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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz - WindBAG)

dip / drucksache 16.04.2026 · WP 21 · 21/5388 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz - WindBAG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5388 21. Wahlperiode 16.04.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Reck, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dirk Brandes, Enrico Komning, Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Manfred Schiller, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Alexander Arpaschi, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Martina Kempf, Rocco Kever, Heinrich Koch, Achim Köhler, Thomas Ladzinski, Edgar Naujok, Andreas Paul, Lars Schieske, Carina Schießl, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, René Springer, Thomas Stephan, Martina Uhr, Mathias Weiser, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz – WindBAG) A. Problem 1. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) a. wurde auf Betreiben des damaligen Bundeswirtschaftsministers Dr. Robert Habeck beschlossen und versucht den Ausbau von Windenergie an Land zu beschleunigen, indem es den Bundesländern verbindliche Flächenziele vorgibt, die für den Ausbau der Windenergie genutzt werden sollen, um Ausbauziele bis 2030 nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) zu erreichen (vgl. § 1 WindBG). Das Gesetz forciert also die politisch gewollte Verzerrung des Angebots im Strommarkt zu Gunsten von Windenergieanlagen (WEA), um in fünf Jahren planwirtschaftliche Transformationsvorgaben im Strommarkt zu erreichen; b. greift mit energiewirtschaftlichen Vorgaben in die Planungshoheit der Bundesländer ein. Aus den energiewirtschaftlichen Vorgaben werden die für die Länder bundesrechtlich vorgegebenen Flächenziele abgeleitet, die bis zum 31. Dezember 2027 bzw. bis zum 31.12.2032 umgesetzt werden müssen. Damit wird die Planungshoheit in ihren Abwägungsentscheidungen über den Schutz oder die Nutzung von Gebieten substantiell zugunsten der Windenergie eingeschränkt; c. reizt eine ineffiziente Nutzung von knappen Rohstoffen und knappem Kapital an, da mit den verbindlichen Flächenzielen der Ausbau von WEA in relativ windarmen Regionen bzw. der Aufbau von neuen ineffizienten Windenergieanlagen forciert wird, die noch weniger Strom erzeugen als die vorhandenen WEA. 2. Der durch das WindBG beschleunigte Ausbau von WEA a. erhöht die Strompreise, insbesondere die Netzentgelte, noch weiter, da i. abhängig von der Wetterlage der Aufbau sowie der Betrieb von Überkapazitäten finanziert und auf Stromverbraucher umgelegt werden müssen. Für den Fall, dass der Wind zu wenig weht, müssen erhebliche Überkapazitäten zur konventionellen Energieerzeugung wie Reservegaskraftwerke geschaffen und vorgehalten werden. Für den Fall, dass der Wind zu viel weht, müssen erhebliche Überkapazitäten für den Energietransport geschaffen und vorgehalten bzw. die Übertragungs- und die Verteilernetze für Strom ausgebaut und um Speichermöglichkeiten erweitert werden; ii. die hohen von WEA verursachten Kosten für das Netzengpassmanagement inklusive Redispatch-Maßnahmen mit Markt- und Netzreservekraftwerken sowie Countertrading sowie Entschädigungszahlungen für abgeregelte Windenergieanlagen im Rahmen des Einspeisemanagements zusätzlich auf die Strompreise umgelegt werden; b. destabilisiert die Stromnetze und senkt somit die Versorgungssicherheit mit Strom zusätzlich, da die volatile Einspeisung von Windenergie und die zehntausenden Anlagen sehr viele Eingriffe durch die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen erfordern, um Blackouts und Brownouts zu verhindern bzw. die durchgängige Versorgung mit Strom zu sichern; c. schädigt die Umwelt, da durch die gesetzliche Behauptung, dass WEA von überragendem öffentlichem Interesse seien und der öffentlichen Sicherheit dienen würden, Umweltschäden und eine höhere Naturrauminanspruchnahme durch die Errichtung dieser Industrieanlagen leichter in Kauf genommen werden. Zudem können die Rotorblätter aus carbonfaserverstärktem Kunststoff (CFK) kaum und wenn dann nur zu sehr hohen Kosten entsorgt werden; d. wirkt gleichzeitig allen Zielen des energiepolitischen Zieldreiecks entgegen, eine preisgünstige, sichere und umweltverträgliche Versorgung mit Strom zu gewährleisten, wie sie auch im § 1 des EnWG kodifiziert sind; e. belastet den Bundeshaushalt zusätzlich und verhindert Senkungen von Energiesteuern, da der jährliche Subventionsbedarf nach dem EEG erhöht wird. Immer häufiger kommt es an windigen und sonnenreichen Tagen an der Strombörse aufgrund eines Überangebots von Windenergie zu negativen Strompreisen bzw. Zeiten in denen Stromerzeuger – entgegen allen marktwirtschaftlichen Gesetzen – dafür zahlen müssen, dass ihr Strom abgenommen wird. Negative Strompreise signalisieren nicht nur, wie total der deutsche Strommarkt durch den politisch forcierten Ausbau von WEA auf den Kopf gestellt wurde, sondern erhöhen die notwendigen Subventionen zusätzlich, da den Betreibern der WEA die Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach dem EEG und dem geringeren (und ggf. negativen) Börsenstrompreis ausgezahlt wird; f. erhöht den Erfüllungsaufwand samt Bürokratiekosten in der Verwaltung weiter, da mehr Bau- und Förderanträge für WEA genehmigt und kontrolliert werden müssen und hierfür mehr Personal in den Bundesministerien sowie nachgeordneten Behörden wie der Bundesnetzagentur vorgehalten werden muss; g. verzerrt den Strommarkt weiter mit unzulässigen gesetzlichen Eingriffen, da Stromproduzenten indirekt die Nutzung einer bestimmten Technologie zur Stromerzeugung vorgeschrieben wird sowie Netzbetreiber und Stromversorger indirekt zur Abnahme von Windstrom gesetzlich verpflichtet sind, um planwirtschaftliche Ziele zu erreichen; h. verschwendet knappe Ressourcen, da die Bedienung der täglichen deutschlandweiten Stromverbrauchsspitzen von selten über 70 Gigawatt (GW) durch den Aufbau und Betrieb von konventionellen und regelbaren Kraftwerken mit Stromerzeugungskapazitäten mit einer Gesamtnennleistung von etwas mehr als 70 GW (zzgl. einer Sicherheitsreserve mit 10 GW) mit weniger Ressourceneinsatz erreicht werden kann als mit dem Aufbau und Betrieb von nichtregelbaren Überkapazitäten von WEA mit niedrigen jährlichen Nutzungsgraden; i. vertieft die hohe Abhängigkeit Deutschlands von chinesischen Importen seltener Erden weiter und behindert somit die Diversifizierung der Rohstofflieferketten; j. insbesondere die strompreissteigernde Wirkung des Gesetzes trägt somit zur weiteren Deindustrialisierung bzw. zu Abwanderung und Zahlungsunfähigkeit von insbesondere energieintensiven Industrien und anhaltenden Rezession der deutschen Volkswirtschaft bei, da die Betriebskosten sämtlicher deutscher Unternehmen weiter steigen. B. Lösung Das Windenergieflächenbedarfsgesetz wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Die Bürger profitieren mittelbar, da mit der Aufhebung des WindBG weitere Strompreissteigerungen durch den forcierten Ausbau von WEA entfallen. Die entfallenden zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt für Subventionen an WEA-Betreiber können der Gegenfinanzierung der Senkung von Energiesteuern dienen und beispielsweise für die vollständige Senkung der Stromsteuer auf das rechtlich erforderliche EU-Minimum eingesetzt werden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Die Wirtschaft profitiert mittelbar, da mit der Aufhebung des WindBG weitere Strompreissteigerungen durch den forcierten Ausbau von WEA entfallen. Die entfallenden zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt für Subventionen an WEA-Betreiber können der Gegenfinanzierung der Senkung von Energiesteuern dienen und beispielsweise für die vollständige Senkung der Stromsteuer auf das rechtlich erforderliche EU-Minimum eingesetzt werden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Sowohl durch die Abschaffung der Flächenvorgaben als auch durch den Entfall des beschleunigten Ausbaus von WEA entfallen umfangreiche Planungsaufwendungen, Kontroll- und Genehmigungspflichten in Bund, Ländern und Kommunen. Die entfallenden Pflichten der Verwaltung ermöglichen Personalabbau in den zuständigen Ministerien und nachgeordneten Behörden. Die freiwerdenden Haushaltsmittel können der Gegenfinanzierung der Senkung von Energiesteuern dienen und beispielsweise für die vollständige Senkung der Stromsteuer auf das rechtlich erforderliche EU-Minimum eingesetzt werden. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz – WindBAG) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 1. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) a. wurde auf Betreiben des damaligen Bundeswirtschaftsministers Dr. Robert Habeck von der Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in der 20. Wahlperiode nach Verabschiedung durch den federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie beschlossen (https://dip.bundestag.de/vor- gang/gesetz-zur-erh%C3%B6hung-und-beschleunigung-des-ausbaus-von- windenergieanlagenan/288780). Es versucht den Ausbau von Windenergie an Land zu beschleunigen, indem es den Bundesländern verbindliche Flächenziele vorgibt, die für den Ausbau der Windenergie genutzt werden sollen, um Ausbauziele bis 2030 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu erreichen (vgl. § 1 WindBG). Das Gesetz forciert also die politisch gewollte Verzerrung des Angebots im Strommarkt zu Gunsten von Windenergieanlagen (WEA), um in fünf Jahren planwirtschaftliche Transformationsvorgaben im Strommarkt zu erreichen. b. greift mit energiewirtschaftlichen Vorgaben in die Planungshoheit der Bundesländer (Artikel 30, 70 GG) ein, um die konkurrierende Gesetzgebung im Planungsrecht zu umgehen. Die eindeutig Planungsrecht bezogenen Vorgaben schränken die Länder aufgrund der vorgegebenen Flächenziele, die bis zum 31. Dezember 2027 bzw. 31. Dezember 2032 umgesetzt werden müssen (vgl. Anhang WindBG), in ihren Abwägungsentscheiden über den Schutz und die Nutzung von Gebieten substantiell ein); c. reizt eine ineffiziente Nutzung von knappen Rohstoffen und knappen Kapital an, da mit den verbindlichen Flächenzielen der Ausbau von WEA in relativ windarmen Regionen bzw. der Aufbau von neuen ineffizienten Windenergieanlagen forciert wird, die noch weniger Strom erzeugen als die vorhandenen WEA. Vorhandene WEA an Land laufen rein rechnerisch lediglich in 1.800 von 8.760 Stunden im Jahr unter Volllast, im besten Fall gerade einmal 51 Prozent der Zeit unter Volllast (www.ise.fraun- hofer.de/de/veroeffentlichungen/studien/studie-stromgestehungskosten-erneuerbare-energien.html, S. 15). Dagegen können konventionelle steuerbare Kraftwerke mindestens 75 Prozent der Zeit unter Volllast laufen (https://web.archive.org/web/20161107115038; www.wbu.de/pdf/ positionen/20160725_WBUStrom2016.pdf, S. 7). 2. Der durch das WindBG beschleunigte Ausbau von WEA, a. erhöht die Strompreise insbesondere die Netzentgelte noch weiter, da i. abhängig von der Wetterlage der Aufbau sowie der Betrieb von Überkapazitäten finanziert und auf Stromverbraucher umgelegt werden müssen. Für den Fall, dass der Wind zu wenig weht, müssen erhebliche Überkapazitäten zur konventionellen Energieerzeugung wie Reservegaskraftwerke geschaffen und vorgehalten werden. Allein die umlagepflichtigen Kosten für die geplanten Gaskraftwerke bis zum Jahr 2030 im Rahmen der Kraftwerksstrategie werden laut Planung der Bundesregierung die Strompreise um zwei bis drei Cent je Kilowattstunde erhöhen (www.welt.de/politik/deutschland/plus688cac8f7206220d53267d43/Strom-Sonderabgabe-fuer- alle-Stromkunden-koennte-bald-kommen.html). Für den Fall, dass der Wind zu viel weht, müssen erhebliche Überkapazitäten für den Energietransport geschaffen und vorgehalten bzw. die Übertragungs- und die Verteilernetze für Strom ausgebaut und um Speichermöglichkeiten erweitert werden. Laut einer Studie von Frontier Economics auf Auftrag der Deutschen Industrie- und Handelskammer werden die Kosten des Ausbaus der Strom- und Energienetze bis zum Jahr 2050 auf rund 1.200 Milliarden Euro geschätzt. Die Bundesnetzagentur kommt hingegen auf Kosten für den Ausbau der Stromübertragungs- und Verteilernetze bis zum Jahr 2045 auf bis zu 570 Milliarden Euro (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/kostet-der-ausbau-der-energienetze-in- deutschland-1-2-billionen-euro-110661242.html), ii. die hohen von WEA verursachten Kosten für das Netzengpassmanagement inklusive Redispatch-Maßnahmen mit Markt- und Netzreservekraftwerken sowie Countertrading sowie Entschädigungszahlungen für abgeregelte Windenergieanlagen im Rahmen des Einspeisemanagements zusätzlich auf die Strompreise umgelegt werden. Die Kosten hierfür schwanken (wortörtlich wetterabhängig) in den letzten Jahren zwischen zwei bis vier Milliarden Euro (https://de.sta- tista.com/statistik/daten/studie/1468594/umfrage/kosten-fuer-redispatchmassnahmen-des- deutschen-stromnetzes/); b. destabilisiert die Stromnetze und senkt somit die Versorgungssicherheit mit Strom zusätzlich, da die volatile Einspeisung von Windenergie und die zehntausenden Anlagen sehr viele Eingriffe durch die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen erfordern, um Blackouts und Brownouts zu verhindern bzw. die durchgängige Versorgung mit Strom zu sichern. Die Anzahl der Netzeingriffe ist zwischen 2014 bis 2024 um mehr als 400 Prozent von 3.427 auf 17.470 gestiegen und steigt weiter (www.saurugg.net/das-europaeische-stromversorgungssystem/aktuelle-situation#redispatching); c. schädigt die Umwelt, da durch die gesetzliche Behauptung, dass WEA von überragendem öffentlichem Interesse seien und der öffentlichen Sicherheit dienen würden, Umweltschäden und eine höhere Naturrauminanspruchnahme durch die Errichtung dieser Industrieanlagen leichter in Kauf genommen werden. Zudem können die Rotorblätter aus carbonfaserverstärktem Kunststoff (CFK) kaum und wenn dann nur zu sehr hohen Kosten entsorgt werden. Laut Umweltbundesamt fallen jährlich mit stark steigender Tendenz 20.000 Tonnen an schwer wiederverwertbaren Rotorblatt-Abfällen an (www.focus.de/earth/energie/wohin-mit-den-rotorblaettern-windraeder-recyceln-macht-probleme-die- schrottberge-wachsen-an_id_185092701.html); d. wirkt gleichzeitig allen Zielen des energiepolitischen Zieldreiecks entgegen, eine preisgünstige, sichere und umweltverträgliche Versorgung mit Strom zu gewährleisten, wie sie auch im § 1 des EnWG kodifiziert sind (siehe I. 2. a-c); e. belastet den Bundeshaushalt zusätzlich und verhindert Senkungen von Energiesteuern, da der jährliche Subventionsbedarf nach dem EEG erhöht wird. Der seit 25 Jahren bzw. einem Vierteljahrhundert anhaltende Subventionsbedarf nach dem EEG beträgt schon heute 15 bis 20 Milliarden Euro pro Jahr (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1039794). Immer häufiger kommt es an windigen und sonnenreichen Tagen an der Strombörse aufgrund eines Überangebots von Windenergie zu negativen Strompreisen bzw. Zeiten in denen Stromerzeuger – entgegen allen marktwirtschaftlichen Gesetzen – dafür zahlen müssen, dass ihr Strom abgenommen wird. Negative Strompreise signalisieren nicht nur, wie total der deutsche Strommarkt durch den politisch forcierten Ausbau von WEA auf den Kopf gestellt wurde, sondern erhöhen die notwendigen Subventionen zusätzlich, da den Betreibern der WEA die Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach dem EEG und dem geringeren (und ggf. negativen) Börsenstrompreis ausgezahlt wird. Bereits bis zum 24. August 2025 war der Strompreis 457 Stunden negativ. Damit wurde der unrühmliche Rekordwert des gesamten Vorjahres in Höhe von 453 Stunden mit negativen Strompreisen schon mehr als vier Monate vor Ende des Jahres 2025 übertroffen (www.t-online.de/heim-garten/aktuelles/id_100884938/negative-strompreise-neuer-rekord-fuer- 2025.html); f. erhöht den Erfüllungsaufwand samt Bürokratiekosten in der Verwaltung weiter, da durch die Ausweisung der Windenergiegebiete ein erheblicher Planungsaufwand erforderlich ist und mehr Bau- und Förderanträge für WEA genehmigt und kontrolliert werden müssen und hierfür mehr Personal in den Bundesministerien sowie nachgeordneten Behörden wie der Bundesnetzagentur vorgehalten werden muss; g. verzerrt den Strommarkt weiter mit unzulässigen gesetzlichen Eingriffen, da Stromproduzenten indirekt die Nutzung einer bestimmten Technologie zur Stromerzeugung vorgeschrieben wird sowie Netzbetreiber und Stromversorger indirekt zur Abnahme von Windstrom gesetzlich verpflichtet sind, um planwirtschaftliche Ziele zu erreichen; h. verschwendet knappe Ressourcen, da die Bedienung der täglichen deutschlandweiten Stromverbrauchsspitzen von selten über 70 Gigawatt (GW) durch den Aufbau und Betrieb von konventionellen und regelbaren Kraftwerken mit Stromerzeugungskapazitäten mit einer Gesamtnennleistung von etwas mehr als 70 GW (zzgl. einer Sicherheitsreserve mit 10 GW) mit weniger Ressourceneinsatz erreicht werden kann als mit dem Aufbau und Betrieb von nichtregelbaren Überkapazitäten von WEA mit niedrigen jährlichen Nutzungsgraden. Derzeit bedient ein Kraftwerkspark mit einer installierten Erzeugungsleistung von mehr als 260 GW einen Stromverbrauch, der deutschlandweit selten 70 GW übersteigt. Die vorhandenen Erzeugungskapazitäten übersteigen die notwendigen Kapazitäten also fast um das Dreifache. Hierbei betragen die Kapazitäten von konventionellen Kraftwerken derzeit 80 GW (www.smard.de/page/home/wiki-article/446/2362/installierte-erzeugungsleistung). Die derzeitigen auch mit dem WindBG und mit dem entsprechenden Ressourcenaufwand verbundenen, verfolgten gesetzlichen Ausbauziele für WEA an Land und auf See sehen den Ausbau der installierten Erzeugungsleistung aus WEA von derzeit 72 GW auf 210 GW bis 2040 bzw. 2045 vor (vgl. § 4 EEG 2023 und § 1 Abs. 2 WindSeeG); i. vertieft die hohe Abhängigkeit Deutschlands von chinesischen Importen seltener Erden weiter und behindert somit die Diversifizierung der Rohstofflieferketten, da in Windenergieanlagen Materialien wie Neodym und Dysprosium verbaut sind (www.ingenieur.de/technik/fachbereiche/energie/ windraederund-ihre-auswirkungen-auf-umwelt-und-gesellschaft/). Im Jahr 2024 stammten 65,5 Prozent bzw. 3.400 Tonnen importierte seltene Erden direkt aus China (www.destatis.de/DE/Presse/ Pressemitteilungen/2025/04/PD25_N019_51); j. insbesondere die strompreissteigernde Wirkung des Gesetzes trägt somit zur weiteren Deindustrialisierung bzw. zu Abwanderung und Zahlungsunfähigkeit von insbesondere energieintensiven Industrien und der seit dem 4. Quartal 2022 fast durchgängig anhaltenden Rezession der deutschen Volkswirtschaft bei, da die Betriebskosten sämtlicher deutscher Unternehmen weiter steigen (www.handels- blatt.com/politik/konjunktur/wachstum-deutschlands-stagnation-ist-lange-eine-rezession- gewesen/100147158.html). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wird sofort und vollständig abgeschafft. III. Alternativen Keine, da wesentliches Ziel des WindBG ist, den Ausbau von Windenergieanlagen drastisch zu beschleunigen und hierfür den Ländern die Nutzung ihrer Flächen vorzuschreiben – inklusive der aufgezählten Folgen für die Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit von Energie und Umwelt sowie für die Wirtschaft, den Bundeshaushalt und die Bürokratie. Abhilfe kann nur mit der Aufhebung des WindBG geschaffen werden. IV. Gesetzgebungskompetenz Für dieses Gesetz ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ganz überwiegend aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Die Regelung fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Aufhebung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes) Das Gesetz wird aus den vorgenannten Gründen aufgehoben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind keine Vorbereitung oder Anforderungen gegenüber den Adressaten verbunden. Das Gesetz kann somit sofort in Kraft treten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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