Zustände in türkischen Flüchtlingslagern (Antwort zu Drs. 21/5677)
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Zustände in türkischen Flüchtlingslagern (Antwort zu Drs. 21/5677)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6155
21. Wahlperiode 26.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Achim Köhler, Johann Martel, Martin
Sichert, Reinhard Mixl und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5677 –
Zustände in türkischen Flüchtlingslagern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Berichte betroffener deutscher Staatsbürger offenbaren erschreckende
Haftbedingungen in türkischen Rückführungszentren (Geri Gönderme Merkezi),
insbesondere im Arnavutköy-Zentrum am Sabiha Gökçen Airport (Istanbul;
siehe https://asylumineurope.org/reports/country/turkiye/detention-asylum-seeke
rs/detention-conditions/conditions-detention-facilities). Ein deutscher
Staatsbürger berichtet von willkürlicher Festnahme trotz gültigen Passes (Februar
2026), Isolation über mehr als 48 Stunden, 24-Stunden-Beleuchtung
(Schlafstörungen), Telefonkonfiszierung (keine Kommunikation), Hygienemängeln
und Versorgungsmängeln sowie einer aus Sicht der Betroffenen
unangemessenen Behandlung, auch gegenüber deutschen Staatsangehörigen. Diese
Erkenntnisse durch Betroffene decken sich mit AIDA-Berichten 2024/2025 zu
systematischen Mängeln wie Überfüllung, Scabies, Ratten und Gewalt in
Arnavutköy und ähnlichen Zentren (siehe https://asylumineurope.org/reports/cou
ntry/turkiye/detention-asylum-seekers/detention-conditions/conditions-detenti
on-facilities; https://ecre.org/aida-country-report-on-turkiye-update-on-2024;
https://asylumineurope.org/reports/country/turkiye/detention-asylum-seekers/g
rounds-detention/legal-framework-detention).
Zudem befanden sich Stand August 2025 insgesamt 144 deutsche Staatsbürger
in türkischer Haft oder waren an der Ausreise gehindert. Viele Betroffene
berichten über eingeschränkten Zugang zu konsularischer Unterstützung durch
das Auswärtige Amt (AA; siehe https://turkishminute.com/2025/08/12/144-ge
rman-citizens-detained-or-barred-from-leaving-turkey-parliamentary-inquiry-s
hows). Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen hinsichtlich der
Wahrnehmung der konsularischen Schutzpflicht durch das Auswärtige Amt (§ 1 des
Passgesetzes [PassG], Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung). Berichte
über Misshandlungen und menschenunwürdige Haftbedingungen, auch in
Fällen mit Bezug zu EU- Bürgern, bedürfen sorgfältiger Prüfung und belastbarer
Quellen. Fraglich ist, inwieweit internationale Finanzierungsmechanismen,
insbesondere EU-Programme wie die FRIT (Facility for Refugees in Turkey),
mittelbar Strukturen betreffen könnten, in denen entsprechende
Haftbedingungen berichtet werden. Dies wirft bei den Fragestellern Fragen zur
Schutzpflicht des Auswärtigen Amts (§ 1 PassG, Artikel 3 EMRK – absolutes
Folterverbot) auf, insbesondere nach der Wahl Recep Tayyip Erdoğans im Jahr 2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mit eskalierten Pogromen gegen „Ausländer“ (vgl. Körükmez, L. [2025]. The
Rise of Xeno-Racism in Turkey: The Transformation of Racism in the Context
of Migration. In: Dinç, P., Hünler, O. S. [eds.]. The Republic of Turkey and its
Unresolved Issues. Palgrave Macmillan, Singapore. https://doi.org/10.1007/97
8-981-96-1583-4_7). Mutmaßlich (auf Grundlage des Whistleblower-Berichts,
der dem Abgeordnetenbüro Achim Köhler vorliegt, wie auch dem AA nach
Informationen des Abgeordnetenbüros) werden in EU-finanzierten Zentren
(FRIT-Mittel) EU-Bürger misshandelt, was aus Sicht der Fragesteller eine
Verletzung der EMRK bedeuten könnte.
1. Wie viele Fälle von festgenommenen oder inhaftierten deutschen
Staatsbürgern in türkischen Lagern, wie z. B. Geri Gönderme Merkezi
Arnavutköy, Tuzla, wurden seit 2024 beim Auswärtigen Amt gemeldet, in wie
vielen Fällen wurde eine Artikel-3-EMRK-Verletzung (unmenschliche
Behandlung durch Isolation, 24-Stunden-Licht, Kommunikationsentzug)
festgestellt, und wurde die Türkei offiziell verurteilt (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
7. Wie viele der im Jahr 2025 erfassten 144 festgehaltenen oder an der
Ausreise gehinderten deutschen Bürger waren in Rückführungszentren
untergebracht?
Die Fragen 1 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung erhebt Meldungen zu Inhaftierungen deutscher
Staatsangehöriger nicht nach Art der Hafteinrichtung, sodass eine statistische Erfassung
nicht vorliegt.
Eine verbindliche Entscheidung über die Verletzung von Rechten aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention kann allein durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte getroffen werden. Die Jahresberichte des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind abrufbar unter www.echr.coe.int/
annual-reports.
2. Hat das AA den Bericht eines betroffenen deutschen Staatsbürgers aus
Arnavutköy aus dem Februar 2026, der von willkürlicher Haft trotz
gültigen Passes, Isolation über 48 Stunden, Schlaf-, Hygiene- und
Kommunikationsmängeln spricht, geprüft (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Das Auswärtige Amt (AA) hat erstmals im März 2026 vom Bericht eines
deutschen Staatsangehörigen Kenntnis erlangt, der nach eigenen Angaben im
Februar 2026 vier Tage lang in türkischen Abschiebezentren inhaftiert war, bevor
eine Abschiebung nach Deutschland erfolgte. Das AA hat sich im Nachgang
mit dem Betroffenen zu seinem Fall ausgetauscht. Anfragen von Mitgliedern
des Deutschen Bundestages, die sich auf besagten Bericht beziehen, hat das AA
nach sachbezogener Abstimmung seiner zuständigen Arbeitseinheiten sowie
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen beantwortet. Darüber
hinaus äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht öffentlich zu
Details konsularischer Einzelfälle, um die Persönlichkeitsrechte von Dritten zu
schützen.
3. Zu welcher Auffassung ist das AA hinsichtlich eines möglichen
Verstoßes gegen Artikel 3 EMRK (kumulativ, vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR] Kalashnikov) gelangt, und welche
diplomatischen Schritte (Note Verbale, Freilassungsdruck) wurden ggf.
ergriffen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
10. Angesichts der AA-Schutzpflicht gegenüber eigenen Bürgern, verurteilt
das AA öffentlich die Haftbedingungen in türkischen Zentren als
Menschenrechtsverstoß gegen Deutsche, hat die Bundesregierung hierzu
gegenüber der türkischen Seite Stellung genommen, und welche
Maßnahmen und Reformen mit Frist bzw. Konsequenzen (z. B. EU-Sanktionen)
werden erwogen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 3 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Darüber hinaus äußert
sich die Bundesregierung nicht zu Details konsularischer Einzelfälle.
Die Bundesregierung thematisiert konsularische Themen sowie die Lage der
Menschrechte in der Türkei regelmäßig in bilateralen Gesprächen mit der
Türkei und, wo angezeigt, auch im Kreis der EU-Mitgliedstaaten sowie in
internationalen Foren. Wo sich Anhaltspunkte für strukturelle Missstände ergeben,
wird die Bundesregierung dies thematisieren. Dies betrifft auch Themen in
Bezug auf die Abschiebepraxis der Türkei.
4. Welche konsularischen Maßnahmen ergreift das AA in Fällen, in denen
deutsche Staatsbürger in türkischen Rückführungszentren festgehalten
werden und über eingeschränkte Kommunikation, unzureichende
hygienische Bedingungen sowie fehlenden Zugang zu rechtlichem Beistand
berichten und hierin mögliche Verstöße gegen Artikel 3 EMRK sehen,
und wurde die Türkei zur EMRK-Konformität (Schutz eigener Bürger)
aufgefordert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Sobald das AA von Inhaftnahmen erfährt, tritt es in Kontakt zu den
Angehörigen und empfiehlt, wo geboten, die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Plant das Auswärtige Amt auf Grundlage der Erkenntnisse aus 144
Fällen betroffener deutscher Staatsbürger (AIDA-Kontext) eine Anpassung
der Reise- und Sicherheitshinweise für die Türkei, und wenn ja, betrifft
dies auch insbesondere Rückführungszentren, mögliche Reisewarnungen
für bestimmte Regionen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Auf die bereits bestehende Rubrik „Rechtliche Besonderheiten“ in den Reise-
und Sicherheitshinweisen für die Türkei wird hingewiesen (abrufbar unter
www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tuerkeisicherheit-201962).
6. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung dazu erarbeitet, ob die
Haftbedingungen in Arnavutköy (AIDA 2025: Überfüllung,
Gesundheitsrisiken; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) als unmenschlich für
deutsche Staatsbürger i. S. d. Artikels 3 EMRK einzuschätzen sind, und
wenn ja, wie lautet diese Auffassung?
9. Liegt in der Deutschen Botschaft in Ankara oder im Auswärtigen Amt
ggf. eine interne Richtlinie zur Bewertung solcher Zentren vor (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 6 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Mit Blick auf die Haftbedingungen in türkischen Abschiebezentren wird auf
den Länderbericht Türkei 2025 der EU-Kommission verwiesen (abrufbar unter:
https://enlargement.ec.europa.eu/turkiye-report-2025_en, S. 47). Darüber
hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Unterstützt das AA EGMR-Klagen von mutmaßlichen betroffenen
Internierten gegen die Türkei?
Sollte eine Individualbeschwerde einer natürlichen Person mit deutscher
Staatsangehörigkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Türkei
zur Stellungnahme zugestellt werden, so würde die Bundesregierung gemäß
Artikel 36 Absatz 1 EMRK ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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ISSN 0722-8333
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