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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 380/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge [Bundesrat Drucksache 380/25 15.08.25 Wi - AIS - Fz - R - U - Vk - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge A. Problem und Ziel Das Vergaberecht setzt den Regelungsrahmen, in welchem der Staat im Zuge der Bedarfsdeckung den öffentlichen Einkauf organisiert. Angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich ist die öffentliche Beschaffung nicht nur relevant für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, sondern zugleich auch Wirtschaftsmotor und setzt dabei signifikante Investitionsanreize für Unternehmen. Seit der letzten umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/6281 und 18/7318) hat sich der politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmen, in dem sich die öffentliche Beschaffung bewegt, stark verändert. Obgleich sich das reformierte Vergaberecht in weitem Umfang bewährt hat, gehen mit diesen Veränderungen gestiegene Anforderungen an die öffentliche Beschaffung einher. Die öffentliche Beschaffung muss einfacher, schneller und flexibler werden, um die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu unterstützen. Vergabeverfahren müssen beschleunigt, das Vergaberecht vereinfacht werden. Die Verwaltung, gerade im kommunalen Bereich, und die Wirtschaft sollen von Regelungen entlastet werden, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Dabei gilt es auch, die Digitalisierung auch in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben. Hierbei sollen weitere Voraussetzungen für eine moderne Auftragsvergabe geschaffen werden, um die Vorteile digitaler Prozesse zu nutzen und aufwändige analoge Arbeitsprozesse effizient zu ersetzen. Zugleich ist das Vergaberecht eine wichtige Grundlage für den fairen Wettbewerb um öffentliche Aufträge, ein transparentes staatliches Handeln, die Gleichbehandlung der Unternehmen und Wahrung des freien Marktzugangs sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln. Vergaberechtliche Vorschriften erfüllen keinen Selbstzweck, sondern sind elementarer Bestandteil einer funktionierenden Sozialen Marktwirtschaft und einer effektiven Bedarfsdeckung zur Organisation der staatlichen Aufgaben. Auch der besonderen Rolle des Mittelstands als Rückgrat der deutschen Wirtschaft ist in der öffentlichen Beschaffung Rechnung zu tragen. Im Sinne des vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gilt es, die Zugangshürden für den Mittelstand insgesamt nicht zu erhöhen, bürokratischen Aufwand für diesen zu senken und mittel- Fristablauf: 26.09.25 ständische Belange etwa bei Nachweisanforderungen stärker zu berücksichtigen sowie ihn in die digitalisierte Beschaffung stärker und einfacher einzubeziehen. Zudem müssen die Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich gestärkt werden, um die Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen und für staatliche Aufgabenerfüllung zu nutzen. Hürden, etwa durch die Komplexität der Vergabeverfahren oder durch zu strikte Anforderungen, müssen gesenkt werden, damit innovative Lösungen gefördert und Anreize für zukünftige Investitionen gesetzt werden. B. Lösung Die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte unterliegen den europarechtlichen Vergaberichtlinien und werden durch das vorliegende Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) angepasst, insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO), die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) sowie die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht darüber hinaus Änderungen an dem Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), der Bundeshaushaltsordnung (BHO), dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), weiteren Folgeänderungen sowie der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) vor. Der zweite und dritte Abschnitt der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) sollen den im Vergabebeschleunigungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen entsprechend ebenfalls angepasst werden. Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum in der Oberschwelle einschränkt und nur gewisse Anpassungsmöglichkeiten eröffnet, die durch das vorliegende Gesetz genutzt werden, setzt sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein. In diesem Sinne wird die Bundesregierung konkrete Vorschläge auf europäischer Ebene einbringen. Unterhalb der europäischen Schwellenwerte wird die Bundesregierung eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den Ländern erarbeiten. Entsprechend soll der erste Abschnitt der VOB/A überarbeitet werden. Damit soll auch das wichtige Ziel der möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln, welches insbesondere für Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung darstellt und von Bund und Ländern geteilt wird, erreicht. Dies gilt insbesondere für die vergaberechtlichen Wertgrenzen. Für den Bund sieht der Entwurf eine Anpassung der Bundeshaushaltsordnung vor, um die Wertgrenzen für Direktaufträge zu erhöhen und die öffentliche Beschaffung im niedrigvolumigen Bereich maßgeblich zu vereinfachen. Zudem wird sich der Bund für eine Vereinheitlichung der Wertgrenzen und Schwellenwerte im nationalen Recht einsetzen. In der 20. Legislaturperiode hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Reform des Vergaberechts eine umfangreiche öffentliche Konsultation mit über 450 eingereichten Stellungnahmen im ersten Halbjahr 2023 durchgeführt (vgl. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/oeffentliche- konsultation-zur-transformation-des-vergaberechts.html). Die verschiedenen, teils auch gegenläufigen Anliegen der Stakeholder wurden bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs vertieft geprüft und entsprechend weitgehend berücksichtigt. Vergabeverfahren werden durch das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht und somit beschleunigt. Öffentliche Auftraggeber – gerade auch auf kommunaler Ebene – werden bei deren Durchführung maßgeblich entlastet. Der bürokratische Aufwand sowie etwaige Hürden für Unternehmen bei der Teilnahme an öffentlichen Vergaben werden dahingehend im Sinne des Bürokratieabbaus und der Stärkung des Wettbewerbs ebenfalls reduziert. Von solchen Vereinfachungen profitieren gerade junge Unternehmen, der Mittelstand und das Handwerk in besonderem Maße. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die hohe Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen zu stärken sowie die noch zu geringen Teilnahmemöglichkeiten von Start-ups und Unternehmen mit innovativen Angeboten zu erhöhen. Zugleich werden Vergabe- und Nachprüfungsverfahren durch den Abbau von Bürokratie sowie durch die Einführung und Stärkung digitaler Prozesse beschleunigt. Die Digitalisierung entlastet dabei nicht nur Auftraggeber und Auftragnehmer, sondern ebenfalls die Vergabekammern in Bund und Ländern sowie die Oberlandesgerichte und ermöglicht schnellere Verfahren. Bestehende Rechtsunsicherheiten werden – wo möglich – beseitigt, etwa durch Angleichungen der nationalen an die europarechtlichen Vorgaben. Über das Vergabebeschleunigungsgesetz hinaus wird die Digitalisierung der öffentlichen Beschaffung – und damit einhergehende Erleichterungen für Vergabestellen und Unternehmen gleichermaßen – im Rahmen paralleler Prozesse mit Hochdruck vorangetrieben. Dazu gehört insbesondere die Bund-Länder-Kooperation zur standardbasierten Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs- und Beschaffungsprozesses. Die Initiative zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) entwickelt Standards und Online-Dienste zur kostenlosen Nutzung für digitale Beschaffungsprozesse. So wird der Zugang zur digitalen Beschaffung für Unternehmen attraktiver und Verwaltungen werden durch nutzerfreundliche Lösungen unterstützt. Auch sollte der Datenservice Öffentlicher Einkauf (www.oeffentlichevergabe.de) zur zukünftig zentralen Plattform werden, auf der alle öffentlichen Ausschreibungen in der Ober- wie auch in der Unterschwelle zu finden sind. Darüber hinaus sieht das Vergabebeschleunigungsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung vor, um Regelungen zu verpflichtenden Anforderungen über die Beschaffung klimafreundlicher Leistungen zu treffen. Damit stärkt das Gesetz nicht nur das nachhaltige Wirtschaften, insbesondere kann durch solche Regelungen die Investitionssicherheit von Unternehmen gestärkt werden, die klimafreundliche Leistungen, etwa von Stahl und Zement, anbieten. Damit soll die öffentliche Beschaffung auch zum Erreichen der Klimaziele Deutschlands beitragen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das vorliegende Gesetz. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 98,9 Millionen Euro, davon Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 11,5 Millionen Euro. Kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One-in-one-out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 98,9 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 281,9 Millionen Euro, davon 276 Millionen Euro für den Bund und 5,8 Millionen Euro für die Länder (inklusive Kommunen). Kein einmaliger Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind etwaige Mehrausgaben für Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Bundesrat Drucksache 380/25 15.08.25 Wi - AIS - Fz - R - U - Vk - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge* Vom ...2025 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: * Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der − der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, − Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, − Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist, − der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden, − Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist, − Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist. a) Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 108 Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit“. b) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf“. c) Die Angabe zu § 158 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 158 Einrichtung, Organisation, Form“. d) Die Angabe zu § 177 wird gestrichen. 2. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. 3. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies bei der Durchführung von aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweieinhalbfache der Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 GWB erreicht oder überschreitet, erfordern. Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach Satz 3 oder 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 4 zu verfahren.“ 4. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Ein Vertrag ist entgeltlich im Sinne des Satzes 1, wenn sich jede Partei rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen. Leistung und Gegenleistung sind rechtsverbindlich im Sinne des Satzes 2, wenn ihre Erfüllung einklagbar ist.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die gleichzeitige Planung und Ausführung“ durch die Angabe „sowohl die Planung als auch die Ausführung“ ersetzt. 5. Nach § 105 Absatz 1 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 6. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen“ durch die Angabe „vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien“ ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. 7. § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Leistungen betreffen, die a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität, für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des Zolls oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder b) Verschlüsselung betreffen oder c) die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur betreffen und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.“ 8. § 108 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Ausnahmen“ durch die Angabe „Anwendbarkeit“ ersetzt. b) Nach Absatz 4 Nummer 3 werden die folgenden Sätze eingefügt. „Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. An der gemeinsamen Kontrolle nach Satz 1 Nummer 1 können auch solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sein, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, aber die weiteren Voraussetzungen des § 99 Nummer 2 nicht erfüllen.“ c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn 1. der öffentliche Auftrag eine auf einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung beruhende Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zur Erreichung gemeinsamer Ziele begründet oder erfüllt, 2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird, 3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind und 4. kein privater Dritter unmittelbar aufgrund der Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhält. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“ d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: (7) „Eine Betrauung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 liegt vor, wenn eine dem Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Auftraggebers unterfallende Aufgabe erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich an die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen wurde. Die Betrauung kann auch solche Tätigkeiten umfassen, die der öffentliche Auftraggeber oder eine andere von ihm kontrollierte juristische Person zur Erfüllung einer Zusammenarbeit nach Absatz 6 erbringt.“ e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden zu den Absätzen 8 und 9. f) In Absatz 9 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt. 9. § 113 wird durch den folgenden § 113 ersetzt: „§ 113 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung 1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes, 2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, 3. der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung, 4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen, 5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags, 6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens, 7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen, 8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden, 9. verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen. Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Vorschriften dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Verweise auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erforderlich ist. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Bundes enthaltenen Verweise auf die nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen abzuändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung dieser Rechtsverordnungen erforderlich ist.“ 10. § 114 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf“. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben.“ 11. § 117 wird durch den folgenden § 117 ersetzt: „§ 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen (1) Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden, 1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, 2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind, 3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, 4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch a) eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, b) eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder c) eine internationale Organisation oder 5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2030 ist § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 6 bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden.“ 12. In § 121 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und erschöpfend“ gestrichen. 13. § 122 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. (4) Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. Die Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.“ 14. § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,“ b) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,“ 15. § 128 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Regelungen“ die Angabe „und die rechtlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf die Entgeltgleichheit“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Belange“ die Angabe „, Belange der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität“ eingefügt. 16. § 134 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen 1. das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder 2. eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.“ 17. § 135 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ 18. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Tätigkeiten“ die Angabe „, einschließlich des militärischen Nachrichtenwesens,“ eingefügt. b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach der Angabe „Zwecke“ die Angabe „, einschließlich ihrer satzungsgemäßen Zwecke,“ eingefügt. 19. § 147 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber a) bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder b) Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt; soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen; 2. ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.“ 20. § 157 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „, soweit die Entscheidung nicht nach diesem Gesetz dem Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer übertragen ist“ eingefügt. bb) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer trifft Verfahrensentscheidungen einschließlich verfahrensleitender Verfügungen und der Gewährung der Akteneinsicht nach § 165. Die Vergabekammern können Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Diese Übertragung ist möglich, sofern die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.“ c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Sie haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.“ 21. § 158 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 158 Einrichtung, Organisation, Form“. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit die Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. Alle Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht.“ 22. § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: „4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.“ 23. § 161 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.“ 24. In § 162 Satz 2 wird nach der Angabe „Beiladung“ die Angabe „ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und“ eingefügt. 25. § 163 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt er auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags schriftlich oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort nach den Vorgaben des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend.“ 26. § 165 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer soll die Akteneinsicht elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg gewähren.“ 27. § 166 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Nach Lage der Akten kann auch entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.“ b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Die Vergabekammer kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung durchführen, bei der die Verhandlung sowie etwaige Vernehmungen zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der Beteiligten und der Mitglieder der Vergabekammer übertragen werden. Die Bild- und Tonübertragung kann auch nur für Teile der mündlichen Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. Absatz 2 sowie § 128a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer und sind unanfechtbar.“ 28. § 167 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch.“ 29. § 169 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Informiert der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer den Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 GWB Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. Im Falle des Obsiegens des Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung.“ b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „die Vergabekammer“ durch die Angabe „den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer“ und die Angabe „vorzunehmen“ durch die Angabe „zu veranlassen“ ersetzt. 30. Nach § 172 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst.“ 31. § 173 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 und 2 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. 32. § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.“ 33. § 176 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „nachteiligen“ durch die Angabe „vorteilhaften“ und wird die Angabe „Vorteile“ durch die Angabe „Nachteile nicht“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „auch“ durch die Angabe „vorrangig“ ersetzt. 34. § 177 wird gestrichen. 35. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 173 Absatz 1 Satz 3 und“ gestrichen. 36. In § 187 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „18. April 2016“ durch die Angabe „[ Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]“ ersetzt. 37. In § 114 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 38. In § 32f Absatz 9, § 56 Absatz 7 Satz 4, § 186 Absatz 1 und 2, § 187 Absatz 10 Satz 6 und 7 und Absatz 11 Satz 1 und 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: „§ 30 Öffentliche Aufträge Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.“ Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt: „§ 55 Öffentliche Aufträge (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. (2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Absatz 1 beschafft werden (Direktauftrag), sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragen Unternehmen wechseln.“ Artikel 4 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „Buchstaben a bis d“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ die Angabe „oder wegen Straftaten nach § 298 des Strafgesetzbuches“ eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „gegen eine natürliche Person nach“ die Angabe „Absatz 1 Nummer 4 und“ eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der Wertgrenzen nach Absatz 1, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt, 2. im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und 3. bei einem Direktauftrag, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Unternehmen vorliegen, von dem der Auftraggeber die Leistung beschaffen will.“ Artikel 5 Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „nach § 2“ wird durch die Angabe „nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. b) Nummer 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „nach § 2“ wird durch die Angabe „nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. b) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen. c) Nummer 4 wird zu Nummer 3. d) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und Satz 2 wird gestrichen. e) Nummer 7 wird zu Nummer 5. f) Nummer 8 wird zu Nummer 6 und nach der Angabe „gilt“ wird die Angabe „Absatz 2“ eingefügt. Artikel 6 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8b wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sie soll auf der Internetseite oeffentlichevergabe.de veröffentlicht werden.“ 2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „eindeutig und umfassend“ durch die Angabe „so eindeutig wie möglich“ ersetzt. 3. Absatz 4 Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder auf Grund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“ Artikel 7 Folgeänderungen (1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 21 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt. (2) Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt. (3) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt. Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung“. b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“. 2. Nach § 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.“ 3. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 4. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ c) Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt: „(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen des Absatz 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des Satzes 1 eine Mindestfrist nicht zu beachten. Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“ 6. In § 18 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. 7. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. 8. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.“ 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung“. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und erschöpfend“ gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden, eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 10. § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 11. In § 39 Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 10a“ die Angabe „spätestens 30 Tage nach der Änderung“ eingefügt. 12. § 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 13. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 41 Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen“. b) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 29 Absatz 1 Satz 1“ eingefügt. 14. § 42 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 1 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.“ 15. § 45 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“ 16. § 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss (mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers). § 122 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. (2) In den Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten §§ 56 und 57 entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.“ 17. In § 55 Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.“ 18. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.“ 19. In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „darf“ durch die Angabe „soll“ ersetzt. 20. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt: „§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben.“ 21. In § 65 Absatz 2 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „acht“ ersetzt. 22. § 75 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Eignungskriterien und Eignungsnachweise müssen gemäß § 122 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dessen Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern angemessen zu berücksichtigen.“ 23. § 83 wird gestrichen. Artikel 9 Änderung der Sektorenverordnung Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“. 2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat“ gestrichen. 3. § 26 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.“ 4. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen. Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, legt er Mindestanforderungen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest.“ b) Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 5. § 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 6. Die Überschrift des § 41 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“. 7. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird vor der Angabe „objektiver“ die Angabe „angemessener und“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe „objektiven“ die Angabe „angemessenen,“ eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Aufraggeber“ durch die Angabe „Auftraggeber“ ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 8. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. Beim offenen Verfahren führt der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 2 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.“ Artikel 10 Änderung der Konzessionsvergabeverordnung Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründungen der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in Textform.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätze 2 und 3. 2. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 16“ eingefügt. 3. Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 4. § 25 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen, 1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie 2. den Wettbewerb zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 5. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen, ansonsten von Nachweisen.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Konzessionsgeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Konzessionsgeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“ Artikel 11 Änderung der Vergabestatistikverordnung Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „25 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. Artikel 12 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.“ 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Auftraggeber können von Bietern verlangen, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“ b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Auftraggeber können dem Auftragnehmer vorgeben, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“ 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Grundsätze des Vergabeverfahrens (1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4 und § 117 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gemäß § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. (2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. (3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen. (4) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum Zwecke der Ertragsberechnung ist unzulässig. (5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten. (6) Bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert ist. Besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen liegen in der Regel vor, wenn der öffentliche Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang steht mit 1. einer Krise, 2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr, 3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder 4. einer Bündnisverpflichtung. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in den Vergabeunterlagen transparent zu machen. (7) Auftraggeber dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, und als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie Kapitel 1 des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften des Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr und die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 2 entsprechend.“ 4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. humanitäre Einsätze,“ b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 4 und 5. 5. In § 19 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Teilnahmeanträge“ die Angabe „oder Angebote“ eingefügt. 6. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in den Vergabeunterlagen angeben, mit welchen Unterlagen gemäß den §§ 6, 7, 8 und 23 bis 28 Unternehmen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachzuweisen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. Auftraggeber dürfen von den Bewerbern oder Bietern zum Nachweis ihrer Eignung und für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nur Unterlagen und Angaben fordern, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „können Auftraggeber zulassen“ durch die Angabe „fordern Auftraggeber grundsätzlich“ ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) In Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten Absatz 7 sowie § 31 entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen oder Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nicht-vorliegens von Ausschlussgründen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.“ 8. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Können Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann der Auftraggeber die Vorlage jedes anderen geeigneten Nachweises zulassen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“ 9. § 31 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.“ b) Die bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Siegel“ die Angabe „, sofern eine solche Signatur oder ein solches Siegel gefordert wurden“ eingefügt. bb) Nummer 7 wird gestrichen. cc) Nummer 8 wird zu Nummer 7. 10. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind.“ 11. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben, 4. ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder“ b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5. Artikel 13 Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 22 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 EUR ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichend von Absatz 1 und entsprechend § 55 der Bundeshaushaltsordnung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.“ 2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist 2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist 3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist 4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist 5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist 6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Vergaberechts ergibt sich insbesondere aus den folgenden Erwägungen: - Das Vergaberecht muss angesichts seiner hohen Komplexität vereinfacht werden, um die Verwaltung, gerade im kommunalen Bereich, und die Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen im Lichte der grundlegenden Funktionen des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Marktzugang, Wirtschaftlichkeit) unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. - Angesichts großer und dringlicher Herausforderungen wie etwa die energiepolitische und innen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Lage sowie die notwendigen Investitionen in die Infrastruktur muss die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler werden, um die staatliche Reaktion auf diese Herausforderungen angemessen zu unterstützen. - Die Digitalisierung im Vergaberecht muss vorangetrieben werden, um das öffentliche Auftragswesen an die moderne und digitale Arbeitswelt anzupassen. - Im Sinne des vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gilt es, die Zugangshürden für den Mittelstand nicht zu erhöhen, sondern durch eine weitgehende Bürokratieentlastung und Berücksichtigung mittelständischer Belange zu senken. Zudem müssen die Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich gestärkt werden, um die Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen und zu nutzen. Im Sinne einer besseren Rechtssetzung und für eine enge Einbeziehung aller Stakeholder hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur Reform des Vergaberechts eine umfangreiche öffentliche Konsultation im ersten Halbjahr 2023 durchgeführt (vgl. www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/oeffentliche-konsul- tation-zur-transformation-des-vergaberechts.html). In über 450 eingereichten Stellungnahmen und fünf Gesprächsrunden wiesen öffentliche Auftraggeber aus Bund, Ländern und Kommunen, Unternehmen, Sozial-, Umwelt- und Unternehmensverbände, Wissen- und Anwaltschaft sowie auch Privatpersonen auf den großen Reformbedarf im Vergaberecht hin und brachten ihre Perspektiven und Vorschläge umfassend ein. Die oben genannten Zielsetzungen wurden durch die eingereichten Stellungnahmen bestätigt. Eine hohe Priorität lag dabei insbesondere auf der Vereinfachung von Vergabeverfahren und dem Abbau von Bürokratie. Die Stellungnahmen umfassten neben der Priorisierung zahlreiche Änderungsvorschläge, die in Vorbereitung dieses Entwurfs geprüft und bei Erstellung berücksichtigt wurden. Es sind auch vielfach weitere Vorschläge eingeflossen, etwa aus der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau aus dem Frühjahr 2023 (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Staat/ Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeab- frage.pdf?__blob=publicationFile). Die verschiedenen, teils auch gegenläufigen Anliegen der Stakeholder wurden bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs geprüft, bestmöglich miteinander in Ausgleich gebracht und entsprechend weitgehend berücksichtigt. Dieser Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) umfasst Rechtsänderungen im Oberschwellenbereich, die sich innerhalb des europarechtlich vorgegebenen Rahmens bewegen müssen. Insbesondere im Unterschwellenbereich ist der gesetzliche Gestaltungsspielraum deutlich größer, weswegen die Bundesregierung in Einvernehmen mit den Ländern gerade in diesem Bereich für Vereinfachungen und Bürokratieabbau sorgen kann und zusammen mit den Ländern eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) erarbeitet, die durch Bund und Länder im Sinne der Vereinheitlichung möglichst weitgehend zur Anwendung gebracht werden soll. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Vergabebeschleunigungsgesetz reformiert das nationale Vergaberecht oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte. Es werden das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Artikel 1), die Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV, Artikel 8), die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO, Artikel 9), die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV, Artikel 10) sowie die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV, Artikel 12) reformiert. Darüber hinaus werden verschiedene vergaberechtliche Änderungen im Haushaltsgrundsätzegesetz und in der Bundeshaushaltordnung (Artikel 2 und Artikel 3), im Wettbewerbsregistergesetz (Artikel 4), in der Vergabestatistikverordnung (Artikel 11) sowie Folgeänderungen in dem LNG-Beschleunigungsgesetz, dem Personenbeförderungsgesetz, weiteren Gesetzen sowie der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) in Artikel 5, 6 und 7 sowie Artikel 13 umgesetzt. Der zweite und dritte Abschnitt des Teils A der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sollen ebenfalls entsprechend angepasst werden. Die Änderung der vergaberechtlichen Rechtsverordnungen neben der Änderung formeller Gesetze entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar sind Gesetze und Verordnungen grundsätzlich verfahrensmäßig zu trennen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann aber ein Bedürfnis für die Änderung von Verordnungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber bestehen. Dies kann insbesondere erforderlich sein zur sinnvollen Bewerkstelligung der Änderung komplexer Regelungssysteme, in denen förmliches Gesetzesrecht und auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind. Dies ist hier der Fall. Alle Änderungen unterfallen demselben Sachbereich des Vergaberechts. Der Vierte Teil des GWB und die auf der Grundlage von § 113 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zudem in besonderem Maße miteinander verschränkt. Während die §§ 97 ff. GWB die Grundsätze des Vergaberechts und die Grundlagen des Vergabeverfahrens regelt, sind die einzelnen Verfahrensregeln dazu erst in den Verordnungen niedergelegt. Im vorliegenden Entwurf der Bundesregierung sind Änderungen in den Verordnungen zudem weitgehend unmittelbar durch die Änderungen im Gesetz veranlasst (so etwa beim Losgrundsatz, aber auch bei Nachweiserleichterungen). Erst durch die Kombination und Verschränkung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen ist es dem parlamentarischen Gesetzgeber möglich, die Ziele des Änderungsvorhabens umfassend selbst zu verwirklichen. Hinzu kommt hier, dass auch die Vergabeverordnungen gemäß § 113 Satz 3 bis 7 GWB dem Bundestag zuzuleiten sind und von diesem geändert oder abgelehnt werden können. Die gemeinsame Behandlung in einem Vorgang ermöglicht dem parlamentarischen Gesetzgeber auch, diese Änderungen in einem einheitlichen und zeitgleichen Verfahren zu berücksichtigen. Unterhalb der europäischen Schwellenwerte wird die Bundesregierung eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung im Einvernehmen mit den Ländern erarbeiten. Sie soll weitestmöglich übereinstimmend in allen Landesvergaberegelungen übernommen werden. Entsprechendes soll für den ersten Abschnitt der VOB/A erfolgen. Im Vergabebeschleunigungsgesetz sind dabei insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen: 1. Maßnahmen zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie – Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz bei dringlichen Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert sind (§ 97 Absatz 4 GWB) – Erleichterungen in der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (§ 108 GWB) – Bis 2030 befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge nach § 104 GWB (§ 117 GWB) – Vereinfachungen in der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) – Vereinfachungen bezüglich der Eignungskriterien und Nachweispflichten: – Stärkung des Grundsatzes der Eigenerklärungen sowie Anpassungen hinsichtlich Eignungskriterien und Nachweise (§ 122 GWB; § 48 VgV) – vereinfachter Wertungsvorgang als Regelfall bei offenen Verfahren (§ 42 VgV) – Vorlage der Nachweise nur von aussichtsreichen Bewerbern und Bietern (§ 122 GWB; § 48 VgV) – mehr Rechtssicherheit u.a. zur Vollständigkeit von Vergabeunterlagen (§ 41 VgV), Nachforderung von Unterlagen (§ 56 VgV) – höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 106 GWB) – Absehen von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-Facto Vergaben in Abwägung mit zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses (§ 135 GWB) – Vereinfachung des Nachprüfungsverfahrens u.a. durch Beschränkung des Erfordernisses von Kammerentscheidungen (§§ 157, 162 f., 165, 167 und § 169 GWB) – freie Verfahrenswahl für Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung in der Unterschwelle (§ 30 HGrG) – neue Möglichkeit, in Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb das Verhandlungsverfahren per Bekanntmachung zu starten (§ 30 HGrG) – Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes (§ 55 BHO) und für Sozialversicherungsträger (§ 22 SVHV) sowie der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) und zur Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO) auf 50.000 Euro – erleichterte Dokumentationspflichten (§ 6 KonzVgV) 2. Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung – Beschleunigung, weitreichende Digitalisierung und mehr Rechtssicherheit im Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB), unter anderem durch: – Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern (§ 173 GWB) – vornehmliche Verfahrensführung der Nachprüfungsverfahren in Textform (§§ 158, 161 GWB etc.), elektronische Übermittlung von bzw. Einsicht in Akten (§§ 163, 165, 172 GWB) und virtuelle Durchführung von mündlichen Verhandlungen (§§ 166, 175 GWB) – Entscheidung nach Aktenlage (§ 166 GWB) und Begrenzung des Entscheidungszeitraums der Vergabekammern (§ 167 GWB) – weitergehende Nutzung von Verlinkungen in elektronischen Bekanntmachungen und bei der elektronischen Kommunikation (§ 122 GWB) – auch elektronische Durchführung der Markterkundung (§ 28 VgV) – Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei Nutzung eines revisionssicheren elektronischen Vergabesystems (§ 55 VgV) 3. Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation in der öffentlichen Beschaffung (über den Abbau von Bürokratie hinaus) – Möglichkeit, Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Interessen von KMU zu verpflichten (§ 97 GWB) – für KMU und junge Unternehmen: Berücksichtigung ihrer Umstände bei Eignungskriterien und -nachweisen (§ 42 VgV); Angebotsaufforderung in geeigneten Fällen bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV) – bessere Zahlungsmodalitäten (für alle Bewerber und Bieter) (§ 29 VgV) – Entscheidungs- und Äußerungsgebot für eine stärkere Berücksichtigung von Nebenangeboten (§ 35 VgV) – Klarstellung, dass insbesondere bei jungen Unternehmen einer „berechtigter Grund“ für Vorlage anderer Nachweise vorliegen kann (§ 45 VgV) 4. Sonstige Maßnahmen – Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Zulassung bestimmter Drittstaatsbieter zu Vergabeverfahren in Anpassung an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025 (§ 97 GWB) – Verordnungsermächtigung zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen (§ 113 GWB) – Beschränkung der Amtshaftung für Mitglieder der Vergabekammer auf Vorsatz (§ 157 GWB) – Einbeziehung umweltbezogener und sozialer Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits innerhalb der Markterkundung (§ 28 VgV) Im Einzelnen: Maßnahmen zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie Zur Beschleunigung und vergaberechtlichen Flankierung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wird ein neuer Ausnahmetatbestand vom Losgrundsatz geschaffen (§ 97 Absatz 4 GWB). Dabei kann, wenn es die Realisierung dringlicher, vom Sondervermögen finanzierter Infrastrukturvorhaben erfordert, bei Aufträgen, deren Wert das Zweieinhalbfache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, vom Losgrundsatz abgewichen werden. Angesichts der sicherheitspolitischen Lage wird die befristete Ausnahme vom Losgrundsatz, die auch in der Neufassung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes vorgesehen ist, allgemein auf verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104 GWB übertragen. Diese Ausnahmeregelung ist ebenfalls bis zum Ende des Jahres 2030 befristet (§ 117 Absatz 2 GWB). Darüber hinaus werden Änderungen hinsichtlich der Eignungsprüfung und diesbezüglichen Nachweispflichten von Unternehmen vorgenommen, die zu Erleichterungen auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite führen sollen (§ 122 GWB, §§ 42, 48 VgV). Der Grundsatz der Eigenerklärungen wird gestärkt und die notwendige Verhältnismäßigkeit der Kriterien und Unterlagen – hinsichtlich des Auftragsgegenstands, aber explizit auch des Auftragswerts – wird hervorgehoben. Zugleich führen der vereinfachte Wertungsvorgang (Angebotsprüfung vor Eignungsprüfung in offenen Verfahren) und die Vorlage von Nachweisen nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern zu einem deutlich geringeren Aufwand für die Auftraggeber und Auftragnehmer. Auch Erleichterungen in der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) werden zu weniger umfangreichen Unterlagen und weniger Bürokratie führen. Hinzu kommen weitere Erleichterungen hinsichtlich der Vergabeunterlagen, insbesondere wird zum Beispiel mehr Rechtssicherheit für die Auftraggeber hinsichtlich der Nachforderung von Unterlagen geschaffen (§ 56 VgV). Für die öffentlichen Auftraggeber werden zudem die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit erleichtert (§ 108 GWB) und die Anwendung der allgemeinen EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden erlaubt (§ 106 GWB). Vorgesehen sind zudem Regelungen zum Vergaberechtsschutz nach den §§ 155 ff. GWB (siehe unten). Ziel ist es, die Nachprüfungsverfahren zu vereinfachen, über das bereits bestehende Beschleunigungsgebot des § 167 GWB hinaus zu beschleunigen sowie weitestmöglich zu digitalisieren. Zugleich sollen die sich aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz sowie die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit gewährleistet bleiben. Die Änderungen berücksichtigen, dass im Bereich des Vergaberechtsschutzes der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch (Artikel 20 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG) den wesentlichen Maßstab darstellt und dem Gesetzgeber ein Ausgestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Die Änderungen schöpfen die Möglichkeiten der EU-Rechtsmittelrichtlinien insbesondere bei den Rechtsfolgen weiter als bisher aus. An dem grundsätzlich bewährten zweistufigen Rechtsschutz vor der Vergabekammer und den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte wird dabei festgehalten. Dieser wird jedoch auf beiden Stufen vereinfacht. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich ist eine Neufassung der UVgO vorgesehen. Dies vorbereitend sind Maßnahmen in diesem Entwurf vorgesehen, so etwa Erleichterung in der Wahl des Vergabeverfahrens (§ 30 HGrG, § 55 BHO). Darüber hinaus ist vorgesehen, die allgemeine Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro zu erhöhen. Die Nutzung von Direktaufträgen sowie die erhöhte Wertgrenze wird neu in § 55 BHO geregelt. Damit einher geht eine Erhöhung der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) sowie zur Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO). Im Sinne der Vereinfachung und des Bürokratieabbaus werden im Auftragswertbereich bis 50.000 Euro zum einen die Vergabestellen des Bundes durch die deutlich erweiterte Möglichkeit der Nutzung von Direktaufträgen entlastet und zum anderen alle Vergabestellen (von Bund, Ländern und Kommunen) von den Bürokratiepflichten der Vergabestatistik und des Wettbewerbsregisters befreit, obgleich die Meldungen und Abfragen freiwillig möglich und sinnvoll bleiben. Auch die Direktauftragswertgrenze für Sozialversicherungsträger wird auf 50.000 Euro erhöht (§ 22 SVHV). Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung Die vorgenannten Maßnahmen tragen in gleichem Maße ebenfalls zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge bei. Auch führen digitalisierte Abläufe im Vergabe- wie auch im Nachprüfungsverfahren ebenfalls zu mehr Beschleunigung und Vereinfachung. Insofern bauen die verschiedenen Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes aufeinander auf und sind miteinander verbunden. Gerade in Nachprüfungsverfahren wird durch das Vergabebeschleunigungsgesetz die Beschleunigung des Verfahrens ermöglicht, ebenso wie eine weitreichende Digitalisierung eingeführt und die Rechtssicherheit gestärkt werden. Insbesondere soll die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren wegfallen (§ 173 GWB). Auch sollen Nachprüfungsverfahren vornehmlich in Textform (d.h. schriftlich oder elektronisch) geführt werden (§§ 158, 161 ff., 167, 172 GWB) und die Aktenübermittlung und -einsicht wie auch die Verhandlungen der Vergabekammern digitaler ausgestaltet werden (§§ 163, 165, 172, 175 GWB). Die Nachprüfungsentscheidungen werden beschleunigt, unter anderem da Verfahrensentscheidungen nur durch den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer entschieden werden können (§ 157 GWB) und die Entscheidung nach Aktenlage erweitert wird (§ 166 GWB). Der Entscheidungszeitraum der Vergabekammern soll beschränkt werden (§ 167 GWB). Außerdem entfällt die Antragsbefugnis bei offensichtlichem Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts (§ 160 GWB). Hinzu kommen verschiedene Digitalisierungsaspekte für die Vergabeverfahren, unter anderem durch eine weitergehende Nutzung von Email und Verlinkungen (§ 122 GWB) und die auch elektronische Durchführung der Markterkundung (§ 28 VgV). Durch die Möglichkeit, bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen auf das Vier-Augen-Prinzip zu verzichten, wird der fortschreitenden Digitalisierung ebenfalls Rechnung getragen und die digitale Vergabepraxis unterstützt (§ 55 VgV). Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation in der öffentlichen Beschaffung Gerade der Mittelstand sowie junge und innovative Unternehmen profitieren maßgeblich von erleichterten Vergabeverfahren, da insbesondere für sie sich ein hoher bürokratischer Aufwand als Hürde darstellt. Über die skizzierten Vereinfachungen hinaus sind dabei weitere Maßnahmen im Sinne des Grundsatzes der Berücksichtigung mittelständischer Interessen wie auch zur Stärkung von Start-ups und Innovation im öffentlichen Auftragswesen vorgesehen. Daher sollen die Umstände von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von jungen Unternehmen stärker Berücksichtigung in der Konzeption von Vergabeverfahren finden; das heißt bei der Erstellung von Eignungskriterien und Anforderung von Nachweisen (§ 42 VgV) und bei der Angebotsaufforderung in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV). Geeignete Zahlungsmodalitäten werden insbesondere kleinen und mittleren sowie jungen Unternehmen zugutekommen. (§ 29 VgV). Es wird zudem klargestellt, dass gerade bei jungen Unternehmen ein berechtigter Grund vorliegen kann, dass das Unternehmen alternative Nachweise nach § 45 VgV vorlegt. Als junge Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet werden, deren Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht. Als kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet werden, die entsprechend von der europäischen Kommission definiert wurden (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen). Zur Stärkung von Unteraufträgen – gerade auch vor dem Hintergrund einer notwendigen Flexibilisierung des Losgrundsatzes für dringliche Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität – wird in § 97 GWB nunmehr die Möglichkeit für Auftraggeber vorgesehen, ihre Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen verpflichten zu können. Dies kann auch durch die Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen geschehen, bei denen häufig mittelständische Unternehmen profitieren. Insbesondere zur Stärkung von Innovation werden – im Rahmen der europarechtlichen Möglichkeiten – Nebenangebote gestärkt (§ 35 VgV). Dadurch werden innovative Angebote gestärkt und die Schaffung von neuen Berührungspunkten zwischen der öffentlichen Beschaffung und der innovativen Wirtschaft angereizt und unter anderem die Modernisierung der Verwaltung vorangetrieben. Sonstige Maßnahmen Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen vorgesehen, die Vergabeverfahren erleichtern und Rechtssicherheit stärken werden sowie maßgeschneiderte Lösungen für besondere Fallgestaltungen liefern. So wird der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in § 97 GWB in Anpassung an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025 beschränkt. Die Auftraggeber erhalten hierdurch Freiraum bei der Zulassung von Bietern aus Drittstaaten zum Vergabeverfahren, soweit diese Staaten keinen völkerrechtlich garantierten Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt haben. In Umsetzung des Koalitionsvertrags wird die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB angepasst. Damit wird klargestellt, dass diese Ermächtigung auch vergaberechtliche Regelungen zu verpflichtenden Anforderungen an die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen umfasst. Dies soll insbesondere die Schaffung von Leitmärkten als ein marktgerechtes Instrument stärken. Darüber hinaus wird in § 28 VgV geregelt, dass auch umweltbezogene und soziale sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits innerhalb der Markterkundung einbezogen werden können. Das öffentliche Auftragswesen ist – auch über die Anreizung von Leitmärkten hinaus, zu deren Zweck die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB vorgesehen ist –, ein zentraler Hebel für die grüne Transformation, etwa für mehr Klimaschutz und die Kreislaufwirtschaft, und für mehr soziale Nachhaltigkeit, wobei sicherzustellen ist, dass das zentrale Anliegen einer wirtschaftlichen und wettbewerblichen Beschaffung maßgeblich bleibt. Mit der Änderung in § 157 GWB wird zudem die Amtshaftung für Mitglieder der Vergabekammern auf Vorsatz beschränkt. III. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf basiert unter anderem auf den eingereichten 450 Stellungnahmen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2023 zur Reform des Vergaberechts durchführte. Ebenfalls ausgewertet wurden die Stellungnahmen, die zu dem Referentenentwurf eines Vergaberechtstransformationsgesetzes in der 20. Legislaturperiode eingegangen sind. Einzelne Stellungnahmen hatten dabei keinen wesentlichen Einfluss auf den Gesetzentwurf. Gleiches gilt für die Stellungnahmen, welche zu dem vorliegenden Gesetzentwurf eingegangen sind. Die Stellungnahmen wurden auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. IV. Alternativen Zu den im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlägen bestehen teilweise alternative Regelungsmöglichkeiten, die geprüft, aber im Ergebnis abgelehnt wurden. Dazu gehört zum Beispiel die unveränderte Beibehaltung der Regelungen in § 97 GWB (Losgrundsatz) einerseits oder eine vollständige Abschaffung des Losgrundsatzes und des Regel-Ausnahme- Verhältnisses der Losvergabe andererseits. Im ersten Fall jedoch unterbliebe die notwendige Beschleunigungs- und Entlastungswirkung der jetzt enthaltenen Regelungen. Eine vollständige Abschaffung wiederum liefe dem vergaberechtlichen Grundsatz der Mittelstandsförderung entgegen. Mit dem gewählten Vorschlag in § 97 Absatz 4 GWB wird der Losgrundsatz – beschränkt auf die besonders relevanten Fälle aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität – flexibilisiert ohne die besondere Berücksichtigung des Mittelstandes aufzugeben. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des vierten Teils des GWB beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG sowohl hinsichtlich des Gesamtvorhabens als auch hinsichtlich der wesentlichen Einzelregelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die Änderungen befinden sich in einem Rahmen, der weitgehend durch die EU-Vergaberichtlinien vorgegeben ist. Im vergaberechtlichen Oberschwellenbereich würden sich divergierende Regelungen auf Bundes- und Länderebene in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich unterschiedlichen wettbewerbs- und vergaberechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen darstellen würde, die sich bundesweit und über Landesgrenzen hinweg um öffentliche Aufträge und Konzessionen bewerben. Eine verbindliche bundeseinheitliche Regelung im Oberschwellenbereich ist daher unerlässlich. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Dies gilt insbesondere für die Richtlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie für die Auftragsvergabe in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) und die Verteidigungsvergaberichtlinie (Richtlinie 2009/81/EG). Diese wurden erstmals im Zuge des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes 2015 durch entsprechende Regelungen in GWB, VgV, SektVO, KonzVgV und VSVgV umgesetzt. Durch das vorliegende Gesetz werden die im europäischen Recht vorgesehenen Grenzen weiterhin eingehalten. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Vergabeverfahren werden durch das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert. Für die einzelnen Maßnahmen wird auf Kapitel A.II (Wesentlicher Inhalt des Entwurfs) verwiesen. Durch die Maßnahmen wird der Aufwand für Unternehmen, an öffentlichen Aufträgen zu partizipieren und diese durchzuführen, gesenkt. Zugleich wird der Aufwand für die öffentliche Verwaltung, solche Aufträge zu organisieren und die Vergaben durchzuführen maßgeblich reduziert. Nachprüfungsverfahren werden ebenfalls wesentlich beschleunigt und digitalisiert. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. So trägt er zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 („Nachhaltige/r Konsum und Produktion“) bei, indem er eine Verordnungsermächtigung in § 113 GWB vorsieht. Damit kann die Bundesregierung verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen stellen. Der Anteil nachhaltiger Vergaben kann hierdurch erhöht und die Schaffung von Leitmärkten für klimafreundliche Leistungen gestärkt werden. Zudem wird die öffentliche Hand auf diese Weise ihrer Vorbildwirkung für die nachhaltige öffentliche Beschaffung gerecht (siehe Indikatorenbereich 12.3 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie). Damit trägt der Gesetzentwurf ebenfalls zur Erreichung des Nachhaltigkeitziels 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“) bei. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das vorliegende Gesetz. 4. Erfüllungsaufwand Der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung resultiert aus der Vergabe öffentlicher Aufträge. Für die Wirtschaft entsteht insbesondere ein Aufwand im Zuge der Teilnahme von Unternehmen als Bewerber oder Bieter an Vergabeverfahren und der hierfür erforderlichen Erstellung, Aufbereitung und Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich aller geforderten Unterlagen. Darüber hinaus fungieren Unternehmen als Sektorenauftraggeber in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste; für diese Unternehmen entsteht ein der Verwaltung entsprechender Aufwand bei der Durchführung der Vergabeverfahren. Die Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene ist als öffentlicher Auftraggeber an das Vergaberecht gebunden. Ein Erfüllungsaufwand entsteht insoweit bei der Durchführung der Verfahren zur Vergabe öffentliche Aufträge im Zuge des öffentlichen Einkaufs. Die angegebenen Schätzungen der Reduzierung des Erfüllungsaufwands werden die Entlastung der Wirtschaft und Verwaltung voraussichtlich unterschätzen. Denn für eine valide quantitative Schätzung der Auswirkungen mancher Maßnahmen, die zu weiterer Entlastung für Wirtschaft und Verwaltung führen werden, ist keine ausreichende Datenbasis vorhanden oder eine Schätzung kann angesichts des weiterhin bestehenden hohen Gestaltungsspielraums für öffentliche Auftraggeber nicht valide durchgeführt werden. Darüber hinaus muss unter anderem angesichts fehlender neuerer Erhebungen auf die Untersuchung „Kostenmessung der Prozesse öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge aus Sicht der Wirtschaft und der öffentlichen Auftraggeber“ durch die Rambøll Management GmbH, das Institut für Mittelstandsforschung Bonn sowie Leinemann & Partner Rechtsanwälte im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aus dem Jahr 2008 (veröffentlicht unter: IfM Materialien Nr. 181, https://www.ifm-bonn.org/publikationen/ifm-materia- lien/detailansicht/kostenmessung-der-prozesse-oeffentlicher-liefer-dienstleistungs- undbauauftraege-aus-sicht-der-wirtschaft-und-der-oeffentlichen-auftraggeber, folgend: „Rambøll-Gutachten“) zurückgegriffen, um den Aufwand verschiedener Arbeitsschritte zu schätzen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Aufwand in den letzten 15 Jahren signifikant verändert hat. Neuere Schätzungen gehen etwa von zurzeit deutlich höheren bürokratischen Belastungen für die Wirtschaft aus, sodass die Wirkung der entlastenden Maßnahmen wiederum unterschätzt würde. Auch Maßnahmen, die insbesondere der Beschleunigung dienen und dahingehend den Verwaltungsaufwand reduzieren, werden in der Schätzung des Erfüllungsaufwands nicht dargestellt. Unter anderem die folgenden (entlastenden) Maßnahmen sind aus diesen Gründen derzeit nicht im Erfüllungsaufwand enthalten: - Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz bei dringlichen Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert sind (§ 97 Absatz 4 GWB), - Befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104 GWB (§ 117 Absatz 2 GWB), - Klarstellungen bei den Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit (§ 108 GWB), - Klarstellungen bezüglich der Nachforderung von Unterlagen (§ 56 VgV). 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger sind von vergaberechtlichen Regelungen nicht betroffen. Für sie gibt es keine Änderung im Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 98,9 Millionen Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfällt eine Reduzierung von 11,5 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. 1. Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 116.500 -15 38,60 -1.124 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1.124 Durch die Streichung des „erschöpfend“ soll auch der Aufwand bei Unternehmen für das Durcharbeiten der Leistungsbeschreibung verringert werden. Da die Prozesse und der damit verbundene Aufwand im Detail nicht bekannt sind, ist die Abschätzung des Einsparpotentials sehr schwierig. Es wird angenommen, dass sich für interessierte Unternehmen der Aufwand bei der Erarbeitung der Leistungsbeschreibung reduziert und sich daraus eine Verringerung des Zeitaufwandes von 15 Minuten ergibt. Laut Vergabestatistik im Jahr 2023 betrug die Anzahl der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich 23.300 Verfahren. Auf diese bewerben sich durchschnittlich fünf Unternehmen; dies ergibt 116.500 Bewerbungen. Mit Lohnkosten der Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro pro Stunde ergibt sich somit eine Einsparung von rund 1,1 Millionen Euro. 2. Nachweiserbringung nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern (§ 122 GWB, § 48 VgV) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 81.550 -25 38,60 -1.312 450.000 -30 38,60 -8.685 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -9.997 Im Zuge der Aufbereitung der Angebotsunterlagen und Teilnahmeanträge sind entsprechend der formellen Anforderungen auch Eignungsnachweise einzureichen. Der durchschnittliche Zeitaufwand allein für die Angaben zu den Eignungsnachweisen liegt bei etwa 30 Minuten und kann je nach Verfahren sehr stark variieren. Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300. Für die weitere Berechnung wird angenommen, dass sich der Zeitaufwand für die Bieter im Zuge der Aufbereitung der Angebotsunterlagen und Teilnahmeanträge um 25 Minuten reduziert. Einzelnachweise sollen zukünftig nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern vorzulegen sein (durchschnittlich 1,5 Bieter pro Verfahren). Auf Verfahren im Oberschwellenbereich bewerben sich laut Erhebungen des Statistischen Bundesamts durchschnittlich fünf Unternehmen. Entsprechend ausgehend entfällt dieser Arbeitsschritt für durchschnittlich 3,5 Unternehmen pro Verfahren. Dahingehend entfällt die Vorlage von insgesamt rund 81.550 Eignungsnachweisen. Für die Vorlage dieser Nachweise entfällt ein Zeitaufwand von durchschnittlich 25 Minuten. Bei einem Lohnsatz von 38,60 Euro errechnet sich zunächst ein Einsparpotential von rund 1,3 Millionen Euro pro Jahr. Darüber hinaus wird sich auch der Aufwand für das Einholen bzw. Aktualisieren von Einzelnachweisen, die nicht nur fallbezogen als Nachweis der Eignung dienen und damit mehrfach verwendet werden können (beispielsweise Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Nachweis von Versicherungen, Auszug Handelsregister), reduzieren. Hinzu kommt, dass aufgrund der Erhöhung des Schwellenwertes für die Direktvergaben des Bundes sich die Anzahl der förmlichen Verfahren reduzieren wird. Es kann von einem Einsparpotential von 20 Prozent ausgegangen werden. Etwa 430.000 Unternehmen bewerben sich regelmäßig auf öffentliche Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen und 20.000 Unternehmen auf Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Bei der Schätzung wurde berücksichtigt, dass Kleinstunternehmen (mit weniger als 10 Beschäftigten bzw. unter zwei Millionen Euro Umsatz) unter Berücksichtigung der EU-Schwellenwerte, seltener an Ausschreibungen im Oberschwellenbereich teilnehmen können. Der jährliche Zeitaufwand für das Einholen von Eignungsnachweisen beträgt durchschnittlich 137 Minuten für Anbieter von Lieferungen und Dienstleistungen und 156 Minuten für Anbieter von Bauleistungen. Damit beträgt der durchschnittliche Zeitaufwand eines Unternehmens für das Einholen bzw. Aktualisierung von Einzelnachweisen rund 140 Minuten pro Jahr. Das prognostizierte Einsparpotential entspricht rund 30 Minuten pro Jahr. Bei einem Lohnsatz von 38,60 Euro ergibt sich eine Einsparung von rund 8,7 Millionen Euro pro Jahr. Dies ist als Informationspflicht zu klassifizieren. 3. Erhöhung der Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro (§ 55 BHO) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) -125.000 1.056 38,60 -84.920 -125.000 21,2 38,60 8,80 -1.705 -1.100 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -87.725 Der größte Teil der Vergabeverfahren für Beschaffungen unter 15.000 Euro erfolgt im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Die durchschnittlichen Kosten pro Bieter betragen 166 Euro (basierend auf Angaben in der OnDEA-Datenbank sowie dem Rambøll-Gutachten) bzw. pro Verfahren 664 Euro (bei durchschnittlich vier Bietenden, so das Ergebnis der letzten Nachmessungen des Statistischen Bundesamts zum Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts sowie zur UVgO auf Basis der Meldungen an die Vergabestatistik). Im Falle einer Direktvergabe entfallen diese Kosten, da die entsprechenden Arbeitsschritte entfallen. Denn es ist in der Regel kein Angebot mehr vorzulegen, die Vergabe erfolgt nach Preisvergleich formfrei an das ausgewählte Unternehmen. Dabei ist zu beachten, dass von den Verfahrenskosten in Höhe von 664 Euro die Kosten zur Vorlage der Eignungsnachweise als Kosten aus Informationspflichten (Vorlage der Eignungsnachweise bei Lieferung und Leistung) zu klassifizieren sind. Diese entsprechen 6 Euro pro Bieter und entsprechend 24 Euro pro Verfahren, davon 8,80 Euro Sachkosten. Im Auftragswertbereich 25.000 Euro bis 50.000 Euro wurden im Jahr 2023 auf Bundesebene knapp 5.500 öffentliche Aufträge vergeben. Für den Bereich 1.000 Euro bis 25.000 Euro wird unter anderem auf Basis einer Abfrage der Bundesressorts auf Bundesebene von einer Anzahl von knapp 125.000 Verfahren ausgegangen. Für Bauleistungen werden knapp 12.700 Vergaben auf Bundesebene im Bereich 3.000 Euro bis 25.000 Euro berücksichtigt. Durch die Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze (die befristeten Regelungen laufen Ende 2025 aus) können zukünftig also knapp 144.500 öffentliche Aufträge auch als Direktaufträge vergeben werden. Es wird davon ausgegangen, dass rund 90 Prozent der möglichen Direktaufträge tatsächlich als solche genutzt werden (insbesondere im höheren Auftragswertbereich), also insgesamt 130.000 öffentliche Aufträge. Davon abgezogen werden müssen 5.000 öffentliche Aufträge zwischen 3.000 Euro und 50.000 Euro im Bereich der Bundeswehr, die bereits im Erfüllungsaufwand des BwPBBG enthalten sind. Es verbleiben 125.000 öffentliche Aufträge. Im Falle einer Direktvergabe entfallen seitens der Bieter Kosten von insgesamt 664 Euro pro Verfahren (bei durchschnittlich vier Bietern), sodass der jährliche Erfüllungsaufwand um schätzungsweise insgesamt rund 87,7 Millionen Euro sinkt. Davon sind knapp 2,8 Millionen Euro als Kosten aus Informationspflichten und rund 84,9 Millionen Euro als weitere Vorgabe zu klassifizieren, die zukünftig entfallen. 4. Änderungen des Erfüllungsaufwands in Höhe von unter 100.000 Euro Vorgabe Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) Elektronische Form bei Nachprüfanträgen (§ 161 GWB) -0,9 Hybride oder virtuelle Verhandlungen (§ 166 GWB) -70 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von rund 281,9 Millionen Euro. Davon entfallen 276 Millionen Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 5,8 Millionen Euro auf die Länder (inklusive Kommunen). Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. 4.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes 1. Höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 106 GWB) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 300 -690 44,40 -155 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 155 Es wird angenommen, dass seitens der Bundesbehörden jährlich rund 520 Vergaben von Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Auftragswert zwischen 143.000 und 220.000 Euro nach der VgV erfolgen. Abzüglich der Verfahren des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien sowie vorgesehener, abweichender Regelungen zur Bundeswehrbeschaffung liegt die Anzahl bei schätzungsweise 300 Verfahren, die zukünftig nach der UVgO durchgeführt werden können und damit einen geringeren Verwaltungsaufwand haben. Laut Schätzungen aus dem Rambøll-Gutachten betragen die durchschnittlichen Kosten für öffentliche und beschränkte Ausschreibungen nach der UVgO rund 3.270 Euro. Im Vergleich dazu können die Kosten bei Verfahren nach der VgV mit etwa 3.760 Euro beziffert werden. Daraus ergibt sich ein Einsparpotential von durchschnittlich rund 490 Euro pro Fall. Dies entspricht etwa 11,6 Stunden pro Verfahren. Dieser Zeitaufwand entfällt zukünftig bei schätzungsweise 300 Verfahren pro Jahr, sodass sich ein Einsparpotential von rund 155.000 Euro ergibt. 2. Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 6.500 -65 44,40 -313 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -313 Durch die Änderung soll der Aufwand beim Auftraggeber für die Erstellung der Leistungsbeschreibung verringert werden, da nicht alle Details festgelegt werden müssen (Vergabestellen können später, wenn notwendig, nachjustieren). Es wird angenommen, dass für die Erstellung der Leistungsbeschreibung derzeit Kosten in Höhe von rund 920 Euro pro Verfahren entstehen. Dies entspricht etwa 21,6 Stunden pro Verfahren. Da die Prozesse und der damit verbundene Aufwand im Detail nicht bekannt sind, ist die Abschätzung des Einsparpotentials sehr schwierig. Ein Teil des Zeitaufwandes könnte sich in eine andere Phase des Vergabeverfahrens lediglich verlagern. Es wird dahingehend von einer Verringerung des Zeitaufwandes in Höhe von 5 Prozent für die Erstellung der Leistungsbeschreibung auf Seiten der Vergabestellen angenommen, dies entspricht einer Einsparung von rund 65 Minuten (durchschnittlicher Lohnsatz für den Bund: 44,40 Euro). Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik auf Bundesebene im Jahr 2023 rund 6.500 Verfahren (Auftraggeber des Bundes plus anteilig sonstige Auftraggeber). Somit ergibt sich eine Einsparung von rund 313.000 Euro. 3. Nachweiserbringung nur noch durch aussichtsreiche Bewerber oder Bieter (§ 122 GWB, § 48 VgV) und Vereinfachter Wertungsvorgang (§ 42 VgV) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 13.090 -30 44,40 -291 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -291 Die mit § 122 GWB und § 48 VgV bereits erläuterten Änderungen reduzieren ebenfalls den Prüfaufwand seitens der Vergabestellen, da weniger Einzelnachweise zu prüfen sind (siehe oben). Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300, davon entfallen knapp 6.500 auf den Bund. Bei der Betrachtung auszuklammern sind die 2.760 Verfahren, die bereits von den Neuerungen vom vereinfachten Wertungsvorgang profitieren. Wie bereits bei der Wirtschaft dargestellt, wird für die weitere Berechnung eine Anzahl von fünf Bietern pro Verfahren angesetzt. Bei durchschnittlich 3,5 Bietern soll zukünftig die Vorlage und damit auch die Prüfung der Eigenerklärungen genügen, die Prüfung von Einzelnachweisen entfällt. Damit ergibt sich eine Fallzahl von 13.090 Eignungsnachweisen, für die angenommen wird, dass sich der Prüfaufwand um durchschnittlich 30 Minuten reduziert. Damit errechnet sich ein Einsparpotential von rund 291.000 Euro pro Jahr für den Bund. Vereinfachter Wertungsvorgang Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2.760 -340 44,40 -694 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -694 Da keine aktuelleren Kenntnisse vorliegen, wird auf Basis des Rambøll-Gutachtens angenommen, dass eine Eignungsprüfung Kosten in Höhe von rund 300 Euro pro Verfahren (bei durchschnittlich fünf Bietern) verursacht. Es bewerben sich durchschnittlich fünf Bieter pro Verfahren im Oberschwellenbereich. Die gesetzliche Neuerung würde dazu führen, dass zukünftig nur noch ein Bieter hinsichtlich seiner Eignung geprüft wird, bevor dieser endgültig den Zuschlag erhält. Die Einsparung kann mit 240 Euro pro Fall beziffert werden. Dies entspricht etwa 340 Minuten pro Verfahren. Inwieweit dieses Vorgehen bereits heute erfolgt, ist nicht bekannt. Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im offenen Verfahren (Oberschwellenbereich) betrug laut Vergabestatistik auf Bundesebene im Jahr 2023 rund 3.070 (Auftraggeber des Bundes plus anteilig sonstige Auftraggeber). Für die weitere Berechnung wird angenommen, dass der sogenannte „vereinfachte Wertungsvorgang“ (bisher eine „Kann“-Regelung) in der Praxis in den meisten Fällen noch nicht angewandt wird. Auch in Zukunft kann jedoch von dieser neuen „Soll-Regelung“ abgewichen werden; dahingehend verbleiben schätzungsweise 90 Prozent, das heißt 2.760 Verfahren auf Bundesebene. Bei einer Zeitersparnis von etwa 340 Minuten pro Fall (Lohnsatz 44,40 Euro) beträgt die Einsparung rund 694.000 Euro pro Jahr. 4. Mehr Befugnisse für Einzelentscheidungen (§§ 157, 162, 163, 165, 169 GWB) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 105 -1.680 44,40 -131 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -131 Da u.a. die Verfahrensentscheidungen zukünftig keine vollbesetzte Kammer erfordern, entfällt der Zeitaufwand für zwei der Kammermitglieder. Es wird pro Person von einer Zeitersparnis von etwa 14 Stunden pro Verfahren ausgegangen (1.680 Minuten). Die Lohnkosten werden mit 44,40 Euro (Durchschnitt der öffentlichen Verwaltung) berechnet. Ehrenamtliche Beisitzer müssen über mehrjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Sie können die Erfahrung sowohl durch ihre Aufgaben in Kommunen, als auch in Landes- oder Bundesbehörden erworben haben. Daraus ergibt sich für den Bund bei zirka 105 Verfahren pro Jahr eine Einsparung von rund 131.000 Euro. 5. Erhöhung der Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro (§ 55 BHO) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) -125.000 2.964 44,40 -274.170 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -274.170 Es wird angenommen, dass 125.000 Vergaben auf Bundesebene zukünftig direkt vergeben werden (siehe oben). Die in der OnDEA-Datenbank geführten Vorgaben bilden nur einen Teil des Gesamtprozesses eines Vergabeverfahrens ab. Insbesondere fehlen die Prozessschritte zur Erstellung von Vergabeunterlagen, die Angebotsauswahl und die Verhandlungsphase. Einen weitestgehend vollständigen Prozess bildet das Rambøll-Gutachten ab. Zwar sind die Prozesse heute noch weitestgehend identisch, allerdings haben sich die Zeitaufwände mit Einführung der eVergabe geändert. Weiterhin ist das Lohnniveau um etwa 35 Prozent gestiegen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die durchschnittliche Anzahl an Bietern im Gutachten von 2008 deutlich höher angesetzt wurde als dies heute noch der Fall ist. Diese Punkte wurden bei der Aktualisierung der Daten bestmöglich berücksichtigt. Es entstehen Gesamtkosten einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb in Höhe von 2.700 Euro. Die Gesamtkosten einer Direktvergabe werden auf 600 Euro geschätzt. Dahingehend entsteht ein Einsparpotential seitens der Verwaltung mit etwa 2.100 Euro pro Verfahren. Dies entspricht 49,4 Stunden pro Verfahren. Bei jährlich 125.000 Verfahren auf Bundesebene und einer solchen Zeitersparnis (Lohnsatz Bund 44,40 Euro) beträgt die Einsparung rund 274 Millionen Euro pro Jahr. 6. Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen (§ 55 VgV) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 29.250 -5 44,40 -108 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -108 Im Oberschwellenbereich gehen im Durchschnitt fünf Angebote ein. Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300, davon entfallen knapp 6.500 auf den Bund. Laut einer früheren Auswertung der Vergabestatistik kann man aber für den Oberschwellenbereich davon ausgehen, dass 90 Prozent der Angebote elektronisch eingereicht werden. Entsprechend wird angenommen, dass die Öffnung von insgesamt 29.250 Angeboten von der Erleichterung betroffen ist. Bei Abkehr des Vier-Augen-Prinzips nach § 55 VgV wird angenommen, dass pro Angebot der Zeitaufwand um fünf Minuten sinkt. Es entsteht eine Reduzierung des Erfüllungsaufwand von rund 108.000 Euro. 7. Änderungen des Erfüllungsaufwands in Höhe von unter 100.000 Euro Vorgabe Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) Elektronische Form bei Nachprüfanträgen (§ 161 GWB) -7 Elektronische Bereitstellung der Akten bei Akteneinsicht (§ 165 GWB) -39 Virtuelle Verhandlungen (§ 166 GWB) -3 Änderungen bei der Fristverlängerung (§ 167 GWB) -2 Elektronische Form für Entscheidungen der Vergabekammern (§ 167 GWB) -1 -2 Übermittlung der Verfahrensakte in elektronischer Form (§ 172 GWB) -3 Erhöhung des Schwellenwerts zur Meldepflicht an die Vergabestatistik auf 50.000 Euro (§ 2 VergStatVO) Erhöhung des Schwellenwerts zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) - 42 -Drucksache 380/25 4.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder und Kommunen 1. Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 16.800 -65 46,70 -850 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -850 Auf Landes- und Kommunalebene (einschließlich anteilig der sonstigen Auftraggeber) wurden in der Oberschwelle laut Vergabestatistik rund 16.800 Vergaben durchgeführt. Analog zur Berechnung für den Bund wird auch hier mit einer Einsparung von 65 Minuten gerechnet. Somit ergibt sich eine Einsparung von rund 850.000 Euro. 2. Änderungen in der Eignungsprüfung (§ 122 GWB, § 48 VgV) und vereinfachter Wertungsvorgang (§ 42 VgV) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 28.000 -30 -46,70 -654 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -654 Es entfallen 16.800 Verfahren auf die Länder und Kommunen im Oberschwellenbereich (einschließlich anteilig der sonstigen Auftraggeber). Bei der Betrachtung auszuklammern sind knapp 8.800 Verfahren, die bereits von den Neuerungen beim vereinfachten Wertungsvorgang profitieren. Damit verbleiben 8.000 Verfahren auf Landes- und Kommunalebene. Bei durchschnittlich 3,5 Bietern soll zukünftig die Vorlage und damit auch die Prüfung der Eigenerklärungen genügen, die Prüfung von Einzelnachweisen entfällt. Damit ergibt sich insgesamt eine Fallzahl von 28.000 Eignungsnachweisen, bei deren Prüfung eine Einsparung von 30 Minuten anfällt. Mit einer durchschnittlichen Zeitersparnis von 30 Minuten errechnet sich für die Länder und Kommunen ein Einsparpotential von rund 654.000 Euro pro Jahr. Vereinfachter Wertungsvorgang Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 8.800 -340 46,70 -2.329 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2.329 Insgesamt 9.800 offene Verfahren wurden laut Vergabestatistik im Jahr 2023 von den Vergabestellen der Länder und Kommunen durchgeführt. Vom vereinfachten Wertungsvorgang wären etwa 90 Prozent, also knapp 8.800 Verfahren, betroffen. Es wird eine Zeitersparnis von etwa 340 Minuten pro Fall (Lohnsatz Durchschnitt Land/Kommunen 46,70 Euro) angesetzt, sodass sich ein Einsparpotential von rund 2,3 Millionen Euro pro Jahr errechnet. 3. Mehr Befugnisse für Einzelentscheidungen (§§ 157, 162, 163, 165, 169 GWB) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 655 -1.680 46,70 -856 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -856 Wenn u.a. die Verfahrensentscheidungen zukünftig keine vollbesetzte Kammer mehr erfordern, dann reduziert sich der Zeitaufwand auch für die zirka 655 Verfahren der Vergabekammern der Länder. Die Lohnkosten werden ebenfalls mit 46,70 Euro pro Stunde angesetzt. Somit beträgt die Einsparung seitens der Länder rund 856.000 Euro pro Jahr. 4. Elektronische Bereitstellung der Akten bei Akteneinsicht (§ 165 GWB) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 655 -330 69,30 -250 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -250 In den Vergabekammern der Länder werden jährlich rund 655 Nachprüfungsverfahren durchgeführt. Im Falle der Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung der Akten mit einer Zeitersparnis von etwa 5,5 Stunden pro Verfahren zu rechnen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 69,30 Euro pro Stunden (überwiegend höherer Dienst) beträgt die Einsparung rund 250.000 Euro pro Jahr. 5. Erhöhung des Schwellenwerts zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) -27.500 10 43,20 -198 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -198 Im Auftragswertbereich 30.000 Euro bis 50.000 Euro wurden im Jahr 2023 auf Landes- und Kommunalebene knapp 27.500 öffentliche Aufträge vergeben (einschließlich anteilig sonstige Auftraggeber). Für diese Aufträge entfällt die Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters. Bei OnDEA wird der Zeitaufwand pro Fall auf 10 Minuten angegeben bei einem Lohnsatz von 43,20 Euro pro Stunde. Es entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von knapp 198.000 Euro. 6. Erhöhung des Schwellenwerts zur Meldepflicht an die Vergabestatistik auf 50.000 Euro (§ 2 VergStatVO) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) -42.166 10,3 42,90 -311 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -311 Im Auftragswertbereich 25.000 Euro bis 50.000 Euro wurden im Jahr 2023 auf Landes- und Kommunalebene knapp 42.166 öffentliche Aufträge vergeben. Für diese Aufträge entfällt die Meldepflicht an die Vergabestatistik. Bei OnDEA wird der Zeitaufwand pro Fall auf 10,3 Minuten angegeben (gewichtet nach Meldeweg) bei einem Lohnsatz von 42,90 Euro pro Stunde. Es entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von knapp 311.000 Euro. 7. Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen (§ 55 VgV) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 75.600 -5 43,20 -272 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -272 Im Oberschwellenbereich gehen im Durchschnitt fünf Angebote ein. Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300, davon entfallen knapp 16.800 auf die Länder und Kommunen. Laut einer früheren Auswertung der Vergabestatistik kann man aber für den Oberschwellenbereich davon ausgehen, dass 90 Prozent der Angebote elektronisch eingereicht werden. Entsprechend wird angenommen, dass die Öffnung von insgesamt 75.600 Angeboten von der Erleichterung betroffen ist. Bei Abkehr des Vier-Augen-Prinzips nach § 55 VgV wird angenommen, dass pro Angebot der Zeitaufwand um fünf Minuten sinkt. Es entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von rund 272.000 Euro. 8. Änderungen des Erfüllungsaufwands in Höhe von unter 100.000 Euro Vorgabe Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) Elektronische Form bei Nachprüfanträgen (§ 161 GWB) -45 Virtuelle Verhandlungen (§ 166 GWB) -18 Änderungen bei der Fristverlängerung (§ 167 GWB) -26 Elektronische Form für Entscheidungen der Vergabekammern (§ 167 GWB) -7 -10 Übermittlung der Verfahrensakte in elektronischer Form (§ 172 GWB) -17 5. Weitere Kosten Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. Da das Vergaberecht direkte Auswirkungen auf die Prozesse der öffentlichen Beschaffung und damit die Einkaufspreise hat, könnten durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen die öffentlichen Ausgaben steigen. Bei einer Gesamtvergabe könnten die Beschaffungskosten steigen, da damit Aufgaben auf den Generalunternehmer wie etwa die Koordinierung und die Unterauftragsvergabe übertragen werden. Im Gegenzug führt dies für den öffentlichen Auftraggeber zu bedeutender Entlastung. So müssen nicht mehr separate Vergabeverfahren für die einzelnen Lose durchgeführt werden. Auch die zeit- und personalaufwändige Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen Auftragnehmer entfällt. Im Ergebnis ist zu erwarten, dass öffentliche Auftraggeber bei der Entscheidung, inwieweit in den geeigneten Ausnahmefällen auf eine Gesamtvergabe zurückgegriffen wird, die Abwägung zwischen einem möglicherweise höheren Angebotspreis und der dadurch entstehenden Entlastung wirtschaftlich treffen werden und somit insgesamt der wirtschaftliche Vorteil überwiegt. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass durch die Erhöhung der Direktauftragswertgrenze für den Bund auf 50.000 Euro (§ 55 Absatz 2 BHO) die Einkaufspreise – und damit die Ausgaben des Bundes – steigen werden. Denn die Durchführung von Vergabeverfahren sollen gerade den preisdämpfenden Wettbewerb sichern und allen Unternehmen einen gleichen Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand gewährleisten. Andererseits ist bereits jetzt gerade im niedrigvolumigen Bereich der Wettbewerb sehr gering und es gehen häufig nur wenige Angebote ein. Zudem geht mit der Nutzung von Direktaufträgen eine deutliche Entlastungswirkung auf die Verwaltung einher, die etwaige Preissteigerungen ausgleichen oder übersteigen kann. Dabei ist auch zu beachten, dass es grundlegende Aufgabe der Vergabestellen ist, das im Einzelfall optimale Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der möglichen Effekte auf Preis und Wettbewerb ebenso der effizienten Ausgestaltung des Verwaltungsaufwands zu wählen. Zudem gelten auch bei Direktaufträgen die haushaltrechtlichen Grundsätze. In Anbetracht dieser Gesamtumstände wird die Regelung gesondert bereits nach drei Jahren evaluiert. Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind etwaige Mehrausgaben für Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen haben keine spezifischen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und insbesondere keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen. Die im Gesetz enthaltenen Regelungen betreffen das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Unternehmen und den Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften und Nachprüfungsverfahren. Die branchenübergreifend weitgehend gleichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und die Auftraggeber werden Frauen und Männern gleichermaßen gerecht. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen schnellstmöglich für alle umfassten Leistungen und Auftraggeber gelten. Dies gilt insbesondere für die hier vorgesehenen Vereinfachungen und Beschleunigungen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Sicherstellung von wettbewerblichen und transparenten Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist eine dauerhafte Aufgabe, deren Erfüllung – auch im Sinne der Rechtssicherheit und Planbarkeit für Auftraggeber und Unternehmen gleichermaßen – einen konsistenten und langfristigen Rechtsrahmen voraussetzt. Dies erfordert unbefristete vergaberechtliche Regelungen. Die Bundesregierung wird die Auswirkungen des Gesetzes nach fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluieren, darüber berichten und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen. Ein besonderer Schwerpunkt soll gelegt werden auf die Auswirkung der Änderungen beim Losgrundsatz (§ 97 Absatz 4 GWB), die bereits nach drei Jahren evaluiert werden, insbesondere ihrer Auswirkungen auf die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen und Gesamtvergaben sowie auf den möglichen Missbrauch der neuen Regelung für das Abweichen vom Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe im Zusammenhang mit aus dem Sondervermögen finanzierten Infrastrukturvorhaben. Auch die Wettbewerbsintensität bei den Vergaben öffentlicher Aufträge soll besonders untersucht werden. Die Auswirkungen der Erhöhung der Direktauftragswertgrenze (§ 55 Absatz 2 BHO) insbesondere bezüglich der Entlastung der Verwaltung sowie dem Preisniveau bei öffentlichen Aufträgen soll ebenfalls nach drei Jahren evaluiert werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 108 angepasst. Zu Buchstabe b Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 114 angepasst. Zu Buchstabe c Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 158 angepasst. Zu Buchstabe d Die Inhaltsübersicht wird an die Streichung des § 177 angepasst. Zu Nummer 2 (§ 39 GWB) Es wird die bisherige elektronische Anmeldemöglichkeit über eine De-Mail-Adresse abgeschafft, da die verpflichtende Nutzung in der Bundesverwaltung im August 2024 eingestellt und DE-Mail aus dem Angebotsportfolio des Bundes herausgenommen wurde. Unter diesen Gegebenheiten kann das Bundeskartellamt keine Anmeldungen mehr über eine De- Mail-Adresse entgegennehmen. Es verbleiben die bisher deutlich häufiger genutzten elektronischen Anmeldemöglichkeiten E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur und das besondere elektronische Behördenpostfach. Die Möglichkeit einer elektronischen Anmeldung über eine Internet-Plattform soll in naher Zukunft eröffnet werden. Zu Nummer 3 (§ 97 GWB) Zu Buchstabe a Die Neufassung von § 97 Absatz 2 dient zum einen der Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-652/22 (Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025. In diesen Rechtssachen hat der EuGH entschieden, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union (gemeinsame Handelspolitik) fällt, den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten zu regeln. Die Mitgliedstaaten seien daher nicht befugt, insoweit gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen. Dies gelte wegen der ausschließlichen Zuständigkeit auch dann, wenn die Europäische Union selbst keine einschlägigen Rechtsakte erlassen habe. Soweit die Europäische Union keine entsprechenden Regelungen erlassen habe, sei es Sache der einzelnen Auftraggeber, im Einzelfall zu prüfen, ob Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten ohne internationale Übereinkunft mit der Europäische Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu einem öffentlichen Vergabeverfahren zugelassen werden sollten. In diesen Vergabeverfahren könnten Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten sich nicht auf die Regelungen des europäischen Vergaberechts berufen. Der bislang in § 97 Absatz 2 niedergelegte strenge Gleichbehandlungsgrundsatz stellt, soweit er die unterschiedslose Behandlung aller Drittstaatsbieter vorschreibt, eine mitgliedstaatliche und allgemeine Regelung über den Zugang von Drittstaatsbietern zu Vergabeverfahren im Sinne des vorgenannten Urteils dar. Erforderlich ist daher eine Beschränkung dieses Grundsatzes dahingehend, dass diese Bieter nur gleich zu behandeln sind, soweit das Unionsrecht dies fordert. Unionsrechtlich gefordert ist eine Gleichbehandlung von Drittstaatsbietern wiederum nur, soweit es sich um Bieter aus Staaten handelt, denen gegenüber sich die Europäische Union völkerrechtlich zur Öffnung ihres öffentlichen Beschaffungsmarktes verpflichtet hat. Letzteres ist der Fall bei Bietern aus Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation sind oder bei Bietern aus Staaten, die mit der Europäischen Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, welches auf das konkrete Vergabeverfahren Anwendung findet. Die zweite Änderung in § 97 Absatz 2 (Verweis auf Gebot oder Gestattung einer Ungleichbehandlung aufgrund eines „Bundesgesetzes“ statt „dieses Gesetzes“) trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Gestattungen von Ungleichbehandlungen – sofern sie nach dem vorgenannten Urteil des EuGH noch zulässig sind, weil sie nicht den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten betreffen – nicht nur im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder in auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsnormen finden können, sondern auch in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder in auf Grundlage anderer bundesgesetzlicher Vorschriften erlassenen Rechtsnormen. Zu Buchstabe b Zur vergaberechtlichen Flankierung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wird § 97 Absatz 4 in dem neuen Satz 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt. Dabei kann für aus dem Sondervermögen gemäß des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Infrastrukturvorhaben vom Losgrundsatz abgewichen werden, wenn dies zeitliche Gründe erforden – auch wenn dies nicht von den bisher für die Abweichung vom Losgrundsatz anerkennenswerten Gründe wirtschaftlicher und technischer Natur umfasst ist. Um die dringend benötigten Investitionen mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens schnell zu tätigen, sollen die Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen ausgeschöpft werden. Wenn die Anwendung des Losgrundsatzes die schnelle Realisierung dieser Infrastrukturvorhaben nachweislich verhindert, soll zukünftig auch bei Vorliegen von besonderen zeitlichen Gründen (Dringlichkeit) eine Ausnahme vom Losgrundsatz möglich sein. Diese Gründe dürfen nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Die Dringlichkeit eines Infrastrukturvorhabens im Sinne des § 97 Absatz 4 Satz 4 GWB kann vorliegen, wenn ohne Durchführung des Bauvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist. Dabei wird die Ausnahme aus mittelstandspolitischen Gründen auf Infrastrukturvorhaben begrenzt, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweieinhalbfache der EU- Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. In der Vergabepraxis darf der höhere Schwellenwert nicht als Umgehungsmöglichkeit (zum Beispiel die Bündelung von mehreren Aufträgen in einem Paket) für den weiter bestehenden Vorrang der Losvergabe genutzt werden. Die Neuregelung in § 97 Absatz 4 Satz 4 GWB wird nach drei Jahren durch die Bundesregierung evaluiert und insbesondere auch auf den möglichen Missbrauch der Regelung für das Abweichen vom Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe im Zusammenhang mit aus dem Sondervermögen finanzierten Infrastrukturvorhaben überprüft. Der neue Satz 5 stellt klar, dass Auftraggeber im Fall von Gesamtvergaben ermächtigt sind, ihre Auftragnehmer verpflichten zu können, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen. Dies wird regelmäßig relevant sein, soweit ein Auftraggeber eine Gesamtvergabe nach den Sätzen 3 oder 4 wählt, aber beim Auftragsgegenstand dennoch viel Potenzial besteht, den Mittelstand einzubeziehen. Damit wird eine Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen insbesondere sichergestellt, wenn sie nicht selbst in der Lage sind, den Gesamtauftrag auszuführen. Durch die Kann-Vorgabe wird lediglich eine Weitergabe ermöglicht, a

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