polradar

Kommunale Selbstverwaltung - Finanzierung und Herausforderungen (Antwort zu Drs. 21/2440)

dip / drucksache 05.12.2025 · WP 21 · 21/3157 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Kommunale Selbstverwaltung - Finanzierung und Herausforderungen (Antwort zu Drs. 21/2440) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3157 21. Wahlperiode 05.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sahra Mirow, Sascha Wagner, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2440 – Kommunale Selbstverwaltung – Finanzierung und Herausforderungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schulen und Kindergärten, Sportanlagen und Bibliotheken, Straßen und Radwege, öffentlicher Personennahverkehr: All dies sind kommunale Dienstleistungen, die wesentlich darüber entscheiden, ob Landkreise, Städte und Gemeinden für Menschen lebenswerte Orte sind und ob sie dort ihren Lebensalltag problemlos bestreiten können. Wichtige Entscheidungen zu diesen Dienstleistungen werden vor Ort von der Kommunalpolitik getroffen. Das Grundgesetz garantiert Landkreisen, Städten und Gemeinden „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“ (Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)). Somit besteht im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf kommunale Selbstverwaltung. In der Praxis fällt der Gestaltungsspielraum dieser kommunalen Selbstverwaltung jedoch unterschiedlich aus. Dies liegt nicht zuletzt an der Finanzausstattung der jeweiligen Kommunen. Dabei ist die Finanzlage vieler Städte, Gemeinden und Landkreise bedrohlich. Laut KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)-Kommunalpanel ist der Investitionsrückstand der deutschen Kommunen im Jahr 2024 um 15,9 Prozent auf einen Rekordwert von 215,7 Mrd. Euro gestiegen. Besonders hervorzuheben ist im Zusammenhang der kommunalen Selbstverwaltung auch die trotz des eingeführten Aufgabenübertragungsverbots im Zuge der Föderalismusreform von 2005 fortwährende Aufgabenübertragung vom Bund auf die Kommunen. Dabei hat der Bund den Kommunen in der Vergangenheit immer wieder teure Aufgaben übertragen, ohne Regelungen für einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Seit der Föderalismusreform I ist eine entsprechende Aufgabenübertragung zwar nicht mehr zulässig, dies gilt indes nicht für Bundesgesetze, die vor Inkrafttreten der Föderalismusreform I im Jahr 2006 erlassen wurden, sowie für die Erweiterung bereits bestehender gesetzlicher Aufgaben. Dies betrifft u. a. die Kosten der Unterkunft. Während in den Landesverfassungen in der Regel ein striktes Konnexitätsprinzip zugunsten der Kommunen verankert ist, fehlt jedoch eine entsprechende Regelung auf Bundesebene. Auch Bundeskanzler Friedrich Merz sprach im Juni 2025 bei seiner Rede auf dem Kommunalkongress des Städte- und Gemeindebundes von einer „Überfrachtung der Städte und Gemeinden mit immer neuen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Aufgaben” (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskanzler-k ommunalkongress-2351564). Auch hat sich die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag zu dem Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, der bezahlt“) bekannt. Dabei betont die Bundesregierung: „Wenn Bundesgesetze oder andere Maßnahmen des Bundes bei den Ländern und Kommunen zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, muss sichergestellt werden, dass die Mittel bei der ausführenden Ebene ankommen.“ Jedoch haben die kommunalen Spitzenverbände wiederholt öffentlich beklagt, dass das Konnexitätsprinzip nicht gewahrt wird, und dabei finanziellen Ausgleich für die sie betreffende Gesetze durch den Bund gefordert (vgl. www.staedtetag.de/presse/pressemeldungen/2025/kein-gesetz-mehr-ohn e-gegenfinanzierung). Schließlich ist außerdem festzuhalten, dass die kommunalen Spitzenverbände eine mangelnde Einbeziehung ihrerseits in Gesetzgebungsprozesse beklagen (vgl. www.staedtetag.de/files/dst/docs/Publikationen/Positionspapiere/2024/p ositionspapier-rolle-der-staedte-fuer-gute-gesetze-2024.pdf). Nach wie vor müssen Kommunen bei kommunalrelevanten Vorhaben des Bundesgesetzgebers nicht angehört werden. Es gibt keine verbindliche Beteiligung der Kommunen bei der Abschätzung der Folgen und Kosten von Gesetzen sowie an europarechtlichen Abstimmungsverfahren zwischen Bund und Ländern. Die Fragesteller sind der Auffassung, dass die Übertragung immer neuer Aufgaben an die Kommunen und die damit einhergehende immer stärker werdende finanzielle Belastung für diese, das in der Praxis nicht gewahrte Konnexitätsprinzip zwischen Bund und Kommunen sowie die mangelnde Einbeziehung von Kommunen in kommunalrelevante Vorhaben des Bundesgesetzgebers die kommunale Selbstverwaltung ad absurdum führen. Dabei ist diese besonders wichtig, damit über die Angelegenheiten „vor Ort“ auch dort entschieden werden kann, wo sie umgesetzt werden sollen.  1. Welche Entscheidungen des Bundes (Gesetze und Verordnungen) führen seit 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer größeren Aufgaben- und damit höheren Ausgabenverpflichtung der Kommunen, und welche sind bis Ende der Legislatur noch geplant (bitte nach Entscheidungen, Höhe der jeweiligen kommunalen Mehrausgaben, Bundesländern und Jahren bis einschließlich 2029 aufschlüsseln)? Die Beantwortung dieser Frage kann nach Auffassung der Bundesregierung durch die Auswertung öffentlich zugänglicher Informationsquellen erfolgen. Hierzu zählen insbesondere das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages und des Bundesrates. Über diese Systeme sind die für die Beantwortung der Frage relevanten Dokumente und Daten, soweit diese der Bunderegierung vorliegen, abrufbar. Daher besteht kein amtlich begründeter Kenntnisvorsprung der Bundesregierung gegenüber den Fragestellern, der eine erweiterte oder vertiefte Auskunftspflicht begründen würde. Für die Beantwortung gilt das Datum der Kleinen Anfrage als maßgeblicher Stichtag. Als vonder Bundesregierung geplante Entscheidungen sind solche Maßnahmen zu verstehen, bei denen die interne Willensbildung innerhalb der Bundesregierung zum genannten Stichtag abgeschlossen war oder bereits ein Kabinettbeschluss vorlag. Eine spezifische Aufschlüsselung von kommunalen Mehrausgaben nach Ländern und Jahren liegt der Bundesregierung nicht vor. In diesem Zusammenhang verweist die Bundesregierung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dient das parlamentarische Fragerecht in erster Linie der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1982 – 2 BvE 3/81, BVerfGE 62, 1 ff.). Diese Kontrollfunktion umfasst jedoch nicht die Aufgabe, bereits frei zugängliche Informationen zusammenzutragen, aufzubereiten oder zu beschaffen. Die aufwendige Ermittlung oder Einschätzung öffentlich zugänglicher Daten fällt nicht in den Schutzbereich des Fragerechts. Vielmehr obliegt es den Fragestellern selbst, solche Informationen für ihre parlamentarische Arbeit zu recherchieren und auszuwerten.  2. Welche finanziellen Mittel für welche übertragenen Aufgaben haben Bund und Länder den Kommunen zur Erfüllung dieser Aufgaben im Zeitraum seit 2020 zur Verfügung gestellt (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?  3. Für welche von Bund und Ländern auf die Kommunen übertragenen Aufgaben werden keine finanziellen Mittel vonseiten des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt?  4. Welche, bis zum Inkrafttreten des Aufgabenübertragungsverbot der Föderalismusreform von 2005 von Bund und Ländern auf die Kommunen, übertragenen Aufgaben bleiben ohne finanziellen Ausgleich? Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet. Die Föderalismusreform I trat am 1. September 2006 in Kraft. Ziel war eine klarere Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes (GG) ist es dem Bund untersagt, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben zu übertragen. Damit bleibt die Zuständigkeit für kommunale Aufgaben bei den Ländern und verhindert eine unmittelbare Belastung der Kommunen durch zusätzliche bundesgesetzliche Pflichtaufgaben. Dieses Verbot schützt die eigenständige Rolle der Länder gegenüber den Kommunen und zielt darauf ab, finanzielle Überforderungen der Kommunen zu vermeiden. Bereits vor 2006 übertragene Aufgaben bleiben jedoch bestehen, selbst wenn sie ohne finanziellen Ausgleich übertragen wurden. Bund und Länder sind nach Artikel 109 Absatz 1 GG in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken die Länder den Kommunen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt haben.  5. Welche Rolle spielt nach Einschätzung der Bundesregierung das Konnexitätsprinzip in der aktuellen Finanzpraxis zwischen Bund, Ländern und Kommunen, und ist diese Praxis im Einklang mit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgehaltenen Auffassung der Bundesregierung, sich am Grundsatz dieses Prinzips zu orientieren (vgl. Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD), vereinbar? Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet (BVerfGE 86, 148 [215]). Die Länder tragen damit grundsätzlich die ausschließliche Verantwortung für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen (BVerfGE 26, 172 [181]). Im Verhältnis zwischen Ländern und ihren Kommunen gilt nach dem jeweiligen Landesrecht das Prinzip der Veranlassungskonnexität: Kosten für die Aufgabenerfüllung hat derjenige zu tragen, der die Aufgabe veranlasst hat („Wer bestellt, bezahlt“). Übertragen die Länder Vollzugsaufgaben auf Kommunen, haben sie folgerichtig landesverfassungsrechtlich den Kommunen für hiermit verbundene Mehrbelastungen eine aufgabenadäquate Finanzausstattung zu gewähren. Finanzverfassungsrechtlich sind direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen nicht vorgesehen. Direkte Aufgabenübertragungen vom Bund an die Kommunen sind nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG nicht möglich; die Aufgabenübertragung auf die Kommunen erfolgt nur durch die Länder. Im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gilt hingegen das Prinzip der Ausführungskonnexität, Artikel 104a Absatz 1 GG: Die für die Aufgabenerfüllung zuständige Ebene hat die dafür anfallenden Kosten als Anreiz zum wirtschaftlichen Mitteleinsatz zu tragen. Hier besteht keine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Aufgabenveranlassung und ihrer Finanzierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.  6. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um auf die wiederholte Kritik der kommunalen Spitzenverbände einzugehen, dass das Konnexitätsprinzip eingehalten werden muss, um die Kommunen nachhaltig finanziell zu entlasten (vgl.: https://www.staedtetag.de/pr esse/pressemeldungen/2025/kein-gesetz-mehr-ohne-gegenfinanzierung)? Die aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Länder. Aufgrund der Eigenstaatlichkeit der Länder und ihrer Haushaltshoheit kann die Bundesregierung keine Maßnahmen im Verhältnis zwischen Ländern und Kommunen ergreifen. Die Bundesregierung berät seit dem 23. September 2025 mit den Ländern unter Einbindung Kommunaler Spitzenverbände in der AG „Konnexität“, wie eine Orientierung am Grundsatz der Veranlassungskonnexität mit Leben gefüllt werden kann. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 hingewiesen.  7. Plant die Bundesregierung eine rechtlich verbindliche Verankerung des Konnexitätsprinzips zwischen Bund und Kommunen, ähnlich den Regelungen, die in den meisten Landesverfassungen bestehen, wenn ja, innerhalb welchen Zeitraumes, und wenn nein, warum nicht? Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder. Das Verhältnis der Länder zu ihren Kommunen unterscheidet sich dadurch erheblich von dem des Bundes zu den Ländern, die staatsorganisationsrechtlich über eine eigene Staatlichkeit verfügen. Daher wäre eine Veranlassungskonnexität zwischen Bund und Ländern bzw. deren Kommunen nach dem Vorbild der Landesverfassungen mit tiefgreifenden Eingriffen in das föderale Gesamtgefüge und die Eigenstaatlichkeit der Länder verbunden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.  8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um, nach Zitat des Bundeskanzlers Friedrich Merz, der „Überfrachtung der Städte und Gemeinden mit immer neuen Aufgaben“ Einhalt zu gebieten (vgl.: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskanzler-komm unalkongress-2351564)? Die Bundesregierung arbeitet derzeit u. a. im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda gemeinsam mit Ländern und Kommunen an entlastenden Maßnahmen. Die Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor. Zudem werden in der Kommission zur Sozialstaatsreform sowie im Dialogprozess Eingliederungshilfe Reformen zur Modernisierung und Entbürokratisierung der steuerfinanzierten Sozialleistungssysteme erarbeitet. Diese werden bei Ländern und Kommunen u. a. zu Entlastungen bei den administrativen Prozessen führen. Der Koalitionsvertrag sieht zudem die Einrichtung eines Zukunftspakts Bund, Länder und Kommunen vor, der an die Arbeit der laufenden Kommissionen anknüpfen wird. Die Umsetzung und Organisation des Zukunftspakts von Bund, Ländern und Kommunen wird derzeit innerhalb der Bundesregierung erarbeitet.  9. Erachtet die Bundesregierung die Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 als ausreichend bezüglich des Schutzes von Kommunen vor der direkten Übertragung von Aufgaben durch den Bund auf die Kommunen, und wenn nein, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um die Kommunen besser vor einer solchen Aufgabenübertragung zu schützen? Direkte Aufgabenübertragungen vom Bund an die Kommunen sind nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG nicht möglich; die Aufgabenübertragung auf die Kommunen erfolgt nur durch die Länder. Es handelt sich um ein striktes Durchgriffsverbot (BVerfGE 119, 331 [359]); das BVerfG geht von einem weiten Verständnis des Aufgabenübertragungsverbot aus (BVerfGE 155, 310 [335 ff. Rn. 59 ff.]). Die Kommunen können etwaige Verletzungen mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde rügen (BVerfGE 155, 310 [325 f. Rn. 34]). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Bundesregierung den Schutz der Kommunen vor einer direkten Übertragung von Aufgaben durch den Bund für ausreichend. 10. Welche Vorhaben beinhaltet der von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angestrebte „Zukunftspakt Bund, Länder und Kommunen“ hinsichtlich der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, und gibt es bereits einen Zeitplan? Die Umsetzung und Organisation des Zukunftspakts von Bund, Ländern und Kommunen wird derzeit innerhalb der Bundesregierung erarbeitet. Ein Zeitplan und Ergebnisse liegen noch nicht vor. 11. Welche Maßnahmen außerhalb des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität plant die Bundesregierung, um die kommunale Investitionsfähigkeit kurz- und mittelfristig sicherzustellen? Die Bundesregierung plant umfangreiche Maßnahmen zur Sicherstellung der Investitionsfähigkeit der Kommunen in verschiedenen Aufgabenbereichen. Diese sind insbesondere dem Entwurf des Bundeshaushalts 2026 sowie der Finanzplanung bis 2029 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den wiederholten Forderungen der kommunalen Spitzenverbände nach einem fairen und umfassenden finanziellen Ausgleich zwischen Bund, Ländern und Kommunen? Wie vor dem in der Antwort zu Frage 5 beschriebenen finanzverfassungsrechtlichen Hintergrund sowie vor dem Hintergrund der Aussagen des Koalitionsvertrags eine faire Aufgaben- und Finanzierungsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen erreicht werden kann, ist Gegenstand eines noch laufenden Beurteilungs- und Willensbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung. Seit dem 23. September 2025 werden diese Fragen zudem in den Beratungen zwischen Bund und Ländern unter Einbindung der Kommunalen Spitzenverbände in der AG „Konnexität“ diskutiert. Bisher liegen noch keine Ergebnisse vor. 13. Bezüglich welcher erweiterten Aufgaben beanstanden die Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung am häufigsten, dass sie nicht genügend finanzielle Mittel zur Ausführung hätten, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die Kommunen bei diesen erweiterten Aufgaben finanziell zu entlasten? Gemäß Aussagen der Kommunalen Spitzenverbände sind die Gründe vielfältig, beispielsweise aufgrund gestiegener Personal- und Sozialausgaben. Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet. Direkte Aufgabenübertragungen vom Bund auf die Kommunen sind nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG nicht möglich, die Aufgabenübertragung auf die Kommunen erfolgt durch die Länder. Nach dem Grundgesetz obliegt es folgerichtig den Ländern, den Kommunen für die hiermit verbundenen Mehrbelastungen eine aufgabenadäquate Finanzausstattung zu gewähren. Trotz der verfassungsrechtlichen Finanzverantwortung der Länder für ihre Kommunen unterstützt der Bund die Kommunen in erheblichem Umfang bei der Finanzierung ihrer Aufgaben. 14. Welche Infrastruktur (z. B. Schulgebäude, Schwimmbad, öffentlichen Personennahverkehr) leidet nach Kenntnis der Bundesregierung am meisten und nach welchem Maße unter dem Investitionsrückstand der Kommunen (bitte nach Bundesländern, nach Art der zehn kostenintensivsten Infrastrukturbereichen und Investitionsrückstand aufschlüsseln)? Für den „Investitionsrückstand der Kommunen“ gibt es nach Auffassung der Bunderegierung keine klare begriffliche Definition und insofern auch keine verlässliche Bezifferung. 15. Wie verhält sich die Bundesregierung zu der Kritik des Deutschen Städtetags, dass es einer ausreichenden Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände im Gesetzgebungsverfahren bedarf, diese jedoch in der Praxis oft nicht stattfindet (vgl. www.staedtetag.de/files/dst/docs/Publikationen/ Positionspapiere/2024/positionspapier-rolle-der-staedte-fuer-gute-gesetz e-2024.pdf)? 16. Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um die Belange der Kommunen bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen ausreichend zu beachten, und wenn ja, welche? Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet. Das jeweils zuständige Ressort ist aufgefordert, die Länder, kommunalen Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände gemäß § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) frühzeitig zu beteiligen. Die Stellung der kommunalen Spitzenverbände wird – soweit kommunale Belange betroffen sind – durch § 41 GGO sowie durch § 47 Absatz 1 und 5 GGO besonders hervorgehoben. Aufgrund der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und des damit verbundenen Informationsbedarfs der Ministerialverwaltung ist eine Beteiligung unverzichtbar und liegt im Interesse der Bundesregierung. Um die Belange der Kommunen in der Gesetzgebung weiter zu stärken, wird an Maßnahmen wie einer verstärkten Beteiligung in der Frühphase von Gesetzgebungsverfahren und Praxischecks gearbeitet. Zudem sollen angemessene Fristen für die Beteiligung betroffener Verbände sichergestellt werden. 17. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Erstellung von Gesetzentwürfen die Kosten- und Umsetzungsfolgen für Städte, Gemeinden und Landkreise? 18. Plant die Bundesregierung, die Kommunen zukünftig mehr in ihre Finanzentscheidungen einzubinden, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Die Ressorts ermitteln den mit den geplanten gesetzlichen Vorgaben verbundenen Erfüllungsaufwand in eigener Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates sowie § 44 GGO. Dabei sind gemäß § 44 Absatz 2 und 3 GGO die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte darzustellen. Die Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind gesondert aufzuführen. Zudem ist der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand getrennt auszuweisen. Der Aufwand ist für Bund und Länder (inklusive Kommunen) separat anzugeben. Die Bundesregierung prüft derzeit, welche weiteren Maßnahmen geeignet sind, um im Sinne einer kommunalfreundlichen Gesetzgebung finanzielle und organisatorische Auswirkungen auf Kommunen frühzeitig abschätzen und berücksichtigen zu können. 19. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass kommunale Interessen und Umsetzungsfolgen auch in europarechtlichen Verfahren zwischen Bund und Ländern ausreichend berücksichtigt werden? Die GGO sieht nach § 74 Absatz 5 i. V. mit § 47 GGO vor, dass kommunale Spitzenverbände bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union beteiligt werden sollen, wenn ihre Belange berührt sind. Die Mitwirkung der Länder bei EU-Vorhaben richtet sich nach verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Artikel 23 Absatz 2 GG), die durch das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) konkretisiert werden. 20. Welche Kontrollinstanzen existieren, um die durch Aufgabenübertragung entstandenen Kosten für die Kommunen nachvollziehen zu können? Das Aufgabenübertragungsverbot (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG) schützt Kommunen vor direkten Zuweisungen durch den Bund. Länder müssen bei Aufgabenübertragungen ein Konnexitätsprinzip in Landesverfassungen einhalten, das einen Kostenausgleich vorschreibt. Artikel 104a GG regelt die Finanzierungslast zwischen Bund und Ländern, gilt jedoch nicht direkt für Kommunen. Bereits vor 2006 bestehende Aufgaben oder Erweiterungen bleiben via Artikel 125a GG möglich, ohne dass ein expliziter bundesweiter Kostenausgleich erfolgt. Es existieren keine zentralen, bundesweiten Kontrollinstanzen zur einheitlichen Nachverfolgung der durch Aufgabenübertragungen entstandenen Kommunalkosten. Landesverfassungen fordern bei Land-zu-Kommune-Übertragungen einen Kostenausgleich, den Landesrechnungshöfe oder die Kommunalaufsicht prüfen können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen