Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7554)
Text
Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7554)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7728
21. Wahlperiode 25.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7554 –
Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität in
Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Organisierte Kriminalität (OK) zählt nach Einschätzung des
Bundeskriminalamtes und Europols zu den größten Bedrohungen für die innere Sicherheit
sowie die Integrität des Rechtsstaates. Moderne kriminelle Netzwerke
beschränken sich nicht mehr auf klassische Deliktsbereiche wie den Handel mit
Betäubungsmitteln, Waffen oder Menschen. Vielmehr nutzen sie zunehmend
legale Wirtschaftsstrukturen zur Vorbereitung, Durchführung und
Verschleierung erheblicher Straftaten sowie zur Geldwäsche und Investition krimineller
Erträge (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahresbericht
eUndLagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalitaetBundesla
gebild2024.html).
Nach den aktuellen Lagebildern deutscher und europäischer
Sicherheitsbehörden bedienen sich organisierte Tätergruppierungen regelmäßig legaler
Unternehmen und wirtschaftlicher Infrastrukturen, um Transportwege, Lieferketten,
Finanzströme und Vermögenswerte für ihre kriminellen Aktivitäten zu nutzen
(Europol, EU Serious and Organised Crime Threat Assessment (www.europo
l.europa.eu/publications-events/main-reports/socta-report, S. 27).
Besonders relevant erscheinen den Fragestellern hierbei Logistikunternehmen,
Speditionen, Paket- und Kurierdienste, Hafenwirtschaft, Bauunternehmen,
Immobilienwirtschaft, bargeldintensive Unternehmen, Sicherheitsunternehmen
sowie weitere Wirtschaftszweige, deren Dienstleistungen für Organisierte
Kriminalität von erheblicher Bedeutung sein können (https://eur-lex.europa.eu/le
gal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:52021DC0170).
Die Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen dient der Organisierten
Kriminalität nicht nur als Mittel zur Verschleierung krimineller Erträge, sondern
fungiert zunehmend als Infrastruktur der Immunität, die den Zugriff der
Sicherheitsbehörden durch die bewusste Vermischung von legalen und illegalen
Finanz- und Warenströmen massiv erschwert (https://ksv-polizeipraxis.de/vermo
egensabschoepfung-im-kontext-der-clankriminalitaet-moeglichkeiten-und-fall
stricke/, S. 5).
Die vorliegende Kleine Anfrage dient der Ermittlung des Erkenntnisstandes
der Bundesregierung über die Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch Or-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. August 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ganisierte Kriminalität sowie der Bewertung bestehender Bekämpfungs- und
Präventionsmaßnahmen. Sie richtet sich ausdrücklich nicht gegen einzelne
Unternehmen oder Wirtschaftszweige, sondern ausschließlich gegen den
Missbrauch legaler Wirtschaftsstrukturen durch organisierte
Tätergruppierungen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und
Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen
zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten
Sachverhalte.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Nutzung
legaler Wirtschaftsstrukturen durch Organisierte Kriminalität in Deutschland
für die Jahre 2023 bis 2025 vor?
Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der
Fragestellung erhoben. Gleichwohl führen der Zollfahndungsdienst (ZFD) und
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung in den
verschiedensten Deliktsbereichen wie z. B. der Rauschgiftkriminalität, der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung oder auch der
Verbrauchsteuerhinterziehung komplexe Ermittlungsverfahren gegen Gruppierungen der
Organisierten Kriminalität, bei denen sich die Täter in unterschiedlicher Weise
legaler Wirtschaftsstrukturen bedienen.
Teilweise werden Firmen unter dem Deckmantel einer legalen
Wirtschaftsstruktur nur gegründet, um dann ausschließlich für illegale Zweck genutzt zu
werden, wie z. B. um Scheinrechnungen in Verkehr zu bringen und dadurch
Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Im Rahmen von Ermittlungen
konnte festgestellt werden, dass Straftäter teilweise legale Firmenstrukturen in
krimineller Weise nutzen, ohne dass die betroffenen Firmen davon Kenntnis
erlangen.
2. Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse
darüber vor, dass Strukturen der Organisierten Kriminalität operativ tätige
mittelständische Unternehmen gezielt nutzen, um illegale Gelder durch
die Vermischung mit legalen Umsätzen zu waschen?
Die Geldwäsche über Rechtsgestaltungen, d. h. juristische Personen nach
deutschem oder auch nach ausländischem Recht, ist eine bekannte und verbreitete
Methode.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung werden unter anderem auch
mittelständische Unternehmen für Geldwäsche missbraucht. In diesem Kontext wird
auf die erste nationale Risikoanalyse (abrufbar unter www.bundesfinanzministe
rium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste-
nationale-risikoanalyse_2018-2019.html) verwiesen. Diese sind abzugrenzen
von solchen Unternehmen, die gezielt zur Verschleierung von
Vermögensverhältnissen dienen sollen, beispielsweise über sogenannte Servicegesellschaften
und Scheinfirmen mit komplexer Eigentumsstruktur. Ein Anwendungsfall in
diesem Zusammenhang ist die sogenannte handelsbasierte Geldwäsche. Im
Übigen wird auf die Antwort zu Frage 12 hingewiesen.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis durch die beteiligten
Sicherheitsbehörden (Bundeskriminalamt (BKA), Landeskriminalamt (LKA)) erlangt,
welche Tendenzen (zunehmend oder rückläufig) im Bereich der Nutzung
legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität im
mittelständischen Bereich seit 2020 zu beobachten sind?
Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der
Fragestellung erhoben.
4. Welche Wirtschaftsbereiche werden nach Erkenntnissen der
Bundesregierung derzeit am häufigsten von Organisierter Kriminalität genutzt?
Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der
Fragestellung erhoben. Gleichwohl ist die Bekämpfung und Verfolgung der
grenzüberschreitenden mittleren, schweren und Organisierten Kriminalität
Aufgabe des ZFD. In diesem Zuständigkeitsbereich wird das Transportwesen
(einschließlich Speditions‑, Paket, Express- und Kurierunternehmen) von
Tätergruppierungen der Organisierten Kriminalität am häufigsten genutzt.
5. Welche Erkenntnisse bestehen gegebenenfalls über die Nutzung von
Logistik-, Speditions-, Paket-, Express- und Kurierunternehmen durch
Organisierte Kriminalität?
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die beschriebenen legalen
Wirtschafts- bzw. Logistikstrukturen von Rauschgiftgruppierungen zur Verdeckung
inkriminierter Rauschgiftlieferungen genutzt werden. Ziel ist es, das
Entdeckungsrisiko im Rahmen des Risikoprofilings bei der Einfuhr, beim Transport
oder beim Versand zu minimieren.
Außerdem werden gezielt vermeintlich legale Strukturen mit Hilfe von
Scheinfirmen und Tarnlieferungen aufgebaut, um diese nach entsprechender
Etablierung im Warenverkehr für entsprechende Rauschgiftlieferungen zu nutzen.
Kern der Ermittlungen der FKS in OK Ermittlungsverfahren der Branche des
Spedition- Transport- und Logistikgewerbes (einschließlich Kurier- Express
und Paketdienste) war die Aufdeckung von Strukturen, z. B. Scheinfirmen und
Subunternehmerketten, die zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse
geschaffen worden waren, um Straftaten über lange Zeiträume und in großen
Umfang fortlaufend zu begehen.
Die von den Tätern geschaffenen Scheinfirmen dienen der Verschleierung der
tatsächlichen Arbeitgeber und werden für das Inverkehrbringen von
Scheinrechnungen genutzt. Die Scheinrechnungen dienen der Verschleierung von
Schwarzlohnzahlungen und somit dem Vorenthalten von
Sozialversicherungsbeiträgen. Die vermeintlich verantwortlich Handelnden dieser Unternehmen
sind in der Regel Strohleute, welche durch Nutzung von Aliasidentitäten bzw.
deren unbekannten Aufenthalt schwer zu ermitteln sind.
Nach Feststellungen der FKS erstellen nicht nur Scheinfirmen, sondern auch
tatsächlich aktive Unternehmen – neben der offiziellen Geschäftstätigkeit –
Scheinrechnungen für Dritte. Hierbei werden Netzwerke geschaffen, um
langfristig hohe wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
Im ZFD liegen Erkenntnisse vor, dass organisierte Tätergruppierungen
gewerbliche oder geschäftsähnliche Strukturen nutzen, um ihre Taten zu begehen.
6. Welche Erkenntnisse bestehen gegebenenfalls über die Nutzung von
Seehäfen, Binnenhäfen, Containerterminals und Güterverkehrszentren für
Aktivitäten Organisierter Kriminalität?
Seehäfen, Binnenhäfen, Containerterminals und Güterverkehrszentren spielen
für die Aktivitäten Organisierter Kriminalität eine entscheidende Rolle. An
diesen Verkehrsknotenpunkten besteht für Täter die Möglichkeit, auf Container
zuzugreifen und Rauschgift – zum Teil unter Zuhilfenahme von eingeweihten
und an den Häfen tätigen Personen (sog. Hafeninnentätern) – zu entnehmen.
Insbesondere an den Seehäfen stellt die Zollverwaltung regelmäßig beachtliche
Mengen Rauschgift sicher.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Missbrauch
von Subunternehmerketten im Transport- und Logistikbereich vor?
Auf die Antwort zur Frage 5 wird verwiesen.
8. Welche Erkenntnisse bestehen über die Nutzung von
Immobilienunternehmen oder Immobiliengesellschaften durch Organisierte Kriminalität,
und wie bewertet die Bundesregierung hierbei die Wirksamkeit des am
1. April 2023 eingeführten Barzahlungsverbots beim Immobilienkauf?
9. Welche Rolle spielen Problemimmobilien nach Erkenntnissen der
Bundesregierung für Aktivitäten Organisierter Kriminalität?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Aufgrund der hohen eingesetzten Transaktionsvolumina und der Wertstabilität
von Immobilien ist der deutsche Immobiliensektor für Geldwäscheaktivitäten
besonders anfällig.
Details können der ersten nationalen Risikoanalyse (abrufbar unter www.bunde
sfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/20
19-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.html) entnommen werden.
Zum Phänomen „Problemimmobilien“liegen der Bundesregierung keine
eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Welche Erkenntnisse liegen über Scheinfirmen und
Scheinunternehmerstrukturen insbesondere im Baugewerbe vor?
In OK-Ermittlungsverfahren im Bauhaupt- und Baunebengewerbe wurde
festgestellt, dass die Täter Strukturen von Scheinfirmen geschaffen hatten, um im
Rahmen der bilateralen Werkvertragsvereinbarungen Straftaten zu begehen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 hingewiesen.
11. Welche Erkenntnisse bestehen gegebenenfalls über die Nutzung
bargeldintensiver Unternehmen zur Geldwäsche?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung können bargeldintensive
Geschäftsmodelle – insbesondere aufgrund der Möglichkeit zur Vermischung legaler und
inkriminierter Bargeldströme sowie zur Verschleierung der tatsächlichen
Mittelherkunft – ein erhöhtes Geldwäscherisiko aufweisen.
Details können der ersten nationalen Risikoanalyse (abrufbar unter www.bunde
sfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/20
19-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.html) entnommen werden..
Bargeldintensive Unternehmen – wie beispielsweise solche, die dem
Gastronomie-, Friseur- und Kosmetikgewerbe zuzuordnen sind – sind nach
Erkenntnissen der Bundesregierung grundsätzlich als besonders anfällig für Geldwäsche
einzuordnen.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Phänomen des
Service-Based Money Laundering vor, bei dem kriminelle Gelder als
Entgelte für immaterielle Wirtschaftsgüter wie IT-Beratung oder
Marketing getarnt werden, und können konkret Prüfmechanismen der
Finanzbehörden zur Verifizierung dieser Leistungsbeziehungen benannt werden
(vgl. www.anwalt.de/rechtstipps/geldwaesche-nach-261-stgb-die-wichtig
sten-erscheinungsformen-und-was-beschuldigten-im-ermittlungsverfahre
n-droht-278035.html; S. 8 und 9)?
13. Welche Relevanz hat nach Ansicht der Bundesregierung im
Zusammenhang mit kriminellen Organisationen das Trade-Based Money
Laundering, und wie begründet sie, dass dieses als Hochrisikomethode
eingestufte Phänomen statistisch nicht separat in den Lagebildern der
Financial Intelligence Unit (FIU) erfasst wird (https://imtf.com/de/unkategorisier
t/when-trade-becomes-a-cover-unpacking-trade-based-money-launder
ing/)?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Der internationale Warenverkehr bietet für kriminelle Netzwerke ein hohes
Maß an Anonymität und Verschleierungsmöglichkeiten, da große
Datenmengen, komplexe Lieferketten und eingeschränkte Transparenz über wirtschaftlich
Berechtigte die Aufdeckung erschweren. Trade-Based Money Laundering ist
daher, neben weiteren Methoden für die Verschleierung illegal erlangter
Vermögenswerte, von großer Relevanz im Bereich der Geldwäsche. Als typische
Anwendungsfälle sind Über- und Unterfakturierung von Waren und
Dienstleistungen, Mehrfachabrechnung von Waren und Dienstleistungen – auch Service-
Based Money Laundering –, fiktive Handelsgeschäfte sowie die Einbindung
von Briefkastenfirmen festgehalten, ohne besondere Hervorhebung der in der
Frage angesprochenen Geschäftsfelder.
Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat zur handelsbasierten Geldwäsche
einen eigenen Risikoschwerpunkt in der operativen Analyse ausgebracht und
analysiert zugehörige Sachverhalte regelmäßig vertieft, bei Vorliegen der
Voraussetzungen erfolgt die Abgabe an zuständige Strafverfolgungsbehörden.
Neben der operativen Analyse führt die FIU strategische Auswertungen durch
und erstellt hierzu entsprechende Berichte (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8
Geldwäschegesetz – GwG). Darüber hinaus erstellt die FIU die nach § 28
Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 GwG erforderliche Statistiken zu den in Artikel 44
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Zahlen und Angaben. Zu
diesen Daten veröffentlicht sie eine konsolidierte Statistik auf Jahresbasis in einem
Jahresbericht, den sie auf ihrer Website (www.fiu.bund.de) der Öffentlichkeit
zugänglich macht. Über die gesetzlich vorgeschriebenen statistischen
Erhebungen hinaus führt die FIU darüber hinaus weitergehende strategische
Auswertungen durch.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Nutzung von
Kryptowährungen, Hawala-Systemen, Briefkastenfirmen und
Strohmannkonstruktionen zur Verschleierung krimineller Vermögenswerte
vor?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung spielen sowohl die Nutzung von
Briefkastenfirmen, Strohmannkonstruktionen als auch die Nutzung von
digitalen Zahlungsformen, Kryptowährungen oder informellen Zahlungs- und
Transfersystemen wie beispielsweise Hawala (vgl. Antwort der Bundesregierung
Bundestagsdrucksache 21/6707 zur Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache
21/6370) aufgrund der technischen Schnelllebigkeit, der teilweisen
Pseudonymisierung und der schweren Nachverfolgbarkeit für die Verschleierung und
Verlagerung inkriminierter Mittel von organisiert agierenden kriminellen
Strukturen eine maßgebliche Rolle (vgl. auch erste Nationale Risikoanalyse 2019).
Im Berichtsjahr 2024 konnte im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ein
Geldwäschevolumen der erfassten OK-Gruppierungen in Höhe von
230,5 Mio. Euro festgestellt werden.
In 21 OK-Verfahren konnte im Rahmen von Geldwäschehandlungen
Investitionen in Kryptowährungen ermittelt werden, die einer Gesamtsumme von
136,1 Mio. Euro entsprachen.
In 15 OK-Verfahren konnte mit einer Gesamtsumme von 3,4 Mio. Euro
Transaktionen über Informelle Finanztransfersysteme (u. a. Hawala) festgestellt
werden.
15. Welche Erkenntnisse bestehen seitens der Bundesregierung über die
Nutzung privater Sicherheitsunternehmen durch Organisierte Kriminalität?
Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der
Fragestellung erhoben. Gleichwohl führte die FKS im Bereich des
Sicherheitsgewerbes seit dem Kalenderjahr 2024 OK-Ermittlungsverfahren, in denen
Strukturen von Scheinfirmen zur Verschleierung genutzt wurden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 5 hingewiesen.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Nutzung der
Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft durch Organisierte Kriminalität
vor?
Auf dem deutschen Entsorgungsmarkt werden gewerbsmäßige und schwere
Abfallstraftaten grundsätzlich unter Beteiligung von bzw. aus marktetablierten
Unternehmen heraus begangen und können als spezifische Marktkriminalität
(Abfallverschiebung) eingestuft werden. Bei den involvierten Unternehmen
handelt es sich um Entsorgungsunternehmen, Anlagenbetreiber, Abfallmakler,
Betreiber von Analyselaboren oder Transporteure. Neben Abfallstraftaten
weisen die Tatprofile grundsätzlich wirtschaftskriminelle und teils korruptive
Bezüge auf.
17. Welche Erkenntnisse bestehen der Bundesregierung über die Nutzung
des Kraftfahrzeughandels, von Leasinggesellschaften oder Export- und
Importfirmen durch Organisierte Kriminalität?
Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der
Fragestellung erhoben.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Missbrauch
öffentlicher Vergabeverfahren oder öffentlicher Aufträge durch
Organisierte Kriminalität vor?
Zu einem möglichen Missbrauch öffentlicher Vergabeverfahren oder
öffentlicher Aufträge durch Organisierte Kriminalität liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse oder Anhaltspunkte vor. Das Vergaberecht sieht im Übrigen
vor, dass bestimmte Straftaten (insbesondere Bildung einer kriminellen
Vereinigung, Geldwäsche, Menschenhandel) sowie sonstige Rechtsverstöße und
Verfehlungen zum zwingenden oder fakultativen Ausschluss eines Unternehmens
von der öffentlichen Auftragsvergabe führen bzw. führen können (§§ 123, 124
GWB, gegebenenfalls i. V. m. § 31 Absatz 1 UVgO).
19. Welche Erkenntnisse bestehen seitens der Bundesregierung über die
Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen im Zusammenhang mit
internationalem Rauschgifthandel?
Auf die Antwort zur Frage 5 wird verwiesen.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Beteiligung
internationaler Tätergruppierungen – insbesondere aus den Staaten des
westlichen Balkans – an der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen in
Deutschland vor?
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Beteiligung
weiterer internationaler Tätergruppierungen, insbesondere aus Italien,
den Niederlanden, Belgien oder der Türkei, vor?
Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet.
Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der
Fragestellung erhoben. Gleichwohl werden im Zuständigkeitsbereich des ZFD
Ermittlungsverfahren wegen Durchführung von Rauschgifttransporten,
insbesondere von Kokain, durch OK-Gruppierungen aus den Staaten des ehemaligen
Jugoslawiens geführt. Ebenso werden im Zuständigkeitsbereich des ZFD
Ermittlungsverfahren gegen organisierte Tätergruppierungen geführt, die einen
Schwerpunkt in den Niederlanden, Italien und der Türkei haben und die
Logistikbranche für den grenzüberschreitenden Transport und zur Lagermöglichkeit
von illegalen Waren nutzen.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aus der
Zusammenarbeit mit Europol, Interpol und weiteren internationalen
Sicherheitsbehörden zum Themenkomplex der „internationalen Tätergruppierungen“
vor (vgl. Frage 21)?
Die Bundesregierung arbeitet im Rahmen der Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität eng mit Europol, Interpol und weiteren internationalen
Sicherheitsbehörden zusammen. Auf operativer Ebene erfolgt dies insbesondere
durch das Bundeskriminalamt. Zum Themenkomplex im Sinne der
Fragestellung werden hierbei jedoch keine strukturierten Daten erhoben.
23. Welche Erkenntnisse bestehen über Versuche Organisierter Kriminalität,
Unternehmen der kritischen Infrastruktur für ihre Zwecke zu nutzen
(www.aerzteblatt.de/archiv/abrechnungsbetrug-im-gesundheitswesen-bk
a-hat-hinweise-auf-organisierte-kriminalitaet-3fab2e94-c134-4b7c-9a7
ae1ece0979370)?
Im Bereich der betrügerischen Abrechnung von Gesundheitsleistungen sind
zunehmend Bandenstrukturen bis hin zu Strukturen organisierter Kriminalität
erkennbar, einhergehend mit Geldwäsche und Steuerdelikten.
Sofern sich unzureichende medizinische Behandlungen auch auf den
Gesundheitszustand der betroffenen Patienten auswirken, kommen zudem
Körperverletzungsdelikte oder Tatbestände der unterlassenen Hilfeleistung in Betracht.
Die Tatbegehungsweisen gewinnen an Komplexität, was gemeinsam mit der
Anforderung des Einzeltatnachweises dazu führt, dass die Strafverfolgung
erschwert wird.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in Deutschland, einer
tendenziell älter werdenden Gesellschaft sowie stetig steigender
Gesundheitskosten, ist perspektivisch von einer weiter zunehmenden Bedeutung des
Kriminalitätsphänomens auszugehen.
24. Welche gesetzlichen Instrumente stehen den Sicherheitsbehörden derzeit
zur Bekämpfung der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch
Organisierte Kriminalität zur Verfügung?
Den Strafverfolgungsbehörden stehen zur Strafverfolgung im Bereich der
Organisierten Kriminalität die in der Strafprozessordnung oder des
Geldwäschegesetzes geregelten Ermittlungsinstrumente zur Verfügung, sofern deren
Tatbestandsmerkmale im Einzelfall vorliegen.
25. Wo sieht die Bundesregierung Defizite bei der Erkennung, Verhinderung
oder Verfolgung des Phänomens der Nutzung legaler
Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität (vgl. Frage 24)?
Um die Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte
Kriminalität zu erkennen und zu verhindern, kann der sogenannte „administrative
Ansatz“ durch eine Kooperation und den Austausch zwischen Verwaltungs-,
Bewilligungs-, und Strafverfolgungsbehörden dazu beitragen, dass der
Organisierten Kriminalität zuzurechnende Strukturen frühzeitig erkannt und
entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Diesen Ansatz gilt es als
behördenübergreifende Kooperationsform weiterzuentwickeln.
Um der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte
Kriminalität wirksam entgegenzutreten, ist es von Bedeutung, die Möglichkeiten
sowohl der Einziehung krimineller Vermögenswerte als auch der administrativen
Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft zu stärken. Darüber hinaus
muss die behördenübergreifende Kooperation zwischen Polizei- und
Zollbehörden ausgebaut werden.
Mit dem „Gemeinsamen Aktionsplan zur Neuausrichtung der Bekämpfung von
Organisierter Kriminalität sowie Finanz- und Rauschgiftkriminalität“, des
Bundesministerium des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen und des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, setzt die
Bundesregierung aktuell ihre entsprechenden Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag
um. Die Umsetzung des Aktionsplans erfolgt schrittweise in der laufenden
Legislaturperiode und betrifft sowohl gesetzliche Änderungen, als auch
organisatorisch-operative Maßnahmen. Einen ersten Schritt zur Umsetzung des
Aktionsplans stellt das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) dar, welches am
12. August 2026 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.
26. Welche praktischen und gesetzgeberischen Präventionsmaßnahmen
bestehen gegenüber besonders gefährdeten Wirtschaftsbereichen?
Zur Aufdeckung und Eindämmung der Unterwanderung legaler
Wirtschaftsstrukturen werden gefährdete Bereiche besonders sensibilisiert (z. B. im
Bereich Hafenwirtschaft). Die Zusammenarbeit von Behörden und Institutionen
wird auf nationaler Ebene im Rahmen des sogenannten administrativen
Ansatzes in der OK-Bekämpfung intensiviert. Gemeint ist hiermit ein
behördenübergreifendes Vorgehen im Rahmen einer engen Zusammenarbeit und eines
intensiven Informationsaustauschs.
27. Welche Schlussfolgerungen für zukünftige gesetzgeberische
Präventivmaßnahmen zieht die Bundesregierung aus den aktuellen Lagebildern
des Bundeskriminalamtes und Europols hinsichtlich der Nutzung legaler
Wirtschaftsstrukturen durch Organisierte Kriminalität (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Sofern sich im Einzelfall Schlussfolgerungen für die Bundesregierung aus
unterschiedlichen Lagebildern ergeben, wird sorgfältig geprüft, ob daraus
gegebenenfalls gesetzgeberische Präventivmaßnahmen anzustoßen sind.
28. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Analyse, statistische Erfassung
und ressortübergreifende Bekämpfung des Phänomens der Nutzung
legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität künftig
weiterzuentwickeln, und wenn ja, in welcher Form?
Eine wesentliche Grundlage fundierter polizeilicher Schwerpunktsetzungen
stellt die strukturierte Erhebung von Lagedaten sowie deren Auswertung und
Bewertung dar. Das Bundeskriminalamt prüft – gemeinsam mit den Ländern,
der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt – die Lagebetrachtung der
Organisierten Kriminalität fortlaufend auf Anpassungsbedarf und nimmt gemeinsam
mit der Bundesregierung entsprechende Weiterentwicklungen vor. Die
Weiterentwicklung und das Voranbringen der Bekämpfung des Phänomens der
Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität ist
zudem Teil der operativen Aufgabenwahrnehmung des Zolls. Dazu gehören die
operative und strategische Analyse sowie die ressortübergreifende
Zusammenarbeit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität in Deutschland (Antwort)