Deutsch-tadschikische Zusammenarbeit bei Abschiebungen (Antwort zu Drs. 21/1987)
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Deutsch-tadschikische Zusammenarbeit bei Abschiebungen (Antwort zu Drs. 21/1987)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2531
21. Wahlperiode 04.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Agnes Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1987 –
Deutsch-tadschikische Zusammenarbeit bei Abschiebungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragestellenden haben in den letzten Jahren mehrere Anfragen zu
Abschiebungen nach Tadschikistan gestellt (vgl. die Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/14665
sowie 20/6291). Anlass waren jeweils Berichte über die Festnahme von aus
Deutschland abgeschobenen Oppositionellen unmittelbar nach deren Ankunft
in dem Land. Das betraf A. S. im Januar 2023, B. Q. im November 2023
sowie D. E. im November 2024. A. S. wurde nach einem zweitägigen
Schauprozess zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt, B. Q. wurde zu zehn Jahren
Haft verurteilt. D. E. wurde nach der Abschiebung auf Anweisung eines
Gerichts in Duschanbe zunächst für zwei Monate inhaftiert. Später wurde er nach
Angaben seiner deutschen Rechtsanwältin in einem politischen Prozess zu
acht Jahren Haft verurteilt (https://taz.de/Abschiebungen-nach-Tadschikistan/!
6044193/, Bericht der Rheinischen Post vom 23. August 2025). Das
Auswärtige Amt (AA) teilte der Abgeordneten Clara Bünger im April 2025 auf
Anfrage mit, dass es sich mehrfach gegenüber den tadschikischen Behörden zu
D. E. s Fall, seinem Aufenthaltsort und Gesundheitszustand erkundigt habe.
Besonders im Vorfeld der Abschiebungen von A. S. und D. E. hatten
internationale Menschenrechtsorganisationen scharfe Kritik geübt, weil den Aktivisten
langjährige Haftstrafen und Folter drohten. Dessen ungeachtet sah das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine Verfolgungsgefahr,
Gerichte bestätigten diese Auffassung (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6291). Nach Ansicht der
Fragestellenden trat aber nach den jeweiligen Abschiebungen genau das ein, wovor
die Menschenrechtsorganisationen gewarnt hatten. Es bleibt unklar, inwieweit
die Bundesregierung aus diesen Erfahrungen Konsequenzen gezogen hat. Auf
eine entsprechende Frage teilte sie lediglich mit, sie beobachte kontinuierlich
die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in allen Herkunftsländern und
beziehe aktuelle Erkenntnisse innerhalb ihrer Zuständigkeiten in ihre
Entscheidungen ein (ebd., Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/6291).
Das Medium „Radio Ozodi“ berichtete am 19. August 2025 über eine weitere
Person, die vorübergehend in Dortmund gelebt haben und nach der
Abschiebung aus Deutschland am 4. Juni 2025 in Tadschikistan zu zwölf Jahren
Gefängnis verurteilt worden sein soll. Dem Mann mit dem Namen M. A. wird
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. November 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dem Artikel zufolge „Extremismus“ und Mitgliedschaft in der Ansarullah-
Gruppe vorgeworfen. Er stammt aus der Autonomen Region Gorno-
Badachschan, wo es laut Amnesty International zu willkürlichen Festnahmen und
unfairen Verurteilungen kommt. Im Jahr 2023 forderte die
Menschenrechtsorganisation daher für die Region einen Abschiebestopp (www.ozodi.org/a/yak-so
kini-digari-yazgulomro-12-sol-zindoni-kardaand/33507369.html, www.amnes
ty.de/allgemein/pressemitteilung/tadschikistan-pamiri-minderheit-unterdrueck
ung-gorno-badachschan-deutschland-abschiebung).
Nach Kenntnis der Fragestellenden könnte es zu weiteren Abschiebungen
nach Tadschikistan kommen. Davon betroffen ist ein Mann mit tadschikischer
Staatsbürgerschaft, der in Deutschland eine fünfjährige Haftstrafe wegen IS-
Mitgliedschaft absaß. Ende August 2025 entschied das Verwaltungsgericht
Münster, dass ihm in Tadschikistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
unmenschliche Behandlung drohe. Noch im Februar 2025 hatte das
Oberverwaltungsgericht Münster die Abschiebung gestoppt. Zwischenzeitlich hat die
tadschikische Regierung jedoch eine neue „Verbalnote“ übermittelt, in der sie
eine menschenrechtskonforme Behandlung des Mannes nach seiner Rückkehr
zusichert. Einem Pressebericht zufolge hält das Auswärtige Amt solche
Zusagen aus Tadschikistan für „belastbar“. Die dortigen Behörden hielten sich an
Absprachen, es herrsche „eine gute Arbeitsbeziehung“. Auch das Bundesamt
für Verfassungsschutz (BfV) sehe keine Belege für menschenrechtswidrige
Behandlungen in Tadschikistan (www.sueddeutsche.de/politik/heimatland-tad
schikistan-gericht-ehemaliger-is-kaempfer-darf-abgeschoben-werden-dpa.
urnnewsml-dpa-com-20090101-250827-930-961938, www.vg-muenster.nrw.de/b
ehoerde/presse/10_pressemitteilungen/130_250901/index.php, www.vg-muen
ster.nrw.de/behoerde/presse/10_pressemitteilungen/120_250827/index.php).
In einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
wurden diese Erkenntnisse des BfV ebenfalls eingeführt. Im Beschluss vom 3.
Juni 2025 heißt es, dem Amt lägen „keine Erkenntnisse dazu vor, dass einem aus
Deutschland nach Tadschikistan abgeschobenen tadschikischen
Staatsangehörigen, zu dem tadschikischen Behörden nachweislich Erkenntnisse zu
etwaigen islamistischen Bezügen der Person vorlagen, im Nachgang der
Rückführung eine menschenrechtsverletzende Behandlung durch die tadschikischen
Behörden widerfahren sei“ (Az. 12a L 836/25.A).
1. Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan gab es 2024 und im
bisherigen Jahr 2025 (bitte nach Jahren, Monaten und nach den
verantwortlichen Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Abschiebungen nach Tadschikistan
2024
Auf Veranlassung von: Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
BPOL 1 2 3 1
Bayern 2 1 3 2
Mecklenburg-Vorpommern 1 1
Nordrhein-Westfalen 1 3 1 1 1 4 1 1 2 3
Rheinland-Pfalz 1
Saarland 6
2025
BPOL 1 1
Bayern 2 5
Bremen 1
Nordrhein-Westfalen 9 4 7 1 7 7
Saarland 1
a) Waren unter den abgeschobenen Personen Frauen und Minderjährige,
und wenn ja, wie viele?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. August 2025 erfolgte die Abschiebung
von 17 weiblichen Personen und 15 Minderjährigen.
b) Wie viele Personen aus welchen Bundesländern waren für die
Charterabschiebung von Düsseldorf nach Tadschikistan am 26. Juni 2025
vorgesehen, wie viele Abschiebungen konnten ggf. nicht vollzogen
werden, und was waren die Gründe dafür?
Die Angaben gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES)
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Land Anzahl geplant Anzahl nicht vollzogen
Brandenburg 2 2
Bayern 7 2
Nordrhein-Westfalen 29 23
Gründe für die nicht vollzogenen Abschiebungen waren Stornierungen der
Ersuchen und nicht erfolgte Zuführungen seitens der Länder. Die statistischen
Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen oder notwendigen
Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern.
c) Auf welcher Absprache mit der tadschikischen Behörde beruht die
Charterabschiebung, nachdem in den letzten Jahren nach Kenntnis der
Fragestellenden ausschließlich Abschiebungen mit Linienflügen nach
Tadschikistan stattfanden?
Jeder Staat ist nach Völkergewohnheitsrecht zur Rückübernahme der eigenen
Staatsangehörigen verpflichtet, insbesondere wenn diese keine
Aufenthaltserlaubnis in dem jeweils anderen Staat haben. Auf dieser Grundlage werden
sowohl Rückführungen per Linienflug als auch Rückführungen per Charter
durchgeführt.
d) Waren weitere EU-Mitgliedstaaten an der Charterabschiebung
beteiligt, und wenn ja, welche, mit wie vielen Personen, und wo fanden
ggf. Zwischenlandungen statt?
Andere EU-Mitgliedstaaten waren nicht beteiligt.
2. Hat die gemeinsame Koordinierungsstelle Passersatzbeschaffung (PEB
Bund) seit Oktober 2024 weitere Sammelanhörungen mit tadschikischen
Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt, und wenn ja, welche (bitte
mit Ort, Datum und weiteren beteiligten deutschen Behörden auflisten)?
Die Passersatzbeschaffung Bund hat seit Oktober 2024 zwei
Sammelanhörungen mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt. Vom
10. Oktober bis 11. Oktober 2024 in Essen (Nordrhein-Westfalen) und vom
8. April bis 9. April 2025 in München (Bayern). An den Anhörungen waren
neben dem Bundespolizeipräsidium bei der Maßnahme in Essen die Zentrale
Ausländerbehörde Essen und bei der Maßnahme in München das Bayerische
Landesamt für Asyl und Rückführungen beteiligt.
3. Wie viele mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit Oktober 2024 bei entsprechenden
Sammelanhörungen angehört, bei wie vielen von ihnen wurde die
tadschikische Staatsbürgerschaft durch tadschikische Vertreterinnen und
Vertreter bestätigt, und wie vielen von ihnen wurden Reisepapiere
ausgestellt, die eine Abschiebung ermöglichen (bitte jeweils den Angaben der
Antwort zu Frage 2 zuordnen)?
Am 10. Oktober und 11. Oktober 2024 wurden 55 Personen angehört, davon
wurden 49 als tadschikische Staatsangehörige identifiziert. Es wurden bisher
für 18 der identifizierten Personen Passersatzpapiere ausgestellt, die eine
Rückführung ermöglichen.
Am 8. April und 9. April 2025 wurden 19 Personen angehört, davon wurden 17
als tadschikische Staatsangehörige identifiziert. Bisher wurden für die
identifizierten Personen keine Passersatzpapiere ausgestellt, die eine Rückführung
ermöglichen.
4. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, wie viele derer, die in
den vergangenen Jahren bei solchen Anhörungen vorgeführt und als
tadschikische Staatsbürger identifiziert wurden, tatsächlich abgeschoben
wurden, und wenn ja, welche, und welche Kenntnisse hat die
Bundesregierung ggf. über deren Verbleib nach der Abschiebung?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Was ist der Bundesregierung über den Gesundheitszustand und die
sonstige Situation von A. S. bekannt?
6. Was ist der Bundesregierung über den Gesundheitszustand und die
sonstige Situation von B. Q. bekannt?
7. Was ist der Bundesregierung über den Gesundheitszustand und die
sonstige Situation von D. E. bekannt?
a) Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis über seinen
Aufenthaltsort, und wenn ja, welche?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, ob es zutrifft, dass D. E. in
Tadschikistan zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde?
Hat die Bundesregierung Kenntnis, aufgrund welcher Vorwürfe dies
geschah, und genügt die Verurteilung nach ihrer Einschätzung
rechtsstaatlichen Standards?
8. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass am 4. Juni
2025 eine Person namens M. A. aus Deutschland nach Tadschikistan
abgeschoben wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, ob diese Person zwischenzeitlich in
Tadschikistan zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Aufenthaltsort der
Person, welche Angaben kann sie ggf. zu dem Gerichtsverfahren
machen?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, ob M. A. in Deutschland einen
Asylantrag gestellt hatte, und wenn ja, wie wurde darüber
entschieden?
Die Fragen 5 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelfällen.
9. Worauf beruht die Einschätzung des Auswärtigen Amts, dass Zusagen
der tadschikischen Behörden bezüglich einer menschenrechtskonformen
Behandlung abgeschobener Personen „belastbar“ seien (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Soweit in der Vorbemerkung mit „einem Pressebericht zufolge“ der
anschließend genannte Pressebericht in der Süddeutschen Zeitung vom 27. August
2025 gemeint ist, dann liegt diesem Pressebericht ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Münster zu Grunde. In diesem gerichtlichen Verfahren hat das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Beklagte des Verfahrens zur
Belastbarkeit der diplomatischen Zusicherung der Republik Tadschikistan
weiterführende Erkenntnisse unter anderem des Auswärtigen Amts eingeholt und
dem Gericht vorgelegt. Das Gericht ist der Auffassung des BAMF gefolgt,
wonach anhand der vorgelegten Erkenntnismittel festzustellen sei, dass
hinreichend gewichtige Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Zusicherung der
Republik Tadschikistan belastbar ist.
10. Wurden im Vorfeld der Abschiebungen von A. S., B. Q. und D. E.
entsprechende Zusicherungen der tadschikischen Behörden eingeholt, wenn
nein, warum nicht, und wenn ja, geht die Bundesregierung davon aus,
dass diese Zusagen eingehalten wurden?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelfällen.
11. Wie viele diplomatische Zusicherungen hat Tadschikistan seit 2015
insgesamt gegenüber der Bundesregierung abgegeben (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), in wie vielen Fällen hat danach eine Abschiebung
stattgefunden, welche Informationen sind der Bundesregierung über den
Verbleib der abgeschobenen Personen bekannt, erfolgt ein Monitoring dieser
Zusicherungen, und wenn ja, wie?
Soweit die Fragensteller nach den gegenüber der Bundesregierung
abgegebenen diplomatischen Zusicherungen fragen, verweist die Bundesregierung
darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit
angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte
zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich
kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden
Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung als Verschlusssache
(VS) zur Wahrung von Staatswohlinteressen notwendig, nämlich zum Schutz
der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit der
Republik Tadschikistan.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen
Geheimschutz eingestuft worden, er wird gesondert in der Anlage 1 übermittelt, die
nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
12. Bezieht sich die Aussage, es herrsche eine „gute Arbeitsbeziehung“,
ausschließlich auf die Zusammenarbeit bei Abschiebungen, wenn nein,
welche anderen Arbeitsbereiche waren gemeint, und wenn ja, inwieweit
lässt sich von einer guten Arbeitsbeziehung sprechen, wenn wiederholt
aus Deutschland abgeschobene Oppositionelle aus politischen Gründen
in Tadschikistan inhaftiert wurden?
Die Aussage erfolgte konkret im Rückführungskontext: Mit der Republik
Tadschikistan besteht eine gute Zusammenarbeit im Rahmen der Identifizierung
ihrer eigenen Staatsangehörigen sowie bei der Passersatzpapierbeschaffung.
13. Worauf stützen sich die Erkenntnisse des BfV, dass es keine Belege für
menschenrechtswidrige Behandlungen in Tadschikistan gebe, wie passt
diese Aussage zu den Erfahrungen von A. S., B. Q. und D. E., die nach
Kenntnis und Einschätzung der Fragestellenden und internationaler
Menschenrechtsorganisationen in Tadschikistan aus politischen Gründen
inhaftiert wurden und nun teilweise langjährige Haftstrafen absitzen
müssen?
Die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ergeben sich aus
§ 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Eine eigene Erkenntnisgewinnung
zur menschenrechtlichen Lage in Drittstaaten gehört nicht zum gesetzlichen
Auftrag des BfV. Soweit dem BfV Erkenntnisse zu Auslandssachverhalten
vorliegen, beruhen diese in der Regel auf allgemein zugänglichen Quellen oder
Informationen, die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erlangt
wurden.
Zu Einzelpersonen äußert sich die Bundesregierung überdies grundsätzlich
nicht öffentlich.
14. Ist das BfV mit eigenem Personal in Tadschikistan vertreten?
Nein.
15. War das BfV in den Jahren 2004 bis 2024 mit eigenem Personal in
Tadschikistan vertreten, und wenn ja, wann?
Nein.
16. Von wann bis wann waren das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei
und die Polizeien der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen 2004 und 2024 in Tadschikistan zu welchem Zweck vertreten?
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2012 war das
Bundeskriminalamt mit einem polizeilichen Verbindungsbeamten in Duschanbe/
Tadschikistan vertreten. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung
können für die Vertretung der Polizeien der Länder nur die Länder Auskunft
geben. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor.
17. Wann wurde der Lagebericht des Auswärtigen Amts für Tadschikistan
zuletzt aktualisiert?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf die Kleine Anfrage der
Gruppe Die Linke. auf Bundestagsdrucksache 20/14665 S. 8 wird verwiesen.
18. Wie viele Klagen gegen Entscheidungen des BAMF beim Herkunftsland
Tadschikistan sind derzeit bei den Gerichten anhängig, und wie haben
die Verwaltungsgerichte 2023, 2024 und 2025 über diese Klagen
entschieden (bitte nach den einzelnen Status aufschlüsseln)?
Es liegen entsprechende Angaben zum Stand vom 31. Juli 2025 vor. Demnach
waren zum genannten Stichtag 656 Klagen von tadschikischen
Asylantragstellenden bei den Verwaltungsgerichten anhängig. Die weiteren Angaben können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Entscheidungen über Klagen
Gesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Abs. 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4
Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
Abs. 5 und 7
AufenthG
Ablehnungen
Sonstige
Verfahrenserledigungen
2023 539 1 10 6 5 264 253
2024 505 3 11 3 3 246 239
2025
(Jan bis
Juli)
364 - 5 - 1 112 246
19. Welche Regierungskonsultationen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Tadschikistan gab es seit 2024, und inwieweit ging es
dabei um Fragen von Migration, Flucht und Abschiebungen (bitte
einzeln mit Ort und Datum angeben)?
Bei den jüngsten Konsultationen mit Tadschikistan am 21. November 2024 in
Duschanbe wurde auch über diesen Themenkomplex gesprochen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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