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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2753 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2753 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25 – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2086 – Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten – Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenken A. Problem Zu Buchstabe a Mit Auslaufen des Strompreispakets wird die Steuerentlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft ab Januar 2026 nicht mehr bis auf den EU- Mindeststeuersatz erfolgen. In der Folge werden sich die Strompreise für die Unternehmen erhöhen und damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Um dies zu vermeiden, ist die Steuerentlastung bis auf den EU- Mindeststeuersatz fortzuführen. Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom bildet das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab. Auch der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neue dezentrale Versorgungskonzepte machen Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht erforderlich. Zudem haben Änderungen zum Beispiel im EU-Beihilferecht dazu geführt, dass das Strom- und Energiesteuerrecht im aktuellen Wortlaut in Teilen nicht mehr anwendbar ist und daher im Sinne einer rechtsklaren Lösung der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben bedarf. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD stellt fest, dass in der Bundesrepublik Deutschland der Strompreis rund ein Drittel über dem EU-Durchschnitt liegt. Sowohl für viele kleine und mittelständische Unternehmen als auch für einen zunehmenden Teil der Privathaushalte sind die Strompreise zu einer existenzbedrohenden Belastung geworden. Während das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft nach Verrechnung mit der Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG, die laut dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verstetigt werden soll, nur den von der EU vorgegebenen Mindeststeuersatz bezahlen, werden Privathaushalte und weite Teile des Mittelstands bislang und weiterhin voll belastet. B. Lösung Zu Buchstabe a Die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt. Im Bereich der Elektromobilität wird durch einen neuen § 5a des Stromsteuergesetzes unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der Steuerpraxis vorgenommen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen. Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden. Mit der Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher ins Gesetz wird zudem ein innovativer Ansatz verfolgt. Unabhängig von der Speichertechnologie wird eine doppelte Steuerentstehung künftig umfassend vermieden. Zudem wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt. Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt und an EU-rechtliche Vorgaben angepasst. Im Energiesteuerbereich wird dazu konsequent der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen am Gesetzentwurf: – Zur Vermeidung eines Präjudiz durch die Herausnahme von Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern auf andere Rechtsbereiche wird die Definition aufgehoben (§ 2 Nummer 7 StromStG) und werden zugleich enumerativ die weiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im Stromsteuerecht aufgezählt. – Zünftig kann in Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung genutzter Strom bürokratiearm zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geleistet werden (sogenannte Querlieferungen), ohne dass wie bislang Steueranmeldungen und Entlastungen für entsprechende Strommengen erforderlich sind (§ 10 Absatz 3 StromStV). – Der Anlagenbegriff wird unter Rückgriff auf das Marktstammdatenregister noch weitergehend vereinfacht (§ 12b StromStV). – Es wurden weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus normiert (§ 1a StromStV), wodurch die Betroffenen von den Versorgerpflichten ausgenommen sind. – Vorschriften zur Messung von Strommengen werden durch Verweis auf das Energiewirtschaftsrecht harmonisiert und damit vereinfacht, insbesondere bei Stromspeichern und Ladepunkten (§ 11a Absatz 3 StromStV). – Die erstmalige Antragstellung zu den Steuerentlastungen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Energie- und Stromsteuerrecht wird vereinfacht (§ 17e StromStV und § 102b der Energiesteuer- Durchführungsverordnung). – Weitere Korrekturen zur Behebung von Verweisfehlern sowie Klarstellungen und Regelungen zum weiteren Bürokratieabbau wurden aufgenommen. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1866, 21/2469 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um den Steuertarif nach § 3 StromStG von 20,50 Euro pro Megawattstunde (MWh) auf das europäisch zulässige Minimum von 0,50 Euro für die betriebliche und 1 Euro für die nichtbetriebliche Verwendung je Megawattstunde zu reduzieren. Im Gegenzug ist die Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG ersatzlos zu streichen. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2086 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a (unter Berücksichtigung der vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen) Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben in Höhe von rund 46 000 000 Euro. Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Personal- und Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen in Höhe von 3 690 000 Euro. Ab dem Jahr 2027 fallen Ausgaben für Personal und Sachkosten in Höhe von insgesamt 7 593 000 Euro an. Außerdem wird im Jahr 2026 mit einmaligen IT-Aufwänden in Höhe von 14 330 000 Euro und ab dem Jahr 2027 mit jährlichen IT-Ausgaben in Höhe von 1 820 000 Euro gerechnet. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 jährliche Sachausgaben in Höhe von 6 000 Euro. Die Mehrbedarfe an Sach-, Personal- und IT-Mitteln sind im Rahmen des im Finanzplan festgelegten Ausgabeplafonds des Einzelplans 08 zu finanzieren. Außerdem entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Steuermindereinnahmen für den Bund in Höhe von rund 1 227 000 000 Euro und ab dem Jahr 2027 in Höhe von rund 2 825 000 000 Euro jährlich. Zu Buchstabe b Der Antrag diskutiert keine Kosten. E. Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a (unter Berücksichtigung der vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen) E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger aus Bürokratiekosten bestehender geringfügiger Erfüllungsaufwand. Darüber hinaus entsteht in Summe ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 47 881 000 Euro, der sich vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt. Davon entfallen 47 663 000 Euro darauf, dass die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wie bisher auch weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Dem stehen Personalminderausgaben in Höhe von 10 626 000 Euro gegenüber. Weiterhin entstehen der Wirtschaft einmalige Sachkosten von rund 1 908 000 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 37 255 000 Euro dar. Dieser resultiert im Wesentlichen aus der Verstetigung der Regelung nach § 9b StromStG und besteht insofern bereits heute. Eine Pflicht zur Beantragung der Entlastung besteht nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht im Jahr 2026 einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 15 017 000 Euro. Es entsteht für die Zollverwaltung ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 6 823 000 Euro sowie jährlicher Minderaufwand von rund 1 074 000 Euro. Für das ITZBund entsteht kein Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund geringfügige jährliche Sachaufwendungen. Zu Buchstabe b Der Antrag diskutiert keine Kosten. F. Weitere Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1866, 21/2469 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 21/2086 abzulehnen. Berlin, den 12. November 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Dr. Florian Dorn Berichterstatter Sascha Müller Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes – Drucksachen 21/1866, 21/2469 – mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes Vom … Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t Artikel 1 Änderung des Stromsteuergesetzes Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes Artikel 3 Änderung der Stromsteuer- Durchführungsverordnung Artikel 4 Änderung der Energiesteuer- Durchführungsverordnung Artikel 5 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung Artikel 6 Änderung der Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung Artikel 7 Inkrafttreten Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Stromsteuergesetzes Änderung des Stromsteuergesetzes Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: a) Nummer 7 wird gestrichen. „7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus 7. entfällt Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;“. b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a bis 8c eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „8a. Ladepunkt: eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum Aufladen oder zum Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen; 8b. Betreiber des Ladepunkts: wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt; 8c. bidirektionales Laden: ein Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom vom aufladbaren elektrischen Energiespeicher eines Elektrofahrzeugs zu dem Ladepunkt fließen kann, an den er angeschlossen ist;“. c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „9. Stromspeicher: andere Anlagen als Anlagen zur Stromerzeugung, die am Ort ihres Betriebs ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von Strom für eine spätere Verwendung dienen, während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht Teil eines Fahrzeugs sind; der geografische Standort ist ein durch Koordinaten bestimmter Punkt;“. d) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt: d) u n v e r ä n d e r t „9a. Zwischenspeicherung von Strom: die Umwandlung von Strom in eine andere Energieform, die Speicherung der umgewandelten Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in Strom;“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses e) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: e) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, in denen Strom erzeugt wird und die die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit der Maßgabe erfüllen, dass unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlagen die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, weniger als 270 Gramm betragen;“. „10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, in denen Strom erzeugt wird und die die Kriterien des Anhangs III zu der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit der Maßgabe erfüllen, dass unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlagen die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, je Stromerzeugungseinheit weniger als 270 Gramm betragen;“. 2. § 2a wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Beantragung“ durch die Angabe „Gewährung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65)“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt. 3. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „(4) Stromspeicher, in denen Strom durch Versorger zwischengespeichert und aus denen dieser Strom durch Versorger in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, gelten insoweit als Teile dieses Versorgungsnetzes, wenn sie im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind. Soweit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 Buchstabe b Strom ohne Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses bleibt dieser nach Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei. Soweit Stromspeicher nicht als Teile des Versorgungsnetzes gelten und soweit Strom, der am Ort des Betriebs zur Zwischenspeicherung entnommen wird, nach § 3 zu versteuern ist, unterliegt dieser nach Rückumwandlung und Entnahme an diesem Ort in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht erneut der Versteuerung. Erfolgt die Rückumwandlung der im Stromspeicher zwischengespeicherten Energie in Strom unter Nutzung einer Anlage zur Stromerzeugung, findet für die Stromerzeugung § 9 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.“ 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t „§ 5a Steuerliche Behandlung von Ladepunkten (1) Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, so gilt dies als eine Entnahme nach § 5 Absatz 1 durch den Betreiber des Ladepunkts. Dies gilt entsprechend, wenn Stromspeicher mit einem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbunden sind. Das Leisten von Strom an den Ladepunkt oder an mit dem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbundene Stromspeicher gilt als ein Leisten an den Betreiber des Ladepunkts. Steuerschuldner ist der oder sind die Versorger des Betreibers des Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist. Ist der Betreiber des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. Der Betreiber des Ladepunkts wird nicht zum Versorger, sofern er Strom nur am Ladepunkt leistet. (2) Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a als Selbstverbrauch des Betreibers des Ladepunkts. Im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 als Entnahme durch einen Letztverbraucher. (3) Wer Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Ladepunkt leistet, gilt insoweit nicht als Versorger. Wird nach Satz 1 geleisteter Strom unmittelbar am Ort des Ladepunkts, ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom, zum Verbrauch entnommen, entsteht keine Steuer.“ 5. § 8 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b und 4c eingefügt: „(4b) Ablesezeiträume nach Absatz 4a enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt. (4c) Ablesezeiträume nach Absatz 4a betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.“ b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres, für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.“ 6. § 9 wird wie folgt geändert: 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung von bis zu 10 Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;“. aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: bb) u n v e r ä n d e r t „2. Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, entnommen wird;“. cc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in hocheffizienten KWK- Anlagen mit einer elektrischen Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt wird und der a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;“. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „verbraucht“ durch die Angabe „entnommen“ ersetzt. dd) u n v e r ä n d e r t cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: ee) u n v e r ä n d e r t „6. Strom, zu dessen Erzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden und der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und a) am Ort der Erzeugung entnommen wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind, oder b) am Ort der Erzeugung entnommen wird, ohne durch ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom durchgeleitet zu werden;“. b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „(1b) Auf die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Buchstabe b kann unwiderruflich verzichtet werden, indem die entnommene Menge durch den Steuerschuldner nachweislich nach § 3 versteuert wird.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „verbraucht“ durch die Angabe „entnommen“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,“. e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt. e) u n v e r ä n d e r t 7. § 9a wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 9a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“. b) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet“ durch die Angabe „Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom“ ersetzt. c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 8. § 9b wird wie folgt geändert: 8. § 9b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität entnommen wird.“ b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Die Entnahme von Strom zur Zwischenspeicherung in Stromspeichern stellt keine Entnahme zu betrieblichen Zwecken im Sinne von Absatz 1 dar, soweit der rückumgewandelte Strom anschließend an Dritte geleistet oder zu anderen als betrieblichen Zwecken entnommen wird. „(1a) Die Entnahme von Strom zur Zwischenspeicherung in Stromspeichern stellt keine Entnahme zu betrieblichen Zwecken im Sinne von Absatz 1 dar, soweit der rückumgewandelte Strom anschließend an Dritte geleistet oder zu anderen als betrieblichen Zwecken entnommen wird. Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht in den Fällen des Satzes 1 mit der Entnahme des rückumgewandelten Stroms zu betrieblichen Zwecken. (1b) Absatz 1 gilt für Umwandlungsoder Verteilverluste nur, soweit die Nutzenergie durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.“ (1b) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „(2) Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.“ d) Absatz 2a wird gestrichen. d) u n v e r ä n d e r t 9. § 9c wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Strom, der nachweislich nach § 3 versteuert worden ist und der 1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Antrieb des Kraftfahrzeuges entnommen worden ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 entnommen worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Strom bereits anderweitig von der Stromsteuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre entnommen worden ist.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 10. § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt: 10. u n v e r ä n d e r t „§ 10a Datenübermittlung (1) Die Generalzolldirektion sowie die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an folgende Stellen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist: 1. an die Übertragungsnetzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit a) dem Betrieb der Energieversorgungsnetze und der Systemverantwortung für die Energieversorgungsnetze nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, b) der Erhebung der nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzten Umlagen oder c) den Vermarktungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, 2. an die Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiefinanzierungsgesetz, dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz oder den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen, 3. an das Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Erneuerbare- Energien-Gesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und 4. an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Begrenzung der Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (2) Die Übertragungsnetzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. (3) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.“ 11. § 11 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „zu erlassen;“ durch die Angabe „zu erlassen,“ ersetzt. bb) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: „c) den Begriff der Anlage zur Stromerzeugung näher zu bestimmen, dabei kann es nach eingesetzten Energieträgern unterscheiden;“. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8)“ durch die Angabe „Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8) und für Ladepunkte und bidirektionales Laden (§ 2 Nummer 8a bis 8c, § 5a)“ ersetzt. bb) In Buchstabe d wird die Angabe „ist;“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt. cc) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt: „e) Regelungen zur Steueranmeldung, zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von Strommengen, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Festsetzung von monatlichen Vorauszahlungen vorzusehen, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses f) Regelungen zur Zwischenspeicherung von Strom in unmittelbar und dauerhaft mit Ladepunkten verbundenen Stromspeichern und zu bidirektionalen Ladevorgängen an Ladepunkten und Ausnahmen vom Versorgerstatus vorzusehen;“. c) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „6. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wann Versorger nicht als Versorger gelten oder wann Versorger als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 gelten, und die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlassen;“. d) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrensvorschriften und Bestimmungen zu Stromspeichern (§ 2 Nummer 9, 9a und § 5 Absatz 4) zu erlassen und dabei insbesondere Regelungen zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von Strommengen, zur Art und Weise der Zwischenspeicherung, zum Ort des Betriebs des Speichers und zur Weitergabe von aus Stromspeichern erzeugten Strommengen zu erlassen;“. e) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. vorzusehen, dass die Steuer auf der Rechnung gesondert auszuweisen ist und die hierfür notwendigen Vorgaben zu machen;“. f) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;“. bb) Die Buchstaben d und e werden durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt: „d) vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer oder die Steuerbegünstigungen auf der Rechnung gesondert auszuweisen sind und die hierfür notwendigen Vorgaben zu machen; e) Vorgaben zur Abgrenzung des Kraft-Wärme- Kopplungsprozesses zu erlassen sowie den Betreibern von Anlagen nach § 9 Vorgaben und Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;“. cc) Buchstabe f wird gestrichen. g) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: „11. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung, Abgrenzung und des Nachweises der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und hierfür notwendige Begriffe näher zu bestimmen, und dabei insbesondere Vorgaben zur Zeitgleichheit von Erzeugung, Stromleistung und Entnahme von Strommengen vorzusehen oder aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;“. 12. § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 12. u n v e r ä n d e r t „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 4 bis 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. einer Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes u n v e r ä n d e r t Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 44 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 44a Datenübermittlung“. b) Die Angabe zu § 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“. c) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 55 (weggefallen)“. d) Die Angabe zu § 66b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 66b (weggefallen)“. e) Die Angabe zu § 68 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 68 (weggefallen)“. f) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage (weggefallen)“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: „11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen;“. b) Nach Nummer 13a wird die folgende Nummer 13b eingefügt: „13b. Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur, überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer Spanne von mindestens 135 Grad Celsius zwischen den beiden Destillationsübergängen von 5 Raumhundertteile (RHT) und 90 RHT und einem Siedeübergang von 95 RHT bei mehr als 360 Grad Celsius (weiter Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von 4 oder höher und einer kinematischen Viskosität bei 50 Grad Celsius von höchstens 4,5 Quadratmillimeter pro Sekunde (mm²/s). Für das Verfahren nach Satz 1 ist die ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) anzuwenden.“ 3. Nach § 2 Absatz 4 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 7 gilt auch dann, wenn Pflanzenöl nicht die Voraussetzungen des § 1a Nummer 13a Satz 9 erfüllt.“ 4. § 3 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 5. § 3b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Beantragung“ durch die Angabe „Gewährung“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a und 28 Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.“ 6. § 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie 1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden, 2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist, 3. mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinn des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder 4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraftoder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses eine Abgabe von Designerkraftstoffen im Steuergebiet als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.“ 7. In § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 25 bis 29“ durch die Angabe „§§ 25 und 27 bis 29“ ersetzt. 8. § 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen 1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, 2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und 3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.“ 9. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt: „§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse (1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden: 1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, 2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, oder 3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. (2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen verwendet werden. (3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind. (4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.“ 10. § 34 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird.“ 11. § 37 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet wird, soweit der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 12. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.“ b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt: „(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6 enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermit- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses telte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt. (6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6 betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.“ 13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt.“ 14. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt: „§ 44a Datenübermittlung Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die Bundesnetzagentur die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz benötigt. Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Energiesteuer- Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die Datenübermittlung darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 15. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Erdgas.“ durch die Angabe „Erdgas,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht als lose Ware befördert und zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind.“ b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5 genannten Waren in andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden.“ 16. § 47 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. für nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 26 oder in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken verwendet worden sind,“. 17. § 47a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 18. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt: „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte Energieerzeugnisse. (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder 2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind. (3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind. (4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 19. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50 Euro für 1 000 Liter, 2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40 Euro für 1 000 Liter, 3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“ 20. § 53a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 4 werden durch die folgenden Absätze 1 und 4 ersetzt: „(1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeu- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses gung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. (4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.“ b) Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen. c) Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen. d) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt: „(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“ 21. Nach § 54 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert wird.“ 22. § 55 wird gestrichen. 23. § 56 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Steuerentlastung beträgt 1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder für 1 000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR, 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a 30,33 EUR, 3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 2,36 EUR. Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß. (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 250 Euro im Kalenderjahr beträgt.“ 24. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „abgibt oder“ durch die Angabe „abgibt,“ ersetzt. b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 bis 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder“. c) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6. 25. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g wird die Angabe „zur Ermittlung der Hocheffizienzkriterien, Abschreibungskriterien,“ gestrichen. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Zuständigkeit für den Erlass allgemeiner Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Verwaltungsvorschriften auf die Generalzolldirektion zu übertragen.“ 26. Die §§ 66b und 68 werden gestrichen. 27. Die Anlage (zu § 55) wird gestrichen. Artikel 3 Artikel 3 Änderung der Stromsteuer- Durchführungsverordnung Änderung der Stromsteuer- Durchführungsverordnung Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1b, 11a, 12b und 17a durch die folgende Angabe ersetzt: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1b, 11a, 12b, 12c und 17a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1b (weggefallen) „§ 1b u n v e r ä n d e r t § 11a Zeitgleichheit, Mengenermittlung § 11a u n v e r ä n d e r t § 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang § 12b u n v e r ä n d e r t § 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft § 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“. § 17a u n v e r ä n d e r t 2. § 1a wird wie folgt geändert: 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom nach Satz 1 geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.“ b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils durch den folgenden Satz ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird.“ c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: c) u n v e r ä n d e r t „(3a) Wer Strom unmittelbar aus einem Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes ausschließlich am Ort des Betriebs des Stromspeichers ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet oder aus einem Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher leistet und nicht aus anderen Gründen Versorger ist, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Versorger gelten als Letztverbraucher, soweit sie „(4) Versorger gelten als Letztverbraucher, soweit sie 1. nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der ihnen von im Steuergebiet ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an Letztverbraucher leisten, 1. Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder 2. nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der ihnen von im Steuergebiet ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an Letztverbraucher leisten, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. in den Fällen nach Nummer 1 und Absatz 1a geleisteten Strom beziehen. 3. in den Fällen nach Nummer 2 und Absatz 1a geleisteten Strom beziehen. Die Nummern 1 und 2 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.“ Die Nummern 1 bis 3 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.“ e) In Absatz 5 wird Satz 2 durch den folgenden Satz ersetzt: e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.“ „(5) Wer Strom erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet. Dies gilt bei Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt nur dann, wenn die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.“ f) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: f) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: „(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn „(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn 1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 3 von der Steuer befreit ist oder 1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, 2. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, 2. für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2, 3 oder Absatz 3a Anwendung finden und 3. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 3. die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. 4. u n v e r ä n d e r t § 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes bleibt dadurch unberührt.“ § 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.“ g) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt: g) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt: „(6) Als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom gilt, wer „(6) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 5a gilt als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom, wer 1. Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt, 1. u n v e r ä n d e r t 2. diesen Strom, soweit er an Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet und 2. u n v e r ä n d e r t 3. gegebenenfalls darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezieht und diesen ausschließlich am Ort der Erzeugung im Sinne von Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet. 3. u n v e r ä n d e r t Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom am Ort der Erzeugung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom am Ort der Erzeugung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Satz 1 Nummer 3 entsprechend. (7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird. Darüber hinaus gilt derjenige, der den Strom in diesen Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger.“ (7) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses h) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: h) u n v e r ä n d e r t „(8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.“ i) Absatz 9 wird gestrichen. i) u n v e r ä n d e r t 3. § 1b wird gestrichen. 3. u n v e r ä n d e r t 4. § 2 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung; 2. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung; 3. auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich; 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.“ 5. § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „3. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 6. § 4 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Die Nummern 1 und 3 werden durch die folgenden Nummern 1 und 3 ersetzt: „1. der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, den Absätzen 2 und 3 des Stromsteuergesetzes ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben; 3. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern und unter Angabe der jeweiligen Erlaubnisscheinnummer;“. bbb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. in den Fällen nach § 5a des Stromsteuergesetzes die am jeweiligen Ladepunkt entnommenen Strommengen, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes sowie gegebenenfalls der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes;“. b) Die Absätze 3 und 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 3 und 6 bis 8 ersetzt: „(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen zugelassen, sind Versorger, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Stromsteuerkonten zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Stromsteuerkonten müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen. (6) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b des Stromsteuergesetzes entnommen worden sind, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. Versorger nach § 1a Absatz 6 und 7 müssen die steuerfreien Strommengen nur auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts anmelden. Für die Überprüfung der Anmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (7) Der Versorger ist verpflichtet, die entstandene Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes in seinen Rechnungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen. In seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten Strom sind darüber hinaus die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Stromsteuergesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat jeweils deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. Die Strommengen sind in Kilowattstunden getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Stromsteuergesetzes aufzuführen. (8) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes. Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“ 7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des Stromsteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1 Num- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses mer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes an Letztverbraucher leisten will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Stromsteuergesetzes je Anlage; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich; 2. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes je KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ein Nachweis über die Hocheffizienz;“. bb) Nummer 2a wird gestrichen. c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Als Nachweis für die Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden anerkannt: 1. ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde, oder 2. Herstellernachweise, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, oder 3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungs- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten oder der Herstellernachweis auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellt worden ist. Ist der Betreiber der Anlage nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Satz 1, hat er neben dem Nachweis eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. Abweichend davon gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt der Nachweis der Hocheffizienz als erbracht. Werden fossile Brennstoffe eingesetzt, gilt der Nachweis der Hocheffizienz für KWK- Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt jedoch nur dann als erbracht, wenn die direkten CO2- Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, weniger als 270 Gramm betragen. Das zuständige Hauptzollamt kann Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.“ 9. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 9. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom „(2) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom 1. in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt erzeugt wird; 1. in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird; 2. in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt erzeugt wird und diese Anlage im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert ist. 2. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen.“ Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen. (3) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom 1. in einer mit Windkraft oder Sonnenenergie betriebenen Stromerzeugungseinheit erzeugt und 2. ausschließlich am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom zur Stromerzeugung aus Windkraft oder Sonnenenergie entnommen wird.“ 10. § 11 Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt: 10. u n v e r ä n d e r t „(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere Kalenderjahre anwendbar, kann das Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.“ 11. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: 11. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: „§ 11a „§ 11a Zeitgleichheit, Mengenermittlung Zeitgleichheit, Mengenermittlung (1) Soll eine bestimmte nicht nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernde oder eine bestimmte zu entlastende Strommenge einer bestimmten Entnahmestelle bilanziell zugeordnet werden, weil eine physikalische Zuordnung nicht möglich ist oder eine Leistungsbeziehung über diese Menge besteht, darf diese Menge höchstens bis zur Höhe der Entnahme bezogen auf jedes 15- Minuten-Intervall berücksichtigt werden (Zeitgleichheit). Zum Nachweis der Zeitgleichheit ist die jeweilige Menge zur Abgrenzung bezogen auf (1) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses jedes 15-Minuten-Intervall in geeigneter Form mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfassen. In anderen Fällen als nach Satz 1 kann die Zeitgleichheit auch auf andere Weise nachgewiesen werden. In diesen Fällen ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Ermittlung der Mengen zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Wird Strom erzeugt und am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen, gilt die Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1 auch dann als sichergestellt, wenn diese Mengen jeweils gemäß ihrem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungszeitraum entnommenen Menge den dortigen Entnahmestellen zugeordnet werden (quotale Zuordnung). Vorhandene Messungen sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall der quotalen Zuordnung entgegenstehen.“ (2) Wird Strom erzeugt und am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen, gilt die Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1 auch dann als sichergestellt, wenn diese Mengen jeweils gemäß ihrem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungszeitraum entnommenen Menge den dortigen Entnahmestellen zugeordnet werden (quotale Zuordnung). Vorhandene Messungen sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall der quotalen Zuordnung entgegenstehen. (3) Soweit sich am Ort der Erzeugung Stromspeicher oder Ladepunkte befinden, können abweichend von Absatz 2 für die Ermittlung der jeweiligen Strommengen und deren Abgrenzung § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes und die dazu getroffenen Festlegungen der Bundesnetzagentur entsprechend angewendet werden.“ 12. § 12 wird durch folgenden § 12 ersetzt: 12. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 „§ 12 Strom zur Stromerzeugung Strom zur Stromerzeugung (1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes wird Strom, der insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne entnommen wird. (1) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (2) (weggefallen) (2) u n v e r ä n d e r t (3) Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. (3) u n v e r ä n d e r t (4) In den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 kann nur für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.“ (4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.“ 13. § 12a wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.“ b) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt: „(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.“ c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt: 14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt: „§ 12b „§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang (1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden und in denen Strom entweder (1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden und in denen Strom entweder 1. aus gleichartigen erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes, 1. aus gleichartigen Energieträgern, soweit es sich dabei jeweils um Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft handelt, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 der Biomasseverordnung in einem Kraft- Wärme-Kopplungsprozess, 2. aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, 3. aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft- Wärme-Kopplungsprozess oder 3. aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft- Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden nach Stromerzeugungseinheiten, für die die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie betragen: a) weniger als 270 Gramm oder b) 270 Gramm oder mehr oder 4. auf andere Art und Weise 4. u n v e r ä n d e r t erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9 Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9 Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. Werden in einer Stromerzeugungseinheit Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist der im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrennstoff für die Zuordnung maßgebend, soweit dieser tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Sind die Stromerzeugungseinheiten in den Fällen des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registriert oder wird der im Marktstammdatenregister eingetragene Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese Stromerzeugungseinheiten als Anlage nach Satz 2 Nummer 3. (2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die Steuerbefrei- (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses ung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß. (3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.“ (3) u n v e r ä n d e r t 15. § 12c wird wie folgt geändert: 15. § 12c wird durch den folgenden § 12c ersetzt: „§ 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes versteuerten Strom gewährt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes genannten Zwecken entnommen wurde. (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat. (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) entfällt „Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist.“ b) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: b) entfällt „(5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdaten- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses register enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 16. § 12d wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist.“ b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag für die Anlage beizufügen: 1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutref- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses fend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich, 2. ein Nachweis für die Hocheffizienz. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 12b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend.“ d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 17. § 15 Absatz 8 bis 9 wird durch die folgenden Absätze 8 bis 9 ersetzt: 17. u n v e r ä n d e r t „(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im Vertrieb und in der Produktion von Gütern ohne eigene Warenproduktion (Converter) sind abweichend vom Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch dann, wenn sie die gewerblichen Schutz- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses rechte an den Produkten besitzen, nicht so zu klassifizieren, als würden sie die Waren selbst herstellen. (8a) Unternehmen oder Unternehmensteile, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unternehmen beauftragen, werden abweichend von den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht im verarbeitenden Gewerbe erfasst. (9) Soweit in den Erläuterungen zur Abteilung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt wird, dass Arbeiten im Baugewerbe auch durch Subunternehmen ausgeführt werden können, gilt dies nicht, wenn die Arbeiten für das zuzuordnende Unternehmen Investitionen darstellen.“ 18. § 17a wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 19. Nach § 17b Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 19. u n v e r ä n d e r t „Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 20. § 17d Absatz 1, 2, 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 1, 2, 4 und 5 ersetzt: 20. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Stromsteuergesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. In der Anmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und- Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar 2027 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung). (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. (4) (weggefallen) (5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis oder aus den buchmäßigen Belegen ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.“ 21. § 17e wird durch den folgenden § 17e ersetzt: 21. § 17e wird durch den folgenden § 17e ersetzt: „§ 17e „§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise (1) Bei erstmaliger Antragstellung auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 sind dem Antrag beizufügen: (1) Bei erstmaliger Antragstellung auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, 1. entfällt 2. die Berechnungsbögen mit den in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer- Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben. 2. entfällt (2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Weiteren Anträgen müssen Berechnungsbögen nur auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt werden. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts Berechnungsbögen mit den in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben vorzulegen. (4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, für das der Strom entnommen worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer- Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Stroms für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“ (4) u n v e r ä n d e r t 22. § 17f Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 22. u n v e r ä n d e r t „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 23. § 17g Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 23. u n v e r ä n d e r t „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 24. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 24. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 1 gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen.“ „(1) Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen.“ Artikel 4 Artikel 4 Änderung der Energiesteuer- Durchführungsverordnung Änderung der Energiesteuer- Durchführungsverordnung Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93 durch die folgende Angabe ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“. 2. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „Die Generalzolldirektion bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 3. § 8a Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „3. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“ 4. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „§ 9 Anlagenbegriff § 12b der Stromsteuer- Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes eingesetzt werden oder eingesetzt werden können.“ 5. § 11b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „Für die nachweislich nach Absatz 1 versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend der in den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes genannten Steuerermäßigungen oder der in § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes genannten Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist.“ 6. § 14 Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „3. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“ 7. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig 1. zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten, 2. zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten oder Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 3. als notwendige Proben zur Qualitätssicherung entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.“ 8. § 49 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß. Handelt es sich um eine versehentliche Vermischung, für die der Verfügungsberechtigte beabsichtigt, eine Entlastung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative des Energiesteuergesetzes zu beantragen, so hat er die Vermischung dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.“ 9. § 49a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t „(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die 1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden oder 2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und nicht nach § 26 oder § 28 des Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. Satz 1 gilt für Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß.“ 10. § 54 Absatz 8 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 10. u n v e r ä n d e r t „4. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 11. § 61 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 11. u n v e r ä n d e r t „Das Hauptzollamt kann davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.“ 12. § 79 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen in elektronischer Form zugelassen, sind Anmeldepflichtige, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Energiesteuerkonten für Erdgas zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Energiesteuerkonten für Erdgas müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. In den Energiesteuerkonten für Erdgas sind sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu erfassen. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Erdgas Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.“ 13. § 80 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 39 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.“ 14. § 87 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 14. u n v e r ä n d e r t „(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Energiesteuergesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.“ 15. § 89 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen: 1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind, 2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Generalzolldirektion kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de.“ 16. § 90 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 17. § 91 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 17. u n v e r ä n d e r t „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen: 1. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Kohle. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 18. § 91a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 18. u n v e r ä n d e r t „(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 19. § 91b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 19. u n v e r ä n d e r t „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 20. § 92 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 20. u n v e r ä n d e r t „(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf die Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“ 21. § 93 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben muss: 1. in den Fällen des § 49 Absatz 1 oder Absatz 3 des Energiesteuergesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse, 2. im Fall des § 49 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes die Menge und die Herkunft der Energieerzeugnisse. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 22. § 95 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 22. u n v e r ä n d e r t „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 23. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 23. u n v e r ä n d e r t „(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist auf Verlangen des Hauptzollamts zusätzlich zum Antrag nach § 99 oder § 99a für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person vorzulegen. Die Selbsterklärung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbsterklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige Nutzung der mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu machen. Eine andere Person im Sinne des Satzes 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Verwendung der mechanischen oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.“ 24. § 99 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 24. u n v e r ä n d e r t „(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinhei- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses ten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK- Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.“ 25. § 99a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 25. u n v e r ä n d e r t „(4) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK- Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.“ 26. § 100 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: 26. u n v e r ä n d e r t „(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen: 1. die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a): a) der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie b) die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 27. § 102 wird wie folgt geändert: 27. § 102 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und- Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar 2027 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung). „(1) u n v e r ä n d e r t (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Ka- (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Ka- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses lendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.“ lendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t 28. § 102a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: 28. u n v e r ä n d e r t „(1) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. (2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.“ 29. § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt: 29. § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt: „§ 102b „§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen (1) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen: (1) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, 1. entfällt 2. die Berechnungsbögen nach Absatz 3. 2. entfällt (2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen. (3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung müssen, entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C), folgende Angaben enthalten: (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 Berechnungsbögen vorzulegen, entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C). Die Berechnungsbögen müssen folgende Angaben enthalten: 1. die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 ergebenden im Entlastungszeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegten Kilometer, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowattstunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilogramms oder einer Kilowattstunde sind auf den nächsten vollen Liter, das nächste volle Kilogramm oder die nächste volle Kilowattstunde aufzurunden, 2. u n v e r ä n d e r t 3. den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu den Nummern 1 und 2 ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei Teile von weniger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005 und mehr als ein Tausendstel anzusetzen sind, 3. u n v e r ä n d e r t 4. den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Nummer 3 und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Nummer 1, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind. 4. u n v e r ä n d e r t (4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiesteuergesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen (4) unverändert Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen: 1. dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs, 1. u n v e r ä n d e r t 2. dem Tag des Einsatzes, 2. u n v e r ä n d e r t 3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen, 3. u n v e r ä n d e r t 4. der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt der Betankung. 4. u n v e r ä n d e r t Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“ Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“ 30. § 103a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 30. u n v e r ä n d e r t „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“ 31. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t a) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c Absatz 1“ durch die Angabe „§ 36d Absatz 3 Satz 1, § 38c Absatz 1 oder § 38e Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. b) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 79 Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 79 Absatz 2a Satz 3“ ersetzt. 32. In der Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 und 2 des Energiesteuergesetzes“ ersetzt. 32. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 33. Anlage 5 wird durch die folgende Anlage 5 ersetzt: 33. u n v e r ä n d e r t „Anlage 5 (zu § 110 Satz 1 Nummer 11) Bestimmung von n-Butylphenylether in Gasöl, Kerosin und steuerlich begünstigten Mineralölen mittels zweidimensionaler Gaschromatographie mit massenselektivem Detektor 1. Zweck und Anwendungsbereich 1.1 Einleitung und Hinweise Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 wurde ein gemeinsamer Markierstoff (ACCUTRACETM Plus) für Gasöle und Kerosin eingeführt. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 ein gemeinsames Kennzeichnungssystem zur Identifizierung von Gasölen und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt. Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE, Butoxybenzol) in ACCUTRACETM Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden und basiert auf der Methode ILIADe 606 der Europäischen Zolllabore (CLEN). Der Markierstoff ist: ACCUTRACETM Plus, bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen als Lösungsmittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1). Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether (BPE) Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACE™ PLUS von mindestens 12,5 Milligramm und nicht mehr als 18,75 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter und nicht mehr als 14,25 Milligramm pro Liter des Energieerzeugnisses. 1.2 Anwendungsbereich Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.3) im linearen Konzentrationsbereich von der Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin. 2. Prinzip Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung mit einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die Probe in den Trägergasstrom injiziert, auf einer ersten, unpolaren Säule gaschromatographisch vorgetrennt und durch Flammenionisationsdetektion (FID) nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE wird ein Teil des Eluenten auf eine zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und BPE wird mittels Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und quantifiziert. Nach dem Heart-Cut kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und die hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet (Rückspülung). Abbildung 2 zeigt ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen verwendet wird. Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen. Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden: VERFAHREN A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem Standard; und VERFAHREN B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD). Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5- BPE, Abschnitt 3.4). Der Vorteil der Verwendung des ISTD ist die Kompensation von präzisionsmindernden Faktoren wie schwankendem Injektionsvolumen und abnehmender Empfindlichkeit des Detektors. Andererseits müssen die Proben bei Verwendung des ISTD vor der Analyse verdünnt werden. 3. Reagenzien und Materialien 3.1 Toluol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 99,9 %). 3.2 Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 98 %). 3.3 BPE (Reinheit ≥ 99 %). 3.4 d5-BPE (Reinheit ≥ 98 %) oder kommerzielle d5-BPE-Lösung bekannter Konzentration. 3.5 Gasöl mit und ohne Biodiesel (z. B. Dieselkraftstoff-B0 und -B7). Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern. 4. Analysengerät und Analysenparameter 4.1 Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV), Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammenionisationsdetektor (FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder vergleichbarer Elektronenstoßionisationsquelle. 4.2 Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung. 4.3 Standardlaborglasgeräte. 4.4 Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen). 4.5 Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C). 4.6 Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und ggf. Verdünnung mit ISTD-Lösung). 4.7 PTFE-Spritzenfilter (z. B. Maschenweite 0,2 µm, Durchmesser 25 mm). Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses 4.8 Chromatographiebedingungen Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen Ausstattung optimieren. Die entsprechenden Druck- und Flusswerte sind mit einem PSD-Berechnungsprogramm zu ermitteln. Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart- Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des PSD). Die Heart-Cut-Parameter sind mindestens monatlich und auf jeden Fall nach jeder Veränderung am Gerät durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol zu ermitteln. Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform (z. B. Tailing) in der ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten Analyten verringern, was zu einer Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht entsprechend angepasst wird. Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden. Entwurf Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-Einlass Probengeber Injektionsvolumen: 1 µl (10 µl Spritze) mit 0,2 µl Luftpolster 0,2 µl (1 µl Spritze) mit 0,02 µl Luftpolster Lösungsmittelreinigungszyklen: 2 mal 8 µl vor und 5 mal 4 µl nach der Injektion 2 mal 0,8 µl vor und 5 mal 0,4 µl nach der Injektion Probenspülzyklen: 2 mal mit 2 µl Probe 2 mal mit 0,4 µl Probe Reinigungslösungsmittel: Toluol Viskositätsverzögerung: 2 s Aufziehgeschwindigkeit: Lösungsmittel 300 µl / min; Probe 100 µl / min Abgabegeschwindigkeit: 3000 µl / min Injektionsgeschwindigkeit: 6000 µl / min Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-Einlass Einlasssystem Liner: Ultra-inert (900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle) Temperatur: 250 °C oder 300 °C 300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut (PTV) Splitverhältnis: 50 : 1 (mit ISTD), 100 : 1 (ohne ISTD) 5 : 1 (mit ISTD), 10 : 1 (ohne ISTD) Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD. Trägergas: Helium (104 ml / min, Split 1 : 100 Gas Saver nach 3 min) Helium (14 ml / min, Split 1 : 10 , Gas Saver nach 3 min) Septumspülung: 3 ml / min Modul Parameter Konfiguration 1 (SSL-Einlass und Rückspülung) Konfiguration 2 (SSL- oder PTV-Einlass mit oder ohne Rückspülung) Kapillarsäulen Vorsäule: ohne z. B. deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm) 1. Säule: unpolare Hochtemperaturkapillarsäule mit 50 % Phenylmethylpolysiloxan (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm) unpolare Hochtemperaturkapillarsäule mit 100 % Polydimethylsiloxan (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm) 2. Restriktor zum FID: z. B. Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm) z. B. Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm) 3. Säule: GC/MS-Kapillarsäule mit polarer Polyethylenglykolphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm) Kapillarsäule mit polar-ionischer Flüssigphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm) Säulenflussraten 1. Säule: 1 ml / min für 5,15 min, dann -1 ml / min bis 15,167 min (Rückspülung) 1,075 ml / min für 4,3 min, dann -3 ml / min bis 15 min (nur für Rückspülung) 2. Restriktor zum FID: 2,5 ml / min 2,5 ml / min 3. Säule Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml / min) Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml / min) Säulenofen 100 °C für 0,5 min, 10 °C / min bis 180 °C, 30 °C / min bis 260°C, 260 °C halten für 4 min; Gesamtlaufzeit: 15,2 min 100 °C für 1 min, 5 °C / min bis 125 °C, 100 °C / min bis 260°C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Rückspülung: 100 °C für 1 min, 5 °C / min bis 125 °C, 100 °C / min bis 260°C, 260 °C halten für 3 min, 10 °C / min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtlaufzeit: 20 min PSD / Heart Cut Ventil auf: 4,94 min 4,00 min Ventil zu: 5,07 min 4,20 min Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol. FID Temperatur: 285 °C Air Flow: 400 ml / min H2-Flow: 40 ml / min Makeup (N2)-Flow: 25 ml / min Datenrate: 20 Hz Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-Einlass MSD Transfer-Line- Temperatur: 260 °C EI-Quellentemperatur: 230 °C Quadrupoltemperatur: 150 °C Verstärkungsfaktor: 1,0 SIM Ionen BPE: m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier) SIM Ionen d5-BPE m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier) Dwell-Time: jeweils 100 ms Scanrate: 1,562 u / s Detektor an: 8,0 min 6,1 min Detektor aus: 9,5 min 7,6 min Beschlüsse des Finanzausschusses u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses Tabelle 1: Chromatographiebedingungen 5. Durchführung 5.1 Allgemeines Es ist eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts zu entnehmen. Für die Quantifizierung sind die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren. Probenfiltration ist nur notwendig, wenn diese augenscheinlich Feststoffe enthalten. In diesem Fall, wird die Verwendung von Spritzenfiltern (4.7) empfohlen. 5.2 Voruntersuchung Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen, ob BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben unverdünnt ohne Zugabe des ISTD und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob das gaschromatographische System über eine ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine Kontrolllösung eingespritzt, die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der erforderlichen Konzentration in gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (z. B. Standardlösung 9). Vorgehensweise: Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert. Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren. Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe detektiert wird, kann die Probe als negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich. Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses Die Analyse der Kontrollprobe ist nach 10 unbekannten Proben zu wiederholen. 5.3 VERFAHREN A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards 5.3.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung Die Proben sind in 2-ml-Fläschchen abzufüllen und gut zu verschließen. 5.3.2 Kontrollproben BPE-freier Dieselkraftstoff wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa 10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8 erfolgen. Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verwendet werden. 5.3.3 Standardlösungen mit BPE 5.3.3.1 Stammlösungen Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE- Konzentration von etwa 7500 mg/l. Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen. Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 150 mg/l. Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich gewährleistet sein. 5.3.3.2 Standardlösungen Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen Stammlösungen hergestellt werden. Entwurf Standardlösung Zielkonzentration [mg / l] Verdünnt aus BPE-Stamm- / Standardlösung Volumen BPE-Stamm- / Standard [ml] Endvolumen [ml] 1 15,000 Stammlösung II 10 100 2 10,5000 Stammlösung II 7 100 3 7,5000 Stammlösung II 5 100 4 3,7500 Stammlösung II 2,5 100 5 1,0500 Standardlösung 2 10 100 6 0,5250 Standardlösung 2 5 100 7 0,2100 Standardlösung 2 2 100 8 0,1050 Standardlösung 5 10 100 9 0,0525 Standardlösung 5 5 100 10 0,0210 Standardlösung 5 2 100 Beschlüsse des Finanzausschusses u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf 20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens 6 Kalibrierpunkten (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich. Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig ist. Die Kalibrierlösungen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. neu anzusetzen. Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen. Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich. 5.4 VERFAHREN B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards 5.4.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses 800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III (Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen Pipette mit variabler Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen und gut zu durchmischen. Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur unverdünnten Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise unter Verwendung eines kleinen Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend angepassten Injektionsspritze. Wenn die Proben sichtbare Feststoffanteile aufweisen und filtriert werden müssen, ist die Filtration an der Originalprobe und nicht nach Zugabe des internen Standards vorzunehmen. 5.4.2 Kontrollproben Siehe Abschnitt 5.3.2. 5.4.3 Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml- Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE- Konzentration von etwa 5000 mg/l. Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen. ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD- Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 100 mg/l. ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD- Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 2 mg/l. Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.5) auf 20 °C zu temperieren. Anstelle einer selbst hergestellten Lösung des i

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