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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1503, 21/1891)

dip / drucksache 08.10.2025 · WP 21 · 21/2106 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1503, 21/1891) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2106 21. Wahlperiode 08.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1503, 21/1891 – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes A. Problem Im Rahmen der am 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des Grundgesetzes (GG) wurde die in Artikel 109 Absatz 3 GG verankerte Schuldenbremse geändert. Ergänzt wurde unter anderem die Möglichkeit für die Länder, unabhängig von konjunktur- und notsituationsbedingter Kreditaufnahme jährlich Kredite in Höhe von 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt aufzunehmen. Der zusätzliche Verschuldungsspielraum soll jedem einzelnen Land die Finanzierung von Zukunftsausgaben ermöglichen. Gemäß dem Sanierungshilfengesetz (SanG) erhalten Bremen und das Saarland seit dem Jahr 2020 zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jeweils 400 Millionen Euro pro Jahr. Beide Länder sind durch das SanG zu einem Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung verpflichtet. Hierzu sind durch beide Länder jährliche haushaltsmäßige Mindesttilgungen nachzuweisen, an die eine vollständige Auszahlung der Sanierungshilfen durch das Bundesministerium der Finanzen geknüpft ist. Ein Unterschreiten der Tilgungspflichten kann nur in begründeten Ausnahmefällen für unbeachtlich erklärt werden. Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem SanG führen dazu, dass Bremen und das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG nicht nutzen können, ohne die im SanG vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen. Die Folgen wären kurzfristig der Einbehalt der Sanierungshilfen in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung und langfristig Erhöhungen der Beträge der nachzuweisenden haushaltsmäßigen Tilgungen. Ein fortlaufender ungekürzter Erhalt der Sanierungshilfen wäre für beide Länder nur bei einem Verzicht auf die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme möglich. Die Gewährung der Sanierungshilfen ist durch Artikel 143d Absatz 4 GG verfassungsrechtlich fundiert. Die Mittel sind demnach als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG angelegt. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. B. Lösung Das SanG wird an die neuen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG ergeben, angepasst. Damit auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, wird im SanG die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das SanG maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. Damit wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem SanG erreicht. Das in Artikel 143d Absatz 4 GG angelegte Ziel der künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG wird im SanG nunmehr operationalisiert. Bremen und das Saarland werden verpflichtet, trotz der Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen die Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung sowie Planungen der künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG im Rahmen von regelmäßigen Berichten aufzuzeigen. Die Berichterstattung soll nach jeweils drei Kalenderjahren zum 30. April erfolgen. Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltungen in Bremen und dem Saarland entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich aus der zusätzlichen Berichtspflicht. Der mit den im Dreijahresrhythmus vorzulegenden Berichten verbundene zusätzliche Zeit- und Sachaufwand hängt vom Personaleinsatz und von den Erfordernissen der Datenaufbereitung in Bremen und dem Saarland ab, dürfte jedoch voraussichtlich geringfügig sein. Von einer Bezifferung wird abgesehen, weil im Rahmen der Berichterstattung keine neuen Daten erhoben werden, sondern die Berichte ausschließlich auf bestehende Daten zurückgreifen. Damit liegt eine absehbar geringe Fallzahl von lediglich zwei Ländern und ein absehbar geringer Zeit- und Sachaufwand alle drei Jahre vor. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1503, 21/1891 unverändert anzunehmen. Berlin, den 8. Oktober 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1503 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025 dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung über die Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 21/1891 wurde überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Mit den Änderungen wird die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das SanG maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. Darüber hinaus wird eine zusätzliche Regelung verankert, nach der Bremen und das Saarland anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen regelmäßig die Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung darstellen, um die Fortschritte auf dem Weg bis zur Erreichung des Ziels der eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG aufzuzeigen. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Haushaltsausschuss beschloss in seiner 6. Sitzung am 30. Juli 2025 auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(8)158), zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung gemäß § 70 GO- BT durchzuführen. Die Anhörung fand in der 16. Sitzung des Haushaltsausschusses am 12. September 2025 statt. Folgende Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten in der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Marco Beckendorf, Gemeinde Wiesenburg/Mark 2. Dr. Bastian Bergerhoff, Stadt Frankfurt am Main 3. Prof. Dr. Jens Boysen-Hogrefe, Institut für Weltwirtschaft (IfW) Kiel 4. Prof. Dr. Alexander Eisenkopf, Zeppelin Universität 5. Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger, Friedrich-Schiller-Universität Jena 6. Prof. Dr. Dirk Meyer, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg 7. Prof. Dr. Niklas Potrafke, ifo Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie 8. Robert Sesselmann, Landkreis Sonneberg 9. Prof. Dr. Alexander Thiele, BSP Business and Law School 10. Christian Schuchardt, Deutscher Städtetag 11. Uwe Zimmermann, Deutscher Städte- und Gemeindebund 12. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Deutscher Landkreistag Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll (Ausschussprotokoll-Nummer 21/16) einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen (Ausschussdrucksachen 21(8)1739 und 21(8)1740) sind der Öffentlichkeit zugänglich. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1503, 21/1891 in seiner 17. Sitzung am 8. Oktober 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten, dass durch die vorliegende Änderung des Sanierungshilfengesetzes die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen werde, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das Sanierungshilfengesetz maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. Damit werde vermieden, dass die Inanspruchnahme des neuen Kreditaufnahmespielraums für Bremen und das Saarland zu Sanktionen bei den Sanierungshilfen führe. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, dass mit der zusätzlich verankerten Regelung zur regelmäßigen Berichtspflicht hinsichtlich der Entwicklung der Übermäßigkeit der Verschuldung sowie der künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG dem grundsätzlich temporären Charakter der Sanierungshilfen noch stärker Rechnung getragen werde. Die Fraktion der AfD lehnte den Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes ab. Anstatt Bremen und das Saarland mit weiteren Bundesmitteln zu stützen, müssten die Länder endlich von Aufgaben entlastet werden, die ihnen der Bund immer wieder zusätzlich aufbürde. Die Bundesregierung übertrage ständig neue Kosten und Zuständigkeiten nach unten, ohne eine ausreichende Gegenfinanzierung sicherzustellen – etwa im Sozialbereich oder bei Migrations- und Asylkosten. Statt die Schuldenbremse weiter auszuhöhlen und neue Kreditspielräume zu schaffen, fordere die AfD- Bundestagsfraktion eine klare Aufgabentrennung, Haushaltsdisziplin und die Rückkehr zu finanzieller Eigenverantwortung der Länder. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfegesetzes zu, weil damit sichergestellt werde, dass Bremen und das Saarland in gleicher Weise von der jüngsten Grundgesetzänderung profitieren könnten wie andere Länder. Es sei richtig und notwendig, dass auch diese beiden finanzschwachen Länder den erweiterten Spielraum der Schuldenbremse nach Artikel 109 Absatz 3 GG nutzen dürften, ohne dadurch Sanktionen beim Erhalt von Sanierungshilfen zu riskieren. Damit werde Gleichbehandlung hergestellt und verhindert, dass die Sonderhilfen zu einem strukturellen Nachteil führen. Gleichzeitig gälten weiterhin verbindliche Vorgaben zum Abbau übermäßiger Verschuldung. Die Änderung trage dazu bei, dass finanzielle Konsolidierung und notwendige Investitionen in Zukunft nicht gegeneinander ausgespielt würden. Die Fraktion Die Linke bemerkte, mit dem Gesetzentwurf solle das Sanierungshilfengesetz an die im März 2025 in Kraft getretenen veränderten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus Artikel 109 des Grundgesetzes für die Kreditaufnahme der Länder ergeben, angepasst werden. Es solle sichergestellt werden, dass auch Bremen und das Saarland als Empfänger von Sanierungshilfen die neuen Möglichkeiten der strukturellen Kreditaufnahme in begrenztem Maße nutzen können, ohne dass Sanktionen bei den Sanierungshilfen ausgelöst werden. Im März 2025 sei auch die Schuldenbremse für die Länder gelockert worden. Sie sollten künftig wie der Bund pro Jahr Kredite von bis zu 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsprodukts aufnehmen können. Davon seien Bremen und das Saarland bislang ausgenommen gewesen. Das Sanierungshilfengesetz habe bisher festgelegt, dass Bremen und das Saarland keine neuen Schulden machen dürfen. Die Fraktion Die Linke begrüßte, dass Bremen und das Saarland künftig von den neuen Verschuldungsregeln für die Bundesländer profitieren können sollten, ohne Einbußen bei den Sanierungshilfen zu erleiden. Die beiden Länder würden jedoch auch künftig geringere Möglichkeiten zur Aufnahme struktureller Kredite als die anderen Länder haben. Damit solle nach Darstellung der Bundesregierung die angeblich übermäßige Verschuldung von Bremen und dem Saarland abgebaut werden. Bremen und das Saarland sollten weiterhin verpflichtet bleiben, regelmäßig über ihren Schuldenabbau und über Maßnahmen zu berichten, wie sie die Schuldenbremse künftig selbst einhalten können. Auf Grund dieser Einschränkungen gebe es von der Fraktion Die Linke keine Zustimmung zum Gesetzentwurf. Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1503, 21/1891 in unveränderter Fassung anzunehmen. Berlin, den 8. Oktober 2025 Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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