Praxis der Bundesregierung zur Berichterstattung im Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages - Häufigkeit und Voraussetzungen mündlicher Berichte ohne vorab einsehbare schriftliche Unterlagen (Antwort zu Drs. 21/5607)
Text
Praxis der Bundesregierung zur Berichterstattung im Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages - Häufigkeit und Voraussetzungen mündlicher Berichte ohne vorab einsehbare schriftliche Unterlagen (Antwort zu Drs. 21/5607)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5913
21. Wahlperiode 12.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Dr. Michael Kaufmann,
Adam Balten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5607 –
Praxis der Bundesregierung zur Berichterstattung im Ausschuss für Forschung,
Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen
Bundestages – Häufigkeit und Voraussetzungen mündlicher Berichte ohne vorab
einsehbare schriftliche Unterlagen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für die Wahrnehmung des parlamentarischen Informations- und
Kontrollrechts ist eine angemessene Vorbereitung auf Ausschusssitzungen von
wesentlicher Bedeutung. Ausschließlich mündliche Berichte der Bundesregierung
ohne vorab einsehbare schriftliche Unterlagen können nach Auffassung der
Fragesteller die Möglichkeit der Abgeordneten beeinträchtigen, sich
sachgerecht vorzubereiten sowie fundierte und gezielte Nachfragen zu stellen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Ausschüsse des Deutschen Bundestages, einschließlich des Ausschusses
für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung, sind
zentral für die parlamentarische Arbeit. Die Ausschüsse übernehmen eine
wichtige Rolle in der detaillierten Beratung von Gesetzentwürfen, der Kontrolle der
Regierungsarbeit und der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Gemäß § 62 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) sind
die Ausschüsse vorbereitende Beschlussorgane des Deutschen Bundestages und
verpflichtet, dem Deutschen Bundestag Beschlüsse zu empfehlen. Sie können
sich darüber hinaus auch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich,
unabhängig von Überweisungen, befassen. Die Verhandlungsgegenstände ergeben
sich grundsätzlich aus § 64 GO-BT. Die Ausschüsse können zudem gemäß § 70
GO-BT zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratungen öffentliche
Anhörungen vornehmen.
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sowie die Gemeinsame
Geschäftsordnung der Bundesministerien bilden die Grundlagen der
Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag und
seinen Ausschüssen. Dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und
Technikfolgenabschätzung berichtet die Bundesregierung auf dieser Grundlage
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt vom 11. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
in sachgerechter Form und bedient sich hierfür unterschiedlicher
Berichtsformate.
1. In wie vielen Sitzungen des Ausschusses für Forschung, Technologie,
Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages hat
die Bundesregierung oder haben ihre Vertreter im Zeitraum vom 1. Januar
2025 bis einschließlich 31. März 2026 ausschließlich mündlich berichtet,
ohne dass den Ausschussmitgliedern vorab schriftliche Berichte, Vorlagen
oder sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, und um welche
Sitzungsdaten und Berichtsthemen handelte es sich dabei?
2. Welche konkreten sachlichen oder rechtlichen Gründe lagen den in
Frage 1 genannten Fällen jeweils zugrunde, und in wie vielen Fällen
handelte es sich dabei insbesondere um
a) laufende oder eilbedürftige Vorgänge,
b) Geheimhaltungsbelange, insbesondere nach der Geheimschutzordnung
des Deutschen Bundestages,
c) noch nicht abgeschlossene Ressortabstimmungen,
d) fehlende rechtzeitige Fertigstellung schriftlicher Unterlagen,
e) sonstige Gründe
(bitte nach Einzelfall und Kategorie aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird keine zentrale Datenbank oder Statistik geführt, aus der sich die
gewünschte Erhebung generieren ließe.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht (BVerfG 124, 161, 197). Es sind lediglich Informationen mitzuteilen, über
die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche internen Maßstäbe, Verfahrensgrundsätze oder Handreichungen
bestehen innerhalb der Bundesregierung für die Entscheidung, einem
Ausschuss vor einer Sitzung schriftliche Unterlagen zu einem Bericht zur
Verfügung zu stellen oder stattdessen ausschließlich mündlich zu berichten?
4. Welchen zeitlichen Vorlauf hält die Bundesregierung grundsätzlich für
angemessen, um Ausschussmitgliedern schriftliche Unterlagen zur
Vorbereitung auf Berichte im Ausschuss zur Verfügung zu stellen, und welche
Mindestanforderungen an Inhalt und Umfang solcher Unterlagen sieht sie
dabei als sachgerecht an?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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