Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-Abschaffungsgesetz - EEGAG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-Abschaffungsgesetz - EEGAG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8108
21. Wahlperiode 22.09.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dr. Malte Kaufmann, Marc
Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Bernd Schattner, Raimond Scheirich,
Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Manfred Schiller,
Christian Reck, Georg Schroeter, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn,
Karsten Hilse, Thomas Korell, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer, Dr. Paul
Schmidt, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Rainer Groß,
Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Alexander Arpaschi, Dr.
Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Erhard Brucker, Tobias
Ebenberger, Alexis L. Giersch, Udo Theodor Hemmelgarn, Steffen Janich, Dr.
Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich
Koch, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Denis Pauli, Arne Raue, Dr. Rainer
Rothfuß, Lars Schieske, Martina Uhr, Sven Wendorf, Wolfgang Wiehle, Dr. Daniel
Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes für den Ausbau
erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz-Abschaffungsgesetz – EEGAG)
A. Problem
1. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
a. wurde in seiner ursprünglichen Fassung im Jahr 2000 von einer
rotgrünen Koalition eingeführt, um den Ausbau von Windenergie an
Land und auf See sowie von Photovoltaik (PV) massiv zu forcieren.
Das Gesetz bezweckt eine planwirtschaftliche Transformation des
deutschen Strommarktes, indem es feste Ausbaupfade,
Technologiequoten und staatlich garantierte Einspeisevergütungen
vorschreibt. Hierdurch wird das marktwirtschaftliche Angebot im
Strommarkt zugunsten fluktuierender und ohne Einspeisevorrang
wettbewerbsunfähiger Energieträger fundamental und dauerhaft
verzerrt.
b. stellt den Strommarkt auf den Kopf, denn es greift über
ordnungsrechtliche Abnahme-, Übertragungs- und Vergütungspflichten
massiv in das private Wirtschaftsrecht sowie in die Eigentums- und
Berufsfreiheit ein. Ohne das Privileg des Einspeisevorrangs gäbe es
keine Nachfrage im Strommarkt nach Strom aus Windenergie- und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
PV-Anlagen, da diese nicht mit steuer- und planbaren
Stromerzeugungsanlagen konkurrieren könnten.
c. hebelt vorsätzlich Naturschutzrecht aus. Durch den gesetzlich
deklarierten Grundsatz, dass die Nutzung sogenannter erneuerbarer
Energien im „überragenden öffentlichen Interesse“ steht und der
öffentlichen Sicherheit dient (vgl. § 2 EEG 2023), werden konkurrierende
Schutzgüter des Natur-, Denkmal- und Immissionsschutzes in
Abwägungsentscheidungen der Bundesländer und Kommunen
systematisch verdrängt.
d. reizt eine ineffiziente Nutzung von knappen Rohstoffen und knappen
Kapital an, da mit den verbindlichen Ausbauzielen der Ausbau von
Windenergieanlagen (WEA) in relativ windarmen Regionen und von
PV-Anlagen im relativ sonnenarmen Deutschland bzw. der Aufbau
von neuen ineffizienten WEA und PV-Anlagen forciert wird, die
noch weniger Strom erzeugen als die vorhandenen WEA und PV-
Anlagen.
e. ist EU-rechtswidrig, denn es missachtet die ordnungspolitischen
Vorgaben und wettbewerbsrechtlichen Leitlinien der Europäischen
Union, da es den Anlagenbetreibern das wirtschaftliche Risiko von
Marktpreisänderungen fast vollständig abnimmt. Gleichzeitig
belässt es die Einnahmen aus hohen Strompreisen bei den Betreibern.
Dies führt zu einer marktfernen Überförderung (sogenannte
Überkompensation).
2. Der durch das EEG beschleunigte Ausbau von WEA und PV-Anlagen,
a. erhöht die Strompreise insbesondere die Netzentgelte noch weiter,
da
i. abhängig von der Wetterlage der Aufbau sowie der Betrieb von
Überkapazitäten finanziert und auf Stromverbraucher umgelegt
werden müssen. Für den Fall, dass der Wind zu wenig weht und
nicht genug Sonnenstrahlung die PV-Anlagen erreicht, müssen
erhebliche Überkapazitäten zur konventionellen
Energieerzeugung wie Reservegaskraftwerke geschaffen und vorgehalten
werden. Für den Fall, dass der Wind zu viel weht und / oder
mittags klarer Himmel herrscht, müssen erhebliche Überkapazitäten
für den Energietransport geschaffen und vorgehalten bzw. die
Übertragungs- und die Verteilernetze für Strom ausgebaut und
um Speichermöglichkeiten erweitert werden.
ii. die hohen von WEA und PV-Anlagen verursachten Kosten für
das Netzengpassmanagement inklusive Redispatch-Maßnahmen
mit Markt- und Netzreservekraftwerken sowie Countertrading
sowie Entschädigungszahlungen für abgeregelte
Windenergieanlagen und PV-Anlagen im Rahmen des
Einspeisemanagements zusätzlich auf die Strompreise umgelegt werden.
b. destabilisiert die Stromnetze und senkt somit die
Versorgungssicherheit mit Strom zusätzlich, da die volatile Einspeisung von
Windenergie und die zehntausenden Anlagen sehr viele Eingriffe durch die
Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen erfordern, um
Blackouts und Brownouts zu verhindern bzw. die durchgängige
Versorgung mit Strom zu sichern.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c. schädigt die Umwelt, da durch die gesetzliche Behauptung, dass
WEA und PV-Anlagen von überragendem öffentlichem Interesse
seien und der öffentlichen Sicherheit dienen würden,
Umweltschäden und eine höhere Naturrauminanspruchnahme durch die
Errichtung dieser Industrieanlagen leichter in Kauf genommen werden.
Zudem können die Rotorblätter aus carbonfaserverstärktem Kunststoff
(CFK) kaum und wenn dann nur zu sehr hohen Kosten entsorgt
werden.
d. wirkt gleichzeitig allen Zielen des energiepolitischen Zieldreiecks
entgegen, eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche
Versorgung mit Strom zu gewährleisten, wie sie auch im § 1 des EnWG
kodifiziert sind.
e. belastet den Bundeshaushalt zusätzlich und verhindert Senkungen
von Energiesteuern, da der jährliche Subventionsbedarf nach dem
EEG erhöht wird. Immer häufiger kommt es an windigen und
sonnenreichen Tagen an der Strombörse aufgrund eines Überangebots
von Wind- bzw. Sonnenenergie zu negativen Strompreisen bzw.
Zeiten in denen Stromerzeuger – entgegen allen marktwirtschaftlichen
Gesetzen – dafür zahlen müssen, dass ihr Strom abgenommen wird.
Negative Strompreise signalisieren nicht nur, wie umfassend der
deutsche Strommarkt durch den politisch forcierten Ausbau von
WEA auf den Kopf gestellt wurde, sondern erhöhen die notwendigen
Subventionen zusätzlich, da den Betreibern der WEA die Differenz
zwischen der Einspeisevergütung nach dem EEG und dem
geringeren (und ggf. negativen) Börsenstrompreis ausgezahlt wird.
f. erhöht den Erfüllungsaufwand samt Bürokratiekosten in der
Verwaltung weiter, da durch die Ausweisung der Windenergiegebiete ein
erheblicher Planungsaufwand erforderlich ist und mehr Bau- und
Förderanträge für WEA und PV-Anlagen genehmigt und kontrolliert
werden müssen und hierfür mehr Personal in den Bundesministerien
sowie nachgeordneten Behörden wie der Bundesnetzagentur
vorgehalten werden muss.
g. verzerrt den Strommarkt weiter mit unzulässigen gesetzlichen
Eingriffen, da Stromproduzenten indirekt die Nutzung einer bestimmten
Technologie zur Stromerzeugung vorgeschrieben wird sowie
Netzbetreiber und Stromversorger indirekt zur Abnahme von Wind- und
Sonnenstrom gesetzlich verpflichtet sind, um planwirtschaftliche
Ziele zu erreichen.
h. vertieft die hohe Abhängigkeit Deutschlands von chinesischen
Importen Seltener Erden weiter und behindert somit die
Diversifizierung der Rohstofflieferketten. Zudem wird die die hohe
Abhängigkeit Deutschlands von chinesischen Importen im Bereich
Solartechnik weitervertieft, was die Diversifizierung der Lieferketten
behindert.
i. insbesondere die strompreissteigernde Wirkung des Gesetzes trägt
somit zur weiteren Deindustrialisierung bzw. zu Abwanderung und
Zahlungsunfähigkeit von insbesondere energieintensiven Industrien
und der seit dem 4. Quartal 2022 fast durchgängig anhaltenden
Rezession und faktischer Stagnation der deutschen Volkswirtschaft bei,
da die Betriebskosten sämtlicher deutscher Unternehmen weiter
steigen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
B. Lösung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung dieses
Gesetzes außer Kraft.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner. Die Bürger profitieren mittelbar, da mit der Aufhebung des EEG weitere
Strompreissteigerungen durch den forcierten Ausbau von WEA und PV-Anlagen
sowie die dadurch entstehenden Systemintegrationskosten (z.B. Netzausbau,
Aufbau von Reservekapazitäten) entfallen. Die entfallenden zusätzlichen Belastungen
für den Bundeshaushalt für Subventionen an WEA- und PV-Anlagenbetreiber
können der Gegenfinanzierung der Senkung von Energiesteuern dienen und
beispielsweise für die vollständige Senkung der Stromsteuer auf das rechtlich
erforderliche EU-Minimum eingesetzt werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner. Die Wirtschaft profitiert mittelbar, da mit der Aufhebung des EEG weitere
Strompreissteigerungen durch den forcierten Ausbau von WEA und PV-Anlagen
entfallen. Die entfallenden zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt für
Subventionen an WEA- und PV-Anlagenbetreiber können der Gegenfinanzierung
der Senkung von Energiesteuern dienen und beispielsweise für die vollständige
Senkung der Stromsteuer auf das rechtlich erforderliche EU-Minimum eingesetzt
werden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner. Durch den Entfall des beschleunigten Ausbaus von WEA und PV-
Anlagen entfallen umfangreiche Planungsaufwendungen, Kontroll- und
Genehmigungspflichten in Bund, Ländern und Kommunen. Die entfallenden Pflichten der
Verwaltung ermöglichen Personalabbau in den zuständigen Ministerien und
nachgeordneten Behörden. Die freiwerdenden Haushaltsmittel können der
Gegenfinanzierung der Senkung von Energiesteuern dienen und beispielsweise für die
vollständige Senkung der Stromsteuer auf das rechtlich erforderliche EU-
Minimum eingesetzt werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
F. Weitere Kosten
Keine.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes für den Ausbau
erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz-Abschaffungsgesetz – EEGAG)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Außerkrafttreten
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung
dieses Gesetzes außer Kraft.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
a. wurde in seiner ursprünglichen Fassung im Jahr 2000 von einer rot-grünen Koalition eingeführt, um
den Ausbau von Windenergie an Land und auf See sowie von Photovoltaik massiv zu forcieren. Das
Gesetz bezweckt eine planwirtschaftliche Transformation des deutschen Strommarktes, indem es
feste Ausbaupfade, Technologiequoten und staatlich garantierte Einspeisevergütungen vorschreibt
(vgl. § 1 Abs. 2 und § 4 EEG 2023). Hierdurch wird das marktwirtschaftliche Angebot im
Strommarkt zugunsten fluktuierender und ohne Einspeisevorrang nach § 11 EEG 2023
wettbewerbsunfähiger Energieträger fundamental und dauerhaft verzerrt.
b. stellt den Strommarkt auf den Kopf, denn es greift über ordnungsrechtliche Abnahme-,
Übertragungs- und Vergütungspflichten massiv in das private Wirtschaftsrecht sowie in die Eigentums- und
Berufsfreiheit ein. Die Verpflichtung der Netzbetreiber nach § 11 EEG 2023 vorrangig physikalisch
und kaufmännisch Strom aus sogenannten erneuerbaren Energien abzunehmen, diskriminiert
konventionelle Stromerzeuger und resultiert aus dem Umstand, dass der unstete Strom aus Windenergie-
und PV-Anlagen nicht marktfähig ist, da die eingespeisten Mengen weder im Voraus genau bekannt
noch steuerbar sind. Ohne das Privileg des Einspeisevorrangs gäbe es keine Nachfrage im
Strommarkt nach Strom aus Windenergie- und PV-Anlagen, da diese nicht mit steuer- und planbaren
Stromerzeugungsanlagen konkurrieren könnten.
c. hebelt vorsätzlich Naturschutzrecht aus. Durch den gesetzlich deklarierten Grundsatz, dass die
Nutzung sogenannter erneuerbarer Energien im „überragenden öffentlichen Interesse“ steht und der
öffentlichen Sicherheit dient (vgl. § 2 EEG 2023), werden konkurrierende Schutzgüter des Natur-,
Denkmal- und Immissionsschutzes in Abwägungsentscheidungen der Bundesländer und Kommunen
systematisch verdrängt.
d. reizt eine ineffiziente Nutzung von knappen Rohstoffen und knappen Kapital an, da mit den
verbindlichen Ausbauzielen der Ausbau von WEA in relativ windarmen Regionen und von PV-Anlagen im
relativ sonnenarmen Deutschland bzw. der Aufbau von neuen ineffizienten WEA und PV-Anlagen
forciert wird, die noch weniger Strom erzeugen als die vorhandenen WEA und PV-Anlagen.
Vorhandene WEA an Land laufen rein rechnerisch lediglich in 1.800 von 8.760 Stunden im Jahr unter
Volllast, im besten Fall gerade einmal 51 Prozent der Zeit unter Volllast. Für Photovoltaikanlagen
beträgt die Zahl der Vollaststunden je nach Standort sogar nur zwischen 935 und 1.280 Stunden pro
Jahr. Noch dazu erfolgt diese zeitlich beschränkte Einspeisung disproportional in Zeiten, in denen
durch die bereits vorhandenen WEA und PV-Anlagen bereits ein Überangebot besteht. Dagegen
können konventionelle steuerbare Kraftwerke mindestens 75 Prozent der Zeit unter Volllast laufen
(https://publica.fraunhofer.de/entities/publication/3c4a9475-54af-466e-932a-a6bdebfd21bc S. 15ff)
– und dies zudem nach Bedarf.
e. ist EU-rechtswidrig, denn es missachtet die ordnungspolitischen Vorgaben und
wettbewerbsrechtlichen Leitlinien der Europäischen Union. Die Europäische Kommission kritisiert seit Jahren die
systemischen Ineffizienzen des im deutschen EEG verankerten Marktprämienmodells (zweitweise im
Rahmen von Beihilfeverfahren wie zu den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und
Energiebeihilfen – CEEAG). Die EU-Kommission bemängelt insbesondere, dass die starre Kombination
aus Marktprämie und garantierter Mindestvergütung (§§ 19 ff. EEG) den Anlagenbetreibern das
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
wirtschaftliche Risiko von Marktpreisänderungen fast vollständig abnimmt. Gleichzeitig belässt es
die Einnahmen aus hohen Strompreisen bei den Betreibern. Dies führt zu einer marktfernen
Überförderung (sogenannte Überkompensation) und verhindert die im EU-Recht geforderte vollständige
Marktintegration der „erneuerbaren“ Energien. Aus diesem Grund lassen die EU-Beihilferichtlinien
auch keine Fortsetzung des bisherigen EEG-Modells nach 2026 zu.
2. Der durch das EEG beschleunigte Ausbau von WEA und PV-Anlagen,
a. erhöht die Strompreise insbesondere die Netzentgelte noch weiter, da
i. abhängig von der Wetterlage der Aufbau sowie der Betrieb von Überkapazitäten finanziert und
auf Stromverbraucher umgelegt werden müssen. Für den Fall, dass der Wind zu wenig weht und
nicht genug Sonnenstrahlung die PV-Anlagen erreicht, müssen erhebliche Überkapazitäten zur
konventionellen Energieerzeugung wie Reservegaskraftwerke geschaffen und vorgehalten
werden. Allein die umlagepflichtigen Kosten für die geplanten Gaskraftwerke bis zum Jahr 2030 im
Rahmen der Kraftwerksstrategie werden laut Planung der Bundesregierung die Strompreise um
zwei bis drei Cent je Kilowattstunde erhöhen (www.welt.de/politik/
deutschland/plus688cac8f7206220d53267d43/Strom-Sonderabgabe-fuer-alle-Stromkunden-koennte-
bald-kommen.html). Für den Fall, dass der Wind zu viel weht und / oder mittags klarer Himmel
herrscht, müssen erhebliche Überkapazitäten für den Energietransport geschaffen und
vorgehalten bzw. die Übertragungs- und die Verteilernetze für Strom ausgebaut und um
Speichermöglichkeiten erweitert werden. Laut einer Studie von Frontier Economics auf Auftrag der
Deutschen Industrie- und Handelskammer werden die Kosten des Ausbaus der Strom- und
Energienetze bis zum Jahr 2050 auf rund 1.200 Milliarden Euro geschätzt. Die Bundesnetzagentur
kommt hingegen auf Kosten für den Ausbau der Stromübertragungs- und Verteilernetze bis zum
Jahr 2045 auf bis zu 570 Milliarden Euro (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/kostet-der-
ausbauder-energienetze-in-deutschland-1-2-billionen-euro-110661242.html),
ii. die hohen von WEA und PV-Anlagen verursachten Kosten für das Netzengpassmanagement
inklusive Redispatch-Maßnahmen mit Markt- und Netzreservekraftwerken sowie
Countertrading sowie Entschädigungszahlungen für abgeregelte Windenergieanlagen und PV-Anlagen im
Rahmen des Einspeisemanagements zusätzlich auf die Strompreise umgelegt werden. Die
Kosten hierfür schwanken (wortwörtlich wetterabhängig) in den letzten Jahren zwischen zwei bis
vier Milliarden Euro (https://de.sta-tista.com/statistik/daten/studie/1468594/umfrage/kosten-
fuer-redispatchmassnahmen-des-deut-schen-stromnetzes/);
b. destabilisiert die Stromnetze und senkt somit die Versorgungssicherheit mit Strom zusätzlich, da die
volatile Einspeisung von Windenergie und die zehntausenden Anlagen sehr viele Eingriffe durch die
Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen erfordern, um Blackouts und Brownouts zu
verhindern bzw. die durchgängige Versorgung mit Strom zu sichern. Die Anzahl der Netzeingriffe ist
zwischen 2014 bis 2025 um mehr als 450 Prozent von 3.427 auf 19.019 gestiegen und steigt weiter
(www.saurugg.net/das-europaeische-stromversorgungssystem/aktuelle-situation#redispatching);
c. c. schädigt die Umwelt, da durch die gesetzliche Behauptung, dass WEA und PV-Anlagen von
überragendem öffentlichem Interesse seien und der öffentlichen Sicherheit dienen würden,
Umweltschäden und eine höhere Naturrauminanspruchnahme durch die Errichtung dieser Industrieanlagen
leichter in Kauf genommen werden. Zudem können die Rotorblätter aus carbonfaserverstärktem
Kunststoff (CFK) kaum und wenn dann nur zu sehr hohen Kosten entsorgt werden. Laut
Umweltbundesamt fallen jährlich mit stark steigender Tendenz 20.000 Tonnen an schwer
wiederverwertbaren Rotorblatt-Abfällen an (www.focus.de/earth/energie/wohin-mit-den-rotorblaettern-
windraederrecyceln-macht-probleme-die-schrottberge-wachsen-an_id_185092701.html);
d. wirkt gleichzeitig allen Zielen des energiepolitischen Zieldreiecks entgegen, eine kostengünstige,
sichere und umweltverträgliche Versorgung mit Strom zu gewährleisten, wie sie auch im § 1 des
EnWG kodifiziert sind (siehe I. 2. a-c);
e. belastet den Bundeshaushalt zusätzlich und verhindert Senkungen von Energiesteuern, da der
jährliche Subventionsbedarf nach dem EEG erhöht wird. Der seit mehr als 25 Jahren bzw. einem
Vierteljahrhundert anhaltende Subventionsbedarf nach dem EEG beträgt schon heute 15 bis 20 Milliarden
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Euro pro Jahr (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1039794). Immer häufiger kommt es
an windigen und sonnenreichen Tagen an der Strombörse aufgrund eines Überangebots von
Windbzw. Sonnenenergie zu negativen Strompreisen bzw. Zeiten in denen Stromerzeuger – entgegen allen
marktwirtschaftlichen Gesetzen – dafür zahlen müssen, dass ihr Strom abgenommen wird. Negative
Strompreise signalisieren nicht nur, wie umfassend der deutsche Strommarkt durch den politisch
forcierten Ausbau von WEA auf den Kopf gestellt wurde, sondern erhöhen die notwendigen
Subventionen zusätzlich, da den Betreibern der WEA die Differenz zwischen der Einspeisevergütung
nach dem EEG und dem geringeren (und ggf. negativen) Börsenstrompreis ausgezahlt wird. Bis zum
Ende des Jahres 2025 stiegen die Zeiten mit negativen Strompreisen auf mehr als 570 Stunden.
Zugleich stiegen die Zeiten mit Strompreisen über 200 Euro/kWh gegenüber 2024 von 129 auf 162
Stunden an (https://www.pv-magazine.de/2026/01/05/hoch-und-niedrigpreiszeiten-nehmen-2025-
zu/). 2026 sollen es bis zu 900 Stunden mit negativen Strompreisen werden (https://www.ra-
bot.energy/magazin/negative-strompreise-was-ist-das-und-wie-profitierst-du-davon/);
f. erhöht den Erfüllungsaufwand samt Bürokratiekosten in der Verwaltung weiter, da durch die
Ausweisung der Windenergiegebiete ein erheblicher Planungsaufwand erforderlich ist und mehr Bau-
und Förderanträge für WEA und PV-Anlagen genehmigt und kontrolliert werden müssen und hierfür
mehr Personal in den Bundesministerien sowie nachgeordneten Behörden wie der
Bundesnetzagentur vorgehalten werden muss;
g. verzerrt den Strommarkt weiter mit unzulässigen gesetzlichen Eingriffen, da Stromproduzenten
indirekt die Nutzung einer bestimmten Technologie zur Stromerzeugung vorgeschrieben wird sowie
Netzbetreiber und Stromversorger indirekt zur Abnahme von Wind- und Sonnenstrom gesetzlich
verpflichtet sind, um planwirtschaftliche Ziele zu erreichen;
h. vertieft die hohe Abhängigkeit Deutschlands von chinesischen Importen seltener Erden weiter und
behindert somit die Diversifizierung der Rohstofflieferketten, da in Windenergieanlagen Materialien
wie Neodym und Dysprosium verbaut sind (www.ingenieur.de/technik/fachbereiche/energie/
windraeder-und-ihre-auswirkungen-auf-umwelt-und-gesellschaft/). Im Jahr 2024 stammten 65,5 Prozent
bzw. 3.400 Tonnen importierte Seltene Erden direkt aus China (www.destatis.de/DE/Presse/
Pressemitteilun-gen/2025/04/PD25_N019_51). Zudem wird die die hohe Abhängigkeit Deutschlands von
chinesischen Importen im Bereich Solartechnik weitervertieft, was die Diversifizierung der
Lieferketten behindert, da China über 75 bis 97 Prozent der Produktionskapazitäten verfügt. Im Jahr 2025
stammten 88 Prozent der importierten PV-Anlagen direkt aus China (https://www.desta-
tis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/03/PD26_N017_43.html);
i. insbesondere die strompreissteigernde Wirkung des Gesetzes trägt somit zur weiteren
Deindustrialisierung bzw. zu Abwanderung und Zahlungsunfähigkeit von insbesondere energieintensiven
Industrien und der seit dem 4. Quartal 2022 fast durchgängig anhaltenden Rezession und faktischer
Stagnation der deutschen Volkswirtschaft bei, da die Betriebskosten sämtlicher deutscher Unternehmen
weiter steigen (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilun-
gen/2026/07/PD26_269_811.html).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes vollständig
außer Kraft.
III. Alternativen
Keine, da wesentliches Ziel des EEG ist, den Ausbau von Windenergie- und PV-Anlagen drastisch zu
beschleunigen inklusive der aufgezählten Folgen für die Umwelt und die Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit von
Energie sowie für die Wirtschaft, den Bundeshaushalt und die Bürokratie. Abhilfe kann nur mit der Aufhebung
des EEG geschaffen werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für alle Artikel dieses Gesetzes aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das
auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst.
Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinn des Artikel 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit erforderlich.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Außerkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Das Gesetz tritt aus den vorgenannten Gründen außer Kraft.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eines zeitlichen Vorlaufs bedarf es nicht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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