Verteilungswirkung steuerlicher Gesetzgebungen des Jahres 2025 (Antwort zu Drs. 21/5066)
Text
Verteilungswirkung steuerlicher Gesetzgebungen des Jahres 2025 (Antwort zu Drs. 21/5066)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5379
21. Wahlperiode 14.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5066 –
Verteilungswirkung steuerlicher Gesetzgebungen des Jahres 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages mit Wirkung zum 1. Januar 2026 umfangreiche Änderungen im
Steuerrecht vorgenommen, die zu signifikanten Mindereinnahmen führen. Hierunter
sind aufgrund der Höhe der jährlichen Mindereinnahmen hervorzuheben: das
steuerliche Investitionssofortprogramm (etwa 12 Mrd. Euro im Jahr 2028, vgl.
Bundestagsdrucksache 21/323, nach der weiteren schrittweisen Senkung der
Körperschaftsteuer möglicherweise noch mehr); die Stromsteuerentlastung für
das produzierende Gewerbe (rund 3 Mrd. Euro im Jahr, vgl.
Bundestagsdrucksache 21/1866); die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie
auf 7 Prozent (etwa 3,6 Mrd. Euro im Jahr, vgl. Bundestagsdrucksache
21/1974); die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten
Kilometer (zwischen 1,1 und 2 Mrd. Euro im Jahr, vgl. ebd.); die sogenannte
Aktivrente (ca. 890 Mio. im Jahr, vgl. Bundestagsdrucksache 21/2673) sowie
die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, auch als
„Agrardiesel“ bekannt (etwa 430 Mio. Euro im Jahr, vgl. http://www.bmleh.de/Sh
aredDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/053-agrardieselr%C3 ProzentBCckver
g%C3 ProzentBCtung.html).
Den meisten dieser Steuersenkungen ist aus Sicht der Fragestellenden gemein,
dass ein Großteil der steuerlichen Entlastung Unternehmen,
Besserverdienenden und Vermögenden zugutekommt. Im Folgenden werden beispielhaft
einige der oben genannten steuerlichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer
Verteilungswirkung dargestellt.
Laut Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW)
werden langfristig schätzungsweise 69 Prozent der Entlastungen des
steuerlichen Investitionssofortprogramms, also knapp 20 Mrd. Euro im Jahr, an das
einkommensstärkste 1 Prozent der Bevölkerung gehen (vgl. www.diw.de/docu
ments/dokumentenarchiv/17/diw_01.c.960813.de/bachdiw_stellungnahme_20
25_06_23ba.pdf).
Der Vorrang der Entlastung größerer Unternehmen gegenüber privaten
Haushalten wird aus Sicht der Fragestellenden im Dritten Gesetz zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes deutlich: Während viele
Unternehmen nun nur noch 0,05 Cent Stromsteuer pro Kilowattstunde zahlen, bleibt
der Regelsteuersatz für private Haushalte bei 2,05 Cent – das ist das 41‑Fache
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(§§ 3, 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes). Ein weiteres Beispiel
ist die Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie, die kaum an
Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird (vgl. www.spiegel.de/wirtschaft/serv
ice/gastronomie-mehrwertsteuer-datenanalyse-zeigt-kaum-ersparnis-fuer-gaest
e-a-d9387aee-47ea-4f16-8e8c-b2c3f0b666ba sowie https://interaktiv.tagesspie
gel.de/lab/datenanalyse-zur-mehrwertsteuersenkung-in-restaurants-die-
steuersinkt-der-preis-nicht/). Bereits vor Inkrafttreten der Umsatzsteuersenkung
hatten Branchenverbände angekündigt, dass die Gastronomie ihre Preise für
Speisen nicht senken würde (vgl. www.sueddeutsche.de/wirtschaft/gastronomi
e-dehoga-chef-steuersenkung-wird-gastro-preise-nicht-aendern-dpa.urn-news
ml-dpa-com-20090101-250820-930-933467), die Bundesregierung selbst
hatte im Gesetzentwurf auch keinen anderen Anspruch formuliert: „Ziel der
Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/1974, S. 1); die Weitergabe der Steuersenkung an
Verbraucherinnen und Verbraucher sei allenfalls „möglich“ (vgl. ebd.).
Die Steuerentlastungen, die private Haushalte betreffen, begünstigen Analysen
zufolge überwiegend obere Einkommensdezile. So begünstigt etwa die
Entfernungspauschale, die erhöht wurde, nachweislich überproportional höhere
Einkommen: Mehr als die Hälfte der Steuermittel für die Entfernungspauschale
fließen an das reichste Einkommensdrittel, während das ärmste
Einkommensdrittel kaum profitiert (vgl. https://foes.de/publikationen/2023/2023-11_Subve
ntionssteckbrief-Entfernungspauschale.pdf). Die sogenannte Aktivrente, die
Erwerbseinkommen über dem gesetzlichen Renteneintrittsalter bis 2 000 Euro
monatlich steuerfrei stellt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/2673), wird nach
Einschätzung von Expertinnen und Experten vor allem von Menschen in gut
bezahlten, körperlich weniger belastenden Berufen in Anspruch genommen
(vgl. www.diw.de/documents/publikationen/73/%20diw_01.c.958419.de/25-2
5-1.pdf).
Für eine stärkere Bewertbarkeit der Verteilungswirkungen aktueller
Steuerpolitik ist aus Sicht der Fragestellenden die Schaffung von Transparenz
hinsichtlich der Verteilungswirkungen steuerlicher Änderungen geboten. Mit der
vorliegenden Kleinen Anfrage soll ein umfangreiches Bild über die
Verteilungswirkungen der bisher in dieser Legislaturperiode beschlossenen
Steuermaßnahmen geschaffen werden.
1. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die zu erwartenden
Steuermindereinnahmen durch die folgenden im Jahr 2025 beschlossenen
steuerlichen Entlastungsmaßnahmen, und wie bewertet die
Bundesregierung diese Verteilungswirkungen (bitte nach Einzelmaßnahmen, nach den
Jahren 2026 bis 2035, nach Bund, einzelnen Bundesländern und
Gemeinden, nach Einkommensdezilen, nach Geschlecht, nach Haushaltstyp, nach
Unternehmensgröße, nach Wirtschaftszweig aufschlüsseln) durch
a) das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur
Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland,
b) die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(sogenannter Agrardiesel) nach § 57 des Energiesteuergesetzes (Gesetz zur
Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer
Vorschriften),
c) die Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe (Drittes
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes),
d) die Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie
(Steueränderungsgesetz 2025),
e) die Erhöhung der Entfernungspauschale (Steueränderungsgesetz 2025)
und
f) die steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
im Rentenalter (Aktivrentengesetz)?
Die Aufteilung der Steuermindereinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden
durch die o. g. steuerlichen Entlastungsmaßnahmen ist den jeweiligen
Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Darüber hinaus liegen keine Aufteilungen vor.
2. Welche Auswirkungen der in Frage 1 genannten Einzelmaßnahmen
erwartet die Bundesregierung auf den Gini-Koeffizienten und die
Armutsrisikoquote, und wie bewertet die Bundesregierung diese Auswirkungen?
3. Falls einzelne Informationen zu den Fragen 1 und 2 der Bundesregierung
nicht vorliegen, warum liegen diese Informationen nicht vor, und plant die
Bundesregierung, in Zukunft diese Informationen bereitzustellen?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Die von der Bundesregierung im Jahr 2025 auf den Weg gebrachten
vielfältigen Entlastungsmaßnahmen leisten insgesamt einen positiven Beitrag zu
Wachstum, Beschäftigung und Verteilungsgerechtigkeit. Mit Blick auf
gesamtwirtschaftliche Wechselwirkungen und Verteilungsaspekte sind die isolierten
Effekte der Einzelmaßnahmen schwer abzugrenzen.
4. Auf welchen Annahmen und Berechnungsgrundlagen (insbesondere zu
Wirtschaftswachstum, Beschäftigungsentwicklung, Lohn- und
Preissteigerungen, Verhaltensanpassungen) beruhen die Schätzungen zu den Fragen 1
und 2, und inwieweit bezieht die Bundesregierung externe Expertise bei
der Erstellung dieser Schätzungen hinzu?
Bei der Ermittlung der steuerlichen Auswirkungen der Anhebung der
Entfernungspauschale und der Einführung der Aktivrente wurde auf ein
Mikrosimulationsmodell, bei den übrigen Maßnahmen überwiegend auf BMF-interne
Schätzmodelle zurückgegriffen. In der Regel werden nur Erstrundeneffekte
(z. B. basierend auf dem derzeitigen Pendelverhalten bzw. der aktuellen Anzahl
der Arbeitnehmer oberhalb der Altersgrenze) beziffert, weil nur insoweit
Steuerausfälle eintreten. Soweit die Rechtsänderungen gesamtwirtschaftliche
Auswirkungen haben, fließen diese über die gesamtwirtschaftlichen Annahmen in
die Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 hingewiesen.
5. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen zur Gegenfinanzierung
der dauerhaften Steuermindereinnahmen aus den steuergesetzlichen
Änderungen zum Jahr 2026, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind
geplant, und wie bewertet die Bundesregierung deren jeweilige
Verteilungswirkung?
Die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Maßnahmen sind in der
Finanzplanung der Bundesregierung berücksichtigt. Darüber hinaus prüft die
Bundesregierung intensiv weitere Maßnahmen im Rahmen einer
wachstumsfreundlichen, fiskalisch tragfähigen und verteilungsgerechten Reformpolitik.
6. Ist der Bundesregierung folgende Aussage in der Stellungnahme des
Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung zum Gesetzentwurf des
steuerlichen Investitionssofortprogramms bekannt: „Da der Unternehmensbesitz
sehr stark auf Haushalte mit hohen Einkommen und Vermögen
konzentriert ist, profitieren zunächst die Reichen und Superreichen von den
Entlastungen“ (vgl. www.diw.de/documents/dokumentenarchiv/17/diw_01.c.
960813.de/bachdiw_stellungnahme_2025_06_23ba.pdf, S. 4), und wenn
ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung nimmt die genannte Stellungnahme zur Kenntnis. Aus
Sicht der Bundesregierung werden mit dem steuerlichen
Investitionssofortprogramm wirksame Investitionsanreize gesetzt und die Wachstumsgrundlagen
gestärkt. Dies trägt dazu bei, qualifizierte Beschäftigung und wirtschaftliche
Teilhabechancen für die gesamte Bevölkerung zu sichern.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der (Nicht-)Weitergabe
der zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Umsatzsteuersenkung in der
Gastronomie, und aus welchem Grund hat die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Schriftliche Frage 70 auf Bundestagsdrucksache 21/4006
zu geplanten Maßnahmen gegen die Lebensmittelpreiserhöhung bzw. die
zunehmende Belastung vieler Bürgerinnen und Bürger durch die Senkung
der Umsatzsteuer in der Gastronomie ausgeführt, vor dem Hintergrund,
dass diese als Wirtschaftsförderungsmaßnahme und nicht als Entlastung
der Bürgerinnen und Bürger geplant war (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller sowie Bundestagsdrucksache 21/1974, S. 1)?
Zur Frage der Überwälzung der zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen
Umsatzsteuersenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit
Ausnahme der Abgabe von Getränken, liegen der Bundesregierung noch keine
belastbaren Erkenntnisse vor. Abhängig von der Überwälzung kann die
Maßnahme sowohl die Gastronomiebranche als auch die Verbraucherinnen und
Verbraucher entlasten.
8. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung das Ziel, durch steuerliche
Maßnahmen der Einkommens- und Vermögensungleichheit in Deutschland
entgegenzuwirken?
9. Inwiefern trägt die bisherige Steuerpolitik der Bundesregierung nach ihrer
eigenen Einschätzung zu einer Erhöhung bzw. einer Senkung der
Einkommens- und Vermögensungleichheit in Deutschland bei?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt auf eine ausgewogene Steuerpolitik, die sowohl die
wirtschaftliche Dynamik als auch die Verteilungsgerechtigkeit fördert. Dabei
stehen Maßnahmen zur Besteuerung entsprechend der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, zur Stärkung von Arbeitsanreizen und Entlastungen
insbesondere von unteren und mittleren Einkommen im Mittelpunkt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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