Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1503, 21/1891)
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1503, 21/1891)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2106
21. Wahlperiode 08.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1503, 21/1891 –
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
A. Problem
Im Rahmen der am 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des
Grundgesetzes (GG) wurde die in Artikel 109 Absatz 3 GG verankerte Schuldenbremse
geändert. Ergänzt wurde unter anderem die Möglichkeit für die Länder,
unabhängig von konjunktur- und notsituationsbedingter Kreditaufnahme jährlich Kredite
in Höhe von 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt aufzunehmen. Der zusätzliche Verschuldungsspielraum soll jedem einzelnen
Land die Finanzierung von Zukunftsausgaben ermöglichen.
Gemäß dem Sanierungshilfengesetz (SanG) erhalten Bremen und das Saarland
seit dem Jahr 2020 zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des
Artikels 109 Absatz 3 GG Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von
jeweils 400 Millionen Euro pro Jahr. Beide Länder sind durch das SanG zu einem
Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung verpflichtet. Hierzu sind durch beide
Länder jährliche haushaltsmäßige Mindesttilgungen nachzuweisen, an die eine
vollständige Auszahlung der Sanierungshilfen durch das Bundesministerium der
Finanzen geknüpft ist. Ein Unterschreiten der Tilgungspflichten kann nur in
begründeten Ausnahmefällen für unbeachtlich erklärt werden.
Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem SanG führen dazu, dass Bremen und
das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel
109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG nicht nutzen können, ohne die im SanG
vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen. Die Folgen wären kurzfristig der
Einbehalt der Sanierungshilfen in Höhe des Differenzbetrags zwischen
erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung und langfristig Erhöhungen der
Beträge der nachzuweisenden haushaltsmäßigen Tilgungen. Ein fortlaufender
ungekürzter Erhalt der Sanierungshilfen wäre für beide Länder nur bei einem
Verzicht auf die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG zulässige
Kreditaufnahme möglich.
Die Gewährung der Sanierungshilfen ist durch Artikel 143d Absatz 4 GG
verfassungsrechtlich fundiert. Die Mittel sind demnach als Hilfe zur künftig
eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG angelegt. Die
Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung
sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.
B. Lösung
Das SanG wird an die neuen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die
sich aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG ergeben, angepasst. Damit
auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung
von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu
eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, wird im SanG die
gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das SanG
maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. Damit wird eine
Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem SanG
erreicht.
Das in Artikel 143d Absatz 4 GG angelegte Ziel der künftig eigenständigen
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG wird im SanG nunmehr
operationalisiert. Bremen und das Saarland werden verpflichtet, trotz der Möglichkeit
der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7
GG anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen die Entwicklung der
Übermäßigkeit ihrer Verschuldung sowie Planungen der künftig eigenständigen
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG im Rahmen von
regelmäßigen Berichten aufzuzeigen. Die Berichterstattung soll nach jeweils drei
Kalenderjahren zum 30. April erfolgen.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltungen in Bremen und dem Saarland entsteht ein geringfügiger
zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich aus der zusätzlichen
Berichtspflicht. Der mit den im Dreijahresrhythmus vorzulegenden Berichten verbundene
zusätzliche Zeit- und Sachaufwand hängt vom Personaleinsatz und von den
Erfordernissen der Datenaufbereitung in Bremen und dem Saarland ab, dürfte
jedoch voraussichtlich geringfügig sein. Von einer Bezifferung wird abgesehen,
weil im Rahmen der Berichterstattung keine neuen Daten erhoben werden,
sondern die Berichte ausschließlich auf bestehende Daten zurückgreifen. Damit liegt
eine absehbar geringe Fallzahl von lediglich zwei Ländern und ein absehbar
geringer Zeit- und Sachaufwand alle drei Jahre vor.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1503, 21/1891 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten
Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1503 in seiner 22. Sitzung am 12.
September 2025 dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung über die Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 21/1891
wurde überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit den Änderungen wird die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz
6 und Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das SanG maßgeblichen haushaltsmäßigen
Tilgung zu neutralisieren. Darüber hinaus wird eine zusätzliche Regelung verankert, nach der Bremen und das
Saarland anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen regelmäßig die Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer
Verschuldung darstellen, um die Fortschritte auf dem Weg bis zur Erreichung des Ziels der eigenständigen
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG aufzuzeigen.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober
2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Haushaltsausschuss beschloss in seiner 6. Sitzung am 30. Juli 2025 auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD (Ausschussdrucksache 21(8)158), zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung gemäß § 70 GO-
BT durchzuführen.
Die Anhörung fand in der 16. Sitzung des Haushaltsausschusses am 12. September 2025 statt. Folgende
Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten in der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. Marco Beckendorf, Gemeinde Wiesenburg/Mark
2. Dr. Bastian Bergerhoff, Stadt Frankfurt am Main
3. Prof. Dr. Jens Boysen-Hogrefe, Institut für Weltwirtschaft (IfW) Kiel
4. Prof. Dr. Alexander Eisenkopf, Zeppelin Universität
5. Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger, Friedrich-Schiller-Universität Jena
6. Prof. Dr. Dirk Meyer, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg
7. Prof. Dr. Niklas Potrafke, ifo Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie
8. Robert Sesselmann, Landkreis Sonneberg
9. Prof. Dr. Alexander Thiele, BSP Business and Law School
10. Christian Schuchardt, Deutscher Städtetag
11. Uwe Zimmermann, Deutscher Städte- und Gemeindebund
12. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Deutscher Landkreistag
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
(Ausschussprotokoll-Nummer 21/16) einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
(Ausschussdrucksachen 21(8)1739 und 21(8)1740) sind der Öffentlichkeit zugänglich.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1503, 21/1891 in seiner 17. Sitzung am
8. Oktober 2025 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten, dass durch die vorliegende Änderung des
Sanierungshilfengesetzes die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen werde, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und
Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das Sanierungshilfengesetz maßgeblichen
haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. Damit werde vermieden, dass die Inanspruchnahme des neuen
Kreditaufnahmespielraums für Bremen und das Saarland zu Sanktionen bei den Sanierungshilfen führe.
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, dass mit der zusätzlich verankerten Regelung zur
regelmäßigen Berichtspflicht hinsichtlich der Entwicklung der Übermäßigkeit der Verschuldung sowie der
künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG dem grundsätzlich temporären
Charakter der Sanierungshilfen noch stärker Rechnung getragen werde.
Die Fraktion der AfD lehnte den Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes ab. Anstatt Bremen
und das Saarland mit weiteren Bundesmitteln zu stützen, müssten die Länder endlich von Aufgaben entlastet
werden, die ihnen der Bund immer wieder zusätzlich aufbürde. Die Bundesregierung übertrage ständig neue
Kosten und Zuständigkeiten nach unten, ohne eine ausreichende Gegenfinanzierung sicherzustellen – etwa im
Sozialbereich oder bei Migrations- und Asylkosten.
Statt die Schuldenbremse weiter auszuhöhlen und neue Kreditspielräume zu schaffen, fordere die AfD-
Bundestagsfraktion eine klare Aufgabentrennung, Haushaltsdisziplin und die Rückkehr zu finanzieller
Eigenverantwortung der Länder.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem Gesetzentwurf zur Änderung des
Sanierungshilfegesetzes zu, weil damit sichergestellt werde, dass Bremen und das Saarland in gleicher Weise von der jüngsten
Grundgesetzänderung profitieren könnten wie andere Länder. Es sei richtig und notwendig, dass auch diese beiden
finanzschwachen Länder den erweiterten Spielraum der Schuldenbremse nach Artikel 109 Absatz 3 GG nutzen
dürften, ohne dadurch Sanktionen beim Erhalt von Sanierungshilfen zu riskieren. Damit werde Gleichbehandlung
hergestellt und verhindert, dass die Sonderhilfen zu einem strukturellen Nachteil führen. Gleichzeitig gälten
weiterhin verbindliche Vorgaben zum Abbau übermäßiger Verschuldung. Die Änderung trage dazu bei, dass
finanzielle Konsolidierung und notwendige Investitionen in Zukunft nicht gegeneinander ausgespielt würden.
Die Fraktion Die Linke bemerkte, mit dem Gesetzentwurf solle das Sanierungshilfengesetz an die im März 2025
in Kraft getretenen veränderten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus Artikel 109 des
Grundgesetzes für die Kreditaufnahme der Länder ergeben, angepasst werden. Es solle sichergestellt werden, dass auch
Bremen und das Saarland als Empfänger von Sanierungshilfen die neuen Möglichkeiten der strukturellen
Kreditaufnahme in begrenztem Maße nutzen können, ohne dass Sanktionen bei den Sanierungshilfen ausgelöst werden.
Im März 2025 sei auch die Schuldenbremse für die Länder gelockert worden. Sie sollten künftig wie der Bund
pro Jahr Kredite von bis zu 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsprodukts aufnehmen können. Davon seien Bremen
und das Saarland bislang ausgenommen gewesen. Das Sanierungshilfengesetz habe bisher festgelegt, dass
Bremen und das Saarland keine neuen Schulden machen dürfen.
Die Fraktion Die Linke begrüßte, dass Bremen und das Saarland künftig von den neuen Verschuldungsregeln für
die Bundesländer profitieren können sollten, ohne Einbußen bei den Sanierungshilfen zu erleiden. Die beiden
Länder würden jedoch auch künftig geringere Möglichkeiten zur Aufnahme struktureller Kredite als die anderen
Länder haben. Damit solle nach Darstellung der Bundesregierung die angeblich übermäßige Verschuldung von
Bremen und dem Saarland abgebaut werden. Bremen und das Saarland sollten weiterhin verpflichtet bleiben,
regelmäßig über ihren Schuldenabbau und über Maßnahmen zu berichten, wie sie die Schuldenbremse künftig
selbst einhalten können. Auf Grund dieser Einschränkungen gebe es von der Fraktion Die Linke keine
Zustimmung zum Gesetzentwurf.
Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1503, 21/1891 in unveränderter
Fassung anzunehmen.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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