Menschenrechtliche Implikationen der sogenannten Chișinău-Erklärung
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Menschenrechtliche Implikationen der sogenannten Chișinău-Erklärung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6735
21. Wahlperiode 26.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Max Lucks, Filiz Polat, Boris Mijatović, Kassem Taher Saleh,
Marcel Emmerich, Helge Limburg, Agnieszka Brugger, Dr. Konstantin von Notz,
Lukas Benner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Menschenrechtliche Implikationen der sogenannten Chișinău-Erklärung
Am 15. Mai 2026 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarats in
Chișinău eine politische Erklärung zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in migrationspolitischen Fragen und der Auslegung
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die sog. Chișinău-
Erklärung (nachfolgend „Erklärung“; https://rm.coe.int/pdf/09125948802b
c2cc). Die Erklärung ist rechtlich nicht bindend, kann aber als politisches
Steuerungsinstrument gesehen werden.
Vorausgegangen war dieser Erklärung ein längerer Prozess, initiiert durch eine
dänisch-italienische Initiative im Frühjahr 2025, die im Kern den EGMR
wegen dessen Auslegung in Migrationsfragen kritisierte. Die Regierungen warfen
dem EGMR vor, seine Kompetenzen zu überschreiten und nationale
Sicherheitsmaßnahmen in Migrationsfällen einzuschränken (https://euractiv.com/de/n
ews/europarat-plant-neubewertung-der-menschenrechtsregeln-in-der-migration
spolitik/; www.euractiv.com/news/exclusive-denmark-and-italy-seek-support-t
o-rein-in-european-human-rights-court/). Auf der Justizministerkonferenz des
Europarats am 10. Dezember 2025 unterzeichneten 27 Mitgliedstaaten eine
gemeinsame Erklärung, in der sie eine Neujustierung des Gleichgewichts
zwischen individuellen Menschenrechten und staatlichen Interessen bei
Abschiebungen, Migrationsmanagement und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten
forderten (https://um.fi/statements/-/asset_publisher/6zHpMjnolHgl/content/joint-
statement-delivered-to-the-conference-of-ministers-of-justice-of-the-council-o
f-europe-10-december-2025-1/35732). Deutschland gehörte nicht zu den
Unterzeichnern.
Im Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) des Europarats wurde
schließlich am 30. Januar 2026 ein erster Textentwurf veröffentlicht und in
mehreren Verhandlungsrunden im Februar und März 2026 auf Expertenebene
überarbeitet, bevor der finale Text am 15. Mai 2026 auf der Jahrestagung des
Ministerkomitees des Europarats in Chişinău im Konsens verabschiedet wurde.
Aus Sicht der Fragestellenden gibt die Erklärung Anlass zu erheblichen
menschenrechtlichen Bedenken. Sie stellt sowohl einen besorgniserregenden
Versuch der Einflussnahme auf die Ausrichtung der Rechtsprechung des EGMR
dar als auch den Versuch der Aushöhlung von Schutzstandards der EMRK. Sie
berührt grundlegende Fragen der Auslegung und Bindungswirkung der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere hinsichtlich des
Schutzes vor Abschiebung nach Artikel 3 (Verbot von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) und Artikel 8 EMRK (Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie der Handlungsspielräume
der Vertragsstaaten in der Asyl- und Rückführungspolitik. Nationale Sicherheit
und Ordnung werden in der Erklärung wiederholt als antagonistisch zu den
Menschenrechten Einzelner dargestellt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hat sich die Bundesregierung in der Aussprache zu der politischen
Erklärung während des Ministerkomitees des Europarats in Chișinău in
die Debatte eingebracht?
2. Unterstützt die Bundesregierung den Inhalt der Erklärung in allen
Facetten, und wenn nein, welche Aspekte sieht sie als problematisch an (bitte
begründen)?
3. Sieht die Bundesregierung in der Formulierung „The assessment of the
minimum level of severity of ill-treatment that constitutes inhuman or
degrading treatment or punishment is relative and depends on all the
circumstances of the case“ (Para 23 Chișinău-Erklärung) eine Relativierung
der Absolutheit des Artikels 3 EMRK?
4. Sieht die Bundesregierung weiteren Austauschbedarf, oder ist der Prozess
mit der Annahme der Erklärung aus Sicht der Bundesregierung
abgeschlossen?
5. Welchen Stellenwert bemisst die Bundesregierung der Erklärung inklusive
der Erläuterungen des CDDH im Outcome Document vom 20. März 2026
bei, und wie geht sie mit dieser innerstaatlich um?
6. Wird die Bundesregierung die Erklärung auch deutschen Gerichten
zugänglich machen, und wenn ja, wie soll dies erfolgen, ohne dass die
Gerichte den Eindruck gewinnen könnten, dass ihre Unabhängigkeit durch
die Einflussnahme der Exekutive infrage gestellt wird?
7. Welche Auswirkungen hat die Erklärung auf die Migrations- und
Asylpolitik der Bundesregierung?
8. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung miteinander vereinbar, dass in der
Erklärung einerseits mehrfach „further guidance“ seitens des EGMR zur
Auslegung der EMRK gefordert und gleichzeitig mehr Spielraum der
nationalen Gerichte und deren Kompetenz betont wird?
9. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Betonung des
Wunschs nach „further guidance“ durch den EGMR in der Erklärung, das
Zusatzprotokoll 16 der EMRK, demnach nationale Gerichte sog. Advisory
Opinions des EGMR zu Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der
Auslegung oder Anwendung der in der Konvention oder den dazu gehörenden
Protokollen festgelegten Rechte und Freiheiten erbitten können, zu
ratifizieren?
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das
individuelle Recht auf Zugang zu Asylverfahren unter allen Umständen,
auch im Fall sog. Instrumentalisierung, sichergestellt werden muss?
11. Hat die Bundesregierung im Lenkungsausschuss (CDDH) während der
Verhandlungsrunden im Februar und März 2026 Änderungen am
Textentwurf gefordert, und wenn ja, welche, und welche davon konnten
durchgesetzt werden?
12. Warum hat die Bundesregierung die gemeinsame Erklärung vom 10.
Dezember 2025 nicht unterzeichnet, sich in Chișinău aber so verhalten, dass
die Erklärung im Konsens angenommen werden konnte?
13. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass politische Erklärungen
des Ministerkomitees mittelbar Druck auf die Rechtsprechung des EGMR
ausüben, und wie ist dies mit dem Prinzip der richterlichen
Unabhängigkeit vereinbar?
14. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der Betonung des
„margin of appreciation“ in der Erklärung und der Funktion des EGMR
als subsidiärer, aber verbindlicher Kontrollinstanz?
15. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der in der Erklärung betonte
staatliche Ermessensspielraum bei Abschiebungen nicht zur
Unterschreitung des absoluten Schutzniveaus aus Artikel 3 EMRK führt?
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
in der Erklärung vorgenommene Rahmung von Sicherheitsinteressen als
Gegengewicht zu Menschenrechten mit der Unteilbarkeit und
Unveräußerlichkeit der Grundrechte unvereinbar ist?
17. Welche Implikationen hat die Erklärung nach Auffassung der
Bundesregierung für den Schutz besonders vulnerabler Gruppen, insbesondere
unbegleiteter Minderjähriger und traumatisierter Personen, in
Abschiebungsverfahren?
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
der Erklärung nach mehr Spielraum bei der Zusammenarbeit mit
Drittstaaten im Lichte der EGMR-Rechtsprechung zu Verantwortlichkeit bei
extraterritorialen Handlungen?
19. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Chișinău-
Erklärung und ähnlichen Bestrebungen auf EU-Ebene, den Schutzstandard
bei Außengrenzen zu senken, und wenn ja, wie bewertet sie diesen?
Berlin, den 22. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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