Zur Bearbeitungsdauer von Antragsverfahren für einen Schwerbehindertenausweis (Antwort zu Drs. 21/7392)
Text
Zur Bearbeitungsdauer von Antragsverfahren für einen Schwerbehindertenausweis (Antwort zu Drs. 21/7392)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7610
21. Wahlperiode 12.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Schmidt und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7392 –
Zur Bearbeitungsdauer von Antragsverfahren für einen
Schwerbehindertenausweis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bearbeitung von Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis, auch
Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) genannt, gehört zur
Zuständigkeit der Bundesländer, wobei je nach Bundesland die Zuständigkeit bei einer
Landes-, Kreis- oder Kommunalbehörde liegt. Nach den den Fragestellern
vorliegenden Informationen variiert die durchschnittliche Bearbeitungsdauer
zwischen den Bundesländern; so liegt die Dauer in Niedersachsen einerseits
bei drei bis sieben Wochen (www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/schwerb
ehindert-ausweis-landesverwaltungsamt-wartezeit-102.html [https://web.archi
ve.org/web/20250609112620/; www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/schw
erbehindert-ausweis-landesverwaltungsamt-wartezeit-102.html]) und in
Sachsen-Anhalt andererseits bei neun bis 18 Monaten (www.mdr.de/nachricht
en/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/offene-verfahren-schwerbehinderun
g-102.html). Dabei sind beide Beispiele als Extremwerte zu verstehen,
während die Bearbeitungszeit in anderen Bundesländern dazwischen liegt. Laut
§ 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind Verwaltungsverfahren
einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (www.gesetze-im-internet.de/v
wvfg/__10.html), dieses Prinzip findet sich in den entsprechenden
Landesgesetzen wieder.
Als mögliche Gründe für die lange Bearbeitungsdauer werden in der
Berichterstattung verschiedene Faktoren genannt: Die Antragstellung selbst aber auch
die Kommunikation der Behörden mit zuständigen Ärzten und anderen Stellen
für medizinische Befunde erfolge rein postalisch, nicht digital, wie
Antragsteller und Gutachtenersteller bemängeln (www.ndr.de/nachrichten/schleswig-hol
stein/Lange-Wartezeiten-auf-Ausweise-fuer-Schwerbehinderung,schwerbehin
dertenausweis108.html). Dem Sozialverband VdK zufolge verzögere die
Mitwirkung von Ärzten die notwendige Gutachtenerstellung oft, weil diese sehr
aufwendig sei und im Vergleich zum Zeitaufwand sehr gering vergütet würde
(www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/schwerbehindertenausweis-lang
e-wartezeit-100.html), während der Allgemeine Behindertenverband in
Sachsen-Anhalt auch den bürokratischen Aufwand des Antragsverfahrens
hervorhebt (www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/offene-
verfahren-schwerbehinderung-102.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 12. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ein weiterer Grund laut Behördenvertretern und Verbänden sei die immer älter
werdende Gesellschaft, was zu mehr Antragstellern führe, in Kombination mit
zunehmendem Fachkräftemangel in den zuständigen Behörden. Gründe für
die kurze Bearbeitungsdauer in Niedersachsen werden in der Berichterstattung
nicht aufgeführt. Die Bundesregierung wendete im Jahr 2025 für „Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ weit weniger finanzielle Mittel
(14,2 Mrd. Euro) auf als für die Versorgung von Asylmigranten (24,8 Mrd.
Euro) (www.cicero.de/innenpolitik/fluchtlingskostenbericht-der-bund-zahlt-m
ehr-fur-asyl-als-fur-bildung-und-forschung).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB)
sowie die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist eine Aufgabe, die die
Länder als eigene Angelegenheit ausführen (Artikel 83, 84 des Grundgesetzes).
Sie regeln die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Der
Bund hat insoweit weder ein Weisungsrecht noch die Fachaufsicht und verfügt
daher auch nicht über eigene Erkenntnisse zum Ablauf der entsprechenden
Verwaltungsverfahren und zu den Verwaltungsstrukturen. Erkenntnisse über die
Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Feststellung einer Behinderung und des
GdB sowie auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises liegen der
Bundesregierung somit nicht vor.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze
aufzustellen, die u. a. für die Bewertung des GdB maßgebend sind (§ 153 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX). Von dieser Ermächtigung hat
das BMAS Gebrauch gemacht, indem es die Versorgungsmedizin-Verordnung
(VersMedV) erlassen hat, deren Anlage zu § 2 die Versorgungsmedizinischen
Grundsätze enthält (siehe www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikati
onen/k710-versorgungsmed-verordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=5).
Bei der Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze wird das
BMAS von einem Sachverständigenbeirat beraten (§ 153a SGB IX). Das
BMAS, das die Geschäfte des Sachverständigenbeirats führt, kann die
Bearbeitungsdauer der Anträge auf Feststellung einer Behinderung allenfalls mittelbar
beeinflussen, indem es darauf hinwirkt, die Kriterien für die Bewertung des
GdB so zu fassen, dass eine zügige Antragsbearbeitung in einem
Massenverfahren möglich ist.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu der
Bearbeitungsdauer von Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis in
den verschiedenen Bundesländern (bitte gegebenenfalls je Bundesland
Von-bis-Werte und Durchschnittswerte angeben)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
2. Wie viele Anträge zur Feststellung einer Behinderung und
Schwerbehinderung hat es in den Bundesländern in den vergangenen zehn Jahren
nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben, welche Trends lassen sich
wo erkennen, soweit der Bundesregierung Daten vorliegen (bitte pro Jahr
nach Bundesländern, Erst- und Änderungsanträgen aufschlüsseln)?
Die Anzahl der in den Ländern eingegangenen Anträge auf Feststellung einer
Behinderung und des GdB in den letzten zehn Jahren kann der Tabelle im
Anhang entnommen werden. Es ist ein Aufwärtstrend zu erkennen. Eine
Aufschlüsselung nach Erst- und Änderungsanträgen liegt der Bundesregierung
nicht vor.*
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls bezüglich
der konkreten Gründe für die verschiedenen Bearbeitungszeiten von
einerseits bis zu 18 Monaten und andererseits drei Wochen in den
verschiedenen Bundesländern (bitte gegebenenfalls je Bundesland die
Gründe für die entweder kurze oder lange Bearbeitungszeit angeben), und wie
kommen diese unterschiedlichen Bearbeitungszeiten zustande, soweit der
Bundesregierung Daten vorliegen?
a) Welche in der Berichterstattung aufgeführten Gründe für eine lange
Bearbeitungszeit kann die Bundesregierung gegebenenfalls
bestätigen, soweit der Bundesregierung Daten vorliegen, und welche nicht?
b) Welche weiteren konkreten Gründe für eine lange Bearbeitungszeit,
die in der Berichterstattung nicht aufgeführt werden, gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in den verschiedenen Bundesländern,
soweit der Bundesregierung Daten vorliegen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich dessen, was
seitens des Bundes gegebenenfalls für eine Verkürzung der
Bearbeitungszeit in den Bundesländern mit besonders langen Bearbeitungszeiten
getan werden kann, damit eine zügige Verfahrensbearbeitung gewährleistet
wird?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
5. Wie möchte sich die Bundesregierung gegebenenfalls für einen Abbau
des Bürokratieaufwands in Zusammenhang mit der Bearbeitung von
Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis einsetzen?
Der Abbau unnötiger Bürokratie und die Vereinfachung von
Verwaltungsverfahren ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Dabei gilt es jedoch, die
föderale Aufgabenverteilung zu berücksichtigen. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
6. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls gegen eine
vollumfängliche, bundesweit einheitliche Digitalisierung der
Antragstellung und des dazugehörigen Bearbeitungsverfahrens inklusive der
Korrespondenz von Behörden mit Dritten, welche Bundesgesetze müssen
hierfür gegebenenfalls geändert werden, in welchen Bundesländern ist
die Digitalisierung nach Kenntnis der Bundesregierung schon erfolgt?
Die Feststellung einer Behinderung führen die Länder als eigene Angelegenheit
aus. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Bei Fragen der Digitalisierung ist sicherzustellen, dass diese nicht exkludierend
wirkt. Dass die Hürden der Antragstellung so gering wie möglich zu halten
sind, ist direkter Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 des
Grundgesetzes; §§ 16, 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Zu beachten ist, dass nicht
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7610 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
alle Menschen digitale Antragsverfahren gleichermaßen nutzen können. Eine
nicht digitale Antragstellung muss zumindest möglich bleiben.
Die Bundesregierung begrüßt die Digitalisierung von Antragstellung und
Bearbeitungsverfahren ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt einer effizienteren,
schnelleren und bürgernahen Verwaltung. Eine bundesweit einheitliche
Digitalisierungsvorgabe kann der Bund nur innerhalb der verfassungsrechtlichen
Grenzen und ihrer einfachgesetzlichen Ausprägung durch das
Onlinezugangsgesetz verbindlich vorgeben. Insbesondere die Durchführung der
Verwaltungsverfahren selbst und die Sachentscheidung verbleiben bei den Ländern und
Kommunen.
Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keine Rechtsvorschriften, die die
digitale Korrespondenz von Behörden mit Dritten verhindern. Gestaltende Vorgaben
im Bereich digitaler Kommunikation ergeben sich ebenso wie bei
traditionellem Schriftverkehr aus dem Personendatenschutz und Belangen der
Informationssicherheit.
Der aktuelle Stand der Verwaltungsdigitalisierung je Bundesland ist auf dem
Dashboard Digitale Verwaltung einsehbar (siehe https://dashboard.digitale-ver
waltung.de/verfuegbarkeit/verwaltungsleistungen).
7. Bis zu welchem Zeitpunkt haben deutsche Behörden im Sinne des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des OZG-Änderungsgesetzes
(OZGÄndG) ihre Verwaltungsleistungen digital anzubieten, was auch die
Beantragung von Schwerbehindertenausweisen umfasst, und inwiefern
hat die Bundesregierung die Bundesländer hierbei gegebenenfalls bereits
unterstützt oder plant sie, das zu tun?
§ 1a Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) verpflichtet die
öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, einschließlich der Gemeinden, dazu,
ihre Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Eine spezifische
Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen.
Zur föderalen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes wurde zwischen Bund,
Ländern und der Förderalen IT-Kooperation (FITKO) die Zusammenarbeit im
Digitalisierungsprogramm Föderal des IT-Planungsrats organisiert. Insgesamt
konnten im Rahmen des Digitalisierungsprogramms Föderal nach dem
Einerfür-Alle-Prinzip über 200 Onlinedienste entwickelt werden. Diese stehen für
die Länder und Kommunen zur Nachnutzung zur Verfügung.
Bund und Länder haben für die Jahre 2020 bis 2022 mit Verlängerung auf 2023
gemeinsam Finanzmittel bereitgestellt, um Onlinedienste zu entwickeln. Der
Bund hat insgesamt das Digitalisierungsprogramm Föderal mit rund 1,5 Mrd.
Euro unterstützt.
Das BMAS unterstützt die Länder fortlaufend, indem die von den Ländern
erarbeiteten Formulare, Stammtexte und Leistungsbeschreibungen, soweit
Bundeszuständigkeiten berührt sind, fachlich geprüft und gegenüber der Zentralen
Bundesredaktion freigegeben werden. Auf dieser Grundlage stehen über das
Bundesportal https://verwaltung.bund.de/ unter anderem die
Verwaltungsleistungen „Feststellung einer Behinderung beantragen“ (https://verwaltung.bun
d.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99015004037000),
„Schwerbehindertenausweis erhalten (https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/9
9015007012000) sowie „Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit oder
ohne Wertmarke beantragen“ (https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/
de/leistung/99015013012000) digital zur Verfügung.
8. Welche weiteren Schritte erwägt die Bundesregierung gegebenenfalls,
sollten Fristen zur Digitalisierung der Verwaltung im Sinne des
OZGÄndG flächendeckend nicht eingehalten werden können?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend Maßnahmen zur Verbesserung des
Digitalisierungsgrades von Verwaltungsleistungen in der Fläche. So wurde zum
Beispiel eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat
Thüringen geschlossen, die eine Zusammenarbeit beim flächendeckenden
Rollout von fünf Verwaltungsleistungen, darunter auch die Leistung
Schwerbehindertenausweis, in den Thüringer Kommunen zum Gegenstand hat.
9. Welche rechtlichen Notwendigkeiten, im Sinne von zu ändernden
Bundesgesetzen, bestehen aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls, um
eine rechtliche Grundlage für eine bundesweit einheitliche digitale
Schnittstelle zwischen Behörden, Ärzten und anderen medizinischen
Stellen zu ermöglichen, und welche rechtlichen Voraussetzungen
bestehen bereits?
Die Schaffung einer bundesweit einheitlichen digitalen Schnittstelle zwischen
Behörden, Ärzten und anderen medizinischen Stellen ist derzeit nicht geplant.
10. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zur
durchschnittlichen zukünftigen Bearbeitungsdauer solcher Anträge in
den verschiedenen Bundesländern unter Berücksichtigung der
demographischen Entwicklung, und wenn ja, welche, und welche Zeitersparnis in
Monaten im Vergleich zum aktuellen Stand lässt sich aus Sicht der
Bundesregierung durch Digitalisierung und Entbürokratisierung
gegebenenfalls voraussichtlich erreichen (bitte je Bundesland beantworten)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
11. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung
gegebenenfalls, um für Ärzte, deren Praxen wegen der älter werdenden
Gesellschaft ebenfalls mehr Patienten bekommen, die Erstellung von Gutachten
in Zusammenhang mit Anträgen auf Schwerbehindertenausweise
weniger aufwendig und finanziell attraktiver zu gestalten?
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zur
finanziellen Vergütung von Ärzten für die Erstellung von Gutachten in
Zusammenhang mit Anträgen auf Schwerbehindertenausweise in den
verschiedenen Bundesländern (bitte Höhe der Vergütung je Bundesland
angeben)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie die Länder
und Kommunen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte für die Übersendung von
begutachtungsrelevanten Befundunterlagen vergüten. Es liegen ebenfalls keine
Informationen darüber vor, wie die in den Versorgungsverwaltungen der Länder
und Kommunen beschäftigten ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter und die
mit Begutachtungen beauftragten freien ärztlichen Gutachterinnen und
Gutachter vergütet werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu der
Personalsituation und Personalentwicklung in den verschiedenen für die
Antragsbearbeitung zuständigen Behörden in den Bundesländern, und wie
möchte sich die Bundesregierung gegebenenfalls dort für
Personalgewinnung und gegen Fachkräftemangel angesichts der demographisch
bedingten Zunahme von Anträgen einsetzen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Personalsituation in
den Versorgungsverwaltungen der Länder und Kommunen vor. Die Länder und
Kommunen entscheiden im Rahmen ihrer Organisationshoheit
eigenverantwortlich darüber, welche Personalressourcen sie für welche Aufgabe einsetzen
und wie sie das für eine bestimmte Aufgabe benötigte Personal gewinnen und
binden.
14. Welche konkreten Bundes- und Länderprogramme zur
Verwaltungsdigitalisierung und Entlastung der Sozialverwaltung gibt es gegebenenfalls
oder sind gegebenenfalls in Planung?
Unter maßgeblicher Mitwirkung des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung hat die Sozialstaatskommission 26 konkrete
Empfehlungen zur Modernisierung des Sozialstaats auf vier Handlungsfeldern
identifiziert: Sozialleistungen sollen neu systematisiert werden, Recht grundlegend
vereinfacht, Verwaltung konsequent digitalisiert und Erwerbsanreize verbessert
werden. Die Maßnahmen befinden sich in der Umsetzung. Die gleichfalls in
Umsetzung befindliche Modernisierungsagenda Bund und die föderale
Modernisierungsagenda sehen ebenfalls Maßnahmen zur Verwaltungsdigitalisierung
in Bund und Ländern vor.
15. Welche Maßstäbe werden in den Bundesländern nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Einstufung des Behinderungsgrads verwendet, die
beispielsweise dazu führen, dass Antragsteller mit einer
Nierentransplantation einen Grad der Behinderung von 100 erhalten und andere
Antragsteller im Rollstuhl und mit Spastik einen Grad der Behinderung von 80
erhalten (www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/schwerbehindert-auswei
s-landesverwaltungsamt-warte-zeit-102.html)?
Die Grundsätze, die u. a. für die Bewertung des GdB maßgebend sind, sind in
der Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizinischen Grundsätze)
festgelegt (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Sie gelten als
Rechtsverordnung des Bundes bundeseinheitlich und sind für die zuständigen Behörden aller
Länder gleichermaßen verbindlich; eigene, landesspezifische
Bewertungsmaßstäbe bestehen nicht.
Für den GdB sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden
Funktionsbeeinträchtigungen auf die Teilhabe maßgebend, nicht eine
bestimmte Diagnose. Je höher das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, desto höher
der GdB und dies ganz unabhängig von der Diagnose.
Nach einer Nierentransplantation ist für einen Zeitraum von im Allgemeinen
zwei Jahren eine sogenannte Heilungsbewährung abzuwarten (Teil B Nummer
12.1.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Während dieses Zeitraums
beträgt der GdB 100. Danach ist der GdB entscheidend abhängig von der
individuell verbliebenen Funktionsstörung und kann zwischen 50 und 100 liegen.
Spastische Lähmungen werden durch Hirn- oder Rückenmarkschädigungen
hervorgerufen. Der GdB richtet sich nach der individuellen Ausprägung und
danach, welche Funktionen im Einzelnen betroffen sind. Bei Hirnschäden ist
grundsätzlich ein GdB zwischen 30 und 100 möglich (Teil B Nummer 3.1.1 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze).
Die im Fragetext angeführten Einzelfälle kann die Bundesregierung nicht
beurteilen. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Wie viele offene Antragsverfahren auf einen Schwerbehindertenausweis
gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den verschiedenen
Bundesländern (bitte gegebenenfalls pro Bundesland nach Jahr der
Antragstellung auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Welche Altersgruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
verschiedenen Bundesländern im Vergleich zu vitaleren Altersgruppen
besonders oft von Umständen betroffen, die eine Einstufung als
schwerbehindert bedingen (bitte pro Bundesland in Altersgruppen in
Zehnjahresschritten beantworten)?
Seit 1985 wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik über schwerbehinderte
Menschen durchgeführt. Erhoben werden die Angaben zu § 214 Absatz 1 SGB
IX.
Aus der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes geht hervor, dass ein
starker Anstieg der Anzahl schwerbehinderter Menschen bereits ab der
Altersgruppe der 45- bis 55-Jährigen zu verzeichnen ist. Schwerbehinderte Menschen
gehören mit Abstand am häufigsten der Altersgruppe der 65-Jährigen und
Älteren an (vgl. https://genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/22711/table/22
711-0002).
a) Wie stark sind diese Altersgruppen nach Kenntnis der
Bundesregierung je nach Bundesland demographisch vertreten, wie fällt hierzu
außerdem eine Prognose für die nächsten 40 Jahre aus?
Eine Verteilung der Anzahl der schwerbehinderten Menschen nach
Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: www.gbe-bund.de/g
be/isgbe.information?p_uid=gast&p_aid=22148791&p_sprache=D&p_thema_i
d=3637&p_thema_id2=3600&p_thema_id3=4800&p_thema_id4=4800.
Differenzierte Informationen zur Anzahl schwerbehinderter Menschen nach
Altersgruppen und Bundesländern sowie eine Prognose zur Anzahl der
schwerbehinderten Menschen nach Altersgruppen liegen der Bundesregierung nicht vor.
b) Wie viele Allgemeinmediziner und Fachärzte gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung pro 100 Individuen aus den besonders oft
betroffenen Altersgruppen je nach Bundesland?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen belastbaren Daten oder Statistiken
im Sinne der Fragestellung vor. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen
ambulanten Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
obliegt gemäß § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den
Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV). Die KBV erhebt unter anderem einmal jährlich im Rahmen einer
Umfrage Strukturdaten zur vertragsärztlichen Versorgung auf regionaler KV-
Ebene. Die zusammenfassenden Ergebnisse können auf der Internetseite der
KBV eingesehen werden (abrufbar unter: www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fak
ten/gesundheitsdaten). Die KVen veröffentlichen unterdessen ihren jeweiligen
Bedarfsplan sowie die jeweiligen Beschlüsse der Landesausschüsse auf ihren
eigenen Internetseiten.
c) Welche Fachärzte in welchen Spezialgebieten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in die Gutachtenerstellung in Zusammenhang mit
Antragsverfahren auf einen Schwerbehindertenausweis involviert, und
wie viele gibt es davon je nach Bundesland?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele
Fachärzte in welchen Spezialgebieten in die Gutachtenerstellung in Zusammenhang
mit Antragsverfahren auf einen Schwerbehindertenausweis involviert sind.
Anlage 1
Tabelle zur Frage Nr. 2
Eingegangene Anträge auf Feststellung einer Behinderung und des GdB
Land 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Baden-Württemberg 239.554 228.684 234.514 233.104 213.827 207.010 213.389 239.892 248.460 252.602
Bayern 108.821 223.529 242.135 241.723 215.451 213.821 223.406 256.945 271.030 278.532
Berlin 80.895 76.535 75.425 74.968 61.879 60.825 67.708 73.954 74.919 71.681
Brandenburg 51.853 56.929 56.764 58.516 53.824 55.148 59.024 68.189 66.321 67.816
Bremen 12.622 13.103 13.311 11.134 9.936 9.412 8.332 9.128 10.611 11.647
Hamburg 28.734 27.883 27.984 28.377 25.363 24.844 25.978 29.766 30.954 32.290
Hessen 131.827 129.145 126.836 127.048 110.239 109.602 111.239 127.061 128.969 128.320
Mecklenburg-Vorpommern 41.142 41.415 41.440 43.400 38.335 37.801 39.887 46.895 47.361 46.641
Niedersachsen 145.475 147.254 147.824 150.927 132.525 131.741 139.158 162.721 165.466 170.553
Nordrhein-Westfalen 493.069 404.964 400.182 403.684 357.168 348.921 370.029 428.394 436.927 455.639
Rheinland-Pfalz 79.211 76.767 79.353 81.430 70.004 70.507 73.696 84.138 87.347 94.955
Saarland 23.629 22.407 21.660 23.244 20.243 21.002 21.179 23.223 23.495 25.513
Sachsen 94.019 92.085 95.317 96.629 91.254 91.429 93.575 109.924 111.497 117.037
Sachsen-Anhalt 36.352 35.849 36.507 37.071 35.204 35.540 37.244 43.552 45.256 43.384
Schleswig-Holstein 55.107 55.606 55.792 57.755 49.446 48.158 50.803 58.060 60.200 57.752
Thüringen 43.365 41.652 43.688 44.629 41.429 43.806 45.169 53.028 55.631 46.816
Gesamt: 1.665.675 1.673.807 1.698.732 1.713.639 1.526.127 1.509.567 1.579.816 1.814.870 1.864.444 1.901.178
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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