Kommunale Selbstverwaltung - Finanzierung und Herausforderungen (Antwort zu Drs. 21/2440)
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Kommunale Selbstverwaltung - Finanzierung und Herausforderungen (Antwort zu Drs. 21/2440)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3157
21. Wahlperiode 05.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sahra Mirow, Sascha Wagner, Luigi
Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2440 –
Kommunale Selbstverwaltung – Finanzierung und Herausforderungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Schulen und Kindergärten, Sportanlagen und Bibliotheken, Straßen und
Radwege, öffentlicher Personennahverkehr: All dies sind kommunale
Dienstleistungen, die wesentlich darüber entscheiden, ob Landkreise, Städte und
Gemeinden für Menschen lebenswerte Orte sind und ob sie dort ihren
Lebensalltag problemlos bestreiten können. Wichtige Entscheidungen zu diesen
Dienstleistungen werden vor Ort von der Kommunalpolitik getroffen.
Das Grundgesetz garantiert Landkreisen, Städten und Gemeinden „alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln“ (Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)).
Somit besteht im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland ein
Anspruch auf kommunale Selbstverwaltung. In der Praxis fällt der
Gestaltungsspielraum dieser kommunalen Selbstverwaltung jedoch unterschiedlich aus.
Dies liegt nicht zuletzt an der Finanzausstattung der jeweiligen Kommunen.
Dabei ist die Finanzlage vieler Städte, Gemeinden und Landkreise bedrohlich.
Laut KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)-Kommunalpanel ist der
Investitionsrückstand der deutschen Kommunen im Jahr 2024 um 15,9 Prozent auf
einen Rekordwert von 215,7 Mrd. Euro gestiegen.
Besonders hervorzuheben ist im Zusammenhang der kommunalen
Selbstverwaltung auch die trotz des eingeführten Aufgabenübertragungsverbots im
Zuge der Föderalismusreform von 2005 fortwährende Aufgabenübertragung
vom Bund auf die Kommunen. Dabei hat der Bund den Kommunen in der
Vergangenheit immer wieder teure Aufgaben übertragen, ohne Regelungen für
einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Seit der Föderalismusreform I ist
eine entsprechende Aufgabenübertragung zwar nicht mehr zulässig, dies gilt
indes nicht für Bundesgesetze, die vor Inkrafttreten der Föderalismusreform I
im Jahr 2006 erlassen wurden, sowie für die Erweiterung bereits bestehender
gesetzlicher Aufgaben. Dies betrifft u. a. die Kosten der Unterkunft. Während
in den Landesverfassungen in der Regel ein striktes Konnexitätsprinzip
zugunsten der Kommunen verankert ist, fehlt jedoch eine entsprechende
Regelung auf Bundesebene. Auch Bundeskanzler Friedrich Merz sprach im Juni
2025 bei seiner Rede auf dem Kommunalkongress des Städte- und
Gemeindebundes von einer „Überfrachtung der Städte und Gemeinden mit immer neuen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
4. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aufgaben” (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskanzler-k
ommunalkongress-2351564).
Auch hat sich die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag zu dem
Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, der bezahlt“) bekannt. Dabei betont die
Bundesregierung: „Wenn Bundesgesetze oder andere Maßnahmen des Bundes bei den
Ländern und Kommunen zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen,
muss sichergestellt werden, dass die Mittel bei der ausführenden Ebene
ankommen.“ Jedoch haben die kommunalen Spitzenverbände wiederholt
öffentlich beklagt, dass das Konnexitätsprinzip nicht gewahrt wird, und dabei
finanziellen Ausgleich für die sie betreffende Gesetze durch den Bund gefordert
(vgl. www.staedtetag.de/presse/pressemeldungen/2025/kein-gesetz-mehr-ohn
e-gegenfinanzierung).
Schließlich ist außerdem festzuhalten, dass die kommunalen Spitzenverbände
eine mangelnde Einbeziehung ihrerseits in Gesetzgebungsprozesse beklagen
(vgl. www.staedtetag.de/files/dst/docs/Publikationen/Positionspapiere/2024/p
ositionspapier-rolle-der-staedte-fuer-gute-gesetze-2024.pdf). Nach wie vor
müssen Kommunen bei kommunalrelevanten Vorhaben des
Bundesgesetzgebers nicht angehört werden. Es gibt keine verbindliche Beteiligung der
Kommunen bei der Abschätzung der Folgen und Kosten von Gesetzen sowie an
europarechtlichen Abstimmungsverfahren zwischen Bund und Ländern.
Die Fragesteller sind der Auffassung, dass die Übertragung immer neuer
Aufgaben an die Kommunen und die damit einhergehende immer stärker
werdende finanzielle Belastung für diese, das in der Praxis nicht gewahrte
Konnexitätsprinzip zwischen Bund und Kommunen sowie die mangelnde
Einbeziehung von Kommunen in kommunalrelevante Vorhaben des
Bundesgesetzgebers die kommunale Selbstverwaltung ad absurdum führen. Dabei ist diese
besonders wichtig, damit über die Angelegenheiten „vor Ort“ auch dort
entschieden werden kann, wo sie umgesetzt werden sollen.
1. Welche Entscheidungen des Bundes (Gesetze und Verordnungen) führen
seit 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer größeren
Aufgaben- und damit höheren Ausgabenverpflichtung der Kommunen, und
welche sind bis Ende der Legislatur noch geplant (bitte nach
Entscheidungen, Höhe der jeweiligen kommunalen Mehrausgaben,
Bundesländern und Jahren bis einschließlich 2029 aufschlüsseln)?
Die Beantwortung dieser Frage kann nach Auffassung der Bundesregierung
durch die Auswertung öffentlich zugänglicher Informationsquellen erfolgen.
Hierzu zählen insbesondere das Dokumentations- und Informationssystem des
Bundestages und des Bundesrates. Über diese Systeme sind die für die
Beantwortung der Frage relevanten Dokumente und Daten, soweit diese der
Bunderegierung vorliegen, abrufbar. Daher besteht kein amtlich begründeter
Kenntnisvorsprung der Bundesregierung gegenüber den Fragestellern, der eine
erweiterte oder vertiefte Auskunftspflicht begründen würde.
Für die Beantwortung gilt das Datum der Kleinen Anfrage als maßgeblicher
Stichtag. Als vonder Bundesregierung geplante Entscheidungen sind solche
Maßnahmen zu verstehen, bei denen die interne Willensbildung innerhalb der
Bundesregierung zum genannten Stichtag abgeschlossen war oder bereits ein
Kabinettbeschluss vorlag.
Eine spezifische Aufschlüsselung von kommunalen Mehrausgaben nach
Ländern und Jahren liegt der Bundesregierung nicht vor.
In diesem Zusammenhang verweist die Bundesregierung auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dient das
parlamentarische Fragerecht in erster Linie der parlamentarischen Kontrolle der
Exekutive (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1982 – 2 BvE 3/81, BVerfGE
62, 1 ff.). Diese Kontrollfunktion umfasst jedoch nicht die Aufgabe, bereits frei
zugängliche Informationen zusammenzutragen, aufzubereiten oder zu
beschaffen. Die aufwendige Ermittlung oder Einschätzung öffentlich zugänglicher
Daten fällt nicht in den Schutzbereich des Fragerechts. Vielmehr obliegt es den
Fragestellern selbst, solche Informationen für ihre parlamentarische Arbeit zu
recherchieren und auszuwerten.
2. Welche finanziellen Mittel für welche übertragenen Aufgaben haben
Bund und Länder den Kommunen zur Erfüllung dieser Aufgaben im
Zeitraum seit 2020 zur Verfügung gestellt (bitte nach Bundesländern und
Jahren aufschlüsseln)?
3. Für welche von Bund und Ländern auf die Kommunen übertragenen
Aufgaben werden keine finanziellen Mittel vonseiten des Bundes und der
Länder zur Verfügung gestellt?
4. Welche, bis zum Inkrafttreten des Aufgabenübertragungsverbot der
Föderalismusreform von 2005 von Bund und Ländern auf die Kommunen,
übertragenen Aufgaben bleiben ohne finanziellen Ausgleich?
Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Die Föderalismusreform I trat am 1. September 2006 in Kraft. Ziel war eine
klarere Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie die Stärkung
der kommunalen Selbstverwaltung. Gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des
Grundgesetzes (GG) ist es dem Bund untersagt, Gemeinden und
Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben zu übertragen. Damit bleibt die
Zuständigkeit für kommunale Aufgaben bei den Ländern und verhindert eine
unmittelbare Belastung der Kommunen durch zusätzliche bundesgesetzliche
Pflichtaufgaben. Dieses Verbot schützt die eigenständige Rolle der Länder
gegenüber den Kommunen und zielt darauf ab, finanzielle Überforderungen der
Kommunen zu vermeiden. Bereits vor 2006 übertragene Aufgaben bleiben
jedoch bestehen, selbst wenn sie ohne finanziellen Ausgleich übertragen wurden.
Bund und Länder sind nach Artikel 109 Absatz 1 GG in ihrer
Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Der Bundesregierung liegen
keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang und zu welchen
Zwecken die Länder den Kommunen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt
haben.
5. Welche Rolle spielt nach Einschätzung der Bundesregierung das
Konnexitätsprinzip in der aktuellen Finanzpraxis zwischen Bund, Ländern und
Kommunen, und ist diese Praxis im Einklang mit der im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgehaltenen Auffassung der
Bundesregierung, sich am Grundsatz dieses Prinzips zu orientieren (vgl.
Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD), vereinbar?
Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet
(BVerfGE 86, 148 [215]). Die Länder tragen damit grundsätzlich die
ausschließliche Verantwortung für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer
Kommunen (BVerfGE 26, 172 [181]).
Im Verhältnis zwischen Ländern und ihren Kommunen gilt nach dem
jeweiligen Landesrecht das Prinzip der Veranlassungskonnexität: Kosten für die
Aufgabenerfüllung hat derjenige zu tragen, der die Aufgabe veranlasst hat („Wer
bestellt, bezahlt“). Übertragen die Länder Vollzugsaufgaben auf Kommunen,
haben sie folgerichtig landesverfassungsrechtlich den Kommunen für hiermit
verbundene Mehrbelastungen eine aufgabenadäquate Finanzausstattung zu
gewähren.
Finanzverfassungsrechtlich sind direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund
und Kommunen nicht vorgesehen. Direkte Aufgabenübertragungen vom Bund
an die Kommunen sind nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz
1 Satz 2 GG nicht möglich; die Aufgabenübertragung auf die Kommunen
erfolgt nur durch die Länder.
Im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gilt hingegen das Prinzip der
Ausführungskonnexität, Artikel 104a Absatz 1 GG: Die für die Aufgabenerfüllung
zuständige Ebene hat die dafür anfallenden Kosten als Anreiz zum
wirtschaftlichen Mitteleinsatz zu tragen. Hier besteht keine unmittelbare Verknüpfung
zwischen der Aufgabenveranlassung und ihrer Finanzierung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.
6. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um
auf die wiederholte Kritik der kommunalen Spitzenverbände einzugehen,
dass das Konnexitätsprinzip eingehalten werden muss, um die
Kommunen nachhaltig finanziell zu entlasten (vgl.: https://www.staedtetag.de/pr
esse/pressemeldungen/2025/kein-gesetz-mehr-ohne-gegenfinanzierung)?
Die aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen liegt grundsätzlich in
der Verantwortung der Länder. Aufgrund der Eigenstaatlichkeit der Länder und
ihrer Haushaltshoheit kann die Bundesregierung keine Maßnahmen im
Verhältnis zwischen Ländern und Kommunen ergreifen.
Die Bundesregierung berät seit dem 23. September 2025 mit den Ländern unter
Einbindung Kommunaler Spitzenverbände in der AG „Konnexität“, wie eine
Orientierung am Grundsatz der Veranlassungskonnexität mit Leben gefüllt
werden kann. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 12 hingewiesen.
7. Plant die Bundesregierung eine rechtlich verbindliche Verankerung des
Konnexitätsprinzips zwischen Bund und Kommunen, ähnlich den
Regelungen, die in den meisten Landesverfassungen bestehen, wenn ja,
innerhalb welchen Zeitraumes, und wenn nein, warum nicht?
Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder. Das
Verhältnis der Länder zu ihren Kommunen unterscheidet sich dadurch erheblich von
dem des Bundes zu den Ländern, die staatsorganisationsrechtlich über eine
eigene Staatlichkeit verfügen. Daher wäre eine Veranlassungskonnexität
zwischen Bund und Ländern bzw. deren Kommunen nach dem Vorbild der
Landesverfassungen mit tiefgreifenden Eingriffen in das föderale Gesamtgefüge und
die Eigenstaatlichkeit der Länder verbunden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um, nach Zitat
des Bundeskanzlers Friedrich Merz, der „Überfrachtung der Städte und
Gemeinden mit immer neuen Aufgaben“ Einhalt zu gebieten (vgl.:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskanzler-komm
unalkongress-2351564)?
Die Bundesregierung arbeitet derzeit u. a. im Rahmen der Föderalen
Modernisierungsagenda gemeinsam mit Ländern und Kommunen an entlastenden
Maßnahmen. Die Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor. Zudem werden in der
Kommission zur Sozialstaatsreform sowie im Dialogprozess
Eingliederungshilfe Reformen zur Modernisierung und Entbürokratisierung der
steuerfinanzierten Sozialleistungssysteme erarbeitet. Diese werden bei Ländern und
Kommunen u. a. zu Entlastungen bei den administrativen Prozessen führen.
Der Koalitionsvertrag sieht zudem die Einrichtung eines Zukunftspakts Bund,
Länder und Kommunen vor, der an die Arbeit der laufenden Kommissionen
anknüpfen wird. Die Umsetzung und Organisation des Zukunftspakts von
Bund, Ländern und Kommunen wird derzeit innerhalb der Bundesregierung
erarbeitet.
9. Erachtet die Bundesregierung die Föderalismusreform aus dem Jahr
2006 als ausreichend bezüglich des Schutzes von Kommunen vor der
direkten Übertragung von Aufgaben durch den Bund auf die Kommunen,
und wenn nein, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um die
Kommunen besser vor einer solchen Aufgabenübertragung zu schützen?
Direkte Aufgabenübertragungen vom Bund an die Kommunen sind nach
Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG nicht möglich; die
Aufgabenübertragung auf die Kommunen erfolgt nur durch die Länder. Es
handelt sich um ein striktes Durchgriffsverbot (BVerfGE 119, 331 [359]); das
BVerfG geht von einem weiten Verständnis des Aufgabenübertragungsverbot
aus (BVerfGE 155, 310 [335 ff. Rn. 59 ff.]). Die Kommunen können etwaige
Verletzungen mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde rügen (BVerfGE
155, 310 [325 f. Rn. 34]).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Bundesregierung den Schutz der
Kommunen vor einer direkten Übertragung von Aufgaben durch den Bund für
ausreichend.
10. Welche Vorhaben beinhaltet der von der Bundesregierung im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angestrebte „Zukunftspakt Bund,
Länder und Kommunen“ hinsichtlich der Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung, und gibt es bereits einen Zeitplan?
Die Umsetzung und Organisation des Zukunftspakts von Bund, Ländern und
Kommunen wird derzeit innerhalb der Bundesregierung erarbeitet. Ein Zeitplan
und Ergebnisse liegen noch nicht vor.
11. Welche Maßnahmen außerhalb des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität plant die Bundesregierung, um die kommunale
Investitionsfähigkeit kurz- und mittelfristig sicherzustellen?
Die Bundesregierung plant umfangreiche Maßnahmen zur Sicherstellung der
Investitionsfähigkeit der Kommunen in verschiedenen Aufgabenbereichen.
Diese sind insbesondere dem Entwurf des Bundeshaushalts 2026 sowie der
Finanzplanung bis 2029 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 hingewiesen.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
wiederholten Forderungen der kommunalen Spitzenverbände nach einem fairen
und umfassenden finanziellen Ausgleich zwischen Bund, Ländern und
Kommunen?
Wie vor dem in der Antwort zu Frage 5 beschriebenen
finanzverfassungsrechtlichen Hintergrund sowie vor dem Hintergrund der Aussagen des
Koalitionsvertrags eine faire Aufgaben- und Finanzierungsverteilung zwischen Bund,
Ländern und Kommunen erreicht werden kann, ist Gegenstand eines noch
laufenden Beurteilungs- und Willensbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung. Seit dem 23. September 2025 werden diese Fragen zudem in den
Beratungen zwischen Bund und Ländern unter Einbindung der Kommunalen
Spitzenverbände in der AG „Konnexität“ diskutiert. Bisher liegen noch keine
Ergebnisse vor.
13. Bezüglich welcher erweiterten Aufgaben beanstanden die Kommunen
nach Kenntnis der Bundesregierung am häufigsten, dass sie nicht
genügend finanzielle Mittel zur Ausführung hätten, und welche Maßnahmen
wird die Bundesregierung ergreifen, um die Kommunen bei diesen
erweiterten Aufgaben finanziell zu entlasten?
Gemäß Aussagen der Kommunalen Spitzenverbände sind die Gründe vielfältig,
beispielsweise aufgrund gestiegener Personal- und Sozialausgaben.
Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet.
Direkte Aufgabenübertragungen vom Bund auf die Kommunen sind nach Artikel
84 Absatz 1 Satz 7 GG nicht möglich, die Aufgabenübertragung auf die
Kommunen erfolgt durch die Länder. Nach dem Grundgesetz obliegt es folgerichtig
den Ländern, den Kommunen für die hiermit verbundenen Mehrbelastungen
eine aufgabenadäquate Finanzausstattung zu gewähren.
Trotz der verfassungsrechtlichen Finanzverantwortung der Länder für ihre
Kommunen unterstützt der Bund die Kommunen in erheblichem Umfang bei
der Finanzierung ihrer Aufgaben.
14. Welche Infrastruktur (z. B. Schulgebäude, Schwimmbad, öffentlichen
Personennahverkehr) leidet nach Kenntnis der Bundesregierung am
meisten und nach welchem Maße unter dem Investitionsrückstand der
Kommunen (bitte nach Bundesländern, nach Art der zehn
kostenintensivsten Infrastrukturbereichen und Investitionsrückstand aufschlüsseln)?
Für den „Investitionsrückstand der Kommunen“ gibt es nach Auffassung der
Bunderegierung keine klare begriffliche Definition und insofern auch keine
verlässliche Bezifferung.
15. Wie verhält sich die Bundesregierung zu der Kritik des Deutschen
Städtetags, dass es einer ausreichenden Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände im Gesetzgebungsverfahren bedarf, diese jedoch in der Praxis
oft nicht stattfindet (vgl. www.staedtetag.de/files/dst/docs/Publikationen/
Positionspapiere/2024/positionspapier-rolle-der-staedte-fuer-gute-gesetz
e-2024.pdf)?
16. Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um die Belange der
Kommunen bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen
ausreichend zu beachten, und wenn ja, welche?
Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet.
Das jeweils zuständige Ressort ist aufgefordert, die Länder, kommunalen
Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände gemäß § 47 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) frühzeitig zu beteiligen.
Die Stellung der kommunalen Spitzenverbände wird – soweit kommunale
Belange betroffen sind – durch § 41 GGO sowie durch § 47 Absatz 1 und 5 GGO
besonders hervorgehoben.
Aufgrund der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und des damit
verbundenen Informationsbedarfs der Ministerialverwaltung ist eine Beteiligung
unverzichtbar und liegt im Interesse der Bundesregierung. Um die Belange der
Kommunen in der Gesetzgebung weiter zu stärken, wird an Maßnahmen wie
einer verstärkten Beteiligung in der Frühphase von Gesetzgebungsverfahren
und Praxischecks gearbeitet. Zudem sollen angemessene Fristen für die
Beteiligung betroffener Verbände sichergestellt werden.
17. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Erstellung von
Gesetzentwürfen die Kosten- und Umsetzungsfolgen für Städte, Gemeinden
und Landkreise?
18. Plant die Bundesregierung, die Kommunen zukünftig mehr in ihre
Finanzentscheidungen einzubinden, wenn nein, warum nicht, und wenn ja,
wie?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Die Ressorts ermitteln den mit den geplanten gesetzlichen Vorgaben
verbundenen Erfüllungsaufwand in eigener Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 1 des
Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates sowie § 44 GGO.
Dabei sind gemäß § 44 Absatz 2 und 3 GGO die Auswirkungen auf die
Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte darzustellen. Die Auswirkungen
auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind gesondert aufzuführen.
Zudem ist der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand getrennt
auszuweisen. Der Aufwand ist für Bund und Länder (inklusive Kommunen) separat
anzugeben. Die Bundesregierung prüft derzeit, welche weiteren Maßnahmen
geeignet sind, um im Sinne einer kommunalfreundlichen Gesetzgebung
finanzielle und organisatorische Auswirkungen auf Kommunen frühzeitig
abschätzen und berücksichtigen zu können.
19. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass kommunale Interessen und
Umsetzungsfolgen auch in europarechtlichen Verfahren zwischen Bund
und Ländern ausreichend berücksichtigt werden?
Die GGO sieht nach § 74 Absatz 5 i. V. mit § 47 GGO vor, dass kommunale
Spitzenverbände bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union beteiligt
werden sollen, wenn ihre Belange berührt sind. Die Mitwirkung der Länder bei
EU-Vorhaben richtet sich nach verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Artikel
23 Absatz 2 GG), die durch das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund
und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
konkretisiert werden.
20. Welche Kontrollinstanzen existieren, um die durch Aufgabenübertragung
entstandenen Kosten für die Kommunen nachvollziehen zu können?
Das Aufgabenübertragungsverbot (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG) schützt
Kommunen vor direkten Zuweisungen durch den Bund. Länder müssen bei
Aufgabenübertragungen ein Konnexitätsprinzip in Landesverfassungen
einhalten, das einen Kostenausgleich vorschreibt. Artikel 104a GG regelt die
Finanzierungslast zwischen Bund und Ländern, gilt jedoch nicht direkt für
Kommunen. Bereits vor 2006 bestehende Aufgaben oder Erweiterungen bleiben via
Artikel 125a GG möglich, ohne dass ein expliziter bundesweiter Kostenausgleich
erfolgt.
Es existieren keine zentralen, bundesweiten Kontrollinstanzen zur einheitlichen
Nachverfolgung der durch Aufgabenübertragungen entstandenen
Kommunalkosten. Landesverfassungen fordern bei Land-zu-Kommune-Übertragungen
einen Kostenausgleich, den Landesrechnungshöfe oder die Kommunalaufsicht
prüfen können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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