Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
[Bundesrat Drucksache 360/25
15.08.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Sanierungshilfengesetzes
A. Problem und Ziel
Im Rahmen der am 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des Grundgesetzes
(GG) wurde die in Artikel 109 Absatz 3 GG verankerte Schuldenbremse geändert. Ergänzt
wurde unter anderem die Möglichkeit für die Länder, unabhängig von konjunktur- und
notsituationsbedingter Kreditaufnahme jährlich Kredite in Höhe von 0,35 vom Hundert im
Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt (BIP) aufzunehmen. Der zusätzliche
Verschuldungsspielraum soll jedem einzelnen Land die Finanzierung von Zukunftsausgaben
ermöglichen.
Gemäß dem Sanierungshilfengesetz (SanG) erhalten Bremen und das Saarland seit dem
Jahr 2020 zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3
GG Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jeweils 400 Millionen Euro
pro Jahr. Beide Länder sind durch das SanG zu einem Abbau ihrer übermäßigen
Verschuldung verpflichtet. Hierzu sind durch beide Länder jährliche haushaltsmäßige
Mindesttilgungen nachzuweisen, an die eine vollständige Auszahlung der Sanierungshilfen
durch das Bundesministerium der Finanzen geknüpft ist. Ein Unterschreiten der
Tilgungspflichten kann nur in begründeten Ausnahmefällen für unbeachtlich erklärt werden.
Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem SanG führen dazu, dass Bremen und das
Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3
Satz 6 und Satz 7 GG nicht nutzen können, ohne die im SanG vorgesehenen
Sanktionsmechanismen auszulösen. Die Folgen wären kurzfristig der Einbehalt der
Sanierungshilfen in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich
geleisteter Tilgung und langfristig Erhöhungen der Beträge der nachzuweisenden
haushaltsmäßigen Tilgungen. Ein fortlaufender ungekürzter Erhalt der Sanierungshilfen wäre für beide
Länder nur bei einem Verzicht auf die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG
zulässige Kreditaufnahme möglich.
Die Gewährung der Sanierungshilfen ist durch Artikel 143d Absatz 4 GG
verfassungsrechtlich fundiert. Die Mittel sind demnach als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung
der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG angelegt. Die Länder ergreifen hierzu
Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts-
und Finanzkraft.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B. Lösung
Das SanG wird an die neuen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus
Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG ergeben, angepasst. Damit auch Bremen und
das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben
vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für
die Länder ergeben, wird im SanG die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen, die
gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 zulässige Kreditaufnahme bei der
Berechnung der für das SanG maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. Damit
wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem SanG
erreicht.
Das in Artikel 143d Absatz 4 GG angelegte Ziel der künftig eigenständigen Einhaltung der
Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 wird im SanG nunmehr operationalisiert. Bremen und
das Saarland werden verpflichtet, trotz der Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme
gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG anhand von geeigneten
finanzpolitischen Größen die Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung sowie Planungen
der künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG im
Rahmen von regelmäßigen Berichten aufzuzeigen. Die Berichterstattung soll nach jeweils
drei Kalenderjahren zum 30. April erfolgen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung in Bremen und dem Saarland entsteht ein geringfügiger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich aus der zusätzlichen Berichtspflicht. Der mit den im
Dreijahresrhythmus vorzulegenden Berichten verbundene zusätzliche Zeit- und
Sachaufwand hängt vom Personaleinsatz und den Erfordernissen der Datenaufbereitung in
Bremen und dem Saarland ab, dürfte jedoch voraussichtlich geringfügig sein. Von einer
Bezifferung wird abgesehen, weil im Rahmen der Berichterstattung keine neuen Daten
erhoben werden, sondern die Berichte ausschließlich auf bestehende Daten zurückgreifen.
Damit liegt eine absehbar geringe Fallzahl von lediglich zwei Ländern und ein absehbar
geringer Zeit- und Sachaufwand alle drei Jahre vor.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
Bundesrat Drucksache 360/25
15.08.25
Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Sanierungshilfengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da aufgrund des Sachzusammenhangs
mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und Satz 7 des Grundgesetzes und Änderung anderer Gesetze ein paralleles
Gesetzgebungsverfahren angestrebt wird.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Sanierungshilfengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sanierungshilfengesetzes
Das Sanierungshilfengesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3126) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des
Grundgesetzes gilt als erreicht, wenn diese vollständig ohne Sanierungshilfen des
Bundes im Sinne dieses Gesetzes erfolgen kann.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) „ Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer übermäßigen
Verschuldung. Jährlich muss die strukturelle Nettokreditaufnahme mindestens in Höhe von
einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe hinter der gemäß Artikel 109 Absatz
3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten
zurückbleiben. In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren ist die übermäßige
Verschuldung um mindestens ein Fünftel der gewährten Sanierungshilfen abzubauen.
Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen ihre
Finanzierungssalden stetig zu verbessern.
(3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft
das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen
Schuldenbegrenzungen in den beiden Vorjahren insgesamt eingehalten wurden.
Eine Verfehlung der Schuldenbegrenzung in einem Jahr kann durch eine
gegenüber der Schuldenbegrenzung entsprechend verringerte Nettokreditaufnahme im
Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt
werden, dass eine Verfehlung der in den beiden Jahren einzuhaltenden
Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des
Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird
die Einhaltung der erforderlichen Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 nicht
festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des
Differenzbetrags zwischen erforderlicher und tatsächlich erreichter
Schuldenbegrenzung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes
einbezahlt. Der Bund zahlt die einbehaltene Sanierungshilfe bei nachgeholter
Einhaltung der Schuldenbegrenzung an das jeweilige Land aus.
(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der
Finanzen, ob ein Abbau der übermäßigen Verschuldung gemäß Absatz 2 Satz 3
erreicht wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass
eine Unterschreitung des erforderlichen Wertes unbeachtlich ist. Die Entscheidung
des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des
Folgejahres. Wird der nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Abbau der übermäßigen
Verschuldung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall
vor, erhöht sich der Betrag, in dessen Höhe die strukturelle Nettokreditaufnahme
nach Absatz 2 Satz 2 hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des
Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben muss, in den
fünf Folgejahren jährlich um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen dem
erforderlichen und dem tatsächlich geleisteten Abbau.
(5) Nach Ablauf von drei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2028, legen die
Länder bis zum Ablauf des 30. April dem Bundesministerium der Finanzen anhand
von geeigneten finanzpolitischen Größen einen Bericht zur Darstellung der
Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung im jeweiligen Berichtszeitraum
sowie zu ergriffenen und geplanten Maßnahmen für eine künftig eigenständige
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes vor. Der
Bericht wird mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen an den
Deutschen Bundestag weitergeleitet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit den Änderungen im SanG werden die darin geregelten Pflichten für Bremen und das
Saarland im Zusammenhang mit dem Erhalt der Sanierungshilfen an den neuen
grundgesetzlichen Rahmen für die strukturelle Kreditaufnahme der Länder gemäß Artikel 109
Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG angepasst. Ziel ist es zu vermeiden, dass die
Inanspruchnahme des neuen Kreditaufnahmespielraums für Bremen und das Saarland zu Sanktionen
bei den Sanierungshilfen führt.
Mit der Ergänzung einer regelmäßigen Berichtspflicht hinsichtlich der Entwicklung der
Übermäßigkeit der Verschuldung sowie der künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des
Artikels 109 Absatz 3 GG und dem geplanten Pfad bis zu diesem Ziel wird den Vorgaben
aus Artikel 143d Absatz 4 Satz 1 GG und dem grundsätzlich temporären Charakter der
Sanierungshilfen noch stärker Rechnung getragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit den Änderungen wird die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen, die gemäß
Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der
für das SanG maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. Darüber hinaus
wird eine zusätzliche Regelung verankert, nach der Bremen und das Saarland anhand von
geeigneten finanzpolitischen Größen regelmäßig die Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer
Verschuldung darstellen, um die Fortschritte auf dem Weg bis zur Erreichung des Ziels der
eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikel 109 Absatz 3 GG aufzuzeigen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf ist nicht durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder
beauftragte Dritte beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 143d Absatz 4 Satz 3
GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
in Einklang.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand bestimmter Indikatoren und darauf bezogener Ziele, die sich in ihrer Systematik an
den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele) der Vereinten
Nationen orientieren. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich aus dem
Leitprinzip LP 1 (nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und
bei allen Entscheidungen anwenden) sowie dem Sustainable Development Goal SDG 8
(menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum).
Der Gesetzentwurf berührt das Ziel 8.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Mit den Änderungen des SanG wird am Abbau der übermäßigen Verschuldung der Länder
Bremen und Saarland festgehalten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung in Bremen und dem Saarland entsteht ein geringfügiger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich aus der zusätzlichen Berichtspflicht. Der mit den im
Dreijahres-Rhythmus vorzulegenden Berichten verbundene zusätzliche Zeit- und
Sachaufwand hängt vom Personaleinsatz und den Erfordernissen der Datenaufbereitung in Bremen
und dem Saarland ab, dürfte jedoch voraussichtlich geringfügig sein. Von einer Bezifferung
wird abgesehen, weil im Rahmen der Berichterstattung keine neuen Daten erhoben
werden, sondern die Berichte ausschließlich auf bestehende Daten zurückgreifen. Damit liegt
eine absehbar geringe Fallzahl von lediglich zwei Ländern und ein absehbar geringer Zeit-
und Sachaufwand alle drei Jahre vor.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Möglichkeit
für Bremen und das Saarland, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG
zulässige strukturelle Kreditaufnahme nutzen zu können, ohne dass dies Sanktionen bei den
Sanierungshilfen auslöst, und die damit verbundenen
Investitionsspielräume für Bremen und das Saarland können zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
beitragen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sanierungshilfengesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Ergänzung des Satzes ist eine Konkretisierung des mit den Sanierungshilfen
intendierten Ziels der künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz
3 GG beabsichtigt. Sie bekräftigt den temporären Charakter der Sanierungshilfen, der durch
Artikel 143d Absatz 4 GG grundsätzlich angelegt ist.
Zu Nummer 2
Durch die Neufassung von § 2 Absatz 2 werden die durch Bremen und das Saarland zu
erfüllenden Pflichten auf den Abbau der Übermäßigkeit ihrer jeweiligen Verschuldung im
Ländervergleich ausgerichtet. Die bisherige Fokussierung auf Schuldentilgung entfällt
damit. Dies ist erforderlich, um die mit Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 eingeführte
Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme für Bremen und das Saarland nutzbar zu
machen, ohne die im SanG verankerten Sanktionsmechanismen auszulösen. Bei einer
veränderten grundgesetzlich zulässigen Verschuldungsgrenze stellt die Neufassung des
Absatzes sicher, dass die von Bremen und dem Saarland zu erreichenden Abstände zu dieser
Verschuldungsgrenze in Höhe von mindestens einem Achtel der gewährten
Sanierungshilfen pro Jahr und in Höhe von mindestens einem Fünftel der gewährten Sanierungshilfen
innerhalb eines Fünfjahreszeitraums gewahrt bleiben. Hierin ist ein Abbau der
Übermäßigkeit der Verschuldung beider Länder angelegt, weil die Möglichkeit zur Aufnahme
struktureller Kredite im Vergleich aller Länder für Bremen und das Saarland einer zusätzlichen,
strengeren Begrenzung unterliegt. Bei regelmäßig vollständiger Inanspruchnahme des
strukturellen Verschuldungsspielraums durch alle Länder führt diese zusätzliche
Begrenzung der Neuverschuldung für Bremen und das Saarland zu einer Annäherung an die
anderen Länder beim Verschuldungsniveau.
Durch die Bereinigung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt um den gemäß Artikel
109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG zulässigen Kreditaufnahmebetrag entfallen
haushaltsmäßige Tilgungen als die für das SanG maßgebliche finanzpolitische Maßnahme zur
Zielerreichung des Artikels 143d Absatz 4 GG sowie des § 1 Absatz 1 SanG. Die Erfüllung der
jährlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem SanG sind unter dieser Maßgabe nicht
mehr an Tilgungen, sondern an Begrenzungen der Neuverschuldung zu knüpfen, die für
Bremen und das Saarland strenger bleiben als für alle übrigen Länder. Mit den Änderungen
von § 2 Absatz 3 wird diesem Sachverhalt auch sprachlich Rechnung getragen.
Die Neufassung von § 2 Absatz 4 steht im Zusammenhang mit den Änderungen der
Absätze 2 und 3. Weil sich auch die Prüfung der Erfüllung der im SanG für einen
Fünfjahreszeitraum definierten Pflichten der Länder nicht mehr auf die effektive Schuldentilgung
beziehen kann, sondern angesichts der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG
zulässigen Kreditaufnahme auf eine Begrenzung der Verschuldung beziehen muss, sind
entsprechende sprachliche Änderungen erforderlich. Dementsprechend wird der Abbau der
Übermäßigkeit der Verschuldung als Prüfmaßstab definiert.
Mit der Einfügung des Absatzes 5 werden Bremen und das Saarland dazu verpflichtet,
regelmäßig über die Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung sowie zu ergriffenen
und geplanten Maßnahmen für eine künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des
Artikels 109 Absatz 3 GG zu berichten. Damit wird das mit den Sanierungshilfen
verbundene Ziel, das aus Artikel 143d Absatz 4 GG sowie aus § 1 Absatz 1 SanG hervorgeht,
stärker und instrumentell konkreter als bisher im SanG verankert. Die demnach künftig im
Dreijahresrhythmus vorzulegenden Berichte sollen zudem die Bemühungen der Länder
verdeutlichen, absehbar eine Unabhängigkeit von den Sanierungshilfen des Bundes zu
erreichen und erhöhen somit die Transparenz. Die Wahl der für die vorzulegenden Berichte
maßgeblichen finanzpolitischen Größen liegen im Ermessen der Länder. Die Berichte
werden zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen dem
Deutschen Bundestag zugeleitet und dienen der Information.
Die nach Artikel 1 vorgesehenen Regelungen sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2025
anzuwenden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung enthält die erforderliche Inkrafttretensregelung.
Drucksache 360/25 - 6 -]
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