Schutz von Kindern und Jugendlichen vor religiösem Zwang, Mobbing und gruppendynamischem Druck stärken - Auch Konversionsdruck wirksam begegnen
Text
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor religiösem Zwang, Mobbing und gruppendynamischem Druck stärken - Auch Konversionsdruck wirksam begegnen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4941
21. Wahlperiode 24.03.2026
Antrag
der Abgeordneten Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon Bollmann,
Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka,
Dr. Anna Rathert, Christian Zaum, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Jan
Feser, Tobias Ebenberger, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas
Rehm, Johann Martel, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael
Blos, Erhard Brucker, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor
Hemmelgarn, Olaf Hilmer, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco
Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok,
Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes
und der Fraktion der AfD
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor religiösem Zwang, Mobbing und
gruppendynamischem Druck stärken – Auch Konversionsdruck wirksam
begegnen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Kinder und Jugendliche sind Träger eigener Grundrechte. Der Staat ist nach
Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes
verpflichtet, sie vor Gefährdungen ihrer Würde, ihrer freien
Persönlichkeitsentwicklung und ihres Wohls zu schützen.
2. Religiöse oder weltanschauliche Erziehung findet ihre verfassungsrechtliche
Grenze dort, wo Kinder und Jugendliche durch sozialen, religiösen oder
gruppendynamischen Druck in ihrer individuellen Freiheit, ihrer körperlichen oder
seelischen Unversehrtheit oder ihrer gleichberechtigten Teilhabe am schulischen und
gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt werden. Dies gilt auch bei
religionsmündigen Jugendlichen, soweit tatsächliche Druck-, Zwangs- oder Gefährdungslagen
vorliegen.
3. Religiöser Zwang, systematisches Mobbing oder informelle
Sanktionsmechanismen innerhalb sozialer oder religiöser Gruppen können eine
Kindeswohlgefährdung darstellen, unabhängig davon, ob sie von Peergroups oder informellen
Autoritäten ausgeübt werden.
4. Der freiheitliche Rechtsstaat schützt Religionsfreiheit nicht durch Zurückhaltung
gegenüber Schutzpflichten, sondern durch die klare Durchsetzung staatlicher
Ordnung, insbesondere dort, wo Kinder und Jugendliche nicht selbst für ihre
Rechte einstehen können.
5. Als religiöser oder weltanschaulicher Zwang im Sinne dieses Antrags gelten auch
Fälle, in denen Kinder und Jugendliche durch andere Mitschüler unter sozialen,
moralischen oder gruppendynamischen Druck gesetzt werden, religiöse
Bekleidungs-, Verhaltens- oder Normvorgaben einzuhalten (z. B. Kopftuch, Fasten,
Gebetspraktiken und vergleichbare Verhaltensanforderungen), obwohl sie dies
selbst nicht wünschen und eine entsprechende religiöse Erziehung durch die
Eltern nicht vorliegt. Solche Handlungen stellen eine Form von Mobbing dar und
können eine Kindeswohlgefährdung begründen. Dies kann auch
Drucksituationen umfassen, die auf religiöse Anpassung oder Konversionshandlungen zielen.
II. Der Deutsche Bundestag bekräftigt:
1. Der Schutz vor religiösem Zwang richtet sich nicht gegen religiöse
Überzeugungen, sondern gegen Zwang, Druck und Sanktionierung, die die Freiheit von
Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen.
2. Staatliche Neutralität bedeutet nicht staatliche Passivität. Öffentliche
Einrichtungen dürfen strukturellen oder gruppendynamischen Druck nicht dulden, wenn
dadurch Grundrechte von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt werden.
3. Der staatliche Schutz erstreckt sich gleichermaßen auf Kinder und Jugendliche
aller religiösen und weltanschaulichen Bindungen sowie auf Kinder und
Jugendliche ohne religiöse Zugehörigkeit. Insbesondere dürfen Kinder und Jugendliche
wegen ihrer religiösen Überzeugung, ihrer Nicht-Zugehörigkeit oder ihrer
Weigerung, religiöse Normen zu übernehmen, weder ausgegrenzt noch unter
Anpassungsdruck gesetzt werden.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. klarzustellen, dass religiöser oder weltanschaulicher Zwang,
gruppendynamischer Druck und systematisches Mobbing gegenüber Kindern und Jugendlichen
als mögliche Formen der Kindeswohlgefährdung zu bewerten sind;
2. in der Kultusministerkonferenz auf die Bundesländer einzuwirken,
bundeseinheitliche Leitlinien zu entwickeln, die öffentlichen Einrichtungen – insbesondere
Schulen, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe sowie Sport-
und Freizeiteinrichtungen – eine rechtssichere Orientierung im Umgang mit
religiösem Zwang einschließlich Konversionsdruck, Mobbing und informellen
Parallelstrukturen geben;
3. in der Kultusministerkonferenz auf die Bundesländer einzuwirken,
Handlungsstandards zu formulieren, die sicherstellen, dass betroffene Kinder und
Jugendliche frühzeitig geschützt werden, Lehrkräfte und pädagogisches Personal
rechtssicher intervenieren können und staatliche Einrichtungen nicht in informelle
Macht- oder Druckstrukturen eingebunden werden;
4. in der Kultusministerkonferenz auf die Bundesländer einzuwirken, Fortbildungs-
und Unterstützungsangebote für pädagogisches Fachpersonal zu fördern, die den
Fokus auf Grundrechte, Kindeswohl und staatliche Schutzpflichten und die
insbesondere auf die Abwehr der Gefahren und die Erkennungszeichen des
Islamismus zu legen;
5. in der Kultusministerkonferenz auf die Bundesländer einzuwirken, bei der
Ausarbeitung der Maßnahmen keine pauschalen Einschränkungen der
Religionsfreiheit vorzusehen, sondern rechtsstaatlich, einzelfallbezogen und verhältnismäßig
auf Situationen zu reagieren, in denen hinreichende Anhaltspunkte für religiösen
oder weltanschaulichen Zwang, gruppendynamischen Druck oder Mobbing
zulasten von Kindern und Jugendlichen vorliegen; zugleich keine
Länderzuständigkeiten im Schul- und Kultusbereich zu verletzen, sondern auf Koordinierung,
Orientierung und Rechtsklarheit zu setzen;
6. dabei klarzustellen, dass die vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage der
verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Staates sowie der bundesrechtlichen
Zuständigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und keine
Eingriffe in die Länderzuständigkeiten für das Schul- und Kultuswesen darstellen,
sondern der Koordinierung, rechtlichen Orientierung und Unterstützung der
bestehenden Schutzinstrumente dienen;
7. unter Berücksichtigung der vom Land Berlin angekündigten Schülerbefragung
für das Jahr 2026 zu religiös motiviertem Mobbing an Schulen zu prüfen, ob und
in welcher Form eine vergleichbare bundesweite wissenschaftliche Erhebung zu
religiös oder weltanschaulich motiviertem Mobbing, gruppendynamischem
Druck und vergleichbaren Belastungssituationen im schulischen und
außerschulischen Umfeld von Kindern und Jugendlichen sinnvoll ist;
8. eine solche Erhebung – soweit durchgeführt – im Zusammenarbeit mit Ländern,
Wissenschaft und Fachpraxis umzusetzen und an etablierte Erhebungsansätze der
Bildungs- und Gesundheitsberichterstattung anschlussfähig zu gestalten (z. B.
OECD/PISA, RKI/HBSC).
Berlin, den 24. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
„Glaubensfreiheit und religiös neutraler Staat bedingen sich weitgehend. Erst der neutrale Staat kann das
Grundrecht gewährleisten, erst durch das Grundrecht wird er zum neutralen Staat. Die Ausweitung der Glaubensfreiheit
führt daher auch zu einer institutionellen Abgrenzung des Sakralen vom Säkularen. Die Glaubensfreiheit
beschränkt die staatliche Macht, gleichzeitig bewirkt aber auch die staatliche Neutralität die Begrenzung der Macht
religiöser Institutionen.“1 Die Religionsfreiheit entwickelte sich in Deutschland insbesondere als wirksame Idee
in der Reformation durch das Eintreten Martin Luthers für die Trennung von Staat und Kirche.2 Durch diese
ideelle Nichtidentität von Staat und Kirche ist auf dieser trennenden gedanklichen Grundlage eine Verfolgung
Anders– oder Ungläubiger durch den Staat nicht (mehr) möglich oder gar gewollt, da diese für ihn denklogisch
nicht existieren.3
Kinder und Jugendliche sind eigenständige Träger von Grundrechten. Nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1
und Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes ist der Staat verpflichtet, ihre Würde, ihre freie
Persönlichkeitsentwicklung und ihr Wohl aktiv zu schützen. Diese staatliche Schutzpflicht erstreckt sich auch auf soziale
Situationen, in denen Kinder und Jugendliche durch Gruppenzwang, sozialen Druck oder religiös begründete
Ausgrenzung in ihrer individuellen Freiheit und Teilhabe beeinträchtigt werden. In Deutschland leben nach Angaben der
Bundesregierung rund 5,5 Millionen Muslime, dies entspricht einem Anteil von ca. 6,6 % der
Gesamtbevölkerung4. Nach Daten des statistischen Bundesamtes hatten im Jahr 2024 rund 29 % der Schüler eine
Einwanderungsgeschichte5. Vor diesem Hintergrund sei ergänzend darauf hingewiesen, dass internationale Menschen-
1 So Michael Morlok, in H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 2
2 Vgl. Michael Morlok, in H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 3
3 Vgl. Michael Morlok, in H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar Bd. I, 3. Aufl. 2013, a.a.O.
4 Vgl. www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/gesellschaftlicher-zusammenhalt/staat-und-religion/islam-in-deutschland/islam-in-
deutschland-node.html
5 Vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/_inhalt.html
rechtsexperten religiös begründete Zwangskonversionen zum Islam und damit verbundenen Zwangsehen als
gravierendes Schutzproblem im Hinblick auf davon betroffene christliche und hinduistische Mädchen und junge
Frauen in Pakistan.6 Solche Konstellationen verdeutlichen grundsätzlich, welche Intensität religiös begründete
Druck – und Zwangslagen annehmen können, und verdeutlichen die Notwendigkeit, auch in Deutschland bei
konkreten Anhaltspunkten für religiösen Zwang und Konversionsdruck konsequent und schutzpflichtorientiert
zu handeln.7 Vor dem Hintergrund einer signifikanten Einwanderung aus muslimischen Ländern nach
Deutschland sind derartige Berichte über Zwangskonversionen und Zwangsehen können solche Berichte die Relevanz
präventiver Schutzkonzepte – auch an deutschen Schulen – unterstreichen.8
In Deutschland ist die Gefahr des Islamismus auch unter Jugendlichen stark angestiegen. Islamismus stellt eine
spezifische Form extremistischer Ideologisierung dar, die sich gegen die freiheitlich-demokratische
Grundordnung richtet und insbesondere durch soziale Bindungen, Autoritätsbeziehungen oder digitale
Radikalisierungsdynamiken auf Jugendliche wirken kann. Der Verfassungsschutz beziffert das Islamismuspotenzial für das Jahr
2024 auf 28.280 Personen, davon 9.540 als gewaltorientiert.9
Empirische Befunde deuten darauf hin, dass bestimmte Gruppen von Jugendlichen für demokratiefeindliche
Deutungsmuster ansprechbar sein können. Beispielhaft verweist der Niedersachsensurvey 2022 auf
Zustimmungswerte zu Aussagen, die mit dem Vorrang staatlichen Rechts und demokratischen Grundprinzipien kollidieren.10
Dort heißt es u. a. „Eine Mehrheit der muslimischen Befragten befürwortet die Aussagen ‚Nur der Islam ist in
der Lage, die Probleme unserer Zeit zu lösen‘ (51.5 %) und ‚Die Regeln des Korans sind mir wichtiger als die
Gesetze in Deutschland‘ (67.8 %). Gewalt zur Durchsetzung des Islams sehen 18.1 % als gerechtfertigt an.“11
Solche Ergebnisse sind nicht ohne Weiteres bundesweit übertragbar, verdeutlichen jedoch ein
präventionspolitisches Erkenntnisinteresse.
Zentral ist die Sicherung der Religionsfreiheit einschließlich der negativen Religionsfreiheit: Kinder und
Jugendliche müssen ohne Drohung, soziale Sanktionierung oder Bedrohung die Freiheit haben, religiöse Normen
abzulehnen oder sich von religiösen Bindungen zu lösen. Staatliche Neutralität bedeutet dabei nicht staatliche
Passivität, sondern die Durchsetzung eines freiheitlichen Schutzrahmens für individuelle Selbstbestimmung.
Erfahrungsberichte und öffentliche Wahrnehmung deuten darauf hin, dass in Teilen des Schulalltags die Grenze
zwischen religiöser Erziehung und religiös motiviertem Druck auf Gleichaltrige überschritten werden kann. So
wird berichtet, dass insbesondere Fälle von religiösem Gruppendruck oder religiös motiviertem Mobbing
zunehmen und Gegenstand weitergehender Untersuchungen sind.12
Unabhängig vom konkreten Motiv berichten laut PISA 2022 in Deutschland jeweils rund 21 % der 15-jährigen
Schüler, mindestens einige Male pro Monat Opfer von Mobbinghandlungen zu sein.13
Auch das Robert Koch-Institut weist auf die empirische Erfassung von Mobbing- und
Cybermobbingerfahrungen hin: Auf Grundlage der HBSC-Studie 2022 berichteten rund 14 % der befragten Lernenden direkte
Erfahrungen mit schulischem Mobbing und rund 7 % Cybermobbingerfahrungen.14
Auch die Berliner Bildungsverwaltung hat angekündigt, Mitte 2026 Tausende Schüler wissenschaftlich zu
befragen, um Belastungen durch religiösen Konformitätsdruck und religiös motiviertes Mobbing empirisch zu er-
6 Vgl. UN-Statement/ Report über forced conversions und forced marriages, Pakistan: https://fln.dk/media/fttjepye/paki715.pdf
7 Vgl. UN-Statement/ Report über forced conversions und forced marriages, Pakistan: a.a.O.
8 Vgl. hierzu auch www.focus.de/familie/schule/insider-berichten-kopftuch-fasten-konvertieren-der-islam-stress-an-deutschen-schu-
len_id_259884850.html
9 BfV, Verfassungsschutzbericht 2024, Themenartikel Personenpotential, Stand 10.06.2025: www.verfassungsschutz.de/DE/
verfassungsschutz/der-bericht/vsb-islamismus-und-islamistischer-terrorismus/2024-vsb-islamismus-und-islamistischer-terrorismus-artikel.html
10 Regionaler Befund Jugendliche in Niedersachsen): Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN), Forschungsbericht 169 –
„Jugendliche in Niedersachsen. Ergebnisse des Niedersachsensurveys 2022“ (PDF), S. 161 https://kfn.de/wp-content/uploads/2024/06/FB_169.pdf
11 So regionaler Befund Jugendliche in Niedersachsen): Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN), Forschungsbericht 169 –
„Jugendliche in Niedersachsen. Ergebnisse des Niedersachsensurveys 2022“ (PDF), S. 161 https://kfn.de/wp-content/uploads/2024/-
06/FB_169.pdf
12 Vgl. WELT vom 23.09.2024: „Es sind Kinder aus dem politischen Islam“ – Arche-Sprecher warnt vor religiösem Mobbing an Schulen,
www.welt.de/politik/deutschland/article694a6e5136dab63128b5b37a/es-sind-kinder-aus-dem-politischen-islam-arche-sprecher-warnt-vor-re-
ligioesem-mobbing-an-schulen.html (zuletzt abgerufen am 22.01.2026)
13 www.oecd.org/en/publications/pisa-2022-results-volume-i-and-ii-country-notes_ed6fbcc5-en/germany_1a2cf137-en.html#section-d1e421
14 RKI, Journal of Health Monito-ring 1/2024: Mobbing und Cybermobbing an Schulen in Deutschland, https://edoc.rki.de/bitstream/-
handle/176904/11545/JHealthMonit_2024_01_Mobbing.pdf?isAllowed=y&sequence=1&utm_source
fassen.15 Ziel dieser Erhebung ist es, das Ausmaß gruppendynamischer und religiös begründeter Drucksituationen
empirisch zu erfassen und eine belastbare Grundlage für mögliche Handlungsbedarfe zu gewinnen. Bereits die
Vorbereitung einer solchen Untersuchung verdeutlicht, dass ein erhebliches Erkenntnisinteresse besteht und
staatliche Stellen frühzeitig rechtliche Orientierung und Handlungsfähigkeit benötigen.
Solche Phänomene können eine Form von Kindeswohlgefährdung darstellen, wenn sie Kinder und Jugendliche
in ihrer freien Entfaltung, im Schulalltag oder in der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
massiv einschränken. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Zwang, systematischem Druck oder
Ausgrenzung ist verfassungsrechtlich geboten und steht nicht im Widerspruch zur Religionsfreiheit nach Artikel 4
des Grundgesetzes.
Der Antrag zielt darauf ab, in diesem Spannungsfeld Rechtsklarheit und staatliche Orientierung zu schaffen. Er
fordert keine pauschalen Einschränkungen religiöser Praktiken, sondern die Entwicklung bundeseinheitlicher
Orientierungshilfen und Handlungsstandards, damit öffentliche Einrichtungen angemessen, rechtsstaatlich und
kindeswohlorientiert intervenieren können. Staatliche Neutralität bedeutet nicht staatliche Passivität.
Öffentliche Einrichtungen dürfen strukturellen, sozialen oder gruppendynamischen Druck nicht dulden, wenn
dadurch die Grundrechte von Kindern und Jugendlichen faktisch außer Kraft gesetzt werden. Der freiheitliche
Rechtsstaat schützt Freiheit nicht durch Wegsehen, sondern durch die Durchsetzung seiner Ordnung und den
Schutz derjenigen, die in besonderer Weise schutzbedürftig sind.
15 vgl. www.tagesspiegel.de/berlin/schule/befragung-von-tausenden-berliner-kindern-und-jugendlichen-aufschluss-uber-religiosen-druck-an-
schulen-erwartet-15070547.html
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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