Nutzung internationaler Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Pariser Übereinkommens
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Nutzung internationaler Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Pariser Übereinkommens
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4191
21. Wahlperiode 19.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Violetta Bock, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta
Beutin, Jorrit Bosch, Agnes Conrad, Dr. Fabian Fahl, Katrin Fey, Katalin
Gennburg, Mareike Hermeier, Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, David
Schliesing, Aaron Valent, Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke
Nutzung internationaler Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Pariser
Übereinkommens
Das UN-Klimaschutzübereinkommen von Paris (Pariser Übereinkommen) aus
dem Jahr 2015 soll Staaten und Unternehmen die Möglichkeit geben,
internationale Emissionsgutschriften grenzüberschreitend und kooperativ zu nutzen, um
nationale Klimaziele zu erreichen. In Übereinstimmung mit Kritik aus
indigenen Bevölkerungen in betroffenen Regionen (https://taz.de/CO2-Zertifikate/!61
31289/) halten die Fragestellenden dies für einen neokolonialen Ansatz, durch
den Länder unter ökonomischem Zwang durch Flächenkonkurrenzen den
Anreiz bekommen, die Erreichung anderer Ziele hintanzustellen. Demnach ist
auch die Ausgestaltung der Mechanismen umstritten, da bisherige Erfahrungen
mit internationalen Emissionsgutschriften erhebliche Risiken für die
ökologische Integrität, die Zielerreichung und die Glaubwürdigkeit des Klimaschutzes
allgemein offengelegt haben. Das neue EU-Klimaschutzziel für 2040 soll es
nun teilweise erlauben, diese Gutschriften auf das Emissionsminderungsziel
anzurechnen. Dies wirft aus Sicht der Fragestellenden zusätzliche Fragen nach
der Eignung, der Funktionsweise und den Konsequenzen der Nutzung dieses
Instruments auf.
Nach Artikel 6 des Pariser Übereinkommens können Länder und
Ländergruppen „freiwillige“ Kooperationen nutzen, um jene nationale Klimaziele zu
erreichen, die sie mittels national festgelegter Beiträge (Nationally Determined
Contributions (NDC)) an die Vereinten Nationen übermittelt haben. Die im Ausland
durch Klimaschutzprojekte erzeugten Emissionsgutschriften sind unter
bestimmten Bedingungen anrechenbar auf die NDC-Ziele. Dabei legt Artikel 6
Absatz 1 des Pariser Übereinkommens (Artikel 6.1) jedoch eindeutig fest, dass
Artikel 6 nur dann angewendet werden kann, wenn dies zu „höheren
Ambitionen“ bei den nationalen Klimaschutzanstrengungen führt.
Artikel 6.1 kann aus Sicht der Fragestellenden als Lehre aus dem dramatischen
Scheitern der flexiblen Instrumente des Kyoto-Protokolls gelesen werden.
Damals gelangten über den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
(Clean Development Mechanism (CDM)) und die Gemeinschaftsreduktion
(Joint Implementation (JI)) große Mengen an Emissionsgutschriften aus dem
„Globalen Süden“ und aus anderen Industriestaaten ins Europäische
Emissionshandelssystem für Energiewirtschaft und Industrie (EU‑ETS) (www.umweltbun
desamt.de/daten/klima/internationale-marktmechanismen#entwicklung-von-cd
m-und-ji). Das Problem dieser von den Vereinten Nationen ausgestellten
Zertifikate war jedoch, dass sie überwiegend keinen zusätzlichen Klimaschutz
bewirkten. Viele der geförderten Projekte hätten auch ohne CDM oder JI
stattgefunden (www.sei.org/mediamanager/documents/Publications/Climate/SEI-WP-
2015-07-JI-lessons-for-carbon-mechs.pdf). Statt echte Emissionsreduktionen
im „Globalen Süden“ zu ermöglichen, um im gleichen Umfang höhere
Emissionen im „Globalen Norden“ zuzulassen – ein ohnehin problematischer
Mechanismus (Deutsche Umwelthilfe (DUH), Kritik am Handel mit
Emissionsgutschriften) – entstanden zusätzliche Emissionsrechte, denen kein realer
Klimaschutz gegenüberstand. Wären diese Zertifikate in Energieerzeugungs- oder
Industrieprozessen vollständig aktiviert worden, hätten diese vermeintlichen
Klimaschutzinstrumente global zu zusätzlichen Treibhausgasemissionen geführt.
Die sehr niedrigen Preise dieser in EU-Emissionsrechte (European Union
Allowance) umtauschbaren Emissionsgutschriften trugen entscheidend zum
gigantischen Überschuss an EU-Emissionsrechten im EU-ETS und zu deren starken
Preisverfall bei. Ein Beitrag, der auf 1,6 Milliarden überschüssiger Zertifikate
geschätzt wurde, die 1,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent entsprechen
(Agora Energiewende [2015]: Die Rolle des Emissionshandels in der Energiewende.
Perspektiven und Grenzen der aktuellen Reformvorschläge.). Der EU‑ETS
wurde durch diese Überschüsse in der zweiten und dritten Handelsperiode
(2008 bis 2012, bzw. 2013 bis 2020) unwirksam. Erst mit den EU‑ETS-
Reformen der Jahre 2017 und 2020 sowie der Reform im Jahr 2022 im Rahmen
der Umsetzung des Fit-for-55-Pakets der EU-Kommission konnte die
Anrechnung von Auslandszertifikaten im EU‑ETS gestoppt und konnten Überschüsse
schrittweise abgebaut werden. Das Instrument wurde als wichtiges
Steuerungsinstrument der EU-weiten Treibhausgasemissionen wieder wirksam.
Das Pariser Übereinkommen sieht auch weitere Möglichkeiten zur Erreichung
von Klimaschutzzielen vor. So können die Vertragsstaaten gemäß Artikel 6
Absatz 2 des Pariser Übereinkommens (Artikel 6.2) direkt miteinander
kooperieren. Dabei ist es möglich, dass Minderungsmaßnahmen in einem Land
umgesetzt werden und die daraus resultierenden Minderungsmengen in ein
anderes Land transferiert und dort gegen das nationale Klimaschutzziel angerechnet
werden. Der Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Pariser
Übereinkommens (Artikel 6.4) wiederum ermöglicht es Unternehmen, Zertifikate aus
einzelnen Projekten zu nutzen. Es gilt daher als Nachfolgeinstrument zum CDM,
obwohl er in einer veränderten Architektur eingebettet ist: Im Gegensatz zum
früheren betrugsanfälligen CDM, in dem massenhaft „faule“
Emissionsminderungszertifikate in die Emissionshandelsmärkte der Industrieländer strömten
(www.deutschlandfunk.de/faule-zertifikate-ermoeglichen-tricksereien-beim-kli
maschutz-100.html), besteht nun ein gewisser Anreiz für Regierungen
außereuropäischer Partnerländer, die ökologische Integrität solcher
Kooperationsprojekte genauer zu kontrollieren. Der Grund dafür ist, dass sie jetzt unter dem
Pariser Übereinkommen – anders als unter dem Kyoto-Regime – eigene
Emissionsziele haben. Steht hinter den gemeldeten Treibhausgasminderungen der
Projekte kein realer Klimaschutz, können sich aus der Übertragung generierter
Emissionsrechte an Unternehmen in Industriestaaten negative Folgen für die
Zielerfüllung der Gastländer ergeben. Denn bei einer korrekten Buchführung,
die Doppelzählungen vermeidet, müsste das den Gastländern zur Verfügung
stehende Emissionsbudget genau um die Menge der übertragenen
Emissionsrechte gekürzt werden (www.rosalux.de/news/id/45278/neues-scheunentor-fue
r-missbrauch-oder-kooperations-instrument).
Durch das sogenannte Sustainable Development Tool (https://unfccc.int/sites/d
efault/files/resource/A6.4-SBM014-A04.pdf), das im Rahmen der
Ausgestaltung von Artikel 6.4 des Pariser Übereinkommens entwickelt wurde, sollen
Beiträge von Klimaschutzprojekten zur nachhaltigen Entwicklung und
mögliche Trade-offs wie auch negative soziale, ökologische oder wirtschaftliche
Auswirkungen standardisiert erfasst und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Projektentwickler sind aufgefordert, Maßnahmen zur Minderung von
Risiken zu entwickeln.
Klimaschutz- und Entwicklungsorganisationen sowie wissenschaftliche
Einrichtungen weisen aber darauf hin, dass in den Mechanismen von Artikel 6
weiterhin Risiken bezüglich deren ökologischen Integrität lauern (www.oek
o.de/publikation/environmental-integrity-under-article-6-of-the-paris-agreem
ent/). Darüber hinaus gibt es Bedenken, inwieweit bei Auslandsprojekten
Menschenrechte verletzt oder eingeschränkt werden können, insbesondere in Bezug
auf Landrechte und die Zugänglichkeit der Beschwerdemechanismen.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Oxford haben hierzu Good-
Practice-Prinzipien entworfen, die dabei helfen sollen, Artikel 6
verantwortungsbewusst umzusetzen, die Klimaschutzintegrität zu gewährleisten, hohe
ökologische und soziale Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten und die
Ambitionen im Einklang mit den übergeordneten Zielen des Pariser Abkommens zu
halten (www.smithschool.ox.ac.uk/research/article-6).
Nicht zuletzt sehen sie die Gefahr, dass nationale Minderungspotenziale für
Treibhausgase in den Industrieländern vernachlässigt werden, wenn sich Tore
für den Import von preiswerteren Emissionsgutschriften weit öffnen (https://bac
kground.tagesspiegel.de/energie-und-klima/briefing/grosse-hoffnung-begrenzte
r-nutzen-klimaschutz-mit-hilfe-von-internationalen-co2-zertifikaten). Sie
verweisen auch auf nicht marktbasierte Ansätze internationaler
Zusammenarbeit im Klimaschutz nach Artikel 6 Absatz 8 des Pariser Übereinkommens
(Artikel 6.8), welche zu wenig im Fokus stünden (https://static1.squarespac
e.com/static/610ffde0dd5c39015edc6873/t/69039ba2fa4894315ccd1d08/17618
44130792/Revisiting+Article+6.8.pdf).
Im Ergebnis des Trilogs zwischen dem Rat der EU-Mitgliedstaaten, der EU-
Kommission und dem Europäischen Parlament zum Klimaschutzziel 2040
(Ratsdokument 16658/25 vom 12. Dezember 2025) strebt die EU eine
Treibhausgasminderung um 90 Prozent bis zum Jahr 2040 gegenüber dem Jahr 1990
an. Auf dieses neue EU-Zwischenziel auf dem Weg zur Klimaneutralität sollen
jedoch „hochwertige internationale Gutschriften gemäß Artikel 6 des Pariser
Abkommens“ in Höhe von 5 Prozent der Emissionsmenge von 1990
anrechenbar sein. Das geschah entgegen dem Rat des European Scientific Advisory
Board on Climate Change, der empfahl, auf die Nutzung von
Emissionsgutschriften unter Artikel 6 zu verzichten (https://climate-advisory-board.europ
a.eu/reports-and-publications/20250602_european-climate-law_advice-for-publ
ication.pdf). Auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und
klimapolitische Thinktanks bemängeln, dass der Artikel 6 als Instrument zur
Ambitionssteigerung zu verstehen ist und nicht als Flexibilitätsmechanismus für nationale
Klimaschutzbemühungen, bei dem das ursprüngliche nationale
Ambitionsniveau von 90 auf 85 Prozent Emissionsminderung bis 2040 gegenüber 1990
abgesenkt werden soll (https://climateactiontracker.org/about/who-we-are/ und
https://caneurope.org/letter-eu-2040-climate-target/).
Die volle Nutzung dieser Gutschriften wäre laut Trilog-Einigung ab 2036 nach
einer Pilotphase in den Jahren 2031 bis 2035 möglich. Entsprechend dem EU-
Klimaschutzgesetz müsste die Nutzung spätestens 2049 enden, da die
Klimaneutralität im Jahr 2050 nur mit nationalen Maßnahmen erreicht werden darf.
Aus diesen Eckwerten ergibt sich ein Interpretationsspielraum darüber, welche
Menge an Gutschriften nach Artikel 6 maximal kumulativ innerhalb der EU
anrechenbar wäre und welche Qualität die Gutschriften haben müssen. Inwieweit
die Nutzung von Auslandsgutschriften auch im EU-ETS möglich wäre, bleibt
bislang ebenfalls unklar. Eine Nutzung würde unter anderem erlauben, die
nötige Transformation der Energiewirtschaft unnötig zu verschieben, Lock-in-
Effekte ermöglichen und könnte die Gesamtkosten der Transformation erhöhen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche kumulative Menge an internationalen Gutschriften in Tonnen
CO2‑Äquivalente wäre im Ergebnis des Trilogs nach Auffassung der
Bundesregierung das theoretisch maximale Volumen an in der EU nutzbaren
internationalen Gutschriften nach Artikel 6 im Zeitraum der Jahre 2036
bis 2044?
2. Welche Anforderungen sollten nach Auffassung der Bundesregierung an
die Herkunft, die Qualitätskriterien und andere Bedingungen für den
Erwerb und die Verwendung solcher in Frage 1 genannter Gutschriften
gestellt werden?
3. Wie soll sich nach Kenntnis der Bundesregierung die im Trilog
vereinbarte Pilotphase von 2031 bis 2035 gestalten, und was ist das Ziel dieser
Phase?
a) Was zeichnet aus Sicht der Bundesregierung einen Erfolg dieser Phase
aus?
b) Was geschieht, falls diese nicht erfolgreich ist?
4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass bei
einer erfolgreichen Pilotphase zwischen den Jahren 2031 bis 2035 die
reguläre Nutzungsphase für die Gutschriften nach Artikel 6 im Jahr 2036
unmittelbar mit dem vollen Umfang von Emissionsgutschriften in Höhe
von rechnerisch 5 Prozent der Treibhausgasemissionen von 1990
beginnen könnte, also mit Gutschriften in einem Volumen von etwa 242
Millionen Tonnen CO2‑Äquivalente jährlich in der gesamten EU und 63
Millionen Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr in der Bundesrepublik
Deutschland?
5. Werden in der Pilotphase nach Kenntnis der Bundesregierung keine
Gutschriften zur Nutzung in der EU generiert, oder sind sie in dieser Phase
nur nicht anrechenbar auf Klimaziele, und wenn Zweiteres zutrifft,
werden sie nach Ablauf der Pilotphase anrechenbar sein?
6. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragestellenden, dass es nach
umfangreicher Gutschriftennutzung in den diesbezüglich „fetten“
Jahren 2036 bis 2040 sehr schwierig werden könnte, wieder auf dem
„mageren“ Pfad ab 2041 zu wechseln, an dessen Ende im Jahr 2050 eine
Klimaneutralität gänzlich ohne Nutzung von Emissionsgutschriften nach Artikel
6 stehen müsste?
a) Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dieser Gefahr?
b) Wenn nein, warum?
7. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorwurf von wissenschaftlichen
Einrichtungen und Thinktanks, dass mit der Nutzung von Artikel 6 in der
im Trilog vorgesehenen Form ein Verlust an Glaubwürdigkeit für die EU
und ihre Mitgliedstaaten zu befürchten sei, da das Übereinkommen von
Paris Artikel 6 als Instrument zur Ambitionssteigerung verstehe und nicht
als Flexibilitätsmechanismus für nationale Klimaschutzbemühungen, bei
dem das ursprüngliche nationale Ambitionsniveau von 90 auf 85 Prozent
Emissionsminderung bis 2040 gegenüber 1990 abgesenkt werden soll?
8. Welche Gutschriften dürfen nach dem Trilog-Ergebnis und welche nach
Auffassung der Bundesregierung in Europa bzw. Deutschland vorrangig
genutzt werden – Gutschriften nach Artikel 6.2 und/oder Gutschriften
nach Artikel 6.4, und warum?
9. Welche Defizite sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Regeln und
der Nutzung von Artikel 6.2 und Artikel 6.4 in Bezug auf (bitte nach 6.2
und 6.4 getrennt beantworten)
a) die Vermeidung von Doppelzählungen von Emissionsreduktionen,
b) die Gewährleistung der Zusätzlichkeit von Emissionsreduktionen,
c) die Gewährleistung der Dauerhaftigkeit von Emissionsreduktionen,
d) eine transparente Governance,
e) starke Überwachungs-, Berichterstattungs- und
Überprüfungsmethoden sowie
f) wirtschaftliche, soziale und ökologische Zusatznutzen und
Menschenrechtsschutzmaßnahmen im Rahmen der Projekte?
10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in Artikel 6.4
festgelegten Kriterien ergänzt werden sollten, wie es das Trilog-Ergebnis
zumindest (eingeschränkt durch das Wort „gegebenenfalls“) andeutet, und wenn
ja, in welcher Weise sollten sie ergänzt werden?
11. Wie hat sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen im Trilog
bezüglich der erfolglosen Forderung des EU-Parlaments verhalten, einen
Verweis auf strengere Kriterien als die in Artikel 6.4 enthaltenen zur
Nutzung der Emissionsgutschriften aus Artikel 6.4 in das
Verhandlungsergebnis zu verankern, und warum?
12. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Waldschutz und
Landnutzungsprojekte im UN-Regelwerk von den Gutschriften aufgrund der
vielfältigen methodischen Probleme (etwa zur Messung dauerhafter
Treibhausgasbindungen) und systematischer Risiken hinsichtlich
Landkonflikten ausgeschlossen, und wie ist der Stand der Verhandlungen zu diesem
Themenkomplex in den Gremien des Pariser Abkommens?
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen,
dass bestimmte Projekttypen aufgrund ihrer Risiken in Gänze
ausgeschlossen werden, wie dies etwa für Zertifikate aus Baumplantagen im
CDM der Fall gewesen ist, oder aus Ländern, die grundsätzlich
Menschenrechte, wie etwa die besonderen Rechte indigener Völker, nicht
anerkennen, und wenn nein, warum nicht?
14. Wie steht die Bundesregierung zu den im Vergleich zu Artikel 6.4
weitgehend fehlenden internationalen Standards und Methoden für
Qualitätsanforderungen an Gutschriften sowie zur begrenzten internationalen
Aufsicht und Transparenz unter Artikel 6.2, und welche Folgen sieht die
Bundesregierung für Zusätzlichkeit und korrekte Quantifizierung unter Artikel
6.2?
15. Hält die Bundesregierung es für realistisch, dass die Preise für Artikel-6-
Gutschriften je Tonne geminderter Treibhausgase deutlich niedriger liegen
werden als die Kosten nationaler Klimaschutzmaßahmen, sofern strenge
Qualitätskriterien für die Entstehung dieser Gutschriften tatsächlich zur
Anwendung kommen?
a) Oder sind nach Kenntnis der Bundesregierung umgekehrt schwache
Qualitätskriterien Voraussetzung dafür, dass sich Artikel-6-Projekte
für die Beteiligten finanziell rechnen?
b) Wäre es aus Sicht der Bundesregierung nicht zielführender, das Geld,
welches für Gutschriften nach Artikel 6 ausgegeben werden könnte,
direkt in nationale Klimaschutzanstrengungen zu investieren?
16. Ist die Nutzung der Gutschriften nach Artikel 6.4 zur Zielerfüllung
innerhalb des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS 1 und EU-
ETS 2) nun im Ergebnis des Trilogs ausgeschlossen?
a) Wenn nein, was wurde diesbezüglich geregelt bzw. ermöglicht?
b) Welche Haltung hat die Bundesregierung im Trilog diesbezüglich
eingenommen?
17. Sollten die Gutschriften nach Artikel 6.4 entsprechend Frage 16 nicht im
Europäischen Emissionshandelssystem nutzbar sein,
a) auf welche Weise würden die Gutschriften auf das EU-Klimaziel
angerechnet,
b) wer würde die Käuferin bzw. der Käufer der Gutschriften sein,
c) wie wäre der Finanzierungsmechanismus zum Kauf internationaler
Gutschriften,
d) wären EU-Vorgaben und nationale Vorschriften für die Nicht-EU-
ETS‑1‑Bereiche anzupassen?
18. Sollten die Gutschriften nach Artikel 6.4 entsprechend Frage 16 im
Europäischen Emissionshandelssystem nutzbar sein,
a) welche Elemente der EU-Emissionshandelsrichtlinie (EU-ETS 1 und
EU-ETS 2) müssten nach Auffassung der Bundesregierung
entsprechend angepasst werden,
b) wären ansonsten EU-Vorgaben und nationale Vorschriften für die
Nicht-EU-ETS‑1-Bereiche anzupassen,
c) welches Volumen hätten die Anpassungen jeweils,
d) würde nach Kenntnis der Bundesregierung die Anrechnung auf den
EU-ETS 1 bremsende Wirkung auf die Klimaschutzanstrengungen in
Energiewirtschaft und Industrie haben?
19. Wie steht die Bundesregierung zur Aufforderung im Trilog-Ergebnis, die
EU-ETS-Richtlinie zu überarbeiten, „um das vereinbarte Ziel für 2040 so
zu berücksichtigen, dass nach 2039 nur noch begrenzte Emissionen
zulässig sind“, angesichts der Tatsache, dass Zertifikatsvergaben auch nach
2039 das Cap des ETS erhöhen würde, was den Ausstoß zusätzlicher
Treibhausgase ermöglichte (da nach geltender EU-ETS-Richtlinie ab 2039
keine neuen Emissionszertifikate mehr ausgegeben werden)?
20. Wird die Bundesregierung Initiativen starten, um zur Nutzung von
Gutschriften nach Artikel 6.4 innerhalb der EU die sogenannte Overall
Mitiga-tion in Global Emissions von 2 Prozent der Gutschriften, welche
nach den UN-Regeln als Beitrag zur Ambitionssteigerung gelöscht
werden müssen, auf einen höheren Prozentsatz anzuheben, um zu einer realen
zusätzlichen globalen Emissionsminderung beizutragen, und wenn nein,
warum nicht?
21. Wie steht die Bundesregierung zur potenziellen Konkurrenz zwischen der
Nachfrage nach Artikel-6-Zertifikaten in Industriestaaten mit der
Erfüllung der nationalen Klimaschutzpläne (NDCs) in Ländern des „Globalen
Südens“, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus?
a) Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Länder des
„Globalen Südens“ ihre nationalen Klimaziele nicht erhöhen, um Artikel 6-
Zertifikate zum Verkauf an andere Länder zu generieren?
b) Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Artikel‑6‑Projekte
tendenziell die preiswertesten Minderungspotenziale in den Ländern
des „Globalen Südens“ nutzen, welche dann den Gastländern für
eigene Minderungen nicht mehr zur Verfügung stehen, weshalb diese
tendenziell teurere Minderungsoptionen zur Erfüllung der eigenen NDC-
Ziele nutzen müssen?
22. Wird die Bundesregierung Initiativen starten, um bei der Nutzung von
Gutschriften nach Artikel 6.4 innerhalb der EU einen höheren
verpflichtenden Anteil als die nach den UN-Regeln vorgesehenen 2 Prozent der
Gutschriften dem internationalen Anpassungsfonds zuzuführen und damit
zur verbesserten Finanzierung der Klimaanpassung beizutragen, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum?
23. Welche Haltung hat die Bundesregierung zur Nutzung von Artikel 6.8,
und welche Schritte unternimmt sie dahin gehend?
24. Wie steht die Bundesregierung zur Aufforderung im Trilog-Ergebnis,
einen langsameren Ausstiegspfad für die kostenlose Zuteilung von
Zertifikaten ab 2028 in Betracht zu ziehen?
25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass ein
langsamerer Ausstiegspfad für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten
ab 2028 den im Zuge des Fit-For-55-Pakets gefundenen Kompromiss
zwischen Klimaschutzanforderungen an die Industrie und dem Schutz vor
Ökodumping zulasten des Klimaschutzes aufweicht, und wenn nein,
warum nicht?
26. Wie bewertet und genau versteht die Bundesregierung die Forderung des
Trilog-Ergebnisses, eine „erhöhte Flexibilität innerhalb und zwischen
Sektoren und Instrumenten“ angemessen zu berücksichtigen?
27. Wie bewertet und genau versteht die Bundesregierung die Forderung des
Trilog-Ergebnisses, einen „realistischen Beitrag der
Kohlenstoffentfernung zu den Gesamtbemühungen zur Emissionsminderung“ zu
berücksichtigen?
28. Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf eine mögliche
Aufweichung des EU-Klimaschutzziels für 2040 den Vorschlag des Trilog-
Ergebnisses, bei einer erheblichen Abweichung der für 2040 geschätzten
natürlichen Nettoentnahmen von dem zur Erreichung des Zwischenziels
erforderlichen Niveau – auch wenn diese auf natürliche Störungen
zurückzuführen ist – gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene bis hin zu
einer Anpassung des Zwischenziels für 2040 vorzusehen?
29. Inwieweit gewährleistet aus Sicht der Bundesregierung die Nutzung von
Artikel 6.2 und Artikel 6.4 zur Erreichung des EU-Klimaschutzziels für
2040 das in Artikel 6.1 festgelegte Ziel, zusätzlichen Klimaschutz zu
generieren?
30. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung beim Prozedere der
Übertragung von Emissionsbudgets zwischen den Staaten, die Artikel 6.2 oder
6.4 nutzen, eine gute Buchführung nach Artikel 6.5 gewährleistet?
31. Inwieweit können innerhalb der UN-Regeln bislang ungenutzte Alt-
Zertifikate aus dem CDM-Mechanismus im Artikel-6-Mechanismus
verwendet werden, und wie bewertet die Bundesregierung die ökologische
Integrität dieser Zertifikate angesichts der Tatsache, dass nach
wissenschaftlichen Untersuchungen JI-Zertifikate und CDM-Zertifikate eine
geringe Wahrscheinlichkeit haben, zusätzlichen Klimaschutz zu generieren?
32. Wie viele Projekte nach Artikel 6.2, Artikel 6.4 Paris und Artikel 6.8
befinden sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung weltweit in der
Projektpipeline, und wie viele davon (im Falle von Artikel 6.2 und Artikel
6.4) haben bereits in welchem Umfang Emissionsgutschriften generiert?
Berlin, den 16. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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