Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 261/26
01.05.26 BRFuss
R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-
Staatsanwaltschaft-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) regelt die in § 11 Absatz 1
Nummer 4 des Strafgesetzbuches (StGB) vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen,
die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als
Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, solche Personen für
die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. Zu diesen
Straftatbeständen gehören insbesondere Geheimnisverratsdelikte (unter anderem § 201
Absatz 3, § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die §§ 204 und 353b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 StGB) und Amtsträgerdelikte nach den §§ 331 bis 337 StGB. Zudem sehen
mehrere Fachgesetze vor, dass Personen, die keine Amtsträger sind, besonders zur
Geheimhaltung verpflichtet werden können, und verweisen auf das Verpflichtungsgesetz
(siehe beispielsweise § 193 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
§ 476 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung, § 42a Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Bundeszentralregistergesetzes).
Die seit 1975 geltende Regelung sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen
wird (§ 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG) und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung hinzuweisen ist (§ 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG). Damit soll die Bedeutung der
Verpflichtung wirksam unterstrichen werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit und
Rechtssicherheit ist über die Verpflichtung zudem eine Niederschrift zu erstellen (§ 1
Absatz 3 VerpflG; Bundestagsdrucksache 7/550, S. 365). Das Mündlichkeitserfordernis nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG legt eine Verpflichtung in Anwesenheit der zu verpflichtenden
Person bei der für die Verpflichtung zuständigen Stelle nahe. In jüngerer Zeit wurde
insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis nach einer ausdrücklichen
Öffnung des Verfahrens für Bild-Ton-Übertragungen geltend gemacht.
Dieser Entwurf trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der
Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Zudem dient der Entwurf der Anpassung des Gesetzes zur Ausführung der EU-
Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-
Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG – vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648). Das EUS-
tAG ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durch-
Fristablauf: 12.06.26
führung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1 – EUStA-Verordnung). Die
Änderung des EUStAG dient der Anpassung der deutschen Rechtslage an das Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Parquet
européen), C-281/22, ECLI:EU:C:2023:1018 sowie der Korrektur eines
Redaktionsversehens.
B. Lösung
Die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung soll eine Verpflichtung im
Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-
Videokommunikation, ausdrücklich gestatten. Verpflichtungen werden künftig erleichtert,
indem in geeigneten Fällen ein schnelleres und weniger aufwändiges digitales Verfahren
unter Verzicht auf einen Präsenztermin gewählt werden kann. Das als digitale Alternative
zu dem Präsenzverfahren vorgesehene Verfahren einer Verpflichtung im Wege der
Echtzeit-Videokommunikation erscheint geeignet, die erforderliche persönliche Ansprache der
zu verpflichtenden Person zu gewährleisten und ihr in angemessener Weise die
Bedeutung der Verpflichtung und die daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu führen.
Mit der Streichung von § 3 Absatz 2 EUStAG wird die deutsche Rechtslage an die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 31 (Grenzüberschreitende
Ermittlungen) und Artikel 32 (Vollstreckung der zugewiesenen Maßnahmen) der Verordnung (EU)
2017/1939 angepasst. Gleichzeitig wird in § 4 Absatz 2 EUStAG ein redaktionelles
Versehen bereinigt.
C. Alternativen
In Bezug auf das Verfahren der förmlichen Verpflichtung wurde geprüft, ob als weitere
Alternativen zu der Präsenzverpflichtung ein schriftliches Verfahren oder eine telefonische
Verpflichtung zugelassen werden sollten. Davon wird jedoch abgesehen, da bei einer
lediglich schriftlichen beziehungsweise telefonischen Verpflichtung die erforderliche
unmittelbare individuelle Ansprache der zu verpflichtenden Person nicht hinreichend möglich
wäre.
Alternativen zur Änderung des EUStAG liegen nicht vor.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung und die Änderung
des EUStAG entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen
Verpflichtung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Auch durch die Änderung des EUStAG entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Bund, Länder und Kommunen hat die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen
Verpflichtung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand zur Folge. Zum einen hat die
Neuregelung keine Auswirkungen auf die Anzahl der vorzunehmenden Verpflichtungen. Zum
anderen handelt es sich bei der neu eingeführten Bild- und Tonübertragung lediglich um
eine zusätzliche Verfahrensoption, von der die zuständigen öffentlichen Stellen nach
eigenem Ermessen Gebrauch machen können.
Soweit die für die Verpflichtung zuständigen Stellen von der neu eingeführten
Verfahrensoption der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Gebrauch machen, entfallen Kosten
für die Wahrnehmung von Präsenzterminen, die bisher in der Regel von der Verwaltung
erstattet und damit von ihr getragen werden. Insoweit wird von einer geschätzten
jährlichen Gesamtentlastung der Verwaltung im unteren sechsstelligen Bereich (rund 113 000
Euro) ausgegangen.
Soweit der Entwurf der Änderung des EUStAG dient, entsteht für die Verwaltung kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 261/26
01.05.26 BRFuss
R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-
Staatsanwaltschaft-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes
und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verpflichtungsgesetzes
Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1
Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Verpflichtung wird mündlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person
vorgenommen. Sie kann auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung
vorgenommen werden. Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung hinzuweisen.
(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die
verpflichtete Person mitunterzeichnet und von der ihr eine Abschrift überlassen wird. Wird die
Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen, ist
dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift kann auch als elektronisches
Dokument aufgenommen werden. Die elektronische Niederschrift muss von der
verpflichteten Person entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen
oder auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel
unterzeichnet werden. Die zuständige Stelle hat die elektronische Niederschrift mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und diese Niederschrift oder
eine Abschrift der verpflichteten Person zu überlassen. Wird bei einer Verpflichtung im
Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung die Niederschrift in Papierform
aufgenommen, hat die zuständige Stelle der verpflichteten Person eine unterzeichnete
Abschrift der Niederschrift zu übermitteln, die die verpflichtete Person unverzüglich
unterzeichnet und an die zuständige Stelle zurücksendet. Von der Überlassung oder
Übermittlung der Niederschrift oder Abschrift kann abgesehen werden, wenn dies im
Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten
ist.“
2. § 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes
Das Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974
(Verpflichtungsgesetz – VerpflG) regelt die in § 11 Absatz 1 Nummer 4 des
Strafgesetzbuchs (StGB) vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger
zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich
bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, solche Personen für die Anwendung bestimmter
Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. Zudem sehen mehrere Fachgesetze vor,
dass Personen, die keine Amtsträger sind, besonders zur Geheimhaltung verpflichtet
werden können, und verweisen auf das Verpflichtungsgesetz (siehe beispielsweise § 193
Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 476 Absatz 3 Satz 1 und 2 der
Strafprozessordnung, § 42a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundeszentralregistergesetzes).
Die seit 1975 unverändert geltende Regelung sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich
vorgenommen wird (§ 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG) und dabei auf die strafrechtlichen Folgen
einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist (§ 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG). Damit soll die
Bedeutung der Verpflichtung wirksam unterstrichen werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit
und Rechtssicherheit ist über die Verpflichtung zudem eine Niederschrift zu erstellen (§ 1
Absatz 3 VerpflG; Bundestagsdrucksache 7/550, S. 365). Das Mündlichkeitserfordernis
nach § 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG legt eine Verpflichtung in Anwesenheit der zu
verpflichtenden Person bei der für die Verpflichtung zuständigen Stelle nahe. In jüngerer Zeit
wurde insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis nach einer
ausdrücklichen Öffnung des Verfahrens für Bild-Ton-Übertragungen geltend gemacht.
Dieser Entwurf soll dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität Rechnung tragen und in
geeigneten Fällen eine Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also
mittels Echtzeit-Videokommunikation, ermöglichen.
Der Entwurf trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten
Nationen für nachhaltige Entwicklung bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Die Änderung des Gesetzes zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG – vom
10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) dient der Anpassung von § 3 EUStAG an das Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Parquet
européen), C-281/22, ECLI:EU:C:2023:1018 sowie der Bereinigung eines redaktionellen
Versehens.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht vor, dass eine Verpflichtung künftig nicht nur mündlich in Anwesenheit
der zu verpflichtenden Person in der zuständigen Stelle, sondern (alternativ) auch im Wege
der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation
zwischen der zuständigen Stelle und der zu verpflichtenden Person, vorgenommen werden
kann (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E). Verpflichtungen werden künftig
erleichtert, indem in geeigneten Fällen ein schnelleres und weniger aufwändiges digitales
Verfahren unter Verzicht auf einen Präsenztermin gewählt werden kann. Das als neue
digitale Alternative zu dem Präsenzverfahren vorgesehene Verfahren einer Verpflichtung im
Wege der Echtzeit-Videokommunikation erscheint geeignet, die erforderliche persönliche
Ansprache der zu verpflichtenden Person zu gewährleisten und ihr in angemessener Weise
die Bedeutung der Verpflichtung und die daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu
führen.
Darüber hinaus sieht der Entwurf die Streichung des Absatzes 2 in § 3 EUStAG vor
(Artikel 2 Nummer 1). § 3 Absatz 2 EUStAG regelt gegenwärtig, dass der in Deutschland
ansässige Delegierte Europäische Staatsanwalt beziehungsweise die in Deutschland
ansässige Delegierte Europäische Staatsanwältin bei einer grenzüberschreitenden
Ermittlungsmaßnahme einen erforderlichen richterlichen Beschluss nur dann bei einem deutschen
Gericht einholt, wenn nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates eine solche gerichtliche
Anordnung oder Bestätigung nicht erforderlich ist. Diese Regelung ist mit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache C-281/22 nicht
kompatibel. § 3 Absatz 2 EUStAG ist daher zu streichen. Gleichzeitig wird in § 4 Absatz 2
EUStAG hinsichtlich der Bezugnahme auf § 479 Absatz 5 Satz 2 und 3 der
Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
geändert worden ist, ein redaktionelles Versehen bereinigt, indem zukünftig auf § 479
Absatz 4 Satz 2 und 3 StPO Bezug genommen wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
In Bezug auf das Verfahren der förmlichen Verpflichtung wurde geprüft, ob als weitere
Alternativen zu der Präsenzverpflichtung ein schriftliches Verfahren oder eine telefonische
Verpflichtung zugelassen werden sollten. Davon wird jedoch abgesehen, da bei einer
lediglich schriftlichen beziehungsweise telefonischen Verpflichtung die erforderliche
unmittelbare individuelle Ansprache der zu verpflichtenden Person nicht hinreichend möglich wäre.
Für die Anpassung des § 3 EUStAG an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.
Dezember 2023 in der Rechtssache C-281/22 bestehen keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Neuregelung des Verfahrens der
förmlichen Verpflichtung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG)
(Strafrecht).
Hinsichtlich der Änderung des EUStAG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 GG (internationale Verbrechensbekämpfung) und
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf zur Flexibilisierung des Verfahrens die Möglichkeit einer förmlichen
Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation vorsieht, leistet er einen Beitrag zur
Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Gleichzeitig fördert der Entwurf die Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine
widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und
Innovationen unterstützen“. Insbesondere trägt der Entwurf durch die Digitalisierung der
Verpflichtungsverfahren zur Ressourcenschonung bei, weil physische Präsenztermine
entfallen und damit Wegstrecken für die zu verpflichtenden Personen eingespart werden können.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der Agenda 2030 der Vereinten Nationen von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“
und „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung
nutzen“.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft
Für Personen, die für staatliche Stellen tätig sind und sich gegebenenfalls verpflichten
lassen müssen, sowie für Unternehmen, die für staatliche Stellen tätig sind und gegebenenfalls
ihre Beschäftigten verpflichten lassen müssen, entsteht durch die Neuregelung des
Verfahrens der förmlichen Verpflichtung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Soweit die für die Verpflichtung zuständigen Stellen von der neu eingeführten
Verfahrensoption der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Gebrauch machen, fallen
Wegezeiten und Wegesachkosten weg, die ansonsten für die Wahrnehmung von Präsenzterminen
aufgewandt werden müssten. Entsprechende Einsparungen schlagen jedoch nicht beim
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu Buche, da die Kosten, die zur Wahrnehmung von
Präsenzterminen entstehen, in der Regel von den zuständigen Stellen erstattet werden,
sodass der entsprechende Aufwand von der Verwaltung getragen wird.
Auch durch die Änderung des EUStAG entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
b) Verwaltung
Für Bund, Länder und Kommunen hat die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen
Verpflichtung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand zur Folge. Zum einen hat die
Neuregelung keine Auswirkungen auf die Anzahl der vorzunehmenden Verpflichtungen. Zum
anderen handelt es sich bei der neu eingeführten Bild- und Tonübertragung lediglich um eine
zusätzliche Verfahrensoption, von der die für die Verpflichtung zuständigen Stellen nach
eigenem Ermessen Gebrauch machen können.
Soweit die für die Verpflichtung zuständigen Stellen von der neu eingeführten
Verfahrensoption der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Gebrauch machen, entfallen Kosten
für die Wahrnehmung von Präsenzterminen, die bisher in der Regel von der Verwaltung
erstattet und damit von ihr getragen werden.
Da die Anzahl der jährlich bundesweit durchgeführten förmlichen Verpflichtungen nach dem
Verpflichtungsgesetz statistisch nicht erfasst wird und daher nicht verlässlich zu beziffern
ist, kann das Ausmaß der möglichen Entlastung nur geschätzt werden:
Berücksichtigt man einzelne Angaben zu der Anzahl der in der Regel von einer förmlichen
Verpflichtung betroffenen Personen (beispielsweise öffentlich bestellte Sachverständige,
Dolmetscher und Übersetzer, weitere privatwirtschaftliche Kooperationspartner der
Verwaltung und der Bundeswehr), so kann im Rahmen einer Schätzung von bis zu 5 000
Präsenzterminen jährlich ausgegangen werden, die infolge der neuen Möglichkeit der Verpflichtung
per Videokommunikation entfallen. Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Wegezeit
von 20 Minuten und durchschnittlichen Wegesachkosten von 2,60 Euro (siehe Leitfaden
zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Anhang 6: S. 64, unter: www.destatis.de/DE/
Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/erfuellungsauf-
wand-handbuch.pdf?__blob=publicationFile) kann mit einer geschätzten jährlichen
Gesamtentlastung der Verwaltung im unteren sechsstelligen Bereich (rund 113 000 Euro)
gerechnet werden.
Soweit der Entwurf der Änderung des EUStAG dient, entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand, der über die Folgen der Verordnung (EU) 2017/1939 hinausgeht.
4. Weitere Kosten
Keine.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht; eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Verpflichtungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Neufassung von § 1 Absatz 2 und 3 VerpflG)
§ 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG-E greift die bisher geltende Regelung des § 1 Absatz 2 Satz 1
VerpflG auf und schreibt fest, dass die mündliche Verpflichtung „in Anwesenheit der zu
verpflichtenden Person“ vorzunehmen ist. Das Verfahren einer mündlichen Verpflichtung in
Anwesenheit bleibt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG-E erhalten. Eine mündliche
Verpflichtung in persönlicher Anwesenheit bietet nach wie vor die sicherste Gewähr dafür, dass der
zu verpflichtenden Person Bedeutung und Tragweite der Verpflichtung hinreichend vor
Augen geführt werden können.
Der neue § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E lässt allerdings als Alternative zur
Präsenzverpflichtung eine zeitgleiche Ton- und Bildübertragung zu. Damit ist künftig auch eine
Verpflichtung per Echtzeit-Videokommunikation mit der zu verpflichtenden Person möglich.
Das Verfahren der Echtzeit-Videokommunikation stellt – unter der Voraussetzung, dass die
erforderlichen technischen Mittel vorhanden sind und keine technischen Störungen
eintreten – eine geeignete digitale Alternative zu der Verpflichtung in Anwesenheit dar, weil bei
einer Echtzeit-Videokommunikation die Zwecke der individuellen Ansprache und
hinreichenden Warnung der zu verpflichtenden Person in einer Weise erreicht werden können,
die der mündlichen Verpflichtung in persönlicher Anwesenheit nahezu gleichkommt.
Andere Formen der Fernkommunikation erscheinen dagegen nicht gleichermaßen geeignet,
die Erreichung der genannten Zwecke zu gewährleisten, und sind aus diesem Grund nicht
vorgesehen.
Die Wahl zwischen der Präsenzverpflichtung und der Verpflichtung per
Videokommunikation steht im pflichtgemäßen Ermessen der für die Verpflichtung zuständigen Stelle.
Nach dem unveränderten § 1 Absatz 1 VerpflG steht es im Ermessen der zuständigen
Stelle, ob sie eine Verpflichtung vornimmt. Hierbei ist zu prüfen, ob tatsächlich einschlägige
Delikte wie Geheimnisbruch oder Korruption in Betracht kommen. Wenn das nicht der Fall
ist, sollte die zuständige Stelle von einer Verpflichtung absehen, um eine unangemessene
Ausweitung des verpflichteten Personenkreises zu vermeiden. Wo derartige Straftaten
dagegen in Betracht kommen, ist eine Verpflichtung vorzunehmen (siehe
Bundestagsdrucksache 7/550, S. 365, wonach die Sollvorschrift insoweit als eine „Weisung“ anzusehen ist).
Zu prüfen ist zudem, ob eine Verpflichtung entbehrlich ist, weil bereits eine
Amtsträgereigenschaft insbesondere nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs
(StGB) besteht, was bei Personen der Fall ist, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder
bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
Künftig erstreckt sich der Ermessenspielraum der zuständigen Stelle auch auf die Wahl des
Verfahrens für die Verpflichtung. Die zuständige Stelle wird bei ihrem Auswahlermessen
die etwaigen Vorteile einer Verpflichtung mittels Videokommunikation (etwa die Ersparnis
von Zeit und Kosten oder die Möglichkeit, die Verpflichtung auch bei Umständen
vorzunehmen, die einer Anreise und Anwesenheit der zu verpflichtenden Person entgegenstehen,
wie etwa körperliche Einschränkungen) mit möglichen Nachteilen gegenüber einer
Präsenzverpflichtung (mögliche Abstriche hinsichtlich der Qualität und Intensität der
Kommunikation; mögliche technische Probleme) abwägen müssen. Die zuständige Stelle wird für
eine Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation nur dann optieren können,
wenn sie mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass die hierfür erforderliche
Ausstattung bei der zu verpflichtenden Person vorhanden ist und dass nicht mit technischen
Störungen oder Ausfällen zu rechnen ist. Eine Verpflichtung mittels Echtzeit-
Videokommunikation wird von vornherein nicht in Betracht kommen, wenn die Behörde im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür hat, dass bei einem Verfahren der Videokommunikation eine verlässliche
Feststellung der Identität oder die erforderliche individuelle Ansprache der zu
verpflichtenden Person nicht hinreichend gewährleistet sein könnten. Auch bei einer Verpflichtung per
Videokommunikation soll die Verpflichtung durch eine individuelle persönliche Ansprache
erfolgen und von einer gruppenweisen Verpflichtung abgesehen werden.
Die bisher in § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG normierte Vorgabe, bei der Verpflichtung auf die
strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen, gilt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3
VerpflG-E unverändert fort. Wie bisher bleibt der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen
der Pflichtverletzung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 VerpflG-E (neben der Verpflichtung auf
die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten gemäß § 1 Absatz 1 VerpflG) Kernelement
und Wirksamkeitsvoraussetzung der förmlichen Verpflichtung (vergleiche
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 1979, 3 StR 405/79, bei juris Randnummer 15).
Sollen Personen verpflichtet werden, die die deutsche Sprache nicht ausreichend
beherrschen, ist durch eine Verdolmetschung sicherzustellen, dass sie die Bedeutung der
Verpflichtung sowie den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung
verstehen. Eine Verpflichtung von minderjährigen Personen ist zulässig, falls diese zur Erfüllung
der jeweiligen Obliegenheiten bereits in der Lage sein sollten und mindestens 14 Jahre alt
sind (§ 19 StGB). Öffentliche Stellen des Bundes sind zudem durch § 12a des Gesetzes
zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz -
BGG) und die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
verpflichtet, ihre digitale Kommunikation, wozu auch Videokonferenzen gehören,
barrierefrei zu gestalten.
Die Neufassung von § 1 Absatz 2 VerpflG-E macht keine Änderung des § 2 Absatz 2
VerpflG erforderlich, der pauschal auf die neuzufassende Vorschrift (und damit auch auf den
künftigen Satz 2) verweist. § 2 Absatz 1 und 2 VerpflG regelt die Verpflichteteneigenschaft
von Personen, die schon vor Inkrafttreten des Verpflichtungsgesetzes am 1. Januar 1975
aufgrund anderer Vorschriften verpflichtet worden waren. Die Vorschrift gilt ausschließlich
für solche Altfälle (siehe Bundestagsdrucksache 7/550, S. 366, sowie Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern vom 25. Oktober 1974, GMBl. 1974, S. 538, Ziffer 3.1.4;
Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht: Auslegungsrichtlinien unter besonderer
Berücksichtigung des Rechtsguts der Amtsdelikte, 2001, S. 584 f.). Personen, die vor dem 1.
Januar 1975 entweder als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer
tarifrechtlichen Regelung oder die aufgrund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden waren, stehen nach
§ 2 Absatz 2 VerpflG den nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichteten Personen gleich,
wenn ihre Verpflichtung mündlich vorgenommen wurde und sie auf die strafrechtlichen
Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurden. Die in § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E neu
vorgesehene Möglichkeit der Verpflichtung per Echtzeit-Videokommunikation ist für Altfälle
nicht relevant, der Verweis darauf mithin unschädlich. Eine Streichung von § 2 Absatz 2
VerpflG kommt wegen möglicherweise noch nicht abgeschlossener Altfälle zum jetzigen
Zeitpunkt nicht in Betracht.
Entsprechend dem geltenden § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 VerpflG ist nach § 1
Absatz 3 Satz 1 VerpflG-E auch künftig vorgesehen, dass über die Verpflichtung aus
Gründen der Beweissicherung und der Rechtssicherheit eine Niederschrift in Papierform
aufzunehmen ist, die die verpflichtete Person handschriftlich mitzuunterzeichnen hat, und dass
der verpflichteten Person eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen ist (vergleiche
Bundestagsdrucksache 7/550, S. 365). Wird im Wege der zeitgleichen Bild- und
Tonübertragung verpflichtet, so hat die zuständige Stelle dies nach § 1 Absatz 3 Satz 2 VerpflG-E aus
Gründen der Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit in der Niederschrift ausdrücklich zu
vermerken.
Der neue § 1 Absatz 3 Satz 3 VerpflG-E lässt künftig als Alternative zu einer Niederschrift
in Papierform zu, dass die Niederschrift über die Verpflichtung als elektronisches Dokument
aufgenommen werden kann. Die Niederschrift kann sowohl bei einer Präsenzverpflichtung
als auch bei einer Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung als
elektronisches Dokument aufgenommen werden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen
der zuständigen Stelle, ob sie sich für die Papierform oder ein elektronisches Dokument
entscheidet, wobei sie insbesondere zu berücksichtigen hat, ob bei der zu verpflichtenden
Person die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ein elektronisches Verfahren
erfüllt sind.
Nach § 1 Absatz 3 Satz 4 VerpflG-E muss die elektronische Niederschrift durch die
verpflichtete Person entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel
unterzeichnet werden. Bei einer Präsenzverpflichtung geschieht dies vor Ort in der zuständigen Stelle.
Bei der Unterzeichnung auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift
geeigneten Hilfsmittel muss die Unterschrift der verpflichteten Person derart elektronisch erfasst
werden, dass sie in der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden kann.
Eingesetzt werden können alle Geräte, die geeignet sind, den eigenhändigen
Unterzeichnungsakt elektronisch zu erfassen, so dass die eigenhändige Unterschrift in einem
elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben werden kann. Neben speziell für diesen Zweck
entwickelten Geräten wie Unterschriftenpads kann die zuständige Stelle beispielsweise
auch Tabletcomputer, Touchbildschirme oder ähnliche Geräte nutzen beziehungsweise
deren Verwendung vorschreiben. Es sollte sich dabei allerdings um Geräte handeln, die die
Unterschrift der verpflichteten Person in Echtzeit wiedergeben, damit die verpflichtete
Person wie bei der Unterzeichnung eines Papierdokuments den Schreibakt optisch
wahrnehmen kann, was beispielsweise bei einem Unterschriftenpad, auf dessen Display die
Unterschrift sichtbar ist, der Fall ist (vergleiche den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, Bundestagsdrucksache 21/1505). Die
Unterzeichnung der elektronischen Niederschrift durch die verpflichtete Person auf einem
zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel wird sich insbesondere
dann anbieten, wenn die vor Ort verpflichtete Person nicht über eine qualifizierte
elektronische Signatur verfügt. Sie ermöglicht es, auch in einem solchen Fall eine elektronische
Niederschrift medienbruchfrei zu errichten und von der verpflichteten Person signieren zu
lassen.
§ 1 Absatz 3 Satz 5 VerpflG-E sieht für die zuständige Stelle vor, dass sie die elektronische
Niederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen hat. Dazu hat die
für die zuständige Stelle handelnde Person, die elektronische Niederschrift mit ihrer
Signatur zu versehen. Bei Verwendung von einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift
geeigneten Hilfsmittel durch die verpflichtete Person hat der Vertreter der zuständigen
Stelle die qualifizierte elektronische Signatur nach Unterzeichnung durch die verpflichteten
Personen anzubringen, da eine Veränderung des elektronischen Dokuments nach dem
Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur die Signatur ungültig machen würde.
Auf diese Weise lässt sich auch bei Verwendung eines zur elektronischen Erfassung der
Unterschrift geeigneten Hilfsmittels die Integrität des elektronischen Dokuments
sicherstellen und nachträglich überprüfen.
Aufnahme und Übermittlung der Niederschrift als elektronisches Dokument bieten
besonders bei der Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung den Vorteil,
eine Hin- und Rücksendung von Dokumenten in Papierform zu vermeiden. Wird bei einer
Verpflichtung per zeitgleicher Bild- und Tonübertragung die Niederschrift elektronisch
aufgenommen, weil auch die verpflichtete Person über eine qualifizierte elektronische Signatur
verfügt, dürften in der Regel auch die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass
die qualifizierten elektronischen Signaturen während der laufenden Bild-Ton-Übertragung
angebracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, so kann die zuständige Stelle
das von ihr mit einer elektronischen Signatur versehene Dokument auch an die verpflichtete
Person übermitteln, die es dann mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versieht und
an die zuständige Stelle zurückübermittelt. Die zuständige Stelle hat der verpflichteten
Person die elektronische Niederschrift oder eine Abschrift davon gemäß § 1 Absatz 3 Satz 5
VerpflG-E zu überlassen. Die Regelung stellt klar, dass bei einer elektronischen
Niederschrift entweder eine elektronische Vervielfältigung oder eine Abschrift überlassen werden
kann. Möglich ist danach beispielsweise eine Überlassung durch Übermittlung der
elektronischen Niederschrift als Anhang einer E-Mail. Der verpflichteten Person kann aber
beispielsweise auch ein Ausdruck in Papierform übergeben werden.
Es dürfte allerdings noch häufig vorkommen, dass die Niederschrift bei einer Verpflichtung
im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung in Papierform aufgenommen wird,
insbesondere weil die verpflichtete Person nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur
verfügt. Auch dürfte es derzeit bei den zuständigen Stellen häufig an geeigneten
Softwarelösungen fehlen, die eine elektronische Erfassung der Unterschrift während der zeitgleichen
Bild- und Tonübertragung erlauben und die mit den bei einer Verpflichtung per
Videokommunikation eingesetzten Fachanwendungen und Programmen kompatibel sind. § 1
Absatz 3 Satz 6 VerpflG-E schreibt für diesen Fall vor, dass die zuständige Stelle der
verpflichteten Person eine unterzeichnete Abschrift der Niederschrift zu übermitteln hat, die die
verpflichtete Person unverzüglich unterzeichnet und an die zuständige Stelle zurücksendet.
Die gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 VerpflG-E gebotene Überlassung einer Abschrift kann
dadurch vorgenommen werden, dass die zuständige Stelle der verpflichteten Person
zusammen mit der zu unterzeichnenden Abschrift der Niederschrift eine weitere
unterzeichnete Abschrift der Niederschrift zum Verbleib übersendet. Alternativ kann die zuständige
Stelle dem Überlassungsgebot des § 1 Absatz 3 Satz 1 VerpflG-E dadurch nachkommen,
dass sie eine Abschrift der von der verpflichteten Person unterzeichneten und
zurückgesandten Niederschrift an die verpflichtete Person übermittelt.
§ 1 Absatz 3 Satz 7 VerpflG-E, der inhaltlich dem geltenden § 1 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2
VerpflG entspricht, schränkt das Gebot zur Überlassung oder Übermittlung der Niederschrift
oder einer Abschrift ein: Davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der
inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist. Unter dieser
Voraussetzung muss mithin abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 VerpflG-E keine Abschrift
der Niederschrift überlassen werden. Das gilt auch dann, wenn die Verpflichtung in
Anwesenheit bei der zuständigen Stelle erfolgt, die Niederschrift aber elektronisch aufgenommen
und vor Ort in der zuständigen Stelle (qualifiziert elektronisch) signiert wird. Bei einer
Verpflichtung in Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung folgt aus § 1 Absatz 3 Satz 7
VerpflG-E, dass davon abgesehen werden kann, der verpflichteten Person gemäß § 1
Absatz 3 Satz 6 VerpflG-E eine Abschrift der Niederschrift in Papierform beziehungsweise
eine elektronische Niederschrift zu übermitteln und diese von der verpflichteten Person
unterzeichnen beziehungsweise mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen zu
lassen. In diesem Fall geht eine Abschrift der Niederschrift über die Verpflichtung im Wege
der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung der verpflichteten Person weder zu noch wird
die Niederschrift von ihr unterzeichnet beziehungsweise elektronisch signiert. Dies kann die
Beweisfunktion der Niederschrift einschränken, was die zuständige Stelle berücksichtigen
muss, wenn sie über die Verfahrensweise entscheidet.
Zu Nummer 2 (Aufhebung von § 3 VerpflG)
§ 3 VerpflG wird ersatzlos aufgehoben, weil die in ihm enthaltene „Berlin-Klausel“ seit 1990
gegenstandslos ist.
Zu Artikel 2 (Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 3 EUStAG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung erfolgt aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Parquet européen), C-281/22,
ECLI:EU:C:2023:1018. Darin hat der Gerichtshof entschieden, dass die Artikel 31 und 32
der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer
Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
(ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2153 (ABl.
L 431 vom 21.12.2020, S. 1) geändert worden ist, dahingehend auszulegen sind, dass sich
die Kontrolle, die in dem Fall, dass für eine zugewiesene Ermittlungsmaßnahme eine
richterliche Genehmigung nach dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten
Europäischen Staatsanwalts erforderlich ist, nur auf Gesichtspunkte der Vollstreckung
dieser Maßnahme beziehen darf, nicht aber auf Gesichtspunkte der Begründung und der
Anordnung der Maßnahme. Die Begründung und Anordnung der Maßnahme unterliegt bei
einem schwerwiegenden Eingriff in die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen
Union garantierten Rechte der betroffenen Person vielmehr einer vorherigen gerichtlichen
Kontrolle im Mitgliedstaat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts
(vergleiche EuGH-Urteil, a. a. O., Rn. 78).
Folglich muss bei einer grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahme, die nach dem
nationalen Recht des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts
einem Richtervorbehalt unterliegt, zunächst ein richterlicher Beschluss in dem Mitgliedstaat
des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts zur Anordnung und Begründung
der begehrten Ermittlungsmaßnahme eingeholt werden. Sieht auch das Recht des
Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts für die
Ermittlungsmaßnahme einen Richtervorbehalt vor, kann sich der nach dem Recht des Mitgliedstaats
des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts einzuholende richterliche
Beschluss nur auf den Gesichtspunkt der Vollstreckung dieser Maßnahme beziehen.
Die beschriebenen Vorgaben des EuGH erfordern eine Streichung des § 3 Absatz 2. Denn
der Gesetzgeber war bislang davon ausgegangen, dass eine gerichtliche Anordnung oder
Bestätigung nur dann von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt bei einem
deutschen Gericht einzuholen ist, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats des
unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwaltes eine solche richterliche Anordnung oder
Bestätigung nicht erforderlich ist (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache
19/17963, S. 50; Bundesratsdrucksache 47/20, S. 52). Der EuGH legt die Artikel 31 und 32
der Verordnung (EU) 2017/1939 im Gegensatz dazu so aus, dass eine richterliche
Anordnung oder Bestätigung immer von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt
eingeholt werden muss, soweit sie nach dem nationalen Recht seines Mitgliedstaats
erforderlich ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 4 Absatz 2 EUStAG)
Die Änderung erfolgt zur Korrektur eines redaktionellen Versehens. Richtigerweise handelt
es sich um den Verweis auf § 479 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung
(vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache 19/17963, S. 53; Bundesratsdrucksache 47/20,
S. 56).
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Aufgrund des optionalen Charakters
der neuen Verfahrensalternative der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung ist eine
Übergangsfrist nicht erforderlich.
- 11 - Drucksache 261/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (Gesetzentwurf)