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Rechts- und Planungssicherheit herstellen - Vermögensteuer abschaffen

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · 21/5486 · Antrag · Original ↗

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Rechts- und Planungssicherheit herstellen - Vermögensteuer abschaffen Antrag der Abgeordneten Christian Douglas, Diana Zimmer, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Christian Reck, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, Steffen Kotré, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Bernd Schattner, Raimond Scheirich, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Manfred Schiller, Alexander Arpaschi, Carolin Bachmann, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Sergej Minich, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Andreas Paul, Denis Pauli, Arne Raue, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Rechts- und Planungssicherheit herstellen – Vermögensteuer abschaffen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Nach den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2025 werden die jährlichen Steuereinnahmen in Deutschland in den nächsten fünf Jahren von 980 Milliarden im Jahr 2025 auf 1.113 Milliarden Euro im Jahr 2029 ansteigen. Die Steuereinnahmen des Bundes werden im gleichen Zeitraum voraussichtlich von 389 auf 431 Milliarden Euro ansteigen; das bedeutet einen Zuwachs von über 10 Prozent. 2. Deutschland kann nur mit einer zukunftsorientierten Finanzpolitik die notwendige Resilienz und Nachhaltigkeit erreichen, um die gegenwärtige Vertrauens- und Wirtschaftskrise zu überwinden. Eine wirksame Haushaltskonsolidierung und eine deutliche Straffung auf der Ausgabenseite sind als zentrale finanzpolitische Maßnahmen erforderlich. 3. Steuererhöhungen für Unternehmen und Bürger sind in dieser Situation kontraproduktiv. Insbesondere die Wiedererhebung der Vermögensteuer oder die Einführung einer von Teilen der Politik diskutierten und geforderten Vermögensabgabe würden den Wirtschaftsabschwung in Deutschland beschleunigen. Weitere Arbeitsplatzverlagerungen ins Ausland und Betriebsschließungen wären die Folgen. 4. Die Entfesselung der Wachstumskräfte in der deutschen Wirtschaft kann nur gelingen, wenn auf Unternehmensseite Planungssicherheit und Vertrauen zurückkehren. Nur so kann sich das Investitionsklima nachhaltig verbessern. Damit Deutscher Bundestag Drucksache 21/5486 21. Wahlperiode 21.04.2026 wachsen zugleich die Chancen auf den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie auf eine Steigerung der Kaufkraft der Konsumenten. 5. Das Bundesverfassungsgericht hat 1995 die damalige Vermögensteuer für verfassungswidrig und für nach 1996 beginnende Zeiträume für nicht anwendbar erklärt1, weil die ungleiche Bewertung von Immobilien- und Geldvermögen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Das Vermögensteuergesetz hat allerdings bis heute formellen Bestand, daher dient die Abschaffung des Vermögensteuergesetzes der Rechtssicherheit. 6. Die Vermögensteuer ist als eine Sollertragsteuer an die Ertragsfähigkeit des Vermögens geknüpft. Dadurch ergeben sich zahlreiche Probleme bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage, weshalb das damalige Vermögensteuergesetz zu Recht vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1995 für verfassungswidrig erklärt wurde. 7. Steuern sind an die individuelle Leistungsfähigkeit anzuknüpfen. Steuerliche Leistungsfähigkeit ergibt sich durch regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, also aus der Ertragsfähigkeit des Vermögens und nicht aus dem Vermögensstock. Als Sollertragsteuer knüpft die Vermögensteuer an die Ertragsfähigkeit des Vermögens an, die sich beispielsweise durch Mieteinnahmen, Zinsen oder Dividenden realisiert und damit steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Sobald eine Vermögensteuer jedoch aus der Substanz beglichen werden muss, entfaltet sie einen konfiskatorischen Charakter und kann zu einem schleichenden Entzug der Vermögenssubstanz führen, wodurch die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG verletzt wird. 8. Nach herrschender Meinung entfaltet das weiterhin bestehende Vermögensteuergesetz eine Sperrwirkung für die Gesetzgebung der Länder. Die Abschaffung des Vermögensteuergesetzes (VStG) könnte demnach den Regelungsbereich der Länder im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz öffnen. Um insoweit abschließend Rechtssicherheit zu erlangen, wäre dem Bund in der Finanzverfassung die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Vermögensteuer zuzuweisen. In diesem Zuge müsste auch die Aufkommensregel des Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG angepasst werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der darauf abzielt, das Vermögensteuergesetz (VStG) abzuschaffen; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den das Grundgesetz so angepasst wird, dass die Länder an einer länderspezifischen Erhebung einer Vermögensteuer gehindert sind; 3. sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Maßnahmen bzw. Vorbereitungshandlungen sowohl auf nationaler Ebene und als auch auf EU-Ebene zu unterlassen, die die Einführung einer Vermögensteuer bzw. Vermögensabgabe, zum Ziel haben. Berlin, den 21. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion 1 BVerfG v. 22. 6. 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 Begründung Obwohl die Steuereinnahmen derzeit so hoch sind wie nie zuvor, behauptet Finanzminister Lars Klingbeil, dass die Einnahmen durch ein höheres Wirtschaftswachstum gestärkt werden müssten. Denn nur so gewännen wir finanzielle Spielräume. Er sagte, dass uns die nächsten Jahre viel abverlangen würden und forderte, dass „alle ihren Beitrag leisten müssten. Alle.“2 Dies zeigt deutlich, dass die Koalitionsregierung keine Einsparungen anstrebt, um Steuererleichterungen für die Bürger zu ermöglichen, sondern höhere Einnahmen generieren will, um ihre ausufernde Ausgabenpolitik zu finanzieren, z. B. durch die Wiederbelebung der Vermögensteuer. Deutschland hat nach Ansicht der Antragssteller aber kein Einnahmen-, sondern ein Ausgabenproblem. Bei einer hinreichenden Priorisierung würden die derzeitigen Steuereinnahmen ausreichen, um die Ausgaben zu decken und den zukünftigen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen. Unternehmenssteuerreform einleiten In Deutschland wurde zuletzt im Jahr 2008 eine grundlegende Unternehmenssteuerreform umgesetzt. Die Steuersenkungen für Unternehmen in vielen anderen EU-Ländern haben jedoch eine neue internationale Wettbewerbssituation geschaffen3. Die Steuersätze liegen dort unter 25 Prozent, teilweise sogar unter 20 Prozent. Deutschland gehört zu den Ländern mit den höchsten nominalen Steuersätzen für Unternehmen und steht in der EU gleich hinter Malta und Portugal auf Platz drei4. Eine Unternehmenssteuerreform ist in der aktuellen Situation, aber auch im Zusammenhang mit dem internationalen Wettbewerb und aus Gründen des langfristigen wirtschaftlichen Denkens dringend erforderlich. Diese Reform wurde durch die AfD-Bundestagsfraktion bereits in der letzten Legislaturperiode vorgestellt (BT- Drucksache 20/13356) und auch erneut in dieser Legislaturperiode im Juni 2025 (BT-Drucksache 21/589). Sowohl für Unternehmen als auch für Bürger ist die derzeitige Steuerbelastung im Steuertarif im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hoch. Eine Wiederbelebung der Vermögensteuer würde die finanziellen Belastungen weiter erhöhen und Wachstumsimpulse bremsen. Neben den Ertragsteuern bedeutet eine nominelle Vermögensteuer eine zusätzliche Belastung von Vermögenseinkommen und setzt damit wachstumspolitisch problematische, negative Anreize für die Bildung von Ersparnissen und Finanzinvestitionen. In Krisenzeiten kann die Vermögensteuer aufgrund ihrer Ausgestaltung als Substanzsteuer zu Liquiditätsengpässen und Wachstumseinbußen führen und somit die Krise verschärfen. Die Einführung einer Vermögensbesteuerung würde, zusätzlich zur derzeitigen Erbschaft- und Grundsteuer, zu einer massiven Ausweitung der bestehenden Substanzbesteuerung führen, deren Auswirkungen sich gegenseitig verstärken. Durch das Zusammenspiel von Ertrag-, Erbschaft- und Vermögensteuer kann die gesamtsteuerliche Belastung von Erträgen auf weit mehr als 50 Prozent anwachsen. Darüber hinaus greift die Vermögensteuer auf bereits versteuertes Einkommen zu und stellt damit eine Form der Doppelbesteuerung dar. Dies widerspricht dem Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit und verletzt das Gebot der Folgerichtigkeit. Keine Steuerfindung betreiben Trotz der stark steigenden Steuereinnahmen fordern Politiker immer wieder die Wiedereinführung der Vermögensteuer bzw. die Einführung einer Vermögensabgabe5. Die AfD-Bundestagsfraktion ist hingegen der Auffassung, dass grundsätzlich keine neuen Steuern eingeführt werden sollten. Das Bundesverfassungsgericht hat die damalige Vermögensteuer 1995 für verfassungswidrig erklärt, sodass sie für nach 1996 beginnende Zeiträume nicht mehr angewendet wurde; sie hat jedoch formell immer noch Bestand. Ihre Abschaffung ist daher nur folgerichtig. Es handelt sich um eine Substanzsteuer, die das Vermögen besteuert, welches typischerweise aus versteuertem Einkommen stammt. Das Bundesverfassungsgericht setzt dem vermö- 2 www.bild.de/politik/inland/alle-muessen-beitrag-leisten-das-heisst-der-brisante-klingbeil-satz-fuer-sie-68d293f16199625f8c0fa90b 3 www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2024/Downloads/2403-Studie-Steuerliche- Standortqualit%C3%A4ten-f%C3%BCr-Unternehmen-in-der-EU.pdf, S. 5 4 www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2024/Downloads/2403-Studie-Steuerliche- Standortqualit%C3%A4ten-f%C3%BCr-Unternehmen-in-der-EU.pdf, S. 3 5 Drucksache 20/4307, 20. Wahlperiode 08.11.2022 gensteuerlichen Zugriff deutliche Grenzen: nach oben durch den Vermögensbestandsschutz und das Übermaßverbot sowie nach unten durch das existenzsichernde Gebrauchsvermögen. Vermögensteuer nur in wenigen Ländern In fast allen Ländern der EU sind die Vermögensteuern abgeschafft worden. Eine allgemeine Vermögensteuer gibt es innerhalb Europas nur noch in Irland, den Niederlanden und Spanien6, weltweit nur noch in Russland und Japan. Dies zeigt, dass die meisten Länder die Nachteile der Vermögensteuer erkannt haben und von deren Erhebung absehen. Bei einer Aktivierung der Vermögensteuer in Deutschland würde zudem eine Vermögensflucht stattfinden, sodass neben der schleichenden Deindustrialisierung auch eine Kapitalflucht droht, die den wirtschaftlichen Niedergang Deutschlands weiter beschleunigt. Kosten der Steuererhebung Die Vermögensteuer erfordert einen enormen administrativen Aufwand und ist demzufolge mit relativ hohen Erhebungskosten verbunden. Der Spielraum für Vereinfachungen ist begrenzt und muss den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügen, um einen realitätsnahen Verkehrswert abzubilden. Hinzu kommt die Notwendigkeit regelmäßiger Neubewertungen, um Wertveränderungen zu erfassen7. Steuertheoretische Grundlagen der Vermögensteuer In seinem Beschluss aus dem Jahr 1995 stufte das Bundesverfassungsgericht die Vermögensteuer als eine zur Einkommensbesteuerung hinzutretende Sollertragsteuer ein. Eine Umverteilung vorhandenen Vermögens ist damit nicht möglich. Aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes des Eigentums beschränkt sich die Erhebung der Steuer auf den Vermögenszuwachs oder die Vermögensverwendung, da die Vermögensteuer ansonsten eine enteignungsgleiche Wirkung entfalten würde. Ein Substanzeingriff ist somit nur in staatlichen Ausnahmelagen gerechtfertigt8. In demselben Vermögensteuerbeschluss hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass Ist- und Sollertragsteuern auf die gleiche Form wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreifen und daher in ihrer kumulativen Wirkung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sind9. Das hat zur Folge, dass die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen darf, „dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt”10. Der Rechtfertigungsgrund als Sollertrag unterstellt eine Ertragsfähigkeit, deren Vorhandensein und deren quantitative Ausprägung erst einmal festgestellt werden müssen, wodurch sich eine enorme Vielzahl an Bewertungsfragen ergibt. Die AfD setzt sich im Sinne ihrer steuerpolitischen Grundsätze für ein einfaches, transparentes und wachstumsfreundliches Steuersystem ein. Substanzsteuern wie die Vermögensteuer stehen diesem Ziel diametral entgegen. 6 www.bundestag.de/resource/blob/692216/040336c319946ab4b7fcd97c84c06f37/WD-4-019-20-pdf-data.pdf 7 www.ifo.de/DocDL/sd-2016-06-hey-etal-vermoegensteuer-2016-03-24.pdf, S. 5 8 BVerfG v. 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 (138). 9 www.ifo.de/DocDL/sd-2016-06-hey-etal-vermoegensteuer-2016-03-24.pdf, S. 9 10 BVerfGE 115, 97 (116 f.) Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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