Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Text
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 220/25
30.05.25
In - AIS
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
A. Problem und Ziel
Grundlegende gesetzliche Änderungen sind zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung
des Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)
erfolgt, mit dem unter anderem die für eine Anspruchseinbürgerung erforderliche
Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre erheblich herabgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde in §
10 Absatz 3 StAG die Möglichkeit zu einer weitergehenden Voraufenthaltszeitverkürzung
auf bis zu drei Jahre (zuvor: bis zu sechs Jahre) bei Nachweis besonderer
Integrationsleistungen geschaffen, wenn Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER
bestehen und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. Eine hinreichend lange
Voraufenthaltszeit im Inland ist jedoch eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung, durch
die eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sichergestellt
werden soll. Dem wird die sogenannte „Turboeinbürgerung“ nicht gerecht.
B. Lösung; Nutzen
Die im Rahmen der jüngsten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geschaffene
Einbürgerungsmöglichkeit nach drei Jahren soll entfallen und künftig generell eine
Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden. Mit der Streichung der
„Turboeinbürgerung“ wird der grundlegenden Bedeutung der im Inland zurückgelegten
Voraufenthaltszeit als integrativer Einbürgerungsvoraussetzung Nachdruck verliehen.
Eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse benötigt Zeit. Die für die
Anspruchseinbürgerung grundsätzlich erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf Jahren
trägt dem hinreichend Rechnung, sodass weitere Verkürzungsmöglichkeiten
ausgeschlossen sein sollten, nicht zuletzt auch, um das anzustrebende Abstandsgebot zum
Aufenthaltsrecht hinreichend zu wahren.
C. Alternativen
Keine.
Fristablauf: 11.07.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht
zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder (inklusive Kommunen) reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand geringfügig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit
weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
verbunden.
Bundesrat Drucksache 220/25
30.05.25
In - AIS
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 30. Mai 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, damit das Gesetzgebungsvorhaben
zügig abgeschlossen werden kann und die Regelungen somit möglichst zeitnah in
Kraft treten können.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 11.07.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzes ist es, durch die Aufhebung der in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehenen
Einbürgerungsmöglichkeit nach drei Jahren die Bedeutung des im Inland rechtmäßig
zurückgelegten Aufenthaltes als eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung zu stärken.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom
22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) wurde die für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG
erforderliche Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre deutlich herabgesetzt. Zusätzlich
sieht die ebenfalls mit dem StARModG geänderte Regelung des § 10 Absatz 3 StAG die
Möglichkeit einer weitergehenden Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu drei Jahre bei
Nachweis besonderer Integrationsvoraussetzungen vor, wenn Kenntnisse der deutschen
Sprache der Stufe C 1 GER bestehen und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist.
Diese Möglichkeit für eine „Turboeinbürgerung“ nach drei Jahren soll nun aufgehoben und
für die Anspruchseinbürgerung generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren
zugrunde gelegt werden.
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024 bestand bei einer
Regelvoraufenthaltszeit von acht Jahren die Möglichkeit einer
Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu sechs Jahre, wenn besondere Integrationsleistungen nachgewiesen
wurden (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG a.F.). Die mit dem StARModG reduzierte
Regelvoraufenthaltszeit von fünf Jahren liegt bereits unter der bisherigen (besonderen)
Verkürzungsmöglichkeit.
Eine hinreichend lange Voraufenthaltszeit im Inland ist eine wesentliche integrative
Einbürgerungsvoraussetzung und bringt eine Integrationserwartung zum Ausdruck, mit der eine
Vermutung hinreichender sozialer und kultureller Integration verbunden ist (vgl. OVG
Münster, Beschluss vom 22.1.2013 – 19 A 363/10 –, juris Rn. 46; VGH München, Urteil vom
20.4.2016 – 5 B 15.2106 –, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urteil vom 20.8.2020 – 12 S
629/19 –, juris Rn. 45).
Da durch das StARModG die für eine Anspruchseinbürgerung zu verlangende
Voraufenthaltsdauer bereits erheblich reduziert wurde, ist vor diesem Hintergrund eine weitere
Verkürzungsmöglichkeit nicht angezeigt. Ein Zeitraum von nur drei Jahren dürfte regelmäßig
zu kurz sein, um sich so nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, dass
auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Einbürgerung eingeräumt werden sollte. Integration
ist ein individueller Prozess, der eine Identifikation mit dem Gemeinwesen und eine
Werteverinnerlichung beinhaltet. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche für ein
gesellschaftliches Zusammenleben erforderliche Identifikation mit dem Gemeinwesen und
Verinnerlichung der grundlegenden Prinzipien der Werteordnung innerhalb von fünf Jahren in
ausreichendem Maße stattfindet, ist deutlich höher als nach drei Jahren.
Zudem wird, auch wenn neben den besonderen Integrationsleistungen Kenntnisse der
deutschen Sprache der Stufe C 1 GER nachgewiesen werden müssen und der
Lebensunterhalt nachhaltig gesichert sein muss, durch die „Turboeinbürgerung“ das Abstandsgebot
zum Aufenthaltsrecht nicht hinreichend deutlich gewahrt. Die Erteilung einer regulären
Niederlassungserlaubnis nach § 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach § 18c AufenthG ist grundsätzlich mit einer
erforderlichen Mindestaufenthaltszeit von fünf bzw. drei Jahren und – neben dem nachhaltig
gesicherten Lebensunterhalt – dem Nachweis von mindestens 60 bzw. 36 Monaten
Pflichtbeiträgen bzw. freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung teilweise an höhere
Voraussetzungen geknüpft als die Einbürgerung nach § 10 Absatz 3 StAG. Das Streichen
der „Turboeinbürgerung“ erhöht somit die Kohärenz zu den Vorschriften im Aufenthaltsrecht
(vgl. Sachverständigenrat für Migration und Integration, Presseinformation vom 11. April
2025).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes enthält folgende
Regelung: Die Möglichkeit, die für eine Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltsdauer auf bis
zu drei Jahre zu verkürzen, wenn der Antragsteller besondere Integrationsleistungen
nachweist (§ 10 Absatz 3 StAG), wird aufgehoben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb
der Bundesverwaltung sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus Artikel 73
Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes (GG). Danach hat der Bund die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für die Staatsangehörigkeit im Bunde.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Nach dem Recht der Europäischen Union fällt die Regelung des Erwerbs und Verlusts der
Staatsangehörigkeit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei die Zuständigkeit unter
Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 29.
April 2025 – C-181/23 – juris Rn. 81 m.w.N.). Die hier allein maßgebliche Frage, ob die
deutsche Staatsangehörigkeit abweichend von der Regelvoraufenthaltszeit von fünf Jahren
bereits nach drei Jahren erworben werden können soll, fällt in den alleinigen
Beurteilungsspielraum des Mitgliedstaates.
Es stehen zudem keine völkerrechtlichen Vorgaben entgegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3
des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit
(BGBl. 2004 II S. 578) sieht jeder Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht die
Möglichkeit der Einbürgerung von Personen vor, die sich rechtmäßig und gewöhnlich in seinem
Hoheitsgebiet aufhalten, wobei ein Vertragsstaat bei der Festlegung der
Einbürgerungsbedingungen keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren vor der Antragstellung
vorsehen darf. Dieser Vorgabe trägt die nach der Aufhebung der Verkürzungsmöglichkeit auf bis
zu drei Jahre verbleibende Regelvoraufenthaltszeit von fünf Jahren in § 10 Absatz 1 StAG
hinreichend Rechnung.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit diesem Gesetz wird die Möglichkeit aufgehoben, bei Nachweis besonderer
Integrationsleistungen die für eine Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf auf bis zu
drei Jahre zu reduzieren. Der bisherige Verwaltungsaufwand, das Vorliegen besonderer
Integrationsleistungen festzustellen sowie die damit einhergehende behördlich zu treffende
Entscheidung, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu bemessen, ob und in
welchem Umfang eine Verkürzung der Voraufenthaltszeiten gerechtfertigt ist (Betätigung
des Absenkungsspielraums), entfällt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die u.a. der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Er hat
Auswirkungen jedenfalls auf die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 (Weniger Ungleichheiten)
der Agenda 2030, das in Zielvorgabe 10.7 die Ermöglichung einer "geordneten, sicheren,
regulären und verantwortungsvollen Migration (...) durch die Anwendung einer planvollen
und gut gesteuerten Migrationspolitik" verlangt. Der Entwurf knüpft an die mit dem Gesetz
zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 104) erfolgten Verbesserungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen
für eine Einbürgerung an (vgl. BT-Drs. 20/9044, S. 23). Der Zielkonflikt, einerseits durch die
Möglichkeit zu einer weitergehenden Verkürzung der Voraufenthaltszeit zusätzliche
Anreize für Integrationsbemühungen und die Einwanderung von Fachkräften zu setzen,
andererseits aber durch die Streichung dieser Möglichkeit der Integration in die Gesellschaft
ausreichend Zeit einzuräumen, wird in diesem Gesetz zugunsten des letzteren Aspekts
aufgelöst.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht
zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 10 Absatz 3
StAG; Wegfall
von Anträgen
auf
Einbürgerung unter
verkürzter
Voraufenthaltszeit
(a*)
"geringfügige
Entlastung"
(geringe
Fallzahl)
0 0 0
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
geringfügige Entlastung 0
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
geringfügige Entlastung 0
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich
gekennzeichnet.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 10
Absatz 3
StAG;
Wegfall
der
Bearbeitung
von
Anträgen
auf
Einbürgerung
unter
verkürzter
Voraufenthaltszeit
(a*)
Land
"geringfügige
Entlastung"
(geringe
Fallzahl)
0 0 0
Summe
(in Tsd.
Euro)
geringfügige Entlastung 0
davon
Bund
0 0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
geringfügige Entlastung 0
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich
gekennzeichnet.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit
weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
verbunden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Eine besonders kurze Voraufenthaltszeit für die Einbürgerung kann einen Anreiz für
ausländische Fach- und Arbeitskräfte setzen, nach Deutschland zu kommen bzw. sich
dauerhaft für ein Leben in Deutschland zu entscheiden. Diese Möglichkeit entfällt künftig. Die mit
dem StARModG erfolgte Absenkung der Voraufenthaltszeit auf fünf Jahre liegt aber
weiterhin unter der vorher geltenden Voraufenthaltszeit von acht Jahren bzw. von sechs Jahren
im Falle einer (besonderen) Verkürzung. Eine Voraufenthaltszeit von fünf Jahren entspricht
der im internationalen Vergleich in zahlreichen Staaten üblichen Aufenthaltsdauer
(vergleiche www.mipex.eu/access-nationality). Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsrecht für
Fachkräfte besondere Möglichkeiten zur Verfestigung des Aufenthalts vor: Nach § 18c AufenthG
ist es möglich, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen und eine
verstetigte Aufenthaltsperspektive zu realisieren; für Bildungsinländer sogar nach zwei
Jahren, für Inhaber einer Blauen Karte EU unter besonderen Voraussetzungen nach 27 bzw.
21 Monaten. Dadurch ist dem anzustrebenden Abstandsgebot zwischen einer
Niederlassungserlaubnis und der Einbürgerung in zeitlicher Hinsicht Genüge getan.
Aufgrund der relativ kurzen Geltungsdauer des § 10 Absatz 3 StAG (Inkrafttreten mit dem
StARModG am 27. Juni 2024), der gegenüber der Vorgängerfassung zudem an deutlich
höhere Voraussetzungen geknüpft ist – zuzüglich zum Nachweis besonderer
Integrationsleistungen werden Deutschkenntnisse der Stufe C 1 GER und eine nachhaltige
Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen verlangt –, ist davon
auszugehen, dass die Verkürzungsmöglichkeit bisher nur in einer geringen Zahl von Fällen
zur Anwendung gekommen ist.
Gleichstellungspolitische und demografierelevante Belange werden nicht berührt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder eine Evaluierung sind nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
Die in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehene Möglichkeit, die für eine Einbürgerung erforderliche
Voraufenthaltszeit auf bis zu drei Jahre zu verkürzen, entfällt. Für den Anspruch auf
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband soll künftig generell eine Voraufenthaltszeit von
mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden.
Vor dem Hintergrund der durch das StARModG erfolgten deutlichen Absenkung der für die
Anspruchseinbürgerung erforderlichen Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre ist eine
weitere Verkürzungsmöglichkeit nicht angezeigt. Ein Zeitraum von nur drei Jahren dürfte
regelmäßig zu kurz sein, um sich so nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu
integrieren, dass auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Einbürgerung eingeräumt werden
sollte. Denn für die Integration ist auch eine Identifikation mit dem Gemeinwesen und eine
Verinnerlichung der hiesigen Werteordnung notwendig, die vor allem auch im Kontakt mit
der Aufnahmegesellschaft entsteht. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies innerhalb von fünf
Jahren in ausreichendem Maße stattfindet, ist deutlich erhöht.
Zudem gewährleisten die neben dem Nachweis besonderer Integrationsleistungen in § 10
Absatz 3 StAG normierten zusätzlichen Anforderungen für die „Turboeinbürgerung“
(Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER und nachhaltige Sicherung des
Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen) nicht hinreichend das
gegenüber dem Aufenthaltsrecht anzustrebende Abstandsgebot, da für die reguläre
Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
nach § 18c AufenthG grundsätzlich ein fünf- bzw. dreijähriger Voraufenthalt sowie – neben
dem gesicherten Lebensunterhalt – u.a. auch 60 bzw. 36 Pflichtbeiträge respektive
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen sind und damit für ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht teilweise höhere Anforderungen gestellt werden.
Durch die Streichung der in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeit
wird daher der im Inland rechtmäßig zurückgelegte Aufenthalt als eine wesentliche
integrative Einbürgerungsvoraussetzung gesetzlich gestärkt, das systematische Verhältnis der
aufenthalts- und einbürgerungsrechtlichen Vorschriften in deutlichere Kohärenz gebracht
und der Bedeutung des Faktors Zeit als Grundlage für eine nachhaltige Integration in die
hiesigen Lebensverhältnisse in stärkerem Maße Rechnung getragen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- 8 -Drucksache 220/25]
Relationen
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