Hitzefrei für Beschäftigte - Sonnen- und Hitzeschutz am Arbeitsplatz ernst nehmen
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Hitzefrei für Beschäftigte - Sonnen- und Hitzeschutz am Arbeitsplatz ernst nehmen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6464
21. Wahlperiode 11.06.2026
Antrag
der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Marcel Bauer, Lorenz Gösta
Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Christian Görke, Mareike Hermeier,
Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Caren Lay, Tamara Mazzi, Pascal Meiser,
Sahra Mirow, Luigi Pantisano, Zada Salihović, David Schliesing, Lisa
Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner,
Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Hitzefrei für Beschäftigte – Sonnen- und Hitzeschutz am Arbeitsplatz ernst
nehmen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Klimakrise stellt neue Anforderungen an den Arbeitsschutz. Der Anstieg der
Durchschnittstemperaturen und die wachsende Zahl heißer Tage in Deutschland
wirken sich direkt auf die Arbeitswelt aus. Wer unter sengender Sonne schuftet oder im
überhitzten Büro sitzt, riskiert seine Gesundheit. Die Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund
von Hitze und Sonnenlicht stiegen nach aktuellen Daten auf ein neues Rekordhoch von
über 90.000 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 70 des
Abgeordneten Cem Ince auf Bundestagsdrucksache 21/664). Gleichzeitig haben sich die
Hautkrebsfälle in Deutschland über die vergangenen Jahrzehnte vervielfacht (vgl. RKI
2023, Krebs in Deutschland).
Ein entschlossener Klimaschutz kann die Risiken langfristig abmildern. Doch
kurzfristig sind betriebliche Maßnahmen nötig, um Beschäftigte wirksam zu schützen. Die
geltenden arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sind dafür nicht konkret genug, zumal
viele Arbeitgeber*innen ihren Pflichten nicht umfassend nachkommen. So stellen in
der Baubranche beispielsweise lediglich 21 Prozent der Unternehmen Sonnenschutz
zur Verfügung (vgl. Deutsche Handwerks Zeitung 24.08.21). Auch
Gefährdungsbeurteilungen werden in deutschen Unternehmen seltener durchgeführt als im EU-
Durchschnitt (vgl. EU-OSHA 2025, First findings of ESENER 2024). Sanktionen gibt es
kaum – denn gleichzeitig werden in Deutschland weniger als 1 Prozent der Betriebe
pro Jahr kontrolliert (vgl. BMAS 2023, Zwischenbericht zur Kontrolldichte).
Dabei hat ein konsequenter Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
zahlreiche Vorteile, auch für die Arbeitgeber*innenseite. Dazu gehören unter anderem die
Verringerung gesundheitlicher Risiken, die Erhöhung der Arbeitszufriedenheit, die
Verbesserung des betrieblichen Klimas oder die Kostensenkung durch weniger
Krankheits- und Produktionsausfälle. Darüber hinaus ergibt sich Handlungsbedarf auch vor
dem Hintergrund des gesellschaftlichen Schadens, der durch mangelhafte
Schutzmaßnahmen ausgelöst wird. Die Kosten für den deutschen Staat sind gigantisch (vgl.
BAuA 2024, Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit 2023).
Aus den Ausführungen ergeben sich mehrere notwendige Maßnahmen, um die
Belastung für Beschäftigte zu minimieren. Dabei ist der Schutz branchenübergreifend von
Relevanz: in der Landwirtschaft, bei der Fassaden- oder Straßenreinigung, dem Bau,
im Büro, in der Pflege oder in der Kita. Denn Hitze und Sonne machen vor niemandem
Halt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf zum besseren Sonnen- und Hitzeschutz von
Arbeitnehmer*innen, die im Freien arbeiten, vorzulegen. Mit dem Gesetzentwurf soll unter
anderem
a) die Liste der Berufskrankheiten geprüft und etwaige weitere, durch Hitze
und Sonneneinstrahlung bedingte, Krankheiten (z. B. das Basalzellkarzinom
oder malignes Melanom – Schwarzer Hautkrebs) aufgenommen
beziehungsweise im Zweifelsfall aussagekräftige Studien hierzu in Auftrag
gegeben werden;
b) ein Klima-Kurzarbeitergeld analog zum Saison-Kurzarbeitergeld als
Lohnersatzleistung eingeführt werden, das bei zu hoher Hitze oder UV-Werten
Beschäftigten, die im Freien arbeiten (Outdoor Worker), gezahlt wird;
c) eine Liste von Berufen mit hohem Anteil an Arbeit im Freien angefertigt
und die jeweiligen Arbeitgeber*innen verpflichtet werden, den
Beschäftigten regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge zum UV-Schutz
anzubieten;
2. einen Gesetzentwurf zum besseren Hitzeschutz von Arbeitnehmer*innen, die in
Innenräumen arbeiten, vorzulegen. Mit dem Gesetzesentwurf soll unter anderem
a) die Arbeitsstättenverordnung überarbeitet werden, so dass konkrete Hitze-
und Sonnenstrahlungsschutzmaßnahmen wie das Bereitstellen von
Trinkwasser, Sonnenschutz, Ventilatoren oder zusätzlichen Pausen verpflichtend
gemacht werden;
b) Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet werden, bei zu hoher Hitze
Beschäftigten in geschlossenen Räumen verkürzte Arbeitszeit bei vollem
Lohnausgleich anzubieten;
3. die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit Indikatoren, die klar definieren,
wie durch Sonnenlicht und Hitze bedingte Arbeitsunfähigkeitstage verringert
werden sollen, zu ergänzen.
Berlin, den 9. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Zu 1. a): Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim BMAS hat am 04.03.2024 die
Fragestellung der beruflichen Verursachung von Basalzellkarzinomen durch natürliche UV-Strahlung geprüft
und beschlossen, Beratungen über die Empfehlung einer neuen Berufskrankheit hierzu nicht aufzunehmen. Der
ÄSVB hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass UV-Belastung ein bekannter Risikofaktor für
Basalzellkarzinome ist und festgehalten, dass die Fragestellung erneut aufgegriffen werden sollte, wenn diesbezüglich
aussagekräftige Studienergebnisse vorliegen. Darüber hinaus hat Prof. Anke Kahl, Vorsitzende des Ausschusses
für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (ASGA), gefordert, dass Hautkrebs beim Arbeitsschutz stärker
berücksichtigt werden sollte (vgl. tagesschau 21.06.2025).
Zu 1. b): Auch bei Tätigkeiten im Freien sind Arbeitgeber*innen verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu installieren. Sonnen- und Hitzeschutz sind Arbeitsschutz und
somit Sache der Arbeitgeber*innen. Sie müssen im Vorfeld Sonnenstand und UV- sowie Temperaturwerte
klären, wo es Wetterschutzzelte, Sonnensegel oder Ventilatoren braucht oder wann eine verlängerte Mittagspause
in Frage kommen könnte. Darüber hinaus haben Arbeitgeber*innen Beschäftigten, die verstärkt im Freien tätig
sind, eine Angebotsvorsorge anzubieten (vgl. Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 36, 24.09.2019, S. 697). Da
Arbeitgeber*innen im Freien aber nur in begrenztem Umfang Einfluss auf die Umwelteinflüsse haben, ist es
gerechtfertigt etwaigen Arbeitsausfall teilweise durch ein Solidarinstrument ähnlich des Saison-
Kurzarbeitergeldes auszugleichen. Anders als das Saison-Kurzarbeitergeld sollen nicht nur Arbeitnehmer*innen aus dem Bereich
der Baubranche anspruchsberechtigt sein, sondern alle Tätigkeiten im Freien berücksichtigt werden wie zum
Beispiel Gebäudereinigung im Außenbereich, Fahrradkuriere, Sicherheitsdienste im Außenbereich,
Abfallwirtschaft oder Open-Air-Technik. Voraussetzung ist immer, das Vorhandensein eines Hitzeschutzplans und die
Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen. Zur Ermittlung nicht zumutbarer Arbeitsbedingungen im Freien sollen
neben der Außentemperatur auch UV, Ozon, Luftfeuchtigkeit und Sonneneinstrahlung herangezogen werden.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes bleiben vorrangig gegenüber der Lohnersatzleistung.
Zu 1. c): Laut einer von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) mitverhandelten
Sozialpartnervereinbarung in der Land- und Bauwirtschaft von 2019 sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, ihren
Beschäftigten, die viel im Freien arbeiten, regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge zum UV-Schutz anzubieten.
Die Kosten für diese Untersuchung, die während der Arbeitszeit stattfinden kann, tragen dabei die
Arbeitgeber*innen. Diese Maßnahme sollte auf alle betroffenen Beschäftigten ausgeweitet werden.
Zu 2. a): Laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang 3.5 müssen Arbeitsräume eine „gesundheitlich
zuträgliche Raumtemperatur“ haben und laut Anhang 5.1 sind „Arbeitsplätze im Freien […] so einzurichten und zu
betreiben, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht,
benutzt und wieder verlassen werden können [und] dass die Beschäftigten nicht gesundheitsgefährdenden
äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind“. Die ArbStättV regelt grundsätzliche Prinzipien, aber nur begrenzt die
konkrete Anwendung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Auswahl der Maßnahmen obliegt dabei den
Arbeitgeber*innen. Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und anhand der dort festgestellten Ergebnisse
(und unter Mitbestimmung des Betriebsrates) die erforderlichen Maßnahmen auswählen und durchführen.
Konkrete Maßnahmen finden sich in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Sie sind jedoch für
Arbeitgeber*innen nicht verpflichtend und entfaltet lediglich die so genannte Vermutungswirkung. Das heißt, sie sind
vielmehr als empfehlenswerte Richtwerte zu deuten.
Die Praxis zeigt, dass es einerseits zwar Betriebe gibt, in denen die arbeitgeberseitigen Pflichten aus dem
Arbeitsschutz ernst genommen werden, eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird und die entsprechenden
Maßnahmen in Kenntnis der technischen Regel umgesetzt werden, dass es sich hier andererseits aber um eine
Minderheit handelt. In vielen Betrieben wird entweder keine umfassende Gefährdungsbeurteilung vorgenommen
oder die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht konsequent umgesetzt. Eine aktuelle
Beschäftigtenbefragung ergab, dass 53 Prozent aller Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hatten und von denen nur
28 Prozent die Erforderlichkeit von Maßnahmen erkannt hatten (vgl. GDA 2025, Bericht zur Betriebs- und
Beschäftigtenbefragung 2023/24). Damit dieses Vollzugsproblem behoben wird, sollten die konkreten
Schutzmaßnahmen der ASR 3.5 direkt in die ArbStättV aufgenommen werden.
Zu 2. b): Wenn Arbeitgeber*innen nicht in der Lage oder nicht willens sind Abhilfemaßnahmen durchzuführen,
die eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur gewährleisten, kann Beschäftigten nicht zugemutet werden
bei zu hohen Temperaturen weiterhin unverändert ihrer Arbeit nachzukommen. Arbeitgeber*innen haben die
Konsequenzen für nicht installierte Abhilfemaßnahmen zu tragen. Anders als bei der Arbeit im Freien haben sie
in Innenräumen volle Kontrolle über die Ausstattung des Arbeitsplatzes. Ein paritätisch finanziertes Instrument
wie das Saison-Kurzarbeitergeld kommt hier nicht in Frage. Der Umfang der vollvergüteten
Arbeitszeitreduzierung muss sich nach den herrschenden Raumtemperaturen richten. Je heißer es ist, desto weniger Arbeitsleistung
kann erwartet werden. Auch hier können die Grenzwerte der ASR 3.5 als Richtlinie herangezogen werden.
Zu 3.: Die 2024 beschlossene vorsorgende Klimaanpassungsstrategie enthält im Grunde keine messbaren Ziele
im Bereich Arbeitsschutz. Das hat auch damit zu tun, dass der Arbeitsschutz im Gesetzentwurf erst gar nicht und
in der finalen Version nur am Rande adressiert wurde. Das ist eine grobe Fahrlässigkeit, denn unsere Arbeitswelt
und der Schutz der Beschäftigten kann beim Klimawandel nicht zur Privatsache erklärt werden.
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ISSN 0722-8333
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