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Operative Erforderlichkeit zusätzlicher Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302)

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 21/5148 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Operative Erforderlichkeit zusätzlicher Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5148 21. Wahlperiode 01.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander Gauland, Knuth Meyer- Soltau, Stefan Möller, Sascha Lensing, Lukas Rehm, Ronald Gläser, Marc Bernhard, Otto Strauß, Stefan Keuter, Thomas Dietz, Udo Theodor Hemmelgarn, Kerstin Przygodda, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Edgar Naujok, Bernd Schattner, Alexis L. Giersch, Dr. Michael Blos, Robin Jünger, Sven Wendorf, Dr. Maximilian Krah, Marcel Queckemeyer, Dr. Daniel Zerbin, Kay-Uwe Ziegler und der Fraktion der AfD Operative Erforderlichkeit zusätzlicher Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302) Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302 bestätigt, dass im Bundeskanzleramt ein erster Entwurf zur Reform des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) erstellt wurde und sich derzeit in Vorabstimmung befindet. Ziel der Reform ist nach Angaben der Bundesregierung eine verfassungskonforme, systematische Novellierung des Nachrichtendienstrechts, um die operative Leistungsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes zu stärken und mit relevanten europäischen Partnerdiensten Schritt zu halten. In der öffentlichen Berichterstattung wurde in diesem Zusammenhang über mögliche zusätzliche operative Handlungsmöglichkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND) berichtet (z. B. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/bn d-gesetz-befugnisse-100.html). Dabei wurde insbesondere auf weitergehende operative Instrumente verwiesen, die über die bisherige Informationsgewinnung hinausgehen könnten. Konkrete Angaben dazu, in welchen sicherheitspolitischen Lagen oder operativen Konstellationen die bestehenden gesetzlichen Befugnisse des BND nicht ausreichen, wurden bislang jedoch nicht näher dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bedürfen eingriffsintensive sicherheitsrechtliche Befugnisse einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage sowie einer nachvollziehbaren Begründung ihrer Erforderlichkeit (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 zum BKA-Gesetz [BKA = Bundeskriminalamt] – 1 BvR 966/09). Eine Reform des BND-Gesetzes, die zusätzliche operative Befugnisse vorsieht, setzt daher eine klare sicherheitspolitische Einordnung voraus, aus der hervorgeht, welche konkreten Problemlagen adressiert werden sollen und weshalb bestehende Regelungen hierfür nicht ausreichen. Vor diesem Hintergrund sehen die Fragesteller weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen operativen Erforderlichkeit möglicher zusätzlicher Befugnisse sowie der herangezogenen internationalen Vergleichsmaßstäbe. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche konkreten sicherheitspolitischen Entwicklungen oder Bedrohungsszenarien in den vergangenen fünf Jahren haben die Bundesregierung dazu veranlasst, zusätzliche operative Befugnisse für den Bundesnachrichtendienst zu prüfen? 2. In welchen typischen Einsatz- oder Lagekonstellationen sind nach Auffassung der Bundesregierung die derzeitigen gesetzlichen Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend, um seinen gesetzlichen Auftrag wirksam zu erfüllen? 3. In wie vielen Fällen in den vergangenen fünf Jahren konnte nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesnachrichtendienst Maßnahmen nicht durchführen, weil ihm hierfür die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse fehlten, und wenn hierzu keine statistische Erfassung erfolgt, aus welchen Gründen erfolgt eine solche Erfassung nicht? 4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren Fälle, in denen der Bundesnachrichtendienst aus rechtlichen Gründen nicht operativ tätig werden konnte, obwohl dies aus nachrichtendienstlicher Sicht als erforderlich eingeschätzt wurde, und wenn ja, welche Kategorien von Maßnahmen waren hiervon betroffen (z. B. Cyberoperationen, Einflussmaßnahmen, Zugriff auf technische Infrastruktur oder vergleichbare Maßnahmen)? 5. Über welche operativen Befugnisse verfügen vergleichbare europäische Partnerdienste, die dem Bundesnachrichtendienst derzeit nicht zustehen? 6. Welche europäischen Partnerdienste werden im Rahmen der Reformüberlegungen der Bundesregierung als Vergleichsmaßstab herangezogen? 7. Liegt der Bundesregierung eine systematische Auswertung operativer Erfahrungsberichte oder interner Lagebewertungen zugrunde, die die Notwendigkeit zusätzlicher Befugnisse stützt, und wenn ja, seit wann werden solche Auswertungen durchgeführt? Berlin, den 1. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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