Entschließung des Bundesrates für einen "Bau-Turbo für die öffentliche Hand" zur Flexibilisierung des Vergaberechts
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Entschließung des Bundesrates für einen "Bau-Turbo für die öffentliche Hand" zur Flexibilisierung des Vergaberechts
[Bundesrat Drucksache 324/25
08.07.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates für einen „Bau-Turbo für die
öffentliche Hand“ zur Flexibilisierung des Vergaberechts
Die Ministerpräsidentin Schwerin, 8. Juli 2025
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem
Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates für einen „Bau-Turbo für die öffentliche
Hand“ zur Flexibilisierung des Vergaberechts
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 zu setzen und
anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entschließung des Bundesrates für einen „Bau-Turbo für die öffentliche Hand“
zur Flexibilisierung des Vergaberechts
Der Bundesrat möge folgende
Entschließung
fassen:
Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund den Ländern und Kommunen einen festen Anteil von
100 Milliarden Euro an dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutralität
zur Verfügung stellt. Um dringende Investitionsvorhaben voranzutreiben und schnellstmöglich
in die Praxis umzusetzen, bedarf es jedoch auch einer Flexibilisierung des Vergaberechts.
Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf,
1. die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vorgesehene grundsätzliche
Überarbeitung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, Vergabe- und des (Verwaltungs-) Verfahrensrechts
umgehend auf den Weg zu bringen,
2. hierbei insbesondere aufgrund der enormen Baukostensteigerungen der letzten Jahre die
Anhebung aller Wertgrenzen in bundesgesetzlichen Vergaberegelungen einzubeziehen
und
3. sich auf europäischer Ebene für die Anhebung der EU-Schwellenwerte einzusetzen.
Begründung:
Allgemein
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist vorgesehen, die Möglichkeiten zur
Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der
Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen auszuschöpfen. Dazu muss umgehend eine deutlich mehr
vergaberechtliche Flexibilität für öffentliche Auftraggeber auf bundesgesetzlicher und
europäischer Ebene geschaffen werden (Bau-Turbo für die öffentliche Hand). Als Beispiel sei hier
§ 3 Absatz 1 Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
(Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwBBG) genannt, mit dem eine
sogenannte Gesamtvergabe erleichtert wird. Zudem hat sich der Nationale Normenkontrollrat für
die Vereinfachung des Vergaberechts und öffentlichen Beschaffungswesens insbesondere
durch die Erhöhung von EU-Schwellenwerten und nationalen Wertgrenzen ausgesprochen.
Der Bau-Turbo für die öffentliche Hand ist für den Bund ebenso wichtig, der neben den
Investitionen für die Ertüchtigung der Verteidigung Deutschlands mit weiteren 400 Milliarden Euro
das größte Investitionsprogramm seit der Wiedervereinigung auf den Weg bringen wird. Davon
wird die Bauwirtschaft in ganz Europa profitieren. Die Kapazitäten der deutschen Bauwirtschaft
reichen für die geplanten Investitionen nicht annähernd aus. In dieser Situation ist es
deswegen auch nicht zu erwarten, dass die dringend notwendige Beschleunigung beim Bauen der
öffentlichen Hand mit weniger Bürokratie bei Planung, Ausschreibung, Vergabevorgaben und
Bauverfahren den Wettbewerb in Europa schwächt.
Im Einzelnen
Zu 1. und 2.
Flexibilisierung des Grundsatzes der losweisen Vergabe
Zur Umsetzung der Investitionsvorhaben ist eine Vereinfachung und Beschleunigung der
öffentlichen Auftragsvergabe erforderlich, um die Möglichkeit einer Zusammenfassung von Teil-
und Fachlosen (Gesamtvergabe) zu flexibilisieren. Ein geeigneter Weg wäre, auch zeitliche
Gründe als Begründung für eine Gesamtvergabe zuzulassen. Ferner sollte in Anlehnung an
§ 3 Absatz 1 Satz 1 BwBBG das Kriterium der Erforderlichkeit dadurch ersetzt werde, dass die
wirtschaftlichen, technischen oder zeitlichen Gründe die Gesamtvergabe rechtfertigen (§ 97
Abs. 4 GWB). Die nationale Regelung in 97 Absatz 4 GWB ist aktuell strenger als die
europäische Regelung des Art. 46 der Richtlinie 2014/24/EU.
Beschleunigung und Digitalisierung des Vergabenachprüfungsverfahrens
Die derzeit zum Teil langwierigen Vergabenachprüfungsverfahren sind zur Vermeidung von
Verzögerungen in den Vergabeverfahren und in der Folge auch in den Baumaßnahmen zu
digitalisieren. Darüber hinaus ist der Beschleunigungsgrundsatz vor den Vergabekammern,
insbesondere auch in Bezug auf die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, zu schärfen (§§ 157
ff. GWB).
Anhebung der Wertgrenzen für Bau- sowie für Liefer- und Dienstleistungen
Die Wertgrenzen für die Vergabe von Bau- sowie für Liefer- und Dienstleistungen auf
nationaler Ebene sind mit Blick auf die allgemein gestiegenen Preise zur Beschleunigung und
Entbürokratisierung geringvolumiger Beschaffungen dauerhaft anzuheben. Damit lassen sich
spürbare Erleichterung zur Beschleunigung der Vergabeverfahren und positive Effekte auf die
Bauabwicklung erzielen (§ 3a VOB/A, § 14 UVgO).
Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Gewerken zum Zwecke beschränkter
Ausschreibungen von Bauleistungen ist nicht mehr zeitgemäß. Hier ist eine dauerhafte und für
alle Gewerke einheitliche Wertgrenze erforderlich. Sinnvoll erscheint dafür eine Höhe von
1.000.000 €. Darüber hinaus sollte eine Anhebung der Wertgrenzen für Freihändige
Vergaben auf 300.000 €, für Direktaufträge auf 150.000 € und für Direktaufträge für Liefer- und
Dienstleistungen auf 100.000 € erfolgen.
Sofern eine Umsetzung dieser Regelungsvorschläge eine Anpassung weiteren Bundesrechts
erfordern sollte, zum Beispiel von § 30 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des
Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG), hat dies ebenfalls zu erfolgen.
Zu 3.
Anhebung der EU-Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte für Bau- und Planungsleistungen sind anzupassen, d.h. spürbar
anzuheben. Auf Grund der enormen allgemeinen Baukostensteigerungen der letzten Jahre,
zusätzlichen baukostenerhöhenden Anforderungen für den Umwelt- und Klimaschutz und in
Abhängigkeit von den Baupreisen entsprechend gestiegener Honorarkosten für
Planungsleistungen fallen zunehmend Vergaben unter das aufwändige EU-Vergaberechtsregime. Neben dem
hohen Aufwand beim öffentlichen Auftraggeber besteht gleichzeitig ein höheres Risiko von
Vergaberechtsnachprüfungsverfahren. Dies wiederum birgt ein steigendes Risiko für die
Aufhebung von Vergabeverfahren, eine Verlängerung der Vergabeverfahren und im Ergebnis eine
zeitliche Verschiebung der Baufertigstellung.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Investitionsvorhaben wird die Bundesregierung
daher aufgefordert, sich in den dafür bestimmten europäischen und auch darüber hinaus
gehenden Gremien für die Anhebung der Schwellenwerte für Bauleistungen auf 50 Mio. € und
für Planungsleistungen auf 2 Mio. € einzusetzen.
Drucksache 324/25- 3 -]
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