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Deutsch-tadschikische Zusammenarbeit bei Abschiebungen (Antwort zu Drs. 21/1987)

dip / drucksache 04.11.2025 · WP 21 · 21/2531 · Antwort · Original ↗

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Deutsch-tadschikische Zusammenarbeit bei Abschiebungen (Antwort zu Drs. 21/1987) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2531 21. Wahlperiode 04.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1987 – Deutsch-tadschikische Zusammenarbeit bei Abschiebungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fragestellenden haben in den letzten Jahren mehrere Anfragen zu Abschiebungen nach Tadschikistan gestellt (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/14665 sowie 20/6291). Anlass waren jeweils Berichte über die Festnahme von aus Deutschland abgeschobenen Oppositionellen unmittelbar nach deren Ankunft in dem Land. Das betraf A. S. im Januar 2023, B. Q. im November 2023 sowie D. E. im November 2024. A. S. wurde nach einem zweitägigen Schauprozess zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt, B. Q. wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt. D. E. wurde nach der Abschiebung auf Anweisung eines Gerichts in Duschanbe zunächst für zwei Monate inhaftiert. Später wurde er nach Angaben seiner deutschen Rechtsanwältin in einem politischen Prozess zu acht Jahren Haft verurteilt (https://taz.de/Abschiebungen-nach-Tadschikistan/! 6044193/, Bericht der Rheinischen Post vom 23. August 2025). Das Auswärtige Amt (AA) teilte der Abgeordneten Clara Bünger im April 2025 auf Anfrage mit, dass es sich mehrfach gegenüber den tadschikischen Behörden zu D. E. s Fall, seinem Aufenthaltsort und Gesundheitszustand erkundigt habe. Besonders im Vorfeld der Abschiebungen von A. S. und D. E. hatten internationale Menschenrechtsorganisationen scharfe Kritik geübt, weil den Aktivisten langjährige Haftstrafen und Folter drohten. Dessen ungeachtet sah das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine Verfolgungsgefahr, Gerichte bestätigten diese Auffassung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6291). Nach Ansicht der Fragestellenden trat aber nach den jeweiligen Abschiebungen genau das ein, wovor die Menschenrechtsorganisationen gewarnt hatten. Es bleibt unklar, inwieweit die Bundesregierung aus diesen Erfahrungen Konsequenzen gezogen hat. Auf eine entsprechende Frage teilte sie lediglich mit, sie beobachte kontinuierlich die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in allen Herkunftsländern und beziehe aktuelle Erkenntnisse innerhalb ihrer Zuständigkeiten in ihre Entscheidungen ein (ebd., Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/6291). Das Medium „Radio Ozodi“ berichtete am 19. August 2025 über eine weitere Person, die vorübergehend in Dortmund gelebt haben und nach der Abschiebung aus Deutschland am 4. Juni 2025 in Tadschikistan zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden sein soll. Dem Mann mit dem Namen M. A. wird Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dem Artikel zufolge „Extremismus“ und Mitgliedschaft in der Ansarullah- Gruppe vorgeworfen. Er stammt aus der Autonomen Region Gorno- Badachschan, wo es laut Amnesty International zu willkürlichen Festnahmen und unfairen Verurteilungen kommt. Im Jahr 2023 forderte die Menschenrechtsorganisation daher für die Region einen Abschiebestopp (www.ozodi.org/a/yak-so kini-digari-yazgulomro-12-sol-zindoni-kardaand/33507369.html, www.amnes ty.de/allgemein/pressemitteilung/tadschikistan-pamiri-minderheit-unterdrueck ung-gorno-badachschan-deutschland-abschiebung). Nach Kenntnis der Fragestellenden könnte es zu weiteren Abschiebungen nach Tadschikistan kommen. Davon betroffen ist ein Mann mit tadschikischer Staatsbürgerschaft, der in Deutschland eine fünfjährige Haftstrafe wegen IS- Mitgliedschaft absaß. Ende August 2025 entschied das Verwaltungsgericht Münster, dass ihm in Tadschikistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohe. Noch im Februar 2025 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster die Abschiebung gestoppt. Zwischenzeitlich hat die tadschikische Regierung jedoch eine neue „Verbalnote“ übermittelt, in der sie eine menschenrechtskonforme Behandlung des Mannes nach seiner Rückkehr zusichert. Einem Pressebericht zufolge hält das Auswärtige Amt solche Zusagen aus Tadschikistan für „belastbar“. Die dortigen Behörden hielten sich an Absprachen, es herrsche „eine gute Arbeitsbeziehung“. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sehe keine Belege für menschenrechtswidrige Behandlungen in Tadschikistan (www.sueddeutsche.de/politik/heimatland-tad schikistan-gericht-ehemaliger-is-kaempfer-darf-abgeschoben-werden-dpa. urnnewsml-dpa-com-20090101-250827-930-961938, www.vg-muenster.nrw.de/b ehoerde/presse/10_pressemitteilungen/130_250901/index.php, www.vg-muen ster.nrw.de/behoerde/presse/10_pressemitteilungen/120_250827/index.php). In einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wurden diese Erkenntnisse des BfV ebenfalls eingeführt. Im Beschluss vom 3. Juni 2025 heißt es, dem Amt lägen „keine Erkenntnisse dazu vor, dass einem aus Deutschland nach Tadschikistan abgeschobenen tadschikischen Staatsangehörigen, zu dem tadschikischen Behörden nachweislich Erkenntnisse zu etwaigen islamistischen Bezügen der Person vorlagen, im Nachgang der Rückführung eine menschenrechtsverletzende Behandlung durch die tadschikischen Behörden widerfahren sei“ (Az. 12a L 836/25.A).  1. Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan gab es 2024 und im bisherigen Jahr 2025 (bitte nach Jahren, Monaten und nach den verantwortlichen Bundesländern aufschlüsseln)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Abschiebungen nach Tadschikistan 2024 Auf Veranlassung von: Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez BPOL 1 2 3 1 Bayern 2 1 3 2 Mecklenburg-Vorpommern 1 1 Nordrhein-Westfalen 1 3 1 1 1 4 1 1 2 3 Rheinland-Pfalz 1 Saarland 6 2025 BPOL 1 1 Bayern 2 5 Bremen 1 Nordrhein-Westfalen 9 4 7 1 7 7 Saarland 1 a) Waren unter den abgeschobenen Personen Frauen und Minderjährige, und wenn ja, wie viele? Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. August 2025 erfolgte die Abschiebung von 17 weiblichen Personen und 15 Minderjährigen. b) Wie viele Personen aus welchen Bundesländern waren für die Charterabschiebung von Düsseldorf nach Tadschikistan am 26. Juni 2025 vorgesehen, wie viele Abschiebungen konnten ggf. nicht vollzogen werden, und was waren die Gründe dafür? Die Angaben gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Land Anzahl geplant Anzahl nicht vollzogen Brandenburg 2 2 Bayern 7 2 Nordrhein-Westfalen 29 23 Gründe für die nicht vollzogenen Abschiebungen waren Stornierungen der Ersuchen und nicht erfolgte Zuführungen seitens der Länder. Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern. c) Auf welcher Absprache mit der tadschikischen Behörde beruht die Charterabschiebung, nachdem in den letzten Jahren nach Kenntnis der Fragestellenden ausschließlich Abschiebungen mit Linienflügen nach Tadschikistan stattfanden? Jeder Staat ist nach Völkergewohnheitsrecht zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen verpflichtet, insbesondere wenn diese keine Aufenthaltserlaubnis in dem jeweils anderen Staat haben. Auf dieser Grundlage werden sowohl Rückführungen per Linienflug als auch Rückführungen per Charter durchgeführt. d) Waren weitere EU-Mitgliedstaaten an der Charterabschiebung beteiligt, und wenn ja, welche, mit wie vielen Personen, und wo fanden ggf. Zwischenlandungen statt? Andere EU-Mitgliedstaaten waren nicht beteiligt.  2. Hat die gemeinsame Koordinierungsstelle Passersatzbeschaffung (PEB Bund) seit Oktober 2024 weitere Sammelanhörungen mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt, und wenn ja, welche (bitte mit Ort, Datum und weiteren beteiligten deutschen Behörden auflisten)? Die Passersatzbeschaffung Bund hat seit Oktober 2024 zwei Sammelanhörungen mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt. Vom 10. Oktober bis 11. Oktober 2024 in Essen (Nordrhein-Westfalen) und vom 8. April bis 9. April 2025 in München (Bayern). An den Anhörungen waren neben dem Bundespolizeipräsidium bei der Maßnahme in Essen die Zentrale Ausländerbehörde Essen und bei der Maßnahme in München das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen beteiligt.  3. Wie viele mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Oktober 2024 bei entsprechenden Sammelanhörungen angehört, bei wie vielen von ihnen wurde die tadschikische Staatsbürgerschaft durch tadschikische Vertreterinnen und Vertreter bestätigt, und wie vielen von ihnen wurden Reisepapiere ausgestellt, die eine Abschiebung ermöglichen (bitte jeweils den Angaben der Antwort zu Frage 2 zuordnen)? Am 10. Oktober und 11. Oktober 2024 wurden 55 Personen angehört, davon wurden 49 als tadschikische Staatsangehörige identifiziert. Es wurden bisher für 18 der identifizierten Personen Passersatzpapiere ausgestellt, die eine Rückführung ermöglichen. Am 8. April und 9. April 2025 wurden 19 Personen angehört, davon wurden 17 als tadschikische Staatsangehörige identifiziert. Bisher wurden für die identifizierten Personen keine Passersatzpapiere ausgestellt, die eine Rückführung ermöglichen.  4. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, wie viele derer, die in den vergangenen Jahren bei solchen Anhörungen vorgeführt und als tadschikische Staatsbürger identifiziert wurden, tatsächlich abgeschoben wurden, und wenn ja, welche, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über deren Verbleib nach der Abschiebung? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  5. Was ist der Bundesregierung über den Gesundheitszustand und die sonstige Situation von A. S. bekannt?  6. Was ist der Bundesregierung über den Gesundheitszustand und die sonstige Situation von B. Q. bekannt?  7. Was ist der Bundesregierung über den Gesundheitszustand und die sonstige Situation von D. E. bekannt? a) Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis über seinen Aufenthaltsort, und wenn ja, welche? b) Ist der Bundesregierung bekannt, ob es zutrifft, dass D. E. in Tadschikistan zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde? Hat die Bundesregierung Kenntnis, aufgrund welcher Vorwürfe dies geschah, und genügt die Verurteilung nach ihrer Einschätzung rechtsstaatlichen Standards?  8. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass am 4. Juni 2025 eine Person namens M. A. aus Deutschland nach Tadschikistan abgeschoben wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Ist der Bundesregierung bekannt, ob diese Person zwischenzeitlich in Tadschikistan zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde? b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Aufenthaltsort der Person, welche Angaben kann sie ggf. zu dem Gerichtsverfahren machen? c) Ist der Bundesregierung bekannt, ob M. A. in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, und wenn ja, wie wurde darüber entschieden? Die Fragen 5 bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelfällen.  9. Worauf beruht die Einschätzung des Auswärtigen Amts, dass Zusagen der tadschikischen Behörden bezüglich einer menschenrechtskonformen Behandlung abgeschobener Personen „belastbar“ seien (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Soweit in der Vorbemerkung mit „einem Pressebericht zufolge“ der anschließend genannte Pressebericht in der Süddeutschen Zeitung vom 27. August 2025 gemeint ist, dann liegt diesem Pressebericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zu Grunde. In diesem gerichtlichen Verfahren hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Beklagte des Verfahrens zur Belastbarkeit der diplomatischen Zusicherung der Republik Tadschikistan weiterführende Erkenntnisse unter anderem des Auswärtigen Amts eingeholt und dem Gericht vorgelegt. Das Gericht ist der Auffassung des BAMF gefolgt, wonach anhand der vorgelegten Erkenntnismittel festzustellen sei, dass hinreichend gewichtige Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Zusicherung der Republik Tadschikistan belastbar ist. 10. Wurden im Vorfeld der Abschiebungen von A. S., B. Q. und D. E. entsprechende Zusicherungen der tadschikischen Behörden eingeholt, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Zusagen eingehalten wurden? Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelfällen. 11. Wie viele diplomatische Zusicherungen hat Tadschikistan seit 2015 insgesamt gegenüber der Bundesregierung abgegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln), in wie vielen Fällen hat danach eine Abschiebung stattgefunden, welche Informationen sind der Bundesregierung über den Verbleib der abgeschobenen Personen bekannt, erfolgt ein Monitoring dieser Zusicherungen, und wenn ja, wie? Soweit die Fragensteller nach den gegenüber der Bundesregierung abgegebenen diplomatischen Zusicherungen fragen, verweist die Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung als Verschlusssache (VS) zur Wahrung von Staatswohlinteressen notwendig, nämlich zum Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Tadschikistan. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen Geheimschutz eingestuft worden, er wird gesondert in der Anlage 1 übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 12. Bezieht sich die Aussage, es herrsche eine „gute Arbeitsbeziehung“, ausschließlich auf die Zusammenarbeit bei Abschiebungen, wenn nein, welche anderen Arbeitsbereiche waren gemeint, und wenn ja, inwieweit lässt sich von einer guten Arbeitsbeziehung sprechen, wenn wiederholt aus Deutschland abgeschobene Oppositionelle aus politischen Gründen in Tadschikistan inhaftiert wurden? Die Aussage erfolgte konkret im Rückführungskontext: Mit der Republik Tadschikistan besteht eine gute Zusammenarbeit im Rahmen der Identifizierung ihrer eigenen Staatsangehörigen sowie bei der Passersatzpapierbeschaffung. 13. Worauf stützen sich die Erkenntnisse des BfV, dass es keine Belege für menschenrechtswidrige Behandlungen in Tadschikistan gebe, wie passt diese Aussage zu den Erfahrungen von A. S., B. Q. und D. E., die nach Kenntnis und Einschätzung der Fragestellenden und internationaler Menschenrechtsorganisationen in Tadschikistan aus politischen Gründen inhaftiert wurden und nun teilweise langjährige Haftstrafen absitzen müssen? Die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ergeben sich aus § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Eine eigene Erkenntnisgewinnung zur menschenrechtlichen Lage in Drittstaaten gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag des BfV. Soweit dem BfV Erkenntnisse zu Auslandssachverhalten vorliegen, beruhen diese in der Regel auf allgemein zugänglichen Quellen oder Informationen, die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erlangt wurden. Zu Einzelpersonen äußert sich die Bundesregierung überdies grundsätzlich nicht öffentlich. 14. Ist das BfV mit eigenem Personal in Tadschikistan vertreten? Nein. 15. War das BfV in den Jahren 2004 bis 2024 mit eigenem Personal in Tadschikistan vertreten, und wenn ja, wann? Nein. 16. Von wann bis wann waren das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und die Polizeien der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 2004 und 2024 in Tadschikistan zu welchem Zweck vertreten? Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2012 war das Bundeskriminalamt mit einem polizeilichen Verbindungsbeamten in Duschanbe/ Tadschikistan vertreten. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung können für die Vertretung der Polizeien der Länder nur die Länder Auskunft geben. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 17. Wann wurde der Lagebericht des Auswärtigen Amts für Tadschikistan zuletzt aktualisiert? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke. auf Bundestagsdrucksache 20/14665 S. 8 wird verwiesen. 18. Wie viele Klagen gegen Entscheidungen des BAMF beim Herkunftsland Tadschikistan sind derzeit bei den Gerichten anhängig, und wie haben die Verwaltungsgerichte 2023, 2024 und 2025 über diese Klagen entschieden (bitte nach den einzelnen Status aufschlüsseln)? Es liegen entsprechende Angaben zum Stand vom 31. Juli 2025 vor. Demnach waren zum genannten Stichtag 656 Klagen von tadschikischen Asylantragstellenden bei den Verwaltungsgerichten anhängig. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Entscheidungen über Klagen Gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 Abs. 1 AsylG Subsidiärer Schutz § 4 Abs. 1 AsylG Abschiebungsverbot § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Ablehnungen Sonstige Verfahrenserledigungen 2023 539 1 10 6 5 264 253 2024 505 3 11 3 3 246 239 2025 (Jan bis Juli) 364 - 5 - 1 112 246 19. Welche Regierungskonsultationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tadschikistan gab es seit 2024, und inwieweit ging es dabei um Fragen von Migration, Flucht und Abschiebungen (bitte einzeln mit Ort und Datum angeben)? Bei den jüngsten Konsultationen mit Tadschikistan am 21. November 2024 in Duschanbe wurde auch über diesen Themenkomplex gesprochen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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