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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes

dip / drucksache 01.05.2026 · WP 21 · 261/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 261/26 01.05.26 BRFuss R Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische- Staatsanwaltschaft-Gesetzes A. Problem und Ziel Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) regelt die in § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches (StGB) vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, solche Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. Zu diesen Straftatbeständen gehören insbesondere Geheimnisverratsdelikte (unter anderem § 201 Absatz 3, § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die §§ 204 und 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB) und Amtsträgerdelikte nach den §§ 331 bis 337 StGB. Zudem sehen mehrere Fachgesetze vor, dass Personen, die keine Amtsträger sind, besonders zur Geheimhaltung verpflichtet werden können, und verweisen auf das Verpflichtungsgesetz (siehe beispielsweise § 193 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 476 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung, § 42a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundeszentralregistergesetzes). Die seit 1975 geltende Regelung sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen wird (§ 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG) und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist (§ 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG). Damit soll die Bedeutung der Verpflichtung wirksam unterstrichen werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit ist über die Verpflichtung zudem eine Niederschrift zu erstellen (§ 1 Absatz 3 VerpflG; Bundestagsdrucksache 7/550, S. 365). Das Mündlichkeitserfordernis nach § 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG legt eine Verpflichtung in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person bei der für die Verpflichtung zuständigen Stelle nahe. In jüngerer Zeit wurde insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis nach einer ausdrücklichen Öffnung des Verfahrens für Bild-Ton-Übertragungen geltend gemacht. Dieser Entwurf trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Zudem dient der Entwurf der Anpassung des Gesetzes zur Ausführung der EU- Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische- Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG – vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648). Das EUS- tAG ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durch- Fristablauf: 12.06.26 führung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1 – EUStA-Verordnung). Die Änderung des EUStAG dient der Anpassung der deutschen Rechtslage an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Parquet européen), C-281/22, ECLI:EU:C:2023:1018 sowie der Korrektur eines Redaktionsversehens. B. Lösung Die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung soll eine Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit- Videokommunikation, ausdrücklich gestatten. Verpflichtungen werden künftig erleichtert, indem in geeigneten Fällen ein schnelleres und weniger aufwändiges digitales Verfahren unter Verzicht auf einen Präsenztermin gewählt werden kann. Das als digitale Alternative zu dem Präsenzverfahren vorgesehene Verfahren einer Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation erscheint geeignet, die erforderliche persönliche Ansprache der zu verpflichtenden Person zu gewährleisten und ihr in angemessener Weise die Bedeutung der Verpflichtung und die daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu führen. Mit der Streichung von § 3 Absatz 2 EUStAG wird die deutsche Rechtslage an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 31 (Grenzüberschreitende Ermittlungen) und Artikel 32 (Vollstreckung der zugewiesenen Maßnahmen) der Verordnung (EU) 2017/1939 angepasst. Gleichzeitig wird in § 4 Absatz 2 EUStAG ein redaktionelles Versehen bereinigt. C. Alternativen In Bezug auf das Verfahren der förmlichen Verpflichtung wurde geprüft, ob als weitere Alternativen zu der Präsenzverpflichtung ein schriftliches Verfahren oder eine telefonische Verpflichtung zugelassen werden sollten. Davon wird jedoch abgesehen, da bei einer lediglich schriftlichen beziehungsweise telefonischen Verpflichtung die erforderliche unmittelbare individuelle Ansprache der zu verpflichtenden Person nicht hinreichend möglich wäre. Alternativen zur Änderung des EUStAG liegen nicht vor. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung und die Änderung des EUStAG entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Auch durch die Änderung des EUStAG entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Bund, Länder und Kommunen hat die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand zur Folge. Zum einen hat die Neuregelung keine Auswirkungen auf die Anzahl der vorzunehmenden Verpflichtungen. Zum anderen handelt es sich bei der neu eingeführten Bild- und Tonübertragung lediglich um eine zusätzliche Verfahrensoption, von der die zuständigen öffentlichen Stellen nach eigenem Ermessen Gebrauch machen können. Soweit die für die Verpflichtung zuständigen Stellen von der neu eingeführten Verfahrensoption der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Gebrauch machen, entfallen Kosten für die Wahrnehmung von Präsenzterminen, die bisher in der Regel von der Verwaltung erstattet und damit von ihr getragen werden. Insoweit wird von einer geschätzten jährlichen Gesamtentlastung der Verwaltung im unteren sechsstelligen Bereich (rund 113 000 Euro) ausgegangen. Soweit der Entwurf der Änderung des EUStAG dient, entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 261/26 01.05.26 BRFuss R Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische- Staatsanwaltschaft-Gesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 12.06.26 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Verpflichtungsgesetzes Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Verpflichtung wird mündlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person vorgenommen. Sie kann auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden. Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. (3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet und von der ihr eine Abschrift überlassen wird. Wird die Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift kann auch als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Die elektronische Niederschrift muss von der verpflichteten Person entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel unterzeichnet werden. Die zuständige Stelle hat die elektronische Niederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und diese Niederschrift oder eine Abschrift der verpflichteten Person zu überlassen. Wird bei einer Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung die Niederschrift in Papierform aufgenommen, hat die zuständige Stelle der verpflichteten Person eine unterzeichnete Abschrift der Niederschrift zu übermitteln, die die verpflichtete Person unverzüglich unterzeichnet und an die zuständige Stelle zurücksendet. Von der Überlassung oder Übermittlung der Niederschrift oder Abschrift kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.“ 2. § 3 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes Das Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4. 2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (Verpflichtungsgesetz – VerpflG) regelt die in § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, solche Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. Zudem sehen mehrere Fachgesetze vor, dass Personen, die keine Amtsträger sind, besonders zur Geheimhaltung verpflichtet werden können, und verweisen auf das Verpflichtungsgesetz (siehe beispielsweise § 193 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 476 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung, § 42a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundeszentralregistergesetzes). Die seit 1975 unverändert geltende Regelung sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen wird (§ 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG) und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist (§ 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG). Damit soll die Bedeutung der Verpflichtung wirksam unterstrichen werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit ist über die Verpflichtung zudem eine Niederschrift zu erstellen (§ 1 Absatz 3 VerpflG; Bundestagsdrucksache 7/550, S. 365). Das Mündlichkeitserfordernis nach § 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG legt eine Verpflichtung in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person bei der für die Verpflichtung zuständigen Stelle nahe. In jüngerer Zeit wurde insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis nach einer ausdrücklichen Öffnung des Verfahrens für Bild-Ton-Übertragungen geltend gemacht. Dieser Entwurf soll dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität Rechnung tragen und in geeigneten Fällen eine Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, ermöglichen. Der Entwurf trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Die Änderung des Gesetzes zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG – vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) dient der Anpassung von § 3 EUStAG an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Parquet européen), C-281/22, ECLI:EU:C:2023:1018 sowie der Bereinigung eines redaktionellen Versehens. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf sieht vor, dass eine Verpflichtung künftig nicht nur mündlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person in der zuständigen Stelle, sondern (alternativ) auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation zwischen der zuständigen Stelle und der zu verpflichtenden Person, vorgenommen werden kann (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E). Verpflichtungen werden künftig erleichtert, indem in geeigneten Fällen ein schnelleres und weniger aufwändiges digitales Verfahren unter Verzicht auf einen Präsenztermin gewählt werden kann. Das als neue digitale Alternative zu dem Präsenzverfahren vorgesehene Verfahren einer Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation erscheint geeignet, die erforderliche persönliche Ansprache der zu verpflichtenden Person zu gewährleisten und ihr in angemessener Weise die Bedeutung der Verpflichtung und die daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu führen. Darüber hinaus sieht der Entwurf die Streichung des Absatzes 2 in § 3 EUStAG vor (Artikel 2 Nummer 1). § 3 Absatz 2 EUStAG regelt gegenwärtig, dass der in Deutschland ansässige Delegierte Europäische Staatsanwalt beziehungsweise die in Deutschland ansässige Delegierte Europäische Staatsanwältin bei einer grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahme einen erforderlichen richterlichen Beschluss nur dann bei einem deutschen Gericht einholt, wenn nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestätigung nicht erforderlich ist. Diese Regelung ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache C-281/22 nicht kompatibel. § 3 Absatz 2 EUStAG ist daher zu streichen. Gleichzeitig wird in § 4 Absatz 2 EUStAG hinsichtlich der Bezugnahme auf § 479 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, ein redaktionelles Versehen bereinigt, indem zukünftig auf § 479 Absatz 4 Satz 2 und 3 StPO Bezug genommen wird. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen In Bezug auf das Verfahren der förmlichen Verpflichtung wurde geprüft, ob als weitere Alternativen zu der Präsenzverpflichtung ein schriftliches Verfahren oder eine telefonische Verpflichtung zugelassen werden sollten. Davon wird jedoch abgesehen, da bei einer lediglich schriftlichen beziehungsweise telefonischen Verpflichtung die erforderliche unmittelbare individuelle Ansprache der zu verpflichtenden Person nicht hinreichend möglich wäre. Für die Anpassung des § 3 EUStAG an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache C-281/22 bestehen keine Alternativen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) (Strafrecht). Hinsichtlich der Änderung des EUStAG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 GG (internationale Verbrechensbekämpfung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf zur Flexibilisierung des Verfahrens die Möglichkeit einer förmlichen Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation vorsieht, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Gleichzeitig fördert der Entwurf die Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Insbesondere trägt der Entwurf durch die Digitalisierung der Verpflichtungsverfahren zur Ressourcenschonung bei, weil physische Präsenztermine entfallen und damit Wegstrecken für die zu verpflichtenden Personen eingespart werden können. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der Agenda 2030 der Vereinten Nationen von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 3. Erfüllungsaufwand a) Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft Für Personen, die für staatliche Stellen tätig sind und sich gegebenenfalls verpflichten lassen müssen, sowie für Unternehmen, die für staatliche Stellen tätig sind und gegebenenfalls ihre Beschäftigten verpflichten lassen müssen, entsteht durch die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Soweit die für die Verpflichtung zuständigen Stellen von der neu eingeführten Verfahrensoption der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Gebrauch machen, fallen Wegezeiten und Wegesachkosten weg, die ansonsten für die Wahrnehmung von Präsenzterminen aufgewandt werden müssten. Entsprechende Einsparungen schlagen jedoch nicht beim Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu Buche, da die Kosten, die zur Wahrnehmung von Präsenzterminen entstehen, in der Regel von den zuständigen Stellen erstattet werden, sodass der entsprechende Aufwand von der Verwaltung getragen wird. Auch durch die Änderung des EUStAG entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. b) Verwaltung Für Bund, Länder und Kommunen hat die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand zur Folge. Zum einen hat die Neuregelung keine Auswirkungen auf die Anzahl der vorzunehmenden Verpflichtungen. Zum anderen handelt es sich bei der neu eingeführten Bild- und Tonübertragung lediglich um eine zusätzliche Verfahrensoption, von der die für die Verpflichtung zuständigen Stellen nach eigenem Ermessen Gebrauch machen können. Soweit die für die Verpflichtung zuständigen Stellen von der neu eingeführten Verfahrensoption der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Gebrauch machen, entfallen Kosten für die Wahrnehmung von Präsenzterminen, die bisher in der Regel von der Verwaltung erstattet und damit von ihr getragen werden. Da die Anzahl der jährlich bundesweit durchgeführten förmlichen Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz statistisch nicht erfasst wird und daher nicht verlässlich zu beziffern ist, kann das Ausmaß der möglichen Entlastung nur geschätzt werden: Berücksichtigt man einzelne Angaben zu der Anzahl der in der Regel von einer förmlichen Verpflichtung betroffenen Personen (beispielsweise öffentlich bestellte Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, weitere privatwirtschaftliche Kooperationspartner der Verwaltung und der Bundeswehr), so kann im Rahmen einer Schätzung von bis zu 5 000 Präsenzterminen jährlich ausgegangen werden, die infolge der neuen Möglichkeit der Verpflichtung per Videokommunikation entfallen. Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Wegezeit von 20 Minuten und durchschnittlichen Wegesachkosten von 2,60 Euro (siehe Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Anhang 6: S. 64, unter: www.destatis.de/DE/ Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/erfuellungsauf- wand-handbuch.pdf?__blob=publicationFile) kann mit einer geschätzten jährlichen Gesamtentlastung der Verwaltung im unteren sechsstelligen Bereich (rund 113 000 Euro) gerechnet werden. Soweit der Entwurf der Änderung des EUStAG dient, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über die Folgen der Verordnung (EU) 2017/1939 hinausgeht. 4. Weitere Kosten Keine. 5. Weitere Gesetzesfolgen Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht; eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Verpflichtungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Neufassung von § 1 Absatz 2 und 3 VerpflG) § 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG-E greift die bisher geltende Regelung des § 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG auf und schreibt fest, dass die mündliche Verpflichtung „in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person“ vorzunehmen ist. Das Verfahren einer mündlichen Verpflichtung in Anwesenheit bleibt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG-E erhalten. Eine mündliche Verpflichtung in persönlicher Anwesenheit bietet nach wie vor die sicherste Gewähr dafür, dass der zu verpflichtenden Person Bedeutung und Tragweite der Verpflichtung hinreichend vor Augen geführt werden können. Der neue § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E lässt allerdings als Alternative zur Präsenzverpflichtung eine zeitgleiche Ton- und Bildübertragung zu. Damit ist künftig auch eine Verpflichtung per Echtzeit-Videokommunikation mit der zu verpflichtenden Person möglich. Das Verfahren der Echtzeit-Videokommunikation stellt – unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen technischen Mittel vorhanden sind und keine technischen Störungen eintreten – eine geeignete digitale Alternative zu der Verpflichtung in Anwesenheit dar, weil bei einer Echtzeit-Videokommunikation die Zwecke der individuellen Ansprache und hinreichenden Warnung der zu verpflichtenden Person in einer Weise erreicht werden können, die der mündlichen Verpflichtung in persönlicher Anwesenheit nahezu gleichkommt. Andere Formen der Fernkommunikation erscheinen dagegen nicht gleichermaßen geeignet, die Erreichung der genannten Zwecke zu gewährleisten, und sind aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die Wahl zwischen der Präsenzverpflichtung und der Verpflichtung per Videokommunikation steht im pflichtgemäßen Ermessen der für die Verpflichtung zuständigen Stelle. Nach dem unveränderten § 1 Absatz 1 VerpflG steht es im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie eine Verpflichtung vornimmt. Hierbei ist zu prüfen, ob tatsächlich einschlägige Delikte wie Geheimnisbruch oder Korruption in Betracht kommen. Wenn das nicht der Fall ist, sollte die zuständige Stelle von einer Verpflichtung absehen, um eine unangemessene Ausweitung des verpflichteten Personenkreises zu vermeiden. Wo derartige Straftaten dagegen in Betracht kommen, ist eine Verpflichtung vorzunehmen (siehe Bundestagsdrucksache 7/550, S. 365, wonach die Sollvorschrift insoweit als eine „Weisung“ anzusehen ist). Zu prüfen ist zudem, ob eine Verpflichtung entbehrlich ist, weil bereits eine Amtsträgereigenschaft insbesondere nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs (StGB) besteht, was bei Personen der Fall ist, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Künftig erstreckt sich der Ermessenspielraum der zuständigen Stelle auch auf die Wahl des Verfahrens für die Verpflichtung. Die zuständige Stelle wird bei ihrem Auswahlermessen die etwaigen Vorteile einer Verpflichtung mittels Videokommunikation (etwa die Ersparnis von Zeit und Kosten oder die Möglichkeit, die Verpflichtung auch bei Umständen vorzunehmen, die einer Anreise und Anwesenheit der zu verpflichtenden Person entgegenstehen, wie etwa körperliche Einschränkungen) mit möglichen Nachteilen gegenüber einer Präsenzverpflichtung (mögliche Abstriche hinsichtlich der Qualität und Intensität der Kommunikation; mögliche technische Probleme) abwägen müssen. Die zuständige Stelle wird für eine Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation nur dann optieren können, wenn sie mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass die hierfür erforderliche Ausstattung bei der zu verpflichtenden Person vorhanden ist und dass nicht mit technischen Störungen oder Ausfällen zu rechnen ist. Eine Verpflichtung mittels Echtzeit- Videokommunikation wird von vornherein nicht in Betracht kommen, wenn die Behörde im Einzelfall Anhaltspunkte dafür hat, dass bei einem Verfahren der Videokommunikation eine verlässliche Feststellung der Identität oder die erforderliche individuelle Ansprache der zu verpflichtenden Person nicht hinreichend gewährleistet sein könnten. Auch bei einer Verpflichtung per Videokommunikation soll die Verpflichtung durch eine individuelle persönliche Ansprache erfolgen und von einer gruppenweisen Verpflichtung abgesehen werden. Die bisher in § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG normierte Vorgabe, bei der Verpflichtung auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen, gilt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 VerpflG-E unverändert fort. Wie bisher bleibt der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der Pflichtverletzung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 VerpflG-E (neben der Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten gemäß § 1 Absatz 1 VerpflG) Kernelement und Wirksamkeitsvoraussetzung der förmlichen Verpflichtung (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 1979, 3 StR 405/79, bei juris Randnummer 15). Sollen Personen verpflichtet werden, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, ist durch eine Verdolmetschung sicherzustellen, dass sie die Bedeutung der Verpflichtung sowie den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung verstehen. Eine Verpflichtung von minderjährigen Personen ist zulässig, falls diese zur Erfüllung der jeweiligen Obliegenheiten bereits in der Lage sein sollten und mindestens 14 Jahre alt sind (§ 19 StGB). Öffentliche Stellen des Bundes sind zudem durch § 12a des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) und die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0) verpflichtet, ihre digitale Kommunikation, wozu auch Videokonferenzen gehören, barrierefrei zu gestalten. Die Neufassung von § 1 Absatz 2 VerpflG-E macht keine Änderung des § 2 Absatz 2 VerpflG erforderlich, der pauschal auf die neuzufassende Vorschrift (und damit auch auf den künftigen Satz 2) verweist. § 2 Absatz 1 und 2 VerpflG regelt die Verpflichteteneigenschaft von Personen, die schon vor Inkrafttreten des Verpflichtungsgesetzes am 1. Januar 1975 aufgrund anderer Vorschriften verpflichtet worden waren. Die Vorschrift gilt ausschließlich für solche Altfälle (siehe Bundestagsdrucksache 7/550, S. 366, sowie Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. Oktober 1974, GMBl. 1974, S. 538, Ziffer 3.1.4; Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht: Auslegungsrichtlinien unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsguts der Amtsdelikte, 2001, S. 584 f.). Personen, die vor dem 1. Januar 1975 entweder als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder die aufgrund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden waren, stehen nach § 2 Absatz 2 VerpflG den nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichteten Personen gleich, wenn ihre Verpflichtung mündlich vorgenommen wurde und sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurden. Die in § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E neu vorgesehene Möglichkeit der Verpflichtung per Echtzeit-Videokommunikation ist für Altfälle nicht relevant, der Verweis darauf mithin unschädlich. Eine Streichung von § 2 Absatz 2 VerpflG kommt wegen möglicherweise noch nicht abgeschlossener Altfälle zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Entsprechend dem geltenden § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 VerpflG ist nach § 1 Absatz 3 Satz 1 VerpflG-E auch künftig vorgesehen, dass über die Verpflichtung aus Gründen der Beweissicherung und der Rechtssicherheit eine Niederschrift in Papierform aufzunehmen ist, die die verpflichtete Person handschriftlich mitzuunterzeichnen hat, und dass der verpflichteten Person eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 7/550, S. 365). Wird im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung verpflichtet, so hat die zuständige Stelle dies nach § 1 Absatz 3 Satz 2 VerpflG-E aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit in der Niederschrift ausdrücklich zu vermerken. Der neue § 1 Absatz 3 Satz 3 VerpflG-E lässt künftig als Alternative zu einer Niederschrift in Papierform zu, dass die Niederschrift über die Verpflichtung als elektronisches Dokument aufgenommen werden kann. Die Niederschrift kann sowohl bei einer Präsenzverpflichtung als auch bei einer Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie sich für die Papierform oder ein elektronisches Dokument entscheidet, wobei sie insbesondere zu berücksichtigen hat, ob bei der zu verpflichtenden Person die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ein elektronisches Verfahren erfüllt sind. Nach § 1 Absatz 3 Satz 4 VerpflG-E muss die elektronische Niederschrift durch die verpflichtete Person entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel unterzeichnet werden. Bei einer Präsenzverpflichtung geschieht dies vor Ort in der zuständigen Stelle. Bei der Unterzeichnung auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel muss die Unterschrift der verpflichteten Person derart elektronisch erfasst werden, dass sie in der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden kann. Eingesetzt werden können alle Geräte, die geeignet sind, den eigenhändigen Unterzeichnungsakt elektronisch zu erfassen, so dass die eigenhändige Unterschrift in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben werden kann. Neben speziell für diesen Zweck entwickelten Geräten wie Unterschriftenpads kann die zuständige Stelle beispielsweise auch Tabletcomputer, Touchbildschirme oder ähnliche Geräte nutzen beziehungsweise deren Verwendung vorschreiben. Es sollte sich dabei allerdings um Geräte handeln, die die Unterschrift der verpflichteten Person in Echtzeit wiedergeben, damit die verpflichtete Person wie bei der Unterzeichnung eines Papierdokuments den Schreibakt optisch wahrnehmen kann, was beispielsweise bei einem Unterschriftenpad, auf dessen Display die Unterschrift sichtbar ist, der Fall ist (vergleiche den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, Bundestagsdrucksache 21/1505). Die Unterzeichnung der elektronischen Niederschrift durch die verpflichtete Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel wird sich insbesondere dann anbieten, wenn die vor Ort verpflichtete Person nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Sie ermöglicht es, auch in einem solchen Fall eine elektronische Niederschrift medienbruchfrei zu errichten und von der verpflichteten Person signieren zu lassen. § 1 Absatz 3 Satz 5 VerpflG-E sieht für die zuständige Stelle vor, dass sie die elektronische Niederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen hat. Dazu hat die für die zuständige Stelle handelnde Person, die elektronische Niederschrift mit ihrer Signatur zu versehen. Bei Verwendung von einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel durch die verpflichtete Person hat der Vertreter der zuständigen Stelle die qualifizierte elektronische Signatur nach Unterzeichnung durch die verpflichteten Personen anzubringen, da eine Veränderung des elektronischen Dokuments nach dem Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur die Signatur ungültig machen würde. Auf diese Weise lässt sich auch bei Verwendung eines zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittels die Integrität des elektronischen Dokuments sicherstellen und nachträglich überprüfen. Aufnahme und Übermittlung der Niederschrift als elektronisches Dokument bieten besonders bei der Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung den Vorteil, eine Hin- und Rücksendung von Dokumenten in Papierform zu vermeiden. Wird bei einer Verpflichtung per zeitgleicher Bild- und Tonübertragung die Niederschrift elektronisch aufgenommen, weil auch die verpflichtete Person über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, dürften in der Regel auch die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die qualifizierten elektronischen Signaturen während der laufenden Bild-Ton-Übertragung angebracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, so kann die zuständige Stelle das von ihr mit einer elektronischen Signatur versehene Dokument auch an die verpflichtete Person übermitteln, die es dann mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versieht und an die zuständige Stelle zurückübermittelt. Die zuständige Stelle hat der verpflichteten Person die elektronische Niederschrift oder eine Abschrift davon gemäß § 1 Absatz 3 Satz 5 VerpflG-E zu überlassen. Die Regelung stellt klar, dass bei einer elektronischen Niederschrift entweder eine elektronische Vervielfältigung oder eine Abschrift überlassen werden kann. Möglich ist danach beispielsweise eine Überlassung durch Übermittlung der elektronischen Niederschrift als Anhang einer E-Mail. Der verpflichteten Person kann aber beispielsweise auch ein Ausdruck in Papierform übergeben werden. Es dürfte allerdings noch häufig vorkommen, dass die Niederschrift bei einer Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung in Papierform aufgenommen wird, insbesondere weil die verpflichtete Person nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Auch dürfte es derzeit bei den zuständigen Stellen häufig an geeigneten Softwarelösungen fehlen, die eine elektronische Erfassung der Unterschrift während der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung erlauben und die mit den bei einer Verpflichtung per Videokommunikation eingesetzten Fachanwendungen und Programmen kompatibel sind. § 1 Absatz 3 Satz 6 VerpflG-E schreibt für diesen Fall vor, dass die zuständige Stelle der verpflichteten Person eine unterzeichnete Abschrift der Niederschrift zu übermitteln hat, die die verpflichtete Person unverzüglich unterzeichnet und an die zuständige Stelle zurücksendet. Die gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 VerpflG-E gebotene Überlassung einer Abschrift kann dadurch vorgenommen werden, dass die zuständige Stelle der verpflichteten Person zusammen mit der zu unterzeichnenden Abschrift der Niederschrift eine weitere unterzeichnete Abschrift der Niederschrift zum Verbleib übersendet. Alternativ kann die zuständige Stelle dem Überlassungsgebot des § 1 Absatz 3 Satz 1 VerpflG-E dadurch nachkommen, dass sie eine Abschrift der von der verpflichteten Person unterzeichneten und zurückgesandten Niederschrift an die verpflichtete Person übermittelt. § 1 Absatz 3 Satz 7 VerpflG-E, der inhaltlich dem geltenden § 1 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 VerpflG entspricht, schränkt das Gebot zur Überlassung oder Übermittlung der Niederschrift oder einer Abschrift ein: Davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist. Unter dieser Voraussetzung muss mithin abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 VerpflG-E keine Abschrift der Niederschrift überlassen werden. Das gilt auch dann, wenn die Verpflichtung in Anwesenheit bei der zuständigen Stelle erfolgt, die Niederschrift aber elektronisch aufgenommen und vor Ort in der zuständigen Stelle (qualifiziert elektronisch) signiert wird. Bei einer Verpflichtung in Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung folgt aus § 1 Absatz 3 Satz 7 VerpflG-E, dass davon abgesehen werden kann, der verpflichteten Person gemäß § 1 Absatz 3 Satz 6 VerpflG-E eine Abschrift der Niederschrift in Papierform beziehungsweise eine elektronische Niederschrift zu übermitteln und diese von der verpflichteten Person unterzeichnen beziehungsweise mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen zu lassen. In diesem Fall geht eine Abschrift der Niederschrift über die Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung der verpflichteten Person weder zu noch wird die Niederschrift von ihr unterzeichnet beziehungsweise elektronisch signiert. Dies kann die Beweisfunktion der Niederschrift einschränken, was die zuständige Stelle berücksichtigen muss, wenn sie über die Verfahrensweise entscheidet. Zu Nummer 2 (Aufhebung von § 3 VerpflG) § 3 VerpflG wird ersatzlos aufgehoben, weil die in ihm enthaltene „Berlin-Klausel“ seit 1990 gegenstandslos ist. Zu Artikel 2 (Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung von § 3 EUStAG) Zu Buchstabe a Die Änderung erfolgt aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Parquet européen), C-281/22, ECLI:EU:C:2023:1018. Darin hat der Gerichtshof entschieden, dass die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2153 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 1) geändert worden ist, dahingehend auszulegen sind, dass sich die Kontrolle, die in dem Fall, dass für eine zugewiesene Ermittlungsmaßnahme eine richterliche Genehmigung nach dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts erforderlich ist, nur auf Gesichtspunkte der Vollstreckung dieser Maßnahme beziehen darf, nicht aber auf Gesichtspunkte der Begründung und der Anordnung der Maßnahme. Die Begründung und Anordnung der Maßnahme unterliegt bei einem schwerwiegenden Eingriff in die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte der betroffenen Person vielmehr einer vorherigen gerichtlichen Kontrolle im Mitgliedstaat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts (vergleiche EuGH-Urteil, a. a. O., Rn. 78). Folglich muss bei einer grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahme, die nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts einem Richtervorbehalt unterliegt, zunächst ein richterlicher Beschluss in dem Mitgliedstaat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts zur Anordnung und Begründung der begehrten Ermittlungsmaßnahme eingeholt werden. Sieht auch das Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts für die Ermittlungsmaßnahme einen Richtervorbehalt vor, kann sich der nach dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts einzuholende richterliche Beschluss nur auf den Gesichtspunkt der Vollstreckung dieser Maßnahme beziehen. Die beschriebenen Vorgaben des EuGH erfordern eine Streichung des § 3 Absatz 2. Denn der Gesetzgeber war bislang davon ausgegangen, dass eine gerichtliche Anordnung oder Bestätigung nur dann von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt bei einem deutschen Gericht einzuholen ist, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwaltes eine solche richterliche Anordnung oder Bestätigung nicht erforderlich ist (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache 19/17963, S. 50; Bundesratsdrucksache 47/20, S. 52). Der EuGH legt die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) 2017/1939 im Gegensatz dazu so aus, dass eine richterliche Anordnung oder Bestätigung immer von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt eingeholt werden muss, soweit sie nach dem nationalen Recht seines Mitgliedstaats erforderlich ist. Zu Buchstabe b Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 2 (Änderung von § 4 Absatz 2 EUStAG) Die Änderung erfolgt zur Korrektur eines redaktionellen Versehens. Richtigerweise handelt es sich um den Verweis auf § 479 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache 19/17963, S. 53; Bundesratsdrucksache 47/20, S. 56). Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Aufgrund des optionalen Charakters der neuen Verfahrensalternative der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung ist eine Übergangsfrist nicht erforderlich. - 11 - Drucksache 261/26

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