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Praxis der Bundesregierung zur Berichterstattung im Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages - Häufigkeit und Voraussetzungen mündlicher Berichte ohne vorab einsehbare schriftliche Unterlagen (Antwort zu Drs. 21/5607)

dip / drucksache 12.05.2026 · WP 21 · 21/5913 · Antwort · Original ↗

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Praxis der Bundesregierung zur Berichterstattung im Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages - Häufigkeit und Voraussetzungen mündlicher Berichte ohne vorab einsehbare schriftliche Unterlagen (Antwort zu Drs. 21/5607) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5913 21. Wahlperiode 12.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Dr. Michael Kaufmann, Adam Balten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5607 – Praxis der Bundesregierung zur Berichterstattung im Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages – Häufigkeit und Voraussetzungen mündlicher Berichte ohne vorab einsehbare schriftliche Unterlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Für die Wahrnehmung des parlamentarischen Informations- und Kontrollrechts ist eine angemessene Vorbereitung auf Ausschusssitzungen von wesentlicher Bedeutung. Ausschließlich mündliche Berichte der Bundesregierung ohne vorab einsehbare schriftliche Unterlagen können nach Auffassung der Fragesteller die Möglichkeit der Abgeordneten beeinträchtigen, sich sachgerecht vorzubereiten sowie fundierte und gezielte Nachfragen zu stellen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Ausschüsse des Deutschen Bundestages, einschließlich des Ausschusses für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung, sind zentral für die parlamentarische Arbeit. Die Ausschüsse übernehmen eine wichtige Rolle in der detaillierten Beratung von Gesetzentwürfen, der Kontrolle der Regierungsarbeit und der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Gemäß § 62 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) sind die Ausschüsse vorbereitende Beschlussorgane des Deutschen Bundestages und verpflichtet, dem Deutschen Bundestag Beschlüsse zu empfehlen. Sie können sich darüber hinaus auch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich, unabhängig von Überweisungen, befassen. Die Verhandlungsgegenstände ergeben sich grundsätzlich aus § 64 GO-BT. Die Ausschüsse können zudem gemäß § 70 GO-BT zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratungen öffentliche Anhörungen vornehmen. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sowie die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien bilden die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen. Dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung berichtet die Bundesregierung auf dieser Grundlage Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt vom 11. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. in sachgerechter Form und bedient sich hierfür unterschiedlicher Berichtsformate. 1. In wie vielen Sitzungen des Ausschusses für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages hat die Bundesregierung oder haben ihre Vertreter im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. März 2026 ausschließlich mündlich berichtet, ohne dass den Ausschussmitgliedern vorab schriftliche Berichte, Vorlagen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, und um welche Sitzungsdaten und Berichtsthemen handelte es sich dabei? 2. Welche konkreten sachlichen oder rechtlichen Gründe lagen den in Frage 1 genannten Fällen jeweils zugrunde, und in wie vielen Fällen handelte es sich dabei insbesondere um a) laufende oder eilbedürftige Vorgänge, b) Geheimhaltungsbelange, insbesondere nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages, c) noch nicht abgeschlossene Ressortabstimmungen, d) fehlende rechtzeitige Fertigstellung schriftlicher Unterlagen, e) sonstige Gründe (bitte nach Einzelfall und Kategorie aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Es wird keine zentrale Datenbank oder Statistik geführt, aus der sich die gewünschte Erhebung generieren ließe. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG 124, 161, 197). Es sind lediglich Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Welche internen Maßstäbe, Verfahrensgrundsätze oder Handreichungen bestehen innerhalb der Bundesregierung für die Entscheidung, einem Ausschuss vor einer Sitzung schriftliche Unterlagen zu einem Bericht zur Verfügung zu stellen oder stattdessen ausschließlich mündlich zu berichten? 4. Welchen zeitlichen Vorlauf hält die Bundesregierung grundsätzlich für angemessen, um Ausschussmitgliedern schriftliche Unterlagen zur Vorbereitung auf Berichte im Ausschuss zur Verfügung zu stellen, und welche Mindestanforderungen an Inhalt und Umfang solcher Unterlagen sieht sie dabei als sachgerecht an? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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