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Zur Bearbeitungsdauer von Antragsverfahren für einen Schwerbehindertenausweis (Antwort zu Drs. 21/7392)

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 21/7610 · Antwort · Original ↗

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Zur Bearbeitungsdauer von Antragsverfahren für einen Schwerbehindertenausweis (Antwort zu Drs. 21/7392) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7610 21. Wahlperiode 12.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7392 – Zur Bearbeitungsdauer von Antragsverfahren für einen Schwerbehindertenausweis V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bearbeitung von Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis, auch Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) genannt, gehört zur Zuständigkeit der Bundesländer, wobei je nach Bundesland die Zuständigkeit bei einer Landes-, Kreis- oder Kommunalbehörde liegt. Nach den den Fragestellern vorliegenden Informationen variiert die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zwischen den Bundesländern; so liegt die Dauer in Niedersachsen einerseits bei drei bis sieben Wochen (www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/schwerb ehindert-ausweis-landesverwaltungsamt-wartezeit-102.html [https://web.archi ve.org/web/20250609112620/; www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/schw erbehindert-ausweis-landesverwaltungsamt-wartezeit-102.html]) und in Sachsen-Anhalt andererseits bei neun bis 18 Monaten (www.mdr.de/nachricht en/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/offene-verfahren-schwerbehinderun g-102.html). Dabei sind beide Beispiele als Extremwerte zu verstehen, während die Bearbeitungszeit in anderen Bundesländern dazwischen liegt. Laut § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (www.gesetze-im-internet.de/v wvfg/__10.html), dieses Prinzip findet sich in den entsprechenden Landesgesetzen wieder. Als mögliche Gründe für die lange Bearbeitungsdauer werden in der Berichterstattung verschiedene Faktoren genannt: Die Antragstellung selbst aber auch die Kommunikation der Behörden mit zuständigen Ärzten und anderen Stellen für medizinische Befunde erfolge rein postalisch, nicht digital, wie Antragsteller und Gutachtenersteller bemängeln (www.ndr.de/nachrichten/schleswig-hol stein/Lange-Wartezeiten-auf-Ausweise-fuer-Schwerbehinderung,schwerbehin dertenausweis108.html). Dem Sozialverband VdK zufolge verzögere die Mitwirkung von Ärzten die notwendige Gutachtenerstellung oft, weil diese sehr aufwendig sei und im Vergleich zum Zeitaufwand sehr gering vergütet würde (www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/schwerbehindertenausweis-lang e-wartezeit-100.html), während der Allgemeine Behindertenverband in Sachsen-Anhalt auch den bürokratischen Aufwand des Antragsverfahrens hervorhebt (www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/offene- verfahren-schwerbehinderung-102.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Ein weiterer Grund laut Behördenvertretern und Verbänden sei die immer älter werdende Gesellschaft, was zu mehr Antragstellern führe, in Kombination mit zunehmendem Fachkräftemangel in den zuständigen Behörden. Gründe für die kurze Bearbeitungsdauer in Niedersachsen werden in der Berichterstattung nicht aufgeführt. Die Bundesregierung wendete im Jahr 2025 für „Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ weit weniger finanzielle Mittel (14,2 Mrd. Euro) auf als für die Versorgung von Asylmigranten (24,8 Mrd. Euro) (www.cicero.de/innenpolitik/fluchtlingskostenbericht-der-bund-zahlt-m ehr-fur-asyl-als-fur-bildung-und-forschung). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist eine Aufgabe, die die Länder als eigene Angelegenheit ausführen (Artikel 83, 84 des Grundgesetzes). Sie regeln die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Der Bund hat insoweit weder ein Weisungsrecht noch die Fachaufsicht und verfügt daher auch nicht über eigene Erkenntnisse zum Ablauf der entsprechenden Verwaltungsverfahren und zu den Verwaltungsstrukturen. Erkenntnisse über die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Feststellung einer Behinderung und des GdB sowie auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises liegen der Bundesregierung somit nicht vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die u. a. für die Bewertung des GdB maßgebend sind (§ 153 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX). Von dieser Ermächtigung hat das BMAS Gebrauch gemacht, indem es die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) erlassen hat, deren Anlage zu § 2 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthält (siehe www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikati onen/k710-versorgungsmed-verordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Bei der Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze wird das BMAS von einem Sachverständigenbeirat beraten (§ 153a SGB IX). Das BMAS, das die Geschäfte des Sachverständigenbeirats führt, kann die Bearbeitungsdauer der Anträge auf Feststellung einer Behinderung allenfalls mittelbar beeinflussen, indem es darauf hinwirkt, die Kriterien für die Bewertung des GdB so zu fassen, dass eine zügige Antragsbearbeitung in einem Massenverfahren möglich ist.  1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu der Bearbeitungsdauer von Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis in den verschiedenen Bundesländern (bitte gegebenenfalls je Bundesland Von-bis-Werte und Durchschnittswerte angeben)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  2. Wie viele Anträge zur Feststellung einer Behinderung und Schwerbehinderung hat es in den Bundesländern in den vergangenen zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben, welche Trends lassen sich wo erkennen, soweit der Bundesregierung Daten vorliegen (bitte pro Jahr nach Bundesländern, Erst- und Änderungsanträgen aufschlüsseln)? Die Anzahl der in den Ländern eingegangenen Anträge auf Feststellung einer Behinderung und des GdB in den letzten zehn Jahren kann der Tabelle im Anhang entnommen werden. Es ist ein Aufwärtstrend zu erkennen. Eine Aufschlüsselung nach Erst- und Änderungsanträgen liegt der Bundesregierung nicht vor.*  3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls bezüglich der konkreten Gründe für die verschiedenen Bearbeitungszeiten von einerseits bis zu 18 Monaten und andererseits drei Wochen in den verschiedenen Bundesländern (bitte gegebenenfalls je Bundesland die Gründe für die entweder kurze oder lange Bearbeitungszeit angeben), und wie kommen diese unterschiedlichen Bearbeitungszeiten zustande, soweit der Bundesregierung Daten vorliegen? a) Welche in der Berichterstattung aufgeführten Gründe für eine lange Bearbeitungszeit kann die Bundesregierung gegebenenfalls bestätigen, soweit der Bundesregierung Daten vorliegen, und welche nicht? b) Welche weiteren konkreten Gründe für eine lange Bearbeitungszeit, die in der Berichterstattung nicht aufgeführt werden, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den verschiedenen Bundesländern, soweit der Bundesregierung Daten vorliegen? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich dessen, was seitens des Bundes gegebenenfalls für eine Verkürzung der Bearbeitungszeit in den Bundesländern mit besonders langen Bearbeitungszeiten getan werden kann, damit eine zügige Verfahrensbearbeitung gewährleistet wird? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  5. Wie möchte sich die Bundesregierung gegebenenfalls für einen Abbau des Bürokratieaufwands in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis einsetzen? Der Abbau unnötiger Bürokratie und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Dabei gilt es jedoch, die föderale Aufgabenverteilung zu berücksichtigen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  6. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls gegen eine vollumfängliche, bundesweit einheitliche Digitalisierung der Antragstellung und des dazugehörigen Bearbeitungsverfahrens inklusive der Korrespondenz von Behörden mit Dritten, welche Bundesgesetze müssen hierfür gegebenenfalls geändert werden, in welchen Bundesländern ist die Digitalisierung nach Kenntnis der Bundesregierung schon erfolgt? Die Feststellung einer Behinderung führen die Länder als eigene Angelegenheit aus. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Bei Fragen der Digitalisierung ist sicherzustellen, dass diese nicht exkludierend wirkt. Dass die Hürden der Antragstellung so gering wie möglich zu halten sind, ist direkter Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 des Grundgesetzes; §§ 16, 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Zu beachten ist, dass nicht * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7610 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. alle Menschen digitale Antragsverfahren gleichermaßen nutzen können. Eine nicht digitale Antragstellung muss zumindest möglich bleiben. Die Bundesregierung begrüßt die Digitalisierung von Antragstellung und Bearbeitungsverfahren ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt einer effizienteren, schnelleren und bürgernahen Verwaltung. Eine bundesweit einheitliche Digitalisierungsvorgabe kann der Bund nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen und ihrer einfachgesetzlichen Ausprägung durch das Onlinezugangsgesetz verbindlich vorgeben. Insbesondere die Durchführung der Verwaltungsverfahren selbst und die Sachentscheidung verbleiben bei den Ländern und Kommunen. Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keine Rechtsvorschriften, die die digitale Korrespondenz von Behörden mit Dritten verhindern. Gestaltende Vorgaben im Bereich digitaler Kommunikation ergeben sich ebenso wie bei traditionellem Schriftverkehr aus dem Personendatenschutz und Belangen der Informationssicherheit. Der aktuelle Stand der Verwaltungsdigitalisierung je Bundesland ist auf dem Dashboard Digitale Verwaltung einsehbar (siehe https://dashboard.digitale-ver waltung.de/verfuegbarkeit/verwaltungsleistungen).  7. Bis zu welchem Zeitpunkt haben deutsche Behörden im Sinne des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des OZG-Änderungsgesetzes (OZGÄndG) ihre Verwaltungsleistungen digital anzubieten, was auch die Beantragung von Schwerbehindertenausweisen umfasst, und inwiefern hat die Bundesregierung die Bundesländer hierbei gegebenenfalls bereits unterstützt oder plant sie, das zu tun? § 1a Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) verpflichtet die öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, einschließlich der Gemeinden, dazu, ihre Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Eine spezifische Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen. Zur föderalen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes wurde zwischen Bund, Ländern und der Förderalen IT-Kooperation (FITKO) die Zusammenarbeit im Digitalisierungsprogramm Föderal des IT-Planungsrats organisiert. Insgesamt konnten im Rahmen des Digitalisierungsprogramms Föderal nach dem Einerfür-Alle-Prinzip über 200 Onlinedienste entwickelt werden. Diese stehen für die Länder und Kommunen zur Nachnutzung zur Verfügung. Bund und Länder haben für die Jahre 2020 bis 2022 mit Verlängerung auf 2023 gemeinsam Finanzmittel bereitgestellt, um Onlinedienste zu entwickeln. Der Bund hat insgesamt das Digitalisierungsprogramm Föderal mit rund 1,5 Mrd. Euro unterstützt. Das BMAS unterstützt die Länder fortlaufend, indem die von den Ländern erarbeiteten Formulare, Stammtexte und Leistungsbeschreibungen, soweit Bundeszuständigkeiten berührt sind, fachlich geprüft und gegenüber der Zentralen Bundesredaktion freigegeben werden. Auf dieser Grundlage stehen über das Bundesportal https://verwaltung.bund.de/ unter anderem die Verwaltungsleistungen „Feststellung einer Behinderung beantragen“ (https://verwaltung.bun d.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99015004037000), „Schwerbehindertenausweis erhalten (https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/9 9015007012000) sowie „Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit oder ohne Wertmarke beantragen“ (https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/ de/leistung/99015013012000) digital zur Verfügung.  8. Welche weiteren Schritte erwägt die Bundesregierung gegebenenfalls, sollten Fristen zur Digitalisierung der Verwaltung im Sinne des OZGÄndG flächendeckend nicht eingehalten werden können? Die Bundesregierung prüft fortlaufend Maßnahmen zur Verbesserung des Digitalisierungsgrades von Verwaltungsleistungen in der Fläche. So wurde zum Beispiel eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Thüringen geschlossen, die eine Zusammenarbeit beim flächendeckenden Rollout von fünf Verwaltungsleistungen, darunter auch die Leistung Schwerbehindertenausweis, in den Thüringer Kommunen zum Gegenstand hat.  9. Welche rechtlichen Notwendigkeiten, im Sinne von zu ändernden Bundesgesetzen, bestehen aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls, um eine rechtliche Grundlage für eine bundesweit einheitliche digitale Schnittstelle zwischen Behörden, Ärzten und anderen medizinischen Stellen zu ermöglichen, und welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen bereits? Die Schaffung einer bundesweit einheitlichen digitalen Schnittstelle zwischen Behörden, Ärzten und anderen medizinischen Stellen ist derzeit nicht geplant. 10. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zur durchschnittlichen zukünftigen Bearbeitungsdauer solcher Anträge in den verschiedenen Bundesländern unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung, und wenn ja, welche, und welche Zeitersparnis in Monaten im Vergleich zum aktuellen Stand lässt sich aus Sicht der Bundesregierung durch Digitalisierung und Entbürokratisierung gegebenenfalls voraussichtlich erreichen (bitte je Bundesland beantworten)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 11. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls, um für Ärzte, deren Praxen wegen der älter werdenden Gesellschaft ebenfalls mehr Patienten bekommen, die Erstellung von Gutachten in Zusammenhang mit Anträgen auf Schwerbehindertenausweise weniger aufwendig und finanziell attraktiver zu gestalten? 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zur finanziellen Vergütung von Ärzten für die Erstellung von Gutachten in Zusammenhang mit Anträgen auf Schwerbehindertenausweise in den verschiedenen Bundesländern (bitte Höhe der Vergütung je Bundesland angeben)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie die Länder und Kommunen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte für die Übersendung von begutachtungsrelevanten Befundunterlagen vergüten. Es liegen ebenfalls keine Informationen darüber vor, wie die in den Versorgungsverwaltungen der Länder und Kommunen beschäftigten ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter und die mit Begutachtungen beauftragten freien ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter vergütet werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu der Personalsituation und Personalentwicklung in den verschiedenen für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörden in den Bundesländern, und wie möchte sich die Bundesregierung gegebenenfalls dort für Personalgewinnung und gegen Fachkräftemangel angesichts der demographisch bedingten Zunahme von Anträgen einsetzen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Personalsituation in den Versorgungsverwaltungen der Länder und Kommunen vor. Die Länder und Kommunen entscheiden im Rahmen ihrer Organisationshoheit eigenverantwortlich darüber, welche Personalressourcen sie für welche Aufgabe einsetzen und wie sie das für eine bestimmte Aufgabe benötigte Personal gewinnen und binden. 14. Welche konkreten Bundes- und Länderprogramme zur Verwaltungsdigitalisierung und Entlastung der Sozialverwaltung gibt es gegebenenfalls oder sind gegebenenfalls in Planung? Unter maßgeblicher Mitwirkung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Sozialstaatskommission 26 konkrete Empfehlungen zur Modernisierung des Sozialstaats auf vier Handlungsfeldern identifiziert: Sozialleistungen sollen neu systematisiert werden, Recht grundlegend vereinfacht, Verwaltung konsequent digitalisiert und Erwerbsanreize verbessert werden. Die Maßnahmen befinden sich in der Umsetzung. Die gleichfalls in Umsetzung befindliche Modernisierungsagenda Bund und die föderale Modernisierungsagenda sehen ebenfalls Maßnahmen zur Verwaltungsdigitalisierung in Bund und Ländern vor. 15. Welche Maßstäbe werden in den Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung zur Einstufung des Behinderungsgrads verwendet, die beispielsweise dazu führen, dass Antragsteller mit einer Nierentransplantation einen Grad der Behinderung von 100 erhalten und andere Antragsteller im Rollstuhl und mit Spastik einen Grad der Behinderung von 80 erhalten (www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/schwerbehindert-auswei s-landesverwaltungsamt-warte-zeit-102.html)? Die Grundsätze, die u. a. für die Bewertung des GdB maßgebend sind, sind in der Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizinischen Grundsätze) festgelegt (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Sie gelten als Rechtsverordnung des Bundes bundeseinheitlich und sind für die zuständigen Behörden aller Länder gleichermaßen verbindlich; eigene, landesspezifische Bewertungsmaßstäbe bestehen nicht. Für den GdB sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsbeeinträchtigungen auf die Teilhabe maßgebend, nicht eine bestimmte Diagnose. Je höher das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, desto höher der GdB und dies ganz unabhängig von der Diagnose. Nach einer Nierentransplantation ist für einen Zeitraum von im Allgemeinen zwei Jahren eine sogenannte Heilungsbewährung abzuwarten (Teil B Nummer 12.1.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Während dieses Zeitraums beträgt der GdB 100. Danach ist der GdB entscheidend abhängig von der individuell verbliebenen Funktionsstörung und kann zwischen 50 und 100 liegen. Spastische Lähmungen werden durch Hirn- oder Rückenmarkschädigungen hervorgerufen. Der GdB richtet sich nach der individuellen Ausprägung und danach, welche Funktionen im Einzelnen betroffen sind. Bei Hirnschäden ist grundsätzlich ein GdB zwischen 30 und 100 möglich (Teil B Nummer 3.1.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Die im Fragetext angeführten Einzelfälle kann die Bundesregierung nicht beurteilen. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Wie viele offene Antragsverfahren auf einen Schwerbehindertenausweis gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den verschiedenen Bundesländern (bitte gegebenenfalls pro Bundesland nach Jahr der Antragstellung auflisten)? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Welche Altersgruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den verschiedenen Bundesländern im Vergleich zu vitaleren Altersgruppen besonders oft von Umständen betroffen, die eine Einstufung als schwerbehindert bedingen (bitte pro Bundesland in Altersgruppen in Zehnjahresschritten beantworten)? Seit 1985 wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik über schwerbehinderte Menschen durchgeführt. Erhoben werden die Angaben zu § 214 Absatz 1 SGB IX. Aus der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes geht hervor, dass ein starker Anstieg der Anzahl schwerbehinderter Menschen bereits ab der Altersgruppe der 45- bis 55-Jährigen zu verzeichnen ist. Schwerbehinderte Menschen gehören mit Abstand am häufigsten der Altersgruppe der 65-Jährigen und Älteren an (vgl. https://genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/22711/table/22 711-0002). a) Wie stark sind diese Altersgruppen nach Kenntnis der Bundesregierung je nach Bundesland demographisch vertreten, wie fällt hierzu außerdem eine Prognose für die nächsten 40 Jahre aus? Eine Verteilung der Anzahl der schwerbehinderten Menschen nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: www.gbe-bund.de/g be/isgbe.information?p_uid=gast&p_aid=22148791&p_sprache=D&p_thema_i d=3637&p_thema_id2=3600&p_thema_id3=4800&p_thema_id4=4800. Differenzierte Informationen zur Anzahl schwerbehinderter Menschen nach Altersgruppen und Bundesländern sowie eine Prognose zur Anzahl der schwerbehinderten Menschen nach Altersgruppen liegen der Bundesregierung nicht vor. b) Wie viele Allgemeinmediziner und Fachärzte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung pro 100 Individuen aus den besonders oft betroffenen Altersgruppen je nach Bundesland? Der Bundesregierung liegen keine eigenen belastbaren Daten oder Statistiken im Sinne der Fragestellung vor. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) obliegt gemäß § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die KBV erhebt unter anderem einmal jährlich im Rahmen einer Umfrage Strukturdaten zur vertragsärztlichen Versorgung auf regionaler KV- Ebene. Die zusammenfassenden Ergebnisse können auf der Internetseite der KBV eingesehen werden (abrufbar unter: www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fak ten/gesundheitsdaten). Die KVen veröffentlichen unterdessen ihren jeweiligen Bedarfsplan sowie die jeweiligen Beschlüsse der Landesausschüsse auf ihren eigenen Internetseiten. c) Welche Fachärzte in welchen Spezialgebieten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in die Gutachtenerstellung in Zusammenhang mit Antragsverfahren auf einen Schwerbehindertenausweis involviert, und wie viele gibt es davon je nach Bundesland? Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Fachärzte in welchen Spezialgebieten in die Gutachtenerstellung in Zusammenhang mit Antragsverfahren auf einen Schwerbehindertenausweis involviert sind. Anlage 1 Tabelle zur Frage Nr. 2 Eingegangene Anträge auf Feststellung einer Behinderung und des GdB Land 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Baden-Württemberg 239.554 228.684 234.514 233.104 213.827 207.010 213.389 239.892 248.460 252.602 Bayern 108.821 223.529 242.135 241.723 215.451 213.821 223.406 256.945 271.030 278.532 Berlin 80.895 76.535 75.425 74.968 61.879 60.825 67.708 73.954 74.919 71.681 Brandenburg 51.853 56.929 56.764 58.516 53.824 55.148 59.024 68.189 66.321 67.816 Bremen 12.622 13.103 13.311 11.134 9.936 9.412 8.332 9.128 10.611 11.647 Hamburg 28.734 27.883 27.984 28.377 25.363 24.844 25.978 29.766 30.954 32.290 Hessen 131.827 129.145 126.836 127.048 110.239 109.602 111.239 127.061 128.969 128.320 Mecklenburg-Vorpommern 41.142 41.415 41.440 43.400 38.335 37.801 39.887 46.895 47.361 46.641 Niedersachsen 145.475 147.254 147.824 150.927 132.525 131.741 139.158 162.721 165.466 170.553 Nordrhein-Westfalen 493.069 404.964 400.182 403.684 357.168 348.921 370.029 428.394 436.927 455.639 Rheinland-Pfalz 79.211 76.767 79.353 81.430 70.004 70.507 73.696 84.138 87.347 94.955 Saarland 23.629 22.407 21.660 23.244 20.243 21.002 21.179 23.223 23.495 25.513 Sachsen 94.019 92.085 95.317 96.629 91.254 91.429 93.575 109.924 111.497 117.037 Sachsen-Anhalt 36.352 35.849 36.507 37.071 35.204 35.540 37.244 43.552 45.256 43.384 Schleswig-Holstein 55.107 55.606 55.792 57.755 49.446 48.158 50.803 58.060 60.200 57.752 Thüringen 43.365 41.652 43.688 44.629 41.429 43.806 45.169 53.028 55.631 46.816 Gesamt: 1.665.675 1.673.807 1.698.732 1.713.639 1.526.127 1.509.567 1.579.816 1.814.870 1.864.444 1.901.178 Gesamtherstellung: H. 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