Ergebnisse zu Alternativen und Handlungsspielräumen bei der Rundholzbegasung mit Sulfurylfluorid (Antwort zu Drs. 21/5042)
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Ergebnisse zu Alternativen und Handlungsspielräumen bei der Rundholzbegasung mit Sulfurylfluorid (Antwort zu Drs. 21/5042)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5314
21. Wahlperiode 09.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karl Bär, Dr. Zoe Mayer, Dr. Ophelia
Nick, Niklas Wagener und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5042 –
Ergebnisse zu Alternativen und Handlungsspielräumen bei der
Rundholzbegasung mit Sulfurylfluorid
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sulfurylfluorid ist ein hoch klimaschädliches Gas, das als Pestizid vor allem
bei der Begasung von Rundholz vor dem Export Anwendung findet. Es gehört
zur Gruppe der fluorierten Treibhausgase und hat ein Treibhausgaspotenzial
von 4 732 CO2-Äquivalent (CO2e) auf einen Zeitraum von 100 Jahren
bezogen (G. Myhre, D. Shindell et al., Climate Change 2013: The Physical Science
Basis. Working Group I contribution to the IPCC Fifth Assessment Report.
Hrsg.: Intergovernmental Panel on Climate Change. 2013, Chapter 8:
Anthropogenic and Natural Radiative Forcing, S. 24–39; Table 8.SM.16). Als große
Holzproduzentin und Holzexporteurin verursacht die Bundesrepublik
Deutschland signifikante Emissionen des Gases in die Atmosphäre.
Das im Klimaschutzgesetz vorgegebene Ziel, die Treibhausgasemissionen bis
2045 schrittweise zu mindern, um schließlich eine Netto-
Treibhausgasneutralität zu erreichen (§ 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes – KSG), verlangt auch
die Verringerung klimarelevanter Emissionen bei der phytosanitären
Behandlung von Rundholz.
Mit dem 31. Dezember 2025 kam das Forschungsprojekt „KLIMAtiv –
Bewertung von Begasungs- und alternativen Behandlungsverfahren von
Rundholz unter Vermeidung der klimaschädlichen Wirkung von Sulfurylfluorid“
des Julius Kühn-Instituts und des Thünen-Instituts zum Abschluss. Die Ziele
des Projekts waren u. a., die Wirksamkeit von Begasungen mit Sulfurylfluorid
zu untersuchen, Möglichkeiten der Emissionseinsparung durch u. a.
Abluftfilterung zu bewerten sowie chemische und alternative Behandlungsverfahren zu
untersuchen und deren Möglichkeiten und Grenzen auszuloten (Ressort-
ForschtKlima (2025), Ergebnisse aus drei Jahren Forschung für mehr
Klimaschutz in Landwirtschaft, Wald und Ernährung: Abschlussbericht der Ressort-
ForschtKlima-Projekte, https://doi.org/10.3220/253-2025-220). Ein Ergebnis
der Forschungen ist nun auch eine neue Handlungsanweisung für den Einsatz
von Sulfurylfluorid beim Export von Rundholz in die Volksrepublik China.
In der geltenden Zulassung für das Sulfurylfluorid-haltige Pestizid „ProFume“
wird für die hinreichende Wirksamkeit eine Temperatur von 20 °C im
Begasungsobjekt gefordert. Die neue Handlungsanweisung setzt sich darüber hin-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 9. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
weg und fordert nur eine Mindesttemperatur von 10 °C bei gleichzeitig
gesteigerter Wirkmittelmenge (www.holzkurier.com/content/dam/holz/holzkurier/d
e/pdf/Handlungsanweisung_Begasung_Rundholz.pdf). In der zusätzlich
gestarteten Pilotphase wird sogar die Begasung bei 5 °C erlaubt, wenn dafür die
Konzentration wiederum erhöht wird (www.holzkurier.com/rundholz/2025/1
1/kompromisse-in-neuer-handlungsanweisung-fuer-rundholzbegasung.html#:
~:text=Die%20). Bei solchen niedrigen Temperaturen sind holzbewohnende
Insekten allerdings inaktiver und atmen entsprechend weniger – was sie vor
einer Vergiftung nach Inhalation von Sulfurylfluorid etwas schützt und die
Wirksamkeit des Mittels weiter einschränkt.
Vor dem Hintergrund der voranschreitenden Klimakrise wollen die
Fragestellenden von der Bundesregierung erfahren, wann und in welcher Form sie die
Emissionen dieses hoch klimaschädlichen Pestizidwirkstoffs zu begrenzen
gedenkt.
1. Welche Menge des Gases Sulfurylfluorid wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2016 in der Bundesrepublik Deutschland emittiert
(bitte in Tonnen und nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?
Der Bundesregierung liegen entsprechend der Meldepflicht nach § 64 des
Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) Angaben zum „erstmaligen
Inverkehrbringen“ (= Beginn der Handelskette) vor. Sie sind veröffentlicht unter dem
folgenden Link: www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/
01_meldungen_par_64/meld_par_64_Wirkstoffabsatz_seit_1987.xlsx. Daten
zu Emissionen durch den Einsatz von Sulfurylfluorid als Pflanzenschutzmittel
erhebt die Bundesregierung nicht.
2. In Anbetracht der nationalen Klimaschutzziele, ab welchem Jahr plant
die Bundesregierung, Emissionen des Wirkstoffs Sulfurylfluorid zu
begrenzen und bzw. oder ganz zu vermeiden?
Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen klimaschädlicher Gase richten
sich nach den allgemeinen Klimazielen, welche die Treibhausgasneutralität bis
2045 vorsehen. Konkrete Maßnahmen bezüglich des Wirkstoffs Sulfurylfluorid
wurden von der Bundesregierung nicht beschlossen.
3. Wie verhält sich die Bundesregierung auf EU-Ebene im Prozess zur
Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Sulfurylfluorid, insbesondere
a) mit welcher Dauer des Prozesses rechnet die Bundesregierung,
b) wird die Bundesregierung einer weiteren technischen Verlängerung
der Wirkstoffgenehmigung zustimmen, wenn das zur Abstimmung
steht,
c) wird die Bundesregierung einer Erneuerung der Genehmigung
zustimmen?
Der Wirkstoff Sulfurylfluorid ist auf EU-Ebene noch bis Ende Januar des
Jahres 2027 genehmigt. Die Entscheidung über eine mögliche
Wiedergenehmigung des Wirkstoffs Sulfurylfluorid auf EU-Ebene ist aktuell noch offen. Da
weder Dokumente bezüglich einer technischen Verlängerung der
Wirkstoffgenehmigung noch zur Erneuerung der Genehmigung vorliegen, gibt es noch
keine Positionierung der Bundesregierung.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die durchschnittlich pro Jahr
begaste Menge Rundholz weitaus größer ist als die als geringfügig
abgeschätzte Menge für die Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung
1107/2009, wird diese Zulassung widerrufen, wenn ja, wann, und mit
welcher Übergangsfrist?
Das für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel zuständige Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat bei einer Überprüfung
der Zulassungsvoraussetzung der geringfügigen Verwendung des
sulfurylhaltigen Pflanzenschutzmittels ProFume festgestellt, dass die Mengen in den letzten
Jahren stark gestiegen sind und damit die Voraussetzung nach Artikel 51 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei Rundholz nicht mehr gegeben ist. Der
Bundesregierung ist dies bekannt.
Das BVL prüft daher einen Widerruf der Zulassung für Containerbegasungen
von Rundholz, welche auf der geringfügigen Verwendung beruht. Auf Basis
des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes, Az 10 ME 124/25, vom 3.
November 2025 kann diese Prüfung auch grundsätzlich die Gewährung von
Abverkaufsfristen beinhalten.
5. Welche Kosten hat das Projekt KLIMAtiv insgesamt verursacht?
Insgesamt belaufen sich die Kosten des Projektes auf 1.184.991,49 Euro.
6. Was schlussfolgert die Bundesregierung aus den Ergebnissen des
KLIMAtiv-Projekts für die alternative Anwendung von Pestiziden mit
dem Wirkstoff Monophosphan (PH3) anstelle von Sulfurylfluorid-
haltigen Mitteln?
PH3-haltige Begasungsmittel verfügen grundsätzlich über die notwendige
phytosanitäre Wirksamkeit. Lange Behandlungszeiten bei tieferen Temperaturen
machen das Verfahren wirtschaftlich uninteressanter. Die Hauptimportländer
haben PH3-haltige Begasungsmittel für Rundholzexporte aus Deutschland nicht
zugelassen. Kurz- und mittelfristig stellt PH3 aus Sicht der Bundesregierung
daher keine Alternative dar.
7. Was schlussfolgert die Bundesregierung aus den Ergebnissen des
KLIMAtiv Projekts für die alternative Anwendung von Pestiziden mit
dem Wirkstoff Dicyan (C2N2) anstelle von Sulfurylfluorid-haltigen
Mitteln?
C2N2-haltige Begasungsmittel verfügen grundsätzlich über die notwendige
phytosanitäre Wirksamkeit. Es liegt keine Wirkstoffgenehmigung auf EU-
Ebene vor. Außerdem haben die Hauptimportländer C2N2-haltige
Begasungsmittel für Rundholzexporte aus Deutschland nicht zugelassen. Aus Sicht der
Bundesregierung stellt C2N2 daher aktuell keine Alternative dar.
8. Was schlussfolgert die Bundesregierung aus den Ergebnissen des
KLIMAtiv Projekts für die alternative Anwendung einer
Dampfbehandlung anstelle von Sulfurylfluorid-haltigen Mitteln?
Die Behandlung des Holzes mit Wasserdampf verfügt grundsätzlich über die
notwendige phytosanitäre Wirksamkeit und technische Machbarkeit. Sie ist
aktuell die aussichtsreichste Variante als kurz- bis mittelfristige Alternative zu
Sulfurylfluorid. Für eine Umsetzung in Deutschland bestehen noch offene
Fragen, wie zum Beispiel die physiologischen Auswirkungen auf Laubholz oder
der Umgang mit dem Abwasser.
9. Welche weiteren Mittel zur Behandlung von Rundhölzern für den Export
sind der Bundesregierung bekannt, und in welchen Mengen werden diese
eingesetzt?
Als mögliche Alternativen zu Sulfurylfluorid für die Behandlung von
Rundhölzern für den Export werden Mittel mit den Wirkstoffen PH3, Ethandinitril
(C2N2/EDN) und Lambda-Cyhalothrin diskutiert. Diese werden in Deutschland
aktuell aber nicht eingesetzt und es besteht derzeit keine Zulassung,
beziehungsweise liegt kein Antrag auf Zulassung für diese Anwendungsgebiete vor.
Darüber hinaus sind der Bundesregierung folgende Mittel/Methoden zur
Behandlung von Rundhölzern für den Export bekannt, die jedoch aktuell nicht
eingesetzt werden:
– Begasung mit Methylbromid (verboten)
– Wasserlagerung
– Begasung mit anderen Wirkstoffen
– Modifizierte Atmosphäre
– Ionisierende Strahlung
– Vakuum-Dampf
– Behandlung mit Strom
– Mikrowellen/Radiowellen.
10. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Mittel mit dem
Wirkstoff PH3 für die Behandlung von Rundholz in Deutschland zuzulassen
oder eine bestehende Zulassung eines solchen Mittels für die Begasung
von Rundholz zu erweitern?
PH3 ist aktuell als Pflanzenschutzmittel auf EU-Ebene genehmigt und in
Deutschland ist ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff PH3 zugelassen.
Phosphan bzw. PH3-freisetzende Metallphosphide könnten gegebenenfalls
durch einen Ergänzungsantrag für bereits zugelassene Mittel vergleichsweise
kurzfristig zugelassen werden. Die Hauptimportländer haben PH3-haltige
Begasungsmittel für Rundholzexporte aus Deutschland jedoch nicht zugelassen, so
dass PH3 aus Sicht der Bundesregierung derzeit keine Alternative darstellt.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Mittel mit dem
Wirkstoff C2N2 als Wirkstoff in der EU zu genehmigen bzw. Mittel für die
Behandlung von Rundholz mit C2N2 in Deutschland zuzulassen?
Die Hauptimportländer haben C2N2-haltige Begasungsmittel für
Rundholzexporte aus Deutschland nicht zugelassen. Aus Sicht der Bundesregierung stellt
C2N2 daher aktuell keine Alternative dar.
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
12. Plant die Bundesregierung, auf Basis der F-Gase-Verordnung (https://eu
r-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R0573)
Sulfurylfluorid-haltige Mittel vom Markt zu nehmen, weil die
Sulfurylfluorid-Emission nicht aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen
notwendig ist, da die Dampfbehandlung nun als deutlich geringer
klimawirksame Alternative identifiziert ist?
Die Hitze-Dampf-Behandlung wurde im Rahmen des vom Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) geförderten
Forschungsprojektes KLIMAtiv erfolgreich getestet und ist von der Volksrepublik China
anerkannt. Für eine Anwendung in der Breite müssen allerdings noch weitere
Fragen, wie zum Beispiel die Kostenreduktion, Veränderungen der
Holzeigenschaften sowie die mikrobielle Entwicklung während des Exports, erforscht
werden. Dieser Forschungsbedarf zur optimalen technischen Umsetzung wird
derzeit in einer Projektskizze seitens des Thünen-Instituts zusammengestellt
und soll in einem Folgeprojekt, in dem auch die Wirtschaft eingebunden ist,
untersucht werden.
13. Wieso ermöglicht die neue Handlungsanweisung zur Behandlung von
Rundholz für den Export in die Volksrepublik China die Begasung von
Rundholz bei Temperaturen unter 20 °C, obwohl dadurch mit einem
höheren Einsatz von Sulfurylfluorid und einer geringeren Wirksamkeit
gerechnet werden muss?
Die Handlungsanweisung basiert in ihren Grundparametern auf den
phytosanitären Einfuhrvorschriften der Volksrepublik China. Mit der Umsetzung der
Handlungsanweisung wird die gute fachliche Begasungspraxis gestärkt, was
nicht zuletzt auch in einer Reduktion des eingesetzten Gases mündet. Die
Handlungsanweisung führt nicht zu einem höheren Einsatz von Sulfurylfluorid
im Vergleich zur bisherigen Praxis.
14. Wieso ermöglicht die Pilotphase die Begasung von Rundholz sogar bei
Temperaturen zwischen 5 und 10 °C, obwohl dann erst recht eine
ausreichende Wirksamkeit zweifelhaft ist?
In der Pilotphase werden alternative Parameter für die Begasung unter
amtlicher Überwachung unter Praxisbedingungen getestet. Die Begasung in der
Pilotphase von befallenem Holz bei niedrigeren Temperaturen ist verbunden mit
einer Wirksamkeitskontrolle durch die amtlichen Pflanzenschutzdienste der
Länder. Für nicht wirksame Begasungen wird kein Pflanzengesundheitszeugnis
ausgestellt. Die Wirtschaft hat daher die Begasung bei niedrigen Temperaturen
deutlich reduziert.
15. Ist es zutreffend, dass die Handlungsanweisung durch die Pilotphase de
facto außer Kraft gesetzt wird?
Die Handlungsanweisung hat auch während der Pilotphase weiterhin
Gültigkeit. Falls durch die Pilotphase nachgewiesen wird, dass die Begasung auch bei
der Anwendung der alternativen Parameter wirksam ist, wird eine Anpassung
der Handlungsanweisung angestrebt.
16. Mit welchem Bedarf an Holz in Deutschland und mit welcher
Verfügbarkeit von heimischem Holz rechnet die Bundesregierung mittel- und
langfristig?
Die Einschätzung der Bundesregierung zum Rohholzpotenzial und zur
Verfügbarkeit von heimischem Rohholz ist in der aktuellen Waldentwicklungs- und
Holzaufkommensmodellierung (WEHAM) beschrieben.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung den steigenden Export von
Rundhölzern?
Bei der Beantwortung wird Rohholz insgesamt betrachtet, dies schließt
stofflich genutztes Rundholz und Energieholzsortimente mit ein.
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Rohholzexporte
fortlaufend. In den Kalamitätsjahren ab 2018 gab es einem temporären Anstieg der
Rohholzexporte, da die anfallenden Mengen vom heimischen Markt nicht
vollständig aufgenommen werden konnten. Im Jahr 2020 wurde daher ein
Exportüberschuss (Nettoexporte) i. H. v. knapp 7,0 Mio. m³ erreicht. Bereits ab dem
Jahr 2021 ging diese Entwicklung allerdings deutlich zurück und die Exporte
haben sich im Vergleich zum Jahr 2020 mehr als halbiert (Reduktion auf
47 Prozent ggü. 2020). Im Jahr 2025 betrugen die Rohholzexporte ca. 6,3 Mio.
m³, bei Importen i. H. v. etwa 4,5 Mio. m³. Der Exportüberschuss reduzierte
sich damit deutlich (um 5,2 Mio. m³) auf ca. 1,8 Mio. m³. Vor diesem
Hintergrund ist kein anhaltender Anstieg der Rohholzexporte festzustellen.
18. Inwiefern plant die Bundesregierung, den Einsatz von
Sulfurylfluoridhaltigen Pestiziden beim Rundholzexport zu senken, indem sie die lokale
holzverarbeitende Industrie und damit die lokale Wertschöpfung und
Resilienz stärkt?
Die Bundesregierung unterstützt durch verschiedene Strategien, Programme
und Maßnahmen die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der gesamten
Holzwertschöpfungskette – von der Waldbewirtschaftung bis zur holzverarbeitenden
Industrie. Dies erfolgt sowohl über das Förderprogramm „Nachhaltige
Erneuerbare Ressourcen“ (FPNR) und die Ressortforschung als auch im Rahmen der
Holzbauinitiative, des Klimaschutzprogramms, des Aktionsprogramms
Natürlicher Klimaschutz und unter dem Dach der Charta für Holz 2.0.
19. Wird die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, das
Kalamitätsholzlogistikmanagement zu stärken, damit Waldbesitzende bei
Kalamitätsereignissen aufgrund fehlender Lagerkapazitäten nicht genötigt sind,
Schadholz zu exportieren?
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Holzlagerung bei den jeweiligen
Akteuren aus Waldbesitz und Holzwirtschaft. Die erforderlichen naturschutz-
und wasserrechtlichen Genehmigungen für Holzlagerplätze, insbesondere
Nasslagerplätze, liegen außerhalb der Zuständigkeit des Bundes bei den
Kreisen beziehungsweise Kommunen.
Die Einrichtung und der Betrieb von Nassplätzen zur Lagerung von
Kalamitätsholz und zur Vermeidung von Pestizideinsätzen können über die
Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes
(GAK) über die Förderbereiche 5 B 2.0 „Holzkonservierungsanlagen“ und im
Fall von Extremwetterereignissen von Nass- und Trockenlagerplätzen über den
Förderbereich 5 F 2.0 „Waldschutzmaßnahmen“ gefördert werden.
Zudem bietet das BMLEH über den Dialogprozesses Charta für Holz 2.0 die
Plattform für den gezielten Erfahrungsaustausch von Expertinnen und Experten
aus Verwaltung, Forst-, Holzwirtschaft und Wissenschaft zu
Herausforderungen, Best-Practice-Beispielen, Handlungsempfehlungen und Lösungsansätzen
des Risiko- und Krisenmanagements im Cluster Forst und Holz. In diesem
Kontext unterstützt das BMLEH die Forst- und Holzwirtschaft über die
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) flankierend durch
themenspezifische Maßnahmen des Wissenstransfers aus der Forschungsförderung zum
Umgang mit Kalamitäten und Kalamitätsholz.
20. Wie erklärt sich die Bundesregierung den eklatanten Unterschied
zwischen den Absatzmengen für Sulfurylfluorid in den Veröffentlichungen
des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL) und den Verbrauchszahlen, die allein der Hamburger Senat im
Rahmen des Hamburger Klimaplans veröffentlichte)?
a) Könnte es sein, dass die Unternehmen, die Produkte mit dem
Wirkstoff Sulfurylfluorid herstellen, importieren oder verkaufen, ihre
Absatzzahlen nicht korrekt melden?
b) Wer wäre zuständig für die Rechtsdurchsetzung, sollten
Unternehmen dem BVL gesetzeswidrig zu niedrige Absatzzahlen melden?
c) Gibt es unterschiedliche Verfahren der Meldung an das BVL und der
Aufzeichnung der Absatzzahlen durch das BVL für das
Holzbegasungsmittel Sulfurylfluorid und Mitteln, die für den Einsatz in der
Landwirtschaft und bzw. oder Haus- und Kleingärten gedacht sind?
Die Fragen 20 bis 20c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen die tatsächlichen Gründe der Unterschiede
zwischen den Absatzmengen der oben genannten Veröffentlichungen nicht vor.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Meldung von Absatzmengen liegt
bei den jeweils meldepflichtigen Unternehmen. Das BVL ist laut § 68 Absatz 5
PflSchG die zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 68 Absatz 1 Nummer 39 PflSchG. Dies ist der Fall, wenn ein
Meldepflichtiger „vorsätzlich oder fahrlässig […] eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht“. Das BVL prüft die
eingehenden Daten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben.
Das Verfahren zur Meldung des Absatzes ist bei allen Pflanzenschutzmitteln
gleich. Das BVL sendet zu Jahresbeginn allen Zulassungs- oder
Genehmigungsinhabern eine Aufforderung zur Meldung des Absatzes der im Vorjahr
zugelassenen oder in Abverkaufsfristen befindlichen Pflanzenschutzmittel.
Hierbei wird auf die Meldepflicht für die gesamten abgesetzten Mengen,
einschließlich Vertriebserweiterungen, verwiesen.
21. Seit wann findet im Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/
Störfallvorsorge (AISV) eine Befassung mit Sulfurylfluorid statt?
Der genannte Ausschuss befasst sich seit dem Jahr 2015 auch mit Vorgaben für
Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung nach Nummer 10.22 des
Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Dies dient
jedoch ausschließlich dem bundeseinheitlichen Vollzug
immissionsschutzrechtlicher Vorgaben.
22. Wie sieht die Vorgehensweise des Umweltbundesamts (als zuständige
Bewertungsbehörde) bei der Bewertung der Klimawirkung
Sulfurylfluorid-haltiger Pflanzenschutzmittel im Rahmen von Zulassungsverfahren
nach EU-Verordnung Nr. 1107/2009 aus, und findet die Bundesregierung
die Vorgehensweise des Umweltbundesamts sinnvoll und zielführend?
In Deutschland ist das BVL die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
zuständige Behörde. Am Verfahren der Pflanzenschutzmittelzulassung sind vier
Bundesbehörden beteiligt. Das Umweltbundesamt beurteilt mögliche
Auswirkungen auf den Naturhaushalt innerhalb seiner Zuständigkeit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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