Erweiterung der Europäischen Union um die Ukraine vor dem Hintergrund einer assoziierten Mitgliedschaft (Antwort zu Drs. 21/7361)
Text
Erweiterung der Europäischen Union um die Ukraine vor dem Hintergrund einer assoziierten Mitgliedschaft (Antwort zu Drs. 21/7361)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7530
21. Wahlperiode 10.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Teich, Peter Boehringer,
Micha Fehre, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7361 –
Erweiterung der Europäischen Union um die Ukraine vor dem Hintergrund einer
assoziierten Mitgliedschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine sind in
der Vergangenheit durch politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche
Annäherungsprozesse geprägt. Am 28. Februar 2022 stellte die Ukraine einen
Antrag auf Mitgliedschaft in der EU (https://commission.europa.eu/topics/eu-s
olidarity-ukraine/ukraines-path-towards-eu-accession_de). Am 22. Juni 2022
wurde der Ukraine der EU-Beitrittskandidatenstatus verliehen (www.auswaert
iges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/erweiterung-nachbarschaft/eu-beitrittskan
didaten-node/eu-ukraine-2556606).
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Ukraine wurde im Jahr 2023 beschlossen; es sollte die politische
Zusammenarbeit vertiefen und den Zugang zum europäischen Binnenmarkt schrittweise
ausweiten. Mit dem Antrag der Ukraine auf Mitgliedschaft in der
Europäischen Union und der Verleihung des Kandidatenstatus wurde dieser
Integrationsprozess auf eine neue Ebene gehoben (https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-c
ontent/summary/association-agreement-with-ukraine.html).
Die mögliche Aufnahme der Ukraine in die Europäische Union wird sowohl
unter wirtschaftlichen als auch unter institutionellen und sicherheitspolitischen
Gesichtspunkten intensiv diskutiert. Dabei stehen Fragen nach der Erfüllung
der Beitrittskriterien, den finanziellen Auswirkungen auf die Europäische
Union, den Folgen für die gemeinsame Agrar- und Kohäsionspolitik sowie
den Auswirkungen auf die Entscheidungsstrukturen der Europäischen Union
im Mittelpunkt.
Darüber hinaus wird über Modelle einer schrittweisen Integration oder einer
assoziierten Mitgliedschaft diskutiert, die eine vertiefte Einbindung der
Ukraine in europäische Strukturen ermöglichen könnten, ohne bereits alle Rechte
und Pflichten einer Vollmitgliedschaft zu begründen (www.zeit.de/politik/ausl
and/2026-05/europaeische-union-friedrich-merz-ukraine-assoziierte-mitglieds
chaft-gxe).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die
sicherheitspolitischen Konsequenzen eines möglichen Beitritts, insbesondere die Reichweite
der Beistandsklausel gemäß Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die
Europäische Union und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für die
Mitgliedstaaten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Zukunft der Ukraine liegt in der Europäischen Union (EU). Die
Bundesregierung bekräftigt ihre unverbrüchliche Unterstützung für die Mitgliedschaft
der Ukraine in der EU in vollem Einklang mit dem leistungsbasierten Ansatz.
Sie unterstützt – basierend auf der Empfehlung der Europäischen Kommission
nach Bewertung der vorgenommenen Reformfortschritte – nachdrücklich die
unverzügliche Öffnung aller Verhandlungscluster mit der Ukraine.
Die erheblichen Fortschritte, die die Ukraine bislang unter außerordentlich
schwierigen Bedingungen erzielt hat, verdienen Anerkennung. Deutschland
und die Ukraine stimmen gleichzeitig darin überein, dass von der EU
unterstützte ehrgeizige und konsequent umgesetzte Reformen in der Ukraine ein
entscheidender Faktor dafür sind, die Ukraine in die Lage zu versetzen, Mitglied
der EU zu werden. Dies gilt auch in den Bereichen Transparenz,
verantwortungsbewusstes staatliches Handeln, Rechtsstaatlichkeit und Maßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung, Gerade in diesen Bereichen muss die Ukraine für
Fortschritte im Beitrittsverfahren weitere erhebliche Reformanstrengungen
unternehmen.
Deutschland wird die Anpassung des innerstaatlichen Rechts der Ukraine an
den gemeinschaftlichen Besitzstand (Acquis Communautaire) der EU sowie
demokratische und Reformprozesse in der Ukraine weiter unterstützen.
Bundeskanzler Friedrich Merz hat im Mai 2026 in einem Schreiben an die
Spitzen der EU den Vorschlag unterbreitet, der Ukraine in Vorbereitung eines EU-
Beitritts den informellen Status eines assoziierten Mitglieds zu verleihen. Ein
formaler EU-Beitritt ist damit nicht verbunden, seine Voraussetzungen sind
derzeit weiter nicht erfüllt. Der Vorschlag einer assoziierten Mitgliedschaft
versteht sich indes als Diskussionsanstoß. Es obliegt den Mitgliedstaaten der EU,
über die Einbindung der Ukraine in europäische Strukturen vor einer
Vollmitgliedschaft zu entscheiden, einschließlich der Anwendbarkeit konkreter Rechte
und Pflichten aus den Europäischen Verträgen.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Stand des EU-
Beitrittsprozesses der Ukraine?
2. Welche politischen, wirtschaftlichen und rechtsstaatlichen Reformen
muss die Ukraine nach Einschätzung der Bundesregierung noch
umsetzen, um die Beitrittskriterien vollständig zu erfüllen?
3. Welche Fortschritte verzeichnet die Ukraine nach Ansicht der
Bundesregierung in dem Bereich der Kopenhagener Kriterien, die eine
zwingende Grundvoraussetzung für einen EU-Beitritt bilden (https://eur-lex.euro
pa.eu/DE/legal-content/glossary/accession-criteria-copenhagen-criteri
a.html), aufgeschlüsselt in die Bereiche
a) institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und
rechtsstaatliche Ordnung,
b) Wahrung der Menschenrechte,
c) Achtung und Schutz von Minderheiten,
d) eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem
Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten,
e) die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden
Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum EU-Recht
gehörenden gemeinsamen Vorschriften, Normen und politischen
Strategien wirksam umzusetzen?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Im EU-Beitrittsprozess der Ukraine sieht die Europäische Kommission alle
Cluster mit Verhandlungskapiteln als zur Öffnung bereit an. Diese Bewertung
basiert auf dem sogenannten Screening, in dem die rechtliche und politische
Lage in der Ukraine in Bezug auf den gemeinschaftlichen Besitzstand (Acquis
Communautaire) analysiert wurde. Die Bundesregierung folgt dieser
Einschätzung und setzt sich daher dafür ein, alle Verhandlungscluster so schnell wie
möglich zu öffnen. Dadurch würde die Ukraine in die Pflicht genommen, ihre
Reformbemühungen weiter zu erhöhen.
Die vollständige Umsetzung aller bei Eröffnung der Verhandlungscluster
festgelegten Kriterien und Reformen ist entscheidend, um den Beitrittsprozess
abzuschließen. Die Überwachung der sogenannten Benchmarks erfolgt im Falle
von Cluster 1 (Wesentliche Elemente, enthält auch Menschen- sowie
Minderheitenrechte) über die Diskussion zur Erreichung der Zwischenziele (Interim
Benchmark Assessment Report) sowie in diesem Zuge definierte Bedingungen
zum Schließen der Kapitel. Die Verhandlungscluster 2 (Binnenmarkt) und 3
(Wettbewerbsfähigkeit und inklusives Wachstum) sind noch nicht eröffnet
worden.
4. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem bestehenden
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine
bei?
Das 2014 unterzeichnete und im September 2017 in Kraft getretene
Assoziierungsabkommen bildet den rechtlichen Rahmen für die EU-Ukraine-
Beziehungen. Es sieht u. a. die Einrichtung einer vertieften und umfassenden
Freihandelszone (engl. Deep and Comprehensive Free Trade Area – DCFTA) vor.
Wichtigste Inhalte sind die gegenseitige Marktöffnung durch den Abbau von
Zollschranken sowie die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-
Standards durch die Ukraine.
5. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine erweiterte oder
assoziierte Mitgliedschaft der Ukraine als Zwischenschritt vor einem
vollständigen EU-Beitritt?
6. Welche Rechte und Pflichten wären mit einer möglichen assoziierten
Mitgliedschaft verbunden?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Mit dem Vorschlag einer Assoziierten Mitgliedschaft der Ukraine in der EU
würde man über das bestehende Assoziierungsabkommen hinausgehen. Diese
könnte dabei durch die verstärkte Einbindung der Ukraine in europäische
Strukturen grundsätzlich auch als Beschleuniger des ukrainischen EU-
Beitrittsprozesses dienen. Sie wäre ein politisch zu vereinbarendes Konzept zur
engeren Anbindung an die EU vor einem formalen Beitritt.
Der Status als Assoziiertes Mitglied könnte u. a. folgende Elemente beinhalten:
regelmäßige Teilnahme an Treffen des Europäischen Rats und des Rats der EU
(ohne Stimmrechte); ein assoziiertes Mitglied der Kommission (ohne
Geschäftsbereich, ohne Stimmrechte) und assoziierte Mitglieder im Europäischen
Parlament (ohne Stimmrechte) sowie eine schrittweise Anwendung des
gemeinschaftlichen Besitzstands (Acquis Communautaire) entsprechend der
ukrainischen Fortschritte im Beitrittsprozess. Der EU-Haushalt sollte nicht
unmittelbar auf die Ukraine anwendbar sein. Stattdessen könnten direkt
verwaltete EU-Programme schrittweise entsprechend dem Fortschritt der Ukraine im
EU-Beitrittsprozess angewendet werden.
Schließlich sollte eine Schutzklausel (alternativ eine Verfallsklausel) im Falle
von Regression im Bereich der europäischen Grundwerte, vor allem der
Rechtsstaatlichkeit, enthalten sein.
7. Welche Auswirkungen hätte ein EU-Beitritt der Ukraine auf die
Haushalts-, Agrar- und Kohäsionspolitik der Europäischen Union?
Die möglichen Auswirkungen eines EU-Beitritts der Ukraine auf die
Haushalts-, Agrar- und Kohäsionspolitik der EU wären Ergebnis von gegen Ende
eines Beitrittsprozesses zu führenden Verhandlungen. Sie wären seitens der EU
und ihrer Mitgliedstaaten gestaltbar.
8. Welche Herausforderungen ergeben sich für Deutschland durch eine
zukünftige Mitgliedschaft der Ukraine in der Europäischen Union?
Eine Mitgliedschaft der Ukraine in der EU wird erst mit Abschluss des
leistungsbasierten Prozesses möglich. Erst nach Übernahme des
gemeinschaftlichen Besitzstands (Acquis Communautaire) und Durchführung der
entsprechenden Reformen kann die Ukraine ein vollwertiges Mitglied der EU werden.
Die EU sollte aus Sicht der Bundesregierung parallel zur Erweiterung die
Diskussion über mögliche Reformen zur Steigerung ihrer Handlungsfähigkeit
vorantreiben. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Beistandsklausel nach
Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union im
Zusammenhang mit einem möglichen EU-Beitritt der Ukraine bei?
10. Würde die Beistandsverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten im Falle eines
fortbestehenden bewaffneten Konflikts auf ukrainischem Staatsgebiet
unmittelbar nach einem Beitritt Anwendung finden?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Darüber hinaus äußert sich die
Bundesregierung zu hypothetischen Fragestellungen grundsätzlich nicht.
11. Welche rechtlichen, politischen und militärischen Konsequenzen
erwartet die Bundesregierung aus einer möglichen Anwendung der
europäischen Beistandsklausel gegenüber der Ukraine?
12. Inwiefern unterscheidet sich die Beistandsverpflichtung der
Europäischen Union von den Verpflichtungen innerhalb der NATO nach
Artikel 5 des Nordatlantikvertrags?
Es wird auf Artikel 42 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Vertrags über die
Europäische Union verwiesen.
13. Hat die Bundesregierung geprüft, ob für den Fall eines Beitritts der
Ukraine Übergangsregelungen oder besondere Vorbehalte hinsichtlich
der Anwendung der Beistandsklausel erforderlich sein könnten?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu
Frage 14 verwiesen.
14. Welche Vorkehrungen hält die Bundesregierung für erforderlich, um
sicherzustellen, dass ein EU-Beitritt der Ukraine nicht zu rechtlichen
Unsicherheiten hinsichtlich bestehender Sicherheits- und
Verteidigungsverpflichtungen führt?
Die Fragen 9, 11 und 14 werden zusammen beantwortet.
Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union findet im Falle
eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU
Anwendung.
Die EU und ihre Mitgliedstaaten leisten der Ukraine aktuell umfangreiche
Unterstützung, auch bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstverteidigung gegen
den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands im Einklang mit Artikel 51
VN-Charta, insbesondere durch geeignete politische und wirtschaftliche
Maßnahmen sowie u. a. Waffen- und Munitionslieferungen.
Die Bundesregierung misst den sicherheits- und verteidigungspolitischen
Aspekten eines EU-Beitritts der Ukraine in den fortlaufenden Beratungen mit den
Mitgliedstaaten der EU besondere Bedeutung bei. Zudem wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
15. Welche Zeitschiene hält die Bundesregierung für realistisch, sofern die
Ukraine die erforderlichen Reformen erfolgreich umsetzt?
Der EU-Erweiterungsprozess ist leistungsbasiert. Die Geschwindigkeit des
Prozesses richtet sich nach der Geschwindigkeit des jeweiligen Beitrittskandidaten
im Beitrittsprozess bei Reformen und der Übernahme des gemeinschaftlichen
Besitzstands (Acquis Communautaire). Die Bundesregierung äußert sich daher
grundsätzlich nicht zu Zeitpunkten möglicher EU-Beitritte.
16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Ukraine auf
ihrem Weg der europäischen Integration weiterhin zu unterstützen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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