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Abschiebungen nach Somalia (Antwort zu Drs. 21/4204)

dip / drucksache 03.03.2026 · WP 21 · 21/4496 · Antwort · Original ↗

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Abschiebungen nach Somalia (Antwort zu Drs. 21/4204) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4496 21. Wahlperiode 03.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Mandy Eißing, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4204 – Abschiebungen nach Somalia V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im November 2024 traf sich der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz mit dem somalischen Staatspräsidenten Hassan Sheikh Mohamud. Dabei sagte Letzterer die Rücknahme von ausreisepflichtigen somalischen Staatsangehörigen zu. Es werde eine Vereinfachung der „Verfahren zur Rückführung“ geben (www.r nd.de/politik/scholz-abschiebungen-nach-somalia-sollen-beschleunigt-werde n-ORMAMTD6QBNNBM2O7MURABED6Y.html). Nach Kenntnis der Fragestellenden fanden im Jahr 2025 mehrere Abschiebungen aus Deutschland nach Somalia statt, bei denen die abgeschobenen Personen von der Bundespolizei lediglich bis zum Flughafen Nairobi in Kenia als Transitort begleitet wurden. Anschließend reisten sie mit einem Linienflug nach Mogadischu weiter (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 40, Plenarprotokoll 21/20, S. 2022). Nach einem Bericht der österreichischen Zeitung „Der Standard“ wird der letzte Schritt der Abschiebungen nach Somalia teilweise „privatisiert“. Gegen eine Gebühr soll eine private Fluggesellschaft die Verantwortung für den Streckenabschnitt von Nairobi nach Mogadischu übernehmen. Die Betroffenen werden dann nicht von Staatsbediensteten begleitet (www.derstandard.at/stor y/3000000300260/von-wien-nach-nairobi-und-zurueck-charter-abschiebung-v on-somaliern-gescheitert). Um welche Fluggesellschaft es sich handelt, berichtet „Der Standard“ nicht. Im Zusammenhang mit Abschiebungen somalischer Staatsangehöriger aus den USA und Kanada wird die Fluggesellschaft „Jubba Air“ genannt (www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrag e=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20250424_W196_2278860_1_00). Den Fragestellenden wurde aus der Praxis berichtet, dass auch deutsche Behörden bei Abschiebungen nach Somalia mit der Fluggesellschaft „Jubba Air“ kooperierten. Diese Fluggesellschaft werde diesen Berichten zufolge auch für die Bereitstellung privater Sicherheitskräfte während der Abschiebeflüge bezahlt. Eine Abschiebung in den Jemen erfolgte im Oktober 2025 ebenfalls mit Transit am Flughafen in Nairobi. Davon waren drei Personen betroffen, die nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern den jemenitischen Behörden übergeben wurden. Wo diese „Übergabe“ stattfand, geht aus den Angaben nicht hervor. Über den weiteren Verbleib dieser Menschen hat die Bundes- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. regierung keine Kenntnis (vgl. Antwort des Staatssekretärs Christoph de Vries auf die Schriftliche Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/2387, S. 7 bis 8).  1. Wie viele Abschiebungen aus Deutschland nach Somalia gab es in den Jahren 2023, 2024 und 2025 (bitte nach Jahren auflisten)? Die Angaben können der Anlage 1 entnommen werden.*  2. Wie viele dieser Abschiebungen wurden mit Linienflügen, wie viele mit Charter- bzw. sog. Mini-Charterflügen vollzogen (bitte die Charter- und die Mini-Charterflüge einzeln mit Datum auflisten und auch die Zahl der abgeschobenen Personen, den Abflughafen in Deutschland, die Zahl der Begleitbeamten, mögliche Transitländer, die Kosten des Fluggeräts bzw. des Flugs und etwaige Kostenübernahmen durch Frontex nennen)? Eine gesonderte Erfassung von Sammelchartermaßnahmen, differenziert nach der Anzahl der abgeschobenen Personen, erfolgt nicht. Daher sind die sogenannten Mini-Charterflüge bereits in der Tabelle enthalten. Darüber hinaus erfasst die Bundesregierung keine Kosten für Linienrückführungsmaßnahmen. Die Kosten, die im Rahmen der durchgeführten Sammelchartermaßnahmen angefallen sind, sind in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich: Sammelchartermaßnahme Kosten des Fluggeräts/Flugs 15. Oktober 2024 137 585 Euro 6. März 2025 293 855 Euro 10. Juli 2025 387 280 Euro 8. Dezember 2025 356 800 Euro Eine Kostenübernahme durch Frontex erfolgte in diesen Fällen nicht. Im Übrigen wird auf die Anlage 1 verwiesen.*  3. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zum Ablauf der Abschiebungen aus Deutschland nach Somalia machen? Begleitete Abschiebungen nach Somalia sind auf dem Luftweg grundsätzlich durchführbar und werden über Nairobi/Kenia vollzogen. Vorgenannte Rückführungsmaßnahmen plant die Bundespolizei in enger Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und begleitet diese erforderlichenfalls aus Gründen der Luftsicherheit. Falls eine Begleitung erforderlich ist, übergibt die Bundespolizei die rückzuführenden Personen bei Rückführungen nach Somalia in Nairobi/Kenia an Begleiter eines Luftfahrtunternehmens, die diese Personen anschließend nach Mogadischu/Somalia begleiten.  4. Ist es zutreffend, dass die abgeschobenen Personen lediglich bis zum Flughafen Nairobi von der Bundespolizei begleitet werden, und wenn ja, was sind die Gründe hierfür, und was geschieht anschließend mit den Personen, wer nimmt sie in Nairobi in Empfang, wer begleitet sie auf dem weiteren Flugabschnitt von Nairobi bis Mogadischu? * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4496 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. a) Sind somalische Bedienstete am Flughafen in Nairobi anwesend, um die Personen in Empfang zu nehmen, und findet eine Übergabe der Personen durch die Bundespolizei an somalische Bedienstete statt? b) Wenn nein, werden die abzuschiebenden Personen in Nairobi von privaten Sicherheitskräften (ggf. einer Fluggesellschaft) in Empfang genommen und von dort auf dem Flugabschnitt nach Mogadischu begleitet? c) Wenn nein, gibt es andere Akteure, die die Abschiebungen begleiten, oder findet dieser Teil der Abschiebungen unbegleitet statt? Die Fragen 4 bis 4c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. d) Was ist jeweils die rechtliche Grundlage des Vorgehens, und seit wann wird es praktiziert? Soweit es zur Wahrung der Luftsicherheit erforderlich ist, sind Rückführungen während des Fluges durch Sicherheitspersonal zu begleiten. Da die Ausübung der sog. Bordgewalt dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer obliegt, erfolgt regelmäßig eine Abstimmung zwischen diesem und den Begleitkräften. Die rechtlichen Grundlagen im internationalen Luftverkehr finden sich dafür im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen), insbesondere in Kapitel 5, Annex 9 und dem Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokioter Abkommen), Kapitel III. Dieses Vorgehen ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit Jahrzehnten eingespielte Praxis.  5. Gab es im Jahr 2025 weitere Abschiebeflüge, bei denen Kenia bzw. der Flughafen Nairobi als Transitort genutzt wurde, und wenn ja, welche Ziele hatten diese Abschiebungen, wann fanden sie statt, von welchen Flughäfen in Deutschland starteten die Flüge, und wie viele Menschen wurden jeweils abgeschoben (bitte einzeln auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden am 9. Oktober 2025 drei jemenitische Staatsangehörige von Hannover über Nairobi/Kenia nach Aden/Jemen rückgeführt.  6. Gibt es eine Kooperationsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland oder bundesdeutscher Behörden mit einer oder mehreren privaten Fluggesellschaften, um im Zuge von Abschiebungen Flüge von Nairobi nach Mogadischu oder in andere mögliche Zielorte durchzuführen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, um welche Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften handelt es sich? a) Welche Einzelheiten kann die Bundesregierung dazu mitteilen? b) Handelt es sich um eine direkte Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland oder einer ihrer Behörden mit einer Fluggesellschaft? c) Wann wurde sie geschlossen? Die Fragen 6 bis 6c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundespolizeipräsidium hat zur Durchführung von Rückführungen nach Mogadischu/Somalia eine Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen im Mai 2022 geschlossen. Hinsichtlich der Fragen nach der Fluggesellschaft verweist die Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der Fluggesellschaft als Verschlusssache (VS) sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen Fluggesellschaft notwendig. Eine Veröffentlichung berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaft und kann sich gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser in der Öffentlichkeit auswirken. Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaft birgt die Gefahr, dass dieses Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt wird und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen in die Zielstaaten nicht mehr zur Verfügung steht. Damit werden Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, sodass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen eingestuft worden. Die Antwort wird gesondert in der Anlage 2 übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* d) Welche Abschiebeziele betrifft sie? Neben Somalia sind im Rahmen der Vertragsgestaltung weitere Zieldestinationen möglich, die sich im Bedarfsfall nach dem jeweils verfügbaren Angebot, aber auch an dem Bedarf der Ausländerbehörden orientieren. e) Welche konkreten Dienstleistungen enthält die Vereinbarung? Die Vereinbarung sieht die Begleitung von Ausreisepflichtigen ab dem Flughafen Nairobi in das jeweilige Zielland vor. Dazu gehören in Abstimmung mit der Bundespolizei u. a. alle planerischen Prozesse, wie die Buchung der Flugtickets, die Versorgung und Unterbringung der rückzuführenden Personen im Transitbereich, als auch die Beauftragung von Begleitärzten. f) Ist eine finanzielle Gegenleistung für die Fluggesellschaft vorgesehen, und wenn ja, in welcher Höhe ,und wie viel Geld hat die Fluggesellschaft bislang im Rahmen der Zusammenarbeit bei Abschiebungen aus Deutschland erhalten? Die Höhe der entstandenen Kosten variieren fallweise und werden dem Dienstleister im Anschluss der Begleitung erstattet. Die Gesamtkosten, die im Rahmen der Begleitung von Nairobi/Kenia nach Mogadischu/Somalia angefallen sind, können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Jahr Linie Charter Gesamt 2023 56 899,53 Euro 0,00 Euro 56 899,53 Euro 2024 49 525,20 Euro 0,00 Euro 49 525,20 Euro 2025 103 067,94 Euro 324 439,92 Euro 427 507,86 Euro Summe: 209 492,67 Euro 324 439,92 Euro 533 932,59 Euro  7. Wie lange werden die abzuschiebenden Personen während des Transits am Flughafen in Nairobi festgehalten, und auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies gegebenenfalls, werden sie am Flughafen inhaftiert, und wenn ja, unter welchen Bedingungen, von wem werden sie ggf. begleitet bzw. „beaufsichtigt“? Die Transitzeiten variieren je nach verfügbarem Routing und dessen jeweiliger Ankunfts- und Anschlussflugzeit. Die rückzuführenden Personen werden während des Transits durch Begleiter eines Luftfahrtunternehmens betreut. Die Durchbeförderung über Kenia richtet sich nach Artikel 17 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über eine umfassende Migrations- und Mobilitätspartnerschaft.  8. Inwieweit ist die somalische Regierung in die Abschiebungen involviert? Alle rückzuführenden Personen werden durch die Bundespolizei gegenüber der zuständigen somalischen Behörde angekündigt.  9. Wie wird die Ankunft der abgeschobenen Menschen in Somalia organisiert, wer übergibt sie dort an wen? Die rückzuführenden Personen werden durch die Begleiter eines Luftfahrtunternehmens an die zuständige somalische Behörde in Mogadischu übergeben. 10. Was haben der frühere Bundeskanzler Olaf Scholz und der somalische Staatspräsident Hassan Sheikh Mohamud bei ihrem Treffen im November 2024 bezüglich Abschiebungen besprochen, und inwieweit wurde das „Verfahren zur Rückführung“ vereinfacht (bitte so genau wie möglich ausführen)? Zu vertraulichen Gesprächen des ehemaligen Bundeskanzlers mit Staatsoberhäuptern anderer Staaten erteilt die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft. 11. Ist der Bundesregierung bekannt, warum eine Abschiebung von drei Personen aus Österreich nach Somalia am 8. Dezember 2025 scheiterte, sodass diese nach einem dreißigstündigen Aufenthalt im Transitbereich am Flughafen in Nairobi wieder nach Österreich zurückfliegen mussten, während die Abschiebung von vier Personen aus Deutschland mit demselben Flug erfolgreich war (www.derstandard.at/story/3000000300260/ von-wien-nach-nairobi-und-zurueck-charter-abschiebung-von- somalierngescheitert, bitte ausführen)? Zu operativen Rückführungsmaßnahmen anderer Staaten äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. 12. Welche Art von Dokumenten führten die am 8. Dezember 2025 aus Deutschland abgeschobenen Personen mit sich, und welche Dokumente müssen deutsche Behörden grundsätzlich vorlegen, damit somalische Behörden der Rücknahme eigener Staatsangehöriger zustimmen? Zwei Personen verfügten über ein sog. Temporary Travel Document (ETD), das auf Basis einer Freiwilligkeitserklärung von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellt wurde. Eine der Personen reiste mit einem nach Genehmigung der somalischen Behörden erteilten und von der somalischen Botschaft ausgestellten ETD aus. Eine weitere Person reiste mit einem vom zuständigen Bundesland ausgestellten europäischen Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus. Generell berechtigen gültige somalische Reisedokumente zur Einreise nach Somalia. Soweit diese nicht vorliegen, gilt es gegenüber den somalischen Behörden die somalische Staatsangehörigkeit z. B. durch Sachbeweise nachzuweisen, so dass diese ein Passersatzpapier ausstellen. 13. Waren am Flughafen in Nairobi am 8. Dezember 2025 somalische Bedienstete anwesend, und ist der Bundesregierung bekannt, ob diese dort entschieden, drei Personen aus Österreich nicht weiterfliegen zu lassen, und wenn nein, wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung dem österreichischen Begleitpersonal mitgeteilt, dass die somalischen Behörden die Rücknahme der drei Personen verweigern? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 14. Liegt der Bundesregierung eine Bestätigung über die Einreise der vier am 8. Dezember 2025 aus Deutschland abgeschobenen Personen in Somalia vor, und wenn ja, welche Stelle hat diese wann übermittelt? Die Übergabe der rückzuführenden Personen an die somalischen Behörden wurde von dem Vertragspartner bestätigt. 15. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zum Verlauf einer Abschiebung aus Deutschland nach Aden (Jemen) mit Zwischenstopp in Kenia am 9. Oktober 2025 machen? 16. Wurde diese Abschiebung bis Aden von der Bundespolizei begleitet, und wenn nein, wo fand die Übergabe der drei abgeschobenen Personen an die jemenitischen Behörden statt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 15 und 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Am 9. Oktober 2025 wurden drei jemenitische Staatsangehörige von Hannover über Nairobi/Kenia nach Aden/Jemen rückgeführt. Die Bundespolizei begleitete – analog zum Verfahren nach Somalia – bis Nairobi/Kenia. Die Übergabe der drei jemenitischen Staatsangehörigen erfolgte nach Ankunft in Aden/Jemen an die zuständigen Behörden. Seite 1 von 3 Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/4204 Zu 1 und 2. Die Antworten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 2023 Abflughafen Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter 17. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 19. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 24. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 7. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 21. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 2. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 7. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 14. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 9. Mai Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 7. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 28. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 3. August Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 7. September Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 12. Oktober Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 19. Oktober Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 2. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 14. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 30. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 12. Dezember Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie Gesamtergebnis 19 57 2024 Frankfurt am Main Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter Seite 2 von 3 5. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 4 Linie 2024 Frankfurt am Main Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter 11 Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 22. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 28. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 2. April Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 4. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 11. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 18. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 2. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 30. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 15. Oktober Frankfurt am Main Kenia 1 5 Charter 22. Oktober Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie Gesamtergebnis 12 39 2025 Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter 2. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 9. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 21. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 6. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 11. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 13. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 20. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 4. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 6. März München Kenia 3 11 Charter 8. April Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 22. April Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 29. April Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie Seite 3 von 3 13. Mai Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 2025 Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter 20. Mai Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 10. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 12. Juni Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie 17. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 0 Linie 24. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 26. Juni Stuttgart Türkei/Kenia 1 4 Linie 1. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 8. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 10. Juli Leipzig Kenia 8 39 Charter 22. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 31. Juli Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie 26. August Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 2. September Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 9. September Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 11. September Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie 16. September Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 9. Oktober Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie 11. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 20. November Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie 25. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie 8. Dezember Frankfurt am Main Österreich/Kenia 4 17 Charter Gesamtergebnis 46 158 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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