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Geplante Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie (Antwort zu Drs. 21/471)

dip / drucksache 27.06.2025 · WP 21 · 21/687 · Antwort · Original ↗

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Geplante Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie (Antwort zu Drs. 21/471) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/687 21. Wahlperiode 27.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Sascha Müller, Katharina Beck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/471 – Geplante Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Tourismusbranche erholt sich nach der Corona-Pandemie scheinbar unterschiedlich. Während der Übernachtungsrekord von 2019 im Deutschland- Tourismus letztes Jahr übertroffen wurde (vgl. www.deutschertourismusverban d.de/presse/detail/deutschland-verzeichnet-rekordjahr-im-tourismus#:~:text=B esonders%20erfreulich%20ist%20die%20Entwicklung,um%201%2C3%20Pr ozent%20%C3%BCbertroffen), klagt die Gastronomiebranche trotz nominaler Umsatzzuwächse 2024 im Vergleich zu 2019 über reale Umsatzeinbußen (vgl. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/02/PD25_065_45213.ht ml#:~:text=WIESBADEN%20%E2%80%93%20Das%20Gastgewerbe%20in %20Deutschland,Umsatz%20erzielt%20als%20im%20Vorjahr). Gleichzeitig zeigen Auswertungen von Kreditkarten-Zahlungen, dass sich die Gastronomieumsätze zumindest in den Großstädten bereits 2023 erholt haben und inflationsbereinigt schon deutlich über der Vor-Corona-Zeit liegen (vgl. www.if o.de/sites/default/files/docbase/docs/sd-2023-09-krause-krolage-etal-mastercar d-gastronomie.pdf, S. 1). Um die Gastronomie in der wirtschaftlich schwierigen Zeit der Corona- Pandemie zu unterstützen, hat die ehemalige Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der 19. Wahlperiode die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 zeitlich befristet auf 5 bzw. 7 Prozent gesenkt. Die Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hat in der vergangenen Legislaturperiode die Steuersenkung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. In ihrem Koalitionsvertrag haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD nun vereinbart, die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 dauerhaft von 19 auf 7 Prozent zu senken (vgl. Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD. 21. Legislaturperiode, S. 47). Damit soll künftig der gleiche Umsatzsteuersatz für Inhaus- Speisen und für To-go-Speisen gelten. Allerdings scheint es noch unterschiedliche Erwartungen zu den Zielen und den Wirkungen der geplanten Steuersenkung zwischen Bundesregierung einerseits und Gastronomiebranche andererseits zu geben. In ihrem Sondie- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. rungspapier haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD vereinbart, mit der Steuersenkung die Gastronomie sowie Verbraucherinnen und Verbraucher entlasten zu wollen (vgl. Ergebnisse der Sondierung von CDU, CSU und SPD, Berlin, 8. März 2025, S. 4). Branchenvertreterinnen und Branchenvertreter haben allerdings bereits angekündigt, die Preise für die Verbraucherinnern und Verbraucher mit Verweis auf gestiegene Kosten für Material, Löhne und Energie nicht senken zu können. Die Steuersenkung trage vielmehr dazu bei, die Preise künftig vielleicht nicht weiter so stark anheben zu müssen (vgl. www.b r.de/nachrichten/bayern/trotz-mehrwertsteuersenkung-preise-werden-nicht-sin ken-koennen,Ukhq88M). Es scheint nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller also unklar, wer von der Steuersenkung profitieren soll, die die Steuerzahlenden nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen etwa 4 Mrd. Euro pro Jahr kostet (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 20/15078). Die aktuelle Haushaltslage ist extrem angespannt. Selbst Bundeskanzler Friedrich Merz bezeichnet sie als „dramatisch“ (www.tagesschau.de/inland/in nenpolitik/merz-droege-finanzpaket-100.html). Darüber hinaus leidet Deutschland an einem massiven Investitionsdefizit, das mit einem eigenen Sondervermögen von 500 Mrd. Euro angegangen werden soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Frage, welche Ziele die Bundesregierung mit der Steuersenkung für die Speisengastronomie erreichen möchte und inwiefern eine dauerhafte Umsatzsteuersenkung für die Speisengastronomie in der aktuellen Situation gerechtfertigt ist.  1. Wie hat sich der Umsatz der Speisengastronomie in Deutschland seit 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nominal und real und für jedes Jahr einzeln angeben)? Die nominalen und realen Umsätze im Gastgewerbe sind im Online- Datenangebot des Statistischen Bundesamtes über das Portal Genesis Online unter folgendem Link abrufbar: www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/452 13/table/45213-0003. Siehe hierzu insbesondere folgende Wirtschaftszweige: WZ-56 Gastronomie (insgesamt) WZ08-561 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés u. Ä. WZ08-562 Caterer und sonstige Verpflegungsdienstleistungen WZ08-563 Ausschank von Getränken WZ08-561-01 Gaststättengewerbe (bestehend aus 561 und 563).  2. Wie hoch ist der Anteil der a) kleinen und mittelständischen Unternehmen der Speisengastronomie am Gesamtumsatz der Speisengastronomie (bitte nominal und real und für die Jahre von 2019 bis 2024 angeben), Die Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (SHD) erfasst Daten zur Speisegastronomie im Wirtschaftszweig (WZ) 56.1 „Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Aktuell liegen Ergebnisse bis einschließlich Berichtsjahr 2022 vor. Das Berichtsjahr 2023 wird nächsten Monat veröffentlicht. Die Erhebung des Berichtsjahrs 2024 beginnt im vierten Quartal 2025. Für die SHD liegen nur nominale Ergebnisse vor. Im fraglichen WZ hat sich der Umsatz von 50,8 Mrd. Euro im Jahr 2019 auf 56,2 Mrd. Euro im Jahr 2022 erhöht. Der Umsatzanteil kleiner und mittlerer Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten innerhalb des WZ hat sich wie folgt entwickelt. 2019 2020 2021 2022 Umsatz von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (in Euro) 44,8 Mrd. 27,1 Mrd. 33,5 Mrd. 50,6 Mrd. Umsatzanteil von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten an allen Unternehmen im WZ 56.1 88,2 % 87,1 % 89,6 % 90,1 % b) großen Unternehmen und Konzerne in der Speisengastronomie am Gesamtumsatz der Speisengastronomie (bitte nominal und real und für die Jahre von 2019 bis 2024 angeben), Der Umsatzanteil von Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten innerhalb des WZ 56.1 hat sich wie folgt entwickelt. 2019 2020 2021 2022 Umsatz von Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten (in Euro) 6,0 Mrd. 4,0 Mrd. 3,9 Mrd. 5,6 Mrd. Umsatzanteil von Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten an allen Unternehmen im WZ 56.1 11,8 % 12,9 % 10,4 % 9,9 % c) systemgastronomischen Unternehmen in der Speisengastronomie am Gesamtumsatz der Speisengastronomie (bitte nominal und real und für die Jahre von 2019 bis 2024 angeben)? Die Klassifikation der Wirtschaftszweige führt zwar unter dem WZ 56.10.2 Restaurants mit Selbstbedienung. Darunter werden allerdings nicht nur Unternehmen der Systemgastronomie erfasst, sondern auch andere Restaurants mit Selbstbedienung. Eine separate Darstellung von Ergebnissen nur der Systemgastronomie ist somit nicht möglich.  3. Wie hoch ist der Anteil der speisengastronomischen Unternehmen an allen gastronomischen Unternehmen in Deutschland (bitte für die Jahre von 2019 bis 2024 angeben)? Gemäß SHD hat sich der Anteil der speisegastronomischen Unternehmen (WZ 56.1) an der gesamten Gastronomie (WZ 56) zwischen 2019 und 2022 wie folgt entwickelt. 2019 2020 2021 2022 Anteil der Unternehmen des WZ 56.1 am WZ 56 insgesamt 72,3 % 75,0 % 75,5 % 76,1 %  4. Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung, die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 zu senken, und welches Ziel verfolgt sie damit? Die Umsatzsteuersatzsenkung von 19 auf 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie dient der wirtschaftlichen Unterstützung der Gastronomiebranche.  5. Wie lautet der Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren zur Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie? Die genaue Umsetzung wird derzeit innerhalb der Bundesregierung beraten.  6. Verbindet die Bundesregierung mit der Steuersenkung die Erwartung an die gastronomischen Unternehmen, diese an die Gäste weiterzugeben, sodass das Speisenangebot für die Gäste günstiger wird? a) Wenn ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Steuersenkung von den gastronomischen Unternehmen an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird? b) Wenn nein, warum nicht?  7. Verbindet die Bundesregierung mit der Steuersenkung die Erwartung an die gastronomischen Unternehmen, diese für Investitionen in die Unternehmen zu nutzen? a) Wenn ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Steuersenkung von den gastronomischen Unternehmen für Investitionen genutzt werden? b) Wenn nein, warum nicht?  8. Wenn die Bundesregierung die Erwartung hat, dass die Unternehmen die Steuersenkung an die Gäste weitergeben und gleichzeitig für Investitionen nutzen, welche Erwartung dominiert?  9. Welche weiteren Erwartungen verbindet die Bundesregierung mit der Steuersenkung, und wie will sie die Erfüllung derselben sicherstellen? 11. Wie sollen die Steuermindereinnahmen durch die Steuersenkung im Bund, in den Ländern und in den Kommunen nach Plänen der Bundesregierung gegenfinanziert werden, und aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese erwarteten Mindereinnahmen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Haushalte für hinnehmbar? 17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus empirischen Untersuchungen, wonach hauptsächlich wohlhabende und kinderlose Haushalte von Umsatzsteuervergünstigungen im Bereich Restaurantdienstleistungen profitieren (vgl. ZEW-Kurzexpertise [ZEW = Leibniz- Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung] Nummer 4, Die ermäßigte Mehrwertsteuer in der Gastronomie, 9. Oktober 2023, https://ftp.ze w.de/pub/zew-docs/ZEWKurzexpertisen/ZEW_Kurzexpertise2304.pdf, S. 10)? Die Fragen 6 bis 9, 11 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung erwartet, dass die Gastronomiebranche durch die Steuersatzsenkung wirtschaftlich unterstützt wird. Dem Charakter einer Verbrauchsteuer entspricht es, dass Steuersatzsenkungen an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden. Tatsächlich ist aber sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen möglich. Die Entscheidungen sind abhängig von Marktbedingungen und obliegen den betroffenen Unternehmen. 10. Mit welchen Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen rechnet die Bundesregierung durch die Senkung der Umsatzsteuer für die Speisengastronomie in den Jahren von 2026 bis 2029 (bitte für jedes Jahr für Bund, Länder und Kommunen einzeln angeben)? Die Schätzung der Steuermindereinnahmen bei einer Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie kann der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 20/15078 entnommen werden. 12. Ist die Bundesregierung zur Gegenfinanzierung der Steuersenkung mit den Ländern und Kommunen in Gesprächen, wenn ja, mit welchem Zeitplan und Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? 13. a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Ankündigung einiger Landesfinanzminister, darunter von Christian Piwarz in Sachsen (CDU), Stefan Evers in Berlin (CDU), Dr. Danyal Bayaz in Baden-Württemberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Björn Fecker in Bremen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), die Steuersenkung und die damit verbundenen Mindereinnahmen für ihre Landeshaushalte nicht mittragen zu wollen (vgl. www.tagesschau.de/inland/ innenpolitik/widerstand-laender-steuersenkungen-100.html)? b) Plant die Bundesregierung, die Mindereinnahmen, die den Ländern und Kommunen durch die Steuersenkung entstehen, bundesseitig zu übernehmen, wie von einigen Landesfinanzministern gefordert? Die Fragen 12 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Aufgrund Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes ist die Umsatzsteuergesetzgebung im Bundesrat zustimmungspflichtig. Eine Beteiligung der Länder ist daher sichergestellt. 14. Plant die Bundesregierung, die Umsatzsteuer auch für Getränke in der Gastronomie zu senken, wenn ja, mit welchem Zeitplan, und wenn nein, warum nicht? Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht keine Senkung der Umsatzsteuer auf Getränke in der Gastronomie vor. 15. Wie hat sich die Nachfrage nach Inhaus-Essen in speisengastronomischen Betrieben seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt? 16. Welchen Einfluss hatte die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie seit 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Nachfrage nach Inhaus-Essen in speisengastronomischen Betrieben? 18. Wie hat sich die Nachfrage nach To-go-Essen in speisengastronomischen Betrieben seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt? 19. Welchen Einfluss hatte die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie seit 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Nachfrage nach To-go-Essen in speisengastronomischen Betrieben? Die Fragen 15, 16, 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Bei der Angabe des Umsatzes für die SHD unterscheiden die gastronomischen Einrichtungen nicht nach Inhaus- oder To-go-Essen. Die Nachweisung des Umsatzes und dessen Entwicklung seit 2015 nur für Inhaus- oder To-go-Leistungen ist daher nicht möglich. Statistische Informationen zur Entwicklung in diesen beiden Bereichen liegen der Bundesregierung somit nicht vor. Es ist allerdings davon auszugehen, dass während der COVID-19-Pandemie die Nachfrage nach To-go-Angeboten zugenommen hat, während die Nachfrage nach Inhaus-Essen zurückging. Dies dürfte auf pandemiebedingte Einschränkungen zurückzuführen gewesen sein. Inwieweit es auch auf ein verändertes gastronomisches Angebot und die temporäre Umsatzsteuersatzsenkung für Speisen oder andere Ursachen zurückzuführen war, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 20. Wie haben sich die Preise für Speisen in der Gastronomie seit 2015 in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nominal und unter Berücksichtigung der Inflationsrate und für jedes Jahr einzeln angeben)? 22. Wie haben sich die Preise für Getränke in der Gastronomie seit 2015 in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nominal und unter Berücksichtigung der Inflationsrate und für jedes Jahr einzeln angeben und bitte begründen)? Die Fragen 20 und 22 werden gemeinsam beantwortet. In der GENESIS-Online-Datenbank des Statistischen Bundesamtes können über folgenden Link die Ergebnisse des Verbraucherpreisindex für rund 700 Güterarten sowie detaillierte Verwendungsarten des Individualkonsums abgerufen werden: www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/61111. Die getrennte Ausweisung von Speisen und Getränken ist nicht überall möglich, beispielsweise nicht bei der Position „CC13-1112000000 Speise und Getränk in Kantine oder Mensa“. Eine Bereinigung (Deflationierung) der Preisentwicklungen mit der Inflationsrate wird seitens der Verbraucherpreisstatistik nicht vorgenommen. 21. Welchen Einfluss hatte die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer seit 2020 für Speisen in der Gastronomie nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Preisentwicklung von Speisen in der Gastronomie? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 23. Welchen Einfluss hatte die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer seit 2020 für Speisen in der Gastronomie nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Preisentwicklung auf Getränke in der Gastronomie? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Wie wird sich die Steuersenkung auf Speisen in der Gastronomie nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Nachfrage nach Inhaus-Essen in speisengastronomischen Betrieben auswirken (bitte begründen)? 25. Wie wird sich die Steuersenkung auf Speisen in der Gastronomie nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Nachfrage nach To-go-Essen in speisengastronomischen Betrieben auswirken (bitte begründen)? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Sofern die Reduktion des Umsatzsteuersatzes ganz oder teilweise an die Kunden weitergegeben wird, könnte sich dies positiv auf die Nachfrage nach Inhaus-Speisen auswirken. Inwiefern hiervon die Nachfrage nach To-go-Essen beeinflusst wird, hängt von der Substituierbarkeit beider Dienstleistungsarten aus Sicht der Konsumenten ab. 26. Wie wird sich die Steuersenkung nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Umsätze der Speisengastronomie in den Jahren von 2026 bis 2029 auswirken (bitte nach Jahren aufschlüsseln und bitte begründen)? Sofern die Steuersatzsenkung ganz oder teilweise an die Kunden weitergegeben wird, könnte sich dies positiv auf die Nachfrage nach gastronomischen Dienstleistungen auswirken und so die Nettoumsätze der Speisegastronomie steigern. 27. Wie wird sich die Steuersenkung nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Investitionstätigkeit der speisengastronomischen Unternehmen in den Jahren von 2026 bis 2029 auswirken (bitte nach Jahren aufschlüsseln und bitte begründen)? Eine Reduktion des Umsatzsteuersatzes kann sich positiv auf die Investitionstätigkeit der speisegastronomischen Unternehmen auswirken. Je nachdem, ob und wie stark die Steuersatzreduktion an die Kunden weitergegeben wird, können entweder die Margen der Unternehmen und damit ihre Investitionsspielräume steigen oder die Preise für Gastronomiedienstleistungen sinken und damit die Nachfrage nach diesen zunehmen, was wiederum Investitionen auslösen könnte. 28. Wie hoch ist der Anteil der a) kleinen und mittelständischen Unternehmen an allen speisengastronomischen Unternehmen, die von der Umsatzsteuersenkung profitieren, b) großen speisengastronomischen Unternehmen und Konzernen an allen speisengastronomischen Unternehmen, die von der Umsatzsteuersenkung profitieren, c) systemgastronomischen Unternehmen an allen speisengastronomischen Unternehmen, die von der Umsatzsteuersenkung profitieren? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Eine Differenzierung der Umsatzsteuersatzsenkung gemäß der verschiedenen genannten Unternehmenskategorien ist nicht vorgesehen. 29. Inwiefern entspricht es der Tatsache, dass die im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vereinbarten Punkte zur Steuersenkung für Speisen in der Gastronomie (S. 47), zur Abschaffung der Bonpflicht (S. 60), zur Einführung digitaler Zahlungsoptionen (S. 49) und zur Einführung einer Registrierkassenpflicht ab 1. Januar 2027 (S. 60) einer „Paket-Lösung“ entsprechen, wie der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Michael Schrodi, öffentlich erklärt hat (vgl. www.spiegel.de/wirtschaft/service/kartenzahlung-koalitionsvert rag-fordert-digitale-zahlungsoption-in-der-gastronomie-a-127837b7-46c a-43b0-b358-4bcb116fef9b)? Jede der Maßnahmen wird hinsichtlich der konkreten Umsetzung und des Umsetzungshorizonts geprüft. Diese Prüfung bleibt abzuwarten. 30. Teilt die Bundesregierung die Einschätzungen von Prof. Dr. Dominika Langenmayr (vgl. Dominika Langenmayr, Schafft die Ausnahmen ab!, Wirtschaftswoche, 16. Mai 2025, S. 38), a) dass die Umsatzsteuersenkung insbesondere umsatzstarken Restaurants in den Großstädten sowie großen Restaurantketten zugutekommt, b) dass die Gastronomie auf dem Land insbesondere ein Problem des Strukturwandels hat, das sich nicht mit einer Umsatzsteuersenkung lösen lassen wird, c) wonach das Argument des internationalen Wettbewerbs für die Umsatzsteuersenkung nicht greift, weil die Menschen dort essen gehen, wo sie wohnen und arbeiten und es einen internationalen Wettbewerb höchsten in grenznahen Regionen gibt? Jeweils zu den Buchstaben a bis c: Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, und wenn nein, warum nicht? Die Umsatzsteuersatzsenkung von 19 auf 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie kommt allen gastronomischen Betrieben zugute. 31. Plant die Bundesregierung, die Umsatzsteuer auch für andere (Tourismus-)Branchen zu senken? a) Wenn ja, für welche Branchen, auf welchen Steuersatz, mit welchem Zeitplan, und warum? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 31 bis 31b werden gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht neben der Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie keine Senkung der Umsatzsteuer vor. 32. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung gerechtfertigt, To-go- Essen mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz zu besteuern, insbesondere vor dem Hintergrund der massiven Einwegmüllproblematik durch To-go- Essen (bitte begründen)? Die Abgrenzung der begünstigten Leistungen richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben. Bei der Lieferung von sogenanntem To-go-Essen handelt es sich um eine Lieferung von Speisen, die wie nahezu alle Lebensmittel dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. 33. Inwiefern besteht aus Sicht der Bundesregierung Reformbedarf im Hinblick auf die grundsätzliche Ausgestaltung des deutschen Umsatzsteuersystems mit den vielen, aber häufig schwer erklärbaren Ausnahmen vom regulären Steuersatz von 19 Prozent? Ein einheitliches System ist grundsätzlich wünschenswert, da es Verzerrungen im Konsum reduziert. Zudem würden Abgrenzungsprobleme und damit auch Bürokratiebelastungen und Forderungen nach weiteren Ermäßigungen vermindert. Auch vor dem Hintergrund derzeitiger ökonomischer und geopolitischer Rahmenbedingungen sind preistreibende Maßnahmen und zusätzliche Belastungen insbesondere von Unternehmen jedoch nicht zielführend. 34. Plant die Bundesregierung, im Laufe der Legislaturperiode das Umsatzsteuersystem in Deutschland grundlegend zu reformieren, wenn ja, mit welchem Ziel und mit welchem Zeitplan, und wenn nein, warum nicht? Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht keine Reform des nationalen Umsatzsteuersystems vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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