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Finanzströme, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/4719)

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 21/5170 · Antwort · Original ↗

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Finanzströme, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/4719) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5170 21. Wahlperiode 01.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Kay Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4719 – Finanzströme, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aktuelle Lagebilder zur Organisierten Kriminalität (OK) weisen darauf hin, dass kriminelle Netzwerke zunehmend arbeitsteilig, dienstleistungsorientiert und international vernetzt agieren (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/St atistikenLagebilder/Lagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisiertekriminali taet_node.html). Zentrale Voraussetzung für die Stabilität und Anpassungsfähigkeit dieser Strukturen ist die Möglichkeit, erhebliche kriminelle Erträge zu generieren, zu verschleiern und dem Zugriff staatlicher Stellen dauerhaft zu entziehen. Finanzströme, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung nehmen damit eine Schlüsselrolle für die strategische Wirksamkeit der OK- Bekämpfung ein. Die Bundeslagebilder zur Organisierten Kriminalität für das Berichtsjahr 2024 beziffern den durch OK verursachten Gesamtschaden auf mehrere Milliarden Euro (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/10/bundesl agebild-ok-2024.html). Gleichzeitig zeigen sie, dass bestimmte Deliktsfelder – insbesondere solche mit hoher digitaler oder transnationaler Komponente – für die Finanzierung organisierter krimineller Netzwerke von besonderer Bedeutung sind. Zugleich deuten Erkenntnisse aus dem Bereich der Geldwäschebekämpfung darauf hin, dass arbeitsteilige Modelle, spezialisierte Dienstleister und komplexe Verschleierungsstrukturen die Nachverfolgung illegaler Erträge erheblich erschweren können. Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, in welchem Umfang staatliche Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung tatsächlich geeignet sind, organisierte kriminelle Netzwerke nachhaltig zu schwächen, ob sie die steuernden oder profitierenden Akteure erreichen und wie ihre Wirkung strategisch bewertet wird. Gegenstand der vorliegenden Kleinen Anfrage sind ausschließlich aggregierte und strategische Erkenntnisse. Operative Details zu einzelnen Ermittlungsverfahren werden ausdrücklich nicht verlangt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.  1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Bekämpfung von Finanzströmen, Geldwäsche und der Vermögensabschöpfung für die nachhaltige Schwächung organisierter krimineller Netzwerke bei? Die Bekämpfung von Finanzkriminalität hat für die Bundesregierung eine sehr zentrale Bedeutung. Sie genießt hohe Priorität bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die zuständigen Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder. Für eine nachhaltige Schwächung krimineller Strukturen ist eine effektive Vermögensabschöpfung von Bedeutung, da so u. a. die finanziellen Mittel entzogen werden können.  2. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen dem im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2024 ausgewiesenen Gesamtschaden und den tatsächlich gesicherten, eingezogenen und realisierten Vermögenswerten im Bereich der Organisierten Kriminalität? Für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität findet keine Bewertung des Verhältnisses zwischen Schaden und Sicherungssumme statt. Für die Vermögensabschöpfung bestimmt sich der Umfang der einziehbaren Vermögenswerte nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) und §§ 22 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).  3. Inwieweit liegen der Bundesregierung ggf. Erkenntnisse darüber vor, dass Maßnahmen der Vermögensabschöpfung vor allem die steuernden oder profitierenden Akteure organisierter krimineller Strukturen erreichen und nicht überwiegend nachgeordnete Tatbeteiligte oder Strohleute betreffen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Nutzung arbeitsteiliger Geldwäschestrukturen innerhalb organisierter krimineller Netzwerke vor, etwa durch spezialisierte Dienstleister, Vermittler oder gruppenübergreifend tätige Akteure? Laut der Europol-Studie „Decoding the EU´s most threatening criminal networks“ aus dem Jahr 2024 wuschen 96 Prozent der dort untersuchten 821 kriminellen Netzwerke ihre Erträge selbst (vgl. S. 14: www.europol.europa.eu/cm s/sites/default/files/documents/Europol%20report%20on%20Decoding%20the %20EU-s%20most%20threatening%20criminal%20networks.pdf). Täter können aber auch auf Angebote spezialisierter krimineller Dienstleister zurückgreifen, die gegen Entgelt inkriminierte Vermögenswerte annehmen und im Gegenzug „gewaschene“ Vermögenswerte an ihre Kunden auszahlen. Darüber hinaus ist die Bereitstellung sogenannter „technischer Infrastruktur“ möglich.  5. In welchen Deliktsfeldern der Organisierten Kriminalität sieht die Bundesregierung die größten Herausforderungen bei der Aufklärung und Unterbindung krimineller Finanzströme, und welche strukturellen Gründe sind hierfür maßgeblich? Deliktsfelder der Organisierten Kriminalität sind überwiegend von erheblichem Gewinnstreben geprägt. Die Herausforderung der Aufklärung liegt dabei in der Regel in der internationalen, grenzüberschreitenden Dimension sowie der Nutzung von Transaktionsformen, deren Nachverfolgung nicht ohne Weiteres umgesetzt werden kann. Sowohl die Entwicklungen im analogen als auch im digitalen Raum stellen die Strafverfolgungsbehörden dabei vor Herausforderungen. Im analogen Raum existieren Finanzsysteme, wie z. B. in Form des „Hawala-Banking“, bei denen Geldtransfers abseits des regulären bzw. regulierten Finanzsystems getätigt werden können. Eine Aufklärung und Unterbindung ist hier extrem erschwert, da keine Anmeldung erfolgt bzw. keine Genehmigung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vorliegt und eine strukturierte Kontrolle durch Aufsichtsbehörden damit nicht möglich ist. Im digitalen Raum spielen Kryptowerte eine zunehmende Rolle, insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten im Bereich der Cyber-Kriminalität. Als Herausforderung ist hier u. a. eine Verschleierung durch die Verwendung von sogenannten Krypto-Mixern festzustellen.  6. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung digitale Zahlungsformen, Kryptowährungen oder internationale Zahlungs- und Transfersysteme für die Verschleierung und Verlagerung krimineller Erträge organisierter krimineller Strukturen? Digitale Zahlungsformen, insbesondere Kryptowerte, gewinnen auch angesichts der zunehmenden Nutzung mobil initiierter Zahlungen generell an Bedeutung für die Verschleierung und Verlagerung illegaler Erträge krimineller Strukturen. Sie bergen ein erhöhtes Geldwäscherisiko, insbesondere aufgrund ihrer Geschwindigkeit, Skalierbarkeit und grenzüberschreitenden Nutzbarkeit. Auch das Finanztransfergeschäft ist mit einem erhöhten Geldwäscherisiko verbunden. Dieses wird maßgeblich durch die Kundenstruktur, die angebotenen Dienstleistungen und die geografische Reichweite bestimmt. Das transaktionsbasierte Geschäftsmodell begünstigt insbesondere Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transfers und einer hohen Bargeldnutzung.  7. Inwieweit werden Erkenntnisse aus der Arbeit der Financial Intelligence Unit (FIU) systematisch in die strategische Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einbezogen, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung von Netzwerken und Hintermännern? Die Financial Intelligence Unit (FIU) nimmt als administrativ ausgerichtete Verwaltungsbehörde u. a. alle von den geldwäscherechtlich Verpflichteten übermittelten Verdachtsmeldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten (vgl. § 43 des Geldwäschegesetzes – GwG), entgegen und analysiert die hieraus relevanten Sachverhalte unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes. Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der operativen Analyse fest, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht, übermittelt sie das Ergebnis ihrer Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Nach der Abgabe des Analyseberichtes bzw. entsprechend relevanter Informationen obliegt es den jeweils zuständigen Stellen, über die Bewertung und den Umgang der von der FIU erhaltenen Daten zu befinden sowie über die gegebenenfalls daraus resultierenden erforderlichen Folgemaßnahmen zu entscheiden. Darüber hinaus stellt die FIU gemäß § 32 Absatz 3 GwG Daten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen zur Verfügung, sofern diese zur Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Verhinderung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.  8. Welche Aussagen kann die Bundesregierung zur Qualität und Verwertbarkeit von Verdachtsmeldungen im Bereich der Organisierten Kriminalität treffen, und wie fließen entsprechende Erkenntnisse in Lagebilder oder strategische Bewertungen ein? Die Bewertung der Qualität und Verwertbarkeit von Verdachtsmeldungen obliegt der FIU. Diese steht sowohl im Austausch mit den für die Erstattung von Verdachtsmeldungen Verpflichteten als auch mit den originär für die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen zuständigen Empfängerbehörden (Länderdienststellen).  9. Welche bundeseinheitlichen Kriterien oder Indikatoren nutzt die Bundesregierung derzeit, um die Wirksamkeit von Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung im Kontext Organisierter Kriminalität zu bewerten? 10. Inwieweit werden dabei (vgl. Frage 9) ggf. Wirkungsindikatoren berücksichtigt, die über reine Summenangaben hinausgehen, etwa zur nachhaltigen Schwächung krimineller Netzwerke oder zur Zerschlagung arbeitsteiliger Finanzstrukturen? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Im Rahmen der jährlichen Erhebung der Verfahren der Organisierten Kriminalität zur Erstellung des Bundeslagebilds Organisierte Kriminalität findet eine bundeseinheitliche Erfassung verschiedener Informationen statt. Die Erhebung orientiert sich sowohl an der Arbeitsdefinition der Organisierten Kriminalität als auch an den festgestellten, sich weiterentwickelnden Bedarfen. Formen der Geldwäscheaktivitäten von Gruppierungen der Organisierten Kriminalität werden hier, sofern sie in den Ermittlungsverfahren festgestellt wurden, genauer dargestellt und – soweit bekannt – das finanzielle Volumen dieser Aktivitäten beziffert. Seit dem Berichtsjahr 2022 ist es aufgrund von Anpassungen in der Datenerhebung für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität bereits möglich, die Formen der Geldwäscheaktivitäten von Gruppierungen der Organisierten Kriminalität genauer darzustellen und das finanzielle Volumen dieser Aktivitäten zu beziffern. Die jährlich vom Bundeskriminalamt erstellte Statistik „Vermögenssicherungen“ von Landeskriminalämtern, Zoll, Bundespolizei und Bundeskriminalamt, die Vermögenssicherungen in allen Deliktsfeldern (einschließlich Verfahren der Organisierten Kriminalität) zeigt seit der Reform der Vermögensabschöpfung 2017 eine deutliche Steigerung der Gesamtsicherungssumme. 11. Welche strukturellen Defizite sieht die Bundesregierung derzeit ggf. bei der Identifizierung, Sicherung und Einziehung von Vermögenswerten im OK-Kontext, insbesondere bei komplexen, internationalen oder digital gestützten Finanzströmen? 12. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung ggf., die Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Vermögensabschöpfung und Geldwäschebekämpfung zu nutzen, um Analyse, Koordination und strategische Steuerung auf Bundesebene weiterzuentwickeln? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Mit dem am 18. März 2026 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten soll insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verbessert werden. Illegale Vermögen sollen leichter aufgespürt, gesichert und eingezogen werden können. Mit der Umsetzung des EU-Legislativpakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden die Befugnisse und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und des Transparenzregisters weiter gestärkt. Die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA (Anti-Money-Laundering Authority), die seit Juli 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hat, wird die nationalen Aufsichtsbehörden und FIU koordinieren und bei ihren Aufgaben unterstützen. So werden zukünftig FIUFinancial Intelligence Units aus mehreren Mitgliedstaaten gemeinsame Analysen von verdächtigen Transaktionen durchführen und damit die häufig grenzüberschreitende agierende Organisierte Kriminalität effektiver erkennen und in der Folge bekämpfen können. 13. Welche Rolle misst die Bundesregierung einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, FIU und internationalen Partnern bei, um Finanzströme organisierter krimineller Netzwerke frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden? Die operative und strategische Zusammenarbeit stellt international wie national einen zentralen Bestandteil für eine wirksame Geldwäschebekämpfung dar und bildet eine zentrale Voraussetzung für die Aufdeckung entsprechender Strukturen. Die FIU richtet eine Vielzahl an unterschiedlichen Austauschformaten für und mit ihren nationalen und internationalen Zusammenarbeitsbehörden aus bzw. nimmt an solchen teil und wirkt zudem an der Nationalen Risikoanalyse mit. 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen mit Vermögensabschöpfung und Geldwäschebekämpfung für die strategische Weiterentwicklung der OK-Bekämpfung in den kommenden zwei Jahren? Der von der Bundesregierung vorgelegte Gemeinsame Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, um Finanzkriminalität, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität und die damit verbundenen Strukturen der Organisierten Kriminalität noch konsequenter zu bekämpfen. Gemäß Koalitionsvertrag werden die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen und Zollverwaltung sowie Bundeskriminalamt zudem technisch und personell gestärkt. Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf für ein Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) vorgelegt. Durch das ZFG wird eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung eingeleitet. Zudem werden die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt. 15. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung ggf., künftige Bundeslagebilder zur Organisierten Kriminalität stärker darauf auszurichten, finanzielle Strukturen, Geldwäschemodelle und die tatsächliche Wirkung staatlicher Abschöpfungsmaßnahmen systematisch abzubilden? Eine wesentliche Grundlage fundierter polizeilicher Schwerpunktsetzungen stellt die strukturierte Erhebung von Lagedaten sowie deren Auswertung und Bewertung dar. Das Bundeskriminalamt prüft die Lagebetrachtung der Organisierten Kriminalität fortlaufend auf Anpassungsbedarf und nimmt entsprechende Weiterentwicklungen vor. Mit dem Ziel insbesondere eine verbesserte Prognosefähigkeit zur frühzeitigen Ableitung von Handlungserfordernissen zu erreichen, werden auch neue Methoden der Kriminalitätsanalyse, geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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