polradar

Kraftstoffausfuhren der PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder in die Ukraine und Behandlung der Erlöse aus der treuhänderischen Verwaltung (Antwort zu Drs. 21/7770)

dip / drucksache 15.09.2026 · WP 21 · 21/8026 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Kraftstoffausfuhren der PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder in die Ukraine und Behandlung der Erlöse aus der treuhänderischen Verwaltung (Antwort zu Drs. 21/7770) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8026 21. Wahlperiode 15.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Georg Schroeter, Kay‑Uwe Ziegler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7770 – Kraftstoffausfuhren der PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder in die Ukraine und Behandlung der Erlöse aus der treuhänderischen Verwaltung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder ist der zentrale Versorgungsbetrieb für Kraftstoffe in Berlin und Brandenburg. Nach Angaben des Unternehmens stellt die PCK 90 Prozent der Versorgung mit Benzin, Kerosin, Diesel und Heizöl in beiden Bundesländern sicher (vgl. www.pck.de). Die Anteile der Rosneft-Gruppe an der Raffinerie stehen seit September 2022 unter treuhänderischer Verwaltung der Bundesnetzagentur nach dem Energiesicherungsgesetz. Die Bundesregierung ist damit im Hinblick auf diese Anteile nicht nur Beobachterin des Marktgeschehens, sondern über die Fachaufsicht in die Verwaltung der PCK eingebunden. Auf vier Schriftliche Fragen des Fragestellers René Springer zu Kraftstoffausfuhren aus Schwedt in die Ukraine (Antworten auf die Schriftlichen Fragen 58, 59, 60 und 61 auf Bundestagsdrucksache 21/7434) hat die Bundesregierung keine Mengen-, Anteils- oder Zeitangaben mitgeteilt. Sie hat auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Anteilseigner verwiesen und ergänzt, aus deutschen Raffinerien würden in der Regel marginale Mengen direkt in die Ukraine exportiert. Eine Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsanspruch und den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen enthalten die Antworten nicht; die Möglichkeit einer Übermittlung in eingestufter Form über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages wird nicht erörtert. Auch die Frage nach der Behandlung der auf die treuhänderisch verwalteten Anteile entfallenden Gewinne wurde nicht beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begrenzen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter den Informationsanspruch des Deutschen Bundestages, entbinden die Bundesregierung aber nicht von einer im Einzelfall begründeten Abwägung und von der Prüfung, ob eine Auskunft in aggregierter oder eingestufter Form möglich ist (vgl. www.bundesverfassungsgeric ht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/11/es20171107_2bve000211.htm l?nn=68080). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 in der PCK Raffinerie GmbH hergestellte Kraftstoffe in die Ukraine ausgeführt (bitte nach Kalenderjahr, Kraftstoffart und Menge in Tonnen aufschlüsseln)?  2. Welchen Anteil an der in Schwedt insgesamt hergestellten Kraftstoffmenge machten die in Frage 1 erfragten Ausfuhren aus (bitte in Prozent je Kalenderjahr angeben)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet: Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Rosneft Deutschland GmbH (RDG) und der RN Refining & Marketing GmbH (RNRM) und der weiteren Anteilseigner der PCK-Raffinerie steht einer detaillierten öffentlichen Antwort weiterhin entgegen. Dennoch kann nach Aussagen der RDG mitgeteilt werden, dass Exporte aus der PCK-Raffinerie in die Ukraine in Bezug auf die RDG-Gesamtproduktion nicht relevant sind. Sie liegen allenfalls im sehr niedrigen einstelligen Bereich. Daten zu den weiteren Anteilseignern im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.  3. Welche Mengen an Mineralölerzeugnissen der Warennummer 2710 wurden ausweislich der Außenhandelsstatistik in den Kalenderjahren 2023, 2024 und 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 aus Deutschland in die Ukraine ausgeführt (bitte nach Kalenderjahr und Warenuntergruppe in Tonnen aufschlüsseln)? Die folgende Tabelle zeigt die Exporte von Mineralölerzeugnissen in die Ukraine laut Außenhandelsstatistik: 2023 2024 2025 H1 2026 t t t t WA27101221 Testbenzin (white spirit) 32,6 10,4 10 3,7 WA27101225 Spezialbenzine, a.n.g. 222,3 261,9 293,1 61,1 WA27101245 Motorenbenzin, Blei <0,013 g/l, ROZ 95-98 1368,6 153119,2 204991,1 100133 WA27101249 Motorenbenzin, Blei <0,013 g/l, ROZ >98 1360,5 21366,5 17360,6 8327,9 WA27101290 Andere Leichtöle 5,7 2,3 0,1 0 WA27101929 Mittelschwere Öle, a.n.g. 16,5 31,6 33 14,2 WA27101943 Gasöle, Schwefelgehalt <0,001GH (bis 2024) 64756,4 71311,1 - 0 WA27101944 Gasöle, Schwefelgehalt <0,001GHT - - 25228 12588 WA27101947 Gasöle, Schwefelgehalt 0,002-0,1GHT 0,2 0,2 0,5 3,6 WA27101962 Heizöle, Schwefelgehalt <0,1GHT - 0,2 0,7 0,4 WA27101981 Schmieröle, Motoren-, Kompressoren-, Turbinenöl 18425,8 17955,2 20686,6 9981,3 WA27101983 Schmieröle, Hydrauliköle 892,1 844,3 1131,3 463,2 WA27101985 Weißöle und Paraffinum liquidum 29,4 25,4 18,2 21,3 WA27101987 Schmieröle, Getriebeöle 3300,6 3224,8 3654,6 1825 WA27101991 Metallbearbeitungsöl, Formöl, Korrosionsschutzöl 297,7 204,8 226,3 109,1 WA27101993 Schmieröle, Elektroisolieröle 185,6 795,8 1010,4 292,4 WA27101999 Andere Schmieröle 2743,3 1352,7 990,5 741,5 WA27102019 Gasöle mit Biodiesel, Schwefelgehalt >0,1GHT 1,2 0,5 - 0 Summe 93638,5 270506,9 275635 134565,7 Ausfuhr in die Ukraine Die Daten der Außenhandelsstatistik lassen keine Rückschlüsse auf die Herkunft der in Rede stehenden Mengen zu, d. h. es kann nicht nachvollzogen werden, ob die Mineralölprodukte in deutschen Raffinerien hergestellt oder aus dem Ausland importiert und durch Deutschland geleitet wurden.  4. Hat die Bundesregierung geprüft, ob nach Kalenderjahren aggregierte Mengenangaben Rückschlüsse auf einzelne Lieferbeziehungen zulassen, und mit welchem Ergebnis? Nein, seitens der Bundesregierung besteht kein Anlass, diese Angaben zu prüfen.  5. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die in Frage 1 erbetenen Angaben in eingestufter Form über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt werden können (bitte Zeitpunkt und Ergebnis der Prüfung angeben, andernfalls begründen, weshalb eine solche Prüfung unterblieben ist)? Nein. Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Exporten von Kraftstoffen vor, die in der gemeinschaftlich betriebenen PCK-Raffinerie hergestellt wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  6. Wurden Lieferungen von Kraftstoffen aus deutschen Raffinerien in die Ukraine seit dem 1. Januar 2023 mittelbar oder unmittelbar aus Mitteln des Bundes, aus der Ukraine-Fazilität oder sonstigen Programmen der Europäischen Union, aus Hilfs- oder Wiederaufbauprogrammen oder über Exportkreditgarantien des Bundes finanziert oder abgesichert (bitte nach Instrument, Kalenderjahr und Volumen aufschlüsseln)?  7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Abnehmer dieser Lieferungen ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und wenn nein, hat sie entsprechende Erkenntnisse eingeholt? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Pflichtbeiträge sowie freiwillige Beiträge der Bundesregierung an die EU sowie andere multilaterale Organisationen werden ferner oftmals thematisch und nicht länderspezifisch geleistet. Daher erfolgt keine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung.  8. Wie werden die auf die treuhänderisch verwalteten Anteile der Rosneft- Gruppe entfallenden Gewinne seit Anordnung der Treuhandverwaltung verwendet (bitte je Geschäftsjahr angeben, ob und in welcher Höhe ausgeschüttet, thesauriert, eingefroren oder auf Sperrkonten geführt)?  9. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Handhabung, und welche Anordnungen oder Auflagen bestehen insoweit gegenüber der Treuhänderin? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Sämtliche Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge der Rosneft Deutschland GmbH und der RN Refining & Marketing GmbH der Jahre 2022 ff. wurden auf neue Rechnung vorgetragen, d. h. diese verblieben in den Unternehmen. Die Ergebnisverwendung ist auch in den im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresabschlüssen nachzulesen. Die Verwendung der Ergebnisse erfolgt auf Vorschlag der Geschäftsführung. Die Anteile der Rosneft Deutschland GmbH und der RN Refining & Marketing GmbH wurden zunächst mit Anordnung vom 14. September 2022 nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) unter Treuhandverwaltung durch die Bundesnetzagentur gestellt. Es folgten sechs Verlängerungsanordnungen bis März 2026. Mit Anordnung vom 28. Februar 2026 auf Grundlage des § 6a Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 8 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde die Treuhand nach dem EnSiG abgelöst. In Folge der Anordnungen ist die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesellschafter ausgeschlossen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung in Bezug auf das Vermögen der Rosneft Deutschland GmbH und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung in Bezug auf das Vermögen der RN Refining & Marketing GmbH werden beschränkt. Verfügungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bundesnetzagentur. 10. Welche Berichtspflichten bestehen zwischen der Bundesnetzagentur als Treuhänderin und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hinsichtlich der Absatzmärkte und Bestimmungsländer der von der Rosneft Deutschland GmbH veräußerten Mineralölprodukte? 11. Liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus diesen Berichtspflichten Angaben zu Ausfuhren in die Ukraine vor (bitte Zeitraum und Detaillierungsgrad angeben)? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Es bestehen keine Berichtspflichten im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 12. Waren der Bundesregierung Art, Umfang und Bestimmungsland der Kraftstoffausfuhren aus Schwedt bekannt, und wenn nein, aus welchen Gründen hat sie hierzu keine Erkenntnisse eingeholt? Der Bundesnetzagentur sind Art, Umfang und Bestimmungsland der Kraftstoffausfuhren der RDG grundsätzlich bekannt. Die Daten der weiteren Anteilseigner sind der Bundesnetzagentur dagegen nicht bekannt. Es ist für die Bundesregierung in aller Regel nicht von Bedeutung, wie hoch die in die Ukraine ausgeführten Mengen einzelner Raffinerien jeweils sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 13. Verfügt die Bundesregierung über eigene, von den Angaben der PCK Raffinerie GmbH unabhängige Erkenntnisse zum Anteil der Schwedter Produktion an der Deckung der Kraftstoffnachfrage in Berlin und Brandenburg, und wie hoch war dieser Anteil in den Kalenderjahren 2023 bis 2025 (bitte in Prozent und nach Kraftstoffart angeben)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 14. Welche Auswirkungen haben Ausfuhren aus Schwedt nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Verfügbarkeit von Kraftstoffen im Liefergebiet der Raffinerie (bitte begründen und dabei auf regionale Logistik- und Lagerkapazitäten eingehen)? 15. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 geprüft, ob Ausfuhren aus der PCK Raffinerie GmbH die Versorgungssicherheit im Liefergebiet beeinträchtigen können (bitte Zeitpunkt, Anlass und Ergebnis der Prüfung angeben)? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Aus den Mineralöldaten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist bekannt, dass jährlich Millionen Tonnen an Kraftstoffen in Nachbarländer exportiert werden. Die Verfügbarkeit von Kraftstoffen wird dadurch nicht negativ beeinflusst. Andererseits sichern diese Absatzmärkte die Wirtschaftlichkeit der betroffenen Raffinerien. Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Versorgungssicherheit mit Mineralölprodukten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Ausfuhren von Kraftstoffen die Versorgungssicherheit beeinträchtigt haben könnten. Der grenzüberschreitende Handel von Mineralölprodukten trägt insgesamt zur Versorgungssicherheit bei. 16. Welche Instrumente stünden der Bundesregierung nach dem Energiesicherungsgesetz im Fall einer Beeinträchtigung der regionalen Versorgungssicherheit zur Verfügung, und unter welchen Voraussetzungen käme deren Anwendung in Betracht? Nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) stehen der Bundesregierung zur Sicherung der Energieversorgung im Falle einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung umfangreiche verordnungsrechtliche Instrumente zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Verordnungen zur Regelung der Produktion, der Erzeugung, des Transports sowie der Abgabe und Zuteilung von Erdöl und Erdölerzeugnissen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen ist das Vorliegen einer Krisensituation, in der die Deckung des dringenden Bedarfs an Mineralölprodukten nicht mehr mit marktkonformen Mitteln gewährleistet werden kann. Außerdem können nach dem Erdölbevorratungsgesetz Bestände des Erdölbevorratungsverbandes zur Verhütung unmittelbar drohender oder Behebung von Störungen der Energieversorgung freigegeben werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen