Umgehung von Russland- und Belarus-Sanktionen durch Holz- und Holzproduktimporte über Drittstaaten (Antwort zu Drs. 21/6081)
Text
Umgehung von Russland- und Belarus-Sanktionen durch Holz- und Holzproduktimporte über Drittstaaten (Antwort zu Drs. 21/6081)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6573
21. Wahlperiode 18.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin
von Notz, Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6081 –
Umgehung von Russland- und Belarus-Sanktionen durch Holz- und
Holzproduktimporte über Drittstaaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Juli 2022 ist die Einfuhr von Holz und Holzprodukten aus Russland in die
Europäische Union infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine
verboten. Gleichwohl legen Recherchen von „NDR“ und „WWF“ nahe, dass
weiterhin Holzprodukte russischen Ursprungs auf dem deutschen Markt
angeboten werden (www.wwf.de/2025/februar/planken-fuer-panzer). Nach
Angaben der „WWF“ wurden unter anderem Konstruktionsholz und
Terrassendielen aus sibirischer Lärche und Birke in deutschen Baumärkten gefunden.
Auch im Bereich Birkensperrholz bestehen erhebliche Hinweise auf
Sanktionsumgehungen. Die Organisation Earthsight beschreibt in ihrem Bericht
„Blood-stained Birch“ Lieferketten, bei denen russisches oder belarussisches
Holz über Drittstaaten wie China, die Türkei oder Kasachstan in die EU
gelangt sein soll (www.earthsight.org.uk/blood-stained-birch). Die Europäische
Kommission hat im März 2025 selbst auf ein hohes Risiko der Umgehung von
Sanktionen bei Sperrholzimporten hingewiesen (https://finance.ec.europa.eu/d
ocument/download/80ab8c2a-1ac5-44dd-9532-76a95942deb4_en?filename=2
50314-sanctions-alert-plywood-import_en.pdf).
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weist im
Zusammenhang mit Birkensperrholz aus Kasachstan ebenfalls darauf hin, dass die
Europäische Kommission bereits im Jahr 2023 Untersuchungen zu illegalen
Einfuhren von russischem Birkensperrholz durchgeführt hat (www.ble.de/DE/The
men/Wald-Holz/Handel-Holz/EU-Holzhandelsverordnung/Sperrholz-Import
e_Kasachstan.html?).
Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel hat im September 2025 erklärt, ein
konsequenter Verzicht auf russisches Holz und eine strenge staatliche
Kontrolle der Lieferketten seien unerlässlich (https://gdholz.de/wp-content/upload
s/2025/09/25-09-15-PM-GD-Holz-Kein-Handel-mit-sanktioniertem-Holz-aus-
Russland.pdf?).
Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zur Wirksamkeit der bestehenden
Kontrollen, zur Zusammenarbeit von Zoll, Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung und Ermittlungsbehörden sowie zur praktischen Durchsetzung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 18. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Russland- und Belarus-Sanktionen im Holzhandel. Dies gilt insbesondere
mit Blick auf Importe aus Drittstaaten, deren eigene Holzressourcen und
Produktionskapazitäten Zweifel an deklarierten Ursprungsländern begründen
können.
1. Wie viele Fälle möglicher Einfuhr, Vermarktung oder Weiterveräußerung
von Holz oder Holzprodukten russischen oder belarussischen Ursprungs
trotz geltender EU-Sanktionen sind der Bundesregierung seit Juli 2022
bekannt (bitte nach Jahren, und soweit möglich, nach Einfuhr- bzw.
Vermarktungs- bzw. Weiterveräußerungsmenge aufschlüsseln)?
2. In wie vielen dieser Fälle wurde jeweils ein Prüf-, Ermittlungs-,
Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren sind
bereits abgeschlossen?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung werden nicht geführt.
3. Welche Behörden waren oder sind in den in Frage 1 genannten Fällen
jeweils an Ermittlungen beteiligt, insbesondere Zoll, Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung, Bundeskriminalamt, Landesbehörden
oder Staatsanwaltschaften?
Der Zoll überwacht die Einhaltung der EU-Sanktionen gegenüber Russland und
Belarus in den Bereichen der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie bei
Verbringungen von Waren im Rahmen risikoorientierter Kontrollen. Darüber hinaus
werden die Beschränkungen aufgrund der EU-Sanktionsmaßnahmen gegenüber
Russland und Belarus bei Außenwirtschaftsprüfungen besonders
berücksichtigt.
Abzugrenzen davon ist die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (BLE) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), die sich auf die Umsetzung der
EU-Holzhandelsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010 – EUTR)
beschränkt. Sie prüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sorgfaltspflichten von
Importeuren, die diese einhalten müssen, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse
aus Drittländern in die Europäische Union (EU) einführen. Stellt die BLE
Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen aus den mit EU-Sanktionen belegten
Ländern Russland und Belarus fest, leitet sie diese Erkenntnisse an den Zoll
weiter, der von der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Durchführung der
Ermittlungen beauftragt werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Das Bundeskriminalamt führt in den in Frage 1 genannten Fällen keine eigenen
Ermittlungsverfahren.
4. Wurden die in den Recherchen von „NDR“ und „WWF“ benannten
Produkte, Unternehmen oder Lieferketten durch zuständige Bundesbehörden
überprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung stellte im Rahmen der von NDR und WWF
vorgetragenen Hinweise Recherchen im Rahmen ihrer Zuständigkeit an. Im Übrigen wird
auf Antwort zu Frage 14 hingewiesen.
5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach der nach
Medienberichten vom „WWF Deutschland“ eingereichten Anzeige wegen des
Verdachts der Sanktionsumgehung im Bereich russischer Holzprodukte
ergriffen?
Die Bundesregierung geht tatsächlichen Anhaltspunkten auf mögliche Verstöße
gegen Sanktionen konsequent nach. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 3 hingewiesen.
6. Welche Drittstaaten stuft die Bundesregierung aktuell als Risikostaaten
für die Umgehung der Russland- und Belarus-Sanktionen im Bereich
Holz und Holzprodukte ein?
Auf Grundlage der von der EU-Kommission durchgeführten Untersuchung zu
illegalen Einfuhren von russischem Birkensperrholz aus dem Jahr 2023 stuft
die Bundesregierung die Länder Kasachstan, China und die Türkei aktuell als
Risikostaaten für die Umgehung der Russland- und Belarus-Sanktionen im
Bereich Holz und Holzprodukte unter der EUTR ein.
7. Bei welchen Drittstaaten hat die Bundesregierung seit Juli 2022
auffällige Importsteigerungen von Holz oder Holzprodukten nach Deutschland
oder in die Europäische Union festgestellt, die nicht ohne Weiteres durch
eigene Holzressourcen, Produktionskapazitäten oder Exportstrukturen
dieser Staaten erklärbar sind?
Seit Juli 2022 hat die EU-Kommission auffällige Steigerungen bei den
Einfuhren von Birkensperrholz aus Kasachstan und China in die Europäische Union
festgestellt. Diese Entwicklungen sind nicht durch die eigenen Holzressourcen,
Produktionskapazitäten oder traditionellen Exportstrukturen dieser Länder zu
erklären.
8. Wie erklärt die Bundesregierung auffällige Importsteigerungen von Holz
oder Holzprodukten aus China, der Türkei, Kasachstan, Kirgisistan,
Usbekistan, Tadschikistan oder Georgien seit Inkrafttreten der Sanktionen
gegen Russland und Belarus?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Im Übrigen gibt es nach vorliegenden Einfuhrzolldaten aus der Türkei,
Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Georgien keine relevanten
Einfuhren von Birkensperrholz nach Deutschland.
9. Welche Produktgruppen stuft die Bundesregierung als besonders anfällig
für Sanktionsumgehungen im Bereich Holz und Holzprodukte ein,
insbesondere mit Blick auf Birkensperrholz, Bauholz, Terrassendielen, Papier,
Verpackungen oder Einmalbesteck?
Die Bundesregierung hat im Rahmen risikobasierter Kontrollen vor dem
Hintergrund von Sanktionsumgehungen den Schwerpunkt auf Birkensperrholz und
Konstruktions-/Bauholz gelegt.
10. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von Nutzung von
sanktioniertem Holz für Pellets und andere thermische Nutzung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Rolle der Segezha
Group oder anderer russischer Holz- und Papierkonzerne bei
Lieferketten, die über Drittstaaten in die Europäische Union oder nach
Deutschland führen?
Der Bundesregierung ist der im Januar 2025 durch Earthsight veröffentlichte
Bericht „Blood-stained birch“, in dem organisierte Sanktionsumgehungen
aufgedeckt wurden, bekannt.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Rolle von
Gruppierungen der Organisierten Kriminalität bei Sanktionsumgehungen von Holz
und Holzprodukten aus Russland?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
21/5805 wird verwiesen.
13. Welche konkreten Risikokriterien wenden Zoll und Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung an, um bei Holzimporten aus Drittstaaten
einen möglichen russischen oder belarussischen Ursprung festzustellen?
Das Risikomanagement des Zolls ist in diesem Kontext auf die
Risikoindikatoren „Statistische Warennummer“ und „Versendungsland“ sowie – sofern
vorhanden – auf sicherheitsbehördliche Informationen zu konkreten Beteiligten
ausgerichtet.
Wird in Russland gewonnenes Holz in einem Drittstaat einer wesentlichen,
wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen, die in einem
dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung
eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe
darstellt, gilt diese Ware sanktionsrechtlich als Ursprungsware des Drittlandes,
in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgt ist. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 5 hingewiesen.
Die BLE geht nach einem risikobasierten Ansatz für die Auswahl der von ihr
zu prüfenden Marktbeteiligten vor. Als konkrete Risikokriterien dienen
insbesondere das Herkunfts- bzw. Versendungsland, die Holzart sowie das daraus
hergestellte Erzeugnis. Hierzu zählen insbesondere Birkensperr- und
Lärchenholz.
14. Wie viele Kontrollen von Holz- und Holzproduktimporten mit
möglichem Russland- oder Belarus-Bezug wurden seit Juli 2022 durch
deutsche Behörden durchgeführt?
Die BLE führte vor dem risikobasierten Hintergrund der gegen Russland und
Belarus verhängten EU-Sanktionen 155 schwerpunktmäßige Kontrollen auf
Einhaltung der nach der EUTR bestehenden Pflichten von Marktteilnehmern
durch. Geprüft wurden dabei Lieferungen von gesägtem Holz aus den
Ursprungsländern China, Kasachstan und der Türkei.
Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung werden im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung nicht geführt.
15. Wie viele dieser Kontrollen führten zu Beanstandungen,
Beschlagnahmen, Zurückweisungen, Nachforderungen von Unterlagen,
Bußgeldverfahren oder Strafanzeigen?
Die Kontrollen der BLE führten zur Einleitung von 85
Ordnungswidrigkeitenverfahren, davon 14 mit Bußgeldbescheid.
16. Setzen deutsche Behörden zur Überprüfung der tatsächlichen Herkunft
von Holzprodukten forensische Methoden wie Isotopenanalysen, DNA-
Analysen oder vergleichbare Herkunftsnachweise ein, und wenn ja, in
wie vielen Fällen seit Juli 2022?
Die BLE gibt von ihr im Rahmen von Prüfungen gezogene Materialproben
vorrangig an das Kompetenzzentrum Holzherkünfte des Johann Heinrich von
Thünen-Instituts. Dieses nimmt im Auftrag der BLE eine Bestimmung der Holzart
sowie DNA-Analysen zur Herkunftsbestimmung vor.
In den Fällen, in denen eine DNA-Analyse nicht geeignet ist, z. B. bei
hybridisierenden Arten wie Birke, lässt die BLE Holzproben durch ein führendes
deutsches Isotopenanalyselabor untersuchen. Seit Juli 2022 wurden insgesamt
55 DNA-Analysen und 22 Isotopen-Analysen durch die BLE beauftragt.
Die Zollverwaltung wendet im Rahmen der Zollabfertigung keine forensischen
Methoden zur Überprüfung der tatsächlichen Herkunft des Holzes an.
17. Welche Nachweise müssen Unternehmen nach Auffassung der
Bundesregierung vorlegen, wenn sie geltend machen, bei Holz oder
Holzprodukten russischen oder belarussischen Ursprungs handele es sich um vor
Inkrafttreten des Importverbots eingeführte Altbestände?
Als Nachweise kommen beispielsweise Dokumente zur Überführung in das
Zolllagerverfahren sowie jegliche weiteren Unterlagen der
Wirtschaftsbeteiligten in Betracht, welche Aufschluss über den Zeitpunkt des Verbringens liefern.
Im Rahmen der von der BLE durchgeführten Kontrollen war die Thematik
„Altbestände“ bislang nicht relevant. Die BLE wählt risikobasiert aus den ihr
vorliegenden Einfuhrzolldaten Lieferungen zur Prüfung aus, sodass die
Einfuhrdaten bekannt sind.
18. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, dass Unternehmen
weiterhin Holzprodukte als „sibirische Lärche“, „russische Birke“ oder
mit vergleichbaren Herkunftsbezeichnungen bewerben, und welche
Maßnahmen wurden ergriffen, um solche Angebote sanktionsrechtlich zu
überprüfen?
Die Bundesregierung erhält mitunter Hinweise darüber, dass bestimmte
Marktbeteiligte mit entsprechenden Ursprungsangaben werben. Solchen Hinweisen
geht die BLE im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Umsetzung der EUTR nach.
19. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit Juli 2022 auf EU-Ebene
ergriffen, um Sanktionsumgehungen bei Holz und Holzprodukten über
Drittstaaten zu verhindern, insbesondere durch strengere
Nachweispflichten, Risikoanalysen, Zollkontrollen oder Erweiterungen
bestehender Sanktionsregelungen?
Hinsichtlich risikoorientierter Zollkontrollen wird auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 hingewiesen.
20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Sanktionsdurchsetzung zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf Anpassungen des
Sanktionsdurchsetzungsgesetzes?
Die Stärkung der Sanktionsdurchsetzung ist der Bundesregierung ein hohes
Anliegen. Die mit den Sanktionsdurchsetzungsgesetzen I und II eingeführten
Regelungen wurden daher bereits evaluiert. Die damit geschaffenen
Neuregelungen inklusive der Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung im
Bereich der Durchsetzung von Sanktionen gegen gelistete Personen haben sich
bewährt und die eingefrorenen Vermögenswerte sind seither drastisch
gestiegen. Etwaige gesetzliche Nachschärfungen befinden sich in der Prüfung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Umgehung von Russland- und Belarus-Sanktionen durch Holz- und Holzproduktimporte über Drittstaaten (Antwort)