Reform der betrieblichen Altersvorsorge durch ein digitales Standardfondsmodell
Text
Reform der betrieblichen Altersvorsorge durch ein digitales Standardfondsmodell
Antrag
der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker,
Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing,
Thomas Stephan, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Joachim
Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten
Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler,
Reinhard Mixl, Kerstin Przygodda, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer
Rothfuß, Carina Schießl, Georg Schroeter, Sven Wendorf, Ulrich von Zons
und der Fraktion der AfD
Reform der betrieblichen Altersvorsorge durch ein digitales Standardfondsmodell
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die betriebliche Altersvorsorge ist in Deutschland ein freiwilliges Instrument der
Altersvorsorge. Sie soll die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtende gesetzliche
Rentenversicherung ergänzen. Die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge
(bAV) ist bislang unzureichend und kann die von früheren Bundesregierungen bewusst
in Kauf genommene „Rentenlücke“ nicht schließen. Um die Verbreitung der bAV zu
verbessern, muss jedes neue Konzept sowohl für Arbeitnehmer als auch für
Arbeitgeber attraktiver gemacht werden. Dazu müssen die Anforderungen beider Seiten
gleichrangig berücksichtigt werden.
Die Arbeitnehmer erwarten eine möglichst sichere Betriebsrente1 aus der bAV, die
Renditechancen ermöglicht und für sie genauso unkompliziert funktioniert wie die
staatliche Rente. Sie soll ohne Abschlusskosten und hohe Verwaltungskosten
auskommen. Die Auszahlungen aus der Betriebsrente aus der bAV sollen, soweit rechtlich
möglich, nicht mit Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung belastet werden.
Hierzu ist ein rein arbeitnehmerseitig finanziertes Modell geeignet, hier Typ
Eigenvorsorge genannt.
Die Arbeitgeber erwarten ein Konzept der betrieblichen Altersvorsorge auf Basis einer
„reinen Beitragszusage“, das ihnen keine Garantien aufbürdet und ohne die komplexen
Formalien des „Sozialpartnermodells“ auskommt. Zudem soll die Betriebsrente
Renditechancen nutzen, gleichzeitig aber keine aufwendige Beratung erfordern. Der
Ebersbacher Kreis, ein Zusammenschluss von im Betriebsrentenrecht spezialisierten
Juristen, die sich in ihrer täglichen Praxis mit den Fallstricken bisheriger
Betriebsrentenmodelle auseinandersetzen, schlägt dafür ein rein arbeitgeberseitig finanziertes Mo-
1 vgl. finanzwelt, Artikel vom 09.04.2025 „Große Mehrheit setzt bei privater Altersvorsorge auf Garantien und
Sicherheit“, www.finanzwelt.de/post/grosse-mehrheit-setzt-bei-privater-altersvorsorge-auf-garantien-
undsicherheit
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4834
21. Wahlperiode 19.03.2026
dell vor,2 hier Typ Ebersbach genannt, das ohne Garantien und ohne gewerkschaftliche
Zustimmung auskommt.
Für die Anlage selbst empfiehlt sich – sowohl für eine arbeitgeberfinanzierte wie auch
eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge – ein staatlich regulierter und
überwachter professioneller Anlagefonds höchster Güteklasse, der der Aufsicht der
BaFin unterliegt. Ein derartiger Fonds erfüllt am besten die Voraussetzungen einer
sicheren, renditechancenorientierten Anlage, die bei ausreichender Größe mit
Verwaltungskosten von unter 0,5 Prozent p. a. auskommt. Beispiele für die erfolgreiche
Umsetzung eines solchen Anlagekonzepts sind das schwedische AP7-System3 und der
britische NEST-Trust4. Sie zeigen, dass staatlich regulierte und überwachte Fonds mit
digitalem Zugang, strenger Aufsicht und niedrigen Kosten die Beteiligungsquote
deutlich steigern konnten. Denn sie verbinden die Vorteile marktwirtschaftlicher
Kapitalanlage mit der Sicherheit staatlicher Kontrolle und gelten als Vorbild für ein modernes
Standardfondsmodell.
Mit einem kombinierten Modell, das die Erwartungen von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern zusammenführt, kann die betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule der
Altersvorsorge zukünftig eine bedeutendere Stellung einnehmen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem ein digitaler Standard-Durchführungsweg
für die betriebliche Altersversorgung im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verankert
wird. Der Gesetzentwurf soll insbesondere vorsehen, dass ein Betriebsrentenmodell
eingeführt wird, das aus einem rein arbeitgeberfinanzierten Teil („Typ Ebersbach“)
und einem rein arbeitnehmerfinanzierten Teil („Typ Eigenvorsorge“) besteht, und
dabei folgende Eckpunkte berücksichtigt:
1. der arbeitgeberseitig finanzierte Teil ist als „reine Beitragszusage“ vorzusehen,
die dem Arbeitgeber weder unmittelbare noch mittelbare
Garantieverpflichtungen auferlegt;
2. der arbeitnehmerseitig finanzierte Teil ist als betrieblich vermittelte private
Altersvorsorge gestaltet, die aus dem Arbeitseinkommen nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge vor Steuern („Nettoarbeitsentgelt vor Steuern“) gezahlt wird,
wodurch eine Verbeitragung der Auszahlungsbeträge in der Leistungsphase
entfällt;
3. der arbeitnehmerseitige Teil („Typ Eigenvorsorge“) ist als jederzeit
abschließbares und kündbares monatliches digitales Lohnabzugsmodell mit einem
Mindestbeitrag von 10 Euro im Monat ausgestaltet;
4. für den Arbeitnehmerteil („Typ Eigenvorsorge“) sollen die üblichen
Steuervorteile der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge gewährt werden;
5. für den Arbeitgeberteil sollen die üblichen Steuervorteile der staatlich geförderten
Betriebsrente gewährt werden;
6. beide Teile sollen in jedem Unternehmen sowohl in Kombination als auch einzeln
eingeführt werden können;
2 vgl. Ebersbacher Kreis vom 02.04.2025 „Jetzt den Durchbruch für die flächendeckende Verbreitung der
betrieblichen Altersversorgung ermöglichen“ https://eberbacher-kreis.de/wp-content/uploads/2025/07/Eberba-
cher-Kreis-Forderungen-zur-Reform-der-bAV-final.pdf
3 vgl. Capital, Artikel vom 23.12.2021 „Der schwedische Pensionsfonds AP7: ein Vorbild für Deutschland?“,
www.capital.de/geld-versicherungen/der-schwedische-pensionsfonds-ap7-ein-vorbild-fuer-deutschland-
121842 und www.ap7.se/english/
4 vgl. GOV.UK, Artikel vom 10.07.2025 „National Employment Savings Trust Corporation annual report and
accounts 2024 to 2025“, www.gov.uk/government/publications/national-employment-savings-trust-
corporation-annual-report-and-accounts-2024-to-2025
7. beide Teile sollen in die digitale Rentenübersicht der Deutschen
Rentenversicherung Bund integriert werden;
8. beide Teile sind als Fondsanlage nach Maßgabe von Abschnitt III zu gestalten.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung zudem auf,
1. ein digitales Standardfondsmodell auszuschreiben, das den Anforderungen an
höchstmögliche Sicherheit, angemessene Renditechancen und geringstmögliche
Kosten entspricht;
2. eine verzinsliche, nach drei Jahren rückzahlbare Einlage in Höhe von 300
Millionen Euro in den von ihr ausgeschriebenen Fonds zu leisten, um schnellstmöglich
die notwendige Größenordnung für einen Verwaltungskostenanteil von unter
0,5 Prozent zu erreichen;
3. die notwendigen Rahmenbedingungen für eine sichere Anlage mit
Renditechancen im Benehmen mit der BaFin festzulegen, dabei genügend Flexibilität für
ungewisse wirtschaftliche Entwicklungen vorzusehen und die Aufsicht über den
Fonds der BaFin zu unterstellen;
4. eine Evaluierung dieses Modells fünf Jahre nach Einführung vorzunehmen, um
den Grad der Verbreitung und die mit dem Fonds-Management verbundenen
Verwaltungs- und Anlagekosten ebenso wie die erzielte Fondsrendite festzustellen
und die die festgestellten Werte im Vergleich zu allen bisherigen
Betriebsrentenmodellen zu setzen, indem diese ebenfalls nach denselben Kriterien ausgewertet
werden.
Berlin, den 17. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die vorgeschlagenen Regelungen bilden ein strukturell, juristisch und ökonomisch tragfähiges Gesamtkonzept
zur Modernisierung der betrieblichen Altersvorsorge. Sie reagieren auf bestehende Schwächen – wie mangelnde
Verbreitung, rechtliche Komplexität und hohe Verwaltungskosten – und führen die betriebliche Altersvorsorge
in ein zukunftssicheres, digitales System.
Das Modell besteht aus der Kombination einer rein arbeitnehmerseitig finanzierten, betrieblich vermittelten
privaten Altersvorsorge (Typ AN-Eigenvorsorge) sowie einer rein arbeitgeberseitig finanzierten betrieblichen
Altersvorsorge (Typ Ebersbach).
Die Anlage erfolgt für beide Teile über denselben Fonds. Beide Teile werden wie bisher steuerlich gefördert.
Bei der durch die Arbeitnehmer selbst finanzierten Betriebsrente (AN-Eigenbeiträge) wird die Betriebsrente in
der Leistungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
unterworfen. In der Ansparphase werden die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer aus dem Arbeitseinkommen nach Abzug
der Sozialversicherungsbeiträge vor Steuern aufgebracht. Bei dieser Konstruktion ist zwar die Betriebsrente ggf.
zu versteuern, es entfällt bei der Auszahlung jedoch der rund 20-prozentige Sozialabgabenabzug, der immer
wieder zu bösen Überraschungen geführt hat, weil er von vielen Arbeitnehmern nicht einkalkuliert worden war.
Die Arbeitgeber ihrerseits werden durch die Freistellung von Garantien und Haftung motiviert, ihrerseits ein rein
arbeitgeberseitig finanziertes Modell der „reinen Beitragszusage“ anzubieten, unabhängig davon, ob der
Arbeitnehmer sich am Betriebsrentenmodell beteiligt. Dieses arbeitgeberseitige Modell entspricht vielfach geäußerten
Unternehmerwünschen. In der Leistungsphase müssen die Auszahlungsbeträge dieses Modellteils vom
Arbeitnehmer wie bisher versteuert und verbeitragt werden. Die Bagatell- bzw. Freibetrags-Regelung nach § 226 Abs.
2 SGB V in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bleibt dabei bestehen.
Die Anlage in einem staatlich reguliertem Standardfonds für beide Modellteile trägt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an den Schutz von Rentenanwartschaften Rechnung. Das Bundesverfassungsgericht hat
klargestellt, dass Rentenanwartschaften eigentumsrechtlich geschützt sind und der Gesetzgeber verpflichtet ist, deren
Werthaltigkeit in den Grundstrukturen zu sichern (vgl. BVerfGE 53, 257 – „Rentenanpassung“; BVerfGE 100,
1 – „Rentenreform 1999“).
Ein modernes Fondsmanagement gewährleistet durch breite Diversifizierung und Investitionen etwa in
inflationsindexierte Anleihen eine erhöhte Stabilität und einen Werterhalt der Altersvorsorgevermögen. Die BaFin
legt dazu Rahmenbedingungen fest und überwacht ihre Einhaltung. Sie prüft regelmäßig, ob die Kostenstruktur
transparent, effizient und anlegergerecht ausgestaltet ist. Diese Regelung gewährleistet, dass die Beiträge zu über
99 Prozent dem Kapitalaufbau zugutekommen und überhöhte Verwaltungskosten oder Provisionen dauerhaft
ausgeschlossen sind.
Die digitale Abwicklung beider Modellteile erfolgt über standardisierte Schnittstellen und reduziert so den
administrativen Aufwand für Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungsstellen erheblich. Bisher haben zahlreiche
Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, auch deshalb auf die Einrichtung betrieblicher Vorsorgeangebote
verzichtet, weil sie neben rechtlichen Unsicherheiten und Haftungsrisiken auch den administrativen Aufwand gescheut
haben.5 Das vorgeschlagene Standardfondsmodell beseitigt diese Hemmnisse durch klare Haftungsfreistellung,
digitale Abwicklung und einheitliche Schnittstellen, sodass auch kleinere Betriebe ohne zusätzliche
Verwaltungslasten teilnehmen können.
Der kostengünstige digitale Durchführungsweg ermöglicht auch die Teilnahme mit dem niedrigen
Mindestbeitrag von 10 Euro im Monat. Dadurch werden auch Geringverdiener animiert, zusätzlich zur gesetzlichen Rente
ihr eigenes zusätzliches Altersvorsorgekonto aufzubauen.
Das angesparte und verzinste Betriebsrentenkapital beider Modellteile wird in die digitale Rentenübersicht6
integriert, sodass die Versicherten ihre gesamten Altersvorsorgedaten zentral einsehen können.
Die vorgesehene Evaluierung dient der Feststellung, ob das Kombinationsmodell dazu geeignet ist, die
Betriebsrente stärker zu verbreiten. Der Vergleich mit Verbreitungsgraden und insbesondere den Renditen der bisherigen
Durchführungswege ist wichtig, um weniger rentable Modelle durch Transparenz und Marktdruck schrittweise
zurückzuführen.
5 vgl. Alterssicherungsbericht 2024, Bundestagsdrucksache 20/14086
6 www.rentenuebersicht.de/DE/01_startseite/home_node.html
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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