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Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und Hilfeleistungen gegenüber Bundesbürgern nach dem Konsulargesetz (Antwort zu Drs. 21/4178)

dip / drucksache 04.03.2026 · WP 21 · 21/4566 · Antwort · Original ↗

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Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und Hilfeleistungen gegenüber Bundesbürgern nach dem Konsulargesetz (Antwort zu Drs. 21/4178) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4566 21. Wahlperiode 04.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4178 – Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und Hilfeleistungen gegenüber Bundesbürgern nach dem Konsulargesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Amtsantritt der Bundesregierung wurden mehrfach Menschen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan nach Deutschland eingeflogen. Soweit ersichtlich, landeten 46 Personen zuletzt am 28. Januar 2026 im Rahmen des vorgenannten Aufnahmeprogramms in Berlin (www.welt.de/p olitik/deutschland/article697b2711d7ccc21a5b4c68f1/bundesaufnahmeprogra mm-46-afghanen-in-berlin-gelandet-350-warten-auf-einreise.html).  1. Wie viele Personen wurden von der Bundesregierung seit ihrem Amtsantritt aus Afghanistan eingeflogen? Flüge aus Afghanistan, mit denen Personen aus den Aufnahmeverfahren unmittelbar aus Afghanistan nach Deutschland eingeflogen wurden, erfolgten unter der aktuellen Bundesregierung nicht.  2. Wie hoch waren die Kosten insgesamt und pro Person, einschließlich ggf. angefallener Nebenkosten für Unterbringung, Verpflegung oder medizinische Behandlungen?  3. In wie vielen Fällen wurde vonseiten der Bundesrepublik Deutschland eine Erstattung der entstandenen Kosten gegenüber den eingeflogenen Personen geltend gemacht?  4. In wie vielen Fällen wurden die entstandenen Kosten von den aus Afghanistan eingeflogenen Personen erstattet?  5. Wie hoch waren die von den eingeflogenen Personen erstatteten Kosten insgesamt?  6. Wie viele der eingeflogenen Personen beziehen staatliche Leistungen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  7. Wie viele der von der Bundesregierung eingeflogenen Personen gehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach?  8. Wurden gegen Personen, die von der Bundesregierung aus Afghanistan eingeflogen wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland Straf- oder Ermittlungsverfahren eröffnet, und wenn ja, wie viele der vorgenannten Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen welcher Straftaten eröffnet? Die Fragen 2 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  9. Wie vielen Bundesbürgern wurde seit Amtsantritt der Bundesregierung von den deutschen Auslandsvertretungen Hilfe nach § 5 Absatz 1 des Konsulargesetzes geleistet? Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung geführt. Die konsularische Hilfeleistung der deutschen Auslandsvertretungen gemäß § 5 Absatz 1 i. V. m. § 1 des Konsulargesetzes reicht von einer Beratung zur und Unterstützung bei der Hilfe zur Selbsthilfe über Hilfen in akuten medizinischen Notlagen bis hin zu einer Unterstützung bei der Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Weltweit leisten die deutschen Auslandsvertretungen jährlich auf diese Weise Hilfe in mehreren zehntausend Fällen. 10. In wie vielen Fällen wurde Bundesbürgern seit Amtsantritt der Bundesregierung dadurch Hilfe geleistet, dass ihnen nach § 5 Absatz 4 des Konsulargesetzes die Reise an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ermöglicht wurde? Eine Statistik zu Hilfeleistungen im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt. 11. In wie vielen Fällen wurden im Falle der Hilfeleistung nach § 5 Absatz 1 oder § 5 Absatz 4 des Konsulargesetzes Kostenerstattungsansprüche gegenüber den betreffenden Bundesbürgern geltend gemacht, und in wie vielen Fällen wurden die Kosten tatsächlich erstattet? Gemäß § 5 Absatz 5 sowie § 6 Absatz 2 des Konsulargesetzes sind alle Hilfeempfänger zur Rückzahlung der verauslagten Hilfen verpflichtet. 13 Fälle wurden im angefragten Zeitraum durch Rückzahlung der ausgereichten Hilfe abgeschlossen. Weitere Fälle befinden sich im Forderungsmanagement des Bundes. Bei derzeit noch laufenden Fällen werden die Leistungsbescheide innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen an die Hilfeempfänger zugestellt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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