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Schutz von Kindern und Jugendlichen vor religiösem Zwang, Mobbing und gruppendynamischem Druck stärken - Auch Konversionsdruck wirksam begegnen

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 21/4941 · Antrag · Original ↗

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Schutz von Kindern und Jugendlichen vor religiösem Zwang, Mobbing und gruppendynamischem Druck stärken - Auch Konversionsdruck wirksam begegnen Deutscher Bundestag Drucksache 21/4941 21. Wahlperiode 24.03.2026 Antrag der Abgeordneten Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon Bollmann, Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Dr. Anna Rathert, Christian Zaum, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias Ebenberger, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann Martel, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Olaf Hilmer, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Schutz von Kindern und Jugendlichen vor religiösem Zwang, Mobbing und gruppendynamischem Druck stärken – Auch Konversionsdruck wirksam begegnen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Kinder und Jugendliche sind Träger eigener Grundrechte. Der Staat ist nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verpflichtet, sie vor Gefährdungen ihrer Würde, ihrer freien Persönlichkeitsentwicklung und ihres Wohls zu schützen. 2. Religiöse oder weltanschauliche Erziehung findet ihre verfassungsrechtliche Grenze dort, wo Kinder und Jugendliche durch sozialen, religiösen oder gruppendynamischen Druck in ihrer individuellen Freiheit, ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit oder ihrer gleichberechtigten Teilhabe am schulischen und gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt werden. Dies gilt auch bei religionsmündigen Jugendlichen, soweit tatsächliche Druck-, Zwangs- oder Gefährdungslagen vorliegen. 3. Religiöser Zwang, systematisches Mobbing oder informelle Sanktionsmechanismen innerhalb sozialer oder religiöser Gruppen können eine Kindeswohlgefährdung darstellen, unabhängig davon, ob sie von Peergroups oder informellen Autoritäten ausgeübt werden. 4. Der freiheitliche Rechtsstaat schützt Religionsfreiheit nicht durch Zurückhaltung gegenüber Schutzpflichten, sondern durch die klare Durchsetzung staatlicher Ordnung, insbesondere dort, wo Kinder und Jugendliche nicht selbst für ihre Rechte einstehen können. 5. Als religiöser oder weltanschaulicher Zwang im Sinne dieses Antrags gelten auch Fälle, in denen Kinder und Jugendliche durch andere Mitschüler unter sozialen, moralischen oder gruppendynamischen Druck gesetzt werden, religiöse Bekleidungs-, Verhaltens- oder Normvorgaben einzuhalten (z. B. Kopftuch, Fasten, Gebetspraktiken und vergleichbare Verhaltensanforderungen), obwohl sie dies selbst nicht wünschen und eine entsprechende religiöse Erziehung durch die Eltern nicht vorliegt. Solche Handlungen stellen eine Form von Mobbing dar und können eine Kindeswohlgefährdung begründen. Dies kann auch Drucksituationen umfassen, die auf religiöse Anpassung oder Konversionshandlungen zielen. II. Der Deutsche Bundestag bekräftigt: 1. Der Schutz vor religiösem Zwang richtet sich nicht gegen religiöse Überzeugungen, sondern gegen Zwang, Druck und Sanktionierung, die die Freiheit von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. 2. Staatliche Neutralität bedeutet nicht staatliche Passivität. Öffentliche Einrichtungen dürfen strukturellen oder gruppendynamischen Druck nicht dulden, wenn dadurch Grundrechte von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt werden. 3. Der staatliche Schutz erstreckt sich gleichermaßen auf Kinder und Jugendliche aller religiösen und weltanschaulichen Bindungen sowie auf Kinder und Jugendliche ohne religiöse Zugehörigkeit. Insbesondere dürfen Kinder und Jugendliche wegen ihrer religiösen Überzeugung, ihrer Nicht-Zugehörigkeit oder ihrer Weigerung, religiöse Normen zu übernehmen, weder ausgegrenzt noch unter Anpassungsdruck gesetzt werden. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. klarzustellen, dass religiöser oder weltanschaulicher Zwang, gruppendynamischer Druck und systematisches Mobbing gegenüber Kindern und Jugendlichen als mögliche Formen der Kindeswohlgefährdung zu bewerten sind; 2. in der Kultusministerkonferenz auf die Bundesländer einzuwirken, bundeseinheitliche Leitlinien zu entwickeln, die öffentlichen Einrichtungen – insbesondere Schulen, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen – eine rechtssichere Orientierung im Umgang mit religiösem Zwang einschließlich Konversionsdruck, Mobbing und informellen Parallelstrukturen geben; 3. in der Kultusministerkonferenz auf die Bundesländer einzuwirken, Handlungsstandards zu formulieren, die sicherstellen, dass betroffene Kinder und Jugendliche frühzeitig geschützt werden, Lehrkräfte und pädagogisches Personal rechtssicher intervenieren können und staatliche Einrichtungen nicht in informelle Macht- oder Druckstrukturen eingebunden werden; 4. in der Kultusministerkonferenz auf die Bundesländer einzuwirken, Fortbildungs- und Unterstützungsangebote für pädagogisches Fachpersonal zu fördern, die den Fokus auf Grundrechte, Kindeswohl und staatliche Schutzpflichten und die insbesondere auf die Abwehr der Gefahren und die Erkennungszeichen des Islamismus zu legen; 5. in der Kultusministerkonferenz auf die Bundesländer einzuwirken, bei der Ausarbeitung der Maßnahmen keine pauschalen Einschränkungen der Religionsfreiheit vorzusehen, sondern rechtsstaatlich, einzelfallbezogen und verhältnismäßig auf Situationen zu reagieren, in denen hinreichende Anhaltspunkte für religiösen oder weltanschaulichen Zwang, gruppendynamischen Druck oder Mobbing zulasten von Kindern und Jugendlichen vorliegen; zugleich keine Länderzuständigkeiten im Schul- und Kultusbereich zu verletzen, sondern auf Koordinierung, Orientierung und Rechtsklarheit zu setzen; 6. dabei klarzustellen, dass die vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Staates sowie der bundesrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und keine Eingriffe in die Länderzuständigkeiten für das Schul- und Kultuswesen darstellen, sondern der Koordinierung, rechtlichen Orientierung und Unterstützung der bestehenden Schutzinstrumente dienen; 7. unter Berücksichtigung der vom Land Berlin angekündigten Schülerbefragung für das Jahr 2026 zu religiös motiviertem Mobbing an Schulen zu prüfen, ob und in welcher Form eine vergleichbare bundesweite wissenschaftliche Erhebung zu religiös oder weltanschaulich motiviertem Mobbing, gruppendynamischem Druck und vergleichbaren Belastungssituationen im schulischen und außerschulischen Umfeld von Kindern und Jugendlichen sinnvoll ist; 8. eine solche Erhebung – soweit durchgeführt – im Zusammenarbeit mit Ländern, Wissenschaft und Fachpraxis umzusetzen und an etablierte Erhebungsansätze der Bildungs- und Gesundheitsberichterstattung anschlussfähig zu gestalten (z. B. OECD/PISA, RKI/HBSC). Berlin, den 24. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung „Glaubensfreiheit und religiös neutraler Staat bedingen sich weitgehend. Erst der neutrale Staat kann das Grundrecht gewährleisten, erst durch das Grundrecht wird er zum neutralen Staat. Die Ausweitung der Glaubensfreiheit führt daher auch zu einer institutionellen Abgrenzung des Sakralen vom Säkularen. Die Glaubensfreiheit beschränkt die staatliche Macht, gleichzeitig bewirkt aber auch die staatliche Neutralität die Begrenzung der Macht religiöser Institutionen.“1 Die Religionsfreiheit entwickelte sich in Deutschland insbesondere als wirksame Idee in der Reformation durch das Eintreten Martin Luthers für die Trennung von Staat und Kirche.2 Durch diese ideelle Nichtidentität von Staat und Kirche ist auf dieser trennenden gedanklichen Grundlage eine Verfolgung Anders– oder Ungläubiger durch den Staat nicht (mehr) möglich oder gar gewollt, da diese für ihn denklogisch nicht existieren.3 Kinder und Jugendliche sind eigenständige Träger von Grundrechten. Nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes ist der Staat verpflichtet, ihre Würde, ihre freie Persönlichkeitsentwicklung und ihr Wohl aktiv zu schützen. Diese staatliche Schutzpflicht erstreckt sich auch auf soziale Situationen, in denen Kinder und Jugendliche durch Gruppenzwang, sozialen Druck oder religiös begründete Ausgrenzung in ihrer individuellen Freiheit und Teilhabe beeinträchtigt werden. In Deutschland leben nach Angaben der Bundesregierung rund 5,5 Millionen Muslime, dies entspricht einem Anteil von ca. 6,6 % der Gesamtbevölkerung4. Nach Daten des statistischen Bundesamtes hatten im Jahr 2024 rund 29 % der Schüler eine Einwanderungsgeschichte5. Vor diesem Hintergrund sei ergänzend darauf hingewiesen, dass internationale Menschen- 1 So Michael Morlok, in H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 2 2 Vgl. Michael Morlok, in H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 3 3 Vgl. Michael Morlok, in H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar Bd. I, 3. Aufl. 2013, a.a.O. 4 Vgl. www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/gesellschaftlicher-zusammenhalt/staat-und-religion/islam-in-deutschland/islam-in- deutschland-node.html 5 Vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/_inhalt.html rechtsexperten religiös begründete Zwangskonversionen zum Islam und damit verbundenen Zwangsehen als gravierendes Schutzproblem im Hinblick auf davon betroffene christliche und hinduistische Mädchen und junge Frauen in Pakistan.6 Solche Konstellationen verdeutlichen grundsätzlich, welche Intensität religiös begründete Druck – und Zwangslagen annehmen können, und verdeutlichen die Notwendigkeit, auch in Deutschland bei konkreten Anhaltspunkten für religiösen Zwang und Konversionsdruck konsequent und schutzpflichtorientiert zu handeln.7 Vor dem Hintergrund einer signifikanten Einwanderung aus muslimischen Ländern nach Deutschland sind derartige Berichte über Zwangskonversionen und Zwangsehen können solche Berichte die Relevanz präventiver Schutzkonzepte – auch an deutschen Schulen – unterstreichen.8 In Deutschland ist die Gefahr des Islamismus auch unter Jugendlichen stark angestiegen. Islamismus stellt eine spezifische Form extremistischer Ideologisierung dar, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet und insbesondere durch soziale Bindungen, Autoritätsbeziehungen oder digitale Radikalisierungsdynamiken auf Jugendliche wirken kann. Der Verfassungsschutz beziffert das Islamismuspotenzial für das Jahr 2024 auf 28.280 Personen, davon 9.540 als gewaltorientiert.9 Empirische Befunde deuten darauf hin, dass bestimmte Gruppen von Jugendlichen für demokratiefeindliche Deutungsmuster ansprechbar sein können. Beispielhaft verweist der Niedersachsensurvey 2022 auf Zustimmungswerte zu Aussagen, die mit dem Vorrang staatlichen Rechts und demokratischen Grundprinzipien kollidieren.10 Dort heißt es u. a. „Eine Mehrheit der muslimischen Befragten befürwortet die Aussagen ‚Nur der Islam ist in der Lage, die Probleme unserer Zeit zu lösen‘ (51.5 %) und ‚Die Regeln des Korans sind mir wichtiger als die Gesetze in Deutschland‘ (67.8 %). Gewalt zur Durchsetzung des Islams sehen 18.1 % als gerechtfertigt an.“11 Solche Ergebnisse sind nicht ohne Weiteres bundesweit übertragbar, verdeutlichen jedoch ein präventionspolitisches Erkenntnisinteresse. Zentral ist die Sicherung der Religionsfreiheit einschließlich der negativen Religionsfreiheit: Kinder und Jugendliche müssen ohne Drohung, soziale Sanktionierung oder Bedrohung die Freiheit haben, religiöse Normen abzulehnen oder sich von religiösen Bindungen zu lösen. Staatliche Neutralität bedeutet dabei nicht staatliche Passivität, sondern die Durchsetzung eines freiheitlichen Schutzrahmens für individuelle Selbstbestimmung. Erfahrungsberichte und öffentliche Wahrnehmung deuten darauf hin, dass in Teilen des Schulalltags die Grenze zwischen religiöser Erziehung und religiös motiviertem Druck auf Gleichaltrige überschritten werden kann. So wird berichtet, dass insbesondere Fälle von religiösem Gruppendruck oder religiös motiviertem Mobbing zunehmen und Gegenstand weitergehender Untersuchungen sind.12 Unabhängig vom konkreten Motiv berichten laut PISA 2022 in Deutschland jeweils rund 21 % der 15-jährigen Schüler, mindestens einige Male pro Monat Opfer von Mobbinghandlungen zu sein.13 Auch das Robert Koch-Institut weist auf die empirische Erfassung von Mobbing- und Cybermobbingerfahrungen hin: Auf Grundlage der HBSC-Studie 2022 berichteten rund 14 % der befragten Lernenden direkte Erfahrungen mit schulischem Mobbing und rund 7 % Cybermobbingerfahrungen.14 Auch die Berliner Bildungsverwaltung hat angekündigt, Mitte 2026 Tausende Schüler wissenschaftlich zu befragen, um Belastungen durch religiösen Konformitätsdruck und religiös motiviertes Mobbing empirisch zu er- 6 Vgl. UN-Statement/ Report über forced conversions und forced marriages, Pakistan: https://fln.dk/media/fttjepye/paki715.pdf 7 Vgl. UN-Statement/ Report über forced conversions und forced marriages, Pakistan: a.a.O. 8 Vgl. hierzu auch www.focus.de/familie/schule/insider-berichten-kopftuch-fasten-konvertieren-der-islam-stress-an-deutschen-schu- len_id_259884850.html 9 BfV, Verfassungsschutzbericht 2024, Themenartikel Personenpotential, Stand 10.06.2025: www.verfassungsschutz.de/DE/ verfassungsschutz/der-bericht/vsb-islamismus-und-islamistischer-terrorismus/2024-vsb-islamismus-und-islamistischer-terrorismus-artikel.html 10 Regionaler Befund Jugendliche in Niedersachsen): Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN), Forschungsbericht 169 – „Jugendliche in Niedersachsen. Ergebnisse des Niedersachsensurveys 2022“ (PDF), S. 161 https://kfn.de/wp-content/uploads/2024/06/FB_169.pdf 11 So regionaler Befund Jugendliche in Niedersachsen): Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN), Forschungsbericht 169 – „Jugendliche in Niedersachsen. Ergebnisse des Niedersachsensurveys 2022“ (PDF), S. 161 https://kfn.de/wp-content/uploads/2024/- 06/FB_169.pdf 12 Vgl. WELT vom 23.09.2024: „Es sind Kinder aus dem politischen Islam“ – Arche-Sprecher warnt vor religiösem Mobbing an Schulen, www.welt.de/politik/deutschland/article694a6e5136dab63128b5b37a/es-sind-kinder-aus-dem-politischen-islam-arche-sprecher-warnt-vor-re- ligioesem-mobbing-an-schulen.html (zuletzt abgerufen am 22.01.2026) 13 www.oecd.org/en/publications/pisa-2022-results-volume-i-and-ii-country-notes_ed6fbcc5-en/germany_1a2cf137-en.html#section-d1e421 14 RKI, Journal of Health Monito-ring 1/2024: Mobbing und Cybermobbing an Schulen in Deutschland, https://edoc.rki.de/bitstream/- handle/176904/11545/JHealthMonit_2024_01_Mobbing.pdf?isAllowed=y&sequence=1&utm_source fassen.15 Ziel dieser Erhebung ist es, das Ausmaß gruppendynamischer und religiös begründeter Drucksituationen empirisch zu erfassen und eine belastbare Grundlage für mögliche Handlungsbedarfe zu gewinnen. Bereits die Vorbereitung einer solchen Untersuchung verdeutlicht, dass ein erhebliches Erkenntnisinteresse besteht und staatliche Stellen frühzeitig rechtliche Orientierung und Handlungsfähigkeit benötigen. Solche Phänomene können eine Form von Kindeswohlgefährdung darstellen, wenn sie Kinder und Jugendliche in ihrer freien Entfaltung, im Schulalltag oder in der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben massiv einschränken. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Zwang, systematischem Druck oder Ausgrenzung ist verfassungsrechtlich geboten und steht nicht im Widerspruch zur Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes. Der Antrag zielt darauf ab, in diesem Spannungsfeld Rechtsklarheit und staatliche Orientierung zu schaffen. Er fordert keine pauschalen Einschränkungen religiöser Praktiken, sondern die Entwicklung bundeseinheitlicher Orientierungshilfen und Handlungsstandards, damit öffentliche Einrichtungen angemessen, rechtsstaatlich und kindeswohlorientiert intervenieren können. Staatliche Neutralität bedeutet nicht staatliche Passivität. Öffentliche Einrichtungen dürfen strukturellen, sozialen oder gruppendynamischen Druck nicht dulden, wenn dadurch die Grundrechte von Kindern und Jugendlichen faktisch außer Kraft gesetzt werden. Der freiheitliche Rechtsstaat schützt Freiheit nicht durch Wegsehen, sondern durch die Durchsetzung seiner Ordnung und den Schutz derjenigen, die in besonderer Weise schutzbedürftig sind. 15 vgl. www.tagesspiegel.de/berlin/schule/befragung-von-tausenden-berliner-kindern-und-jugendlichen-aufschluss-uber-religiosen-druck-an- schulen-erwartet-15070547.html Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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