Pläne der Bundesregierung zur Reform der Umsatzsteuer auf Grundlage der ZEW-Studie von November 2025 (Antwort zu Drs. 21/5594)
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Pläne der Bundesregierung zur Reform der Umsatzsteuer auf Grundlage der ZEW-Studie von November 2025 (Antwort zu Drs. 21/5594)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5901
21. Wahlperiode 11.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck,
Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5594 –
Pläne der Bundesregierung zur Reform der Umsatzsteuer auf Grundlage der
ZEW-Studie von November 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umsatzsteuer ist eine der zentralen Finanzierungsquellen im deutschen
Steuersystem und macht einen erheblichen Anteil am
Gesamtsteueraufkommen aus. Insgesamt betrug das Aufkommen im Jahr 2024 rund 302,1 Mrd.
Euro. Hiervon erhielt der Bund 48,1 Prozent, die Länder erhielten 49,1
Prozent und die Gemeinden 2,8 Prozent (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/
Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-bundesstaat
licher-finanzausgleich-2024.html). Neben dem allgemeinen Umsatzsteuersatz
von 19 Prozent sieht das Umsatzsteuergesetz (UStG) einen ermäßigten
Steuersatz in Höhe von 7 Prozent vor (vgl. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2 (zu
§ 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14) – Liste der dem ermäßigten Steuersatz
unterliegenden Gegenstände). Diese Vielzahl an ermäßigten Steuersätzen und
Sonderregelungen verkompliziert nach Auffassung der Fragestellenden
grundsätzlich das Umsatzsteuersystem und führt in der Praxis häufig zu
Abgrenzungsschwierigkeiten sowie widersprüchlichen Ergebnissen.
Die Mindereinnahmen durch die Ausnahmen und Sonderregeln betragen
inzwischen ca. 35 Mrd. Euro jährlich (vgl. www.bundesrechnungshof.de/Shared
Docs/Downloads/DE/Berichte/2024/reform-ermaessigter-umsatzsteuersatz-vo
lltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Mit der Senkung der Umsatzsteuer
auf Speisen in der Gastronomie von regulär 19 Prozent auf 7 Prozent zum
1. Januar 2026 (vgl. www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1104876)
hat die Bundesregierung eine weitere Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht
geschaffen, die nicht nur die Anzahl der Ausnahmen, sondern auch die
Komplexität des Steuersystems weiter erhöht hat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Jahr 2024 das ZEW –
Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) damit
beauftragt, den Reformbedarf des Systems der ermäßigten Umsatzsteuersätze zu
evaluieren sowie mögliche Reformvorschläge zu entwickeln. Dabei wurden
vor dem Hintergrund neuer ökonomischer und politischer Herausforderungen,
die die öffentlichen Haushalte unter starken Druck setzen, die wichtigsten
Tatbestände ermäßigter Umsatzsteuersätze einer kriterienbasierten und
detaillierten Überprüfung unterzogen (vgl. www.zew.de/forschung/projekte/analyse-un
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 8. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
d-bewertung-des-deutschen-umsatzsteuersystems-unter-besonderer-beruecksic
htigung-von-wettbewerbs-und-abgrenzungsaspekten-fe-8-24). Die Ergebnisse
dieser Studie liegen dem Deutschen Bundestag seit Kurzem vor. Unklar ist
allerdings, inwiefern die Bundesregierung die konkreten Vorschläge der ZEW-
Studie zur Reform der Umsatzsteuer umsetzen wird.
1. Aus welchen Gründen und mit welcher konkreten Zielsetzung hat die
Bundesregierung die ZEW-Studie zur Analyse und Bewertung des
Systems der Umsatzsteuersätze 2024 in Auftrag gegeben?
Gemäß den subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung sind alle
Subventionen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Effizienz zu prüfen.
2. Aus welchen Gründen wurde die ZEW-Studie, die bereits im November
2025 seitens des ZEW abgeschlossen war (vgl. www.zew.de/forschung/p
rojekte/analyse-und-bewertung-des-deutschen-umsatzsteuersystems-unte
r-besonderer-beruecksichtigung-von-wettbewerbs-und-abgrenzungsaspek
ten-fe-8-24), erst mit einer Verzögerung von vier Monaten dem
Deutschen Bundestag zugeleitet?
Die interne Prüfung der Studie hat einige Zeit in Anspruch genommen.
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung insbesondere aus dem
beschriebenen Befund, dass die vorliegende Literatur zur Anwendung
ermäßigter Umsatzsteuersätze in Deutschland überwiegend zu dem
Ergebnis kommt, dass die meisten Ermäßigungen im Umsatzsteuersystem
nicht überzeugend gerechtfertigt sind (vgl. ZEW-Studie 2025, S. 31)?
Die Ergebnisse der vorliegenden Studie werden ausgewertet und gehen in die
weitere wirtschaftspolitische Diskussion ein.
4. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des ZEW, dass anstatt
eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Lebensmittel im
Allgemeinen eine Umverteilung durch gezielte Änderungen des Transfer- und
Steuersystems wesentlich günstiger und zielgenauer erreicht werden
kann (vgl. ZEW-Studie 2025, S. 71), und wenn nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung eine Anpassung dieser Ausnahme, wenn
ja, inwiefern, und mit welchem Zeitplan, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
Die Fragen 4a und 4b werden zusammen beantwortet.
Die Ergebnisse der vorliegenden Studie bilden die Basis für die weitere
politische Diskussion über mögliche Korrekturen alter und neuer
Subventionstatbestände sowie über eine grundlegende Vereinfachung des Umsatzsteuersystems.
Die Quellen belegen, dass viele dieser Ausnahmen historisch gewachsen sind,
die Steuerbasis schmälern und nicht immer die beabsichtigten
verteilungspolitischen Ziele erreichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
5. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des ZEW, dass die
Steuerermäßigung für Beherbergungsdienstleistungen kein tragfähiges
Rechtfertigungsprofil aufweist, da der wettbewerbliche Zweck auf
eine wenig relevante Problemlage einer internationalen
Wettbewerbssituation abstellt und die Maßnahme zudem wenig zielgenau ist (vgl.
ZEW-Studie 2025, S. 93), und wenn nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung eine Anpassung dieser Ausnahme, wenn
ja, inwiefern, und mit welchem Zeitplan, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
Die Fragen 5a und 5b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des ZEW, dass die
Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach
der Pandemie nicht mehr überzeugend begründbar ist, weder durch
wettbewerbs- noch arbeitsmarktpolitische Argumente getragen wird,
zu Abgrenzungsproblemen und fehlenden Verteilungseffekten führt,
den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und zugleich erhebliche
Steuerausfälle verursacht (vgl. ZEW-Studie 2025, S. 110), und wenn
nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung eine Anpassung dieser Ausnahme, wenn
ja, inwiefern, und mit welchem Zeitplan, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
Die Fragen 6a und 6b werden zusammen beantwortet.
Mit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026 will die Bundesregierung die
Gastronomiebranche fördern. Außerdem schafft die Maßnahme
Wettbewerbsgleichheit zu Anbietern von Außer-Haus-Verpflegung, denn für Essen zum
Mitnehmen und Speisenlieferungen gilt bereits ein Umsatzsteuersatz von sieben
Prozent.
Der Koalitionsvertrag sieht keine weiteren Änderungen bei der Umsatzsteuer
vor.
7. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des ZEW, dass die
Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes im Personenverkehr
gerechtfertigt ist, da er wirksam Umweltziele durch niedrigere Preise
unterstützt und einkommensschwächere Haushalte überproportional
entlastet (vgl. ZEW-Studie 2025, S. 129), und wenn nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung eine Anpassung dieser Ausnahme, wenn
ja, inwiefern, und mit welchem Zeitplan, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
8. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des ZEW, dass bei der
Steuerermäßigung für kulturelle Leistungen und Lieferungen eine
selektive Fortführung (insbesondere bei Büchern und Bereichen mit
belegten Spillover-Effekten) sowie ein Abschmelzen in weniger
begründeten Teilbereichen erforderlich wäre (vgl. ZEW-Studie 2025,
S. 149), und wenn nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung eine Anpassung dieser Ausnahme, wenn
ja, inwiefern, und mit welchem Zeitplan, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
9. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des ZEW, dass für
Gesundheits- und Rehabilitationsleistungen eine selektive Fortführung für
klar begründbare Leistungen, kombiniert mit einer Reduzierung
beziehungsweise Beendigung in weniger begründeten Teilsegmenten,
erforderlich wäre (vgl. ZEW-Studie 2025, S. 162), und wenn nein,
warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung eine Anpassung dieser Ausnahme, wenn
ja, inwiefern, und mit welchem Zeitplan, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
Die Fragen 7 bis 9b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
10. Plant die Bundesregierung eine Anpassung der Ausnahme der
Steuerermäßigung für Photovoltaikanlagen und Speicher (vgl. ZEW-Studie 2025,
S. 172), und wenn ja, inwiefern, und mit welchem Zeitplan?
Der Koalitionsvertrag sieht keine weiteren Änderungen bei der Umsatzsteuer
vor.
11. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des ZEW, dass die
Steuerermäßigung für Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
sowie des Gartenbaus aus Vorsichtsgründen nicht abrupt abgeschafft,
sondern zunächst fortgeführt und vereinfacht sowie durch
zielgerichtete Umweltinstrumente ergänzt und perspektivisch auf Alternativen
zur Reduktion des Erfüllungsaufwands überprüft werden sollte (vgl.
ZEW-Studie 2025, S. 183), und wenn nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung eine Anpassung dieser Ausnahme, wenn
ja, inwiefern, und mit welchem Zeitplan, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
Die Fragen 11a und 11b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
12. Welche finanzpolitischen und haushalterischen Auswirkungen auf das
Umsatzsteuersystem sowie den Bundeshaushalt hätte nach Kenntnis der
Bundesregierung die Einführung eines einheitlichen Umsatzsteuersatzes,
sofern jeweils die folgenden Szenarien zugrunde gelegt werden (vgl.
ZEW-Studie 2025, S. 195 ff.):
a) die vollständige Abschaffung sämtlicher ermäßigter Steuersätze,
b) die Abschaffung aller Ermäßigungen mit Ausnahme des Tatbestands
der Lebensmittel,
c) nur die Abschaffung der Ermäßigungen, welche basierend auf der
vorgestellten Evaluation der ZEW-Studie von 2025 als nicht
gerechtfertigt bewertet werden (bitte einzeln zu den Fragen 12a bis 12c
antworten)?
Die Szenarien in der ZEW-Studie an der genannten Stelle gehen von
Aufkommensneutralität aus. Per Definition würde eine aufkommensneutrale Reform
der Umsatzsteuersätze die öffentlichen Haushalte der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt weder belasten noch entlasten. Die direkteste finanzpolitische
Auswirkung hätte die implizierte neue Höhe des Normalsteuersatzes.
13. Plant die Bundesregierung, die in der ZEW-Studie skizzierten
Reformvorschläge für eine umfassende Umsatzsteuerreform (siehe Fragen 12a
bis 12c) umzusetzen, wenn ja, mit welchem Zeitplan, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht:
a) die vollständige Abschaffung sämtlicher ermäßigter Steuersätze (für
die erste Reformoption ergibt sich aus der ZEW-Berechnung, dass
die zusätzlich entstehenden Einnahmen aus der Aufhebung
sämtlicher Umsatzsteuerermäßigungen genutzt werden könnten, um einen
neuen einheitlichen Steuersatz von 16,74 Prozent festzulegen (vgl.
ZEW-Studie 2025, S. 197 f.)),
b) die Abschaffung aller Ermäßigungen mit Ausnahme des Tatbestands
der Lebensmittel (für die zweite Reformoption ergibt sich aus der
ZEW-Berechnung, dass eine aufkommensneutral gestaltete Reform,
bei der Lebensmittel weiterhin mit 7 Prozent besteuert werden,
während alle anderen Ermäßigungen abgeschafft werden, einen
einheitlichen Steuersatz von 18,14 Prozent erlauben würde (vgl. ZEW-Studie
2025, S. 199)),
c) nur die Abschaffung der Ermäßigungen, die basierend auf der
vorgestellten Evaluation der ZEW-Studie von 2025 als nicht gerechtfertigt
bewertet werden (für die dritte Reformoption ergibt sich aus der
ZEW-Berechnung, dass unter der Bedingung der
Aufkommensneutralität der neue Normalsteuersatz noch auf 18,55 Prozent gesenkt
werden könnte, wenn die Ermäßigung für das Beherbergungs- und
Gastronomiegewerbe abgeschafft würde, während alle anderen
aktuellen Ermäßigungen sowie die steuerbefreiten Tatbestände bestehen
bleiben würden (vgl. ZEW-Studie 2025, S. 200 f.; bitte einzeln
beantworten)?
14. Welchen Mehrwert zieht die Bundesregierung im Fall der
Nichtumsetzung der in Frage 13 genannten Maßnahmen aus der ZEW-Studie (bitte
für jeden Reformvorschlag einzeln angeben)?
15. Plant die Bundesregierung über die Reformvorschläge der ZEW-Studie
hinaus weitergehende Reformen oder Änderungen der Umsatzsteuer,
wenn ja, in welchem Umfang, aus welchen Gründen, und nach welchem
Zeitplan, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 13 bis 15 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
16. Welche konkreten Auswirkungen haben die vergangenen Empfehlungen
des Bundesrechnungshofs (vgl. www.bundesrechnungshof.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/Berichte/2024/reform-ermaessigter-umsatzsteuersatz-v
olltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 13) auf das politische
Handeln der Bundesregierung?
a) Plant die Bundesregierung, den Katalog der Steuerermäßigungen
grundlegend zu überarbeiten, und wenn nein, aus welchen Gründen
nicht?
b) Plant die Bundesregierung, die umsatzsteuerrechtlichen
Subventionen in Zukunft stärker einer regelmäßigen Erfolgskontrolle zu
unterziehen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 16 bis 16b werden zusammen beantwortet.
Die Empfehlungen des Bundesrechnungshofs werden in die
wirtschaftspolitische Diskussion einbezogen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10
hingewiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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