Informelle Finanztransferstrukturen und Hawala-Systeme im Bereich der Organisierten Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/6370)
Text
Informelle Finanztransferstrukturen und Hawala-Systeme im Bereich der Organisierten Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/6370)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6707
21. Wahlperiode 24.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-
Soltau, Sascha Lensing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6370 –
Informelle Finanztransferstrukturen und Hawala-Systeme im Bereich der
Organisierten Kriminalität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In mehreren Antworten auf Kleine Anfragen der Fragesteller auf
Bundestagsdrucksachen 21/5125, 21/5170 sowie 21/5743 hat die Bundesregierung auf die
Bedeutung internationaler informeller Finanzstrukturen, digitaler
Kommunikationswege sowie arbeitsteiliger Unterstützungsstrukturen für Organisierte
Kriminalität hingewiesen. Beschrieben werden insbesondere flexible
Netzwerkstrukturen, internationale Finanzströme sowie digitale Kommunikations-
und Unterstützungsstrukturen („Crime-as-a-Service“).
In ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/5743 führt die
Bundesregierung aus, dass Schleusernetzwerke internationale informelle
Finanztransferstrukturen nutzen, die sich mithilfe spezieller Handy-Apps zu weltweit
agierenden Netzwerken zusammengeschlossen hätten. Gleichzeitig erklärt die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/5125, dass
digitale Kommunikations- und Unterstützungsstrukturen trotz erheblicher
Tatbeiträge bislang nicht strukturiert erfasst würden.
Zugleich bezeichnet die Bundesregierung die Vermögensabschöpfung und den
„Follow the money“-Ansatz regelmäßig als zentrale Bestandteile der
Bekämpfung Organisierter Kriminalität. In ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 21/5170 wird jedoch zugleich ausgeführt, dass keine belastbaren
Erkenntnisse darüber vorlägen, inwieweit Maßnahmen der
Vermögensabschöpfung tatsächlich steuernde oder profitierende Strukturen Organisierter
Kriminalität erreichen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, welche Rolle
Hawala-Strukturen und vergleichbare informelle Finanztransfermodelle
innerhalb transnationaler Organisierter Kriminalität spielen, wie diese Strukturen
erfasst und bewertet werden und ob hierfür einheitliche Begriffs- oder
Definitionsstandards bestehen.
1. Welche unterschiedlichen Erscheinungsformen von Hawala-Strukturen
sind der Bundesregierung im Zusammenhang mit transnationaler
Organisierter Kriminalität bekannt?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche informellen oder alternativen Finanztransferstrukturen neben
Hawala-Systemen sind der Bundesregierung im Zusammenhang mit
transnationaler Organisierter Kriminalität bekannt?
3. Verfügt die Bundesregierung über eine eigene Definition oder
Begriffsbestimmung von Hawala-Strukturen oder vergleichbaren informellen
Finanztransfermodellen, und wenn ja, wie lautet diese?
4. Welche Definitionen oder Kategorisierungssysteme zu Hawala-
Strukturen oder vergleichbaren informellen Finanztransfermodellen werden
nach Kenntnis der Bundesregierung auf nationaler, europäischer und
internationaler Ebene verwendet?
5. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine behördenübergreifend
einheitliche Definition oder Kategorisierung von Hawala-Strukturen oder
vergleichbaren informellen Finanztransfermodellen, und wenn ja, wie
lautet diese?
6. Welche Auswirkungen haben nach Einschätzung der Bundesregierung
unterschiedliche Begriffs- oder Definitionsverständnisse im Bereich
informeller Finanztransferstrukturen auf Ermittlungen, internationale
Zusammenarbeit und Bekämpfungsansätze?
Die Fragen 1 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Hawala-Banking ist ein seit mehr als 1.200 Jahren weltweit genutztes
informelles und vertrauensbasiertes Transfersystem, das beleglos, kontolos und banklos
verläuft. Der Transfer von Geldern bzw. Vermögenswerten wird über Hawala-
Agenten (Hawaladare) abgewickelt und verläuft an staatlich regulierten Stellen
vorbei. Es wird zum Beispiel für familienunterstützende Zahlungen in Länder
mit unterentwickelten Zahlungsverkehrssystemen genutzt, aber auch für
Zwecke der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität. In einigen
Ländern sind informelle Zahlungsverkehrssysteme, wie das sogenannte Hawala-
System, legal und unterliegen staatlicher Regulierung.
Wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/16621 beschrieben, ist Hawala keine
festumrissene Methode des Geldtransfers und ist auch nicht gesetzlich
definiert. Zur Funktionsweise von Hawala-Banking wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/12069 verwiesen.
Hawaladare bedienen sich zunehmend verfügbarer neuer Möglichkeiten, um
ihre Dienstleistungen auch digital innerhalb ihrer Organisationen anzubieten.
Es handelt sich um speziell für Hawala-Geschäfte entwickelte Anwendungen,
die die Buchhaltung über eine innerhalb der Organisation übergeordnete
Buchführungsstelle (Hawala-Broker) digitalisieren. Zugang zu solchen
Anwendungen erhalten lediglich für die Betreiber vertrauenswürdige Personen.
Neben Hawala existieren ähnliche Formen des informellen
Zahlungsverkehrssystems, die von der Financial Action Task Force (FATF) unter dem Begriff
„Informal Value Transfer Systems“ (IVTS) zusammengefasst werden. Hierzu
zählen beispielsweise auch das Feich’ein, das Hundi und das Phoe Kuan. Im
internationalen Kontext und für die Strafverfolgung in Deutschland wird
vermehrt der Begriff „criminal underground banking“ verwendet. Letztlich ist die
Begrifflichkeit jedoch für die Strafbarkeit nicht entscheidend, da auf den
rechtlichen Tatbestand des unerlaubten Finanztransfergeschäfts abgestellt wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
7. Welche Gründe bestehen dafür, dass digitale Infrastrukturen trotz ihrer
erheblichen Beiträge zur Tatbegehung nach der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/5125 bislang nicht strukturiert
erfasst werden?
Die jährlich veröffentlichten Bundeslagebilder dienen dazu, vorhandene Daten
systematisch zu beschreiben, zusammenzufassen und zu bewerten. In ihnen
werden bestimmte Delikts- oder Phänomenbereiche hinsichtlich ihrer
quantitativen und qualitativen Entwicklung dargestellt. Sie sind eine Form der
strategischen Auswertung und sollen die polizeiliche und politische Führungs- und
Entscheidungsebene in die Lage versetzen, das Gefahren- und
Schadenspotenzial des jeweiligen Delikts-/Phänomenbereichs und dessen Bedeutung für die
Kriminalitätslage in Deutschland einzuschätzen, zu bewerten sowie
gegebenenfalls Handlungsbedarfe abzuleiten. Das Bundeslagebild Organisierte
Kriminalität ist ein auf Basis der im Rahmen der Datenerhebung gemeldeten Verfahren
der Organisierten Kriminalität erstelltes Produkt, das den Fokus auf die
strafbaren Handlungen der einzelnen Gruppierungen, gegen die sich das Verfahren
richtet, sowie dessen Organisiertheit gemäß der Arbeitsdefinition der
Organisierten Kriminalität legt. Die Nutzung digitaler Infrastrukturen, wie
beispielsweise kryptierte Telekommunikation, durch die Gruppierungen wird bereits
erhoben. Ausführungen hierzu sind im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität
enthalten.
8. Plant die Bundesregierung eine strukturierte Erfassung digitaler
Infrastrukturen im Bereich Organisierter Kriminalität, wenn ja, anhand
welcher Kriterien, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Die Bundesregierung prüft gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt, den
Ländern, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt, fortlaufend die
Lageprodukte zur Organisierten Kriminalität auf Anpassungsbedarf und nimmt
entsprechende Weiterentwicklungen, auch hinsichtlich der zu erhebenden Daten, vor.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit bestehender
Ermittlungs- und Kontrollmaßnahmen gegen informelle
Finanztransfernetzwerke im Bereich der Organisierten Kriminalität, nachdem sie auf
Bundestagsdrucksache 21/5743 Appgestützte und transnational organisierte
Netzwerkstrukturen beschrieben hat, digitale Kommunikations- und
Unterstützungsstrukturen bislang jedoch nicht strukturiert erfasst werden?
Grundsätzlich können Erkenntnisse aus Ermittlungs- und Auswerteverfahren zu
illegalen Finanztransfernetzwerken im Bereich der Organisierten Kriminalität
in den bestehenden polizeilichen Datensystemen im Rahmen der
datenschutzrechtlichen Möglichkeiten erfasst und ausgetauscht werden. Dies gilt auch für
Daten aus digitalen Kommunikations- und Unterstützungsstrukturen.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit
Hawala-Strukturen oder vergleichbare informelle Finanztransfermodelle
dazu genutzt werden, Finanzströme staatlicher Nachverfolgung zu
entziehen oder Maßnahmen der Vermögensabschöpfung zu umgehen?
11. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Hawala-Systemen oder
vergleichbaren informellen Finanztransfermodellen bei, nachdem nach
Europol-Analysen aus dem Jahr 2024 ein erheblicher Teil krimineller
Netzwerke Geldwäschehandlungen innerhalb eigener Strukturen
organisiert und die Bundesregierung in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 21/5743 zugleich transnationale informelle Finanztransfermodelle
beschrieben hat?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Hawala und vergleichbare informelle Finanztransfermodelle können im
Kontext Organisierter Kriminalität genutzt werden, um aus Straftaten stammende
Gelder zu transferieren, Zahlungsströme zu verschleiern und die Herkunft von
Geldern geheim zu halten. Die informelle Struktur und Anonymität machen das
System sehr anfällig für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere
illegale Aktivitäten. Die zur Prävention von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung geltenden Identifizierungs- und Dokumentationspflichten des staatlich
beaufsichtigten Finanzsektors werden bewusst umgangen. In der Folge können
auch Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (z. B.
Einziehung oder Vermögenswerten) faktisch erschwert werden.
Die Strafbarkeit von Hawala-Systemen ist, je nach Einzelfall, in verschiedener
Hinsicht gegeben: Geldwäsche (§ 261 des Strafgesetzbuches – StGB) – wenn
Gelder verarbeitet werden, die aus rechtswidrigen Taten stammen („all crimes
approach“); fehlende Erlaubnis (§ 63 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes –
ZAG) – die gewerbsmäßige Durchführung von Zahlungsdiensten ohne
Erlaubnis ist nach § 63 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 ZAG strafbar, auch wenn es
sich um legale Gelder handelt; kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB) – wenn
die Voraussetzungen aufgrund bestimmter Strukturen erfüllt sind und
systematisch gegen das ZAG verstoßen wird. Außerdem bestehen die entsprechenden
strafrechtlichen Einziehungsmöglichkeiten nach §§ 73 ff. StGB. Für eine
Verurteilung wegen Geldwäsche muss der Nachweis der rechtswidrigen Herkunft der
Gelder erbracht werden. Sofern sich der Vortatnachweis schwierig gestaltet,
können Anbieter von Hawala-Diensten wegen Verstößen gegen das ZAG
strafrechtlich belangt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen.
12. Nach welchen Kriterien gilt eine informelle Finanztransfer- oder
Unterstützungsstruktur, insbesondere eine Hawala-Struktur, aus Sicht der
Bundesregierung als „zerschlagen“ (Bundestagsdrucksache 21/5166)?
Nach Bewertung der Bundesregierung gilt eine informelle Finanztransfer- oder
Unterstützungsstruktur, insbesondere eine Hawala-Struktur, als „zerschlagen“,
sobald sichergestellt ist, dass die vorbenannten Gruppierungen in personeller,
materieller und insbesondere finanzieller Hinsicht substanziell und nachhaltig
getroffen wurden.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob sich
informelle Finanztransfer- oder Unterstützungsstrukturen nach staatlichen
Maßnahmen unter veränderten Kommunikationswegen oder sonstigen
Anpassungen neu organisieren?
Informelle Finanztransferstrukturen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie
wenig formalisiert und stark dezentralisiert sind. Sie verfügen über
unterschiedliche Methoden zur Abwicklung von Geldtransfers, die außerhalb regulierter
Finanzsysteme eingesetzt werden können. Aufgrund dieser Struktur weisen sie
eine hohe Anpassungsfähigkeit gegenüber staatlichen Kontroll- und
Strafverfolgungsmaßnahmen auf.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen.
14. Plant die Bundesregierung Anpassungen bei der Erfassung oder
Bewertung informeller Finanztransferstrukturen wie Hawala-Systemen, und
wenn ja, welche?
Die zuständigen Behörden des Bundes bewerten im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten die Entwicklungen im Bereich informeller
Finanztransfergeschäfte und passen ihr diesbezügliches Vorgehen bei Bedarf an.
Das Betreiben von Finanztransfergeschäften in Deutschland steht nach dem
ZAG unter Erlaubnisvorbehalt der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Der Betrieb ohne behördliche Erlaubnis ist untersagt und darüber
hinaus grundsätzlich strafbewehrt. Mangels Anwendung der
geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten, wie z. B. der dokumentierten Identifizierung von
Kunden, ist Hawala-Banking schon strukturell regelmäßig nicht erlaubnisfähig.
Die Bafin verfügt über die notwendigen gesetzlichen Befugnisse, gegen
unerlaubte oder verbotene Geschäfte einzuschreiten.
Die strafrechtliche Verfolgung unerlaubter oder verbotener Geschäfte fällt in
die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Der Bundesgerichtshof hat
klargestellt, dass das Erbringen von Hawala-Banking-Dienstleistungen ohne
behördliche Erlaubnis illegal ist und eine Straftat darstellen kann
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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