Finanzströme, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/4719)
Text
Finanzströme, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/4719)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5170
21. Wahlperiode 01.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Kay
Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4719 –
Finanzströme, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung in der Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aktuelle Lagebilder zur Organisierten Kriminalität (OK) weisen darauf hin,
dass kriminelle Netzwerke zunehmend arbeitsteilig, dienstleistungsorientiert
und international vernetzt agieren (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/St
atistikenLagebilder/Lagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisiertekriminali
taet_node.html). Zentrale Voraussetzung für die Stabilität und
Anpassungsfähigkeit dieser Strukturen ist die Möglichkeit, erhebliche kriminelle Erträge zu
generieren, zu verschleiern und dem Zugriff staatlicher Stellen dauerhaft zu
entziehen. Finanzströme, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung nehmen
damit eine Schlüsselrolle für die strategische Wirksamkeit der OK-
Bekämpfung ein.
Die Bundeslagebilder zur Organisierten Kriminalität für das Berichtsjahr 2024
beziffern den durch OK verursachten Gesamtschaden auf mehrere Milliarden
Euro (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/10/bundesl
agebild-ok-2024.html). Gleichzeitig zeigen sie, dass bestimmte Deliktsfelder –
insbesondere solche mit hoher digitaler oder transnationaler Komponente – für
die Finanzierung organisierter krimineller Netzwerke von besonderer
Bedeutung sind. Zugleich deuten Erkenntnisse aus dem Bereich der
Geldwäschebekämpfung darauf hin, dass arbeitsteilige Modelle, spezialisierte
Dienstleister und komplexe Verschleierungsstrukturen die Nachverfolgung illegaler
Erträge erheblich erschweren können.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, in welchem
Umfang staatliche Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung und
Vermögensabschöpfung tatsächlich geeignet sind, organisierte kriminelle Netzwerke
nachhaltig zu schwächen, ob sie die steuernden oder profitierenden Akteure
erreichen und wie ihre Wirkung strategisch bewertet wird. Gegenstand der
vorliegenden Kleinen Anfrage sind ausschließlich aggregierte und strategische
Erkenntnisse. Operative Details zu einzelnen Ermittlungsverfahren werden
ausdrücklich nicht verlangt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 31. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Bekämpfung von
Finanzströmen, Geldwäsche und der Vermögensabschöpfung für die
nachhaltige Schwächung organisierter krimineller Netzwerke bei?
Die Bekämpfung von Finanzkriminalität hat für die Bundesregierung eine sehr
zentrale Bedeutung. Sie genießt hohe Priorität bei der Kriminalitätsbekämpfung
durch die zuständigen Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder.
Für eine nachhaltige Schwächung krimineller Strukturen ist eine effektive
Vermögensabschöpfung von Bedeutung, da so u. a. die finanziellen Mittel
entzogen werden können.
2. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen dem im
Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2024 ausgewiesenen
Gesamtschaden und den tatsächlich gesicherten, eingezogenen und realisierten
Vermögenswerten im Bereich der Organisierten Kriminalität?
Für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität findet keine Bewertung des
Verhältnisses zwischen Schaden und Sicherungssumme statt. Für die
Vermögensabschöpfung bestimmt sich der Umfang der einziehbaren Vermögenswerte
nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 73 ff. des
Strafgesetzbuches (StGB) und §§ 22 ff. des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
3. Inwieweit liegen der Bundesregierung ggf. Erkenntnisse darüber vor,
dass Maßnahmen der Vermögensabschöpfung vor allem die steuernden
oder profitierenden Akteure organisierter krimineller Strukturen
erreichen und nicht überwiegend nachgeordnete Tatbeteiligte oder Strohleute
betreffen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Nutzung
arbeitsteiliger Geldwäschestrukturen innerhalb organisierter krimineller
Netzwerke vor, etwa durch spezialisierte Dienstleister, Vermittler oder
gruppenübergreifend tätige Akteure?
Laut der Europol-Studie „Decoding the EU´s most threatening criminal
networks“ aus dem Jahr 2024 wuschen 96 Prozent der dort untersuchten 821
kriminellen Netzwerke ihre Erträge selbst (vgl. S. 14: www.europol.europa.eu/cm
s/sites/default/files/documents/Europol%20report%20on%20Decoding%20the
%20EU-s%20most%20threatening%20criminal%20networks.pdf). Täter
können aber auch auf Angebote spezialisierter krimineller Dienstleister
zurückgreifen, die gegen Entgelt inkriminierte Vermögenswerte annehmen und im
Gegenzug „gewaschene“ Vermögenswerte an ihre Kunden auszahlen.
Darüber hinaus ist die Bereitstellung sogenannter „technischer Infrastruktur“
möglich.
5. In welchen Deliktsfeldern der Organisierten Kriminalität sieht die
Bundesregierung die größten Herausforderungen bei der Aufklärung und
Unterbindung krimineller Finanzströme, und welche strukturellen Gründe
sind hierfür maßgeblich?
Deliktsfelder der Organisierten Kriminalität sind überwiegend von erheblichem
Gewinnstreben geprägt. Die Herausforderung der Aufklärung liegt dabei in der
Regel in der internationalen, grenzüberschreitenden Dimension sowie der
Nutzung von Transaktionsformen, deren Nachverfolgung nicht ohne Weiteres
umgesetzt werden kann.
Sowohl die Entwicklungen im analogen als auch im digitalen Raum stellen die
Strafverfolgungsbehörden dabei vor Herausforderungen. Im analogen Raum
existieren Finanzsysteme, wie z. B. in Form des „Hawala-Banking“, bei denen
Geldtransfers abseits des regulären bzw. regulierten Finanzsystems getätigt
werden können. Eine Aufklärung und Unterbindung ist hier extrem erschwert,
da keine Anmeldung erfolgt bzw. keine Genehmigung nach dem
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vorliegt und eine strukturierte Kontrolle durch
Aufsichtsbehörden damit nicht möglich ist. Im digitalen Raum spielen
Kryptowerte eine zunehmende Rolle, insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten
im Bereich der Cyber-Kriminalität. Als Herausforderung ist hier u. a. eine
Verschleierung durch die Verwendung von sogenannten Krypto-Mixern
festzustellen.
6. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung digitale
Zahlungsformen, Kryptowährungen oder internationale Zahlungs- und
Transfersysteme für die Verschleierung und Verlagerung krimineller
Erträge organisierter krimineller Strukturen?
Digitale Zahlungsformen, insbesondere Kryptowerte, gewinnen auch
angesichts der zunehmenden Nutzung mobil initiierter Zahlungen generell an
Bedeutung für die Verschleierung und Verlagerung illegaler Erträge krimineller
Strukturen. Sie bergen ein erhöhtes Geldwäscherisiko, insbesondere aufgrund
ihrer Geschwindigkeit, Skalierbarkeit und grenzüberschreitenden Nutzbarkeit.
Auch das Finanztransfergeschäft ist mit einem erhöhten Geldwäscherisiko
verbunden. Dieses wird maßgeblich durch die Kundenstruktur, die angebotenen
Dienstleistungen und die geografische Reichweite bestimmt. Das
transaktionsbasierte Geschäftsmodell begünstigt insbesondere Risiken im Zusammenhang
mit grenzüberschreitenden Transfers und einer hohen Bargeldnutzung.
7. Inwieweit werden Erkenntnisse aus der Arbeit der Financial Intelligence
Unit (FIU) systematisch in die strategische Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität einbezogen, insbesondere im Hinblick auf die
Identifizierung von Netzwerken und Hintermännern?
Die Financial Intelligence Unit (FIU) nimmt als administrativ ausgerichtete
Verwaltungsbehörde u. a. alle von den geldwäscherechtlich Verpflichteten
übermittelten Verdachtsmeldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im
Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten
(vgl. § 43 des Geldwäschegesetzes – GwG), entgegen und analysiert die
hieraus relevanten Sachverhalte unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes.
Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der operativen
Analyse fest, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit
Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht,
übermittelt sie das Ergebnis ihrer Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen
an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Nach der Abgabe des
Analyseberichtes bzw. entsprechend relevanter Informationen obliegt es den jeweils
zuständigen Stellen, über die Bewertung und den Umgang der von der FIU
erhaltenen Daten zu befinden sowie über die gegebenenfalls daraus resultierenden
erforderlichen Folgemaßnahmen zu entscheiden.
Darüber hinaus stellt die FIU gemäß § 32 Absatz 3 GwG Daten aus
Finanzinformationen und Finanzanalysen zur Verfügung, sofern diese zur
Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Verhinderung
und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich
sind.
8. Welche Aussagen kann die Bundesregierung zur Qualität und
Verwertbarkeit von Verdachtsmeldungen im Bereich der Organisierten
Kriminalität treffen, und wie fließen entsprechende Erkenntnisse in Lagebilder
oder strategische Bewertungen ein?
Die Bewertung der Qualität und Verwertbarkeit von Verdachtsmeldungen
obliegt der FIU. Diese steht sowohl im Austausch mit den für die Erstattung von
Verdachtsmeldungen Verpflichteten als auch mit den originär für die
Bearbeitung von Verdachtsmeldungen zuständigen Empfängerbehörden
(Länderdienststellen).
9. Welche bundeseinheitlichen Kriterien oder Indikatoren nutzt die
Bundesregierung derzeit, um die Wirksamkeit von Geldwäschebekämpfung und
Vermögensabschöpfung im Kontext Organisierter Kriminalität zu
bewerten?
10. Inwieweit werden dabei (vgl. Frage 9) ggf. Wirkungsindikatoren
berücksichtigt, die über reine Summenangaben hinausgehen, etwa zur
nachhaltigen Schwächung krimineller Netzwerke oder zur Zerschlagung
arbeitsteiliger Finanzstrukturen?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen der jährlichen Erhebung der Verfahren der Organisierten
Kriminalität zur Erstellung des Bundeslagebilds Organisierte Kriminalität findet eine
bundeseinheitliche Erfassung verschiedener Informationen statt. Die Erhebung
orientiert sich sowohl an der Arbeitsdefinition der Organisierten Kriminalität
als auch an den festgestellten, sich weiterentwickelnden Bedarfen.
Formen der Geldwäscheaktivitäten von Gruppierungen der Organisierten
Kriminalität werden hier, sofern sie in den Ermittlungsverfahren festgestellt
wurden, genauer dargestellt und – soweit bekannt – das finanzielle Volumen dieser
Aktivitäten beziffert. Seit dem Berichtsjahr 2022 ist es aufgrund von
Anpassungen in der Datenerhebung für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität
bereits möglich, die Formen der Geldwäscheaktivitäten von Gruppierungen der
Organisierten Kriminalität genauer darzustellen und das finanzielle Volumen
dieser Aktivitäten zu beziffern.
Die jährlich vom Bundeskriminalamt erstellte Statistik
„Vermögenssicherungen“ von Landeskriminalämtern, Zoll, Bundespolizei und Bundeskriminalamt,
die Vermögenssicherungen in allen Deliktsfeldern (einschließlich Verfahren der
Organisierten Kriminalität) zeigt seit der Reform der Vermögensabschöpfung
2017 eine deutliche Steigerung der Gesamtsicherungssumme.
11. Welche strukturellen Defizite sieht die Bundesregierung derzeit ggf. bei
der Identifizierung, Sicherung und Einziehung von Vermögenswerten im
OK-Kontext, insbesondere bei komplexen, internationalen oder digital
gestützten Finanzströmen?
12. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung ggf., die Umsetzung der
europäischen Vorgaben zur Vermögensabschöpfung und
Geldwäschebekämpfung zu nutzen, um Analyse, Koordination und strategische
Steuerung auf Bundesebene weiterzuentwickeln?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Mit dem am 18. März 2026 von der Bundesregierung beschlossenen
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und
Einziehung von Vermögenswerten soll insbesondere die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verbessert
werden. Illegale Vermögen sollen leichter aufgespürt, gesichert und eingezogen
werden können.
Mit der Umsetzung des EU-Legislativpakets zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung werden die Befugnisse und die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und des Transparenzregisters weiter gestärkt.
Die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA (Anti-Money-Laundering
Authority), die seit Juli 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hat, wird die nationalen
Aufsichtsbehörden und FIU koordinieren und bei ihren Aufgaben unterstützen. So
werden zukünftig FIUFinancial Intelligence Units aus mehreren
Mitgliedstaaten gemeinsame Analysen von verdächtigen Transaktionen durchführen und
damit die häufig grenzüberschreitende agierende Organisierte Kriminalität
effektiver erkennen und in der Folge bekämpfen können.
13. Welche Rolle misst die Bundesregierung einer verbesserten
Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, FIU und internationalen
Partnern bei, um Finanzströme organisierter krimineller Netzwerke frühzeitig
zu erkennen und zu unterbinden?
Die operative und strategische Zusammenarbeit stellt international wie national
einen zentralen Bestandteil für eine wirksame Geldwäschebekämpfung dar und
bildet eine zentrale Voraussetzung für die Aufdeckung entsprechender
Strukturen.
Die FIU richtet eine Vielzahl an unterschiedlichen Austauschformaten für und
mit ihren nationalen und internationalen Zusammenarbeitsbehörden aus bzw.
nimmt an solchen teil und wirkt zudem an der Nationalen Risikoanalyse mit.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
bisherigen Erfahrungen mit Vermögensabschöpfung und
Geldwäschebekämpfung für die strategische Weiterentwicklung der OK-Bekämpfung in den
kommenden zwei Jahren?
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gemeinsame Aktionsplan gegen
Organisierte Kriminalität enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, um
Finanzkriminalität, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität und die damit verbundenen
Strukturen der Organisierten Kriminalität noch konsequenter zu bekämpfen. Gemäß
Koalitionsvertrag werden die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen und
Zollverwaltung sowie Bundeskriminalamt zudem technisch und personell
gestärkt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf für ein Gesetz für
mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die
Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) vorgelegt.
Durch das ZFG wird eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und
Ablauforganisation der Zollverwaltung eingeleitet. Zudem werden die Befugnisse
der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche
gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter
Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt.
15. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung ggf., künftige
Bundeslagebilder zur Organisierten Kriminalität stärker darauf auszurichten,
finanzielle Strukturen, Geldwäschemodelle und die tatsächliche Wirkung
staatlicher Abschöpfungsmaßnahmen systematisch abzubilden?
Eine wesentliche Grundlage fundierter polizeilicher Schwerpunktsetzungen
stellt die strukturierte Erhebung von Lagedaten sowie deren Auswertung und
Bewertung dar.
Das Bundeskriminalamt prüft die Lagebetrachtung der Organisierten
Kriminalität fortlaufend auf Anpassungsbedarf und nimmt entsprechende
Weiterentwicklungen vor. Mit dem Ziel insbesondere eine verbesserte Prognosefähigkeit
zur frühzeitigen Ableitung von Handlungserfordernissen zu erreichen, werden
auch neue Methoden der Kriminalitätsanalyse, geprüft. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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