Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1503
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
A. Problem und Ziel
Im Rahmen der am 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des
Grundgesetzes (GG) wurde die in Artikel 109 Absatz 3 GG verankerte Schuldenbremse
geändert. Ergänzt wurde unter anderem die Möglichkeit für die Länder,
unabhängig von konjunktur- und notsituationsbedingter Kreditaufnahme jährlich Kredite
in Höhe von 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt aufzunehmen. Der zusätzliche Verschuldungsspielraum soll jedem einzelnen
Land die Finanzierung von Zukunftsausgaben ermöglichen.
Gemäß dem Sanierungshilfengesetz (SanG) erhalten Bremen und das Saarland
seit dem Jahr 2020 zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des
Artikels 109 Absatz 3 GG Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von
jeweils 400 Millionen Euro pro Jahr. Beide Länder sind durch das SanG zu einem
Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung verpflichtet. Hierzu sind durch beide
Länder jährliche haushaltsmäßige Mindesttilgungen nachzuweisen, an die eine
vollständige Auszahlung der Sanierungshilfen durch das Bundesministerium der
Finanzen geknüpft ist. Ein Unterschreiten der Tilgungspflichten kann nur in
begründeten Ausnahmefällen für unbeachtlich erklärt werden.
Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem SanG führen dazu, dass Bremen und
das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß
Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG nicht nutzen können, ohne die im SanG
vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen. Die Folgen wären kurzfristig
der Einbehalt der Sanierungshilfen in Höhe des Differenzbetrags zwischen
erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung und langfristig Erhöhungen
der Beträge der nachzuweisenden haushaltsmäßigen Tilgungen. Ein fortlaufender
ungekürzter Erhalt der Sanierungshilfen wäre für beide Länder nur bei einem
Verzicht auf die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG zulässige
Kreditaufnahme möglich.
Die Gewährung der Sanierungshilfen ist durch Artikel 143d Absatz 4 GG
verfassungsrechtlich fundiert. Die Mittel sind demnach als Hilfe zur künftig
eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG angelegt. Die
Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung
sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.
B. Lösung
Das SanG wird an die neuen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die
sich aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG ergeben, angepasst. Damit
auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung
von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu
eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, wird im SanG die
gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das SanG
maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. Damit wird eine
Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem SanG
erreicht.
Das in Artikel 143d Absatz 4 GG angelegte Ziel der künftig eigenständigen
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG wird im SanG nunmehr
operationalisiert. Bremen und das Saarland werden verpflichtet, trotz der Möglichkeit
der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7
GG anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen die Entwicklung der
Übermäßigkeit ihrer Verschuldung sowie Planungen der künftig eigenständigen
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG im Rahmen von
regelmäßigen Berichten aufzuzeigen. Die Berichterstattung soll nach jeweils drei
Kalenderjahren zum 30. April erfolgen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung in Bremen und dem Saarland entsteht ein geringfügiger
zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich aus der zusätzlichen
Berichtspflicht. Der mit den im Dreijahresrhythmus vorzulegenden Berichten verbundene
zusätzliche Zeit- und Sachaufwand hängt vom Personaleinsatz und den
Erfordernissen der Datenaufbereitung in Bremen und dem Saarland ab, dürfte jedoch
voraussichtlich geringfügig sein. Von einer Bezifferung wird abgesehen, weil im
Rahmen der Berichterstattung keine neuen Daten erhoben werden, sondern die
Berichte ausschließlich auf bestehende Daten zurückgreifen. Damit liegt eine
absehbar geringe Fallzahl von lediglich zwei Ländern und ein absehbar geringer
Zeit- und Sachaufwand alle drei Jahre vor.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sanierungshilfengesetzes
Das Sanierungshilfengesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3126) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des
Grundgesetzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1.
Januar 2020 Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich.
Die künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes gilt als
erreicht, wenn diese vollständig ohne Sanierungshilfen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes erfolgen kann.“
2. In § 2 werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) „ Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung. Jährlich muss die
strukturelle Nettokreditaufnahme mindestens in Höhe von einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe
hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten
zurückbleiben. In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren ist die übermäßige Verschuldung um mindestens ein
Fünftel der gewährten Sanierungshilfen abzubauen. Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der
Hilfen ihre Finanzierungssalden stetig zu verbessern.
(3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das
Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Schuldenbegrenzungen in den beiden
Vorjahren insgesamt eingehalten wurden. Eine Verfehlung der Schuldenbegrenzung in einem Jahr kann durch eine
gegenüber der Schuldenbegrenzung entsprechend verringerte Nettokreditaufnahme im Folgejahr
ausgeglichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Verfehlung der in den
beiden Jahren einzuhaltenden Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Entscheidung
des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird die
Einhaltung der erforderlichen Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 nicht festgestellt und liegt zudem kein
begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher und tatsächlich
erreichter Schuldenbegrenzung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes
einbezahlt. Der Bund zahlt die einbehaltene Sanierungshilfe bei nachgeholter Einhaltung der
Schuldenbegrenzung an das jeweilige Land aus.
(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob ein Abbau der
übermäßigen Verschuldung gemäß Absatz 2 Satz 3 erreicht wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann
festgestellt werden, dass eine Unterschreitung des erforderlichen Wertes unbeachtlich ist. Die Entscheidung
des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird der nach
Absatz 2 Satz 3 erforderliche Abbau der übermäßigen Verschuldung nicht festgestellt und liegt zudem kein
begründeter Ausnahmefall vor, erhöht sich der Betrag, in dessen Höhe die strukturelle Nettokreditaufnahme
nach Absatz 2 Satz 2 hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen
Einnahme aus Krediten zurückbleiben muss, in den fünf Folgejahren jährlich um ein Fünftel des
Differenzbetrags zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlich geleisteten Abbau.
(5) Nach Ablauf von drei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2028, legen die Länder bis zum Ablauf
des 30. April dem Bundesministerium der Finanzen anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen einen
Bericht zur Darstellung der Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung im jeweiligen
Berichtszeitraum sowie zu ergriffenen und geplanten Maßnahmen für eine künftig eigenständige Einhaltung der
Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes vor. Der Bericht wird mit einer Stellungnahme des
Bundesministeriums der Finanzen an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit den Änderungen im SanG werden die darin geregelten Pflichten für Bremen und das Saarland im
Zusammenhang mit dem Erhalt der Sanierungshilfen an den neuen grundgesetzlichen Rahmen für die strukturelle
Kreditaufnahme der Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG angepasst. Ziel ist es zu vermeiden, dass die
Inanspruchnahme des neuen Kreditaufnahmespielraums für Bremen und das Saarland zu Sanktionen bei den
Sanierungshilfen führt.
Mit der Ergänzung einer regelmäßigen Berichtspflicht hinsichtlich der Entwicklung der Übermäßigkeit der
Verschuldung sowie der künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG und dem
geplanten Pfad bis zu diesem Ziel wird den Vorgaben aus Artikel 143d Absatz 4 Satz 1 GG und dem grundsätzlich
temporären Charakter der Sanierungshilfen noch stärker Rechnung getragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit den Änderungen wird die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und Satz 7 GG zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das SanG maßgeblichen haushaltsmäßigen
Tilgung zu neutralisieren. Darüber hinaus wird eine zusätzliche Regelung verankert, nach der Bremen und das
Saarland anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen regelmäßig die Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer
Verschuldung darstellen, um die Fortschritte auf dem Weg bis zur Erreichung des Ziels der eigenständigen
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG aufzuzeigen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf ist nicht durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte
beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 143d Absatz 4 Satz 3 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen in Einklang.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand bestimmter
Indikatoren und darauf bezogener Ziele, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele) der Vereinten Nationen orientieren. Der Bezug zur nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich aus dem Leitprinzip 1 (nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen
und bei allen Entscheidungen anwenden) sowie dem Sustainable Development Goal 8 (menschenwürdige Arbeit
und Wirtschaftswachstum).
Der Gesetzentwurf berührt das Ziel 8.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Mit den Änderungen des SanG wird am Abbau der übermäßigen Verschuldung der Länder Bremen und Saarland
festgehalten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung in Bremen und dem Saarland entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Dieser ergibt sich aus der zusätzlichen Berichtspflicht. Der mit den im Dreijahresrhythmus vorzulegenden Berichten
verbundene zusätzliche Zeit- und Sachaufwand hängt vom Personaleinsatz und von den Erfordernissen der
Datenaufbereitung in Bremen und dem Saarland ab, dürfte jedoch voraussichtlich geringfügig sein. Von einer
Bezifferung wird abgesehen, weil im Rahmen der Berichterstattung keine neuen Daten erhoben werden, sondern die
Berichte ausschließlich auf bestehende Daten zurückgreifen. Damit liegt eine absehbar geringe Fallzahl von
lediglich zwei Ländern und ein absehbar geringer Zeit- und Sachaufwand alle drei Jahre vor.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen
nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Möglichkeit für Bremen und das Saarland, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und Satz 7 GG zulässige strukturelle Kreditaufnahme nutzen zu können, ohne dass dies Sanktionen bei den
Sanierungshilfen auslöst, und die damit verbundenen Investitionsspielräume für Bremen und das Saarland können
zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beitragen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sanierungshilfengesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Ergänzung des Satzes ist eine Konkretisierung des mit den Sanierungshilfen intendierten Ziels der künftig
eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG beabsichtigt. Sie bekräftigt den
temporären Charakter der Sanierungshilfen, der durch Artikel 143d Absatz 4 GG grundsätzlich angelegt ist.
Zu Nummer 2
Durch die Neufassung von § 2 Absatz 2 werden die durch Bremen und das Saarland zu erfüllenden Pflichten auf
den Abbau der Übermäßigkeit ihrer jeweiligen Verschuldung im Ländervergleich ausgerichtet. Die bisherige
Fokussierung auf Schuldentilgung entfällt damit. Dies ist erforderlich, um die mit Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und
Satz 7 eingeführte Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme für Bremen und das Saarland nutzbar zu
machen, ohne die im SanG verankerten Sanktionsmechanismen auszulösen. Bei einer veränderten grundgesetzlich
zulässigen Verschuldungsgrenze stellt die Neufassung des Absatzes sicher, dass die von Bremen und dem
Saarland zu erreichenden Abstände zu dieser Verschuldungsgrenze in Höhe von mindestens einem Achtel der
gewährten Sanierungshilfen pro Jahr und in Höhe von mindestens einem Fünftel der gewährten Sanierungshilfen
innerhalb eines Fünfjahreszeitraums gewahrt bleiben. Hierin ist ein Abbau der Übermäßigkeit der Verschuldung beider
Länder angelegt, weil die Möglichkeit zur Aufnahme struktureller Kredite im Vergleich aller Länder für Bremen
und das Saarland einer zusätzlichen, strengeren Begrenzung unterliegt. Bei regelmäßig vollständiger
Inanspruchnahme des strukturellen Verschuldungsspielraums durch alle Länder führt diese zusätzliche Begrenzung der
Neuverschuldung für Bremen und das Saarland zu einer Annäherung an die anderen Länder beim
Verschuldungsniveau.
Durch die Bereinigung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt um den gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und Satz 7 GG zulässigen Kreditaufnahmebetrag entfallen haushaltsmäßige Tilgungen als die für das SanG
maßgebliche finanzpolitische Maßnahme zur Zielerreichung des Artikels 143d Absatz 4 GG sowie des § 1 Absatz 1
SanG. Die Erfüllung der jährlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem SanG sind unter dieser Maßgabe nicht
mehr an Tilgungen, sondern an Begrenzungen der Neuverschuldung zu knüpfen, die für Bremen und das Saarland
strenger bleiben als für alle übrigen Länder. Mit den Änderungen von § 2 Absatz 3 wird diesem Sachverhalt auch
sprachlich Rechnung getragen.
Die Neufassung von § 2 Absatz 4 steht im Zusammenhang mit den Änderungen der Absätze 2 und 3. Weil sich
auch die Prüfung der Erfüllung der im SanG für einen Fünfjahreszeitraum definierten Pflichten der Länder nicht
mehr auf die effektive Schuldentilgung beziehen kann, sondern angesichts der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und Satz 7 GG zulässigen Kreditaufnahme auf eine Begrenzung der Verschuldung beziehen muss, sind
entsprechende sprachliche Änderungen erforderlich. Dementsprechend wird der Abbau der Übermäßigkeit der
Verschuldung als Prüfmaßstab definiert.
Mit der Einfügung des Absatzes 5 werden Bremen und das Saarland dazu verpflichtet, regelmäßig über die
Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung sowie zu ergriffenen und geplanten Maßnahmen für eine künftig
eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 GG zu berichten. Damit wird das mit den
Sanierungshilfen verbundene Ziel, das aus Artikel 143d Absatz 4 GG sowie aus § 1 Absatz 1 SanG hervorgeht,
stärker und instrumentell konkreter als bisher im SanG verankert. Die demnach künftig im Dreijahresrhythmus
vorzulegenden Berichte sollen zudem die Bemühungen der Länder verdeutlichen, absehbar eine Unabhängigkeit
von den Sanierungshilfen des Bundes zu erreichen und erhöhen somit die Transparenz. Die Wahl der für die
vorzulegenden Berichte maßgeblichen finanzpolitischen Größen liegen im Ermessen der Länder. Die Berichte
werden zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen dem Deutschen Bundestag
zugeleitet und dienen der Information.
Die nach Artikel 1 vorgesehenen Regelungen sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2025 anzuwenden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung enthält die erforderliche Inkrafttretensregelung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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