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Zustände in türkischen Flüchtlingslagern (Antwort zu Drs. 21/5677)

dip / drucksache 26.05.2026 · WP 21 · 21/6155 · Antwort · Original ↗

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Zustände in türkischen Flüchtlingslagern (Antwort zu Drs. 21/5677) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6155 21. Wahlperiode 26.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Achim Köhler, Johann Martel, Martin Sichert, Reinhard Mixl und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5677 – Zustände in türkischen Flüchtlingslagern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Berichte betroffener deutscher Staatsbürger offenbaren erschreckende Haftbedingungen in türkischen Rückführungszentren (Geri Gönderme Merkezi), insbesondere im Arnavutköy-Zentrum am Sabiha Gökçen Airport (Istanbul; siehe https://asylumineurope.org/reports/country/turkiye/detention-asylum-seeke rs/detention-conditions/conditions-detention-facilities). Ein deutscher Staatsbürger berichtet von willkürlicher Festnahme trotz gültigen Passes (Februar 2026), Isolation über mehr als 48 Stunden, 24-Stunden-Beleuchtung (Schlafstörungen), Telefonkonfiszierung (keine Kommunikation), Hygienemängeln und Versorgungsmängeln sowie einer aus Sicht der Betroffenen unangemessenen Behandlung, auch gegenüber deutschen Staatsangehörigen. Diese Erkenntnisse durch Betroffene decken sich mit AIDA-Berichten 2024/2025 zu systematischen Mängeln wie Überfüllung, Scabies, Ratten und Gewalt in Arnavutköy und ähnlichen Zentren (siehe https://asylumineurope.org/reports/cou ntry/turkiye/detention-asylum-seekers/detention-conditions/conditions-detenti on-facilities; https://ecre.org/aida-country-report-on-turkiye-update-on-2024; https://asylumineurope.org/reports/country/turkiye/detention-asylum-seekers/g rounds-detention/legal-framework-detention). Zudem befanden sich Stand August 2025 insgesamt 144 deutsche Staatsbürger in türkischer Haft oder waren an der Ausreise gehindert. Viele Betroffene berichten über eingeschränkten Zugang zu konsularischer Unterstützung durch das Auswärtige Amt (AA; siehe https://turkishminute.com/2025/08/12/144-ge rman-citizens-detained-or-barred-from-leaving-turkey-parliamentary-inquiry-s hows). Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen hinsichtlich der Wahrnehmung der konsularischen Schutzpflicht durch das Auswärtige Amt (§ 1 des Passgesetzes [PassG], Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung). Berichte über Misshandlungen und menschenunwürdige Haftbedingungen, auch in Fällen mit Bezug zu EU- Bürgern, bedürfen sorgfältiger Prüfung und belastbarer Quellen. Fraglich ist, inwieweit internationale Finanzierungsmechanismen, insbesondere EU-Programme wie die FRIT (Facility for Refugees in Turkey), mittelbar Strukturen betreffen könnten, in denen entsprechende Haftbedingungen berichtet werden. Dies wirft bei den Fragestellern Fragen zur Schutzpflicht des Auswärtigen Amts (§ 1 PassG, Artikel 3 EMRK – absolutes Folterverbot) auf, insbesondere nach der Wahl Recep Tayyip Erdoğans im Jahr 2024 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. mit eskalierten Pogromen gegen „Ausländer“ (vgl. Körükmez, L. [2025]. The Rise of Xeno-Racism in Turkey: The Transformation of Racism in the Context of Migration. In: Dinç, P., Hünler, O. S. [eds.]. The Republic of Turkey and its Unresolved Issues. Palgrave Macmillan, Singapore. https://doi.org/10.1007/97 8-981-96-1583-4_7). Mutmaßlich (auf Grundlage des Whistleblower-Berichts, der dem Abgeordnetenbüro Achim Köhler vorliegt, wie auch dem AA nach Informationen des Abgeordnetenbüros) werden in EU-finanzierten Zentren (FRIT-Mittel) EU-Bürger misshandelt, was aus Sicht der Fragesteller eine Verletzung der EMRK bedeuten könnte.  1. Wie viele Fälle von festgenommenen oder inhaftierten deutschen Staatsbürgern in türkischen Lagern, wie z. B. Geri Gönderme Merkezi Arnavutköy, Tuzla, wurden seit 2024 beim Auswärtigen Amt gemeldet, in wie vielen Fällen wurde eine Artikel-3-EMRK-Verletzung (unmenschliche Behandlung durch Isolation, 24-Stunden-Licht, Kommunikationsentzug) festgestellt, und wurde die Türkei offiziell verurteilt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  7. Wie viele der im Jahr 2025 erfassten 144 festgehaltenen oder an der Ausreise gehinderten deutschen Bürger waren in Rückführungszentren untergebracht? Die Fragen 1 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung erhebt Meldungen zu Inhaftierungen deutscher Staatsangehöriger nicht nach Art der Hafteinrichtung, sodass eine statistische Erfassung nicht vorliegt. Eine verbindliche Entscheidung über die Verletzung von Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention kann allein durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getroffen werden. Die Jahresberichte des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind abrufbar unter www.echr.coe.int/ annual-reports.  2. Hat das AA den Bericht eines betroffenen deutschen Staatsbürgers aus Arnavutköy aus dem Februar 2026, der von willkürlicher Haft trotz gültigen Passes, Isolation über 48 Stunden, Schlaf-, Hygiene- und Kommunikationsmängeln spricht, geprüft (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Das Auswärtige Amt (AA) hat erstmals im März 2026 vom Bericht eines deutschen Staatsangehörigen Kenntnis erlangt, der nach eigenen Angaben im Februar 2026 vier Tage lang in türkischen Abschiebezentren inhaftiert war, bevor eine Abschiebung nach Deutschland erfolgte. Das AA hat sich im Nachgang mit dem Betroffenen zu seinem Fall ausgetauscht. Anfragen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die sich auf besagten Bericht beziehen, hat das AA nach sachbezogener Abstimmung seiner zuständigen Arbeitseinheiten sowie unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen beantwortet. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht öffentlich zu Details konsularischer Einzelfälle, um die Persönlichkeitsrechte von Dritten zu schützen.  3. Zu welcher Auffassung ist das AA hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 3 EMRK (kumulativ, vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Kalashnikov) gelangt, und welche diplomatischen Schritte (Note Verbale, Freilassungsdruck) wurden ggf. ergriffen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 10. Angesichts der AA-Schutzpflicht gegenüber eigenen Bürgern, verurteilt das AA öffentlich die Haftbedingungen in türkischen Zentren als Menschenrechtsverstoß gegen Deutsche, hat die Bundesregierung hierzu gegenüber der türkischen Seite Stellung genommen, und welche Maßnahmen und Reformen mit Frist bzw. Konsequenzen (z. B. EU-Sanktionen) werden erwogen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 3 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung nicht zu Details konsularischer Einzelfälle. Die Bundesregierung thematisiert konsularische Themen sowie die Lage der Menschrechte in der Türkei regelmäßig in bilateralen Gesprächen mit der Türkei und, wo angezeigt, auch im Kreis der EU-Mitgliedstaaten sowie in internationalen Foren. Wo sich Anhaltspunkte für strukturelle Missstände ergeben, wird die Bundesregierung dies thematisieren. Dies betrifft auch Themen in Bezug auf die Abschiebepraxis der Türkei.  4. Welche konsularischen Maßnahmen ergreift das AA in Fällen, in denen deutsche Staatsbürger in türkischen Rückführungszentren festgehalten werden und über eingeschränkte Kommunikation, unzureichende hygienische Bedingungen sowie fehlenden Zugang zu rechtlichem Beistand berichten und hierin mögliche Verstöße gegen Artikel 3 EMRK sehen, und wurde die Türkei zur EMRK-Konformität (Schutz eigener Bürger) aufgefordert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Sobald das AA von Inhaftnahmen erfährt, tritt es in Kontakt zu den Angehörigen und empfiehlt, wo geboten, die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  5. Plant das Auswärtige Amt auf Grundlage der Erkenntnisse aus 144 Fällen betroffener deutscher Staatsbürger (AIDA-Kontext) eine Anpassung der Reise- und Sicherheitshinweise für die Türkei, und wenn ja, betrifft dies auch insbesondere Rückführungszentren, mögliche Reisewarnungen für bestimmte Regionen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Auf die bereits bestehende Rubrik „Rechtliche Besonderheiten“ in den Reise- und Sicherheitshinweisen für die Türkei wird hingewiesen (abrufbar unter www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tuerkeisicherheit-201962).  6. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung dazu erarbeitet, ob die Haftbedingungen in Arnavutköy (AIDA 2025: Überfüllung, Gesundheitsrisiken; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) als unmenschlich für deutsche Staatsbürger i. S. d. Artikels 3 EMRK einzuschätzen sind, und wenn ja, wie lautet diese Auffassung?  9. Liegt in der Deutschen Botschaft in Ankara oder im Auswärtigen Amt ggf. eine interne Richtlinie zur Bewertung solcher Zentren vor (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 6 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Mit Blick auf die Haftbedingungen in türkischen Abschiebezentren wird auf den Länderbericht Türkei 2025 der EU-Kommission verwiesen (abrufbar unter: https://enlargement.ec.europa.eu/turkiye-report-2025_en, S. 47). Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  8. Unterstützt das AA EGMR-Klagen von mutmaßlichen betroffenen Internierten gegen die Türkei? Sollte eine Individualbeschwerde einer natürlichen Person mit deutscher Staatsangehörigkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Türkei zur Stellungnahme zugestellt werden, so würde die Bundesregierung gemäß Artikel 36 Absatz 1 EMRK ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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