Parlamentarische Transparenz bei geplanten Befugniserweiterungen des Bundesnachrichtendienstes (Antwort zu Drs. 21/4040)
Text
Parlamentarische Transparenz bei geplanten Befugniserweiterungen des Bundesnachrichtendienstes (Antwort zu Drs. 21/4040)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4302
21. Wahlperiode 23.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan
Brandner, Fabian Jacobi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4040 –
Parlamentarische Transparenz bei geplanten Befugniserweiterungen des
Bundesnachrichtendienstes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Wochen wurde in verschiedenen Medien (z. B. www.tage
sschau.de/investigativ/ndr-wdr/bnd-gesetz-befugnisse-100.html)
übereinstimmend berichtet, dass innerhalb der Bundesregierung, federführend aus dem
Bundeskanzleramt, ein Entwurf zur Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse
des Bundesnachrichtendienstes (BND) erarbeitet worden sei. Nach der
Berichterstattung handelt es sich hierbei offenkundig um einen
Referentenentwurf oder zumindest um einen weit fortgeschrittenen Entwurfsstand, der unter
anderem weitreichende operative Handlungsmöglichkeiten des BND,
einschließlich aktiver Cybermaßnahmen und Sabotagehandlungen im Ausland,
vorsehen soll.
Auffällig ist dabei für die Fragesteller, dass dieser Entwurf nach den
Medienberichten ausschließlich ausgewählten Presseorganen vorgelegen haben soll,
während er weder den Mitgliedern des Deutschen Bundestages noch der
allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ein offiziell veröffentlichter
Referentenentwurf, eine Bundestagsdrucksache oder eine formelle Erklärung
der Bundesregierung zu Inhalt, Reichweite und rechtlicher Einordnung dieses
Entwurfs liegt bislang nicht vor.
Die Fragesteller sehen hierin einen besonderen parlamentarischen
Aufklärungsbedarf. Gesetzesvorhaben von erheblicher grundrechtlicher, sicherheits-
und außenpolitischer Tragweite bedürfen einer frühzeitigen, transparenten und
parlamentarisch eingebetteten Befassung. Eine Vorgehensweise, bei der
zentrale Inhalte eines mutmaßlichen Referentenentwurfs zunächst über
Medienberichte bekannt werden, während das Parlament und die Öffentlichkeit
keinen Zugang zu dem Entwurf selbst haben, wirft bei den Fragestellern
Fragen nach der Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens und nach der Rolle
des Deutschen Bundestages als Gesetzgeber auf.
Vor diesem Hintergrund erinnern die Fragesteller daran, dass die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/10038 ausdrücklich betont hat, dass Eingriffe durch Nachrichtendienste
strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben unterliegen, insbesondere den
Anforderungen der Normenklarheit, Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit sowie
Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 18. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wirksamer parlamentarischer und unabhängiger Kontrolle. Die Reform des
Nachrichtendienstrechts vom 22. Dezember 2023 diente demnach der
Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine qualitative
Ausweitung staatlicher Eingriffsbefugnisse war damit nicht verbunden.
Die nunmehr medial kolportierten Überlegungen zu aktiven operativen
Maßnahmen des BND würden demgegenüber einen qualitativ neuen Eingriffstyp
darstellen, der über die bisherige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung
von Informationen hinausgeht und potenziell erhebliche Auswirkungen auf
Grundrechte – insbesondere auf das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung – sowie auf die außen- und sicherheitspolitische Verantwortung der
Bundesrepublik Deutschland haben kann. Aktive Eingriffe in fremde IT-
Systeme oder Infrastrukturen sind ihrer Natur nach mit erhöhten Risiken für
unbeteiligte Dritte, für zivile Einrichtungen sowie für Eskalationsdynamiken
verbunden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen besonders
eingriffsintensive sicherheitsrechtliche Befugnisse nicht nur einer hinreichend
bestimmten gesetzlichen Grundlage, sondern auch einer nachvollziehbaren
Bedarfs- und Gefahrenanalyse sowie begleitender Evaluationsmechanismen.
In seinem Urteil vom 20. April 2016 zum BKA (Bundeskriminalamt)-Gesetz
(1 BvR 966/09 u. a.) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei weitreichenden Befugnissen im Bereich der
Sicherheitsbehörden verpflichtet ist, deren Erforderlichkeit auf tragfähige
tatsächliche Annahmen zu stützen und ihre Anwendung sowie Auswirkungen
fortlaufend zu überprüfen.
Unabhängig davon ist den Fragestellern bislang keine öffentlich zugängliche
Evaluation, Bedarfsanalyse oder sonstige nachvollziehbare
Tatsachengrundlage bekannt, aus der sich ergäbe, dass die bestehenden gesetzlichen Befugnisse
des BND zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichen oder dass weniger
eingriffsintensive Alternativen geprüft und verworfen worden wären.
Die Fragesteller halten es daher für erforderlich, frühzeitig parlamentarische
Aufklärung darüber zu erlangen, ob ein entsprechender Referentenentwurf
existiert, auf welcher tatsächlichen, rechtlichen und evaluativen Grundlage er
beruht, aus welchen Gründen er bislang nicht dem Parlament zugänglich
gemacht wurde und wie die Bundesregierung sicherzustellen beabsichtigt, dass
der Deutsche Bundestag seiner verfassungsrechtlichen Rolle im
Gesetzgebungsverfahren in vollem Umfang nachkommen kann.
1. Trifft es zu, dass innerhalb der Bundesregierung derzeit Überlegungen
oder Prüfungen stattfinden oder bereits abgeschlossen wurden, die
gesetzlichen Befugnisse des BND um aktive operative
Handlungsmöglichkeiten zu erweitern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja,
welches Ressort oder welche Stelle innerhalb der Bundesregierung ist
federführend mit diesen Überlegungen oder Prüfungen befasst?
Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien ist festgelegt,
dass eine grundlegende verfassungskonforme, systematische Novellierung des
Rechts der Nachrichtendienste des Bundes erfolgen soll, um die nationale
Souveränität und operativen Fähigkeiten der Nachrichtendienste zu stärken, um mit
der Leistungsfähigkeit relevanter europäischer Partnerdienste wieder Schritt zu
halten und um die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen effektiven und
effizienten Datenaustausch zwischen den Nachrichtendiensten und anderen
Behörden zu verbessern. Im Rahmen dieser Novellierung soll auch für effektivere
Kontrollstrukturen und zielgerichtetere Kontrollen nach den jeweiligen
Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, auch durch den Deutschen Bundestag,
Sorge getragen werden (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD,
21. Legislaturperiode, S. 85, Zeile 2651 ff.).
Dieser Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umfasst auch die
verfassungskonforme, systematische Novellierung des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz), für welches das Bundeskanzleramt in Federführung
zuständig ist.
2. In welchem Stadium befinden sich diese Überlegungen derzeit ggf. (z. B.
interne Vorprüfung, Ressortabstimmung, Ausarbeitung eines
Referentenentwurfs)?
Das Bundeskanzleramt hat einen ersten Entwurf zur Reform des BND-Gesetzes
erstellt, der derzeit mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz im Rahmen einer Vorabstimmung erörtert wird. Eine
Ressortabstimmung wurde noch nicht eingeleitet.
3. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der in den
Medienberichten dargestellte Entwurfsstand zur Erweiterung der Befugnisse des
BND ausgewählten Pressevertretern vorgelegen hat, bevor er den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder den zuständigen
parlamentarischen Gremien zugänglich gemacht wurde, und wenn ja, hat die
Bundesregierung Kenntnis, warum Inhalte eines solchen Entwurfs zunächst über
Medienberichte öffentlich wurden, bevor der Deutsche Bundestag über
Existenz, Inhalt und Zielrichtung des Entwurfs unterrichtet wurde?
Über die Medienberichterstattung hinaus liegen der Bundesregierung keine
Kenntnisse vor.
4. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit den laut
Presseberichten diskutierten Befugniserweiterungen ggf. eine systematische
Evaluation der bestehenden gesetzlichen Befugnisse des BND oder eine
vergleichbare Form strukturierter Wirksamkeitsprüfung vorgenommen,
wenn ja, wann wurde diese Evaluation durchgeführt, durch wen, zu
welchen wesentlichen Ergebnissen ist sie gelangt, und in welcher Form
liegen diese Ergebnisse vor (z. B. Bericht, Vermerk, Gutachten), und wenn
nein, aus welchen Gründen wurde bislang trotz der Tragweite möglicher
Grundrechtseingriffe auf eine solche Evaluation verzichtet?
5. Hat die Bundesregierung eine dokumentierte Bedarfs- oder
Gefahrenanalyse erstellt, aus der sich ergibt, dass die bestehenden gesetzlichen
Befugnisse des BND zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags nicht
ausreichen?
6. Auf welche tatsächlichen oder empirischen Erkenntnisse, über
allgemeine sicherheitspolitische Lageeinschätzungen hinaus, stützt sich
gegebenenfalls die Annahme, dass zusätzliche operative Befugnisse erforderlich
sind?
7. Hat die Bundesregierung – sofern entsprechende Überlegungen bestehen
– eine dokumentierte Bedarfs- oder Gefahrenanalyse erstellt, die sie bei
der Einschätzung herangezogen hat, ob und inwieweit zur wirksamen
Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des BND zusätzliche operative
Befugnisse erforderlich oder sachgerecht sein könnten?
Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Dem Bundeskanzleramt liegen infolge seiner Dienst- und Fachaufsicht
umfangreiche Erkenntnisse zu Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung
des Bundesnachrichtendienstes vor. Darüber hinaus werden im Rahmen der
Reform des BND-Gesetzes auch die rechtlichen Rahmenbedingungen anderer
europäischer Partner berücksichtigt. Die Tragweite möglicher
Grundrechtseingriffe wird im Rahmen der Reform des BND-Gesetzes berücksichtigt (vgl.
auch Antwort zu den Fragen 8 und 9).
8. Hat die Bundesregierung im Vorfeld ihrer Überlegungen eine
eigenständige strukturierte Grundrechtsfolgenabschätzung im Hinblick auf
mögliche neue operative Befugnisse des BND vorgenommen?
Ziel der Novellierung des Nachrichtendienstrechts ist eine
verfassungskonforme, systematische Reform des BND-Gesetzes. Hierbei werden auch die
möglichen Grundrechtsfolgen umfassend mitbeachtet (vgl. bereits die Antwort zu
Frage 7).
9. Wurde dabei (vgl. Frage 8) ausdrücklich die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt, insbesondere das Urteil vom
20. April 2016 zum BKA-Gesetz (Aktenzeichen 1 BvR 966/09) sowie
die Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung staatlichen Handelns auch
bei Handeln im Ausland?
Die Bundesregierung beachtet bei der Erstellung eines Regierungsentwurfs die
bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung.
10. Durch welche konkreten rechtlichen oder verfahrensmäßigen
Vorkehrungen stellt die Bundesregierung sicher, dass bei aktiven operativen
Maßnahmen des BND der Schutz unbeteiligter Dritter sowie besonders
schutzbedürftiger Personengruppen gewährleistet wird?
11. Welche parlamentarischen oder unabhängigen Kontrollmechanismen hält
die Bundesregierung ggf. bei aktiven operativen Befugnissen des BND
für erforderlich, und in welcher Form sollen diese ausgestaltet sein,
insbesondere im Hinblick auf eine vorherige Genehmigung sowie eine
nachträgliche Kontrolle?
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, etwaige Gesetzentwürfe zu diesem
Themenkomplex mit einer Befristung oder Evaluationsklausel zu
versehen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Ein Referentenentwurf befindet sich derzeit im Stadium der Erstellung und
Vorabstimmung. Zu diesem Zeitpunkt können noch keine Angaben zu etwaigen
Inhalten eines Regierungsentwurfs erfolgen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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