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Entschließung des Bundesrates für einen "Bau-Turbo für die öffentliche Hand" zur Flexibilisierung des Vergaberechts

dip / drucksache 08.07.2025 · WP 21 · 324/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates für einen "Bau-Turbo für die öffentliche Hand" zur Flexibilisierung des Vergaberechts [Bundesrat Drucksache 324/25 08.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschließung des Bundesrates für einen „Bau-Turbo für die öffentliche Hand“ zur Flexibilisierung des Vergaberechts Die Ministerpräsidentin Schwerin, 8. Juli 2025 des Landes Mecklenburg-Vorpommern An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates für einen „Bau-Turbo für die öffentliche Hand“ zur Flexibilisierung des Vergaberechts zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig Entschließung des Bundesrates für einen „Bau-Turbo für die öffentliche Hand“ zur Flexibilisierung des Vergaberechts Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund den Ländern und Kommunen einen festen Anteil von 100 Milliarden Euro an dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutralität zur Verfügung stellt. Um dringende Investitionsvorhaben voranzutreiben und schnellstmöglich in die Praxis umzusetzen, bedarf es jedoch auch einer Flexibilisierung des Vergaberechts. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, 1. die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vorgesehene grundsätzliche Überarbeitung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, Vergabe- und des (Verwaltungs-) Verfahrensrechts umgehend auf den Weg zu bringen, 2. hierbei insbesondere aufgrund der enormen Baukostensteigerungen der letzten Jahre die Anhebung aller Wertgrenzen in bundesgesetzlichen Vergaberegelungen einzubeziehen und 3. sich auf europäischer Ebene für die Anhebung der EU-Schwellenwerte einzusetzen. Begründung: Allgemein Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist vorgesehen, die Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen auszuschöpfen. Dazu muss umgehend eine deutlich mehr vergaberechtliche Flexibilität für öffentliche Auftraggeber auf bundesgesetzlicher und europäischer Ebene geschaffen werden (Bau-Turbo für die öffentliche Hand). Als Beispiel sei hier § 3 Absatz 1 Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwBBG) genannt, mit dem eine sogenannte Gesamtvergabe erleichtert wird. Zudem hat sich der Nationale Normenkontrollrat für die Vereinfachung des Vergaberechts und öffentlichen Beschaffungswesens insbesondere durch die Erhöhung von EU-Schwellenwerten und nationalen Wertgrenzen ausgesprochen. Der Bau-Turbo für die öffentliche Hand ist für den Bund ebenso wichtig, der neben den Investitionen für die Ertüchtigung der Verteidigung Deutschlands mit weiteren 400 Milliarden Euro das größte Investitionsprogramm seit der Wiedervereinigung auf den Weg bringen wird. Davon wird die Bauwirtschaft in ganz Europa profitieren. Die Kapazitäten der deutschen Bauwirtschaft reichen für die geplanten Investitionen nicht annähernd aus. In dieser Situation ist es deswegen auch nicht zu erwarten, dass die dringend notwendige Beschleunigung beim Bauen der öffentlichen Hand mit weniger Bürokratie bei Planung, Ausschreibung, Vergabevorgaben und Bauverfahren den Wettbewerb in Europa schwächt. Im Einzelnen Zu 1. und 2. Flexibilisierung des Grundsatzes der losweisen Vergabe Zur Umsetzung der Investitionsvorhaben ist eine Vereinfachung und Beschleunigung der öffentlichen Auftragsvergabe erforderlich, um die Möglichkeit einer Zusammenfassung von Teil- und Fachlosen (Gesamtvergabe) zu flexibilisieren. Ein geeigneter Weg wäre, auch zeitliche Gründe als Begründung für eine Gesamtvergabe zuzulassen. Ferner sollte in Anlehnung an § 3 Absatz 1 Satz 1 BwBBG das Kriterium der Erforderlichkeit dadurch ersetzt werde, dass die wirtschaftlichen, technischen oder zeitlichen Gründe die Gesamtvergabe rechtfertigen (§ 97 Abs. 4 GWB). Die nationale Regelung in 97 Absatz 4 GWB ist aktuell strenger als die europäische Regelung des Art. 46 der Richtlinie 2014/24/EU. Beschleunigung und Digitalisierung des Vergabenachprüfungsverfahrens Die derzeit zum Teil langwierigen Vergabenachprüfungsverfahren sind zur Vermeidung von Verzögerungen in den Vergabeverfahren und in der Folge auch in den Baumaßnahmen zu digitalisieren. Darüber hinaus ist der Beschleunigungsgrundsatz vor den Vergabekammern, insbesondere auch in Bezug auf die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, zu schärfen (§§ 157 ff. GWB). Anhebung der Wertgrenzen für Bau- sowie für Liefer- und Dienstleistungen Die Wertgrenzen für die Vergabe von Bau- sowie für Liefer- und Dienstleistungen auf nationaler Ebene sind mit Blick auf die allgemein gestiegenen Preise zur Beschleunigung und Entbürokratisierung geringvolumiger Beschaffungen dauerhaft anzuheben. Damit lassen sich spürbare Erleichterung zur Beschleunigung der Vergabeverfahren und positive Effekte auf die Bauabwicklung erzielen (§ 3a VOB/A, § 14 UVgO). Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Gewerken zum Zwecke beschränkter Ausschreibungen von Bauleistungen ist nicht mehr zeitgemäß. Hier ist eine dauerhafte und für alle Gewerke einheitliche Wertgrenze erforderlich. Sinnvoll erscheint dafür eine Höhe von 1.000.000 €. Darüber hinaus sollte eine Anhebung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben auf 300.000 €, für Direktaufträge auf 150.000 € und für Direktaufträge für Liefer- und Dienstleistungen auf 100.000 € erfolgen. Sofern eine Umsetzung dieser Regelungsvorschläge eine Anpassung weiteren Bundesrechts erfordern sollte, zum Beispiel von § 30 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG), hat dies ebenfalls zu erfolgen. Zu 3. Anhebung der EU-Schwellenwerte Die EU-Schwellenwerte für Bau- und Planungsleistungen sind anzupassen, d.h. spürbar anzuheben. Auf Grund der enormen allgemeinen Baukostensteigerungen der letzten Jahre, zusätzlichen baukostenerhöhenden Anforderungen für den Umwelt- und Klimaschutz und in Abhängigkeit von den Baupreisen entsprechend gestiegener Honorarkosten für Planungsleistungen fallen zunehmend Vergaben unter das aufwändige EU-Vergaberechtsregime. Neben dem hohen Aufwand beim öffentlichen Auftraggeber besteht gleichzeitig ein höheres Risiko von Vergaberechtsnachprüfungsverfahren. Dies wiederum birgt ein steigendes Risiko für die Aufhebung von Vergabeverfahren, eine Verlängerung der Vergabeverfahren und im Ergebnis eine zeitliche Verschiebung der Baufertigstellung. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Investitionsvorhaben wird die Bundesregierung daher aufgefordert, sich in den dafür bestimmten europäischen und auch darüber hinaus gehenden Gremien für die Anhebung der Schwellenwerte für Bauleistungen auf 50 Mio. € und für Planungsleistungen auf 2 Mio. € einzusetzen. Drucksache 324/25- 3 -]

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