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Ergebnisse zu Alternativen und Handlungsspielräumen bei der Rundholzbegasung mit Sulfurylfluorid (Antwort zu Drs. 21/5042)

dip / drucksache 09.04.2026 · WP 21 · 21/5314 · Antwort · Original ↗

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Ergebnisse zu Alternativen und Handlungsspielräumen bei der Rundholzbegasung mit Sulfurylfluorid (Antwort zu Drs. 21/5042) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5314 21. Wahlperiode 09.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karl Bär, Dr. Zoe Mayer, Dr. Ophelia Nick, Niklas Wagener und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5042 – Ergebnisse zu Alternativen und Handlungsspielräumen bei der Rundholzbegasung mit Sulfurylfluorid V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Sulfurylfluorid ist ein hoch klimaschädliches Gas, das als Pestizid vor allem bei der Begasung von Rundholz vor dem Export Anwendung findet. Es gehört zur Gruppe der fluorierten Treibhausgase und hat ein Treibhausgaspotenzial von 4 732 CO2-Äquivalent (CO2e) auf einen Zeitraum von 100 Jahren bezogen (G. Myhre, D. Shindell et al., Climate Change 2013: The Physical Science Basis. Working Group I contribution to the IPCC Fifth Assessment Report. Hrsg.: Intergovernmental Panel on Climate Change. 2013, Chapter 8: Anthropogenic and Natural Radiative Forcing, S. 24–39; Table 8.SM.16). Als große Holzproduzentin und Holzexporteurin verursacht die Bundesrepublik Deutschland signifikante Emissionen des Gases in die Atmosphäre. Das im Klimaschutzgesetz vorgegebene Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2045 schrittweise zu mindern, um schließlich eine Netto- Treibhausgasneutralität zu erreichen (§ 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes – KSG), verlangt auch die Verringerung klimarelevanter Emissionen bei der phytosanitären Behandlung von Rundholz. Mit dem 31. Dezember 2025 kam das Forschungsprojekt „KLIMAtiv – Bewertung von Begasungs- und alternativen Behandlungsverfahren von Rundholz unter Vermeidung der klimaschädlichen Wirkung von Sulfurylfluorid“ des Julius Kühn-Instituts und des Thünen-Instituts zum Abschluss. Die Ziele des Projekts waren u. a., die Wirksamkeit von Begasungen mit Sulfurylfluorid zu untersuchen, Möglichkeiten der Emissionseinsparung durch u. a. Abluftfilterung zu bewerten sowie chemische und alternative Behandlungsverfahren zu untersuchen und deren Möglichkeiten und Grenzen auszuloten (Ressort- ForschtKlima (2025), Ergebnisse aus drei Jahren Forschung für mehr Klimaschutz in Landwirtschaft, Wald und Ernährung: Abschlussbericht der Ressort- ForschtKlima-Projekte, https://doi.org/10.3220/253-2025-220). Ein Ergebnis der Forschungen ist nun auch eine neue Handlungsanweisung für den Einsatz von Sulfurylfluorid beim Export von Rundholz in die Volksrepublik China. In der geltenden Zulassung für das Sulfurylfluorid-haltige Pestizid „ProFume“ wird für die hinreichende Wirksamkeit eine Temperatur von 20 °C im Begasungsobjekt gefordert. Die neue Handlungsanweisung setzt sich darüber hin- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 9. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. weg und fordert nur eine Mindesttemperatur von 10 °C bei gleichzeitig gesteigerter Wirkmittelmenge (www.holzkurier.com/content/dam/holz/holzkurier/d e/pdf/Handlungsanweisung_Begasung_Rundholz.pdf). In der zusätzlich gestarteten Pilotphase wird sogar die Begasung bei 5 °C erlaubt, wenn dafür die Konzentration wiederum erhöht wird (www.holzkurier.com/rundholz/2025/1 1/kompromisse-in-neuer-handlungsanweisung-fuer-rundholzbegasung.html#: ~:text=Die%20). Bei solchen niedrigen Temperaturen sind holzbewohnende Insekten allerdings inaktiver und atmen entsprechend weniger – was sie vor einer Vergiftung nach Inhalation von Sulfurylfluorid etwas schützt und die Wirksamkeit des Mittels weiter einschränkt. Vor dem Hintergrund der voranschreitenden Klimakrise wollen die Fragestellenden von der Bundesregierung erfahren, wann und in welcher Form sie die Emissionen dieses hoch klimaschädlichen Pestizidwirkstoffs zu begrenzen gedenkt.  1. Welche Menge des Gases Sulfurylfluorid wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 in der Bundesrepublik Deutschland emittiert (bitte in Tonnen und nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)? Der Bundesregierung liegen entsprechend der Meldepflicht nach § 64 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) Angaben zum „erstmaligen Inverkehrbringen“ (= Beginn der Handelskette) vor. Sie sind veröffentlicht unter dem folgenden Link: www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/ 01_meldungen_par_64/meld_par_64_Wirkstoffabsatz_seit_1987.xlsx. Daten zu Emissionen durch den Einsatz von Sulfurylfluorid als Pflanzenschutzmittel erhebt die Bundesregierung nicht.  2. In Anbetracht der nationalen Klimaschutzziele, ab welchem Jahr plant die Bundesregierung, Emissionen des Wirkstoffs Sulfurylfluorid zu begrenzen und bzw. oder ganz zu vermeiden? Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen klimaschädlicher Gase richten sich nach den allgemeinen Klimazielen, welche die Treibhausgasneutralität bis 2045 vorsehen. Konkrete Maßnahmen bezüglich des Wirkstoffs Sulfurylfluorid wurden von der Bundesregierung nicht beschlossen.  3. Wie verhält sich die Bundesregierung auf EU-Ebene im Prozess zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Sulfurylfluorid, insbesondere a) mit welcher Dauer des Prozesses rechnet die Bundesregierung, b) wird die Bundesregierung einer weiteren technischen Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung zustimmen, wenn das zur Abstimmung steht, c) wird die Bundesregierung einer Erneuerung der Genehmigung zustimmen? Der Wirkstoff Sulfurylfluorid ist auf EU-Ebene noch bis Ende Januar des Jahres 2027 genehmigt. Die Entscheidung über eine mögliche Wiedergenehmigung des Wirkstoffs Sulfurylfluorid auf EU-Ebene ist aktuell noch offen. Da weder Dokumente bezüglich einer technischen Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung noch zur Erneuerung der Genehmigung vorliegen, gibt es noch keine Positionierung der Bundesregierung.  4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die durchschnittlich pro Jahr begaste Menge Rundholz weitaus größer ist als die als geringfügig abgeschätzte Menge für die Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung 1107/2009, wird diese Zulassung widerrufen, wenn ja, wann, und mit welcher Übergangsfrist? Das für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat bei einer Überprüfung der Zulassungsvoraussetzung der geringfügigen Verwendung des sulfurylhaltigen Pflanzenschutzmittels ProFume festgestellt, dass die Mengen in den letzten Jahren stark gestiegen sind und damit die Voraussetzung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei Rundholz nicht mehr gegeben ist. Der Bundesregierung ist dies bekannt. Das BVL prüft daher einen Widerruf der Zulassung für Containerbegasungen von Rundholz, welche auf der geringfügigen Verwendung beruht. Auf Basis des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes, Az 10 ME 124/25, vom 3. November 2025 kann diese Prüfung auch grundsätzlich die Gewährung von Abverkaufsfristen beinhalten.  5. Welche Kosten hat das Projekt KLIMAtiv insgesamt verursacht? Insgesamt belaufen sich die Kosten des Projektes auf 1.184.991,49 Euro.  6. Was schlussfolgert die Bundesregierung aus den Ergebnissen des KLIMAtiv-Projekts für die alternative Anwendung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Monophosphan (PH3) anstelle von Sulfurylfluorid- haltigen Mitteln? PH3-haltige Begasungsmittel verfügen grundsätzlich über die notwendige phytosanitäre Wirksamkeit. Lange Behandlungszeiten bei tieferen Temperaturen machen das Verfahren wirtschaftlich uninteressanter. Die Hauptimportländer haben PH3-haltige Begasungsmittel für Rundholzexporte aus Deutschland nicht zugelassen. Kurz- und mittelfristig stellt PH3 aus Sicht der Bundesregierung daher keine Alternative dar.  7. Was schlussfolgert die Bundesregierung aus den Ergebnissen des KLIMAtiv Projekts für die alternative Anwendung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Dicyan (C2N2) anstelle von Sulfurylfluorid-haltigen Mitteln? C2N2-haltige Begasungsmittel verfügen grundsätzlich über die notwendige phytosanitäre Wirksamkeit. Es liegt keine Wirkstoffgenehmigung auf EU- Ebene vor. Außerdem haben die Hauptimportländer C2N2-haltige Begasungsmittel für Rundholzexporte aus Deutschland nicht zugelassen. Aus Sicht der Bundesregierung stellt C2N2 daher aktuell keine Alternative dar.  8. Was schlussfolgert die Bundesregierung aus den Ergebnissen des KLIMAtiv Projekts für die alternative Anwendung einer Dampfbehandlung anstelle von Sulfurylfluorid-haltigen Mitteln? Die Behandlung des Holzes mit Wasserdampf verfügt grundsätzlich über die notwendige phytosanitäre Wirksamkeit und technische Machbarkeit. Sie ist aktuell die aussichtsreichste Variante als kurz- bis mittelfristige Alternative zu Sulfurylfluorid. Für eine Umsetzung in Deutschland bestehen noch offene Fragen, wie zum Beispiel die physiologischen Auswirkungen auf Laubholz oder der Umgang mit dem Abwasser.  9. Welche weiteren Mittel zur Behandlung von Rundhölzern für den Export sind der Bundesregierung bekannt, und in welchen Mengen werden diese eingesetzt? Als mögliche Alternativen zu Sulfurylfluorid für die Behandlung von Rundhölzern für den Export werden Mittel mit den Wirkstoffen PH3, Ethandinitril (C2N2/EDN) und Lambda-Cyhalothrin diskutiert. Diese werden in Deutschland aktuell aber nicht eingesetzt und es besteht derzeit keine Zulassung, beziehungsweise liegt kein Antrag auf Zulassung für diese Anwendungsgebiete vor. Darüber hinaus sind der Bundesregierung folgende Mittel/Methoden zur Behandlung von Rundhölzern für den Export bekannt, die jedoch aktuell nicht eingesetzt werden: – Begasung mit Methylbromid (verboten) – Wasserlagerung – Begasung mit anderen Wirkstoffen – Modifizierte Atmosphäre – Ionisierende Strahlung – Vakuum-Dampf – Behandlung mit Strom – Mikrowellen/Radiowellen. 10. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Mittel mit dem Wirkstoff PH3 für die Behandlung von Rundholz in Deutschland zuzulassen oder eine bestehende Zulassung eines solchen Mittels für die Begasung von Rundholz zu erweitern? PH3 ist aktuell als Pflanzenschutzmittel auf EU-Ebene genehmigt und in Deutschland ist ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff PH3 zugelassen. Phosphan bzw. PH3-freisetzende Metallphosphide könnten gegebenenfalls durch einen Ergänzungsantrag für bereits zugelassene Mittel vergleichsweise kurzfristig zugelassen werden. Die Hauptimportländer haben PH3-haltige Begasungsmittel für Rundholzexporte aus Deutschland jedoch nicht zugelassen, so dass PH3 aus Sicht der Bundesregierung derzeit keine Alternative darstellt. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Mittel mit dem Wirkstoff C2N2 als Wirkstoff in der EU zu genehmigen bzw. Mittel für die Behandlung von Rundholz mit C2N2 in Deutschland zuzulassen? Die Hauptimportländer haben C2N2-haltige Begasungsmittel für Rundholzexporte aus Deutschland nicht zugelassen. Aus Sicht der Bundesregierung stellt C2N2 daher aktuell keine Alternative dar. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 12. Plant die Bundesregierung, auf Basis der F-Gase-Verordnung (https://eu r-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R0573) Sulfurylfluorid-haltige Mittel vom Markt zu nehmen, weil die Sulfurylfluorid-Emission nicht aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, da die Dampfbehandlung nun als deutlich geringer klimawirksame Alternative identifiziert ist? Die Hitze-Dampf-Behandlung wurde im Rahmen des vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) geförderten Forschungsprojektes KLIMAtiv erfolgreich getestet und ist von der Volksrepublik China anerkannt. Für eine Anwendung in der Breite müssen allerdings noch weitere Fragen, wie zum Beispiel die Kostenreduktion, Veränderungen der Holzeigenschaften sowie die mikrobielle Entwicklung während des Exports, erforscht werden. Dieser Forschungsbedarf zur optimalen technischen Umsetzung wird derzeit in einer Projektskizze seitens des Thünen-Instituts zusammengestellt und soll in einem Folgeprojekt, in dem auch die Wirtschaft eingebunden ist, untersucht werden. 13. Wieso ermöglicht die neue Handlungsanweisung zur Behandlung von Rundholz für den Export in die Volksrepublik China die Begasung von Rundholz bei Temperaturen unter 20 °C, obwohl dadurch mit einem höheren Einsatz von Sulfurylfluorid und einer geringeren Wirksamkeit gerechnet werden muss? Die Handlungsanweisung basiert in ihren Grundparametern auf den phytosanitären Einfuhrvorschriften der Volksrepublik China. Mit der Umsetzung der Handlungsanweisung wird die gute fachliche Begasungspraxis gestärkt, was nicht zuletzt auch in einer Reduktion des eingesetzten Gases mündet. Die Handlungsanweisung führt nicht zu einem höheren Einsatz von Sulfurylfluorid im Vergleich zur bisherigen Praxis. 14. Wieso ermöglicht die Pilotphase die Begasung von Rundholz sogar bei Temperaturen zwischen 5 und 10 °C, obwohl dann erst recht eine ausreichende Wirksamkeit zweifelhaft ist? In der Pilotphase werden alternative Parameter für die Begasung unter amtlicher Überwachung unter Praxisbedingungen getestet. Die Begasung in der Pilotphase von befallenem Holz bei niedrigeren Temperaturen ist verbunden mit einer Wirksamkeitskontrolle durch die amtlichen Pflanzenschutzdienste der Länder. Für nicht wirksame Begasungen wird kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt. Die Wirtschaft hat daher die Begasung bei niedrigen Temperaturen deutlich reduziert. 15. Ist es zutreffend, dass die Handlungsanweisung durch die Pilotphase de facto außer Kraft gesetzt wird? Die Handlungsanweisung hat auch während der Pilotphase weiterhin Gültigkeit. Falls durch die Pilotphase nachgewiesen wird, dass die Begasung auch bei der Anwendung der alternativen Parameter wirksam ist, wird eine Anpassung der Handlungsanweisung angestrebt. 16. Mit welchem Bedarf an Holz in Deutschland und mit welcher Verfügbarkeit von heimischem Holz rechnet die Bundesregierung mittel- und langfristig? Die Einschätzung der Bundesregierung zum Rohholzpotenzial und zur Verfügbarkeit von heimischem Rohholz ist in der aktuellen Waldentwicklungs- und Holzaufkommensmodellierung (WEHAM) beschrieben. 17. Wie beurteilt die Bundesregierung den steigenden Export von Rundhölzern? Bei der Beantwortung wird Rohholz insgesamt betrachtet, dies schließt stofflich genutztes Rundholz und Energieholzsortimente mit ein. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Rohholzexporte fortlaufend. In den Kalamitätsjahren ab 2018 gab es einem temporären Anstieg der Rohholzexporte, da die anfallenden Mengen vom heimischen Markt nicht vollständig aufgenommen werden konnten. Im Jahr 2020 wurde daher ein Exportüberschuss (Nettoexporte) i. H. v. knapp 7,0 Mio. m³ erreicht. Bereits ab dem Jahr 2021 ging diese Entwicklung allerdings deutlich zurück und die Exporte haben sich im Vergleich zum Jahr 2020 mehr als halbiert (Reduktion auf 47 Prozent ggü. 2020). Im Jahr 2025 betrugen die Rohholzexporte ca. 6,3 Mio. m³, bei Importen i. H. v. etwa 4,5 Mio. m³. Der Exportüberschuss reduzierte sich damit deutlich (um 5,2 Mio. m³) auf ca. 1,8 Mio. m³. Vor diesem Hintergrund ist kein anhaltender Anstieg der Rohholzexporte festzustellen. 18. Inwiefern plant die Bundesregierung, den Einsatz von Sulfurylfluoridhaltigen Pestiziden beim Rundholzexport zu senken, indem sie die lokale holzverarbeitende Industrie und damit die lokale Wertschöpfung und Resilienz stärkt? Die Bundesregierung unterstützt durch verschiedene Strategien, Programme und Maßnahmen die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Holzwertschöpfungskette – von der Waldbewirtschaftung bis zur holzverarbeitenden Industrie. Dies erfolgt sowohl über das Förderprogramm „Nachhaltige Erneuerbare Ressourcen“ (FPNR) und die Ressortforschung als auch im Rahmen der Holzbauinitiative, des Klimaschutzprogramms, des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz und unter dem Dach der Charta für Holz 2.0. 19. Wird die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, das Kalamitätsholzlogistikmanagement zu stärken, damit Waldbesitzende bei Kalamitätsereignissen aufgrund fehlender Lagerkapazitäten nicht genötigt sind, Schadholz zu exportieren? Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Holzlagerung bei den jeweiligen Akteuren aus Waldbesitz und Holzwirtschaft. Die erforderlichen naturschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungen für Holzlagerplätze, insbesondere Nasslagerplätze, liegen außerhalb der Zuständigkeit des Bundes bei den Kreisen beziehungsweise Kommunen. Die Einrichtung und der Betrieb von Nassplätzen zur Lagerung von Kalamitätsholz und zur Vermeidung von Pestizideinsätzen können über die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) über die Förderbereiche 5 B 2.0 „Holzkonservierungsanlagen“ und im Fall von Extremwetterereignissen von Nass- und Trockenlagerplätzen über den Förderbereich 5 F 2.0 „Waldschutzmaßnahmen“ gefördert werden. Zudem bietet das BMLEH über den Dialogprozesses Charta für Holz 2.0 die Plattform für den gezielten Erfahrungsaustausch von Expertinnen und Experten aus Verwaltung, Forst-, Holzwirtschaft und Wissenschaft zu Herausforderungen, Best-Practice-Beispielen, Handlungsempfehlungen und Lösungsansätzen des Risiko- und Krisenmanagements im Cluster Forst und Holz. In diesem Kontext unterstützt das BMLEH die Forst- und Holzwirtschaft über die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) flankierend durch themenspezifische Maßnahmen des Wissenstransfers aus der Forschungsförderung zum Umgang mit Kalamitäten und Kalamitätsholz. 20. Wie erklärt sich die Bundesregierung den eklatanten Unterschied zwischen den Absatzmengen für Sulfurylfluorid in den Veröffentlichungen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und den Verbrauchszahlen, die allein der Hamburger Senat im Rahmen des Hamburger Klimaplans veröffentlichte)? a) Könnte es sein, dass die Unternehmen, die Produkte mit dem Wirkstoff Sulfurylfluorid herstellen, importieren oder verkaufen, ihre Absatzzahlen nicht korrekt melden? b) Wer wäre zuständig für die Rechtsdurchsetzung, sollten Unternehmen dem BVL gesetzeswidrig zu niedrige Absatzzahlen melden? c) Gibt es unterschiedliche Verfahren der Meldung an das BVL und der Aufzeichnung der Absatzzahlen durch das BVL für das Holzbegasungsmittel Sulfurylfluorid und Mitteln, die für den Einsatz in der Landwirtschaft und bzw. oder Haus- und Kleingärten gedacht sind? Die Fragen 20 bis 20c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen die tatsächlichen Gründe der Unterschiede zwischen den Absatzmengen der oben genannten Veröffentlichungen nicht vor. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Meldung von Absatzmengen liegt bei den jeweils meldepflichtigen Unternehmen. Das BVL ist laut § 68 Absatz 5 PflSchG die zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 68 Absatz 1 Nummer 39 PflSchG. Dies ist der Fall, wenn ein Meldepflichtiger „vorsätzlich oder fahrlässig […] eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht“. Das BVL prüft die eingehenden Daten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben. Das Verfahren zur Meldung des Absatzes ist bei allen Pflanzenschutzmitteln gleich. Das BVL sendet zu Jahresbeginn allen Zulassungs- oder Genehmigungsinhabern eine Aufforderung zur Meldung des Absatzes der im Vorjahr zugelassenen oder in Abverkaufsfristen befindlichen Pflanzenschutzmittel. Hierbei wird auf die Meldepflicht für die gesamten abgesetzten Mengen, einschließlich Vertriebserweiterungen, verwiesen. 21. Seit wann findet im Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/ Störfallvorsorge (AISV) eine Befassung mit Sulfurylfluorid statt? Der genannte Ausschuss befasst sich seit dem Jahr 2015 auch mit Vorgaben für Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung nach Nummer 10.22 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Dies dient jedoch ausschließlich dem bundeseinheitlichen Vollzug immissionsschutzrechtlicher Vorgaben. 22. Wie sieht die Vorgehensweise des Umweltbundesamts (als zuständige Bewertungsbehörde) bei der Bewertung der Klimawirkung Sulfurylfluorid-haltiger Pflanzenschutzmittel im Rahmen von Zulassungsverfahren nach EU-Verordnung Nr. 1107/2009 aus, und findet die Bundesregierung die Vorgehensweise des Umweltbundesamts sinnvoll und zielführend? In Deutschland ist das BVL die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständige Behörde. Am Verfahren der Pflanzenschutzmittelzulassung sind vier Bundesbehörden beteiligt. Das Umweltbundesamt beurteilt mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt innerhalb seiner Zuständigkeit. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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