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Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7554)

dip / drucksache 25.08.2026 · WP 21 · 21/7728 · Antwort · Original ↗

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Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7554) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7728 21. Wahlperiode 25.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7554 – Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Organisierte Kriminalität (OK) zählt nach Einschätzung des Bundeskriminalamtes und Europols zu den größten Bedrohungen für die innere Sicherheit sowie die Integrität des Rechtsstaates. Moderne kriminelle Netzwerke beschränken sich nicht mehr auf klassische Deliktsbereiche wie den Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen oder Menschen. Vielmehr nutzen sie zunehmend legale Wirtschaftsstrukturen zur Vorbereitung, Durchführung und Verschleierung erheblicher Straftaten sowie zur Geldwäsche und Investition krimineller Erträge (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahresbericht eUndLagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalitaetBundesla gebild2024.html). Nach den aktuellen Lagebildern deutscher und europäischer Sicherheitsbehörden bedienen sich organisierte Tätergruppierungen regelmäßig legaler Unternehmen und wirtschaftlicher Infrastrukturen, um Transportwege, Lieferketten, Finanzströme und Vermögenswerte für ihre kriminellen Aktivitäten zu nutzen (Europol, EU Serious and Organised Crime Threat Assessment (www.europo l.europa.eu/publications-events/main-reports/socta-report, S. 27). Besonders relevant erscheinen den Fragestellern hierbei Logistikunternehmen, Speditionen, Paket- und Kurierdienste, Hafenwirtschaft, Bauunternehmen, Immobilienwirtschaft, bargeldintensive Unternehmen, Sicherheitsunternehmen sowie weitere Wirtschaftszweige, deren Dienstleistungen für Organisierte Kriminalität von erheblicher Bedeutung sein können (https://eur-lex.europa.eu/le gal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:52021DC0170). Die Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen dient der Organisierten Kriminalität nicht nur als Mittel zur Verschleierung krimineller Erträge, sondern fungiert zunehmend als Infrastruktur der Immunität, die den Zugriff der Sicherheitsbehörden durch die bewusste Vermischung von legalen und illegalen Finanz- und Warenströmen massiv erschwert (https://ksv-polizeipraxis.de/vermo egensabschoepfung-im-kontext-der-clankriminalitaet-moeglichkeiten-und-fall stricke/, S. 5). Die vorliegende Kleine Anfrage dient der Ermittlung des Erkenntnisstandes der Bundesregierung über die Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch Or- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ganisierte Kriminalität sowie der Bewertung bestehender Bekämpfungs- und Präventionsmaßnahmen. Sie richtet sich ausdrücklich nicht gegen einzelne Unternehmen oder Wirtschaftszweige, sondern ausschließlich gegen den Missbrauch legaler Wirtschaftsstrukturen durch organisierte Tätergruppierungen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch Organisierte Kriminalität in Deutschland für die Jahre 2023 bis 2025 vor? Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der Fragestellung erhoben. Gleichwohl führen der Zollfahndungsdienst (ZFD) und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung in den verschiedensten Deliktsbereichen wie z. B. der Rauschgiftkriminalität, der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung oder auch der Verbrauchsteuerhinterziehung komplexe Ermittlungsverfahren gegen Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, bei denen sich die Täter in unterschiedlicher Weise legaler Wirtschaftsstrukturen bedienen. Teilweise werden Firmen unter dem Deckmantel einer legalen Wirtschaftsstruktur nur gegründet, um dann ausschließlich für illegale Zweck genutzt zu werden, wie z. B. um Scheinrechnungen in Verkehr zu bringen und dadurch Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Im Rahmen von Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass Straftäter teilweise legale Firmenstrukturen in krimineller Weise nutzen, ohne dass die betroffenen Firmen davon Kenntnis erlangen.  2. Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse darüber vor, dass Strukturen der Organisierten Kriminalität operativ tätige mittelständische Unternehmen gezielt nutzen, um illegale Gelder durch die Vermischung mit legalen Umsätzen zu waschen? Die Geldwäsche über Rechtsgestaltungen, d. h. juristische Personen nach deutschem oder auch nach ausländischem Recht, ist eine bekannte und verbreitete Methode. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung werden unter anderem auch mittelständische Unternehmen für Geldwäsche missbraucht. In diesem Kontext wird auf die erste nationale Risikoanalyse (abrufbar unter www.bundesfinanzministe rium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste- nationale-risikoanalyse_2018-2019.html) verwiesen. Diese sind abzugrenzen von solchen Unternehmen, die gezielt zur Verschleierung von Vermögensverhältnissen dienen sollen, beispielsweise über sogenannte Servicegesellschaften und Scheinfirmen mit komplexer Eigentumsstruktur. Ein Anwendungsfall in diesem Zusammenhang ist die sogenannte handelsbasierte Geldwäsche. Im Übigen wird auf die Antwort zu Frage 12 hingewiesen.  3. Hat die Bundesregierung Kenntnis durch die beteiligten Sicherheitsbehörden (Bundeskriminalamt (BKA), Landeskriminalamt (LKA)) erlangt, welche Tendenzen (zunehmend oder rückläufig) im Bereich der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität im mittelständischen Bereich seit 2020 zu beobachten sind? Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der Fragestellung erhoben.  4. Welche Wirtschaftsbereiche werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung derzeit am häufigsten von Organisierter Kriminalität genutzt? Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der Fragestellung erhoben. Gleichwohl ist die Bekämpfung und Verfolgung der grenzüberschreitenden mittleren, schweren und Organisierten Kriminalität Aufgabe des ZFD. In diesem Zuständigkeitsbereich wird das Transportwesen (einschließlich Speditions‑, Paket, Express- und Kurierunternehmen) von Tätergruppierungen der Organisierten Kriminalität am häufigsten genutzt.  5. Welche Erkenntnisse bestehen gegebenenfalls über die Nutzung von Logistik-, Speditions-, Paket-, Express- und Kurierunternehmen durch Organisierte Kriminalität? Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die beschriebenen legalen Wirtschafts- bzw. Logistikstrukturen von Rauschgiftgruppierungen zur Verdeckung inkriminierter Rauschgiftlieferungen genutzt werden. Ziel ist es, das Entdeckungsrisiko im Rahmen des Risikoprofilings bei der Einfuhr, beim Transport oder beim Versand zu minimieren. Außerdem werden gezielt vermeintlich legale Strukturen mit Hilfe von Scheinfirmen und Tarnlieferungen aufgebaut, um diese nach entsprechender Etablierung im Warenverkehr für entsprechende Rauschgiftlieferungen zu nutzen. Kern der Ermittlungen der FKS in OK Ermittlungsverfahren der Branche des Spedition- Transport- und Logistikgewerbes (einschließlich Kurier- Express und Paketdienste) war die Aufdeckung von Strukturen, z. B. Scheinfirmen und Subunternehmerketten, die zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse geschaffen worden waren, um Straftaten über lange Zeiträume und in großen Umfang fortlaufend zu begehen. Die von den Tätern geschaffenen Scheinfirmen dienen der Verschleierung der tatsächlichen Arbeitgeber und werden für das Inverkehrbringen von Scheinrechnungen genutzt. Die Scheinrechnungen dienen der Verschleierung von Schwarzlohnzahlungen und somit dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Die vermeintlich verantwortlich Handelnden dieser Unternehmen sind in der Regel Strohleute, welche durch Nutzung von Aliasidentitäten bzw. deren unbekannten Aufenthalt schwer zu ermitteln sind. Nach Feststellungen der FKS erstellen nicht nur Scheinfirmen, sondern auch tatsächlich aktive Unternehmen – neben der offiziellen Geschäftstätigkeit – Scheinrechnungen für Dritte. Hierbei werden Netzwerke geschaffen, um langfristig hohe wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Im ZFD liegen Erkenntnisse vor, dass organisierte Tätergruppierungen gewerbliche oder geschäftsähnliche Strukturen nutzen, um ihre Taten zu begehen.  6. Welche Erkenntnisse bestehen gegebenenfalls über die Nutzung von Seehäfen, Binnenhäfen, Containerterminals und Güterverkehrszentren für Aktivitäten Organisierter Kriminalität? Seehäfen, Binnenhäfen, Containerterminals und Güterverkehrszentren spielen für die Aktivitäten Organisierter Kriminalität eine entscheidende Rolle. An diesen Verkehrsknotenpunkten besteht für Täter die Möglichkeit, auf Container zuzugreifen und Rauschgift – zum Teil unter Zuhilfenahme von eingeweihten und an den Häfen tätigen Personen (sog. Hafeninnentätern) – zu entnehmen. Insbesondere an den Seehäfen stellt die Zollverwaltung regelmäßig beachtliche Mengen Rauschgift sicher.  7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Missbrauch von Subunternehmerketten im Transport- und Logistikbereich vor? Auf die Antwort zur Frage 5 wird verwiesen.  8. Welche Erkenntnisse bestehen über die Nutzung von Immobilienunternehmen oder Immobiliengesellschaften durch Organisierte Kriminalität, und wie bewertet die Bundesregierung hierbei die Wirksamkeit des am 1. April 2023 eingeführten Barzahlungsverbots beim Immobilienkauf?  9. Welche Rolle spielen Problemimmobilien nach Erkenntnissen der Bundesregierung für Aktivitäten Organisierter Kriminalität? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Aufgrund der hohen eingesetzten Transaktionsvolumina und der Wertstabilität von Immobilien ist der deutsche Immobiliensektor für Geldwäscheaktivitäten besonders anfällig. Details können der ersten nationalen Risikoanalyse (abrufbar unter www.bunde sfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/20 19-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.html) entnommen werden. Zum Phänomen „Problemimmobilien“liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 10. Welche Erkenntnisse liegen über Scheinfirmen und Scheinunternehmerstrukturen insbesondere im Baugewerbe vor? In OK-Ermittlungsverfahren im Bauhaupt- und Baunebengewerbe wurde festgestellt, dass die Täter Strukturen von Scheinfirmen geschaffen hatten, um im Rahmen der bilateralen Werkvertragsvereinbarungen Straftaten zu begehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 hingewiesen. 11. Welche Erkenntnisse bestehen gegebenenfalls über die Nutzung bargeldintensiver Unternehmen zur Geldwäsche? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung können bargeldintensive Geschäftsmodelle – insbesondere aufgrund der Möglichkeit zur Vermischung legaler und inkriminierter Bargeldströme sowie zur Verschleierung der tatsächlichen Mittelherkunft – ein erhöhtes Geldwäscherisiko aufweisen. Details können der ersten nationalen Risikoanalyse (abrufbar unter www.bunde sfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/20 19-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.html) entnommen werden.. Bargeldintensive Unternehmen – wie beispielsweise solche, die dem Gastronomie-, Friseur- und Kosmetikgewerbe zuzuordnen sind – sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung grundsätzlich als besonders anfällig für Geldwäsche einzuordnen. 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Phänomen des Service-Based Money Laundering vor, bei dem kriminelle Gelder als Entgelte für immaterielle Wirtschaftsgüter wie IT-Beratung oder Marketing getarnt werden, und können konkret Prüfmechanismen der Finanzbehörden zur Verifizierung dieser Leistungsbeziehungen benannt werden (vgl. www.anwalt.de/rechtstipps/geldwaesche-nach-261-stgb-die-wichtig sten-erscheinungsformen-und-was-beschuldigten-im-ermittlungsverfahre n-droht-278035.html; S. 8 und 9)? 13. Welche Relevanz hat nach Ansicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen das Trade-Based Money Laundering, und wie begründet sie, dass dieses als Hochrisikomethode eingestufte Phänomen statistisch nicht separat in den Lagebildern der Financial Intelligence Unit (FIU) erfasst wird (https://imtf.com/de/unkategorisier t/when-trade-becomes-a-cover-unpacking-trade-based-money-launder ing/)? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Der internationale Warenverkehr bietet für kriminelle Netzwerke ein hohes Maß an Anonymität und Verschleierungsmöglichkeiten, da große Datenmengen, komplexe Lieferketten und eingeschränkte Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte die Aufdeckung erschweren. Trade-Based Money Laundering ist daher, neben weiteren Methoden für die Verschleierung illegal erlangter Vermögenswerte, von großer Relevanz im Bereich der Geldwäsche. Als typische Anwendungsfälle sind Über- und Unterfakturierung von Waren und Dienstleistungen, Mehrfachabrechnung von Waren und Dienstleistungen – auch Service- Based Money Laundering –, fiktive Handelsgeschäfte sowie die Einbindung von Briefkastenfirmen festgehalten, ohne besondere Hervorhebung der in der Frage angesprochenen Geschäftsfelder. Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat zur handelsbasierten Geldwäsche einen eigenen Risikoschwerpunkt in der operativen Analyse ausgebracht und analysiert zugehörige Sachverhalte regelmäßig vertieft, bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Abgabe an zuständige Strafverfolgungsbehörden. Neben der operativen Analyse führt die FIU strategische Auswertungen durch und erstellt hierzu entsprechende Berichte (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 Geldwäschegesetz – GwG). Darüber hinaus erstellt die FIU die nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 GwG erforderliche Statistiken zu den in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Zahlen und Angaben. Zu diesen Daten veröffentlicht sie eine konsolidierte Statistik auf Jahresbasis in einem Jahresbericht, den sie auf ihrer Website (www.fiu.bund.de) der Öffentlichkeit zugänglich macht. Über die gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Erhebungen hinaus führt die FIU darüber hinaus weitergehende strategische Auswertungen durch. 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Nutzung von Kryptowährungen, Hawala-Systemen, Briefkastenfirmen und Strohmannkonstruktionen zur Verschleierung krimineller Vermögenswerte vor? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung spielen sowohl die Nutzung von Briefkastenfirmen, Strohmannkonstruktionen als auch die Nutzung von digitalen Zahlungsformen, Kryptowährungen oder informellen Zahlungs- und Transfersystemen wie beispielsweise Hawala (vgl. Antwort der Bundesregierung Bundestagsdrucksache 21/6707 zur Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 21/6370) aufgrund der technischen Schnelllebigkeit, der teilweisen Pseudonymisierung und der schweren Nachverfolgbarkeit für die Verschleierung und Verlagerung inkriminierter Mittel von organisiert agierenden kriminellen Strukturen eine maßgebliche Rolle (vgl. auch erste Nationale Risikoanalyse 2019). Im Berichtsjahr 2024 konnte im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ein Geldwäschevolumen der erfassten OK-Gruppierungen in Höhe von 230,5 Mio. Euro festgestellt werden. In 21 OK-Verfahren konnte im Rahmen von Geldwäschehandlungen Investitionen in Kryptowährungen ermittelt werden, die einer Gesamtsumme von 136,1 Mio. Euro entsprachen. In 15 OK-Verfahren konnte mit einer Gesamtsumme von 3,4 Mio. Euro Transaktionen über Informelle Finanztransfersysteme (u. a. Hawala) festgestellt werden. 15. Welche Erkenntnisse bestehen seitens der Bundesregierung über die Nutzung privater Sicherheitsunternehmen durch Organisierte Kriminalität? Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der Fragestellung erhoben. Gleichwohl führte die FKS im Bereich des Sicherheitsgewerbes seit dem Kalenderjahr 2024 OK-Ermittlungsverfahren, in denen Strukturen von Scheinfirmen zur Verschleierung genutzt wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 hingewiesen. 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Nutzung der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft durch Organisierte Kriminalität vor? Auf dem deutschen Entsorgungsmarkt werden gewerbsmäßige und schwere Abfallstraftaten grundsätzlich unter Beteiligung von bzw. aus marktetablierten Unternehmen heraus begangen und können als spezifische Marktkriminalität (Abfallverschiebung) eingestuft werden. Bei den involvierten Unternehmen handelt es sich um Entsorgungsunternehmen, Anlagenbetreiber, Abfallmakler, Betreiber von Analyselaboren oder Transporteure. Neben Abfallstraftaten weisen die Tatprofile grundsätzlich wirtschaftskriminelle und teils korruptive Bezüge auf. 17. Welche Erkenntnisse bestehen der Bundesregierung über die Nutzung des Kraftfahrzeughandels, von Leasinggesellschaften oder Export- und Importfirmen durch Organisierte Kriminalität? Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der Fragestellung erhoben. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Missbrauch öffentlicher Vergabeverfahren oder öffentlicher Aufträge durch Organisierte Kriminalität vor? Zu einem möglichen Missbrauch öffentlicher Vergabeverfahren oder öffentlicher Aufträge durch Organisierte Kriminalität liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse oder Anhaltspunkte vor. Das Vergaberecht sieht im Übrigen vor, dass bestimmte Straftaten (insbesondere Bildung einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Menschenhandel) sowie sonstige Rechtsverstöße und Verfehlungen zum zwingenden oder fakultativen Ausschluss eines Unternehmens von der öffentlichen Auftragsvergabe führen bzw. führen können (§§ 123, 124 GWB, gegebenenfalls i. V. m. § 31 Absatz 1 UVgO). 19. Welche Erkenntnisse bestehen seitens der Bundesregierung über die Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen im Zusammenhang mit internationalem Rauschgifthandel? Auf die Antwort zur Frage 5 wird verwiesen. 20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Beteiligung internationaler Tätergruppierungen – insbesondere aus den Staaten des westlichen Balkans – an der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen in Deutschland vor? 21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Beteiligung weiterer internationaler Tätergruppierungen, insbesondere aus Italien, den Niederlanden, Belgien oder der Türkei, vor? Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet. Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der Fragestellung erhoben. Gleichwohl werden im Zuständigkeitsbereich des ZFD Ermittlungsverfahren wegen Durchführung von Rauschgifttransporten, insbesondere von Kokain, durch OK-Gruppierungen aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawiens geführt. Ebenso werden im Zuständigkeitsbereich des ZFD Ermittlungsverfahren gegen organisierte Tätergruppierungen geführt, die einen Schwerpunkt in den Niederlanden, Italien und der Türkei haben und die Logistikbranche für den grenzüberschreitenden Transport und zur Lagermöglichkeit von illegalen Waren nutzen. 22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aus der Zusammenarbeit mit Europol, Interpol und weiteren internationalen Sicherheitsbehörden zum Themenkomplex der „internationalen Tätergruppierungen“ vor (vgl. Frage 21)? Die Bundesregierung arbeitet im Rahmen der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eng mit Europol, Interpol und weiteren internationalen Sicherheitsbehörden zusammen. Auf operativer Ebene erfolgt dies insbesondere durch das Bundeskriminalamt. Zum Themenkomplex im Sinne der Fragestellung werden hierbei jedoch keine strukturierten Daten erhoben. 23. Welche Erkenntnisse bestehen über Versuche Organisierter Kriminalität, Unternehmen der kritischen Infrastruktur für ihre Zwecke zu nutzen (www.aerzteblatt.de/archiv/abrechnungsbetrug-im-gesundheitswesen-bk a-hat-hinweise-auf-organisierte-kriminalitaet-3fab2e94-c134-4b7c-9a7 ae1ece0979370)? Im Bereich der betrügerischen Abrechnung von Gesundheitsleistungen sind zunehmend Bandenstrukturen bis hin zu Strukturen organisierter Kriminalität erkennbar, einhergehend mit Geldwäsche und Steuerdelikten. Sofern sich unzureichende medizinische Behandlungen auch auf den Gesundheitszustand der betroffenen Patienten auswirken, kommen zudem Körperverletzungsdelikte oder Tatbestände der unterlassenen Hilfeleistung in Betracht. Die Tatbegehungsweisen gewinnen an Komplexität, was gemeinsam mit der Anforderung des Einzeltatnachweises dazu führt, dass die Strafverfolgung erschwert wird. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in Deutschland, einer tendenziell älter werdenden Gesellschaft sowie stetig steigender Gesundheitskosten, ist perspektivisch von einer weiter zunehmenden Bedeutung des Kriminalitätsphänomens auszugehen. 24. Welche gesetzlichen Instrumente stehen den Sicherheitsbehörden derzeit zur Bekämpfung der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch Organisierte Kriminalität zur Verfügung? Den Strafverfolgungsbehörden stehen zur Strafverfolgung im Bereich der Organisierten Kriminalität die in der Strafprozessordnung oder des Geldwäschegesetzes geregelten Ermittlungsinstrumente zur Verfügung, sofern deren Tatbestandsmerkmale im Einzelfall vorliegen. 25. Wo sieht die Bundesregierung Defizite bei der Erkennung, Verhinderung oder Verfolgung des Phänomens der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität (vgl. Frage 24)? Um die Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität zu erkennen und zu verhindern, kann der sogenannte „administrative Ansatz“ durch eine Kooperation und den Austausch zwischen Verwaltungs-, Bewilligungs-, und Strafverfolgungsbehörden dazu beitragen, dass der Organisierten Kriminalität zuzurechnende Strukturen frühzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Diesen Ansatz gilt es als behördenübergreifende Kooperationsform weiterzuentwickeln. Um der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität wirksam entgegenzutreten, ist es von Bedeutung, die Möglichkeiten sowohl der Einziehung krimineller Vermögenswerte als auch der administrativen Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft zu stärken. Darüber hinaus muss die behördenübergreifende Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden ausgebaut werden. Mit dem „Gemeinsamen Aktionsplan zur Neuausrichtung der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität sowie Finanz- und Rauschgiftkriminalität“, des Bundesministerium des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, setzt die Bundesregierung aktuell ihre entsprechenden Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um. Die Umsetzung des Aktionsplans erfolgt schrittweise in der laufenden Legislaturperiode und betrifft sowohl gesetzliche Änderungen, als auch organisatorisch-operative Maßnahmen. Einen ersten Schritt zur Umsetzung des Aktionsplans stellt das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) dar, welches am 12. August 2026 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. 26. Welche praktischen und gesetzgeberischen Präventionsmaßnahmen bestehen gegenüber besonders gefährdeten Wirtschaftsbereichen? Zur Aufdeckung und Eindämmung der Unterwanderung legaler Wirtschaftsstrukturen werden gefährdete Bereiche besonders sensibilisiert (z. B. im Bereich Hafenwirtschaft). Die Zusammenarbeit von Behörden und Institutionen wird auf nationaler Ebene im Rahmen des sogenannten administrativen Ansatzes in der OK-Bekämpfung intensiviert. Gemeint ist hiermit ein behördenübergreifendes Vorgehen im Rahmen einer engen Zusammenarbeit und eines intensiven Informationsaustauschs. 27. Welche Schlussfolgerungen für zukünftige gesetzgeberische Präventivmaßnahmen zieht die Bundesregierung aus den aktuellen Lagebildern des Bundeskriminalamtes und Europols hinsichtlich der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch Organisierte Kriminalität (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Sofern sich im Einzelfall Schlussfolgerungen für die Bundesregierung aus unterschiedlichen Lagebildern ergeben, wird sorgfältig geprüft, ob daraus gegebenenfalls gesetzgeberische Präventivmaßnahmen anzustoßen sind. 28. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Analyse, statistische Erfassung und ressortübergreifende Bekämpfung des Phänomens der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität künftig weiterzuentwickeln, und wenn ja, in welcher Form? Eine wesentliche Grundlage fundierter polizeilicher Schwerpunktsetzungen stellt die strukturierte Erhebung von Lagedaten sowie deren Auswertung und Bewertung dar. Das Bundeskriminalamt prüft – gemeinsam mit den Ländern, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt – die Lagebetrachtung der Organisierten Kriminalität fortlaufend auf Anpassungsbedarf und nimmt gemeinsam mit der Bundesregierung entsprechende Weiterentwicklungen vor. Die Weiterentwicklung und das Voranbringen der Bekämpfung des Phänomens der Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität ist zudem Teil der operativen Aufgabenwahrnehmung des Zolls. Dazu gehören die operative und strategische Analyse sowie die ressortübergreifende Zusammenarbeit. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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