Abschiebungen nach Somalia (Antwort zu Drs. 21/4204)
Text
Abschiebungen nach Somalia (Antwort zu Drs. 21/4204)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4496
21. Wahlperiode 03.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Mandy Eißing, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4204 –
Abschiebungen nach Somalia
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im November 2024 traf sich der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz mit dem
somalischen Staatspräsidenten Hassan Sheikh Mohamud. Dabei sagte
Letzterer die Rücknahme von ausreisepflichtigen somalischen Staatsangehörigen zu.
Es werde eine Vereinfachung der „Verfahren zur Rückführung“ geben (www.r
nd.de/politik/scholz-abschiebungen-nach-somalia-sollen-beschleunigt-werde
n-ORMAMTD6QBNNBM2O7MURABED6Y.html). Nach Kenntnis der
Fragestellenden fanden im Jahr 2025 mehrere Abschiebungen aus Deutschland
nach Somalia statt, bei denen die abgeschobenen Personen von der
Bundespolizei lediglich bis zum Flughafen Nairobi in Kenia als Transitort begleitet
wurden. Anschließend reisten sie mit einem Linienflug nach Mogadischu
weiter (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 40,
Plenarprotokoll 21/20, S. 2022).
Nach einem Bericht der österreichischen Zeitung „Der Standard“ wird der
letzte Schritt der Abschiebungen nach Somalia teilweise „privatisiert“. Gegen
eine Gebühr soll eine private Fluggesellschaft die Verantwortung für den
Streckenabschnitt von Nairobi nach Mogadischu übernehmen. Die Betroffenen
werden dann nicht von Staatsbediensteten begleitet (www.derstandard.at/stor
y/3000000300260/von-wien-nach-nairobi-und-zurueck-charter-abschiebung-v
on-somaliern-gescheitert). Um welche Fluggesellschaft es sich handelt,
berichtet „Der Standard“ nicht. Im Zusammenhang mit Abschiebungen
somalischer Staatsangehöriger aus den USA und Kanada wird die Fluggesellschaft
„Jubba Air“ genannt (www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrag
e=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20250424_W196_2278860_1_00).
Den Fragestellenden wurde aus der Praxis berichtet, dass auch deutsche
Behörden bei Abschiebungen nach Somalia mit der Fluggesellschaft „Jubba Air“
kooperierten. Diese Fluggesellschaft werde diesen Berichten zufolge auch für
die Bereitstellung privater Sicherheitskräfte während der Abschiebeflüge
bezahlt.
Eine Abschiebung in den Jemen erfolgte im Oktober 2025 ebenfalls mit
Transit am Flughafen in Nairobi. Davon waren drei Personen betroffen, die nach
Auskunft des Bundesministeriums des Innern den jemenitischen Behörden
übergeben wurden. Wo diese „Übergabe“ stattfand, geht aus den Angaben
nicht hervor. Über den weiteren Verbleib dieser Menschen hat die Bundes-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 3. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
regierung keine Kenntnis (vgl. Antwort des Staatssekretärs Christoph de Vries
auf die Schriftliche Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/2387, S. 7 bis 8).
1. Wie viele Abschiebungen aus Deutschland nach Somalia gab es in den
Jahren 2023, 2024 und 2025 (bitte nach Jahren auflisten)?
Die Angaben können der Anlage 1 entnommen werden.*
2. Wie viele dieser Abschiebungen wurden mit Linienflügen, wie viele mit
Charter- bzw. sog. Mini-Charterflügen vollzogen (bitte die Charter- und
die Mini-Charterflüge einzeln mit Datum auflisten und auch die Zahl der
abgeschobenen Personen, den Abflughafen in Deutschland, die Zahl der
Begleitbeamten, mögliche Transitländer, die Kosten des Fluggeräts bzw.
des Flugs und etwaige Kostenübernahmen durch Frontex nennen)?
Eine gesonderte Erfassung von Sammelchartermaßnahmen, differenziert nach
der Anzahl der abgeschobenen Personen, erfolgt nicht. Daher sind die
sogenannten Mini-Charterflüge bereits in der Tabelle enthalten.
Darüber hinaus erfasst die Bundesregierung keine Kosten für
Linienrückführungsmaßnahmen. Die Kosten, die im Rahmen der durchgeführten
Sammelchartermaßnahmen angefallen sind, sind in der nachfolgenden Tabelle
ersichtlich:
Sammelchartermaßnahme Kosten des Fluggeräts/Flugs
15. Oktober 2024 137 585 Euro
6. März 2025 293 855 Euro
10. Juli 2025 387 280 Euro
8. Dezember 2025 356 800 Euro
Eine Kostenübernahme durch Frontex erfolgte in diesen Fällen nicht.
Im Übrigen wird auf die Anlage 1 verwiesen.*
3. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zum Ablauf der
Abschiebungen aus Deutschland nach Somalia machen?
Begleitete Abschiebungen nach Somalia sind auf dem Luftweg grundsätzlich
durchführbar und werden über Nairobi/Kenia vollzogen.
Vorgenannte Rückführungsmaßnahmen plant die Bundespolizei in enger
Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und begleitet diese
erforderlichenfalls aus Gründen der Luftsicherheit. Falls eine Begleitung erforderlich ist,
übergibt die Bundespolizei die rückzuführenden Personen bei Rückführungen
nach Somalia in Nairobi/Kenia an Begleiter eines Luftfahrtunternehmens, die
diese Personen anschließend nach Mogadischu/Somalia begleiten.
4. Ist es zutreffend, dass die abgeschobenen Personen lediglich bis zum
Flughafen Nairobi von der Bundespolizei begleitet werden, und wenn ja,
was sind die Gründe hierfür, und was geschieht anschließend mit den
Personen, wer nimmt sie in Nairobi in Empfang, wer begleitet sie auf
dem weiteren Flugabschnitt von Nairobi bis Mogadischu?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4496 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
a) Sind somalische Bedienstete am Flughafen in Nairobi anwesend, um
die Personen in Empfang zu nehmen, und findet eine Übergabe der
Personen durch die Bundespolizei an somalische Bedienstete statt?
b) Wenn nein, werden die abzuschiebenden Personen in Nairobi von
privaten Sicherheitskräften (ggf. einer Fluggesellschaft) in Empfang
genommen und von dort auf dem Flugabschnitt nach Mogadischu
begleitet?
c) Wenn nein, gibt es andere Akteure, die die Abschiebungen begleiten,
oder findet dieser Teil der Abschiebungen unbegleitet statt?
Die Fragen 4 bis 4c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
d) Was ist jeweils die rechtliche Grundlage des Vorgehens, und seit wann
wird es praktiziert?
Soweit es zur Wahrung der Luftsicherheit erforderlich ist, sind Rückführungen
während des Fluges durch Sicherheitspersonal zu begleiten. Da die Ausübung
der sog. Bordgewalt dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer obliegt, erfolgt
regelmäßig eine Abstimmung zwischen diesem und den Begleitkräften. Die
rechtlichen Grundlagen im internationalen Luftverkehr finden sich dafür im
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen),
insbesondere in Kapitel 5, Annex 9 und dem Abkommen über strafbare und
bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokioter
Abkommen), Kapitel III. Dieses Vorgehen ist nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Jahrzehnten eingespielte Praxis.
5. Gab es im Jahr 2025 weitere Abschiebeflüge, bei denen Kenia bzw. der
Flughafen Nairobi als Transitort genutzt wurde, und wenn ja, welche
Ziele hatten diese Abschiebungen, wann fanden sie statt, von welchen
Flughäfen in Deutschland starteten die Flüge, und wie viele Menschen
wurden jeweils abgeschoben (bitte einzeln auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden am 9. Oktober 2025 drei
jemenitische Staatsangehörige von Hannover über Nairobi/Kenia nach Aden/Jemen
rückgeführt.
6. Gibt es eine Kooperationsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland
oder bundesdeutscher Behörden mit einer oder mehreren privaten
Fluggesellschaften, um im Zuge von Abschiebungen Flüge von Nairobi nach
Mogadischu oder in andere mögliche Zielorte durchzuführen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, um welche Fluggesellschaft
bzw. Fluggesellschaften handelt es sich?
a) Welche Einzelheiten kann die Bundesregierung dazu mitteilen?
b) Handelt es sich um eine direkte Vereinbarung der Bundesrepublik
Deutschland oder einer ihrer Behörden mit einer Fluggesellschaft?
c) Wann wurde sie geschlossen?
Die Fragen 6 bis 6c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundespolizeipräsidium hat zur Durchführung von Rückführungen nach
Mogadischu/Somalia eine Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen im
Mai 2022 geschlossen.
Hinsichtlich der Fragen nach der Fluggesellschaft verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments auf die Beantwortung gestellter Fragen in der
Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf
Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht
öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die
beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die
Einstufung der Benennung der Fluggesellschaft als Verschlusssache (VS) sowohl zur
Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter,
grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen Fluggesellschaft notwendig.
Eine Veröffentlichung berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes
geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaft und kann
sich gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser in der Öffentlichkeit
auswirken. Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaft birgt die Gefahr,
dass dieses Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt wird und in der Folge
für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen in die Zielstaaten nicht
mehr zur Verfügung steht. Damit werden Rückführungen weiter erschwert oder
sogar unmöglich gemacht, sodass staatliche Interessen an der Ausführung des
Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden. Um gleichwohl dem
parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen eingestuft worden. Die Antwort wird gesondert in
der Anlage 2 übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
d) Welche Abschiebeziele betrifft sie?
Neben Somalia sind im Rahmen der Vertragsgestaltung weitere
Zieldestinationen möglich, die sich im Bedarfsfall nach dem jeweils verfügbaren Angebot,
aber auch an dem Bedarf der Ausländerbehörden orientieren.
e) Welche konkreten Dienstleistungen enthält die Vereinbarung?
Die Vereinbarung sieht die Begleitung von Ausreisepflichtigen ab dem
Flughafen Nairobi in das jeweilige Zielland vor. Dazu gehören in Abstimmung mit
der Bundespolizei u. a. alle planerischen Prozesse, wie die Buchung der
Flugtickets, die Versorgung und Unterbringung der rückzuführenden Personen im
Transitbereich, als auch die Beauftragung von Begleitärzten.
f) Ist eine finanzielle Gegenleistung für die Fluggesellschaft vorgesehen,
und wenn ja, in welcher Höhe ,und wie viel Geld hat die
Fluggesellschaft bislang im Rahmen der Zusammenarbeit bei Abschiebungen
aus Deutschland erhalten?
Die Höhe der entstandenen Kosten variieren fallweise und werden dem
Dienstleister im Anschluss der Begleitung erstattet. Die Gesamtkosten, die im
Rahmen der Begleitung von Nairobi/Kenia nach Mogadischu/Somalia angefallen
sind, können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Jahr Linie Charter Gesamt
2023 56 899,53 Euro 0,00 Euro 56 899,53 Euro
2024 49 525,20 Euro 0,00 Euro 49 525,20 Euro
2025 103 067,94 Euro 324 439,92 Euro 427 507,86 Euro
Summe: 209 492,67 Euro 324 439,92 Euro 533 932,59 Euro
7. Wie lange werden die abzuschiebenden Personen während des Transits
am Flughafen in Nairobi festgehalten, und auf welcher Rechtsgrundlage
geschieht dies gegebenenfalls, werden sie am Flughafen inhaftiert, und
wenn ja, unter welchen Bedingungen, von wem werden sie ggf. begleitet
bzw. „beaufsichtigt“?
Die Transitzeiten variieren je nach verfügbarem Routing und dessen jeweiliger
Ankunfts- und Anschlussflugzeit. Die rückzuführenden Personen werden
während des Transits durch Begleiter eines Luftfahrtunternehmens betreut.
Die Durchbeförderung über Kenia richtet sich nach Artikel 17 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Kenia über eine umfassende Migrations- und
Mobilitätspartnerschaft.
8. Inwieweit ist die somalische Regierung in die Abschiebungen involviert?
Alle rückzuführenden Personen werden durch die Bundespolizei gegenüber der
zuständigen somalischen Behörde angekündigt.
9. Wie wird die Ankunft der abgeschobenen Menschen in Somalia
organisiert, wer übergibt sie dort an wen?
Die rückzuführenden Personen werden durch die Begleiter eines
Luftfahrtunternehmens an die zuständige somalische Behörde in Mogadischu übergeben.
10. Was haben der frühere Bundeskanzler Olaf Scholz und der somalische
Staatspräsident Hassan Sheikh Mohamud bei ihrem Treffen im
November 2024 bezüglich Abschiebungen besprochen, und inwieweit wurde
das „Verfahren zur Rückführung“ vereinfacht (bitte so genau wie
möglich ausführen)?
Zu vertraulichen Gesprächen des ehemaligen Bundeskanzlers mit
Staatsoberhäuptern anderer Staaten erteilt die Bundesregierung grundsätzlich keine
Auskunft.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, warum eine Abschiebung von drei
Personen aus Österreich nach Somalia am 8. Dezember 2025 scheiterte,
sodass diese nach einem dreißigstündigen Aufenthalt im Transitbereich am
Flughafen in Nairobi wieder nach Österreich zurückfliegen mussten,
während die Abschiebung von vier Personen aus Deutschland mit
demselben Flug erfolgreich war (www.derstandard.at/story/3000000300260/
von-wien-nach-nairobi-und-zurueck-charter-abschiebung-von-
somalierngescheitert, bitte ausführen)?
Zu operativen Rückführungsmaßnahmen anderer Staaten äußert sich die
Bundesregierung grundsätzlich nicht.
12. Welche Art von Dokumenten führten die am 8. Dezember 2025 aus
Deutschland abgeschobenen Personen mit sich, und welche Dokumente
müssen deutsche Behörden grundsätzlich vorlegen, damit somalische
Behörden der Rücknahme eigener Staatsangehöriger zustimmen?
Zwei Personen verfügten über ein sog. Temporary Travel Document (ETD),
das auf Basis einer Freiwilligkeitserklärung von der somalischen Botschaft in
Berlin ausgestellt wurde. Eine der Personen reiste mit einem nach
Genehmigung der somalischen Behörden erteilten und von der somalischen Botschaft
ausgestellten ETD aus.
Eine weitere Person reiste mit einem vom zuständigen Bundesland
ausgestellten europäischen Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger aus.
Generell berechtigen gültige somalische Reisedokumente zur Einreise nach
Somalia. Soweit diese nicht vorliegen, gilt es gegenüber den somalischen
Behörden die somalische Staatsangehörigkeit z. B. durch Sachbeweise nachzuweisen,
so dass diese ein Passersatzpapier ausstellen.
13. Waren am Flughafen in Nairobi am 8. Dezember 2025 somalische
Bedienstete anwesend, und ist der Bundesregierung bekannt, ob diese dort
entschieden, drei Personen aus Österreich nicht weiterfliegen zu lassen,
und wenn nein, wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung dem
österreichischen Begleitpersonal mitgeteilt, dass die somalischen Behörden
die Rücknahme der drei Personen verweigern?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
14. Liegt der Bundesregierung eine Bestätigung über die Einreise der vier
am 8. Dezember 2025 aus Deutschland abgeschobenen Personen in
Somalia vor, und wenn ja, welche Stelle hat diese wann übermittelt?
Die Übergabe der rückzuführenden Personen an die somalischen Behörden
wurde von dem Vertragspartner bestätigt.
15. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zum Verlauf einer
Abschiebung aus Deutschland nach Aden (Jemen) mit Zwischenstopp in
Kenia am 9. Oktober 2025 machen?
16. Wurde diese Abschiebung bis Aden von der Bundespolizei begleitet, und
wenn nein, wo fand die Übergabe der drei abgeschobenen Personen an
die jemenitischen Behörden statt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Am 9. Oktober 2025 wurden drei jemenitische Staatsangehörige von Hannover
über Nairobi/Kenia nach Aden/Jemen rückgeführt. Die Bundespolizei
begleitete – analog zum Verfahren nach Somalia – bis Nairobi/Kenia. Die Übergabe der
drei jemenitischen Staatsangehörigen erfolgte nach Ankunft in Aden/Jemen an
die zuständigen Behörden.
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Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/4204
Zu 1 und 2.
Die Antworten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2023 Abflughafen Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter
17. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
19. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
24. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
7. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
21. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
2. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
7. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
14. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
9. Mai Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
7. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
28. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
3. August Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
7. September Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
12. Oktober Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
19. Oktober Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
2. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
14. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
30. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
12. Dezember Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
Gesamtergebnis 19 57
2024 Frankfurt am Main Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter
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5. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 4 Linie
2024 Frankfurt am Main Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter
11 Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
22. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
28. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
2. April Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
4. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
11. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
18. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
2. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
30. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
15. Oktober Frankfurt am Main Kenia 1 5 Charter
22. Oktober Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
Gesamtergebnis 12 39
2025 Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter
2. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
9. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
21. Januar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
6. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
11. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
13. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
20. Februar Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
4. März Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
6. März München Kenia 3 11 Charter
8. April Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
22. April Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
29. April Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
Seite 3 von 3
13. Mai Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
2025 Transitland Anzahl abgeschobener Personen Anzahl Begleiter Linie/Charter
20. Mai Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
10. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
12. Juni Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie
17. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 0 Linie
24. Juni Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
26. Juni Stuttgart Türkei/Kenia 1 4 Linie
1. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
8. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
10. Juli Leipzig Kenia 8 39 Charter
22. Juli Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
31. Juli Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie
26. August Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
2. September Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
9. September Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
11. September Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie
16. September Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
9. Oktober Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie
11. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
20. November Stuttgart Türkei/Kenia 1 3 Linie
25. November Frankfurt am Main Kenia 1 3 Linie
8. Dezember Frankfurt am Main Österreich/Kenia 4 17 Charter
Gesamtergebnis 46 158
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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