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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Änderungsantrag zu Drs. 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20, 21/3345)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3347 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Änderungsantrag zu Drs. 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20, 21/3345) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3347 21. Wahlperiode 17.12.2025 Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20, 21/3345 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt: ‚6. Nach § 312k wird der folgende § 312l eingefügt: „§ 312l Schriftliche Bestätigungslösung bei telefonisch angebahnten Verbraucherverträgen (1) Wird ein Verbrauchervertrag aufgrund eines vom Unternehmer ausgehenden telefonischen Erstkontakts angebahnt, kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Verbraucher das ihm nach Absatz 2 übermittelte Vertragsangebot in Textform annimmt. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach dem Telefonat ein Vertragsangebot in Textform zu übermitteln. (3) Die Annahme muss nach Beendigung des Telefonats erfolgen und darf nicht während des Telefonats eingeholt werden. (4) Wird das Angebot nicht innerhalb einer vom Unternehmer genannten angemessenen Frist angenommen, gilt es als abgelehnt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich kontaktiert hat, um einen Vertrag telefonisch abzuschließen, und der Unternehmer dies dokumentiert. Der Unternehmer trägt die Beweislast.“ 7. Die bisherigen §§ 312l und 312m werden zu den §§ 312m und 312n. 8. Nach § 355 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.“ ‘ b) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden zu den Nummern 9 bis 17. c) Die bisherige Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt: ,18. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: „§ 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte (1) Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf unverzügliche und vollständige Einsicht, spätestens jedoch nach drei Werktagen, in die gesamte ihn betreffende Behandlungsakte zu. Für die Einsichtnahme in die Behandlungsakte gilt § 811 Absatz 1 entsprechend. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich der Änderungs- und Speicherprotokolle, verlangen. Der Behandelnde hat die Vollständigkeit der von ihm erstellten Abschriften schriftlich zu bestätigen. Die Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 3 und 5 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend. Die Abschrift kann auch in elektronischer Form sowie in der elektronischen Patientenakte vorgelegt werden. Dem Patienten ist ebenfalls Einsicht in die Hygienepläne, die in § 23 Absatz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes genannten anonymisierten Unterlagen sowie auf weitere Unterlagen und Aufzeichnungen außerhalb der Patientenakte zu gewähren, hinsichtlich derer ein Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten besteht oder bestehen kann. Auch Abschriften dieser Dokumente werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (2) Die Rechte nach Absatz 1 und nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung des Anspruchs nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Ablehnung der Einsichtnahme sind zu begründen. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit ihrer Geltendmachung der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht, der zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. (4) Bei unberechtigter vollständiger oder teilweiser Ablehnung der Einsichtnahme oder Vorlage einer unvollständigen Patientenakte beginnt der Lauf der Verjährungsfrist frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Einsichtnahme in die vollständige Akte gewährt wurde.“ ‘ d) Die bisherigen Nummern 17 bis 19 werden zu den Nummern 19 bis 21. 2. Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: ‚b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt: „(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG- Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und 2. eine Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts nach Absatz 1, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Namens und der ladungsfähigen Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und des Betrags, den der Versicherungsnehmer gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts. Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder für die ein PEPP- Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 2 und 3 obliegt dem Versicherer. (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko nach § 210 Absatz 2. (4) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über sein Widerrufsrecht nach Absatz 1 belehrt wurde. (5) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG- Informationspflichtenverordnung anzupassen. (7) Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, bleibt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers unbefristet bestehen.“ ‘ Berlin, den 16. Dezember 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Buchstabe a Zu der neuen Nummer 6 Sektorübergreifende Bestätigungslösung bei telefonisch angebahnten Verbraucherverträgen Telefonisch untergeschobene Verbraucherverträge stellen ein anhaltendes, sektorübergreifendes Problem dar. Der vzbv dokumentiert jedes Jahr tausende Beschwerden aus verschiedensten Branchen. Die bestehende sektorale Regulierung (z. B. Energie, Telekommunikation) reicht nicht aus, weil Unternehmen Ausweichstrategien nutzen und Verbraucher:innen beim Telefonverkauf besonders leicht überrumpelt werden. Eine verpflichtende schriftliche Bestätigung nach dem Telefonat („Opt-in“) stellt sicher, dass ein Vertrag nur zustande kommt, wenn Verbraucher:innen bewusst und informiert zustimmen. Dadurch wird die typische Drucksituation des Telefonats entschärft, Missbrauch verhindert und Rechtssicherheit geschaffen. Die Regelung ist verhältnismäßig: Sie schützt die Privatautonomie, stärkt Transparenz und verhindert ungewollte Vertragsbindungen, ohne freiwillige telefonische Abschlüsse auszuschließen. Seriöse Unternehmen profitieren von klaren Prozessen, während missbräuchliche Telefonpraktiken unterbunden werden. Zu der neuen Nummer 7 Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu der neuen Nummer 8 Verlängerung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften Haustürgeschäfte und andere außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind besonders anfällig für Überrumpelungs- und Drucksituationen. Verbraucherinnen und Verbraucher treffen Entscheidungen häufig ohne ausreichende Informationslage oder Vergleichsmöglichkeiten. Empirische Erkenntnisse aus Verbraucherbeschwerden zeigen, dass Fehlentscheidungen oftmals erst Tage später erkannt werden. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 30 Tage stärkt die Möglichkeit zu einer informierten, selbstbestimmten Entscheidung und schützt insbesondere vulnerable Gruppen wie ältere Menschen. Die Maßnahme erhöht die Rechtssicherheit, verhindert missbräuchliche Vertriebsmethoden und belastet seriöse Unternehmen nicht unverhältnismäßig, da die Widerrufsfrist lediglich verlängert, aber nicht ausgeweitet wird. Die Anpassung trägt damit zu einem effektiveren Verbraucherschutz bei. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Buchstabe c Zu der neuen Nummer 18 (bisherige Nummer 16) Die vorgeschlagenen Änderungen stärken entgegen dem Entwurf der Bundesregierung tatsächlich Patientensicherheit und die Rechte von Patientinnen und Patienten, indem sie das Einsichtsrecht in die Behandlungsakte konkretisiert und an die technischen und rechtlichen Entwicklungen der letzten Jahre anpasst. Patientinnen und Patienten müssen ihre Behandlung nachvollziehen und mögliche Behandlungsfehler prüfen können. Dazu bedarf es klarer Fristen, transparenter Dokumentation und eines umfassenden Zugangs zu allen behandlungsrelevanten Unterlagen. Der Zugang zur eigenen Behandlungsakte ist ein zentraler Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts und der informationellen Selbstbestimmung. Nur durch vollständige und zeitnahe Einsicht können Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich über ihr weiteres Vorgehen entscheiden, etwa im Hinblick auf Zweitmeinungen, Schadensersatzansprüche oder die Fortsetzung der Behandlung. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung lässt zu viel Spielraum und führt in der Praxis häufig zu erheblichen Verzögerungen oder unvollständigen Auskünften und bedeutet damit einen klaren Rückschritt für Recht von Patientinnen und Patienten. Zu Absatz 1 Die Streichung des Begriffs „unverzüglich“ aus § 630g BGB würde das Einsichtsrecht faktisch abschwächen. Der Begriff „unverzüglich“ verpflichtet die behandelnde Einrichtung, die Einsicht ohne schuldhaftes Zögern zu. Damit wird sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten nicht erst nach Ablauf einer formalen Frist, sondern im Regelfall sofort Zugang zu ihren Unterlagen erhalten. Der Vorschlag der Bundesregierung würde hingegen ein gefährliches Signal senden: Er würde den Eindruck erwecken, dass Einrichtungen die Frist nach DSGVO grundsätzlich voll ausschöpfen, wenn nicht sogar reißen dürfen – unabhängig davon, ob eine Einsicht schon früher möglich wäre. Für Patientinnen und Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, eine Zweitmeinung einholen oder einen möglichen Behandlungsfehler prüfen möchten, kann dies schwerwiegende Folgen haben. In der Praxis führt jeder Tag Verzögerung zu Informationsverlusten, rechtlichen Nachteilen und einer zusätzlichen psychischen Belastung für Betroffene. Das Einsichtsrecht in die Behandlungsakte ist ein Kernelement des patientenseitigen Informations- und Selbstbestimmungsrechts. Wer den Begriff „unverzüglich“ streicht und hier keine klar nachvollziehbaren Regeln herstellt, schwächt dieses Grundrecht. Eine moderne, patientenorientierte Gesetzgebung muss den schnellen, barrierefreien Zugang zu Behandlungsinformationen fördern – nicht behindern. Deshalb ist die Beibehaltung des Begriffs „unverzüglich“ zwingend erforderlich, um sicherzustellen, dass der gesetzlich garantierte Anspruch auf Einsicht nicht zu einer bloßen Formalie verkommt. Die Kombination aus dem Begriff „unverzüglich“ und der klaren Höchstfrist von drei Werktagen gewährleistet zusätzlich, dass das Einsichtsrecht tatsächlich wirksam und zeitnah umgesetzt wird und damit Patientenrechte wirklich gestärkt werden. Für Patientinnen und Patienten ist es entscheidend, nachvollziehen zu können, wann, durch wen und in welchem Umfang Einträge in ihrer Behandlungsakte verändert wurden. Nur so kann eine sachgerechte Überprüfung der Behandlungsabläufe erfolgen. Die verpflichtende Zurverfügungstellung von Änderungs- und Speicherprotokollen schafft somit erst die entsprechende vollständige Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Sie stärkt das Vertrauen in die Dokumentation und ermöglicht es Patientinnen und Patienten, Manipulationen oder Lücken zu erkennen. Durch das Digital-Gesetz sind im Rahmen des § 309 SGB V zudem die Verantwortlichen nach § 307 SGB V durch geeignete technische Maßnahmen in den Anwendungen nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 SGB V dazu verpflichtet, dass die Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der Versicherten personenbeziehbar protokolliert werden. In der Konsequenz sollte daher auch im BGB klargestellt werden, dass Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig sind, wenn erkennbar ist durch wen sie vorgenommen worden sind. Patientinnen und Patienten haben nach § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Einsicht in die gesamte sie betreffende Behandlungsakte. Damit dieses Recht in der Praxis wirksam wird, muss sichergestellt sein, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen tatsächlich vollständig sind. Gerade im digitalen Zeitalter, in dem Behandlungsdokumentationen in verschiedenen Systemen und Formaten geführt werden, besteht für Patientinnen und Patienten ein erhebliches Informationsgefälle: Sie können in der Regel nicht erkennen, ob ihnen sämtliche relevanten Dokumente vorgelegt wurden. Eine gesetzliche Verpflichtung der Behandelnden, die Vollständigkeit der herausgegebenen oder elektronisch übermittelten Akte ausdrücklich zu bestätigen, schafft hier Transparenz und Rechtssicherheit. Sie stärkt das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Integrität der Dokumentation und verhindert zugleich, dass Einsichtsrechte durch unvollständige oder fragmentarische Akten faktisch entwertet werden. Das Einsichtsrecht in die Behandlungsakte nach § 630g BGB ist ein zentrales Patientenrecht Selbstbestimmungsrechts. Dieses Recht darf nicht durch finanzielle Hürden faktisch eingeschränkt werden. Derzeit sieht der Entwurf der Bundesregierung vor, dass nur die erste Abschrift unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Beschränkung ist aus Patientensicht weder sachgerecht noch zeitgemäß. Durch den technischen Fortschritt und die flächendeckende Digitalisierung der Behandlungsdokumentation ist die Anfertigung und Übermittlung elektronischer Abschriften regelmäßig mit nahezu keinem zusätzlichen Mehraufwand verbunden. Sämtliche Leistungserbringer sind gemäß § 347 ff. SGB V ohnehin verpflichtet, die Behandlungsdokumentation in der elektronischen Patientenakte zu speichern und vorzuhalten. Die Begrenzung auf nur eine kostenfreie Abschrift widerspricht zudem dem Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ärztlicher Behandlung. Patientinnen und Patienten haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Behandlungsunterlagen mehrfach und zu unterschiedlichen Zeitpunkten einzusehen oder weiterzugeben – etwa für Zweitmeinungen, Gutachten oder Versicherungsfragen. Das Erheben von Gebühren für weitere Abschriften wirkt abschreckend, schürt soziale Ungleichheiten, behindert die Ausübung legitimer Rechte und widerspricht dem Grundgedanken eines gerechten und solidarischen Gesundheitssystems. Entsprechend ist auch § 811 Absatz 2 nicht anzuwenden. Die Änderung des § 630g sollten genutzt werden, um ebenfalls den aktuellen technischen Stand der Dokumentation, insbesondere durch die Möglichkeiten der Telematikinfrastruktur und der elektronischen Patientenakte abzubilden. Durch das Digitalgesetz sind nach § 347 ff SGV bereits sämtliche Leistungserbringer zur elektronischen Speicherung der Behandlungsdokumentation in die elektronische Patientenakte verpflichtet. Daher sollte zusätzlich geregelt werden, dass die Abschrift auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden kann und damit auch die elektronische Patientenakte als Abschrift zählt, soweit die Behandlungsdokumentation vollständig ist. Der Begriff „Behandlungsakte“ ist juristisch zu eng gefasst, da er nach heutiger Ansicht keine Unterlagen einschließt, die außerhalb der eigentlichen Behandlungsakte geführt werden und nicht im spezifischen Interesse der einzelnen Patientin oder des einzelnen Patienten stehen, obwohl sie behandlungs- und beweisrelevant sind. Dokumente über die interne Organisation und Betriebsabläufe einer Klinik zählen in der Regel nicht zu den patientenbezogenen Behandlungsunterlagen, auf deren Herausgabe der Patient Anspruch hat. Einsichtsrechte sollen dabei grundsätzlich jedoch nicht für Dokumente zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bestehen, wie z. B. Aufzeichnungen und Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die nur im allgemeinen Interesse der Verhinderung der Verbreitung von Infektionen dienen. Angesichts des Problems von Krankenhausinfektionen ist es jedoch nicht nachvollziehbar, die Beweisposition des Patienten dadurch zu schwächen, dass ihm das Einsichtsrecht in fortlaufende Aufzeichnungen gemäß § 23 Absatz 4 IfSG sowie in den Hygieneplan und die Meldungen des Krankenhauses an die Gesundheitsämter verwehrt wird. Daher hat die Justizministerkonferenz am 9. November 2017 gefordert, ein Einsichtsrecht für infizierte Patientinnen und Patienten in die Hygienepläne und die in § 23 Absatz 4 und 5 IfSG genannten anonymisierten Unterlagen zukünftig ausdrücklich vorzusehen. Diese Forderung sollte umgesetzt werden. Darüber hinaus umfasst dies auch das Recht auf Einsichtnahme in Dienstpläne, um ein Organisationsverschulden, bspw. durch Nicht-Einhaltung von Personaluntergrenzen oder nicht ausreichend weitergebildetes Personal im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten nachweisen zu können. Zu Absatz 3 Die Durchsetzung von Patientenrechten darf nicht an finanziellen Hürden scheitern. Angehörige, die berechtigte Interessen – etwa in Fällen von Behandlungsfehlern oder zur Klärung des Todesfalls – verfolgen, müssen die Möglichkeit haben, die Behandlungsakte einzusehen, ohne durch Kosten abgeschreckt zu werden. Zu Absatz 4 Die Rechtsprechung erkennt an, dass die Verjährungsfrist beginnen kann, sobald der Patient Zugang zu einer unvollständigen Akte hat, wenn diese keine relevanten Informationslücken mehr enthält. Im Allgemeinen kann der Patient die Behandlungsabläufe aber erst nach vollständiger Einsicht in die Patientenakte vollständig nachvollziehen und eine rechtliche Prüfung in Erwägung ziehen. Daher sollte aus Patientensicht sichergestellt werden, dass die Verjährungsfrist frühestens ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Patientin oder der Patient die vollständige Akte einsehen konnte. Zu Nummer 2 (Artikel 4 – Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz) Erhalt des unbefristeten Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung Das „ewige Widerrufsrecht“ erfüllt eine zentrale Schutzfunktion: Es greift nur dann, wenn Versicherer ihre gesetzlichen Belehrungspflichten verletzen. Es sanktioniert unzureichende Information und ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, Verträge aufzulösen, die auf fehlerhaften oder irreführenden Grundlagen beruhen. Die Abschaffung dieses Mechanismus würde das Anreizgefüge zu Ungunsten der Verbraucher verschieben und Versicherer dafür belohnen, wenn sie Belehrungen unpräzise oder unvollständig gestalten. Der Änderungsantrag stellt daher klar: Solange nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, muss das Widerrufsrecht unbefristet bestehen bleiben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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