Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Text
Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 353/25
14.08.25
AIS
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
A. Problem und Ziel
Die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegten
Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind nach § 153 a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der
medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung
versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortzuentwickeln. Der hierzu beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales gebildete, unabhängige Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische
Begutachtung hat eine entsprechende Anpassung des Teils A der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze empfohlen. Teil A enthält die Gemeinsamen Grundsätze, die für alle
Begutachtungen gelten. Er bildet die Grundlage für die besonderen
Begutachtungsgrundsätze in den folgenden Teilen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
B. Lösung
Änderung der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht. Die Wirtschaft ist von
der Regelung nicht betroffen. Insbesondere werden mit der Verordnung keine
Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes ändert sich nicht. Die
Begutachtung der Antragstellerinnen und Antragsteller nach der Versorgungsmedizin-Verordnung
wird von den Ländern, in einigen Bundesländern auch von den Kommunen, durchgeführt.
Diese Tätigkeit wird von den zuständigen Landes- und Kommunalbehörden bereits heute
wahrgenommen. Insoweit entsteht kein Mehraufwand. Änderungen, die sich in der
Aufgabenwahrnehmung niederschlagen, sind mit der Neuregelung nicht verbunden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 353/25
14.08.25
AIS
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 11. August 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund
– des § 153 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, und
– des § 5 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird durch die folgende Angabe ersetzt:
a) Die Angabe zu Teil A wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil A: Gemeinsame Grundsätze“.
b) Die Angabe zu Teil A Nummer 1 bis 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„1. Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS)“.
„2. Heilungsbewährung“.
„3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen“.
c) Die Angabe zu Teil B Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„1. (weggefallen)“.
2. Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil A: Gemeinsame Grundsätze“.
b) Die Vorbemerkung wird durch die folgende Vorbemerkung ersetzt:
„Vorbemerkung
Diese Verordnung geht von einem Verständnis von Behinderung aus, das sich aus
dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ableitet
und sich in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch widerspiegelt. Danach
entsteht eine Behinderung aus der Wechselwirkung von langfristigen körperlichen,
seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit verschiedenen Barrieren.
Dadurch können Menschen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft gehindert werden1 (Artikel 1 Satz 2 der UN-Konvention
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen).
Die im Folgenden verwendeten Begriffe orientieren sich an den Definitionen der
Internationalen Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation (Internationale
statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
– ICD, Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit – ICF), die sich ergänzen.
Als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung wird in den neu gefassten Teilen dieser
Verordnung einheitlich die Abkürzung GdB verwendet, in den noch nicht
überarbeiteten Teilen einheitlich die Abkürzung GdS.
1Wenn im Folgenden von Teilhabe gesprochen wird, ist damit immer die volle,
wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gemeint.“
c) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
1.1 Der Grad der Behinderung (GdB) gibt die nach Zehnergraden von 10 bis 100
abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe unabhängig von der Ursache der
Gesundheitsstörung wieder (finale Betrachtungsweise). Der Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) gibt die nach Zehnergraden von 10 bis 100 abgestufte
Beeinträchtigung der Teilhabe durch die Schädigungsfolge wieder (kausale
Betrachtungsweise). Als Schädigungsfolge wird im Sozialen Entschädigungsrecht jede
Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem
schädigenden Ereignis steht. Zu den Schädigungsfolgen gehören auch
Gesundheitsstörungen, die keine Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdS von mindestens 10
bedingen. Alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen, seelischen
und Sinnesbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen. Die in Teil B genannten
GdB bzw. GdS sind Anhaltswerte. Die Beurteilungsspannen tragen den
Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.
1.2 GdB und GdS werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Beide
Begriffe haben die Auswirkungen von Teilhabebeeinträchtigungen in allen
Lebensbereichen und nicht nur im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Sie setzen voraus,
dass der Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweicht und dadurch die Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate (dauerhaft) beeinträchtigt ist.
1.3 Die in Teil B genannten GdB stellen alters-, geschlechts- und
trainingsunabhängige typische Werte dar. Sie wurden teilhabeorientiert auf der Grundlage des
aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter
Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse festgelegt (§ 153 a des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Sie berücksichtigen bereits:
1.3.1 Störungen des psychischen Befindens und einzelne psychische Symptome
als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen. Sind die psychischen
Begleiterscheinungen erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen
zu erwarten wäre, und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus
der ICD, liegt eine Komorbidität vor. Diese ist getrennt zu ermitteln und im Rahmen
der Bildung des Gesamt-GdB nach Nummer 3.3 zu bewerten.
1.3.2 die üblichen Schmerzen als Symptom einer Gewebeschädigung oder
Gewebeerkrankung. Dies schließt auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte
Zustände mit ein. Sind die Schmerzen erheblich höher, als aufgrund der körperlichen
Veränderungen zu erwarten wäre, und erfüllen sie die Kriterien einer
eigenständigen Diagnose aus der ICD, liegt eine Komorbidität vor. Diese ist getrennt zu
ermitteln und im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdB nach Nummer 3.3 zu bewerten.
Wenn der Schmerz Leitsymptom einer psychischen Störung ist, ist die durch den
Schmerz verursachte Teilhabebeeinträchtigung im GdB für die psychische Störung
enthalten.
1.3.3 eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes, soweit in Teil B nicht
anders angegeben. Sind die psychischen Begleiterscheinungen erheblich höher,
als aufgrund der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes zu erwarten
wäre, ist Nummer 1.3.1 zu berücksichtigen.
1.3.4 die typischerweise mit der Behandlung einhergehenden Folgen oder
Begleiterscheinungen. Bei außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen der
Behandlung ist ein höherer GdB gerechtfertigt.
1.4 Je nach Einzelfall kann von den in Teil B genannten GdB mit einer die
besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.
1.5 Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen.
Individuell neben der Gesundheitsstörung vorliegende Gegebenheiten wie zum
Beispiel der ausgeübte oder angestrebte Beruf sowie die Wohnsituation sind nicht
zu berücksichtigen.
1.6 Bei Gesundheitsstörungen, die in Teil B nicht genannt sind, ist die
Teilhabebeeinträchtigung in Analogie zu dort genannten vergleichbaren
Gesundheitsstörungen zu bewerten.
1.7 Bei Gesundheitsstörungen mit einer im Verlauf typischerweise unterschiedlich
stark ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung ist als GdB ein Wert festzusetzen,
der die Beeinträchtigungen in ihrem Verlauf am ehesten abbildet. Bei abklingenden
Gesundheitsstörungen ist für den GdB der Wert festzusetzen, der der über sechs
Monate hinaus (dauerhaft) verbliebenen oder voraussichtlich verbleibenden
Teilhabebeeinträchtigung entspricht.
1.8 Zukünftig zu erwartende Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht zu
berücksichtigen. Jedoch sind innerhalb von sechs Monaten mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit schnell voranschreitende Teilhabebeeinträchtigungen wie in Teil B
angegeben zu berücksichtigen.
1.9 Stirbt ein Antragsteller oder eine Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der
GdB anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten
nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der
Gesundheitsstörung und Tod zusammen, kann ein GdB nicht angenommen
werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur dann zusammen,
wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten, sondern auch dann, wenn
die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass der Eintritt
der Gesundheitsstörung und des Todes einen untrennbaren Vorgang darstellen.
2. Heilungsbewährung
2.1 Heilungsbewährung ist ein begrenzter Zeitraum, der nach Behandlung von
Gesundheitsstörungen (insbesondere bösartigen Neubildungen und
Transplantationen innerer Organe) abgewartet werden muss, um den Behandlungserfolg
beurteilen zu können.
2.2 Während der Heilungsbewährung wird der GdB in Anbetracht der
Ungewissheit über den künftigen Verlauf pauschal höher bewertet als es aus der bloßen
Funktionsbeeinträchtigung und damit auch dem Körperschaden folgen würde.
Dadurch wird die damit einhergehende Teilhabebeeinträchtigung gewürdigt, ohne
dass sie im Einzelnen nachgewiesen sein muss. Nach Ablauf des Zeitraums der
Heilungsbewährung wird bei rezidivfreiem bzw. im Fall von Transplantationen
innerer Organe üblichem Verlauf die dann noch bestehende
Teilhabebeeinträchtigung unter Beachtung von Teil B berücksichtigt. Die pauschale Bewertung
während der Heilungsbewährung entfällt. Die Heilungsbewährung beginnt erneut,
wenn ein Rezidiv aufgetreten ist und kurativ behandelt wurde oder eine Re-
Transplantation durchgeführt wurde.
2.3 Der GdB beträgt bei bösartigen Neubildungen und Transplantation innerer
Organe im Allgemeinen mindestens 50, in höheren Krankheitsstadien und bei
aufwendigeren Transplantationen im Allgemeinen 80, soweit in Teil B nicht anders
angegeben.
2.4 Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre, soweit
in Teil B nicht anders angegeben.
2.5 Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der
Zeitpunkt der Transplantation bzw. der Zeitpunkt, an dem die bösartige Neubildung
durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden
kann. Eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der
Heilungsbewährung. Für andere Gesundheitsstörungen ist der maßgebliche
Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung in Teil B angegeben.
2.6 Ein Carcinoma in situ rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer
Heilungsbewährung, soweit in Teil B nicht anders angegeben.
3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen
3.1 Der GdB als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung soll zuerst für die in Teil B
genannten Funktionssysteme ermittelt werden. Liegen mehrere
Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem vor, ist der GdB für das Funktionssystem in
seiner Gesamtheit zu ermitteln. Hierbei gelten die Regelungen für die Bildung des
Gesamt-GdB entsprechend.
3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer
Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit
ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der
Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob
und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende
Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also
eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt.
Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.
3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen,
muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass
verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher
Weise beeinflussen können:
3.3.1 Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders
nachteilig auswirken. Dies hat in der Regel eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur
Folge.
3.3.2 Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können
voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche des täglichen
Lebens betreffen. Dies hat häufig eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur
Folge.
3.3.3 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich teilweise
überschneiden. Dies kann eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge
haben.
3.3.4 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich vollständig
überschneiden. Dies hat in der Regel keine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur
Folge.
3.4 Die in Teil B genannten Werte sind bei der Bildung des Gesamt-GdB als
Vergleich heranzuziehen.
3.5 Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte
Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige
leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Teilhabebeeinträchtigung zu schließen. Dies ist jedoch in jedem Fall zu prüfen.“
3. Teil B Nummer 1 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
(Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) enthält die Grundsätze für die
versorgungsmedizinische Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen
Entschädigungsrecht. Die hier festgelegten Vorgaben sind für die feststellende Behörde und die
versorgungsmedizinisch tätigen Gutachterinnen und Gutachter verbindlich. Sie stellen sicher,
dass Begutachtungen und Feststellungen nach einem bundesweit einheitlichen Maßstab
durchgeführt werden. Die versorgungsmedizinischen Grundsätze müssen fortlaufend
weiterentwickelt und an den Stand der medizinischen Wissenschaft und Medizintechnik sowie
an sich ändernde umweltbezogene Teilhabebedingungen und die behindertenpolitische
Entwicklung angepasst werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird dabei
von einem Beirat beraten. Der Beirat bereitet die Fortentwicklung der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Teil A (Gemeinsame Grundsätze) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist bei
allen Begutachtungen zu beachten. Er stellt die Grundlage für die besonderen Regelungen
in den anderen Teilen der Versorgungmedizinischen Grundsätze dar. Der Teil A wurde an
das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UN-BRK), das sich auch in § 2 SGB IX widerspiegelt, angepasst.
III. Alternativen
Zur Umsetzung der Ziele der versorgungsmedizinischen Begutachtung sind keine
zweckmäßigeren Alternativen ersichtlich.
IV. Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 153 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl I Nr. 412), und aus § 5 Absatz 2 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), zuletzt geändert
durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die vorzunehmenden Änderungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Verordnungsfolgen
Die Änderung in Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze schafft die Grundlage
dafür, dass nach und nach auch die folgenden Teile der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze überarbeitet werden können.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Änderung in Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze wurden
Regelungen neu strukturiert und insgesamt vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung haben keine Auswirkungen auf die
Haushalte von Bund, Länder und Gemeinden.
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die
Verwaltung ändert sich nicht.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und
das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die in der Verordnung vorgesehenen Änderungen haben weder nachteilige Auswirkungen
für Verbraucherinnen und Verbraucher noch gleichstellungspolitische oder demografische
Auswirkungen. Sie wirken sich positiv auf die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit
Behinderungen aus und leisten damit einen Beitrag zum Zusammenhalt in der Gesellschaft.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, weil die Änderungen auf Dauer angelegt sind. Eine
besondere Evaluierung ist nicht notwendig, weil Erkenntnisse über die Wirkung der
Änderungen auch aus vorhandenen Daten ersehen werden können, z. B. aus der
Schwerbehindertenstatistik.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu den Buchstaben a bis c
Das Inhaltsverzeichnis wird an die inhaltlichen Änderungen im Teil A und Teil B der Anlage
angepasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Seit dem 26. März 2009 ist für Deutschland das "Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (UN-BRK) verbindlich. Ziel der UN-
BRK ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und
Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten und die Achtung der ihnen
innewohnenden Würde zu fördern. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen
Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen
haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen
und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Dieses Verständnis
von Behinderung liegt auch der Versorgungsmedizin-Verordnung zugrunde. Die in der
Versorgungsmedizin-Verordnung verwendeten Begriffe richten sich nach den Definitionen der
sich ergänzenden Internationalen Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation
(Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
– ICD, Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit –
ICF). Die Teilhabe (Partizipation) kennzeichnet das Einbezogensein in eine
Lebenssituation. Beeinträchtigungen können Probleme beispielsweise beim Einkaufen, Kochen,
Wäsche waschen, in Beziehungen, bei der Erziehung von Kindern, bei der Arbeit oder in der
Freizeit sein. Innerhalb dieser Komponenten sind verschiedene Lebensbereiche definiert,
die der Betrachtung der Durchführung von Aktivitäten bzw. des Einbezogenseins zu Grunde
gelegt werden. Funktionsfähigkeit ist in der ICF der Oberbegriff für Körperfunktionen und -
strukturen, Aktivitäten und die Teilhabe. Behinderung ist in der ICF die Beeinträchtigung
von Funktionsfähigkeit und bezeichnet somit die Schädigungen der Körperfunktionen und -
strukturen sowie die Beeinträchtigung der Aktivitäten und Teilhabe jeweils in
Wechselwirkung mit Barrieren. Der in der Versorgungsmedizin-Verordnung verwendete Begriff
Gesundheitsstörung entspricht dem in der ICF verwendeten englischen Begriff „health
condition“.
Zu Buchstabe c
Zu 1
Zu 1.1
Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 1, Teil A Nummer
2 Buchstabe a Satz 2, Teil A Nummer 2 Buchstabe e Satz 1, Teil B Nummer 1 Buchstabe
a der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009).
Zu 1.2
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 2 Buchstabe a Satz 1, Teil
A Nummer 2 Buchstabe b, Teil A Nummer 2 Buchstabe c, Teil A Nummer 2 Buchstabe f
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009).
Zu 1.3
Die Vorschrift regelt, welche Begleiterscheinungen in den GdB-Werten bereits
berücksichtigt und deshalb nicht gesondert zu bewerten sind.
Zu 1.3.1
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 2
Buchstabe i der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009), wird jedoch
präziser gefasst. Der Begriff der Komorbidität (gleichzeitiges Vorkommen von zwei oder
mehr verschiedenen Erkrankungen) ist klar definiert. Liegt eine psychische Komorbidität
vor, wird auf die Regeln der Gesamt-GdB-Bildung zurückgegriffen.
Zu 1.3.2
Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Schmerzen und entspricht im Wesentlichen
dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 2 Buchstabe j der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen
Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit
nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das
kommt zum Beispiel bei Schmerzen nach Nervenschädigungen und bei stark ausgeprägten
Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen)
in Betracht. Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdB.
Zu 1.3.3
Die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes war im bisherigen Recht Teil der
Regelung für die Berücksichtigung seelischer Begleiterscheinungen (Teil A Nummer 2
Buchstabe i der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Aus
Gründen der Klarstellung erfolgt nun die Regelung unter einer eigenen Nummer.
Zu 1.3.4
Diese Regelung stand bisher in Teil B Nummer 1 Buchstabe c Satz 8 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009. In Teil B Nummer 1 Buchstabe c ist die
Heilungsbewährung geregelt. Nun wird auch für GdB, die nicht unter die
Heilungsbewährung fallen, klargestellt, dass außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der
Behandlung zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Zu 1.4
Die GdB in Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind zwar grundsätzlich
verbindlich, wie im bisherigen Recht kann jedoch im Einzelfall mit einer die besonderen
Gegebenheiten darstellenden Begründung von ihnen abgewichen werden. Dies ist immer dann
der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die so atypisch sind, dass sie eine
Ausnahmeentscheidung gerechtfertigt erscheinen lassen.
Zu 1.5
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 2 Buchstabe b der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Die Wohnsituation und
weitere individuell neben der Gesundheitsstörung vorliegende Gegebenheiten spielen wie
bisher für den GdB keine Rolle. Nicht berücksichtigt wird also beispielsweise, ob und inwieweit
das persönliche Umfeld des Betroffenen, wie seine Wohnung, sein Arbeitsplatz oder sein
Wohnort, barrierefrei gestaltet sind oder ob es hier einstellungsbedingte Vorbehalte
gegenüber seiner Behinderung gibt. Einstellungs- und umweltbedingte Barrieren sind
generalisierend in den GdB der Versorgungsmedizinischen Grundsätze berücksichtigt.
Zu 1.6
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil B Nummer 1 Buchstabe b der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009).
Zu 1.7
Bei Gesundheitsstörungen mit einer im Verlauf regelhaft unterschiedlich stark
ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung ist wie bisher für den GdB ein Durchschnittswert festzusetzen.
Dies bedeutet: Wenn der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und
Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: chronische Bronchitis,
Hautkrankheiten, Anfallsleiden), können die zeitweiligen Verschlechterungen – aufgrund der
anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende
Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der
GdB-Beurteilung ein Mittelwert für das Ausmaß der Beeinträchtigung gebildet werden.
Zu 1.8
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 2
Buchstabe h der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009), wonach
zukünftig zu erwartende Gesundheitsstörungen nicht zu berücksichtigen sind. Sie wurde in
Satz 2 um eine Klarstellung ergänzt, dass dabei den Besonderheiten bestimmter
Gesundheitsstörungen in Teil B Rechnung getragen wird. Zu diesen Gesundheitsstörungen
gehören solche mit einem rasch fortschreitenden Verlauf und schlechter Prognose, wie die
amyotrophe Lateralsklerose oder nicht mehr heilbare Krebserkrankungen.
Zu 1.9
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 2 Buchstabe g der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009).
Zu 2
Die bisher in Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze geregelte
Heilungsbewährung wird in den Teil A gezogen. Das bewährte Konstrukt der Heilungsbewährung bleibt
inhaltlich unverändert.
Zu 2.1
Mit dieser Regelung wird eine Definition der Heilungsbewährung vorgenommen.
Zu 2.2
Der Begriff „Heilungsbewährung“ wurde 1962 vom Bundessozialgericht geprägt (BSG,
Urteil vom 22. Mai 1962 - 9 RV 590/59 -, BSGE 17, 63, SozR Nr. 17 zu § 62 BVG). Das
rechtliche Konstrukt der Heilungsbewährung basiert auf einer jahrzehntelang geübten
Praxis. Der “Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ sprach sich
dafür aus, hieran festzuhalten, auch wenn die ihm zugrundeliegende wissenschaftliche
Evidenz unzureichend ist.
Ziel der Heilungsbewährung ist es, durch eine pauschale Bewertung des GdB vor allem
transplantierten sowie krebskranken Menschen unmittelbar nach Diagnosestellung und
Behandlungsbeginn rasch und ohne aufwendige Ermittlungen zunächst unterschiedslos einen
GdB von mindestens 50 und damit den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen. Trotz der
grundsätzlich vorgesehenen Pauschalierung sind die Versorgungsbehörden verpflichtet,
besonders gelagerten Einzelfallkonstellationen Rechnung zu tragen und außergewöhnliche
Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung gegebenenfalls zusätzlich zu
berücksichtigen (BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 SB 4/08 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr.
10; BSG, Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R). Laut Bundessozialgericht gibt es deshalb
keine verfassungsrechtlichen Bedenken, am Modell der Heilungsbewährung festzuhalten
(BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr. 31).
Auch wenn der Begriff dies zu implizieren scheint, bedeutet das Ende der
Heilungsbewährung nicht zwangsläufig, dass eine Heilung eingetreten ist. Nach Ablauf des Zeitraums der
Heilungsbewährung kann dennoch nach rückfallfreiem Verlauf bzw. im Fall von
Transplantationen innerer Organe nach üblichem Krankheitsverlauf der Zustand als stabilisiert und
gebessert angesehen werden.
Zu 2.3
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil B Nummer 1 Buchstabe c Satz 10 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Der für bösartige
Neubildungen und Transplantation innerer Organe festgesetzte GdB erhöht sich - entsprechend
der größeren Teilhabebeeinträchtigung - in höheren Krankheitsstadien und bei
aufwendigeren Transplantationen (z. B. Herz-Lungen-Transplantation). Hier ist wie bisher im
Allgemeinen ein GdB von 80 anzusetzen.
Zu 2.4
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil B Nummer 1 Buchstabe c Satz 5 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Die
Bewertungsgrundsätze für die Heilungsbewährung bleiben unverändert: Der Zeitraum der
Heilungsbewährung bemisst sich bei bösartigen Neubildungen am Krankheitsstadium und am
tumorspezifischen Progressionsrisiko. Er beträgt in der Regel fünf Jahre, bei Neubildungen in niedrigen
Krankheitsstadien und mit geringem Progressionsrisiko sowie bei Transplantationen
innerer Organe zwei Jahre.
Zu 2.5
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil B Nummer 1 Buchstabe c Satz 6 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009).
Zu 2.6
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil B Nummer 1 Buchstabe d der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Die Regelung für das
Carcinoma in situ der Brustdrüse und das Carcinoma in situ der Harnblase kann entfallen, da
sich gleichlautende Regelungen bereits in Teil B Nummer 14.1 und Nummer 12.2.3 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze befinden.
Zu 3
Die Nummer 3 enthält die Grundsätze für die Bildung des Gesamt-GdB.
Zu 3.1
Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 2
Buchstabe e Satz 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar
2009). Ergänzt wird die ausdrückliche Klarstellung, dass auch bei der zusammenfassenden
Beurteilung innerhalb eines Funktionssystems die Regelungen für die Bildung des Gesamt-
GdB gelten.
Zu 3.2
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 2 Buchstabe e, Teil A
Nummer 3 Buchstabe a und Teil A Nummer 3 Buchstabe c der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009).
Zu 3.3
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 3 Buchstabe d der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009).
Zu 3.3.1
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 3 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Diese
Fallkonstellation liegt insbesondere bei Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen
Gliedmaßen oder Organen vor. Sie kann auch vorliegen, wenn eine Ausgleichsfunktion gestört ist,
wie zum Beispiel bei einer Gesichtsfeldeinschränkung mit einer vollständigen
Rotationseinschränkung der Halswirbelsäule zu derselben Seite.
Zu 3.3.2
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 3 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Diese
Fallkonstellation liegt beispielsweise bei einer Schädigung der unteren Extremitäten und
des Hörvermögens vor. Die erste betrifft insbesondere die bewegungsbezogenen
Funktionen und die damit verbundenen Aktivitäten, die zweite eine Sinnesfunktion und die damit
verbundenen Aktivitäten. Ob und inwieweit in diesen Fällen die weitere Gesundheitsstörung
eine Erhöhung des höchsten Einzel-GdB um mindestens zehn bewirkt, hängt vom Einzelfall
ab und kann gut im Vergleich des Gesamt-GdB mit den in Teil B angegebenen festen
Werten begründet werden (siehe Nummer 3.4).
Zu 3.3.3
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 3 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Diese
Fallkonstellation liegt beispielsweise bei einer Gesichtsfeldeinschränkung mit einer
endgradigen Rotationseinschränkung der Halswirbelsäule zu derselben Seite vor.
Zu 3.3.4
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 3 Buchstabe d
Doppelbuchstabe dd i. d. F. vom 1. Januar 2009). Eine derartige Fallkonstellation liegt beispielsweise
bei einer Lähmung des Nervus peronaeus und einer Sprunggelenkversteifung auf
derselben Seite vor.
Zu 3.4
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 3 Buchstabe b der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009).
Zu 3.5
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht (Teil A Nummer 3 Buchstabe d
Doppelbuchstabe ee der Versorgungsmedizinischen Grundsätze i. d. F. vom 1. Januar 2009). Ein
solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit eines
Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit vor.
Zu Nummer 3
Teil B Nummer 1 kann entfallen, die die dort bisher normierte Regelung zur
Heilungsbewährung in den Teil A Nummer 2 gezogen worden ist.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 353/25- 13 -]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (Verordnung)