Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz - WindBAG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz - WindBAG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5388
21. Wahlperiode 16.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Christian Reck, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dirk Brandes,
Enrico Komning, Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Adam Balten,
Dr. Rainer Kraft, Manfred Schiller, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga,
Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana
Zimmer, Alexander Arpaschi, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim
Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas
Dietz, Tobias Ebenberger, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor
Hemmelgarn, Nicole Hess, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Martina Kempf,
Rocco Kever, Heinrich Koch, Achim Köhler, Thomas Ladzinski, Edgar Naujok,
Andreas Paul, Lars Schieske, Carina Schießl, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter,
René Springer, Thomas Stephan, Martina Uhr, Mathias Weiser, Jörg Zirwes, Ulrich
von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
(Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz – WindBAG)
A. Problem
1. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
a. wurde auf Betreiben des damaligen Bundeswirtschaftsministers Dr.
Robert Habeck beschlossen und versucht den Ausbau von Windenergie an
Land zu beschleunigen, indem es den Bundesländern verbindliche
Flächenziele vorgibt, die für den Ausbau der Windenergie genutzt werden
sollen, um Ausbauziele bis 2030 nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG) zu erreichen (vgl. § 1 WindBG). Das Gesetz forciert also
die politisch gewollte Verzerrung des Angebots im Strommarkt zu
Gunsten von Windenergieanlagen (WEA), um in fünf Jahren
planwirtschaftliche Transformationsvorgaben im Strommarkt zu erreichen;
b. greift mit energiewirtschaftlichen Vorgaben in die Planungshoheit der
Bundesländer ein. Aus den energiewirtschaftlichen Vorgaben werden
die für die Länder bundesrechtlich vorgegebenen Flächenziele
abgeleitet, die bis zum 31. Dezember 2027 bzw. bis zum 31.12.2032 umgesetzt
werden müssen. Damit wird die Planungshoheit in ihren
Abwägungsentscheidungen über den Schutz oder die Nutzung von Gebieten
substantiell zugunsten der Windenergie eingeschränkt;
c. reizt eine ineffiziente Nutzung von knappen Rohstoffen und knappem
Kapital an, da mit den verbindlichen Flächenzielen der Ausbau von
WEA in relativ windarmen Regionen bzw. der Aufbau von neuen
ineffizienten Windenergieanlagen forciert wird, die noch weniger Strom
erzeugen als die vorhandenen WEA.
2. Der durch das WindBG beschleunigte Ausbau von WEA
a. erhöht die Strompreise, insbesondere die Netzentgelte, noch weiter, da
i. abhängig von der Wetterlage der Aufbau sowie der Betrieb von
Überkapazitäten finanziert und auf Stromverbraucher umgelegt
werden müssen. Für den Fall, dass der Wind zu wenig weht,
müssen erhebliche Überkapazitäten zur konventionellen
Energieerzeugung wie Reservegaskraftwerke geschaffen und vorgehalten
werden. Für den Fall, dass der Wind zu viel weht, müssen erhebliche
Überkapazitäten für den Energietransport geschaffen und
vorgehalten bzw. die Übertragungs- und die Verteilernetze für Strom
ausgebaut und um Speichermöglichkeiten erweitert werden;
ii. die hohen von WEA verursachten Kosten für das
Netzengpassmanagement inklusive Redispatch-Maßnahmen mit Markt- und
Netzreservekraftwerken sowie Countertrading sowie
Entschädigungszahlungen für abgeregelte Windenergieanlagen im Rahmen des
Einspeisemanagements zusätzlich auf die Strompreise umgelegt
werden;
b. destabilisiert die Stromnetze und senkt somit die Versorgungssicherheit
mit Strom zusätzlich, da die volatile Einspeisung von Windenergie und
die zehntausenden Anlagen sehr viele Eingriffe durch die Betreiber von
Verteiler- und Übertragungsnetzen erfordern, um Blackouts und
Brownouts zu verhindern bzw. die durchgängige Versorgung mit Strom
zu sichern;
c. schädigt die Umwelt, da durch die gesetzliche Behauptung, dass WEA
von überragendem öffentlichem Interesse seien und der öffentlichen
Sicherheit dienen würden, Umweltschäden und eine höhere
Naturrauminanspruchnahme durch die Errichtung dieser Industrieanlagen leichter in
Kauf genommen werden. Zudem können die Rotorblätter aus
carbonfaserverstärktem Kunststoff (CFK) kaum und wenn dann nur zu sehr
hohen Kosten entsorgt werden;
d. wirkt gleichzeitig allen Zielen des energiepolitischen Zieldreiecks
entgegen, eine preisgünstige, sichere und umweltverträgliche Versorgung
mit Strom zu gewährleisten, wie sie auch im § 1 des EnWG kodifiziert
sind;
e. belastet den Bundeshaushalt zusätzlich und verhindert Senkungen von
Energiesteuern, da der jährliche Subventionsbedarf nach dem EEG
erhöht wird. Immer häufiger kommt es an windigen und sonnenreichen
Tagen an der Strombörse aufgrund eines Überangebots von
Windenergie zu negativen Strompreisen bzw. Zeiten in denen Stromerzeuger –
entgegen allen marktwirtschaftlichen Gesetzen – dafür zahlen müssen,
dass ihr Strom abgenommen wird. Negative Strompreise signalisieren
nicht nur, wie total der deutsche Strommarkt durch den politisch
forcierten Ausbau von WEA auf den Kopf gestellt wurde, sondern erhöhen
die notwendigen Subventionen zusätzlich, da den Betreibern der WEA
die Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach dem EEG und
dem geringeren (und ggf. negativen) Börsenstrompreis ausgezahlt wird;
f. erhöht den Erfüllungsaufwand samt Bürokratiekosten in der
Verwaltung weiter, da mehr Bau- und Förderanträge für WEA genehmigt und
kontrolliert werden müssen und hierfür mehr Personal in den
Bundesministerien sowie nachgeordneten Behörden wie der
Bundesnetzagentur vorgehalten werden muss;
g. verzerrt den Strommarkt weiter mit unzulässigen gesetzlichen
Eingriffen, da Stromproduzenten indirekt die Nutzung einer bestimmten
Technologie zur Stromerzeugung vorgeschrieben wird sowie Netzbetreiber
und Stromversorger indirekt zur Abnahme von Windstrom gesetzlich
verpflichtet sind, um planwirtschaftliche Ziele zu erreichen;
h. verschwendet knappe Ressourcen, da die Bedienung der täglichen
deutschlandweiten Stromverbrauchsspitzen von selten über 70
Gigawatt (GW) durch den Aufbau und Betrieb von konventionellen und
regelbaren Kraftwerken mit Stromerzeugungskapazitäten mit einer
Gesamtnennleistung von etwas mehr als 70 GW (zzgl. einer
Sicherheitsreserve mit 10 GW) mit weniger Ressourceneinsatz erreicht werden
kann als mit dem Aufbau und Betrieb von nichtregelbaren
Überkapazitäten von WEA mit niedrigen jährlichen Nutzungsgraden;
i. vertieft die hohe Abhängigkeit Deutschlands von chinesischen
Importen seltener Erden weiter und behindert somit die Diversifizierung der
Rohstofflieferketten;
j. insbesondere die strompreissteigernde Wirkung des Gesetzes trägt
somit zur weiteren Deindustrialisierung bzw. zu Abwanderung und
Zahlungsunfähigkeit von insbesondere energieintensiven Industrien und
anhaltenden Rezession der deutschen Volkswirtschaft bei, da die
Betriebskosten sämtlicher deutscher Unternehmen weiter steigen.
B. Lösung
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner. Die Bürger profitieren mittelbar, da mit der Aufhebung des WindBG
weitere Strompreissteigerungen durch den forcierten Ausbau von WEA entfallen. Die
entfallenden zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt für Subventionen
an WEA-Betreiber können der Gegenfinanzierung der Senkung von
Energiesteuern dienen und beispielsweise für die vollständige Senkung der Stromsteuer auf
das rechtlich erforderliche EU-Minimum eingesetzt werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner. Die Wirtschaft profitiert mittelbar, da mit der Aufhebung des WindBG
weitere Strompreissteigerungen durch den forcierten Ausbau von WEA entfallen.
Die entfallenden zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt für
Subventionen an WEA-Betreiber können der Gegenfinanzierung der Senkung von
Energiesteuern dienen und beispielsweise für die vollständige Senkung der
Stromsteuer auf das rechtlich erforderliche EU-Minimum eingesetzt werden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Sowohl durch die Abschaffung der Flächenvorgaben als auch durch den Entfall
des beschleunigten Ausbaus von WEA entfallen umfangreiche
Planungsaufwendungen, Kontroll- und Genehmigungspflichten in Bund, Ländern und
Kommunen. Die entfallenden Pflichten der Verwaltung ermöglichen Personalabbau in
den zuständigen Ministerien und nachgeordneten Behörden. Die freiwerdenden
Haushaltsmittel können der Gegenfinanzierung der Senkung von Energiesteuern
dienen und beispielsweise für die vollständige Senkung der Stromsteuer auf das
rechtlich erforderliche EU-Minimum eingesetzt werden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
(Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz – WindBAG)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
a. wurde auf Betreiben des damaligen Bundeswirtschaftsministers Dr. Robert Habeck von der Koalition
aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in der 20. Wahlperiode nach Verabschiedung durch
den federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie beschlossen (https://dip.bundestag.de/vor-
gang/gesetz-zur-erh%C3%B6hung-und-beschleunigung-des-ausbaus-von-
windenergieanlagenan/288780). Es versucht den Ausbau von Windenergie an Land zu beschleunigen, indem es den
Bundesländern verbindliche Flächenziele vorgibt, die für den Ausbau der Windenergie genutzt werden
sollen, um Ausbauziele bis 2030 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu erreichen (vgl. § 1
WindBG). Das Gesetz forciert also die politisch gewollte Verzerrung des Angebots im Strommarkt zu
Gunsten von Windenergieanlagen (WEA), um in fünf Jahren planwirtschaftliche
Transformationsvorgaben im Strommarkt zu erreichen.
b. greift mit energiewirtschaftlichen Vorgaben in die Planungshoheit der Bundesländer (Artikel 30, 70
GG) ein, um die konkurrierende Gesetzgebung im Planungsrecht zu umgehen. Die eindeutig
Planungsrecht bezogenen Vorgaben schränken die Länder aufgrund der vorgegebenen Flächenziele, die bis zum
31. Dezember 2027 bzw. 31. Dezember 2032 umgesetzt werden müssen (vgl. Anhang WindBG), in
ihren Abwägungsentscheiden über den Schutz und die Nutzung von Gebieten substantiell ein);
c. reizt eine ineffiziente Nutzung von knappen Rohstoffen und knappen Kapital an, da mit den
verbindlichen Flächenzielen der Ausbau von WEA in relativ windarmen Regionen bzw. der Aufbau von neuen
ineffizienten Windenergieanlagen forciert wird, die noch weniger Strom erzeugen als die vorhandenen
WEA. Vorhandene WEA an Land laufen rein rechnerisch lediglich in 1.800 von 8.760 Stunden im Jahr
unter Volllast, im besten Fall gerade einmal 51 Prozent der Zeit unter Volllast (www.ise.fraun-
hofer.de/de/veroeffentlichungen/studien/studie-stromgestehungskosten-erneuerbare-energien.html,
S. 15). Dagegen können konventionelle steuerbare Kraftwerke mindestens 75 Prozent der Zeit unter
Volllast laufen (https://web.archive.org/web/20161107115038; www.wbu.de/pdf/
positionen/20160725_WBUStrom2016.pdf, S. 7).
2. Der durch das WindBG beschleunigte Ausbau von WEA,
a. erhöht die Strompreise insbesondere die Netzentgelte noch weiter, da
i. abhängig von der Wetterlage der Aufbau sowie der Betrieb von Überkapazitäten finanziert und
auf Stromverbraucher umgelegt werden müssen. Für den Fall, dass der Wind zu wenig weht,
müssen erhebliche Überkapazitäten zur konventionellen Energieerzeugung wie
Reservegaskraftwerke geschaffen und vorgehalten werden. Allein die umlagepflichtigen Kosten für die
geplanten Gaskraftwerke bis zum Jahr 2030 im Rahmen der Kraftwerksstrategie werden laut Planung
der Bundesregierung die Strompreise um zwei bis drei Cent je Kilowattstunde erhöhen
(www.welt.de/politik/deutschland/plus688cac8f7206220d53267d43/Strom-Sonderabgabe-fuer-
alle-Stromkunden-koennte-bald-kommen.html). Für den Fall, dass der Wind zu viel weht,
müssen erhebliche Überkapazitäten für den Energietransport geschaffen und vorgehalten bzw. die
Übertragungs- und die Verteilernetze für Strom ausgebaut und um Speichermöglichkeiten
erweitert werden. Laut einer Studie von Frontier Economics auf Auftrag der Deutschen Industrie-
und Handelskammer werden die Kosten des Ausbaus der Strom- und Energienetze bis zum Jahr
2050 auf rund 1.200 Milliarden Euro geschätzt. Die Bundesnetzagentur kommt hingegen auf
Kosten für den Ausbau der Stromübertragungs- und Verteilernetze bis zum Jahr 2045 auf bis zu
570 Milliarden Euro (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/kostet-der-ausbau-der-energienetze-in-
deutschland-1-2-billionen-euro-110661242.html),
ii. die hohen von WEA verursachten Kosten für das Netzengpassmanagement inklusive
Redispatch-Maßnahmen mit Markt- und Netzreservekraftwerken sowie Countertrading sowie
Entschädigungszahlungen für abgeregelte Windenergieanlagen im Rahmen des
Einspeisemanagements zusätzlich auf die Strompreise umgelegt werden. Die Kosten hierfür schwanken
(wortörtlich wetterabhängig) in den letzten Jahren zwischen zwei bis vier Milliarden Euro (https://de.sta-
tista.com/statistik/daten/studie/1468594/umfrage/kosten-fuer-redispatchmassnahmen-des-
deutschen-stromnetzes/);
b. destabilisiert die Stromnetze und senkt somit die Versorgungssicherheit mit Strom zusätzlich, da die
volatile Einspeisung von Windenergie und die zehntausenden Anlagen sehr viele Eingriffe durch die
Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen erfordern, um Blackouts und Brownouts zu
verhindern bzw. die durchgängige Versorgung mit Strom zu sichern. Die Anzahl der Netzeingriffe ist
zwischen 2014 bis 2024 um mehr als 400 Prozent von 3.427 auf 17.470 gestiegen und steigt weiter
(www.saurugg.net/das-europaeische-stromversorgungssystem/aktuelle-situation#redispatching);
c. schädigt die Umwelt, da durch die gesetzliche Behauptung, dass WEA von überragendem öffentlichem
Interesse seien und der öffentlichen Sicherheit dienen würden, Umweltschäden und eine höhere
Naturrauminanspruchnahme durch die Errichtung dieser Industrieanlagen leichter in Kauf genommen
werden. Zudem können die Rotorblätter aus carbonfaserverstärktem Kunststoff (CFK) kaum und wenn
dann nur zu sehr hohen Kosten entsorgt werden. Laut Umweltbundesamt fallen jährlich mit stark
steigender Tendenz 20.000 Tonnen an schwer wiederverwertbaren Rotorblatt-Abfällen an
(www.focus.de/earth/energie/wohin-mit-den-rotorblaettern-windraeder-recyceln-macht-probleme-die-
schrottberge-wachsen-an_id_185092701.html);
d. wirkt gleichzeitig allen Zielen des energiepolitischen Zieldreiecks entgegen, eine preisgünstige, sichere
und umweltverträgliche Versorgung mit Strom zu gewährleisten, wie sie auch im § 1 des EnWG
kodifiziert sind (siehe I. 2. a-c);
e. belastet den Bundeshaushalt zusätzlich und verhindert Senkungen von Energiesteuern, da der jährliche
Subventionsbedarf nach dem EEG erhöht wird. Der seit 25 Jahren bzw. einem Vierteljahrhundert
anhaltende Subventionsbedarf nach dem EEG beträgt schon heute 15 bis 20 Milliarden Euro pro Jahr
(www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1039794). Immer häufiger kommt es an windigen und
sonnenreichen Tagen an der Strombörse aufgrund eines Überangebots von Windenergie zu negativen
Strompreisen bzw. Zeiten in denen Stromerzeuger – entgegen allen marktwirtschaftlichen Gesetzen –
dafür zahlen müssen, dass ihr Strom abgenommen wird. Negative Strompreise signalisieren nicht nur,
wie total der deutsche Strommarkt durch den politisch forcierten Ausbau von WEA auf den Kopf
gestellt wurde, sondern erhöhen die notwendigen Subventionen zusätzlich, da den Betreibern der WEA
die Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach dem EEG und dem geringeren (und ggf.
negativen) Börsenstrompreis ausgezahlt wird. Bereits bis zum 24. August 2025 war der Strompreis 457
Stunden negativ. Damit wurde der unrühmliche Rekordwert des gesamten Vorjahres in Höhe von 453
Stunden mit negativen Strompreisen schon mehr als vier Monate vor Ende des Jahres 2025 übertroffen
(www.t-online.de/heim-garten/aktuelles/id_100884938/negative-strompreise-neuer-rekord-fuer-
2025.html);
f. erhöht den Erfüllungsaufwand samt Bürokratiekosten in der Verwaltung weiter, da durch die
Ausweisung der Windenergiegebiete ein erheblicher Planungsaufwand erforderlich ist und mehr Bau- und
Förderanträge für WEA genehmigt und kontrolliert werden müssen und hierfür mehr Personal in den
Bundesministerien sowie nachgeordneten Behörden wie der Bundesnetzagentur vorgehalten werden muss;
g. verzerrt den Strommarkt weiter mit unzulässigen gesetzlichen Eingriffen, da Stromproduzenten indirekt
die Nutzung einer bestimmten Technologie zur Stromerzeugung vorgeschrieben wird sowie
Netzbetreiber und Stromversorger indirekt zur Abnahme von Windstrom gesetzlich verpflichtet sind, um
planwirtschaftliche Ziele zu erreichen;
h. verschwendet knappe Ressourcen, da die Bedienung der täglichen deutschlandweiten
Stromverbrauchsspitzen von selten über 70 Gigawatt (GW) durch den Aufbau und Betrieb von konventionellen und
regelbaren Kraftwerken mit Stromerzeugungskapazitäten mit einer Gesamtnennleistung von etwas
mehr als 70 GW (zzgl. einer Sicherheitsreserve mit 10 GW) mit weniger Ressourceneinsatz erreicht
werden kann als mit dem Aufbau und Betrieb von nichtregelbaren Überkapazitäten von WEA mit
niedrigen jährlichen Nutzungsgraden. Derzeit bedient ein Kraftwerkspark mit einer installierten
Erzeugungsleistung von mehr als 260 GW einen Stromverbrauch, der deutschlandweit selten 70 GW
übersteigt. Die vorhandenen Erzeugungskapazitäten übersteigen die notwendigen Kapazitäten also fast um
das Dreifache. Hierbei betragen die Kapazitäten von konventionellen Kraftwerken derzeit 80 GW
(www.smard.de/page/home/wiki-article/446/2362/installierte-erzeugungsleistung). Die derzeitigen
auch mit dem WindBG und mit dem entsprechenden Ressourcenaufwand verbundenen, verfolgten
gesetzlichen Ausbauziele für WEA an Land und auf See sehen den Ausbau der installierten
Erzeugungsleistung aus WEA von derzeit 72 GW auf 210 GW bis 2040 bzw. 2045 vor (vgl. § 4 EEG 2023 und § 1
Abs. 2 WindSeeG);
i. vertieft die hohe Abhängigkeit Deutschlands von chinesischen Importen seltener Erden weiter und
behindert somit die Diversifizierung der Rohstofflieferketten, da in Windenergieanlagen Materialien wie
Neodym und Dysprosium verbaut sind (www.ingenieur.de/technik/fachbereiche/energie/
windraederund-ihre-auswirkungen-auf-umwelt-und-gesellschaft/). Im Jahr 2024 stammten 65,5 Prozent bzw.
3.400 Tonnen importierte seltene Erden direkt aus China (www.destatis.de/DE/Presse/
Pressemitteilungen/2025/04/PD25_N019_51);
j. insbesondere die strompreissteigernde Wirkung des Gesetzes trägt somit zur weiteren
Deindustrialisierung bzw. zu Abwanderung und Zahlungsunfähigkeit von insbesondere energieintensiven Industrien
und der seit dem 4. Quartal 2022 fast durchgängig anhaltenden Rezession der deutschen
Volkswirtschaft bei, da die Betriebskosten sämtlicher deutscher Unternehmen weiter steigen (www.handels-
blatt.com/politik/konjunktur/wachstum-deutschlands-stagnation-ist-lange-eine-rezession-
gewesen/100147158.html).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wird sofort und vollständig abgeschafft.
III. Alternativen
Keine, da wesentliches Ziel des WindBG ist, den Ausbau von Windenergieanlagen drastisch zu beschleunigen
und hierfür den Ländern die Nutzung ihrer Flächen vorzuschreiben – inklusive der aufgezählten Folgen für die
Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit von Energie und Umwelt sowie für die Wirtschaft, den Bundeshaushalt
und die Bürokratie. Abhilfe kann nur mit der Aufhebung des WindBG geschaffen werden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für dieses Gesetz ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ganz überwiegend aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Die Regelung fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die
Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Aufhebung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes)
Das Gesetz wird aus den vorgenannten Gründen aufgehoben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind keine Vorbereitung oder Anforderungen gegenüber den Adressaten
verbunden. Das Gesetz kann somit sofort in Kraft treten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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