Detailfragen zur Aufnahme und Abschiebung afghanischer Staatsbürger (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5562) (Antwort zu Drs. 21/6161)
Text
Detailfragen zur Aufnahme und Abschiebung afghanischer Staatsbürger (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5562) (Antwort zu Drs. 21/6161)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6472
21. Wahlperiode 11.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Martin Hess,
Sascha Lensing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6161 –
Detailfragen zur Aufnahme und Abschiebung afghanischer Staatsbürger
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5562)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Detailfragen
zur Aufnahme und Abschiebung afghanischer Staatsbürger“ auf
Bundestagsdrucksache 21/5562 ergeben sich für die Fragesteller weitere
klärungsbedürftige sowie vertiefende Fragestellungen, die mit der vorliegenden Kleinen
Anfrage geklärt werden sollen.
1. Umfassen die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 21/5562 ausgewiesenen Kosten in Höhe von 588 456 Euro
für den Abschiebeflug am 18. Juli 2025 sowie die Kosten in Höhe von ca.
366 000 Euro für den Abschiebeflug am 26. Februar 2026 die gesamten
im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen Abschiebeflüge
entstandenen Kosten oder sind darüber hinaus weitere Kosten angefallen,
und wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der beiden
Abschiebeflüge weitere Kosten entstanden sein sollten, um welche Kosten
handelt es sich dabei, und wie hoch sind diese jeweils?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind weitere Kosten für die
Bodenabfertigung, die Personalkosten und Reisekosten der Begleitbeamten angefallen. Der
überwiegende Teil der Kosten für Fluggerät und die weiteren Kosten für die
Bodenabfertigung tragen die Länder. Lediglich die Personalkosten und
Reisekosten der Bundespolizei trägt der Bund. Diese Kosten werden statistisch nicht
erfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 11. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wurden im Zusammenhang mit der Durchführung der beiden genannten
Abschiebeflüge in dieser Legislaturperiode am 18. Juli 2025 und am
26. Februar 2026 überhaupt irgendwelche Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten begangen, wenn ja, welche Personen haben jeweils welche
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu wessen Nachteil begangen, und
welche Konsequenzen hatten diese jeweils?
Im Zusammenhang mit der Durchführung der beiden
Rückführungsmaßnahmen wurden keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen.
3. Wie ist der eklatante Unterschied zwischen den durchschnittlichen Kosten
pro Person bei den in der aktuellen Legislaturperiode durchgeführten
Abschiebeflügen nach Afghanistan, die nach Berechnung der Fragesteller bei
rund 9 450 Euro pro Person lagen (bei Zugrundelegung der Zahlen in der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
21/5562), und den durchschnittlichen Kosten pro Person bei den im
Rahmen von Aufnahmeprogrammen erfolgten Einflügen afghanischer
Staatsangehöriger in der aktuellen Legislaturperiode, die nach Berechnung der
Fragestellers lediglich rund 1 250 Euro pro Person betrugen (bei
Zugrundelegung der Zahlen in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
21/5562 unter Auslassung der Einflüge aus dem Jahr 2026, für die bislang
noch keine Kosten vorliegen), zu erklären?
Zwischen der Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen Straftätern aus
Deutschland und Personen im Aufnahmeverfahren, denen ein sicherer und
legaler Zugang nach Deutschland gewährt werden soll, bestehen erhebliche
Unterschiede.
Bei Rückführungen aus Deutschland nach Afghanistan auf dem Luftweg ist aus
Gründen der Luftsicherheit eine Begleitung erforderlich. Daher ergibt sich,
dass die Begleitkräfte anschließend wieder nach Deutschland zurückreisen
müssen. Insofern fallen hier Flugkosten für Hin- und Rückflug an. Zudem
werden Flugkosten für die Begleitbeamten fällig, die bei freiwilligen Reisen nach
Deutschland im Rahmen des Aufnahmeprogramms nicht entstehen.
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ISSN 0722-8333
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