Teilhabe bei Pflegebedarf - Umsetzung bei Menschen unter 65
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Teilhabe bei Pflegebedarf - Umsetzung bei Menschen unter 65
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4482
21. Wahlperiode 04.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Corinna Rüffer, Simone Fischer, Dr. Armin Grau,
Ricarda Lang, Lisa Paus, Sylvia Rietenberg, Timon Dzienus und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Teilhabe bei Pflegebedarf – Umsetzung bei Menschen unter 65
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet Deutschland seit
2009 zur Gewährleistung der vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Teilhabe ist ein
Menschenrecht, das unabhängig von der Schwere einer Behinderung oder des
Pflegebedarfs zu gewährleisten ist. Artikel 19 UN-BRK garantiert das Recht auf
unabhängige Lebensführung, freie Wahl des Wohnorts sowie den Zugang zu
gemeindenahen Unterstützungsleistungen. Dieses Recht gilt unabhängig von Art
und Schwere der Behinderung sowie vom Umfang des Pflegebedarfs.
Aus Gesprächen mit Praxisvertreterinnen und Praxisvertretern wird berichtet:
Junge Menschen mit hohem Pflegebedarf werden zunehmend als „nicht
teilhabefähig“ oder „zu pflegebedürftig für Teilhabe“ eingestuft und damit aus der
Eingliederungshilfe (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX))
herausgedrängt. Sie erhalten dann ausschließlich Leistungen der Pflegeversicherung
(Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)), die jedoch keine Teilhabeleistungen
umfasst. Die Folge ist häufig eine Unterbringung in Pflegeheimen, wo sie – oft
über Jahrzehnte – ohne Zugang zu Bildung, Arbeit, altersgerechter
Tagesstruktur oder sozialer Teilhabe leben.
Der in der Verwaltungspraxis verwendete Begriff der „Teilhabeunfähigkeit“
oder vergleichbare Zuschreibungen stehen im fundamentalen Widerspruch zum
menschenrechtlichen Verständnis von Behinderung der UN-BRK, das besagt,
dass nicht die individuelle „Fähigkeit“, sondern gesellschaftliche Barrieren und
fehlende Unterstützungsstrukturen Teilhabe verhindern. Die UN-BRK kennt
keine Abstufung des Rechts auf Teilhabe nach Schwere der Beeinträchtigung,
Unterstützungsintensität oder Pflegegrad.
Berichte aus der Praxis deuten darauf hin, dass unter zunehmendem
Kostendruck auf kommunaler Ebene und in den Sozialsystemen sowie aufgrund
unklarer Schnittstellen zwischen SGB IX und SGB XI strukturelle Fehlanreize
bestehen, Menschen mit hohen Pflegebedarf oder komplexem
Unterstützungsbedarf aus der Eingliederungshilfe zu verdrängen. Eine systematische
Datengrundlage zur Bewertung dieser Entwicklung fehlt bislang weitgehend, was
eine evidenzbasierte Politikgestaltung und die Wahrnehmung der
bundesstaatlichen Verantwortung für die Umsetzung der UN-BRK erschwert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Menschen unter 65 Jahren leben derzeit in Pflegeheimen in
Deutschland (bitte nach Altersgruppen: unter 18 Jahre, 18 bis 25 Jahre, 26
bis 40 Jahre, 41 bis 65 Jahre und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
2. Wie viele Menschen unter 65 Jahren erhalten ausschließlich Leistungen
der Pflegeversicherung (SGB XI) ohne (ergänzende) Leistungen der
Eingliederungshilfe (SGB IX), und wie hat sich diese Zahl in den Jahren
2020 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
3. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie viele Anträge auf
Leistungen der Eingliederungshilfe in den Jahren 2020 bis 2024 abgelehnt
wurden, wenn ja, mit der Begründung
a) es sei aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung keine Teilhabe
(mehr) möglich,
b) der Pflegebedarf „überwiege“ den Bedarf an Eingliederungshilfe,
c) die antragstellende Person sei „nicht teilhabefähig“ oder es wurde eine
vergleichbare Begründung verwendet (bitte nach Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln),
und wenn nein, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über solche
Vorgänge, und plant sie eine entsprechende Datenerhebung?
4. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie viele laufende
Leistungen der Eingliederungshilfe in den Jahren 2020 bis 2024 beendet wurden
mit der Begründung, dass die Leistungsberechtigten aufgrund veränderter
Bedarfe – insbesondere erhöhten Pflegebedarfs – nicht mehr teilhabefähig
seien, wenn ja, wie viele Leistungen wurden entsprechend beendet (bitte
nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln), und wenn nein, wie
bewertet die Bundesregierung diese Datenlücke im Hinblick auf ihre
Verantwortung zur Umsetzung der UN-BRK?
5. Welche Daten erhebt die Bundesregierung selbst über Menschen, die
sowohl pflegebedürftig sind als auch einen Anspruch auf
Eingliederungshilfe haben könnten, aber ausschließlich Pflegeleistungen erhalten, und wie
bewertet sie die derzeitige Datenlage im Hinblick auf ihre Steuerungs-
und Berichtspflichten zur Umsetzung von Artikel 19 UN-BRK, falls die
Bundesregierung bisher keine Daten erhebt, wird sie dies veranlassen, und
wenn nein, warum nicht?
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Begriff der
„Teilhabeunfähigkeit“ im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention
steht, die Teilhabe als Menschenrecht definiert, das nicht von
individuellen „Fähigkeiten“ abhängig gemacht werden darf, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die bundesrechtliche Steuerung?
7. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Schwere einer
Behinderung oder die Höhe des Pflegebedarfs ein zulässiges Kriterium für
die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe?
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Verwendung des Begriffs
„Teilhabeunfähigkeit“ in der Verwaltungspraxis zu unterbinden, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die tatsächliche Umsetzung des
Anspruchs auf Teilhabe nach Artikel 19 UN-BRK für Menschen mit hohem
Pflegebedarf in der Praxis, und durch welche Instrumente stellt sie die
Einhaltung dieses Anspruchs sicher?
10. Wie überprüft die Bundesregierung, ob die im SGB IX verankerten
Vorgaben zum menschenrechtlichen bzw. biopsychosozialen Verständnis von
Behinderung in der Praxis der Bedarfsermittlung und
Leistungsbewilligung tatsächlich angewendet werden, und wie bewertet sie die
tatsächliche Anwendung?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die
Pflegeversicherung (SGB XI) explizit keine Teilhabeleistungen vorsieht und finanziert,
Menschen mit hohem Pflegebedarf aber faktisch häufig ausschließlich auf
Leistungen nach SGB XI verwiesen werden, und welche strukturellen
Ursachen sieht sie hierfür?
12. Inwiefern sieht die Bundesregierung im Leistungsrecht des SGB XI
Defizite bei der Umsetzung von Artikel 19 UN-BRK für junge Menschen mit
hohem Pflegebedarf, und welche Maßnahmen plant sie, um
sicherzustellen, dass auch Menschen, die in Pflegeheimen leben, Zugang zu
Teilhabeleistungen (wie Assistenz zur Bildung, Arbeit, sozialen Teilhabe etc.)
erhalten?
13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der Bedarfsfeststellung für
Eingliederungshilfe nicht nur der aktuelle Zustand in institutionellen
Settings berücksichtigt wird (wo mangels Teilhabeleistungen faktisch keine
Teilhabe stattfindet), sondern die Potenziale bei Vorhandensein
angemessener Unterstützung?
14. Wie wirkt die Bundesregierung darauf hin, dass das mögliche
Nebeneinander von Leistungen nach SGB IX und SGB XI in der Praxis nicht
durch Zuständigkeitsabgrenzungen, Finanzierungslogiken oder
Verwaltungspraxis faktisch zu einem „Entweder-Oder“ (entweder
Eingliederungshilfe oder Pflege) wird?
15. Kennt und wie bewertet die Bundesregierung Erfahrungsberichte, wonach
unter Kostendruck in den Ländern und Kommunen und bei den
Eingliederungshilfeträgern zunehmend Menschen als „zu pflegebedürftig“ aus der
Eingliederungshilfe gedrängt werden, obwohl sie Teilhabebedarf haben,
und welche eigenen Erkenntnisse oder Daten liegen der Bundesregierung
hierzu vor?
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor zu Einschränkungen,
Kürzungen oder Beendigungen von Teilhabeleistungen, wenn gleichzeitig
Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden, und wenn nein,
welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über entsprechende
Konstellationen, und wie bewertet sie diese Datenlücke im Hinblick auf ihre
Verantwortung für die Umsetzung der UN-BRK?
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation junger Menschen unter
65 Jahren, die aufgrund von Behinderung und Pflegebedarf in
Altenpflegeheimen leben, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit
Artikel 19 UN-BRK und den internationalen Verpflichtungen Deutschlands
zur Deinstitutionalisierung?
18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die in den
Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von
Menschen mit Behinderungen von 2023 geforderte Deinstitutionalisierung
auch für junge pflegebedürftige Menschen umzusetzen?
19. Wie viele spezialisierte Wohnformen für junge pflegebedürftige
Menschen mit Teilhabebedarf existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit in Deutschland, wie bewertet die Bundesregierung dieses Angebot
im Verhältnis zum Bedarf, und auf welche Daten oder Bedarfsanalysen
stützt sie diese Bewertung?
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl und
regionale Verteilung gemeindenaher, selbstbestimmter Wohn- und
Unterstützungsangebote mit 24-Stunden-Assistenz für junge Menschen mit hohem
Pflegebedarf vor, und wie bewertet sie deren Verfügbarkeit im Hinblick
auf die Verpflichtungen aus Artikel 19 UN-BRK?
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zum Auf- und Ausbau
selbstbestimmter, gemeindebasierter Wohn- und Unterstützungsformen für
junge Menschen mit hohem Pflegebedarf als Alternative zur
Unterbringung im Pflegeheim?
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch junge Menschen in
Pflegeheimen tatsächlich und dauerhaft Zugang zu Bildung, Ausbildung,
Beschäftigung und altersgerechter sozialer Teilhabe haben?
23. Plant die Bundesregierung die Einführung eines systematischen
Monitorings, um
a) die Anzahl junger Menschen in Pflegeheimen ohne Teilhabeleistungen
zu erfassen,
b) Ablehnungen von Eingliederungshilfe aufgrund zugeschriebener
„Teilhabeunfähigkeit“ zu dokumentieren,
c) den Übergang von Menschen aus der Eingliederungshilfe in die
ausschließliche Pflegeversorgung zu erfassen?
24. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Situation im Hinblick auf
die Verpflichtungen aus Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung),
Artikel 25 (Gesundheit) und Artikel 28 (Angemessener Lebensstandard) der
UN-BRK auch vor dem Hintergrund der beschriebenen
Kostendynamiken, und welchen konkreten Handlungsbedarf leitet sie daraus ab?
25. Welche konkreten gesetzgeberischen, konzeptionellen oder
administrativen Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Empfehlungen der
UN-Staatenprüfung 2023 sowie die Ergebnisse laufender Evaluationen im
Bereich Pflege und Teilhabe umzusetzen?
26. Plant die Bundesregierung eine Überprüfung der Eingliederungshilfe-
Verordnung und der Verwaltungspraxis daraufhin, ob die Verwendung des
Begriffs „Teilhabefähigkeit“ bzw. „Einschränkung der Teilhabefähigkeit“
mit der UN-BRK vereinbar ist, und wenn nein, warum nicht?
27. Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung das in der
Eingliederungshilfe-Verordnung verwendete Konzept der
„Teilhabefähigkeit“ bei der praktischen Umsetzung des Rechts auf Teilhabe, und plant
die Bundesregierung hier Änderungen, und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 3. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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