Kraftstoffausfuhren der PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder in die Ukraine und Behandlung der Erlöse aus der treuhänderischen Verwaltung (Antwort zu Drs. 21/7770)
Text
Kraftstoffausfuhren der PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder in die Ukraine und Behandlung der Erlöse aus der treuhänderischen Verwaltung (Antwort zu Drs. 21/7770)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8026
21. Wahlperiode 15.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Georg Schroeter,
Kay‑Uwe Ziegler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7770 –
Kraftstoffausfuhren der PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder in die Ukraine
und Behandlung der Erlöse aus der treuhänderischen Verwaltung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder ist der zentrale
Versorgungsbetrieb für Kraftstoffe in Berlin und Brandenburg. Nach Angaben des
Unternehmens stellt die PCK 90 Prozent der Versorgung mit Benzin, Kerosin, Diesel
und Heizöl in beiden Bundesländern sicher (vgl. www.pck.de). Die Anteile
der Rosneft-Gruppe an der Raffinerie stehen seit September 2022 unter
treuhänderischer Verwaltung der Bundesnetzagentur nach dem
Energiesicherungsgesetz. Die Bundesregierung ist damit im Hinblick auf diese Anteile nicht nur
Beobachterin des Marktgeschehens, sondern über die Fachaufsicht in die
Verwaltung der PCK eingebunden.
Auf vier Schriftliche Fragen des Fragestellers René Springer zu
Kraftstoffausfuhren aus Schwedt in die Ukraine (Antworten auf die Schriftlichen
Fragen 58, 59, 60 und 61 auf Bundestagsdrucksache 21/7434) hat die
Bundesregierung keine Mengen-, Anteils- oder Zeitangaben mitgeteilt. Sie hat auf das
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Anteilseigner verwiesen und ergänzt,
aus deutschen Raffinerien würden in der Regel marginale Mengen direkt in
die Ukraine exportiert. Eine Abwägung zwischen dem parlamentarischen
Informationsanspruch und den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen
enthalten die Antworten nicht; die Möglichkeit einer Übermittlung in
eingestufter Form über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages wird
nicht erörtert. Auch die Frage nach der Behandlung der auf die treuhänderisch
verwalteten Anteile entfallenden Gewinne wurde nicht beantwortet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begrenzen Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse Dritter den Informationsanspruch des Deutschen
Bundestages, entbinden die Bundesregierung aber nicht von einer im
Einzelfall begründeten Abwägung und von der Prüfung, ob eine Auskunft in
aggregierter oder eingestufter Form möglich ist (vgl. www.bundesverfassungsgeric
ht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/11/es20171107_2bve000211.htm
l?nn=68080).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
15. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem 1. Januar 2023 in der PCK Raffinerie GmbH hergestellte Kraftstoffe
in die Ukraine ausgeführt (bitte nach Kalenderjahr, Kraftstoffart und
Menge in Tonnen aufschlüsseln)?
2. Welchen Anteil an der in Schwedt insgesamt hergestellten
Kraftstoffmenge machten die in Frage 1 erfragten Ausfuhren aus (bitte in Prozent
je Kalenderjahr angeben)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet:
Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Rosneft Deutschland
GmbH (RDG) und der RN Refining & Marketing GmbH (RNRM) und der
weiteren Anteilseigner der PCK-Raffinerie steht einer detaillierten öffentlichen
Antwort weiterhin entgegen.
Dennoch kann nach Aussagen der RDG mitgeteilt werden, dass Exporte aus
der PCK-Raffinerie in die Ukraine in Bezug auf die RDG-Gesamtproduktion
nicht relevant sind. Sie liegen allenfalls im sehr niedrigen einstelligen Bereich.
Daten zu den weiteren Anteilseignern im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
3. Welche Mengen an Mineralölerzeugnissen der Warennummer 2710
wurden ausweislich der Außenhandelsstatistik in den Kalenderjahren 2023,
2024 und 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 aus Deutschland in die
Ukraine ausgeführt (bitte nach Kalenderjahr und Warenuntergruppe in
Tonnen aufschlüsseln)?
Die folgende Tabelle zeigt die Exporte von Mineralölerzeugnissen in die
Ukraine laut Außenhandelsstatistik:
2023 2024 2025 H1 2026
t t t t
WA27101221 Testbenzin (white spirit) 32,6 10,4 10 3,7
WA27101225 Spezialbenzine, a.n.g. 222,3 261,9 293,1 61,1
WA27101245 Motorenbenzin, Blei <0,013 g/l, ROZ 95-98 1368,6 153119,2 204991,1 100133
WA27101249 Motorenbenzin, Blei <0,013 g/l, ROZ >98 1360,5 21366,5 17360,6 8327,9
WA27101290 Andere Leichtöle 5,7 2,3 0,1 0
WA27101929 Mittelschwere Öle, a.n.g. 16,5 31,6 33 14,2
WA27101943 Gasöle, Schwefelgehalt <0,001GH (bis 2024) 64756,4 71311,1 - 0
WA27101944 Gasöle, Schwefelgehalt <0,001GHT - - 25228 12588
WA27101947 Gasöle, Schwefelgehalt 0,002-0,1GHT 0,2 0,2 0,5 3,6
WA27101962 Heizöle, Schwefelgehalt <0,1GHT - 0,2 0,7 0,4
WA27101981 Schmieröle, Motoren-, Kompressoren-, Turbinenöl 18425,8 17955,2 20686,6 9981,3
WA27101983 Schmieröle, Hydrauliköle 892,1 844,3 1131,3 463,2
WA27101985 Weißöle und Paraffinum liquidum 29,4 25,4 18,2 21,3
WA27101987 Schmieröle, Getriebeöle 3300,6 3224,8 3654,6 1825
WA27101991 Metallbearbeitungsöl, Formöl, Korrosionsschutzöl 297,7 204,8 226,3 109,1
WA27101993 Schmieröle, Elektroisolieröle 185,6 795,8 1010,4 292,4
WA27101999 Andere Schmieröle 2743,3 1352,7 990,5 741,5
WA27102019 Gasöle mit Biodiesel, Schwefelgehalt >0,1GHT 1,2 0,5 - 0
Summe 93638,5 270506,9 275635 134565,7
Ausfuhr in die Ukraine
Die Daten der Außenhandelsstatistik lassen keine Rückschlüsse auf die
Herkunft der in Rede stehenden Mengen zu, d. h. es kann nicht nachvollzogen
werden, ob die Mineralölprodukte in deutschen Raffinerien hergestellt oder aus
dem Ausland importiert und durch Deutschland geleitet wurden.
4. Hat die Bundesregierung geprüft, ob nach Kalenderjahren aggregierte
Mengenangaben Rückschlüsse auf einzelne Lieferbeziehungen zulassen,
und mit welchem Ergebnis?
Nein, seitens der Bundesregierung besteht kein Anlass, diese Angaben zu
prüfen.
5. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die in Frage 1 erbetenen Angaben
in eingestufter Form über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages bereitgestellt werden können (bitte Zeitpunkt und Ergebnis der
Prüfung angeben, andernfalls begründen, weshalb eine solche Prüfung
unterblieben ist)?
Nein. Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Exporten von Kraftstoffen
vor, die in der gemeinschaftlich betriebenen PCK-Raffinerie hergestellt
wurden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
6. Wurden Lieferungen von Kraftstoffen aus deutschen Raffinerien in die
Ukraine seit dem 1. Januar 2023 mittelbar oder unmittelbar aus Mitteln
des Bundes, aus der Ukraine-Fazilität oder sonstigen Programmen der
Europäischen Union, aus Hilfs- oder Wiederaufbauprogrammen oder
über Exportkreditgarantien des Bundes finanziert oder abgesichert (bitte
nach Instrument, Kalenderjahr und Volumen aufschlüsseln)?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Abnehmer dieser
Lieferungen ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden,
und wenn nein, hat sie entsprechende Erkenntnisse eingeholt?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Pflichtbeiträge sowie freiwillige Beiträge der Bundesregierung an die EU
sowie andere multilaterale Organisationen werden ferner oftmals thematisch
und nicht länderspezifisch geleistet. Daher erfolgt keine Aufschlüsselung im
Sinne der Fragestellung.
8. Wie werden die auf die treuhänderisch verwalteten Anteile der Rosneft-
Gruppe entfallenden Gewinne seit Anordnung der Treuhandverwaltung
verwendet (bitte je Geschäftsjahr angeben, ob und in welcher Höhe
ausgeschüttet, thesauriert, eingefroren oder auf Sperrkonten geführt)?
9. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Handhabung, und welche
Anordnungen oder Auflagen bestehen insoweit gegenüber der
Treuhänderin?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Sämtliche Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge der Rosneft Deutschland
GmbH und der RN Refining & Marketing GmbH der Jahre 2022 ff. wurden auf
neue Rechnung vorgetragen, d. h. diese verblieben in den Unternehmen. Die
Ergebnisverwendung ist auch in den im Unternehmensregister veröffentlichten
Jahresabschlüssen nachzulesen. Die Verwendung der Ergebnisse erfolgt auf
Vorschlag der Geschäftsführung.
Die Anteile der Rosneft Deutschland GmbH und der RN Refining & Marketing
GmbH wurden zunächst mit Anordnung vom 14. September 2022 nach dem
Energiesicherungsgesetz (EnSiG) unter Treuhandverwaltung durch die
Bundesnetzagentur gestellt. Es folgten sechs Verlängerungsanordnungen bis März
2026.
Mit Anordnung vom 28. Februar 2026 auf Grundlage des § 6a Abs. 1 bis 4 und
Abs. 7 bis 8 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 auch in Verbindung mit § 4
Abs. 2 Nr. 2, sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde die Treuhand nach dem EnSiG abgelöst.
In Folge der Anordnungen ist die Wahrnehmung der Stimmrechte der
Gesellschafter ausgeschlossen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der
Geschäftsführung in Bezug auf das Vermögen der Rosneft Deutschland GmbH
und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung in Bezug
auf das Vermögen der RN Refining & Marketing GmbH werden beschränkt.
Verfügungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Bundesnetzagentur.
10. Welche Berichtspflichten bestehen zwischen der Bundesnetzagentur als
Treuhänderin und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
hinsichtlich der Absatzmärkte und Bestimmungsländer der von der
Rosneft Deutschland GmbH veräußerten Mineralölprodukte?
11. Liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus diesen
Berichtspflichten Angaben zu Ausfuhren in die Ukraine vor (bitte
Zeitraum und Detaillierungsgrad angeben)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es bestehen keine Berichtspflichten im Sinne der Fragestellung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
12. Waren der Bundesregierung Art, Umfang und Bestimmungsland der
Kraftstoffausfuhren aus Schwedt bekannt, und wenn nein, aus welchen
Gründen hat sie hierzu keine Erkenntnisse eingeholt?
Der Bundesnetzagentur sind Art, Umfang und Bestimmungsland der
Kraftstoffausfuhren der RDG grundsätzlich bekannt. Die Daten der weiteren
Anteilseigner sind der Bundesnetzagentur dagegen nicht bekannt.
Es ist für die Bundesregierung in aller Regel nicht von Bedeutung, wie hoch
die in die Ukraine ausgeführten Mengen einzelner Raffinerien jeweils sind. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
13. Verfügt die Bundesregierung über eigene, von den Angaben der PCK
Raffinerie GmbH unabhängige Erkenntnisse zum Anteil der Schwedter
Produktion an der Deckung der Kraftstoffnachfrage in Berlin und
Brandenburg, und wie hoch war dieser Anteil in den Kalenderjahren 2023 bis
2025 (bitte in Prozent und nach Kraftstoffart angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
14. Welche Auswirkungen haben Ausfuhren aus Schwedt nach Einschätzung
der Bundesregierung auf die Verfügbarkeit von Kraftstoffen im
Liefergebiet der Raffinerie (bitte begründen und dabei auf regionale Logistik- und
Lagerkapazitäten eingehen)?
15. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 geprüft, ob Ausfuhren
aus der PCK Raffinerie GmbH die Versorgungssicherheit im Liefergebiet
beeinträchtigen können (bitte Zeitpunkt, Anlass und Ergebnis der
Prüfung angeben)?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Aus den Mineralöldaten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ist bekannt, dass jährlich Millionen Tonnen an Kraftstoffen in Nachbarländer
exportiert werden. Die Verfügbarkeit von Kraftstoffen wird dadurch nicht
negativ beeinflusst. Andererseits sichern diese Absatzmärkte die Wirtschaftlichkeit
der betroffenen Raffinerien.
Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Versorgungssicherheit mit
Mineralölprodukten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Ausfuhren von
Kraftstoffen die Versorgungssicherheit beeinträchtigt haben könnten. Der
grenzüberschreitende Handel von Mineralölprodukten trägt insgesamt zur
Versorgungssicherheit bei.
16. Welche Instrumente stünden der Bundesregierung nach dem
Energiesicherungsgesetz im Fall einer Beeinträchtigung der regionalen
Versorgungssicherheit zur Verfügung, und unter welchen Voraussetzungen
käme deren Anwendung in Betracht?
Nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) stehen der Bundesregierung zur
Sicherung der Energieversorgung im Falle einer unmittelbar drohenden oder
eingetretenen Gefährdung umfangreiche verordnungsrechtliche Instrumente zur
Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Verordnungen zur Regelung der
Produktion, der Erzeugung, des Transports sowie der Abgabe und Zuteilung von
Erdöl und Erdölerzeugnissen. Voraussetzung für die Anwendung dieser
Maßnahmen ist das Vorliegen einer Krisensituation, in der die Deckung des
dringenden Bedarfs an Mineralölprodukten nicht mehr mit marktkonformen
Mitteln gewährleistet werden kann.
Außerdem können nach dem Erdölbevorratungsgesetz Bestände des
Erdölbevorratungsverbandes zur Verhütung unmittelbar drohender oder Behebung von
Störungen der Energieversorgung freigegeben werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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