Rechts- und Planungssicherheit herstellen - Vermögensteuer abschaffen
Text
Rechts- und Planungssicherheit herstellen - Vermögensteuer abschaffen
Antrag
der Abgeordneten Christian Douglas, Diana Zimmer, Kay Gottschalk, Hauke
Finger, Torben Braga, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Christian Reck,
Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, Steffen Kotré, Marc Bernhard, Dirk
Brandes, Enrico Komning, Bernd Schattner, Raimond Scheirich, Uwe Schulz,
Mathias Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Manfred
Schiller, Alexander Arpaschi, Carolin Bachmann, Adam Balten, Dr. Christoph
Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov,
Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst,
Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Sergej
Minich, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Andreas Paul, Denis Pauli, Arne Raue,
Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Rechts- und Planungssicherheit herstellen – Vermögensteuer abschaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Nach den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2025
werden die jährlichen Steuereinnahmen in Deutschland in den nächsten fünf
Jahren von 980 Milliarden im Jahr 2025 auf 1.113 Milliarden Euro im Jahr 2029
ansteigen. Die Steuereinnahmen des Bundes werden im gleichen Zeitraum
voraussichtlich von 389 auf 431 Milliarden Euro ansteigen; das bedeutet einen
Zuwachs von über 10 Prozent.
2. Deutschland kann nur mit einer zukunftsorientierten Finanzpolitik die
notwendige Resilienz und Nachhaltigkeit erreichen, um die gegenwärtige Vertrauens-
und Wirtschaftskrise zu überwinden. Eine wirksame Haushaltskonsolidierung
und eine deutliche Straffung auf der Ausgabenseite sind als zentrale
finanzpolitische Maßnahmen erforderlich.
3. Steuererhöhungen für Unternehmen und Bürger sind in dieser Situation
kontraproduktiv. Insbesondere die Wiedererhebung der Vermögensteuer oder die
Einführung einer von Teilen der Politik diskutierten und geforderten
Vermögensabgabe würden den Wirtschaftsabschwung in Deutschland beschleunigen. Weitere
Arbeitsplatzverlagerungen ins Ausland und Betriebsschließungen wären die
Folgen.
4. Die Entfesselung der Wachstumskräfte in der deutschen Wirtschaft kann nur
gelingen, wenn auf Unternehmensseite Planungssicherheit und Vertrauen
zurückkehren. Nur so kann sich das Investitionsklima nachhaltig verbessern. Damit
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5486
21. Wahlperiode 21.04.2026
wachsen zugleich die Chancen auf den Erhalt und die Schaffung von
Arbeitsplätzen sowie auf eine Steigerung der Kaufkraft der Konsumenten.
5. Das Bundesverfassungsgericht hat 1995 die damalige Vermögensteuer für
verfassungswidrig und für nach 1996 beginnende Zeiträume für nicht anwendbar
erklärt1, weil die ungleiche Bewertung von Immobilien- und Geldvermögen gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Das Vermögensteuergesetz hat allerdings bis heute
formellen Bestand, daher dient die Abschaffung des Vermögensteuergesetzes der
Rechtssicherheit.
6. Die Vermögensteuer ist als eine Sollertragsteuer an die Ertragsfähigkeit des
Vermögens geknüpft. Dadurch ergeben sich zahlreiche Probleme bei der
Bestimmung der Bemessungsgrundlage, weshalb das damalige Vermögensteuergesetz
zu Recht vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1995 für
verfassungswidrig erklärt wurde.
7. Steuern sind an die individuelle Leistungsfähigkeit anzuknüpfen. Steuerliche
Leistungsfähigkeit ergibt sich durch regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,
also aus der Ertragsfähigkeit des Vermögens und nicht aus dem Vermögensstock.
Als Sollertragsteuer knüpft die Vermögensteuer an die Ertragsfähigkeit des
Vermögens an, die sich beispielsweise durch Mieteinnahmen, Zinsen oder
Dividenden realisiert und damit steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Sobald eine
Vermögensteuer jedoch aus der Substanz beglichen werden muss, entfaltet sie einen
konfiskatorischen Charakter und kann zu einem schleichenden Entzug der
Vermögenssubstanz führen, wodurch die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG
verletzt wird.
8. Nach herrschender Meinung entfaltet das weiterhin bestehende
Vermögensteuergesetz eine Sperrwirkung für die Gesetzgebung der Länder. Die Abschaffung des
Vermögensteuergesetzes (VStG) könnte demnach den Regelungsbereich der
Länder im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz öffnen. Um
insoweit abschließend Rechtssicherheit zu erlangen, wäre dem Bund in der
Finanzverfassung die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die
Vermögensteuer zuzuweisen. In diesem Zuge müsste auch die Aufkommensregel des
Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG angepasst werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der darauf abzielt, das Vermögensteuergesetz
(VStG) abzuschaffen;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den das Grundgesetz so angepasst wird,
dass die Länder an einer länderspezifischen Erhebung einer Vermögensteuer
gehindert sind;
3. sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Maßnahmen bzw.
Vorbereitungshandlungen sowohl auf nationaler Ebene und als auch auf EU-Ebene zu unterlassen,
die die Einführung einer Vermögensteuer bzw. Vermögensabgabe, zum Ziel
haben.
Berlin, den 21. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
1 BVerfG v. 22. 6. 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121
Begründung
Obwohl die Steuereinnahmen derzeit so hoch sind wie nie zuvor, behauptet Finanzminister Lars Klingbeil, dass
die Einnahmen durch ein höheres Wirtschaftswachstum gestärkt werden müssten. Denn nur so gewännen wir
finanzielle Spielräume. Er sagte, dass uns die nächsten Jahre viel abverlangen würden und forderte, dass „alle
ihren Beitrag leisten müssten. Alle.“2
Dies zeigt deutlich, dass die Koalitionsregierung keine Einsparungen anstrebt, um Steuererleichterungen für die
Bürger zu ermöglichen, sondern höhere Einnahmen generieren will, um ihre ausufernde Ausgabenpolitik zu
finanzieren, z. B. durch die Wiederbelebung der Vermögensteuer.
Deutschland hat nach Ansicht der Antragssteller aber kein Einnahmen-, sondern ein Ausgabenproblem. Bei einer
hinreichenden Priorisierung würden die derzeitigen Steuereinnahmen ausreichen, um die Ausgaben zu decken
und den zukünftigen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen.
Unternehmenssteuerreform einleiten
In Deutschland wurde zuletzt im Jahr 2008 eine grundlegende Unternehmenssteuerreform umgesetzt. Die
Steuersenkungen für Unternehmen in vielen anderen EU-Ländern haben jedoch eine neue internationale
Wettbewerbssituation geschaffen3. Die Steuersätze liegen dort unter 25 Prozent, teilweise sogar unter 20 Prozent.
Deutschland gehört zu den Ländern mit den höchsten nominalen Steuersätzen für Unternehmen und steht in der
EU gleich hinter Malta und Portugal auf Platz drei4.
Eine Unternehmenssteuerreform ist in der aktuellen Situation, aber auch im Zusammenhang mit dem
internationalen Wettbewerb und aus Gründen des langfristigen wirtschaftlichen Denkens dringend erforderlich. Diese
Reform wurde durch die AfD-Bundestagsfraktion bereits in der letzten Legislaturperiode vorgestellt (BT-
Drucksache 20/13356) und auch erneut in dieser Legislaturperiode im Juni 2025 (BT-Drucksache 21/589).
Sowohl für Unternehmen als auch für Bürger ist die derzeitige Steuerbelastung im Steuertarif im internationalen
Vergleich überdurchschnittlich hoch. Eine Wiederbelebung der Vermögensteuer würde die finanziellen
Belastungen weiter erhöhen und Wachstumsimpulse bremsen.
Neben den Ertragsteuern bedeutet eine nominelle Vermögensteuer eine zusätzliche Belastung von
Vermögenseinkommen und setzt damit wachstumspolitisch problematische, negative Anreize für die Bildung von
Ersparnissen und Finanzinvestitionen. In Krisenzeiten kann die Vermögensteuer aufgrund ihrer Ausgestaltung als
Substanzsteuer zu Liquiditätsengpässen und Wachstumseinbußen führen und somit die Krise verschärfen.
Die Einführung einer Vermögensbesteuerung würde, zusätzlich zur derzeitigen Erbschaft- und Grundsteuer, zu
einer massiven Ausweitung der bestehenden Substanzbesteuerung führen, deren Auswirkungen sich gegenseitig
verstärken. Durch das Zusammenspiel von Ertrag-, Erbschaft- und Vermögensteuer kann die gesamtsteuerliche
Belastung von Erträgen auf weit mehr als 50 Prozent anwachsen. Darüber hinaus greift die Vermögensteuer auf
bereits versteuertes Einkommen zu und stellt damit eine Form der Doppelbesteuerung dar. Dies widerspricht dem
Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit und verletzt das Gebot der Folgerichtigkeit.
Keine Steuerfindung betreiben
Trotz der stark steigenden Steuereinnahmen fordern Politiker immer wieder die Wiedereinführung der
Vermögensteuer bzw. die Einführung einer Vermögensabgabe5. Die AfD-Bundestagsfraktion ist hingegen der
Auffassung, dass grundsätzlich keine neuen Steuern eingeführt werden sollten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die damalige Vermögensteuer 1995 für verfassungswidrig erklärt, sodass sie
für nach 1996 beginnende Zeiträume nicht mehr angewendet wurde; sie hat jedoch formell immer noch Bestand.
Ihre Abschaffung ist daher nur folgerichtig. Es handelt sich um eine Substanzsteuer, die das Vermögen besteuert,
welches typischerweise aus versteuertem Einkommen stammt. Das Bundesverfassungsgericht setzt dem vermö-
2 www.bild.de/politik/inland/alle-muessen-beitrag-leisten-das-heisst-der-brisante-klingbeil-satz-fuer-sie-68d293f16199625f8c0fa90b
3 www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2024/Downloads/2403-Studie-Steuerliche-
Standortqualit%C3%A4ten-f%C3%BCr-Unternehmen-in-der-EU.pdf, S. 5
4 www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2024/Downloads/2403-Studie-Steuerliche-
Standortqualit%C3%A4ten-f%C3%BCr-Unternehmen-in-der-EU.pdf, S. 3
5 Drucksache 20/4307, 20. Wahlperiode 08.11.2022
gensteuerlichen Zugriff deutliche Grenzen: nach oben durch den Vermögensbestandsschutz und das
Übermaßverbot sowie nach unten durch das existenzsichernde Gebrauchsvermögen.
Vermögensteuer nur in wenigen Ländern
In fast allen Ländern der EU sind die Vermögensteuern abgeschafft worden. Eine allgemeine Vermögensteuer
gibt es innerhalb Europas nur noch in Irland, den Niederlanden und Spanien6, weltweit nur noch in Russland und
Japan. Dies zeigt, dass die meisten Länder die Nachteile der Vermögensteuer erkannt haben und von deren
Erhebung absehen. Bei einer Aktivierung der Vermögensteuer in Deutschland würde zudem eine Vermögensflucht
stattfinden, sodass neben der schleichenden Deindustrialisierung auch eine Kapitalflucht droht, die den
wirtschaftlichen Niedergang Deutschlands weiter beschleunigt.
Kosten der Steuererhebung
Die Vermögensteuer erfordert einen enormen administrativen Aufwand und ist demzufolge mit relativ hohen
Erhebungskosten verbunden. Der Spielraum für Vereinfachungen ist begrenzt und muss den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts genügen, um einen realitätsnahen Verkehrswert abzubilden. Hinzu kommt die
Notwendigkeit regelmäßiger Neubewertungen, um Wertveränderungen zu erfassen7.
Steuertheoretische Grundlagen der Vermögensteuer
In seinem Beschluss aus dem Jahr 1995 stufte das Bundesverfassungsgericht die Vermögensteuer als eine zur
Einkommensbesteuerung hinzutretende Sollertragsteuer ein. Eine Umverteilung vorhandenen Vermögens ist
damit nicht möglich. Aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes des Eigentums beschränkt sich die
Erhebung der Steuer auf den Vermögenszuwachs oder die Vermögensverwendung, da die Vermögensteuer
ansonsten eine enteignungsgleiche Wirkung entfalten würde. Ein Substanzeingriff ist somit nur in staatlichen
Ausnahmelagen gerechtfertigt8.
In demselben Vermögensteuerbeschluss hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass Ist- und
Sollertragsteuern auf die gleiche Form wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreifen und daher in ihrer kumulativen
Wirkung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sind9. Das hat zur Folge, dass die steuerliche Belastung
auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen darf, „dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend
beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt”10. Der Rechtfertigungsgrund als
Sollertrag unterstellt eine Ertragsfähigkeit, deren Vorhandensein und deren quantitative Ausprägung erst einmal
festgestellt werden müssen, wodurch sich eine enorme Vielzahl an Bewertungsfragen ergibt.
Die AfD setzt sich im Sinne ihrer steuerpolitischen Grundsätze für ein einfaches, transparentes und
wachstumsfreundliches Steuersystem ein. Substanzsteuern wie die Vermögensteuer stehen diesem Ziel diametral entgegen.
6 www.bundestag.de/resource/blob/692216/040336c319946ab4b7fcd97c84c06f37/WD-4-019-20-pdf-data.pdf
7 www.ifo.de/DocDL/sd-2016-06-hey-etal-vermoegensteuer-2016-03-24.pdf, S. 5
8 BVerfG v. 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 (138).
9 www.ifo.de/DocDL/sd-2016-06-hey-etal-vermoegensteuer-2016-03-24.pdf, S. 9
10 BVerfGE 115, 97 (116 f.)
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ISSN 0722-8333
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