Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25)
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2753
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25 –
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk,
Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2086 –
Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten – Stromsteuer für alle dauerhaft
auf europäisches Mindestmaß absenken
A. Problem
Zu Buchstabe a
Mit Auslaufen des Strompreispakets wird die Steuerentlastung nach § 9b des
Stromsteuergesetzes (StromStG) für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
und der Land- und Forstwirtschaft ab Januar 2026 nicht mehr bis auf den EU-
Mindeststeuersatz erfolgen. In der Folge werden sich die Strompreise für die
Unternehmen erhöhen und damit die Rahmenbedingungen für Investitionen
verschlechtern. Um dies zu vermeiden, ist die Steuerentlastung bis auf den EU-
Mindeststeuersatz fortzuführen.
Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom
bildet das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab. Auch der Ausbau
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neue dezentrale
Versorgungskonzepte machen Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht
erforderlich. Zudem haben Änderungen zum Beispiel im EU-Beihilferecht dazu geführt,
dass das Strom- und Energiesteuerrecht im aktuellen Wortlaut in Teilen nicht
mehr anwendbar ist und daher im Sinne einer rechtsklaren Lösung der Anpassung
an EU-rechtliche Vorgaben bedarf.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD stellt fest, dass in der Bundesrepublik
Deutschland der Strompreis rund ein Drittel über dem EU-Durchschnitt liegt. Sowohl für
viele kleine und mittelständische Unternehmen als auch für einen zunehmenden
Teil der Privathaushalte sind die Strompreise zu einer existenzbedrohenden
Belastung geworden.
Während das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft nach
Verrechnung mit der Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG, die laut dem
vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verstetigt werden soll, nur den
von der EU vorgegebenen Mindeststeuersatz bezahlen, werden Privathaushalte
und weite Teile des Mittelstands bislang und weiterhin voll belastet.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der
Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt.
Im Bereich der Elektromobilität wird durch einen neuen § 5a des
Stromsteuergesetzes unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine
Vereinfachung in der Steuerpraxis vorgenommen, womit fortan Einzelfallprüfungen von
komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern,
dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
Mit der Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher
ins Gesetz wird zudem ein innovativer Ansatz verfolgt. Unabhängig von der
Speichertechnologie wird eine doppelte Steuerentstehung künftig umfassend
vermieden.
Zudem wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen
Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig
einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.
Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem im Bereich der Regelungen im
Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt und an EU-rechtliche
Vorgaben angepasst. Im Energiesteuerbereich wird dazu konsequent der EU-rechtlich
vorgegebene Grundsatz der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung
eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende
Änderungen am Gesetzentwurf:
– Zur Vermeidung eines Präjudiz durch die Herausnahme von Biomasse aus
der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern auf andere
Rechtsbereiche wird die Definition aufgehoben (§ 2 Nummer 7 StromStG) und
werden zugleich enumerativ die weiterhin begünstigten Energieträger an den
entsprechenden Stellen im Stromsteuerecht aufgezählt.
– Zünftig kann in Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung genutzter Strom
bürokratiearm zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geleistet werden
(sogenannte Querlieferungen), ohne dass wie bislang Steueranmeldungen und
Entlastungen für entsprechende Strommengen erforderlich sind (§ 10
Absatz 3 StromStV).
– Der Anlagenbegriff wird unter Rückgriff auf das Marktstammdatenregister
noch weitergehend vereinfacht (§ 12b StromStV).
– Es wurden weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus normiert (§ 1a
StromStV), wodurch die Betroffenen von den Versorgerpflichten
ausgenommen sind.
– Vorschriften zur Messung von Strommengen werden durch Verweis auf das
Energiewirtschaftsrecht harmonisiert und damit vereinfacht, insbesondere
bei Stromspeichern und Ladepunkten (§ 11a Absatz 3 StromStV).
– Die erstmalige Antragstellung zu den Steuerentlastungen für den
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Energie- und Stromsteuerrecht wird
vereinfacht (§ 17e StromStV und § 102b der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung).
– Weitere Korrekturen zur Behebung von Verweisfehlern sowie
Klarstellungen und Regelungen zum weiteren Bürokratieabbau wurden aufgenommen.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1866, 21/2469 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um den Steuertarif
nach § 3 StromStG von 20,50 Euro pro Megawattstunde (MWh) auf das
europäisch zulässige Minimum von 0,50 Euro für die betriebliche und 1 Euro für die
nichtbetriebliche Verwendung je Megawattstunde zu reduzieren. Im Gegenzug ist
die Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG ersatzlos zu streichen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2086 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a (unter Berücksichtigung der vom Finanzausschuss empfohlenen
Änderungen)
Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im
Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben in Höhe von rund 46 000 000 Euro.
Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026
Personal- und Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen in Höhe von
3 690 000 Euro. Ab dem Jahr 2027 fallen Ausgaben für Personal und Sachkosten
in Höhe von insgesamt 7 593 000 Euro an. Außerdem wird im Jahr 2026 mit
einmaligen IT-Aufwänden in Höhe von 14 330 000 Euro und ab dem Jahr 2027 mit
jährlichen IT-Ausgaben in Höhe von 1 820 000 Euro gerechnet.
Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen
durch das Gesetz im Jahr 2027 jährliche Sachausgaben in Höhe von 6 000 Euro.
Die Mehrbedarfe an Sach-, Personal- und IT-Mitteln sind im Rahmen des im
Finanzplan festgelegten Ausgabeplafonds des Einzelplans 08 zu finanzieren.
Außerdem entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Steuermindereinnahmen für
den Bund in Höhe von rund 1 227 000 000 Euro und ab dem Jahr 2027 in Höhe
von rund 2 825 000 000 Euro jährlich.
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a (unter Berücksichtigung der vom Finanzausschuss empfohlenen
Änderungen)
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die
Bürgerinnen und Bürger aus.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger aus Bürokratiekosten
bestehender geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Darüber hinaus entsteht in Summe ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe
von 47 881 000 Euro, der sich vollständig aus dem Aufwuchs von
Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt. Davon entfallen 47 663 000 Euro darauf,
dass die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wie bisher auch weiterhin in
Anspruch genommen werden kann. Dem stehen Personalminderausgaben in Höhe
von 10 626 000 Euro gegenüber.
Weiterhin entstehen der Wirtschaft einmalige Sachkosten von rund 1 908 000
Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von
rund 37 255 000 Euro dar. Dieser resultiert im Wesentlichen aus der Verstetigung
der Regelung nach § 9b StromStG und besteht insofern bereits heute. Eine Pflicht
zur Beantragung der Entlastung besteht nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht im Jahr 2026 einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 15 017 000 Euro.
Es entsteht für die Zollverwaltung ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von
6 823 000 Euro sowie jährlicher Minderaufwand von rund 1 074 000 Euro. Für
das ITZBund entsteht kein Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund
geringfügige jährliche Sachaufwendungen.
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1866, 21/2469 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/2086 abzulehnen.
Berlin, den 12. November 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Dr. Florian Dorn
Berichterstatter
Sascha Müller
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
– Drucksachen 21/1866, 21/2469 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
Vom … Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-
Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Energiesteuer- und
Stromsteuer-Transparenzverordnung
Artikel 6 Änderung der Spitzenausgleich-
Effizienzsystemverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Stromsteuergesetzes Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird durch die folgende
Nummer 7 ersetzt:
a) Nummer 7 wird gestrichen.
„7. Strom aus erneuerbaren
Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus
7. entfällt
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Wasserkraft, Windkraft,
Sonnenenergie oder Erdwärme erzeugt wird,
ausgenommen Strom aus
Wasserkraftwerken mit einer installierten
Generatorleistung über zehn Megawatt;“.
b) Nach Nummer 8 werden die folgenden
Nummern 8a bis 8c eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„8a. Ladepunkt: eine Einrichtung, an der
gleichzeitig nur ein elektrisch
betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen
werden kann und die geeignet und
bestimmt ist zum Aufladen oder zum
Auf- und Entladen von elektrisch
betriebenen Fahrzeugen;
8b. Betreiber des Ladepunkts: wer unter
Berücksichtigung der rechtlichen,
wirtschaftlichen und tatsächlichen
Umstände bestimmenden Einfluss auf
den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
8c. bidirektionales Laden: ein
Ladevorgang, bei dem die Richtung des
Stromflusses umgekehrt werden kann,
sodass Strom vom aufladbaren
elektrischen Energiespeicher eines
Elektrofahrzeugs zu dem Ladepunkt fließen
kann, an den er angeschlossen ist;“.
c) Nummer 9 wird durch die folgende
Nummer 9 ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„9. Stromspeicher: andere Anlagen als
Anlagen zur Stromerzeugung, die am
Ort ihres Betriebs ausschließlich dem
Zweck der Zwischenspeicherung von
Strom für eine spätere Verwendung
dienen, während des Betriebs
ausschließlich an ihrem geografischen
Standort verbleiben und nicht Teil
eines Fahrzeugs sind; der geografische
Standort ist ein durch Koordinaten
bestimmter Punkt;“.
d) Nach Nummer 9 wird die folgende
Nummer 9a eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„9a. Zwischenspeicherung von Strom: die
Umwandlung von Strom in eine andere
Energieform, die Speicherung der
umgewandelten Energie und ihre
anschließende Rückumwandlung in
Strom;“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
e) Nummer 10 wird durch die folgende
Nummer 10 ersetzt:
e) Nummer 10 wird durch die folgende
Nummer 10 ersetzt:
„10. hocheffiziente KWK-Anlagen:
ortsfeste Anlagen zur gekoppelten
Erzeugung von Kraft und Wärme, in denen
Strom erzeugt wird und die die
Kriterien des Anhangs III der Richtlinie
(EU) 2023/1791 mit der Maßgabe
erfüllen, dass unabhängig vom Datum
der Inbetriebnahme der Anlagen die
direkten CO2-Emissionen aus der
kombinierten Erzeugung mit fossilen
Brennstoffen je Kilowattstunde
Energieertrag, einschließlich Wärme,
Kälte, Strom und mechanischer
Energie, weniger als 270 Gramm
betragen;“.
„10. hocheffiziente KWK-Anlagen:
ortsfeste Anlagen zur gekoppelten
Erzeugung von Kraft und Wärme, in denen
Strom erzeugt wird und die die
Kriterien des Anhangs III zu der Richtlinie
(EU) 2023/1791 mit der Maßgabe
erfüllen, dass unabhängig vom Datum der
Inbetriebnahme der Anlagen die
direkten CO2-Emissionen aus der
kombinierten Erzeugung mit fossilen
Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag,
einschließlich Wärme, Kälte, Strom
und mechanischer Energie, je
Stromerzeugungseinheit weniger als 270
Gramm betragen;“.
2. § 2a wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der
Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die
Angabe „Beantragung“ durch die Angabe
„Gewährung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom
26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
S. 65)“ durch die Angabe „der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„(4) Stromspeicher, in denen Strom durch
Versorger zwischengespeichert und aus denen
dieser Strom durch Versorger in ein
Versorgungsnetz eingespeist wird, gelten insoweit als Teile
dieses Versorgungsnetzes, wenn sie im
Marktstammdatenregister nach Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April
2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 402) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, registriert sind. Soweit nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 Buchstabe b
Strom ohne Zwischenspeicherung steuerfrei wäre,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bleibt dieser nach Rückumwandlung in dem
Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur
Zwischenspeicherung entnommenen
Strommenge steuerfrei. Soweit Stromspeicher nicht als
Teile des Versorgungsnetzes gelten und soweit
Strom, der am Ort des Betriebs zur
Zwischenspeicherung entnommen wird, nach § 3 zu versteuern
ist, unterliegt dieser nach Rückumwandlung und
Entnahme an diesem Ort in dem Verhältnis zu der
insgesamt im Veranlagungsjahr zur
Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht
erneut der Versteuerung. Erfolgt die
Rückumwandlung der im Stromspeicher
zwischengespeicherten Energie in Strom unter Nutzung einer Anlage
zur Stromerzeugung, findet für die
Stromerzeugung § 9 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t
„§ 5a
Steuerliche Behandlung von Ladepunkten
(1) Wird Strom an einem Ladepunkt
entnommen, so gilt dies als eine Entnahme nach § 5
Absatz 1 durch den Betreiber des Ladepunkts.
Dies gilt entsprechend, wenn Stromspeicher mit
einem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur
vorübergehend verbunden sind. Das Leisten von
Strom an den Ladepunkt oder an mit dem
Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend
verbundene Stromspeicher gilt als ein Leisten an
den Betreiber des Ladepunkts. Steuerschuldner ist
der oder sind die Versorger des Betreibers des
Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts,
wenn dieser selbst Versorger ist. Ist der Betreiber
des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den
eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen
Strom Steuerschuldner. Der Betreiber des
Ladepunkts wird nicht zum Versorger, sofern er Strom
nur am Ladepunkt leistet.
(2) Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 gilt
im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3
Buchstabe a als Selbstverbrauch des Betreibers des
Ladepunkts. Im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b gilt die Entnahme nach Absatz 1
Satz 1 als Entnahme durch einen
Letztverbraucher.
(3) Wer Strom im Rahmen des
bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen
Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Ladepunkt leistet, gilt insoweit nicht als
Versorger. Wird nach Satz 1 geleisteter Strom
unmittelbar am Ort des Ladepunkts, ohne Nutzung des
Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom,
zum Verbrauch entnommen, entsteht keine
Steuer.“
5. § 8 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 4a werden die folgenden
Absätze 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Ablesezeiträume nach Absatz 4a
enden auch dann später als der jeweilige
Veranlagungszeitraum, wenn die für den
Veranlagungszeitraum abgerechnete oder
ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder
sich im Nachhinein als unzutreffend
herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der
Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine
Änderung der Abrechnung oder eine
Änderung der ermittelten Menge erfolgt.
(4c) Ablesezeiträume nach Absatz 4a
betreffen auch dann mehrere
Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der
Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr
in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen
sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.“
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
„(6) Bei jährlicher Anmeldung sind auf
die Steuerschuld monatliche
Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen
Vorauszahlungen wird durch das
Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der
voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu
erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche
Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann
die monatlichen Vorauszahlungen auf
Antrag abweichend festsetzen, wenn die
Summe der vom Steuerschuldner zu
leistenden Vorauszahlungen erheblich von der
voraussichtlichen Jahressteuerschuld
abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem
Hauptzollamt bis zum 15. Januar des
Veranlagungsjahres, für das Vorauszahlungen zu
leisten sind, eine sachgerechte, von einem
Dritten nachvollziehbare Schätzung der
voraussichtlichen Jahressteuerschuld
mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche
Jahressteuerschuld nach der Schätzung des
Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Schätzung nur auf Verlangen des
Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat
zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine
weitere Schätzung der voraussichtlichen
Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf
Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen.
Übersteigt diese Schätzung 100 000 Euro
und die vom Hauptzollamt bei der
Festsetzung der vom Steuerschuldner für das
Veranlagungsjahr zu leistenden
Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche
Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat
der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die
Schätzung bis zum 15. August des
Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt
hat die monatlichen Vorauszahlungen
abweichend festzusetzen.“
6. § 9 wird wie folgt geändert: 6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. Strom, der in Anlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von
mehr als 2 Megawatt
ausschließlich aus Windkraft,
Sonnenenergie, Erdwärme oder
Wasserkraft in Wasserkraftwerken mit
einer installierten
Generatorleistung von bis zu 10 Megawatt
erzeugt und vom Betreiber der
Anlage am Ort der Erzeugung
zum Selbstverbrauch
entnommen wird;“.
aa) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„2. Strom, der zur Stromerzeugung
oder zur Aufrechterhaltung der
Fähigkeit, elektrischen Strom zu
erzeugen, entnommen wird;“.
cc) Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. Strom, der in Anlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von
bis zu 2 Megawatt ausschließlich
aus Windkraft, Sonnenenergie,
Erdwärme oder Wasserkraft
oder in hocheffizienten KWK-
Anlagen mit einer elektrischen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Nennleistung von bis zu 2
Megawatt erzeugt wird und der
a) vom Betreiber der Anlage
als Eigenerzeuger im
räumlichen
Zusammenhang zu der Anlage zum
Selbstverbrauch
entnommen wird oder
b) von demjenigen, der die
Anlage betreibt oder
betreiben lässt, an
Letztverbraucher geleistet wird,
die den Strom im
räumlichen Zusammenhang zu
der Anlage entnehmen;“.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe
„verbraucht“ durch die Angabe
„entnommen“ ersetzt.
dd) u n v e r ä n d e r t
cc) Nummer 6 wird durch die folgende
Nummer 6 ersetzt:
ee) u n v e r ä n d e r t
„6. Strom, zu dessen Erzeugung
nachweislich versteuerte
Energieerzeugnisse eingesetzt werden
und der in Anlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von bis
zu zwei Megawatt erzeugt und
a) am Ort der Erzeugung
entnommen wird, sofern die
Anlagen weder mittel- noch
unmittelbar an das Netz der
allgemeinen Versorgung mit
Strom angeschlossen sind,
oder
b) am Ort der Erzeugung
entnommen wird, ohne durch
ein Netz der allgemeinen
Versorgung mit Strom
durchgeleitet zu werden;“.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(1b) Auf die Steuerbefreiungen nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Buchstabe b
kann unwiderruflich verzichtet werden,
indem die entnommene Menge durch den
Steuerschuldner nachweislich nach § 3
versteuert wird.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„verbraucht“ durch die Angabe „entnommen“
ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom
entnehmen will,“.
e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der
Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014,
S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch
die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156
vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Angabe „der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014“ ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
7. § 9a wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 9a
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse
und Verfahren“.
b) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1
wird die Angabe „Auf Antrag wird die
Steuer für nachweislich versteuerten Strom
erlassen, erstattet oder vergütet“ durch die
Angabe „Eine Steuerentlastung wird auf
Antrag gewährt für nachweislich nach § 3
versteuerten Strom“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Entlastungsberechtigt ist
derjenige, der den Strom entnommen hat.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
8. § 9b wird wie folgt geändert: 8. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1) Eine Steuerentlastung wird auf
Antrag gewährt für nachweislich nach § 3
versteuerten Strom, den ein Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes oder ein
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für
betriebliche Zwecke entnommen hat. Die
Steuerentlastung wird jedoch für die
Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht,
Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer
Energie nur gewährt, soweit die
vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder ein Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend
von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch
für Strom zur Erzeugung von Druckluft
gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder
anderen Behältern abgegeben wird. Die
Steuerentlastung wird nicht für Strom
gewährt, der für Elektromobilität entnommen
wird.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden
Absätze 1a und 1b eingefügt:
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden
Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Entnahme von Strom zur
Zwischenspeicherung in Stromspeichern stellt
keine Entnahme zu betrieblichen Zwecken
im Sinne von Absatz 1 dar, soweit der
rückumgewandelte Strom anschließend an Dritte
geleistet oder zu anderen als betrieblichen
Zwecken entnommen wird.
„(1a) Die Entnahme von Strom zur
Zwischenspeicherung in Stromspeichern stellt
keine Entnahme zu betrieblichen Zwecken
im Sinne von Absatz 1 dar, soweit der
rückumgewandelte Strom anschließend an Dritte
geleistet oder zu anderen als betrieblichen
Zwecken entnommen wird. Der Anspruch
nach Absatz 1 entsteht in den Fällen des
Satzes 1 mit der Entnahme des
rückumgewandelten Stroms zu betrieblichen
Zwecken.
(1b) Absatz 1 gilt für
Umwandlungsoder Verteilverluste nur, soweit die
Nutzenergie durch Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft genutzt worden
ist.“
(1b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(2) Die Steuerentlastung beträgt 20
Euro für eine Megawattstunde. Eine
Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entlastungsbetrag nach Satz 1 im
Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.“
d) Absatz 2a wird gestrichen. d) u n v e r ä n d e r t
9. § 9c wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Eine Steuerentlastung wird auf
Antrag gewährt für Strom, der nachweislich
nach § 3 versteuert worden ist und der
1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten
Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des
Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8.
August 1990 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2082)
geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach
§ 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung vom 30.
August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4.
Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
zum Antrieb des Kraftfahrzeuges
entnommen worden ist, wenn in der Mehrzahl der
Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die
gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die
gesamte Reisezeit eine Stunde nicht
übersteigt. Die Steuerentlastung nach Satz 1 wird
nur für den Anteil an Strom gewährt, der im
Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2
entnommen worden ist. Die Steuerentlastung
wird nicht gewährt, sofern der Strom bereits
anderweitig von der Stromsteuer befreit oder
für betriebsinterne Werkverkehre
entnommen worden ist.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Entlastungsberechtigt ist
derjenige, der den Strom entnommen hat.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
10. § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt: 10. u n v e r ä n d e r t
„§ 10a
Datenübermittlung
(1) Die Generalzolldirektion sowie die
Hauptzollämter dürfen Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in einem
Steuerverfahren bekannt geworden sind, an
folgende Stellen übermitteln, soweit dies für die
Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist:
1. an die Übertragungsnetzbetreiber zur
Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit
a) dem Betrieb der
Energieversorgungsnetze und der Systemverantwortung für
die Energieversorgungsnetze nach dem
Energiewirtschaftsgesetz und den dazu
erlassenen Rechtsverordnungen,
b) der Erhebung der nach Teil 4 Abschnitt
4 des Energiefinanzierungsgesetzes
begrenzten Umlagen oder
c) den Vermarktungspflichten nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und den
dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
2. an die Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem
Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
dem Energiefinanzierungsgesetz, dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz oder den zu diesen
Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen,
3. an das Umweltbundesamt zur Erfüllung
seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der
Stromkennzeichnung nach dem
Energiewirtschaftsgesetz oder dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz oder den auf Grund dieser
Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und
4. an das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zur Erfüllung seiner Aufgaben
im Zusammenhang mit der Begrenzung der
Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 des
Energiefinanzierungsgesetzes oder nach dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den
dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber, die
Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt sowie
das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle dürfen Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten sowie Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion
und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies
zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach
der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
erforderlich ist.
(3) Die Datenübermittlungen nach den
Absätzen 1 und 2 dürfen auf Initiative der zur
Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der
Datenempfänger erfolgen.“
11. § 11 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „zu
erlassen;“ durch die Angabe „zu
erlassen,“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird der folgende
Buchstabe c eingefügt:
„c) den Begriff der Anlage zur
Stromerzeugung näher zu
bestimmen, dabei kann es nach
eingesetzten Energieträgern
unterscheiden;“.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die
Angabe „Bestimmungen für die
Elektromobilität (§ 2 Nummer 8)“ durch die
Angabe „Bestimmungen für die
Elektromobilität (§ 2 Nummer 8) und für
Ladepunkte und bidirektionales Laden
(§ 2 Nummer 8a bis 8c, § 5a)“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „ist;“
durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d werden die
folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
„e) Regelungen zur
Steueranmeldung, zur Erfassung, Abgrenzung
und Mitteilung von
Strommengen, zur Berechnung und
Entrichtung der Steuer sowie zur
Festsetzung von monatlichen
Vorauszahlungen vorzusehen,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
f) Regelungen zur
Zwischenspeicherung von Strom in unmittelbar
und dauerhaft mit Ladepunkten
verbundenen Stromspeichern und
zu bidirektionalen
Ladevorgängen an Ladepunkten und
Ausnahmen vom Versorgerstatus
vorzusehen;“.
c) Nummer 6 wird durch die folgende
Nummer 6 ersetzt:
„6. zur Verfahrensvereinfachung
vorzusehen, wann Versorger nicht als
Versorger gelten oder wann Versorger als
Letztverbraucher im Sinne des § 5
Absatz 1 Satz 1 gelten, und die dafür
erforderlichen Bestimmungen zu
erlassen;“.
d) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 6a eingefügt:
„6a. zur Sicherung des Steueraufkommens
und zur Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Verfahrensvorschriften und
Bestimmungen zu Stromspeichern (§ 2
Nummer 9, 9a und § 5 Absatz 4) zu
erlassen und dabei insbesondere
Regelungen zur Erfassung, Abgrenzung und
Mitteilung von Strommengen, zur Art
und Weise der Zwischenspeicherung,
zum Ort des Betriebs des Speichers
und zur Weitergabe von aus
Stromspeichern erzeugten Strommengen zu
erlassen;“.
e) Nach Nummer 7 wird die folgende
Nummer 7a eingefügt:
„7a. vorzusehen, dass die Steuer auf der
Rechnung gesondert auszuweisen ist
und die hierfür notwendigen Vorgaben
zu machen;“.
f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird durch den folgenden
Buchstaben b ersetzt:
„b) statt der Steuerbegünstigung eine
Steuerentlastung anzuordnen und
das dafür erforderliche Verfahren
zu regeln sowie Vorschriften über
die zum Zwecke der
Steuerentlastung erforderlichen Angaben und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Nachweise einschließlich ihrer
Aufbewahrung zu erlassen; dabei
kann es anordnen, dass der
Anspruch auf Steuerentlastung
innerhalb bestimmter Fristen
geltend zu machen ist;“.
bb) Die Buchstaben d und e werden durch
die folgenden Buchstaben d und e
ersetzt:
„d) vorzuschreiben, in welchen
Fällen die Steuer oder die
Steuerbegünstigungen auf der Rechnung
gesondert auszuweisen sind und
die hierfür notwendigen
Vorgaben zu machen;
e) Vorgaben zur Abgrenzung des
Kraft-Wärme-
Kopplungsprozesses zu erlassen sowie den
Betreibern von Anlagen nach § 9
Vorgaben und Pflichten zum
Nachweis der dort genannten
Voraussetzungen aufzuerlegen;“.
cc) Buchstabe f wird gestrichen.
g) Nummer 11 wird durch die folgende
Nummer 11 ersetzt:
„11. zur Sicherung des Steueraufkommens
und der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Regelungen zur Ermittlung,
Abgrenzung und des Nachweises der
steuerrelevanten Strommengen zu
erlassen und hierfür notwendige Begriffe
näher zu bestimmen, und dabei
insbesondere Vorgaben zur Zeitgleichheit
von Erzeugung, Stromleistung und
Entnahme von Strommengen
vorzusehen oder aus Vereinfachungsgründen
Mengenschätzungen durch den
Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine
genaue Ermittlung nur mit
unvertretbarem Aufwand möglich ist;“.
12. § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
12. u n v e r ä n d e r t
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 4 bis 7 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig macht oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. einer Rechtsverordnung nach § 11
Nummer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Energiesteuergesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 44 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 44a Datenübermittlung“.
b) Die Angabe zu § 49 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen
verwendete Energieerzeugnisse“.
c) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 55 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 66b wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 66b (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 68 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 68 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zur Anlage wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Anlage (weggefallen)“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird durch die folgende
Nummer 11 ersetzt:
„11. Personen: natürliche und juristische
Personen sowie
Personenvereinigungen;“.
b) Nach Nummer 13a wird die folgende
Nummer 13b eingefügt:
„13b. Designerkraftstoffe: nicht
ordnungsgemäß gekennzeichnete
Energieerzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der
Kombinierten Nomenklatur,
überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer
Spanne von mindestens 135 Grad
Celsius zwischen den beiden
Destillationsübergängen von 5
Raumhundertteile (RHT) und 90 RHT und einem
Siedeübergang von 95 RHT bei mehr
als 360 Grad Celsius (weiter
Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von
4 oder höher und einer kinematischen
Viskosität bei 50 Grad Celsius von
höchstens 4,5 Quadratmillimeter pro
Sekunde (mm²/s). Für das Verfahren
nach Satz 1 ist die ISO 3405
(entspricht ASTM D 86) anzuwenden.“
3. Nach § 2 Absatz 4 Satz 7 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Satz 7 gilt auch dann, wenn Pflanzenöl nicht die
Voraussetzungen des § 1a Nummer 13a Satz 9
erfüllt.“
4. § 3 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1
festgelegten Steuersätze für die Verwendung von
Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten
Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis
zum Auslaufen der erforderlichen
Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das
Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu geben.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
5. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „Beantragung“ durch die
Angabe „Gewährung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Staatliche Beihilfen im Sinne des
Artikels 107 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, die der
Kommission anzuzeigen oder von ihr zu
genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die
Begünstigungen nach den §§ 3, 3a und 28
Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56
und 57.“
6. § 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Für andere als in § 4 genannte
Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas,
entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1
dadurch, dass sie
1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder
Heizstoff oder als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen
abgegeben werden,
2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff
verwendet werden, wenn eine Steuer nicht
nach Nummer 1 entstanden ist,
3. mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4
außerhalb eines Steuerlagers gemischt
werden, wenn das Gemisch ein
Energieerzeugnis im Sinn des § 4 ist und als Kraft- oder
Heizstoff oder als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen
abgegeben oder verwendet wird, oder
4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden,
wenn das Gemisch Erdgas ist und als
Kraftoder Heizstoff oder als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen
abgegeben oder verwendet wird.
Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder
Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt
auch dann vor, wenn der Verbleib der
Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im
Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob
die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als
Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als
Kraftstoff abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
eine Abgabe von Designerkraftstoffen im
Steuergebiet als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige
Abgabe als Heizstoff liegt bei
Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann
nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur
Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden
und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als
Heizstoff vorgenommen wird.“
7. In § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „§§ 25 bis 29“ durch die
Angabe „§§ 25 und 27 bis 29“ ersetzt.
8. § 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Energieerzeugnisse der
Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99,
2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der
Unterposition 2710 20 90 sowie
Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2711 19 00, 2804 10 00,
2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und
3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur
dürfen steuerfrei verwendet werden in
Wasserfahrzeugen
1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der
privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2. bei der Instandhaltung von
Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der
Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der
Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der
Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie
ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.“
9. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
„§ 28
Steuerbefreiung für gasförmige
Energieerzeugnisse
(1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten
Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe,
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem
biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen
gewonnen werden und bei der Lagerung von
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Abfällen oder bei der Abwasserreinigung
anfallen, oder
3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der
Kombinierten Nomenklatur,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1
Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von
der Stromsteuer befreit ist.
(2) Energieerzeugnisse der Position 2705
der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei
zum Verheizen verwendet werden.
(3) Ein Mischen mit anderen
Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders
unmittelbar vor der Verwendung schließt für den
eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den
Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus.
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für
Energieerzeugnisse der Position 2705 der
Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der
Position 2710 oder 2711 der Kombinierten
Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch
Beimischung enthalten oder aus diesen Waren
erzeugt worden sind.
(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2
wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen
Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen
der Freistellungsanzeige ist vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I
gesondert bekannt zu geben.“
10. § 34 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das
Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und
18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15
die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in
Besitz gehalten oder verwendet wird.“
11. § 37 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in
Stromerzeugungsanlagen verwendet wird, soweit
der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 4,
5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der
Stromsteuer befreit ist.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf
die Steuerschuld monatliche
Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den
einzelnen Kalendermonat sind jeweils am
25. Kalendertag des folgenden
Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen
Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt
festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der
voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu
erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche
Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die
monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag
abweichend festsetzen, wenn die Summe der
vom Steuerschuldner zu leistenden
Vorauszahlungen erheblich von der
voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde.
Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt
bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres
für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine
sachgerechte, von einem Dritten
nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen
Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die
voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der
Schätzung des Steuerschuldners weniger als
2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf
Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der
Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das
Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung
der voraussichtlichen Jahressteuerschuld
vorzunehmen und diese auf Verlangen des
Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese
Schätzung 100 000 Euro und die vom
Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom
Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu
leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte
voraussichtliche Jahressteuerschuld um
mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner
dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15.
August des Veranlagungsjahres mitzuteilen.
Das Hauptzollamt hat die monatlichen
Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.“
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden
Absätze 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6
enden auch dann später als der jeweilige
Veranlagungszeitraum, wenn die für den
Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermit-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
telte Menge auf einer Schätzung beruht oder
sich im Nachhinein als unzutreffend
herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der
Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine
Änderung der Abrechnung oder eine
Änderung der ermittelten Menge erfolgt.
(6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6
betreffen auch dann mehrere
Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der
Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr
in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen
sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.“
13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem
Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten
die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß mit der
Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer
entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das
Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung
(§ 44 Absatz 1) anschließt.“
14. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Datenübermittlung
Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4
dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und
die Hauptzollämter Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten sowie Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die in einem
Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die
Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die Bundesnetzagentur
die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz
benötigt. Die Bundesnetzagentur darf
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten
sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die
Generalzolldirektion und die Hauptzollämter
übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines
Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung,
diesem Gesetz und der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die
Datenübermittlung darf auf Initiative der zur Übermittlung
befugten Stellen und auf Ersuchen der
Datenempfänger erfolgen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
15. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe
„Erdgas.“ durch die Angabe „Erdgas,“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. nachweislich versteuerte Waren
der Unterpositionen 2710 12 21,
2710 12 25, 2710 19 29 und
mittelschwere Öle der Unterposition
2710 20 90 der Kombinierten
Nomenklatur, wenn sie nicht als lose
Ware befördert und zu
gewerblichen Zwecken aus dem
Steuergebiet verbracht oder ausgeführt
worden sind.“
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei
der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5
genannten Waren in andere Mitgliedstaaten ein
vereinfachtes elektronisches
Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der
Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden.“
16. § 47 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. für nachweislich versteuerte, selbst
hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den in
§ 26 oder in § 44 Absatz 2 genannten
Zwecken verwendet worden sind,“.
17. § 47a Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür
erforderlichen Freistellungsanzeige bei der
Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014. Das Auslaufen der
Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt
gegeben.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
18. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
„§ 49
Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete
Energieerzeugnisse
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1
Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese
Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein
besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die
Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum
Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2
Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte
Energieerzeugnisse.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
gewährt für nachweislich
1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2
Nummer 1 versteuertes Erdgas oder
gasförmige Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag
nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 oder
2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a
versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag
nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 5,
soweit sie nachweislich zum Verheizen
abgegeben worden sind.
(3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf
den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu
gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt
worden sind.
(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die
Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3
verwendet oder die Energieerzeugnisse nach
Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag
mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
19. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Eine Steuerentlastung wird auf
Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
nachweislich versteuert worden sind und zur
Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen
verwendet worden sind, soweit der erzeugte
Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5
oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes
von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in
der Anlage erzeugte mechanische Energie
neben der Stromerzeugung auch anderen
Zwecken dient, wird nur für den auf die
Stromerzeugung entfallenden Anteil an
Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung
gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1
Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die
Höhe der Versteuerung auf Anforderung des
Hauptzollamts durch den
Entlastungsberechtigten nachzuweisen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„Abweichend von Absatz 1 beträgt die
Steuerentlastung für nachweislich nach
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
versteuerte Energieerzeugnisse 654,50
Euro für 1 000 Liter,
2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a
versteuerte Energieerzeugnisse 470,40
Euro für 1 000 Liter,
3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse
61,35 Euro für 1 000 Liter.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese
Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“
20. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 4 werden durch die
folgenden Absätze 1 und 4 ersetzt:
„(1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine
teilweise Steuerentlastung auf Antrag
gewährt für Energieerzeugnisse, die
nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10,
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert
worden sind und die zur gekoppelten Erzeu-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
gung von Kraft und Wärme in ortsfesten
Anlagen mit einem Monats- oder
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom
nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder
Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der
Stromsteuer befreit ist.
(4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine
teilweise Steuerentlastung auf Antrag
gewährt für Energieerzeugnisse, die
nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10,
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert
worden sind und die zum Antrieb von
Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in
begünstigten Anlagen zur gekoppelten
Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit
einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent verwendet worden
sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6
des Stromsteuergesetzes von der
Stromsteuer befreit ist.“
b) Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen.
c) Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 11 wird durch den folgenden
Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die teilweise Steuerentlastung
nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt
nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der
hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige
bei der Europäischen Kommission nach der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das
Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom
Bundesministerium der Finanzen im
Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
21. Nach § 54 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder
Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2
Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2
Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der
erzeugten Wärme Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht
zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte
weitergeliefert wird.“
22. § 55 wird gestrichen.
23. § 56 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 oder für 1 000 Liter Gasöle nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe a 30,33 EUR,
3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1
Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 2,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2
Absatz 4 sinngemäß.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur
gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2
mindestens 250 Euro im Kalenderjahr beträgt.“
24. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „abgibt oder“
durch die Angabe „abgibt,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird die folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 bis 8
eine Mitteilung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht oder“.
c) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
25. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g wird
die Angabe „zur Ermittlung der
Hocheffizienzkriterien, Abschreibungskriterien,“
gestrichen.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Das Bundesministerium der
Finanzen erlässt die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Zuständigkeit für den Erlass allgemeiner
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Verwaltungsvorschriften auf die
Generalzolldirektion zu übertragen.“
26. Die §§ 66b und 68 werden gestrichen.
27. Die Anlage (zu § 55) wird gestrichen.
Artikel 3 Artikel 3
Änderung der Stromsteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung der Stromsteuer-
Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den
§§ 1b, 11a, 12b und 17a durch die folgende
Angabe ersetzt:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den
§§ 1b, 11a, 12b, 12c und 17a durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 1b (weggefallen) „§ 1b u n v e r ä n d e r t
§ 11a Zeitgleichheit, Mengenermittlung § 11a u n v e r ä n d e r t
§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher
Zusammenhang
§ 12b u n v e r ä n d e r t
§ 12c Steuerentlastung für Strom aus
Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder
Wasserkraft
§ 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse
und Verfahren“.
§ 17a u n v e r ä n d e r t
2. § 1a wird wie folgt geändert: 2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden
Absatz 1a ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des
Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom
bezieht und diesen ausschließlich ohne
Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung
mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2
nicht als Versorger, sondern als
Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1
des Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur
dann, wenn ausschließlich von im
Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom
geleistet wird. Für diejenigen, an die der
Strom nach Satz 1 geleistet wird, besteht
weiterhin die Möglichkeit, einen
Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a
und 14a geltend zu machen.“
b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird
jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich
von im Steuergebiet ansässigen Versorgern
bezogener Strom geleistet wird.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(3a) Wer Strom unmittelbar aus einem
Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des
Stromsteuergesetzes ausschließlich am Ort
des Betriebs des Stromspeichers ohne
Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung
mit Strom leistet oder aus einem
Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher
leistet und nicht aus anderen Gründen Versorger
ist, gilt nicht als Versorger, sondern als
Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1
Satz 1 des Stromsteuergesetzes. § 5 Absatz 4
Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt
entsprechend.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Versorger gelten als
Letztverbraucher, soweit sie
„(4) Versorger gelten als
Letztverbraucher, soweit sie
1. nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu
versteuernden Strom beziehen, der
ihnen von im Steuergebiet ansässigen
Versorgern geleistet und abgerechnet
wird, und diesen Strom ohne Nutzung
des Netzes der allgemeinen Versorgung
mit Strom entweder zum
Selbstverbrauch entnehmen oder an
Letztverbraucher leisten,
1. Strom zum Selbstverbrauch
entnehmen, ihnen dieser Strom als
Letztverbraucher von einem im Steuergebiet
ansässigen Versorger geleistet wird
und die entsprechende Strommenge
getrennt nach dem Steuertarif des § 3
des Stromsteuergesetzes und den
jeweiligen Steuerbegünstigungen des
§ 9 des Stromsteuergesetzes durch
den letztgenannten Versorger
ermittelt wird oder
2. nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu
versteuernden Strom beziehen, der
ihnen von im Steuergebiet ansässigen
Versorgern geleistet und abgerechnet
wird, und diesen Strom ohne
Nutzung des Netzes der allgemeinen
Versorgung mit Strom entweder zum
Selbstverbrauch entnehmen oder an
Letztverbraucher leisten,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. in den Fällen nach Nummer 1 und
Absatz 1a geleisteten Strom beziehen.
3. in den Fällen nach Nummer 2 und
Absatz 1a geleisteten Strom beziehen.
Die Nummern 1 und 2 finden auf
Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2
entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die
der Strom geleistet wird, besteht weiterhin
die Möglichkeit, einen
Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des
Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a
geltend zu machen.“
Die Nummern 1 bis 3 finden auf
Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2
entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die
der Strom geleistet wird, besteht weiterhin
die Möglichkeit, einen
Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des
Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a
geltend zu machen.“
e) In Absatz 5 wird Satz 2 durch den folgenden
Satz ersetzt:
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1
Nummer 4, 5 oder Nummer 6 Buchstabe a
des Stromsteuergesetzes von der Steuer
befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.“
„(5) Wer Strom erzeugt und
ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur
dann Versorger, wenn er den Strom an
Letztverbraucher leistet. Dies gilt bei
Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von mehr als
2 Megawatt nur dann, wenn die
Stromerzeugungseinheiten im
Marktstammdatenregister nach Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.
Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1
Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes
von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht
als Versorger.“
f) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a
eingefügt:
f) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a
eingefügt:
„(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort
der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der
allgemeinen Versorgung mit Strom an
Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger,
wenn
„(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort
der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der
allgemeinen Versorgung mit Strom an
Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger,
wenn
1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1
Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in
Verbindung mit § 10 Absatz 3 von
der Steuer befreit ist oder
1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6
Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
von der Steuer befreit ist,
2. dieser Strom nach § 9 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6
Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
von der Steuer befreit ist,
2. für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2,
3 oder Absatz 3a Anwendung finden
und
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. die Stromerzeugungseinheiten im
Marktstammdatenregister nach
Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.
4. u n v e r ä n d e r t
§ 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes bleibt
dadurch unberührt.“
§ 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gilt
entsprechend.“
g) Die Absätze 6 und 7 werden durch die
folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
g) Die Absätze 6 und 7 werden durch die
folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
„(6) Als Versorger nur für erzeugten
und dann geleisteten Strom gilt, wer
„(6) Vorbehaltlich der Absätze 5 und
5a gilt als Versorger nur für erzeugten und
dann geleisteten Strom, wer
1. Strom in Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von bis zu 2 Megawatt
erzeugt,
1. u n v e r ä n d e r t
2. diesen Strom, soweit er an
Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich
am Ort der Erzeugung ohne Nutzung
des Netzes der allgemeinen Versorgung
mit Strom an Letztverbraucher leistet
und
2. u n v e r ä n d e r t
3. gegebenenfalls darüber hinaus
ausschließlich nach § 3 des
Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom von im
Steuergebiet ansässigen Versorgern
bezieht und diesen ausschließlich am Ort
der Erzeugung im Sinne von Nummer 2
ohne Nutzung des Netzes der
allgemeinen Versorgung mit Strom leistet.
3. u n v e r ä n d e r t
Für den bezogenen Strom gilt er als
Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1
des Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene
Strom am Ort der Erzeugung im Sinne von
Satz 1 Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes
der allgemeinen Versorgung mit Strom
geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Satz 1
Nummer 2 entsprechend.
Für den bezogenen Strom gilt er als
Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1
des Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene
Strom am Ort der Erzeugung im Sinne von
Satz 1 Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes
der allgemeinen Versorgung mit Strom
geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Satz 1
Nummer 3 entsprechend.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn
Strom in Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus
Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie
erzeugt wird. Darüber hinaus gilt derjenige,
der den Strom in diesen Anlagen erzeugt,
auch für den erzeugten und zum
Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger.“
(7) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
h) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
h) u n v e r ä n d e r t
„(8) Das zuständige Hauptzollamt kann
auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung
der Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet
erscheinen.“
i) Absatz 9 wird gestrichen. i) u n v e r ä n d e r t
3. § 1b wird gestrichen. 3. u n v e r ä n d e r t
4. § 2 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im
Steuergebiet nach § 12 der
Abgabenordnung;
2. eine Darstellung der Mengenermittlung
und Mengenabrechnung;
3. auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für jede Anlage, die Teil einer
allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist;
soweit in der Betriebserklärung Daten
zu Stromerzeugungseinheiten verlangt
werden, die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten
sind, ist eine Angabe nicht erneut
erforderlich;
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die
Bestellung eines Beauftragten nach
§ 214 der Abgabenordnung.“
5. § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„3. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter
und im Fall der Eigenverwaltung der
Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
des Antrags auf dessen Eröffnung.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
6. § 4 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1 und 3 werden
durch die folgenden Nummern
1 und 3 ersetzt:
„1. der geleistete, durch
Letztverbraucher im
Steuergebiet
entnommene Strom, getrennt
nach dem Steuertarif des
§ 3 des
Stromsteuergesetzes und den
jeweiligen
Steuerbegünstigungen des § 9 des
Stromsteuergesetzes
sowie getrennt nach den
jeweiligen
Letztverbrauchern; bei
steuerbegünstigten Entnahmen durch
Inhaber einer förmlichen
Einzelerlaubnis nach § 9
Absatz 4 des
Stromsteuergesetzes in Verbindung
mit Absatz 1 Nummer 2,
den Absätzen 2 und 3 des
Stromsteuergesetzes ist
die
Erlaubnisscheinnummer anzugeben;
3. der an andere Versorger
unversteuert geleistete
Strom getrennt nach
Versorgern und unter
Angabe der jeweiligen
Erlaubnisscheinnummer;“.
bbb) Nach Nummer 4 wird die
folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. in den Fällen nach § 5a
des Stromsteuergesetzes
die am jeweiligen
Ladepunkt entnommenen
Strommengen, getrennt
nach dem Steuertarif des
§ 3 des
Stromsteuergesetzes sowie
gegebenenfalls der
Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Nummer 1 und 3 des
Stromsteuergesetzes;“.
b) Die Absätze 3 und 6 bis 8 werden durch die
folgenden Absätze 3 und 6 bis 8 ersetzt:
„(3) Die Aufzeichnungen und der
belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen
so beschaffen sein, dass es einem
sachverständigen Dritten innerhalb einer
angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für
die Steuerberechnung festzustellen. Werden
anstelle des amtlich vorgeschriebenen
Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen
zugelassen, sind Versorger, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet,
im Hauptbuch ein oder mehrere
Stromsteuerkonten zu führen. Ausgehend von den
Aufzeichnungen in den Stromsteuerkonten
müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur
Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer
Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar
sein. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend
vom Kalenderjahr endet, sind zur
Feststellung der Geschäftsvorfälle eines
Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des
Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine
Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle
durchzuführen. Für Entnahmen von Strom
zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu
erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den
betrieblichen Aufzeichnungen zu
extrahieren, um die Anforderungen an die
steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.
(6) Der Versorger hat dem
zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis
zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres
diejenigen Strommengen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die
steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2
und 3 Buchstabe a und b des
Stromsteuergesetzes entnommen worden sind, soweit diese
in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind.
Versorger nach § 1a Absatz 6 und 7 müssen
die steuerfreien Strommengen nur auf
Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
anmelden. Für die Überprüfung der
Anmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(7) Der Versorger ist verpflichtet, die
entstandene Stromsteuer nach § 3 des
Stromsteuergesetzes in seinen Rechnungen
an Letztverbraucher gesondert auszuweisen.
In seinen Rechnungen über den an
gewerbliche Letztverbraucher mit einem
Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden
pro Jahr geleisteten Strom sind darüber
hinaus die jeweiligen Steuerbegünstigungen
nach § 9 des Stromsteuergesetzes gesondert
auszuweisen. Die Ausweisung hat jeweils
deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift
zu erfolgen. Die Strommengen sind in
Kilowattstunden getrennt nach den Steuersätzen
und den jeweiligen Steuerbegünstigungen
der §§ 3 und 9 des Stromsteuergesetzes
aufzuführen.
(8) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und 4
gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und
Letztverbraucher nach § 4 Absatz 1 des
Stromsteuergesetzes. Bei Versorgern nach
§ 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3 Satz 1
sowie die Absätze 4 und 7 entsprechend, und
die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass kein Belegheft zu führen und
vereinfachte Aufzeichnungen oder ein
belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn
die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.“
7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
7. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen
erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die
Mitteilungen der Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des
Stromsteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist
eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals
entstanden, ist die voraussichtliche
Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend.
Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld
nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen
festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen
Vorauszahlungen für die erste monatliche
Vorauszahlung festzusetzen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Wer Strom steuerbegünstigt
entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1 Num-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
mer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
an Letztverbraucher leisten will, hat die
Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des
Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht nach § 10
allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen
Hauptzollamt zu beantragen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die
folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. eine Betriebserklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck,
in den Fällen nach § 9 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 3 des
Stromsteuergesetzes je Anlage;
soweit in der Betriebserklärung
Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die
bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist
eine Angabe nicht erneut
erforderlich;
2. in den Fällen nach § 9 Absatz 1
Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes je KWK-Anlage im Sinne des
§ 2 Nummer 10 des
Stromsteuergesetzes ein Nachweis über die
Hocheffizienz;“.
bb) Nummer 2a wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Als Nachweis für die
Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden anerkannt:
1. ein Gutachten, das von einem
unabhängigen Sachverständigen nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik
erstellt wurde, oder
2. Herstellernachweise, wenn die
Angaben von einem sachverständigen
Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen
werden können und die steuerlichen
Belange dadurch nicht beeinträchtigt
werden, oder
3. für Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von bis zu 2 Megawatt:
eine Kopie des jeweiligen Zulassungs-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bescheides des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet, wenn das
Sachverständigengutachten oder der
Herstellernachweis auf der Grundlage und nach den
Rechenmethoden des Anhangs III der
Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellt worden ist. Ist
der Betreiber der Anlage nicht zugleich
Inhaber eines Nachweises nach Satz 1, hat er
neben dem Nachweis eine Erklärung
abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde
liegenden technischen Parameter nicht
verändert wurden. Abweichend davon gilt für
KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von weniger als 1 Megawatt der
Nachweis der Hocheffizienz als erbracht.
Werden fossile Brennstoffe eingesetzt, gilt
der Nachweis der Hocheffizienz für KWK-
Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
von weniger als 1 Megawatt jedoch nur dann
als erbracht, wenn die direkten CO2-
Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit
fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde
Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte,
Strom und mechanischer Energie, weniger
als 270 Gramm betragen. Das zuständige
Hauptzollamt kann Auskünfte verlangen, die
für die Prüfung der Hocheffizienz der
Anlage erforderlich sind.“
9. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
9. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Unter Verzicht auf eine förmliche
Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die
Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke
nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
„(2) Unter Verzicht auf eine förmliche
Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die
Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes
allgemein erlaubt, wenn der Strom
1. in Anlagen aus erneuerbaren
Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von
bis zu 1 Megawatt erzeugt wird;
1. in Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von bis zu 1 Megawatt aus Windkraft,
Sonnenenergie, Erdwärme oder
Wasserkraft erzeugt wird;
2. in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit
einer elektrischen Nennleistung von weniger
als 1 Megawatt erzeugt wird und diese
Anlage im Marktstammdatenregister nach
Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung registriert ist.
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als
hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8
Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen.“
Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als
hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8
Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen.
(3) Unter Verzicht auf die förmliche
Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die
Leistung von Strom für steuerbegünstigte
Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des
Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn
der Strom
1. in einer mit Windkraft oder
Sonnenenergie betriebenen Stromerzeugungseinheit
erzeugt und
2. ausschließlich am Ort der Erzeugung und
ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
Versorgung mit Strom zur
Stromerzeugung aus Windkraft oder Sonnenenergie
entnommen wird.“
10. § 11 Absatz 3a wird durch den folgenden
Absatz 3a ersetzt:
10. u n v e r ä n d e r t
„(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die
Hocheffizienz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für jede
hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des
Stromsteuergesetzes jährlich bis zum 31. Mai für
das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.
Sind die in Satz 1 genannten Nachweise auf
mehrere Kalenderjahre anwendbar, kann das
Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten,
soweit die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen
Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt
entsprechend.“
11. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: 11. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt:
„§ 11a „§ 11a
Zeitgleichheit, Mengenermittlung Zeitgleichheit, Mengenermittlung
(1) Soll eine bestimmte nicht nach § 3 des
Stromsteuergesetzes zu versteuernde oder eine
bestimmte zu entlastende Strommenge einer
bestimmten Entnahmestelle bilanziell zugeordnet
werden, weil eine physikalische Zuordnung nicht
möglich ist oder eine Leistungsbeziehung über
diese Menge besteht, darf diese Menge höchstens
bis zur Höhe der Entnahme bezogen auf jedes 15-
Minuten-Intervall berücksichtigt werden
(Zeitgleichheit). Zum Nachweis der Zeitgleichheit ist
die jeweilige Menge zur Abgrenzung bezogen auf
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
jedes 15-Minuten-Intervall in geeigneter Form
mit mess- und eichrechtskonformen
Messeinrichtungen zu erfassen. In anderen Fällen als nach
Satz 1 kann die Zeitgleichheit auch auf andere
Weise nachgewiesen werden. In diesen Fällen ist
eine sachgerechte, von einem Dritten
nachvollziehbare Schätzung zur Ermittlung der Mengen
zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit
unvertretbarem Aufwand möglich ist und die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(2) Wird Strom erzeugt und am Ort der
Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der
allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen, gilt die
Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der
Entnahme der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4
oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes
steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d
entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1
auch dann als sichergestellt, wenn diese Mengen
jeweils gemäß ihrem Verhältnis zu der insgesamt
im Veranlagungszeitraum entnommenen Menge
den dortigen Entnahmestellen zugeordnet werden
(quotale Zuordnung). Vorhandene Messungen
sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie
bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall der
quotalen Zuordnung entgegenstehen.“
(2) Wird Strom erzeugt und am Ort der
Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der
allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen, gilt die
Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der
Entnahme der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4
oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes
steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d
entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1
auch dann als sichergestellt, wenn diese Mengen
jeweils gemäß ihrem Verhältnis zu der insgesamt
im Veranlagungszeitraum entnommenen Menge
den dortigen Entnahmestellen zugeordnet werden
(quotale Zuordnung). Vorhandene Messungen
sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie
bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall der
quotalen Zuordnung entgegenstehen.
(3) Soweit sich am Ort der Erzeugung
Stromspeicher oder Ladepunkte befinden,
können abweichend von Absatz 2 für die
Ermittlung der jeweiligen Strommengen und
deren Abgrenzung § 21 des
Energiefinanzierungsgesetzes und die dazu getroffenen
Festlegungen der Bundesnetzagentur entsprechend
angewendet werden.“
12. § 12 wird durch folgenden § 12 ersetzt: 12. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12 „§ 12
Strom zur Stromerzeugung Strom zur Stromerzeugung
(1) Zur Stromerzeugung entnommen im
Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des
Stromsteuergesetzes wird Strom, der insbesondere in den
Neben- und Hilfsanlagen einer
Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung,
Dampferzeugerwasserspeisung,
Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder
Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen
Sinne entnommen wird.
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) (weggefallen) (2) u n v e r ä n d e r t
(3) Wird der Strom als Letztverbraucher
bezogen und sind keine Mess- und
Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur
Stromerzeugung steuerfrei entnommenen
Strommengen von den zu versteuernden Mengen
ermöglichen, so wird die Steuerbegünstigung nur in
Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.
Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus
verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in
Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt
wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) In den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und
7 kann nur für den selbst erzeugten und
entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4
des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für
anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen
Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach
§ 12a gewährt.“
(4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann
in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den
selbst erzeugten und entnommenen Strom eine
Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des
Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für anderen Strom wird die
Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form
einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.“
13. § 12a wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Die Steuerentlastung ist für jede
Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen,
der innerhalb eines Entlastungsabschnitts
entnommen worden ist. Der Antragsteller hat
in der Anmeldung alle Angaben zu machen,
die für die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlich sind, und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung
wird nur gewährt, wenn der Antrag
spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im
Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
der Abgabenordnung beim Hauptzollamt
gestellt wird.“
b) Absatz 4a wird durch den folgenden
Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist
dem Antrag für die Anlage eine
Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht
erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
eine Betriebserklärung nur beigefügt
werden, wenn sich Änderungen gegenüber den
dem Hauptzollamt bereits vorliegenden
Angaben und Unterlagen ergeben haben und
Änderungen in Bezug auf die Angaben zu
den Stromerzeugungseinheiten nicht
zutreffend im Marktstammdatenregister
ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann
weitere Angaben und Unterlagen verlangen,
wenn dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
ist.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Menge und der
genaue Verwendungszweck des Stroms
ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind
belegmäßige Nachweise anstelle des
buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller,
die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufzustellen.“
14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt: 14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt:
„§ 12b „§ 12b
Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
(1) Mit Ausnahme von Stromspeichern
nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt
als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und
dieser Verordnung ein Verbund aus technischen
Komponenten, mit dem der Energiegehalt von
Energieträgern in elektrischen Strom
umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten
insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von
demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden
und in denen Strom entweder
(1) Mit Ausnahme von Stromspeichern
nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt
als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und
dieser Verordnung ein Verbund aus technischen
Komponenten, mit dem der Energiegehalt von
Energieträgern in elektrischen Strom
umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten
insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von
demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden
und in denen Strom entweder
1. aus gleichartigen erneuerbaren
Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des
Stromsteuergesetzes,
1. aus gleichartigen Energieträgern, soweit es
sich dabei jeweils um Windkraft,
Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft
handelt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3
der Biomasseverordnung in einem Kraft-
Wärme-Kopplungsprozess,
2. aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3
Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung
in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess,
3. aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-
Wärme-Kopplungsprozess oder
3. aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-
Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden
nach Stromerzeugungseinheiten, für die
die direkten CO2-Emissionen aus der
kombinierten Erzeugung mit fossilen
Brennstoffen je Kilowattstunde
Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte,
Strom und mechanischer Energie
betragen:
a) weniger als 270 Gramm oder
b) 270 Gramm oder mehr oder
4. auf andere Art und Weise 4. u n v e r ä n d e r t
erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz
oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines
Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom
entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten
nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn
mindestens die netto erzeugte Strommenge
eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9 Absatz 1a
Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz
oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines
Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom
entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten
nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn
mindestens die netto erzeugte Strommenge
eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9 Absatz 1a
Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
Werden in einer Stromerzeugungseinheit
Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2
und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist
der im Marktstammdatenregister nach
Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrennstoff für die
Zuordnung maßgebend, soweit dieser
tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Sind
die Stromerzeugungseinheiten in den Fällen
des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung im
Marktstammdatenregister registriert oder wird der
im Marktstammdatenregister eingetragene
Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als
Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese
Stromerzeugungseinheiten als Anlage nach Satz 2
Nummer 3.
(2) Eine Leistung von Strom an
Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage
betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt
nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen
über den in der Anlage erzeugten Strom keine
weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten
Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die Steuerbefrei-
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes sinngemäß.
(3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9
Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes
umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5
Kilometern um die jeweilige
Stromerzeugungseinheit.“
(3) u n v e r ä n d e r t
15. § 12c wird wie folgt geändert: 15. § 12c wird durch den folgenden § 12c ersetzt:
„§ 12c
Steuerentlastung für Strom aus Windkraft,
Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft
(1) Auf Antrag wird eine
Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des
Stromsteuergesetzes versteuerten Strom gewährt, der
ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie,
Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt und zu
den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
Buchstabe a des Stromsteuergesetzes
genannten Zwecken entnommen wurde.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige,
der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist für jede
Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck für den Strom zu beantragen, der
innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen
worden ist. Der Antragsteller hat in der
Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die
Bemessung der Steuerentlastung erforderlich
sind, und die Steuerentlastung selbst zu
berechnen. Die Steuerentlastung wird nur
gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) Entlastungsabschnitt ist das
Kalenderjahr. Hiervon abweichend können
Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das
Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als
Entlastungsabschnitt wählen, sofern der
Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten
gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres
mindestens 10 000 Euro beträgt. Das
Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein
Kalenderjahr ausgeübt werden.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(5) Bei erstmaliger Antragstellung ist
dem Antrag für die Anlage eine
Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht
erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss
eine Betriebserklärung nur beigefügt werden,
wenn sich Änderungen gegenüber den dem
Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben
und Unterlagen ergeben haben und
Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den
Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im
Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das
zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben
und Unterlagen verlangen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist.
(6) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für
den Entlastungsabschnitt die Menge und der
genaue Verwendungszweck des Stroms
ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind
belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach
dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) entfällt
„Die Steuerentlastung ist für jede Anlage
(§ 12b Absatz 1) bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck für den Strom zu beantragen, der
innerhalb eines Entlastungsabschnitts
entnommen worden ist.“
b) Die Absätze 5 und 6 werden durch die
folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
b) entfällt
„(5) Bei erstmaliger Antragstellung ist
dem Antrag für die Anlage eine
Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
die bereits zutreffend im Marktstammdaten-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
register enthalten sind, ist eine Angabe nicht
erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss
eine Betriebserklärung nur beigefügt
werden, wenn sich Änderungen gegenüber den
dem Hauptzollamt bereits vorliegenden
Angaben und Unterlagen ergeben haben und
Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den
Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend
im Marktstammdatenregister ersichtlich
sind. Das zuständige Hauptzollamt kann
weitere Angaben und Unterlagen verlangen,
wenn dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
ist.
(6) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich
für den Entlastungsabschnitt die Menge und
der genaue Verwendungszweck des Stroms
ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind
belegmäßige Nachweise anstelle des
buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller,
die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufzustellen.“
16. § 12d wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Steuerentlastung ist für jede Anlage
(§ 12b Absatz 1) bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck für den Strom zu beantragen, der
innerhalb eines Entlastungsabschnitts
entnommen worden ist.“
b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4
gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Bei erstmaliger Antragstellung
sind dem Antrag für die Anlage beizufügen:
1. eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck; soweit
darin Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutref-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
fend im Marktstammdatenregister
enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut
erforderlich,
2. ein Nachweis für die Hocheffizienz.
Weiteren Anträgen muss eine
Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich
Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt
bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen
ergeben haben und Änderungen in Bezug auf
die Angaben zu den
Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im
Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige
Hauptzollamt kann weitere Angaben und
Unterlagen verlangen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen
nach § 12b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind
die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für
jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit
oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen.
Der Antragsteller hat Änderungen der
angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt
jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine
Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und
§ 11a gelten entsprechend.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich
für den Entlastungsabschnitt die Menge und
der genaue Verwendungszweck des Stroms
ergeben müssen. Abweichend von Satz 1
sind belegmäßige Nachweise anstelle des
buchmäßigen Nachweises ausreichend,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufzustellen.“
17. § 15 Absatz 8 bis 9 wird durch die folgenden
Absätze 8 bis 9 ersetzt:
17. u n v e r ä n d e r t
„(8) Unternehmen oder Unternehmensteile
im Vertrieb und in der Produktion von Gütern
ohne eigene Warenproduktion (Converter) sind
abweichend vom Abschnitt 3.4 der
Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige
auch dann, wenn sie die gewerblichen Schutz-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
rechte an den Produkten besitzen, nicht so zu
klassifizieren, als würden sie die Waren selbst
herstellen.
(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile,
die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere
Unternehmen beauftragen, werden abweichend von den
Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der
Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht im
verarbeitenden Gewerbe erfasst.
(9) Soweit in den Erläuterungen zur
Abteilung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige
bestimmt wird, dass Arbeiten im Baugewerbe
auch durch Subunternehmen ausgeführt werden
können, gilt dies nicht, wenn die Arbeiten für das
zuzuordnende Unternehmen Investitionen
darstellen.“
18. § 17a wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 17a
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse
und Verfahren“.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich
für den Entlastungsabschnitt die Menge und
der genaue Verwendungszweck des Stroms
ergeben müssen. Abweichend von Satz 1
sind belegmäßige Nachweise anstelle des
buchmäßigen Nachweises ausreichend,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufzustellen.“
19. Nach § 17b Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
19. u n v e r ä n d e r t
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige
Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
20. § 17d Absatz 1, 2, 4 und 5 wird durch die
folgenden Absätze 1, 2, 4 und 5 ersetzt:
20. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des
Stromsteuergesetzes ist bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb
eines Entlastungsabschnitts entnommen worden
ist. In der Anmeldung sind alle für die Bemessung
der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu
machen und die Steuerentlastung ist selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung
wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis
zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des
§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-
Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung
ist der Antrag ab 1. Januar 2027 nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu
übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des
Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr, einem
Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr
ausgeübt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich
zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde
gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen
Nachweis oder aus den buchmäßigen Belegen
ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.“
21. § 17e wird durch den folgenden § 17e ersetzt: 21. § 17e wird durch den folgenden § 17e ersetzt:
„§ 17e „§ 17e
Steuerentlastung für den Öffentlichen
Personennahverkehr, Nachweise
Steuerentlastung für den Öffentlichen
Personennahverkehr, Nachweise
(1) Bei erstmaliger Antragstellung auf
Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 sind dem
Antrag beizufügen:
(1) Bei erstmaliger Antragstellung auf
Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 ist dem
Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck,
1. entfällt
2. die Berechnungsbögen mit den in § 102b
Absatz 3 der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben.
2. entfällt
(2) Weiteren Anträgen muss eine
Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich
Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits
vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben
haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
und Unterlagen verlangen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat
Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen
Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem
nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Weiteren Anträgen müssen
Berechnungsbögen nur auf Verlangen des Hauptzollamts
vorgelegt werden.
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts
Berechnungsbögen mit den in § 102b Absatz 3 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
vorgeschriebenen Angaben vorzulegen.
(4) Der Antragsteller hat für jedes
Fahrzeug, für das der Strom entnommen worden ist,
einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b
Absatz 4 der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.
Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die
den Nachweis des begünstigten Stroms für jeden
Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen,
so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom
zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger
Nachweis zugelassen werden.“
(4) u n v e r ä n d e r t
22. § 17f Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
22. u n v e r ä n d e r t
„(4) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im
Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und
der Bezieher des Stroms oder der daraus
erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise
anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
23. § 17g Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
23. u n v e r ä n d e r t
„(4) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im
Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und
der Bezieher des Stroms zu entnehmen sein
müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige
Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
24. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
24. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Erlaubnisse nach § 4 des
Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3
Absatz 2 Satz 1 gelten mit Ablauf des 31.
Dezember 2025 als erloschen, sofern die angezeigten
Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a
in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung
erfüllen.“
„(1) Erlaubnisse nach § 4 des
Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und
§ 3 Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31.
Dezember 2025 als erloschen, sofern die
Voraussetzungen des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die
angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des
§ 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden
Fassung erfüllen.“
Artikel 4 Artikel 4
Änderung der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung
vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung
vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93
durch die folgende Angabe ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen
verwendete Energieerzeugnisse“.
2. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Die Generalzolldirektion bestimmt im
Verwaltungswege, welche der in den anderen
Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren
die Voraussetzungen erfüllen und veröffentlicht
das Ergebnis auf www.zoll.de.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. § 8a Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„3. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter
und im Fall der Eigenverwaltung der
Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
des Antrags auf dessen Eröffnung.“
4. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t
„§ 9
Anlagenbegriff
§ 12b der Stromsteuer-
Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass
nur diejenigen technischen Komponenten
berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im
Sinne des Energiesteuergesetzes eingesetzt
werden oder eingesetzt werden können.“
5. § 11b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„Für die nachweislich nach Absatz 1 versteuerten
Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine
Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend der
in den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes
genannten Steuerermäßigungen oder der in § 28
Absatz 2 des Energiesteuergesetzes genannten
Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der
Antragsteller nachweist, dass er der
Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist.“
6. § 14 Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„3. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter
und im Fall der Eigenverwaltung der
Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
des Antrags auf dessen Eröffnung.“
7. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
7. u n v e r ä n d e r t
„(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus
dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des
Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig
1. zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten,
2. zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von
Rohrleitungen und Lagerstätten oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. als notwendige Proben zur
Qualitätssicherung
entnommen und anschließend wieder unmittelbar
in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies
gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.“
8. § 49 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit
nicht gekennzeichneten Gasölen der
Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der
Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der
Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7
Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß. Handelt es sich
um eine versehentliche Vermischung, für die der
Verfügungsberechtigte beabsichtigt, eine
Entlastung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweite
Alternative des Energiesteuergesetzes zu
beantragen, so hat er die Vermischung dem Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen.“
9. § 49a Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
9. u n v e r ä n d e r t
„(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in
den Fällen, in denen gasförmige
Kohlenwasserstoffe, die
1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
Abfällen gewonnen werden oder
2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der
Abwasserreinigung anfallen
und nicht nach § 26 oder § 28 des
Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen
§ 23 Absatz 6 Satz 2 des Energiesteuergesetzes
zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr
entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben
ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht
übersteigt. Satz 1 gilt für Biokraft- und
Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen
Energieerzeugnissen, sinngemäß.“
10. § 54 Absatz 8 Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
10. u n v e r ä n d e r t
„4. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter
und im Fall der Eigenverwaltung der
Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
des Antrags auf dessen Eröffnung.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
11. § 61 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
11. u n v e r ä n d e r t
„Das Hauptzollamt kann davon abweichend eine
Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.“
12. § 79 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4
gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Das Hauptzollamt kann anstelle
der Aufzeichnungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck betriebliche
Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen
oder einen belegmäßigen Nachweis
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen
und der belegmäßige Nachweis müssen so
beschaffen sein, dass es einem
sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen
Frist möglich ist, die Grundlagen für die
Besteuerung festzustellen. Der
Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die
abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die
belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen
Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen in
elektronischer Form zugelassen, sind
Anmeldepflichtige, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im
Hauptbuch ein oder mehrere
Energiesteuerkonten für Erdgas zu führen. Ausgehend von
den Aufzeichnungen in den
Energiesteuerkonten für Erdgas müssen sämtliche
Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und
der Grundlagen ihrer Berechnung
nachvollziehbar und nachprüfbar sein. In den
Energiesteuerkonten für Erdgas sind
sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der
Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung
zu erfassen. Wenn ein Geschäftsjahr
abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur
Feststellung der Geschäftsvorfälle eines
Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des
Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine
Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle
durchzuführen. Für Entnahmen von Erdgas
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu
erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den
betrieblichen Aufzeichnungen zu
extrahieren, um die Anforderungen an die
steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.“
13. § 80 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
13. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen
erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die
Mitteilungen der Schätzungen nach § 39 Absatz 5 des
Energiesteuergesetzes sind schriftlich nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen.
Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals
entstanden, ist die voraussichtliche
Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend.
Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld
nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen
festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen
Vorauszahlungen für die erste monatliche
Vorauszahlung festzusetzen.“
14. § 87 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
14. u n v e r ä n d e r t
„(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 5 des Energiesteuergesetzes hat der
Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr
durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege
nachzuweisen.“
15. § 89 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich
für den Entlastungsabschnitt folgende
Angaben ergeben müssen:
1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
a des Gesetzes die Art, die Menge und
die Herkunft der Gemische, die zu den
dort genannten Zwecken verwendet
worden sind,
2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
b des Gesetzes die Art, die Menge und
die Herkunft der Gemische, aus denen
Energieerzeugnisse im Sinne des § 4
des Gesetzes hergestellt worden sind,
sowie die Art und die Menge der aus
den Gemischen hergestellten
Energieerzeugnisse.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige
Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2
gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Die Generalzolldirektion kann zur
steuerlichen Vereinfachung im
Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den
gasförmigen Gemischen enthaltenen
Kohlenwasserstoffanteile festlegen und
veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de.“
16. § 90 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich
für den Entlastungsabschnitt die Art, die
Menge, die Herkunft und der genaue
Verwendungszweck der Energieerzeugnisse
ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind
belegmäßige Nachweise anstelle des
buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller,
die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufzustellen.“
17. § 91 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
17. u n v e r ä n d e r t
„(4) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
1. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5
Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und
die Herkunft der in den Kohlebetrieb
aufgenommenen Kohle,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5
Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die
Herkunft und der genaue
Verwendungszweck der Kohle.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige
Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder
der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
18. § 91a Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
18. u n v e r ä n d e r t
„(3) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Herkunft und die
eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases
ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind
belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt
nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufzustellen.“
19. § 91b Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
19. u n v e r ä n d e r t
„(4) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die
Herkunft und der genaue Verwendungszweck der
Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend
von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle
des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die
nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufzustellen.“
20. § 92 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
20. u n v e r ä n d e r t
„(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die
Versteuerung und die Herkunft der
Gemischanteile beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
21. § 93 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 93
Steuerentlastung für zum Verheizen
verwendete Energieerzeugnisse“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich
für den Entlastungsabschnitt Folgendes
ergeben muss:
1. in den Fällen des § 49 Absatz 1 oder
Absatz 3 des Energiesteuergesetzes die
Menge, die Herkunft und der genaue
Verwendungszweck der
Energieerzeugnisse,
2. im Fall des § 49 Absatz 2 des
Energiesteuergesetzes die Menge und die
Herkunft der Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige
Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2
gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
22. § 95 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
22. u n v e r ä n d e r t
„(4) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die
Herkunft und der genaue Verwendungszweck der
Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend
von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle
des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die
nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufzustellen.“
23. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
23. u n v e r ä n d e r t
„(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte
mechanische oder thermische Energie von einer
anderen Person als dem Verwender der
Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur
gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt,
ist auf Verlangen des Hauptzollamts zusätzlich
zum Antrag nach § 99 oder § 99a für jede die
mechanische oder die thermische Energie
verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser
anderen Person vorzulegen. Die Selbsterklärung
gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung
im Sinne der Abgabenordnung. In der
Selbsterklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1
Angaben über die vollständige oder anteilige
Nutzung der mechanischen oder thermischen Energie
zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten
Erzeugung von Kraft und Wärme zu machen. Eine
andere Person im Sinne des Satzes 1 hat
Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Verwendung
der mechanischen oder thermischen Energie
eindeutig herleiten lässt. Die Aufzeichnungen
müssen so beschaffen sein, dass es einem
sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist
möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.“
24. § 99 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
24. u n v e r ä n d e r t
„(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem
Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beizufügen; soweit darin Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend
im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist
eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren
Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden
Angaben und Unterlagen ergeben haben und
Änderungen in Bezug auf die
Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister
ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere
Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an
einem Standort unmittelbar miteinander
verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinhei-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten
sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen
Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-
Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen.
Der Antragsteller hat Änderungen der nach den
Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem
Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag
mitzuteilen.“
25. § 99a Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
25. u n v e r ä n d e r t
„(4) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem
Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beizufügen; soweit darin Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend
im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist
eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren
Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden
Angaben und Unterlagen ergeben haben und
Änderungen in Bezug auf die
Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister
ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere
Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an
einem Standort unmittelbar miteinander
verbundenen KWK-Einheiten,
Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten
sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen
Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-
Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen.
Der Antragsteller hat Änderungen der nach den
Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem
Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag
auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.“
26. § 100 Absatz 5 wird durch den folgenden
Absatz 5 ersetzt:
26. u n v e r ä n d e r t
„(5) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
1. die Art, die Menge, die Herkunft und der
genaue Verwendungszweck der verbrauchten
Energieerzeugnisse,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. soweit die erzeugte Wärme durch ein
anderes Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft
verwendet worden ist (§ 100a):
a) der Name und die Anschrift dieses
anderen Unternehmens sowie
b) die Wärmemengen, die durch dieses
andere Unternehmen jeweils verwendet
worden sind, sowie die Menge der für
die Erzeugung der Wärme jeweils
verbrauchten Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige
Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder
der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
27. § 102 wird wie folgt geändert: 27. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Steuerentlastung nach § 56
des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse
zu beantragen, die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der
Antragsteller hat in der Anmeldung alle für
die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die
Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
Antrag spätestens bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim
Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von
§ 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-
Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung
ist der Antrag ab 1. Januar 2027 nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung an das zuständige
Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische
Datenübermittlung).
„(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Entlastungsabschnitt ist das
Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der
Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Ka-
(2) Entlastungsabschnitt ist das
Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der
Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Ka-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
lendervierteljahr oder den Kalendermonat
als Entlastungsabschnitt wählen. Das
Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein
Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung
nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn die nach
§ 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem
Steuerschuldner voraussichtlich zu
gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der
Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen
für den gleichen Zeitraum berücksichtigt
wurde.“
lendervierteljahr oder den Kalendermonat
als Entlastungsabschnitt wählen. Das
Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein
Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung
nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn die nach
§ 80 Absatz 2 Satz 1 dem Steuerschuldner
voraussichtlich zu gewährende
Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der
Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen
Zeitraum berücksichtigt wurde.“
b) Absatz 4 wird gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t
28. § 102a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
28. u n v e r ä n d e r t
„(1) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem
Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
(2) Weiteren Anträgen muss eine
Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich
Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits
vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben
haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
und Unterlagen verlangen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat
Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen
Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem
nächsten Antrag auf Steuerentlastung
mitzuteilen.“
29. § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt: 29. § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt:
„§ 102b „§ 102b
Steuerentlastung für den öffentlichen
Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
Steuerentlastung für den öffentlichen
Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
(1) Bei erstmaliger Antragstellung sind
dem Antrag beizufügen:
(1) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem
Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
1. eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck,
1. entfällt
2. die Berechnungsbögen nach Absatz 3. 2. entfällt
(2) Weiteren Anträgen muss eine
Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich
Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits
vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben
haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
und Unterlagen verlangen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat
Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen
Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem
nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.
(3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach
§ 102 Absatz 2 auf Verlangen des Hauptzollamts
vorzulegenden Berechnungsbögen zum Antrag
auf Steuerentlastung müssen, entweder für alle
Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird,
gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede
Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für
jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C),
folgende Angaben enthalten:
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts für jeden
Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2
Berechnungsbögen vorzulegen, entweder für alle
Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird,
gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede
Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für
jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C).
Die Berechnungsbögen müssen folgende
Angaben enthalten:
1. die sich aus dem buchmäßigen Nachweis
nach Absatz 4 Satz 1 ergebenden im
Entlastungszeitraum insgesamt gefahrenen
Kilometer und die im Rahmen von begünstigten
Beförderungen zurückgelegten Kilometer,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Menge des insgesamt getankten
Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in
Kilowattstunden; Bruchteile eines Liters, eines
Kilogramms oder einer Kilowattstunde sind
auf den nächsten vollen Liter, das nächste
volle Kilogramm oder die nächste volle
Kilowattstunde aufzurunden,
2. u n v e r ä n d e r t
3. den Durchschnittsverbrauch je 100
Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben
zu den Nummern 1 und 2 ergibt, auf drei
Dezimalstellen gerundet, wobei Teile von
weniger als 0,0005 entfallen und Teile von
0,0005 und mehr als ein Tausendstel
anzusetzen sind,
3. u n v e r ä n d e r t
4. den Verbrauch bei den begünstigten
Beförderungen, errechnet aus dem
Durchschnittsverbrauch nach Nummer 3 und der
Kilometerleistung für die begünstigten
Beförderungen nach Nummer 1, auf volle Liter, auf
volle Kilogramm oder auf volle
Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger
als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr
als volle Einheit anzusetzen sind.
4. u n v e r ä n d e r t
(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des
Energiesteuergesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die
Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen
(4) unverändert
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben
zu führen:
1. dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs, 1. u n v e r ä n d e r t
2. dem Tag des Einsatzes, 2. u n v e r ä n d e r t
3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen
Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht
begünstigten Beförderungen,
3. u n v e r ä n d e r t
4. der Menge und der Art des getankten
Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt der Betankung.
4. u n v e r ä n d e r t
Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige
Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen
Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen.
Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die
den Nachweis des begünstigten
Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere
Weise erbringen, so können diese
Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als
buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“
Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige
Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen
Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen.
Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die
den Nachweis des begünstigten
Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere
Weise erbringen, so können diese
Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als
buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“
30. § 103a Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
30. u n v e r ä n d e r t
„(4) Der Antragsteller hat einen
buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung
oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die
Menge, die Herkunft und der Empfänger der
Energieerzeugnisse oder der daraus erzeugten
Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend
von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle
des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die
nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufzustellen.“
31. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 36d
Absatz 3 Satz 1 oder § 38c Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 36d Absatz 3 Satz 1, § 38c
Absatz 1 oder § 38e Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 79
Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 79
Absatz 2a Satz 3“ ersetzt.
32. In der Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a wird die
Angabe „§ 28 Absatz 1 des Gesetzes“ durch die
Angabe „§ 28 Absatz 1 und 2 des
Energiesteuergesetzes“ ersetzt.
32. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
33. Anlage 5 wird durch die folgende Anlage 5
ersetzt:
33. u n v e r ä n d e r t
„Anlage 5 (zu § 110 Satz 1 Nummer 11)
Bestimmung von n-Butylphenylether in
Gasöl, Kerosin und steuerlich begünstigten
Mineralölen mittels zweidimensionaler
Gaschromatographie mit
massenselektivem Detektor
1. Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Einleitung und Hinweise
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der
Kommission vom 17. Januar 2022 wurde ein
gemeinsamer Markierstoff (ACCUTRACETM Plus)
für Gasöle und Kerosin eingeführt. Im Interesse
des reibungslosen Funktionierens des
Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von
Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie
95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 ein
gemeinsames Kennzeichnungssystem zur
Identifizierung von Gasölen und Kerosin, die einem
ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen,
eingeführt.
Diese Anlage enthält eine Methode zur
Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE,
Butoxybenzol) in ACCUTRACETM Plus in Gasöl
und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von
gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen
und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden
und basiert auf der Methode ILIADe 606 der
Europäischen Zolllabore (CLEN).
Der Markierstoff ist:
ACCUTRACETM Plus, bestehend aus etwa 24 %
naphthenischen Kohlenwasserstoffen als
Lösungsmittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0,
EC# 214-426-1).
Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether
(BPE)
Die Mitgliedstaaten legen einen
Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACE™ PLUS von
mindestens 12,5 Milligramm und nicht mehr als 18,75
Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von
mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter und
nicht mehr als 14,25 Milligramm pro Liter des
Energieerzeugnisses.
1.2 Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE
(Abschnitt 3.3) im linearen
Konzentrationsbereich von der Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro
Liter in Gasöl und Kerosin.
2. Prinzip
Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch
zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung
mit einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu
diesem Zweck wird die Probe in den
Trägergasstrom injiziert, auf einer ersten, unpolaren
Säule gaschromatographisch vorgetrennt und
durch Flammenionisationsdetektion (FID)
nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution
von BPE wird ein Teil des Eluenten auf eine
zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter
Heart-Cut), und BPE wird mittels
Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus)
nachgewiesen und quantifiziert. Nach dem Heart-Cut
kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und
die hochsiedenden Komponenten werden durch
den Injektor abgeleitet (Rückspülung). Abbildung
2 zeigt ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems,
das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und
Heizstoffen verwendet wird.
Entwurf
Beschlüsse des Finanzausschusses
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses
Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für
den Nachweis von BPE in Mineralölen.
Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten
angewendet werden:
VERFAHREN A) Injektion der unverdünnten Probe
und Quantifizierung mit externem Standard; und
VERFAHREN B) Quantifizierung nach aliquoter
Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD).
Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses
Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-
BPE, Abschnitt 3.4). Der Vorteil der Verwendung des
ISTD ist die Kompensation von präzisionsmindernden
Faktoren wie schwankendem Injektionsvolumen und
abnehmender Empfindlichkeit des Detektors.
Andererseits müssen die Proben bei Verwendung des ISTD vor
der Analyse verdünnt werden.
3. Reagenzien und Materialien
3.1 Toluol (für die Chromatographie, Reinheit ≥
99,9 %).
3.2 Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die
Chromatographie, Reinheit ≥ 98 %).
3.3 BPE (Reinheit ≥ 99 %).
3.4 d5-BPE (Reinheit ≥ 98 %) oder kommerzielle
d5-BPE-Lösung bekannter Konzentration.
3.5 Gasöl mit und ohne Biodiesel (z. B.
Dieselkraftstoff-B0 und -B7).
Alle Reagenzien sind entsprechend den
Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern.
4. Analysengerät und Analysenparameter
4.1 Gaschromatograph mit automatischem
Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder
temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV),
Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammenionisationsdetektor
(FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit
Ionenextraktor- oder vergleichbarer
Elektronenstoßionisationsquelle.
4.2 Personalcomputer mit Software für
Datenaufnahme und -auswertung.
4.3 Standardlaborglasgeräte.
4.4 Analysenwaage (mit mindestens 4
Nachkommastellen).
4.5 Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2
°C).
4.6 Mikropipetten (zur Herstellung von Standards
und ggf. Verdünnung mit ISTD-Lösung).
4.7 PTFE-Spritzenfilter (z. B. Maschenweite 0,2
µm, Durchmesser 25 mm).
Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses
4.8 Chromatographiebedingungen
Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind
erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die
Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen
Ausstattung optimieren.
Die entsprechenden Druck- und Flusswerte sind mit
einem PSD-Berechnungsprogramm zu ermitteln.
Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-
Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des PSD).
Die Heart-Cut-Parameter sind mindestens monatlich
und auf jeden Fall nach jeder Veränderung am Gerät
durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von
mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol
oder Toluol zu ermitteln.
Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine
Verschlechterung der Peakform (z. B. Tailing) in der
ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule
geleiteten Analyten verringern, was zu einer
Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn
das Zeitfenster des PSD nicht entsprechend angepasst
wird.
Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als
Trägergas verwendet werden.
Entwurf
Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-Einlass
Probengeber Injektionsvolumen: 1 µl (10 µl Spritze) mit
0,2 µl Luftpolster
0,2 µl (1 µl Spritze) mit
0,02 µl Luftpolster
Lösungsmittelreinigungszyklen: 2 mal 8 µl vor und 5 mal
4 µl nach der Injektion
2 mal 0,8 µl vor und 5 mal
0,4 µl nach der Injektion
Probenspülzyklen: 2 mal mit 2 µl Probe 2 mal mit 0,4 µl Probe
Reinigungslösungsmittel: Toluol
Viskositätsverzögerung: 2 s
Aufziehgeschwindigkeit: Lösungsmittel 300 µl / min; Probe 100 µl / min
Abgabegeschwindigkeit: 3000 µl / min
Injektionsgeschwindigkeit: 6000 µl / min
Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-Einlass
Einlasssystem Liner:
Ultra-inert
(900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle)
Temperatur: 250 °C oder 300 °C 300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut
(PTV)
Splitverhältnis: 50 : 1 (mit ISTD),
100 : 1 (ohne ISTD)
5 : 1 (mit ISTD),
10 : 1 (ohne ISTD)
Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD.
Trägergas: Helium (104 ml / min, Split 1 : 100 Gas Saver nach 3 min)
Helium (14 ml / min, Split 1 : 10 , Gas Saver nach 3 min)
Septumspülung: 3 ml / min
Modul Parameter Konfiguration 1
(SSL-Einlass und Rückspülung)
Konfiguration 2
(SSL- oder PTV-Einlass mit oder ohne
Rückspülung)
Kapillarsäulen Vorsäule: ohne z. B. deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID:
0,25 mm)
1. Säule: unpolare
Hochtemperaturkapillarsäule mit
50 % Phenylmethylpolysiloxan (L: 15
m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm)
unpolare Hochtemperaturkapillarsäule mit
100 % Polydimethylsiloxan (L: 15 m, ID:
0,25 mm, Film 0,1 µm)
2. Restriktor zum FID: z. B. Leerkapillare
(L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)
z. B. Leerkapillare
(L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
3. Säule: GC/MS-Kapillarsäule mit polarer
Polyethylenglykolphase (L: 30 m, ID:
0,25 mm, Film 1,0 µm)
Kapillarsäule mit polar-ionischer
Flüssigphase
(L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
Säulenflussraten 1. Säule: 1 ml / min für 5,15 min, dann -1 ml /
min bis 15,167 min (Rückspülung)
1,075 ml / min für 4,3 min, dann -3 ml / min
bis 15 min (nur für Rückspülung)
2. Restriktor zum FID: 2,5 ml / min 2,5 ml / min
3. Säule Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml /
min)
Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml / min)
Säulenofen 100 °C für 0,5 min, 10 °C / min bis 180
°C, 30 °C / min bis 260°C, 260 °C
halten für 4 min; Gesamtlaufzeit: 15,2
min
100 °C für 1 min, 5 °C / min bis 125 °C,
100 °C / min bis 260°C, 260 °C halten für
7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder
ohne Rückspülung: 100 °C für 1 min, 5 °C
/ min bis 125 °C, 100 °C / min bis 260°C,
260 °C halten für 3 min, 10 °C / min bis
290 °C, 290 °C halten für 6,65 min;
Gesamtlaufzeit: 20 min
PSD / Heart Cut Ventil auf: 4,94 min 4,00 min
Ventil zu: 5,07 min 4,20 min
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten
Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.
FID Temperatur: 285 °C
Air Flow: 400 ml / min
H2-Flow: 40 ml / min
Makeup (N2)-Flow: 25 ml / min
Datenrate: 20 Hz
Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-Einlass
MSD Transfer-Line- Temperatur: 260 °C
EI-Quellentemperatur: 230 °C
Quadrupoltemperatur: 150 °C
Verstärkungsfaktor: 1,0
SIM Ionen BPE: m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)
SIM Ionen d5-BPE m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)
Dwell-Time: jeweils 100 ms
Scanrate: 1,562 u / s
Detektor an: 8,0 min 6,1 min
Detektor aus: 9,5 min 7,6 min
Beschlüsse des Finanzausschusses
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Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses
Tabelle 1: Chromatographiebedingungen
5. Durchführung
5.1 Allgemeines
Es ist eine repräsentative Probe des zu analysierenden
Produkts zu entnehmen. Für die Quantifizierung sind
die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren.
Probenfiltration ist nur notwendig, wenn diese
augenscheinlich Feststoffe enthalten. In diesem Fall, wird die
Verwendung von Spritzenfiltern (4.7) empfohlen.
5.2 Voruntersuchung
Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine
Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen, ob BPE
in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können
die Proben unverdünnt ohne Zugabe des ISTD und
ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob
das gaschromatographische System über eine
ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt,
wird vor den Proben eine Kontrolllösung eingespritzt,
die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird
empfohlen, etwa 0,5 % der erforderlichen Konzentration in
gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (z. B.
Standardlösung 9).
Vorgehensweise:
Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand
als Kontrollprobe analysiert.
Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.
Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für
BPE in der Probe detektiert wird, kann die Probe als
negativ angesehen werden und es ist keine weitere
Analyse erforderlich.
Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses
Die Analyse der Kontrollprobe ist nach 10
unbekannten Proben zu wiederholen.
5.3 VERFAHREN A): Analyse ohne Zusatz eines
internen Standards
5.3.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
Die Proben sind in 2-ml-Fläschchen abzufüllen und gut
zu verschließen.
5.3.2 Kontrollproben
BPE-freier Dieselkraftstoff wird mit BPE versetzt, um
zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa
10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung
kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8 erfolgen.
Alternativ kann auch ein zertifiziertes
Referenzmaterial (CRM) verwendet werden.
5.3.3 Standardlösungen mit BPE
5.3.3.1 Stammlösungen
Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer
Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-Messkolben
eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur
Marke aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-
Konzentration von etwa 7500 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem
Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in
einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur
Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese
Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa
150 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad
(Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C
zu temperieren.
Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina
sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige Verteilung
der Konzentrationen der Standards über den
Arbeitsbereich gewährleistet sein.
5.3.3.2 Standardlösungen
Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den
in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen Stammlösungen
hergestellt werden.
Entwurf
Standardlösung
Zielkonzentration
[mg / l]
Verdünnt aus
BPE-Stamm- / Standardlösung
Volumen BPE-Stamm- /
Standard
[ml]
Endvolumen
[ml]
1 15,000 Stammlösung II 10 100
2 10,5000 Stammlösung II 7 100
3 7,5000 Stammlösung II 5 100
4 3,7500 Stammlösung II 2,5 100
5 1,0500 Standardlösung 2 10 100
6 0,5250 Standardlösung 2 5 100
7 0,2100 Standardlösung 2 2 100
8 0,1050 Standardlösung 5 10 100
9 0,0525 Standardlösung 5 5 100
10 0,0210 Standardlösung 5 2 100
Beschlüsse des Finanzausschusses
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Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses
Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der
Standardlösungen
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad
(Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf 20 °C
zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen
und Endvolumina sind Richtwerte.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von
mindestens 6 Kalibrierpunkten (fett gedruckt)
ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben
eingespritzt. Falls erforderlich, sind
Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche
Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist
möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare
Regression zulässig ist.
Die Kalibrierlösungen sind mindestens einmal jährlich
zu überprüfen und ggf. neu anzusetzen.
Die Kalibrierkurve wird durch den
Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1
ersichtlich.
5.4 VERFAHREN B): Bestimmung mit Zusatz
des internen Standards
5.4.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
Entwurf Beschlüsse des Finanzausschusses
800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe
werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III
(Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer
automatischen Pipette mit variabler
Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu
verschließen und gut zu durchmischen.
Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so
genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur unverdünnten
Probe im Probengebermodul des GC zugegeben
werden, vorzugsweise unter Verwendung eines kleinen
Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend
angepassten Injektionsspritze.
Wenn die Proben sichtbare Feststoffanteile aufweisen
und filtriert werden müssen, ist die Filtration an der
Originalprobe und nicht nach Zugabe des internen
Standards vorzunehmen.
5.4.2 Kontrollproben
Siehe Abschnitt 5.3.2.
5.4.3 Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer
Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-
Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol
(3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-
Konzentration von etwa 5000 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem
Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-
Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt
und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese
Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von
etwa 100 mg/l.
ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-
Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und
bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese
Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa
2 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30
Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.5) auf 20 °C
zu temperieren.
Anstelle einer selbst hergestellten Lösung des i
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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