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Mädchen schützen - Tragen des Kinderkopftuchs in öffentlichen vorschulischen und schulischen Einrichtungen verbieten

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5323 · Antrag · Original ↗

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Mädchen schützen - Tragen des Kinderkopftuchs in öffentlichen vorschulischen und schulischen Einrichtungen verbieten Antrag der Abgeordneten Kerstin Przygodda, Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon Bollmann, Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Angela Rudzka, Christian Zaum, Dr. Anna Rathert, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Tobias Ebenberger, Jan Feser, Otto Strauß, Martina Kempf, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann Martel, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Boris Gamanov, Maximilian Kneller, Edgar Naujok, Arne Raue, Chrisitan Reck, Bernd Schattner, Martina Uhr, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Mädchen schützen – Tragen des Kinderkopftuchs in öffentlichen vorschulischen und schulischen Einrichtungen verbieten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Phänomen des von Mädchen in Kindertagesstätten und Schulen getragenen Kinderkopftuchs breitet sich in Deutschland aus.1 Ein Kinderkopftuchverbot – d. h. ein Verbot des Tragens eines Kopftuchs bei Mädchen unter 14 Jahren – an öffentlichen vorschulischen und schulischen Einrichtungen scheint aus mehreren politischen Gründen geboten. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland muss signalisieren und garantieren, dass Vorstellungen des Geschlechterverhältnisses, die aus außereuropäischen Kulturen stammen und mit dem im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbrieften Gleichheitsgrundsatz von Frauen und Männern – der der abendländischen Kulturtradition entwachsen ist – unvereinbar sind, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein Anrecht auf eine freie Entfaltung haben. Die Bundesrepublik hat in Zusammenarbeit mit den Ländern die von ihm zu garantierende Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen und ist als Träger vorschulischer und schulischer Einrichtungen und als Aufseher über das Schulwesen dazu verpflichtet, Kinder als Grundrechtsträger zur Wahrnehmung ihrer individuellen Freiheit und zur in Deutschland geltenden Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau zu erziehen. Ein Kinderkopftuchverbot an vorschulischen und schulischen Einrichtungen unterstreicht den Willen des Gesetzgebers, die deutsche Leitkultur als unanfechtbare Grundlage für ein Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland gelten zu lassen und stoppt damit zugleich den sich im Kopftuch manifestierenden Willen des politischen Islams bzw. des Islamismus zur Segre- 1 https://jungle.world/artikel/2024/31/diskussion-uber-kopftuchverbot-verhuellte-kinder, zuletzt abgerufen am 25. November 2025. Deutscher Bundestag Drucksache 21/5323 21. Wahlperiode 14.04.2026 gation von der Mehrheitsgesellschaft und zum weiteren Ausbau des eigenen Machtanspruchs. Den Zusammenhang zwischen dem Kopftuch und dem Vordringen des Islamismus in westlichen Gesellschaften beschreiben die Politologin Nina Scholz und der Historiker Heiko Heinisch wie folgt: „Das Kopftuch ist das Markenzeichen des Islamismus, die Frau seine Werbeplattform. […] Für den politischen Islam hat das Kopftuch wegen seiner Sichtbarkeit […] eine wichtige politische und propagandistische Funktion: Mit ihm können islamistische Ideale sichtbar gemacht und Räume markiert werden.“2 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, sich im Rahmen der Kultusministerkonferenz gegenüber den Ländern dafür einzusetzen, dass ein gesetzliches Verbot des Kinderkopftuchs in öffentlichen schulischen und vorschulischen Einrichtungen bei Mädchen unter 14 Jahren auf Länderebene eingeführt wird. Berlin, den 14. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Im Herbst 2025 beschloss die aus ÖVP, SPÖ und Neos bestehende Wiener Regierungskoalition, das Tragen eines Kopftuchs in sich auf dem Gebiet der Republik Österreich befindlichen öffentlichen und privaten Schulen ab dem Beginn des Schuljahrs 2026/2027 zu verbieten. Schülerinnen dürfen künftig erst ab dem neunten Schuljahr ein Kopftuch im Unterricht tragen.3 Begründet wird dies mit dem Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien.4 Der Klubobmann der österreichischen Sozialdemokraten verwies im Zusammenhang des Kinderkopftuchverbots an Schulen auf die Verantwortung des Staates, Mädchen vor Fremdbestimmung zu schützen und Chancengleichheit zwischen Schülerinnen und Schülern zu gewährleisten: „Ich bin nicht bereit, Fragen der Gleichberechtigung neu zu diskutieren. Mit niemanden und nie mehr. Österreich ist ein freies Land, in dem alle Kinder alle Chancen haben sollen. Schulen sollen ein Ort des ungestörten Lernens und Entfaltens sein. Ein Ort, möglichst frei von Zwängen und Pflichten, die kleinen Mädchen […] auferlegt werden. Die einzige Pflicht, die in der Schule gelten sollte, ist die Schulpflicht.“ Seit dem Jahr 2004 bereits gilt in Frankreich ein generelles Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen. Im Sommer 2024 publizierte die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes Ergebnisse einer unter Lehrkräften, Schulsozialarbeitern und Erziehern in Deutschland zum Kinderkopftuch durchgeführten Umfrage. 71 Prozent der Befragten gaben an, Schülerinnen zu unterrichten, die bereits im Alter von unter 14 Jahren ein Kopftuch trügen, häufig seien es drei Mädchen pro Klasse. Die Umfrage ergab weiter, dass die ein Kopftuch tragenden Mädchen meist weder am Schwimm- und Sportunterricht noch an Klassenfahrten teilnähmen. Auch das Fernbleiben vom Sexualkundeunterricht sei bei Kopftuch tragenden Mädchen immer wieder zu beobachten. Eine deutliche Mehrheit der von Terre des Femmes Befragten sah durch die Verschleierung von Mädchen deren per- 2 Nina Scholz und Heiko Heinisch, Alles für Allah. Wie der politische Islam unsere Gesellschaft verändert, Wien 2019, Seite 67.126. 3 https://services.bundeskanzleramt.gv.at/newsletter/bka-medien-newsletter/innenpolitik/bka-medieninformation-10-09-2025.html, zuletzt abgerufen am 18.11.2025 4 www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/44/imfname_1708787.pdf, zuletzt abgerufen am 18. November 2025 sönliche Entwicklung als beeinträchtigt an und sprach sich für eine gesetzliche Regelung zum Kinderkopftuch in öffentlichen Bildungseinrichtungen aus.5 Die Tageszeitung DIE WELT nannte die Ergebnisse der von Terre des Femmes vorgelegten Umfrage ,, erschreckend“6. Die von Terre des Femmes 2024 durchgeführte Umfrage zum Kinderkopftuch,7 das durch Christ- und Sozialdemokraten in Österreich auf den Weg gebrachte Verbot des Tragens von Kopftüchern an Schulen bei Mädchen unter 14 Jahren, aber v. a. zahlreiche Publikationen zum zunehmend auch in Deutschland an Schulen zu beobachtenden Kinderkopftüchern und deren Hintergründe8 zeigen, dass die Thematik einer weiteren Beschäftigung durch den Gesetzgeber harrt. Bereits im Spätherbst 2019 waren erste Ergebnisse einer breitangelegten wissenschaftlichen Studie veröffentlicht worden, die die Auswirkungen des seit dem Jahr 2004 in Frankreich an Schulen geltenden Kopftuchverbots zum Gegenstand hatte. Das in Berlin ansässige Institute of Labor Economics meldete: ,,Ein aktuelles IZA- Forschungspapier von Eric Maurin und Nicolas Navarrete spricht […] dafür, dass das Verbot eine ,befreiende‘ Wirkung hatte, die den Bildungserfolg muslimischer Schülerinnen steigerte.9 In der dann im Jahr 2022 veröffentlichten Endfassung der mit ,,Behind the Veil: the Effect of Banning the Islamic Veil in Schools“ betitelten Forschungsarbeit hieß es schließlich, dass das Kopftuchverbot wie eine ,,Bildungsoffensive“ für muslimische Schülerinnen gewirkt habe. Ihre Ergebnisse fassten die Autoren der Studie so zusammen: ,,Wir zeigen, dass das Verbot mit einer deutlichen Verbesserung des Bildungsniveaus von Schülerinnen muslimischer Herkunft […] einherging.“10 Doch nicht nur die Verhältnisse in Frankreich, auch in Deutschland wahrzunehmende Entwicklungen und von unterschiedlichsten Akteuren viel beschriebene Probleme verweisen auf einen schon seit längerem bestehenden Handlungsbedarf für den Gesetzgeber in puncto Kinderkopftuchverbot. Die Islamwissenschaftlerin Rita Breuer hatte bereits im Jahr 2009 eindrücklich über an deutschen Schulen zu gewärtigendes Mobbing gegen kopftuchfreie Mädchen geschrieben. Breuer zeigte hier bereits auf, wie muslimische Mädchen, die kein Kopftuch trugen durch muslimische Mitschüler(innen) mit provozierenden Fragen wie ,,Willst Du aussehen wie eine Deutsche?“ oder ,,Das Kopftuch ist unsere Ehre - hast Du keine?“ an öffentlichen Schulen in Deutschland drangsaliert würden.11 Breuer berichtete über ausfallende Schulausflüge bei Klassen, die einen hohen muslimischen Schüleranteil aufwiesen und den massiven Druck, den muslimische Eltern auf ihre Töchter ausüben würden und dass deren vor Lehrern und Einheimischen gegebene Darstellungen, sie würden das Kopftuch freiwillig tragen, vor diesem Hintergrund in mehrerlei Hinsicht für sich sprächen, entlarvend seien. Breuer, die später an der Akademie für Verfassungsschutz lehrte,12 bewertete die in der Öffentlichkeit häufig von Vertretern des Multikulturalismus und islamischen Lobbygruppen zu vernehmende Formel ,,Freiheit zum Kopftuch“ als ,,schlichtweg zynisch“, und appellierte an die Politik: ,,Ein staatliches Kopftuchverbot für Schülerinnen wäre ein deutliches Signal, um dem Gleichheitsgrundsatz - einer der größten Errungenschaften der Zivilisation – für alle eine Chance zu geben.“13 Zehn Jahre nach Breuer legte die Autorin und Lehrerin Julia Wöllenstein im Jahr 2019 ein aufsehenerregendes Buch über die im Alltag einer Kasseler Gesamtschule mit muslimischen Schülern und deren Eltern verbundenen Probleme vor und legte hier dar, dass das Kopftuch bereits von Mädchen in der fünften Schulstufe getragen 5 https://frauenrechte.de/fileadmin/user_upload/24-07-16_TDF_-_Umfrage_-Kinderkopftuch-_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 18. November 2025. 6 www.welt.de/politik/deutschland/article252551152/Kinderkopftuch-Westlich-gekleidete-Maedchen-gelten-oft-als-unrein-oder-haram.html, zuletzt abgerufen am 18. November 2025. 7 https://frauenrechte.de/fileadmin/user_upload/24-07-16_TDF_-_Umfrage_-Kinderkopftuch-_2024.pdf, zuletzt abgerufen am 21. November 2025. 8 www.berliner-zeitung.de/open-source/lehrerin-aus-berlin-meine-schuelerinnen-sitzen-ploetzlich-mit-kopftuch-vor-mir-was-steckt-dahinter li.2217536, zuletzt abgerufen am 24. November 2025. 9 https://newsroom.iza.org/de/archive/research/effects-of-banning-the-islamic-veil-in-public-schools/, zuletzt abgerufen am 25. November 2025. 10 https://fowid.de/meldung/frankreich-effekte-des-kopftuchverbots-schulen, zuletzt abgerufen am 22. November 2025. 11 www.emma.de/artikel/verkehrte-welt-mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen-264094, zuletzt abgerufen am 21. November 2025. 12 www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/zaf/programmheft-wissenschaftskonferenz-2021.pdf?__blob=publication- File&v=5, zuletzt abgerufen am 21. November 2025. 13 www.emma.de/artikel/verkehrte-welt-mobbing-gegen-kopftuchfreie-maedchen-264094, zuletzt abgerufen am 21. November 2025. werde.14 Durch ihr Buch unterhöhlte Wöllenstein die von Vertretern islamischer Gemeinschaften und diversen politischen Kräften in Deutschland aufgestellte Pauschalbehauptung, Mädchen nähmen im Tragen des Haarschleiers ihr Recht auf Religionsfreiheit wahr, u. a. durch Berichte ihrer Unterhaltungen mit muslimischen Schülerinnen: ,,Kommt man ins Gespräch, fallen Sätze wie ,Wenn mir etwas passiert, wenn ich kein Kopftuch trage, bin ich selber schuld.‘ Oder, Wenn ich mein Kopftuch nicht trage, komme ich in die Hölle und es kommt Scheiße in mein Haar.‘ Hier wird deutlich, dass die Mädchen sich keineswegs aus freien Stücken und rein religiös motiviert zum Tragen des Kopftuchs entschieden haben. […] Das erreicht die Familie, indem sie etwa schöne Geschenke verspricht. So erzählt meine Kollegin aus der Intensivklasse des Öfteren von Gesprächen mit Schülerinnen, die darüber berichten, dass sie ein neues Handy oder einen eigenen Laptop haben, seit sie ein Kopftuch haben.“15 Im Jahr vor der Veröffentlichung Wöllensteins hatte sich neben dem Präsidenten des Deutschen Lehrerverbands, Heinz-Peter Meidinger, auch die Chefin des Deutschen Philologenverbandes, Susanne Lin-Klitzing, für die Idee des Kopftuchverbots bei unter 14-jährigen an Schulen ausgesprochen.16 Rita Breuer hatte im Jahr 2016 von Kopftuch tragenden Mädchen im Kindergartenalter geschrieben,17 die Autorin Zana Ramadani 2017 dargelegt, dass in Berlin bereits fünfjährige Mädchen mit Kopftuch zu sehen seien.18 Auch die renommierte Ethnologin und langjährige Leiterin des Frankfurter Forschungszentrums Globaler Islam, Professor Susanne Schröter, wies 2021 darauf hin, dass es in Deutschland ,,Schulalltag“ sei, dass kein Kopftuch tragende Mädchen religiös gemobbt würden.19 Im selben Jahr berichtete die WELT über eine vom Verein für Demokratie und Vielfalt in Schule und beruflicher Bildung durchgeführte qualitative Befragung, die ergeben hatte, dass in vielen Schulen Berlin-Neuköllns ,,systematische und lang anhaltende Demütigungen entlang von religiösen Themen“ erfolgten und nannte hier explizit das Phänomen des Kopftuchs bei jungen Mädchen. Der die Befragung verantwortende Projektleiter wurde dahingehend zitiert, dass es an vielen dieser Schulen eine ,,demokratiegefährdende und freiheitseinschränkende Alltagskultur“ gebe. Die WELT zitierte weiterhin eine Schulleitung dahingehend, dass an ihrer Schule ,,eine sehr konservative männliche Minderheit“ der Schülerschaft den Anspruch habe, ,,vor allem die Mädchen im Sinne traditioneller Werteauslegungen zu kontrollieren.“ Ferner zitierte die WELT eine weitere Schulleitung, die von säkularen Eltern berichtete, die wider Willen erleben mussten, ,,dass ihre Töchter das Kopftuch anlegen, weil die Mädchen an der Schule dafür Anerkennung bekommen.“ Insbesondere junge Mädchen ,,gerieten durch das Kopftuch in eine sehr klassische Rolle und ziehen sich zurück.“20 Vor einigen Monaten ließ sich der bekannte Publizist Ahmad Mansour, der 2018 das Kinderkopftuch als ,,nicht vereinbar mit den Grundsätzen der aufgeklärten Demokratie“21 bewertet hatte, erneut zur Thematik ein und begrüßte den Schritt der österreichischen Regierung, ein Kinderkopftuchverbot an Schulen einzuführen. Mansour legte entgegen häufig zu vernehmender Beschwichtigungen und lancierten Desinformationen, das Kinderkopftuch sei durch die Religionsfreiheit gedeckt und Forderungen nach einem Verbot desselben ,,islamfeindlich“, dar, dass das Kinderkopftuch ein Signum des nun auch in Europa erstarkenden Islamismus sei. ,,Es geht um männliche Macht, um Hierarchie, um patriarchalen Islamismus. Österreich wagt, woran Deutschland sich seit Jahren nicht herantraut […] Hier geht es nicht um die Unterdrückung religiöser Freiheit, sondern um das Verhindern von Unterdrückung. […] Das Kopftuch im Grundschulalter verstößt zweifellos gegen das Kindeswohl. Eltern, die ihre Töchter dazu zwingen, signalisieren dem Kind auch, dass sie die Freiheit der Gesellschaft fürchten, ablehnen oder verachten. Sie zeigen, dass ihnen an der freien Entfaltung des Kindes weniger liegt als an Traditionen, die den kindlichen Körper sexualisieren und zugleich Sexualität tabuisieren.“ Zugleich stellte Mansour 14 Julia Wöllenstein, Von Kartoffeln und Kanaken. Warum Integration im Klassenzimmer scheitert. Eine Lehrerin stellt klare Forderung, München 2019, Seite 117. 15 A. a. O., Seite 117 f. 16 www.welt.de/politik/deutschland/article175277506/Kopftuchverbot-fuer-unter-14-Jaehrige-Lehrerverband-spricht-sich-dafuer-aus.html, zuletzt abgerufen am 23. November 2025. 17 Rita Breuer, Liebe, Schuld und Scham. Sexualität im Islam, Freiburg 2016, Seite 30. 18 Zana Ramadani, Die verschleierte Gefahr, Berlin u.a. 2017, Seite 83. 19 Susanne Schröter, Im Namen des Islam. Wie radikalislamische Gruppierungen unsere Gesellschaft bedrohen, München 2021, Seite 271. 20 www.welt.de/politik/deutschland/plus235782540/Islamismus-an-Schulen-Minderheit-hat-Anspruch-Maedchen-zu-kontrollieren.html, zuletzt abgerufen am 21. November 2025. 21 Ahmad Mansour, Klartext zur Integration. Gegen falsche Toleranz und Panikmache, Frankfurt am Main 2018, Seite 176. klar: ,,Kein Kind, kein Mädchen sucht sich aus freien Stücken ein Kopftuch aus. Es wird immer von Erwachsenen oktroyiert. Immer.“22 Mouhanad Khorchide, Leiter des Zentrums für Islamische Theologie an der Universität Münster, berichtete im selben Zusammenhang, dass Mädchen aus islamischen Familien häufig von diesen durch massiven Druck wie dem Aufzeigen von zu erwartenden Höllenstrafen zum Tragen des Kopftuchs gedrängt würden.23 In den vergangenen Jahren, ja bereits Jahrzehnten haben Beobachter, Lehrer und Wissenschaftler auch im deutschsprachigen Raum immer wieder auf die Problematik des Kopftuches, insbesondere des von jungen Mädchen getragenen Kopftuchs, hingewiesen. Neben Mansour, Khorchide und Kelek haben in diesem Zusammenhang auch andere im islamischen Kulturkreis aufgewachsene bzw. durch diesen geprägte und (inzwischen) in Europa und in Deutschland lebende Publizisten sich sehr deutlich gegen das Tragen des Kopftuchs von Mädchen ausgesprochen und auf die gesellschafts- und integrations-, aber auch geopolitische Tragweite dieses Phänomens hingewiesen. Ihnen allen ist gemein, dass sie das Tragen des Schleiers bei Frauen als Ausdruck einer semi- bzw. vormodernen Kultur verstehen bzw. erklären, in der das Leben eines jeden einzelnen Menschen, aber vor allem einer Frau, untrennbar mit dem der eigenen Familie verbunden ist, und in der Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit beschrieben bzw. benannt werden, von ganz entscheidender Bedeutung sind. Diese beziehen sich insbesondere auf das Lebensfeld Ehe und Sexualität. Demnach werden in diesem Kulturkreis Ehen durch die Familien, meist Eltern, der jungen Eheleute arrangiert. Dass die junge Frau als Jungfrau in die für sie geschlossene Ehe geht, ist Voraussetzung für eine (arrangierte) Eheschließung und zugleich essenzieller und zentraler Maßstab der jeweiligen Familienehre. Die Familie tut i. d. R. entsprechend alles dafür, um die Jungfräulichkeit des jungen Mädchens sicherzustellen. Das getragene Kopftuch der Frau bzw. des Mädchens ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Hintergrund ist die Einschätzung, dass die weibliche Haartracht eine sexuelle Ausstrahlung auf Männer hat und durch offen getragene Frauenhaare die Gefahr eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs besteht, die für in diesem Kulturkreis beheimatete Familien des betroffenen jungen Mädchens bzw. der Frau eine veritable Katastrophe, weil Entehrung, darstellt. Im Phänomen des weiblichen Schleiers offenbart sich also eine ganz bestimmte Vorstellung von Mann, Frau, Familie sowie des Geschlechter(macht)verhältnisses und der Sexualität. Der an der Pädagogischen Hochschule Freiburg lehrende algerischstämmige Islamwissenschaftler Abdel-Hakim Ourghi drückt es so aus: ,,Das Kopftuch ist ein ungemein sexuelles Symbol, durch das die männliche Herrschaft mit der Unterstützung der unterworfenen Frauen die freie Sexualität verhindern will. Die Sexualität bekommt einen Stellenwert, den man schon fast mit Besessenheit vergleichen kann. Die Frauen werden als Sexobjekt und die Männer als quasitriebhafte Tiere betrachtet, vor denen die Frauen unbedingt zu schützen sind. Die Sexualität ist omnipräsent durch die bewusste Verhüllung, denn das Kopftuch betont sie mit Nachdruck nach außen hin. Der Status der Frauen wird durch das Äußere politisiert.“24 Diese Vorstellungen von Geschlechtlichkeit und dem Umgang der Geschlechter miteinander bedeuten im Umkehrschluss – und darauf wird durch Publizisten ebenfalls immer wieder hingewiesen25 – eben auch, dass auf das Kopftuch verzichtende Frauen und Mädchen in den Augen der Angehörigen dieser Kultur als Anstifterin zu sexuellen Übergriffen und als unehrbare Frauen angesehen werden können. Ein Kinderkopftuchverbot an öffentlichen vorschulischen und schulischen Einrichtungen würde also nicht allein den Schutz muslimischer Schülerinnnen vor Mobbing und Zwang durch ihre eigene Familie und Glaubensgemeinschaft fördern, sondern könnte perspektivisch auch die unter Muslimen in Deutschland weit verbreiteten, oben beschriebenen Sexualitäts- und Geschlechtervorstellungen aufzulösen helfen und damit auch zum Schutz von in Deutschland lebenden Mädchen und Frauen dienen, die nicht im islamischen Kulturkreis sozialisiert sind und sich auch künftig nicht verschleiern (lassen) möchten. 22 www.welt.de/debatte/plus68ca8058f10a2c069c8ddbb2/Islam-Wir-muessen-junge-Maedchen-vordem-Kopftuchzwang-schuetzen.html, zuletzt abgerufen am 18. November 2025. 23 www.derstandard.at/story/2000077553445/kopftuchdebatte-und-was-sagen-die-betroffenen-kinder-dazu, zuletzt abgerufen am 24. November 2025. 24 Abdel-Hakim Ourghi, Ihr müsst kein Kopftuch tragen. Aufklären statt verschleiern, München 2018, Seite 109. 25 Seyran Ates, Der Multikulti-Irrtum, Wie wir in Deutschland besser zusammenleben können, Berlin 2007, Seite 124; Julia Wöllenstein, Von Kartoffeln und Kanaken. Warum Integration im Klassenzimmer scheitert. Eine Lehrerin stellt klare Forderung, München 2019, Seite 117; Abdel-Hakim Ourghi, Ihr müsst kein Kopftuch tragen. Aufklären statt verschleiern, München 2018, Seite 43 f. Die Berliner Juristin Seyran Ates, die Mitbegründerin der Ibn-Rushd-Goethe-Moschee ist und aufgrund islamistischer Bedrohungen rund um die Uhr unter Polizeischutz steht,26 wertete bereits im Jahr 2007 das von Musliminnen getragene Kopftuch zum ,,Symbol für die Reduzierung der Frau zum Sexualobjekt“ und wies darauf hin, dass es schon deswegen nicht mit anderen religiösen Symbolen wie einem Holzkreuz oder einer Kippa vergleichbar sei.27 Ates schrieb: ,,Für mich steht das Kopftuch […] in eklatantem Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. […] Gerade in der Schule, in der Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen, hat der Staat die Aufgabe, Grundrechte zu vermitteln und durchzusetzen.“28 Abdel-Hakim Ourghi problematisiert in seinem Buch die mit dem Kinderkopftuch verbundene Frühsexualisierung der Mädchen und verneint zugleich die Darstellung, sie würden den Schleier aufgrund einer selbstbestimmten Entscheidung tragen: ,,Kein Mädchen vor der Pubertät kommt auf die Idee, dass es […] seine Haare mit einem Tuch bedecken sollte. Die Mädchen können sich noch nicht einmal vorstellen, dass ihr Körper ein Objekt der Begierde sein könnte und deshalb vor den Männern geschützt werden muss. […] Die Verschleierung der Mädchen ist also auf den Einfluss der Eltern und der muslimischen Gemeinden zurückzuführen. Viele der Mädchen behaupten allerdings aus Angst vor der Reaktion bzw. vor Sanktionen ihrer Eltern, dass sie sich selbst für das Kopftuch entschieden haben.“29 Auch der österreichische Staatssekretär Jörg Leichtfried, SPÖ, sprach während der Pressekonferenz zur Wiener Gesetzesinitiative des Kinderkopftuchverbots an Schulen von der mit dem Kinderkopftuch einhergehenden ,,frühzeitigen Sexualisierung und Schaminduktion“ und hielt fest, dass ein Kinderkopftuchverbot auch Vätern und Jungs ein klares Signal zur Geschlechtergerechtigkeit setze.30 Für den Gesetzgeber sind die theologischen und exegetischen Streitfragen zum genauen Verständnis diverser Koranverse, die oft für die Pflicht zur Verschleierung von Frauen herangezogen werden, nachrangig. Von übergeordneter Bedeutung sollte für ihn allerdings die Frage sein, welche weiteren politischen Implikationen mit dem Tragen des islamischen Kopftuchs für die pluralistische Gesellschaft in Deutschland einhergehen. Im Zusammenhang mit dem Kopftuch haben in den vergangenen Jahren etliche Wissenschaftler, Publizisten, Frauenrechtler und Beobachter darauf hingewiesen, dass der weibliche Schleier in den vergangenen 50 Jahren im Nahen und Mittleren Osten eine Art Renaissance erfahren hat, der eng mit dem Aufstieg des verschiedentlich als ,,politischer Islam“ oder auch ,,Islamismus“ bezeichneten globalen Phänomens zu tun hat.31 Es wird immer wieder darauf verwiesen, dass die auch innerhalb der islamisch geprägten Communitys in Europa und Deutschland zu beobachtende Zunahme von Frauen, die einen Haarschleier tragen, mit dem weltweiten Vordringen des Islamismus bzw. des politischen Islams in Verbindung zu bringen ist und durch diverse Akteure aus der arabischen und islamischen Welt heraus in Deutschland und Europa wohnende Muslime mittels moderner Kommunikationsmittel auf die (vermeintliche) weibliche Pflicht muslimischer Mädchen und Frauen zum Tragen eines Kopftuches hingewiesen und entsprechend eingefordert wird. Dabei wird auch dies immer wieder mit dem Ziel der Segregation von der als ,,sündhaft“ geltenden, weil die eigenen ehrkulturellen Normen nicht teilenden westlichen Gesellschaften verbunden. Der Historiker und Islamismus-Forscher Heiko Heinisch verwies 2021 darauf, dass Islamisten das Kopftuch als Brückenkopf dafür nutzen, ihre Vorstellungen in westliche Gesellschaften einzutragen. Seien zunächst nur Musliminnen betroffen, gehe es den Islamisten darum, diese Regeln auch auf die Mehrheitsgesellschaft auszudehnen: ,,Was anfangs als Werben um Verständnis für den eigenen Lebensweg aussieht, entpuppt sich oft als Versuch, die Umgebung so zu gestalten, dass sie islamischen Regeln genügt.“32 Necla Kelek nennt das Kopftuch bei kleinen Mädchen ,,eine Maßnahme der (Selbst-) Ausgrenzung von konservativen muslimischen Eltern, die offenbar Probleme mit einer offenen demokratischen Gesellschaft haben“ und stellt 26 www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/polizeischutz-und-morddrohungen-fuer-gleichberechtigung-die-welt-der-berliner- aktivistinseyran-ates-li.2191249, zuletzt abgerufen am 24. November 2025. 27 Seyran Ates, Der Multikulti-Irrtum, Wie wir in Deutschland besser zusammenleben können, Berlin 2007, Seite 126 f. 28 A. a. O., Seite 120 f. 29 Abdel-Hakim Ourghi, Ihr müsst kein Kopftuch tragen. Aufklären statt verschleiern, München 2018, Seite 44 f. 30 https://on.orf.at/video/14300607/pressekonferenz-zum-kinderkopftuchverbot-an-schulen, zuletzt abgerufen am 24. November, Minute 11. 31 Vgl. nur Zana Ramadani, Die verschleierte Gefahr. Die Macht der muslimischen Mütter und der Toleranzwahn der Deutschen, Berlin u. a. 2017, Seite 71 f.; Elham Manea, Der alltägliche Islamismus. Terror beginnt, wo wir ihn zulassen, München 2018, Seite 231; Nina Scholz/Heiko Hanisch, Alles für Allah, Wie der politische Islam unsere Gesellschaft verändert, Wien 2019, Seite 37. 32 Heiko Hanisch, Das Kopftuch- nur ein Stück Stoff?, in: Ranja Ebrahim und Ulvi Karagedik (Hrsg.), Kopftuch(verbot): Rechtliche, theologische, politische und pädagogische Perspektiven, Wiesbaden 2021, Seite 102. klar: ,,Es geht also auch darum, ob wir den Wettstreit um die Idee der Freiheit aufnehmen und für freie Körper streiten.“33 Abdel-Hakim Ourghi schreibt in diesem Zusammenhang: ,,Das Kopftuch ist entmachtend. Es soll nicht nur den Körper treffen, sondern auch die Seele und den Geist. Es geht darum, die Seele der Frauen dadurch zu beschädigen, dass sie denken, sie seien hilflose Wesen, die sich unbedingt vor den anderen unverschleierten Frauen, den Männern und dem Einfluss der westlichen Kultur schützen müssen.“34 Auch Necla Kelek verweist auf den mit dem Kopftuch verbundenen Abgrenzungswillen: ,,Ja, das Kopftuch ist […] das Fähnlein, mit dem die Islamisten zeigen wollen: Wir sind hier und wir sind viele.“35 Alice Schwarzer formulierte diesbezüglich 2023: ,,Die Verschleierung der Frauen ist eine wahre Obsession der Islamisten. Es geht dabei um die vollständige Beherrschung und Auslöschung der Frauen. […] Die Zwangsverschleierung ist der totale Sieg des Patriarchats über die Frauen.“36 Auch Politiker verschiedener Parteien positionieren sich seit längerer Zeit gegen das Kopftuch zur Verhüllung des weiblichen Haupthaars, insbesondere bei Kindern. Annette Schavan, ehemalige Kultusministerin von Baden- Württemberg und spätere Bundesministerin für Bildung und Forschung sagte im Jahr 2004: ,,Das Kopftuch ist innerhalb des Islam immer stärker zum Symbol für politischen Islamismus, für kulturelle Abgrenzung geworden. Es steht für die Geschichte der Unterdrückung der Frau.“37 Der frühere Berliner Finanzsenator Thilo Sarrazin, SPD, schrieb in seinem bereits 2010 vorgelegten Best- und Longseller ,,Deutschland schafft sich ab“ zum Kinderkopftuch: ,,Der sichtbare Unterschied, der ein Gefühl der Distanz schafft und wohl auch schaffen soll, besteht […] vor allem im Kopftuch. […] Wenn muslimische Mädchen, weil sie den Geboten der Eltern folgen, in der Schule ein Kopftuch tragen, und die Schule dies duldet, erkennt eine staatliche Einrichtung an, dass Mädchen stärkeren Beschränkungen unterliegen und mindere Rechte haben als Jungen. Es ist falsch, wenn staatliche Einrichtungen solch ein Signal setzen. […] Das Kopftuch steht […] für die Einheit von religiöser und staatlicher Ordnung, die in der Scharia normiert ist.“38 Die türkischstämmige heutige Staatsministerin im Auswärtigen Amt und damalige Staatssekretärin für Integration im Land Nordrhein-Westfalen, Serap Güler (CDU), analysierte im Jahr 2018, dass in Deutschland bereits sieben- oder achtjährige Mädchen subtil von ihren Eltern dazu gedrängt würden, ein Kopftuch anzulegen und erklärte wörtlich: ,,Einem jungen Mädchen ein Kopftuch überzustülpen, ist pure Perversion. Das sexualisiert das Kind. Dagegen müssen wir klar Position beziehen.“ Güler forderte ein Kinderkopftuchverbot im gesamten öffentlichen Raum.39 Im Jahr 2019 startete die CDU/CSU dann eine regelrechte Kampagne für ein Kinderkopftuchverbot an öffentlichen Bildungseinrichtungen. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann forderte in einem von ihm und dem früheren bayerischen Justizminister und nachmaligem stellvertretenden Vorsitzenden der CSU-Landtagsfraktion, Winfried Bausback, herausgegebenen Sammelband zum politischen Islam ein deutschlandweites Kinderkopftuchverbot an öffentlichen Bildungseinrichtungen und erklärte gegen mögliche Einwände, dass der Bund hierfür aufgrund der bildungspolitischen Länderhoheit keine Handhabung habe, apodiktisch: ,,Eine Regelung auf Bundesebene wäre möglich. Man muss sie nur politisch wollen.“40 Die damalige Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Widmann-Mauz (CDU), sagte ebenfalls im Jahr 2019: 33 Necla Kelek, Ist das Kopftuch die Fahne des politischen Islams, in: Carsten Linnemann, Winfried Bausback (Hrsg.), Der politische Islam gehört nicht zu Deutschland. Wie wir unsere freie Gesellschaft verteidigen, Freiburg 2019 u. a., Seite 104. 34 Abdel-Hakim Ourghi, Ihr müsst kein Kopftuch tragen. Aufklären statt verschleiern, München 2018, Seite 113. 35 Necla Kelek, Ist das Kopftuch die Fahne des politischen Islams, in: Carsten Linnemann, Winfried Bausback (Hrsg.), Der politische Islam gehört nicht zu Deutschland. Wie wir unsere freie Gesellschaft verteidigen, Freiburg 2019 u. a., Seite 100. 36 www.aliceschwarzer.de/artikel/rede-alice-schwarzer-340709, zuletzt abgerufen am 21. November 2025. 37 www.nzz.ch/article9UCRL-ld.315466, zuletzt abgerufen am 24. November 2025. 38 Thilo Sarrazin, Deutschland schafft sich ab, München 2010, 11.Auflage, Seite 313 f. 39 www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/kopftuchverbot-gueler-100.html, zuletzt abgerufen am 21. November 2025. 40 Carsten Linnemann, Agenda gegen den politischen Islam, in: Carsten Linnemann, Winfried Bausback (Hrsg.), Der politische Islam gehört nicht zu Deutschland. Wie wir unsere freie Gesellschaft verteidigen, Freiburg 2019 u. a., Seite 239. ,,Dass kleine Mädchen Kopftuch tragen, ist absurd […] Alle Maßnahmen, die Mädchen davor schützen – […] bis zum Verbot – sollten […] angegangen werden.“41 Annegret Kramp-Karrenbauer, damals Bundesvorsitzende der CDU, sprach sich dann im Mai 2019 für eine Kinderkopftuchverbotsdebatte aus.42 Bereits in den Jahren 2019 und 2020 hatten gleich zwei renommierte Juristen und Lehrstuhlinhaber die Grundgesetzkonformität eines Kopftuchverbotes in öffentlichen Schulen für Minderjährige unter 14 Jahren in ausführlichen Gutachten bestätigt. Professor Martin Nettesheim, ehemals Dekan der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen und Verfassungsrechtler, legte in seinem 2019 erschienenen wissenschaftlichen Beitrag zur Fragestellung u.a. dar, dass die öffentliche Schule ein Raum sei, der ,,aufgrund der Vorgabe von Art. 7 Abs. 1 GG und den entsprechenden Regelungen der Landesverfassungen einem besonderen Regime unterliegt, das sich deutlich von den Gegebenheiten im allgemein öffentlichen Raum unterscheidet.“43 Im Rahmen einer Grundrechtsabwägung zwischen dem in Art. 6 Abs. 2 GG dokumentierten elterlichen Erziehungsrecht und der in Art. 7 Abs. 1 GG dokumentierten Aufsicht des Staates über das Schulwesen hält Nettesheim dann fest, ,,dass die elterlichen Erziehungsbemühungen in der Zeit, in der sich das Kind in der Schule befindet, wesentlichen Einschränkungen unterworfen ist.“44 Weiter führt Nettesheim aus: ,,Das Grundgesetz macht zugleich deutlich, dass der Staat über die Wahrnehmung des Erziehungsrechts wacht (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der öffentlichen Schule ist in Anerkennung des elterlichen Rechts auszuüben, tritt dahinter aber nicht zurück und weicht auch nicht inhaltlich.“45 Nettesheim konzediert zwar, dass ein Kinderkopftuchverbot an öffentlichen Schulen Grundrechtspositionen der erziehenden Eltern betroffener Kinder berühren würden, stellt aber klar, ,,dass die Eltern keinen definitiven Anspruch darauf haben, dass die Vorgaben und Beschränkungen, die sich für ein religiöses Leben nach ihren Glaubensvorstellungen ergeben, von der staatlichen Schule in der Behandlung des Kindes unbedingt zu beachten sind.“46 Nettesheim stellt in einer grundlegenden Aussage seiner Arbeit Folgendes klar: ,,Die Verfassungsordnung des Grundgesetzes zielt auf die Errichtung und rechtliche Ordnung eines Gemeinwesens ab, in dem Menschen ein freies Leben in selbstbestimmter Autonomie führen. Das Grundgesetz schreibt einer unter staatlichen Verantwortung stehenden Schule zentrale Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung zu.“47 Dieser grundgesetzlich verbriefte Auftrag staatlicher Schulen der ,,Erziehung zur Freiheit“ sei auch durch das elterliche Erziehungsrecht nicht einzuschränken: ,,Wenn sich die Eltern eines zur eigenen religiösen Selbstbestimmung noch nicht befähigten Kindes dem widersetzen, dann ist es verfassungsrechtlich nicht schutzwürdig. Sie müssen es hinnehmen, dass in der staatlichen Schule Verhältnisse bestehen, die darauf abzielen, dem Kind Entwicklungsoptionen offenzuhalten und Einschränkungen, die durch die äußere Zuschreibung einer Lebensform entstehen, entgegengewirkt wird.“48 In einer Auseinandersetzung mit von Kritikern eines Kinderkopftuches häufig bemühten Argumentes, ein Kinderkopftuchverbot in öffentlichen Bildungseinrichtungen verstoße gegen das in Art. 4 GG verbriefte Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit verweist Professor Nettesheim darauf, dass ,,Kinder eine bestimmte intellektuelle Reife entwickelt haben müssen, bevor ihre Handlungen als Ausdruck selbstbestimmter und verantwortlicher Ausübung der Religionsfreiheit angesehen werden können.“49 Des Weiteren erteilt Nettesheim dem Hinweis, die Wahrnehmung der Glaubens- und Gewissensfreiheit könne durch eine Zweiteilung - auf der einen Seite die äußere und von ihren Kindern ausgeübte Handlung des Tragens eines Kopftuchs, auf der anderen Seite die innere Freiheitsausübung seitens der vertretungsberechtigten Eltern - erfolgen, eine klare Absage: ,,Diese Aufspaltung eines einheitlichen Handlungszusammenhangs hat in der Theorie und Dogmatik der Grundrechte des 41 www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-05/integrationsbeauftragte-annette-widmann-mauz-kopftuchverbot-schulen, zuletzt abgerufen am 18.November 2025. 42 www.morgenpost.de/politik/article217896113/Integrationsbeauftragte-Kopftuchverbot-an-Schulen-pruefen.html, zuletzt abgerufen am 18. November 2025. 43 https://laleakguen.de/wp/wp-content/uploads/2019/09/Nettesheim-Gutachten-Kinderkopftuch-Endfassung.pdf, zuletzt abgerufen am 19. November 2025. 44 A. a. O., Seite 42. 45 A. a. O., Seite 41. 46 A. a. O., Seite 57. 47 A. a. O., Seite 43. 48 A. a. O., Seite 58. 49 Ebenda, Seite 48. Grundgesetzes keinen Platz.“50 Schließlich zieht Nettesheim die Schlussfolgerung: ,,Die Anordnung eines Verbots, in öffentlichen Schulen ein religiös konnotiertes Kopftuch zu tragen, würde […] nicht zu einer Beeinträchtigung von Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG führen, wenn und soweit sie auf das Tragen dieses Bekleidungsstücks durch Kinder beschränkt wäre […].“51 Nach Nettesheim hat Professor Kyrill Schwarz, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Würzburg, im Frühjahr 2020 ein Gutachten zur Frage der Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes für Minderjährige unter 14 Jahren vorgelegt, in dem auch er ein solches für verfassungskonform erklärt. Zwar räumt auch Professor Schwartz ein, dass ein Kinderkopftuchverbot an öffentlichen Schulen einen Grundrechtseingriff darstelle, hält aber fest, dass ,,auch die Religionsfreiheit ihre Grenzen in der Integrationsaufgabe der öffentlichen Schulen findet; dementsprechend begegnet es dann keinen Bedenken, um der Erfüllung dieser zentralen gesellschaftlichen Aufgabe willen bestimmte, äußerlich sichtbare Manifestationen eines bestimmten Glaubens zurückzudrängen und in den privaten Raum zu verweisen.“52 Schwarz führt an, dass ein Kopftuchverbot bei Minderjährigen die Voraussetzungen für die Herausbildung einer individuellen Selbstbestimmtheit schaffen würde.53 In eben dieser erkennt Schwarz ,,ein zentrales Anliegen des staatlichen Schulauftrags“ und sieht es für diesen als ,,zwingend erforderlich“ an, ,,Lebenswege offenzuhalten, vorschnellen Festlegungen entgegenzuwirken und damit Orientierungsräume zu öffnen, die das Ausprägen eigener Entscheidungen überhaupt erst ermöglichen.“54 Schwarz weiter: ,,Im Ergebnis rechtfertigt sich das Verbot eines Kinderkopftuchs bei Minderjährigen unter 14 Jahren dann aus dem Gedanken, dass dieses Verbot erst die Voraussetzungen für die Herausbildung einer individuellen Selbstbestimmtheit schafft. Es geht also um Freiheitsgewährleistung durch Freiheitsbeschränkung.“55 Ferner weist Schwarz daraufhin, dass das Kopftuch eine ,,dauerhafte Gruppenzuordnung“ ermögliche und somit ,,einen sehr viel stärkeren Ein- und Ausgrenzungscharakter als jede andere religiöse Handlung“ habe.56 Damit schaffe es die Voraussetzung für Segmentierungen. Schwarz zeigt auch die durch das an Schulen und vorschulischen Einrichtungen durch getragene Kinderkopftücher ausgehende Gefahr ,,sozialer Ausgrenzung“ und Mobbing derjenigen Kinder, die sich gruppendynamischen Zwängen nicht unterwerfen wollten und möglicher Diskriminierungen an. Der Staat müsse verhindern, dass die Schule ,,ein Ort des permanenten Konflikts partikularer Lebensformen wird, in denen zudem auch noch zentrale Werte des freiheitlichen Verfassungsstaates wie beispielsweise die Gleichberechtigung von Frau und Mann durch in der Schulöffentlichkeit präsente Lebensformen in Frage gestellt werden.“57 Im weiteren Verlauf seines Gutachtens setzt sich Professor Schwarz dann mit dem ein Kopftuchverbot für Kinder an Schulen in Zweifel ziehenden, grundgesetzlich garantierten elterlichen Erziehungsrecht und dessen Schutzbereich auseinander. Die für Schwarz ,,maßgebliche Grenze“ des Rechtes der Eltern, ihren Kindern eigene Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, ist das Kindeswohl.58 Um dieses zu schützen, ,,rechtfertigt das staatliche Wächteramt Eingriffe in das elterliche Erziehungsrecht […].“59 Schwarz sieht durch das - seitens der Eltern festgelegte - Tragen eines Kinderkopftuches die ,,freie Entfaltung des Kindes“ für ,,in vielfacher Hinsicht gefährdet“ an und zieht den Schluss: ,,Wenn vor diesem Hintergrund die vom Staat in der Erfüllung seiner Schutzpflicht gewählten Maßnahmen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen haben, […] so dürfte ein auf den schulischen und vorschulischen Bereich bezogenes Verbot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, da es nur für den ohnehin schon begrenzten Bereich der Bildung in öffentlichen Einrichtungen gilt, nicht aber ein generelles Kopftuchverbot in Rede steht.“60 50 A. a. O., Seite 49. 51 A. a. O., Seite 50. 52 https://bagiv.de/wp-content/uploads/2020/03/KopftuchverbotMinderjaehrige.pdf, Seite 24. 53 A. a. O., Seite 25. 54 Ebenda. 55 Ebenda. 56 Ebenda. 57 A. a. O., Seite 26. 58 A. a. O., Seite 30. 59 A. a. O., Seite 32. 60 Ebenda. Professor Schwarz führt schließlich in seinem Gutachten noch an, dass das Kopftuch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG darstelle. Er sieht in ihm eine ,,geschlechtsspezifische Diskriminierung“ und attestiert ihm, in Schulen und vorschulischen Einrichtungen ,,das Erziehungsziel der Gleichberechtigung von Mann und Frau“ zu gefährden.61 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein Kinderkopftuchverbot sieht Schwarz für gegeben an und verweist diesbezüglich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Als Ort für eine konkrete Regelung bestimmt er den familienrechtlichen Regelungskomplex der elterlichen Sorge im BGB. Dass diese durch die anzustrebende Neuregelung eingeschränkt würde, konzediert Schwarz, hält diesen Eingriff jedoch für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Maßnahme.62 61 A. a. O., Seite 33. 62 A. a. O., Seite 7. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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