise
www.cicero.de/innenpolitik/umstrittenes-aufnahmeprogramm-die-bundesregie
rung-fliegt-weiter-afghanen-nach-deutschland).
Wie das Magazin „Cicero“ am 17. April 2025 berichtete, wurden im Rahmen
eines Fluges aus Islamabad 138 Afghanen nach Deutschland eingeflogen,
darunter zahlreiche Personen ohne erkennbaren Ortskräftebezug. In mehreren
Fällen seien laut Medienangaben Ermittlungen wegen Unregelmäßigkeiten bei
Papieren eingeleitet worden (www.cicero.de/innenpolitik/umstrittenes-aufnah
meprogramm-die-bundesregierung-fliegt-weiter-afghanen-nach-deutschland).
Bereits am 28. April 2023 berichtete die „Welt“ unter Berufung auf
diplomatische Hinweise, dass unter den über das Programm aufgenommenen Personen
auch Scharia-Gelehrte gewesen seien. Die deutsche Botschaft in Pakistan habe
in diesem Zusammenhang vor einer möglichen Unterwanderung durch
islamistische Akteure gewarnt (www.welt.de/politik/deutschland/plus245049110/
Baerbocks-praezedenzloses-Aufnahmeprogramm-fuer-Afghanen-und-seine-Ri
siken.html).
1. Kann die Bundesregierung die Berichte über die diesbezügliche
Beteiligung von NGOs bestätigen, und wenn ja, welche
Nichtregierungsorganisationen waren seit 2021 an der Vorauswahl von Personen im Rahmen
des Bundesaufnahmeprogramms für gefährdete Afghanen beteiligt (bitte
ggf. mit vollständigem Namen, Sitz, Förderzeitraum und etwaigem
Mandat oder Vertrag aufzählen)?
Gemäß Nummer 3 der Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022 zum
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan („Anordnung des Bundesministe-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 15. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
riums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten
afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan“) konnten sogenannte
meldeberechtigte Stellen Vorschläge für aufzunehmende Personen an die
Bundesregierung herantragen. Als meldeberechtigte Stellen kamen auch
zivilgesellschaftliche Organisationen in Frage. Aus der Möglichkeit Vorschläge zu
machen, ergibt sich weder ein Anspruch auf Aufnahme noch ein Anspruch auf
Entscheidung über einen Vorschlag. Die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung
im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan erfolgt ausschließlich durch die
Bundesregierung und nicht durch zivilgesellschaftliche Organisationen. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bunderegierung auf die Mündliche Frage 62 des
Abgeordneten Rainer Galla (Plenarprotokoll 21/9) verwiesen.
2. Wenn die Berichte zutreffen, in welcher Form (z. B. Vertrag, Absprache,
Zuweisung) wurden diese NGOs durch das Auswärtige Amt oder andere
Bundesministerien in das Verfahren eingebunden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6857 verwiesen.
3. Wenn Frage 1 bejaht wurde, nach welchen Kriterien erfolgte die
Auswahl dieser NGOs, und wer genau entscheidet über die Beauftragung
dieser?
Es wird auf die Nummer 3 der Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022
zum Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan („Anordnung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m.
§ 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten
afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan“) verwiesen. Eine
Beauftragung von NGOs fand nicht statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
4. Wenn Frage 1 bejaht wurde, welche Kontrollmechanismen setzte die
Bundesregierung ein, um sicherzustellen, dass die Auswahl der
vorzuschlagenden Personen durch die NGOs nach rechtsstaatlichen und
sicherheitspolitisch unbedenklichen Maßstäben erfolgte?
Die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung im Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistanerfolgt ausschließlich durch die Bundesregierung und nicht durch
zivilgesellschaftliche Organisationen. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6857 verwiesen.
5. Wenn Frage 1 bejaht wurde, wie viele Aufnahmevorschläge afghanischer
Staatsangehöriger wurden seit 2021 durch die im Auswahlverfahren
beteiligten Nichtregierungsorganisationen an die Bundesregierung
übermittelt, wie viele dieser Vorschläge wurden angenommen und wie viele
abgelehnt, und gab es Fälle, in denen die Ablehnung trotz positiver
Bewertung durch die NGO erfolgte?
Soweit meldeberechtigte Stellen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms
für Afghanistan Vorschläge an die Bundesregierung herantrugen, erfolgte dies
über eine von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte IT-Anwendung. In
dieser IT-Anwendung wurden 8 056 Hauptpersonen eingegeben (zuzüglich
21 167 dazu gemeldeter Familienangehörige). Es wurden im
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan Aufnahmezusagen für 916 Hauptpersonen
(zuzüglich 2 169 Familienangehörige) erklärt. Darüberhinausgehende statistische
Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
6. Wie viele der seit 2021 im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms
ausgestellten Visa bzw. Aufnahmezusagen wurden nachträglich als unter
falschen Voraussetzungen erteilt eingestuft (z. B. wegen falscher Angaben,
gefälschter Dokumente oder sicherheitsrelevanter Erkenntnisse), ohne
dass es zu einem Widerruf oder einer Rücknahme kam, und welche
Gründe nennt die Bundesregierung für das Unterbleiben der
Rücknahme?
Fälle im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Soweit sich Erkenntnisse ergeben, die einer Aufnahmezusage entgegenstehen,
werden diese geprüft und die Aufnahmezusage aufgehoben, wenn die
Aufnahmevoraussetzungen nicht vorliegen.
7. Wie viele Aufnahmezusagen im Rahmen des
Bundesaufnahmeprogramms für gefährdete Afghanen seit dem Jahr 2021 erfolgten ggf. auf
Empfehlung zivilgesellschaftlicher Gruppen oder
Nichtregierungsorganisationen ohne vorherige sicherheitsbehördliche Überprüfung, und in wie
vielen Fällen wurden im gleichen Zeitraum Sicherheitsüberprüfungen
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt
oder andere zuständige Stellen durchgeführt (bitte nach Jahr, Behörde
und Ergebniskategorie aufschlüsseln)?
Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, stehen stets
unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumverfahrens und etwaig sich im
weiteren Verlauf ergebender Sicherheitsbedenken. Hinsichtlich der
Sicherheitsprüfungen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten
Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/88 verwiesen.
8. Werden Personen, die im Rahmen des Bundesprogramms für gefährdete
Afghanen nach Deutschland eingereist sind, mittlerweile als Gefährder
oder relevante Personen geführt, und wenn ja, wie viele?
Mit Stand vom 3. Juli 2025 sind in Deutschland keine Personen, die im
Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan nach Deutschland
eingereist sind, als Gefährder oder relevante Personen im Phänomenbereich Politisch
motivierte Kriminalität – religiöse Ideologie – eingestuft.
9. Wie viele Fälle islamistisch auffälliger Antragsteller wurden ggf.
dokumentiert, und in wie vielen Fällen handelte es sich um Personen mit
Verbindungen zu Taliban, IS oder anderen extremistischen Gruppen?
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage nur in
eingestufter Form beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche
Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Die
Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall
erforderlich, da eine Offenlegung dieser Informationen Rückschlüsse auf die Anzahl
und Inhalte der erhobenen Sicherheitsbedenken zulässt, wodurch die
betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln können. Dies würde
die Erkenntnisgewinnung der Sicherheitsbehörden bei den sogenannten
Sicherheitsinterviews erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Die
Informationen zur Anzahl von Fällen in den bisherigen Aufnahmeverfahren aus
Afghanistan, bei denen eindeutig islamistisch zu bewertende Auffälligkeiten
festgestellt werden konnten, sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Bei diesen
Personen wurden die Sicherheitsbedenken nach der gültigen
Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern bzw. in Anlehnung an die
Aufnahmeanordnung erhoben. In keinem dieser Fälle erfolgte eine Einreise nach
Deutschland.*
10. Waren (vgl. Frage 9) Organisationen wie das „Patenschaftsnetzwerk
Afghanische Ortskräfte“, „Kabul Luftbrücke“ oder andere an der
Benennung dieser Personen beteiligt, und wenn ja, inwieweit?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Wenn Frage 1 bejaht wurde, welche der dort genannten NGOs wurden
im Zeitraum seit 2021 ggf. durch das Auswärtige Amt (AA), das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) oder andere Bundesministerien finanziell gefördert (bitte
ggf. unter exakter Angabe der Mittelhöhe pro Jahr und
Projektbezeichnung auflisten)?
Hinsichtlich der durch die Bundesregierung nicht erfolgten Finanzierung von
meldeberechtigten Stellen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 62 des
Abgeordneten Rainer Galla (Plenarprotokoll 21/9) verwiesen.
12. Wenn (vgl. Frage 11) Organisationen gefördert wurden, erhielten diese
auch Mittel aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ und ggf. in
welcher Höhe?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Wenn Frage 11 bejaht wurde, haben die Fördermittelgeber im Rahmen
der Zuwendungsprüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt (z. B.
mangelhafte Verwendungsnachweise, Zweckabweichungen), und wenn ja, in
welchen Fällen, und mit welchen Konsequenzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
14. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Gemeinnützigkeit
einer der genannten Organisationen aberkannt oder infrage gestellt
wurde, und wenn ja, welche Organisationen waren betroffen und aus
welchen Gründen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
15. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob ggf.
Bundestagsabgeordnete seit 2021 Ämter, Funktionen oder sonstige
Verbindungen zu den von der Bundesregierung geförderten und benannten
Nichtregierungsorganisationen ausgeübt oder unterhalten haben, und wenn ja,
welche sind dies?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
16. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Presseberichten
über sicherheitsrelevante Bedenken hinsichtlich der Auswahlkriterien
und der möglichen Einreise islamistisch geprägter Personen im Rahmen
des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan?
Bei der Umsetzung der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan gilt auch
weiterhin, dass Sicherheit höchste Priorität hat. Durch die im Rahmen der
Aufnahmeverfahren für gefährdete afghanische Staatsangehörige durchgeführten
Überprüfungen soll sichergestellt werden, dass keine Personen aufgenommen
werden, bei denen ein Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere solche, die
sicherheitsrelevante Kriterien erfüllen. Erst wenn sich aus allen Prüfschritten im
Verfahren ergibt, dass die Aufnahmebedingungen und Voraussetzungen zur
Visumserteilung erfüllt sind und keine Sicherheitsbedenken vorliegen, kann ein
Visum erteilt werden und die Einreise nach Deutschland erfolgen. Dieses
Verfahren wird kontinuierlich überprüft und angepasst, wenn die Umstände dies
erfordern. Die an den Aufnahmeverfahren beteiligten Behörden stehen in einem
engen und ständigen Austausch.
17. Aus welchen Gründen wurde das Aufnahmeprogramm ausgesetzt, und
wann ist eine Wiederaufnahme vorgesehen?
Mit Blick auf die Vorgaben im Koalitionsvertrag, wonach eine Beendigung der
freiwilligen Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich erfolgt, befindet
sich die Bundesregierung in einer fortgesetzten Prüfung, wie dieses für die
Aufnahmeverfahren aus Afghanistan umgesetzt wird. Bis dahin ist das
Programm ausgesetzt.
18. Welche konkreten Reformen des Prüfverfahrens plant die
Bundesregierung für eine Wiederaufnahme, insbesondere in Bezug auf
a) Herkunfts- und Identitätsprüfung,
b) Vermeidung von Interessenkonflikten bei NGOs, und
c) sicherheitspolitische Standards?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/492
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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