Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Änderungsantrag zu Drs. 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20, 21/3345)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Änderungsantrag zu Drs. 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20, 21/3345)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3347
21. Wahlperiode 17.12.2025
Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20, 21/3345 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags-
und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
‚6. Nach § 312k wird der folgende § 312l eingefügt:
„§ 312l
Schriftliche Bestätigungslösung bei telefonisch angebahnten
Verbraucherverträgen
(1) Wird ein Verbrauchervertrag aufgrund eines vom
Unternehmer ausgehenden telefonischen Erstkontakts angebahnt,
kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Verbraucher das ihm
nach Absatz 2 übermittelte Vertragsangebot in Textform
annimmt.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach dem
Telefonat ein Vertragsangebot in Textform zu übermitteln.
(3) Die Annahme muss nach Beendigung des Telefonats
erfolgen und darf nicht während des Telefonats eingeholt werden.
(4) Wird das Angebot nicht innerhalb einer vom
Unternehmer genannten angemessenen Frist angenommen, gilt es als
abgelehnt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Verbraucher
den Unternehmer ausdrücklich kontaktiert hat, um einen Vertrag
telefonisch abzuschließen, und der Unternehmer dies
dokumentiert. Der Unternehmer trägt die Beweislast.“
7. Die bisherigen §§ 312l und 312m werden zu den §§ 312m und
312n.
8. Nach § 355 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden zu den Nummern 9 bis 17.
c) Die bisherige Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
,18. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt:
„§ 630g
Einsichtnahme in die Behandlungsakte
(1) Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten nach
Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das
Recht auf unverzügliche und vollständige Einsicht, spätestens
jedoch nach drei Werktagen, in die gesamte ihn betreffende
Behandlungsakte zu. Für die Einsichtnahme in die Behandlungsakte gilt
§ 811 Absatz 1 entsprechend. Der Patient kann auch Abschriften
von der Behandlungsakte, einschließlich der Änderungs- und
Speicherprotokolle, verlangen. Der Behandelnde hat die
Vollständigkeit der von ihm erstellten Abschriften schriftlich zu bestätigen.
Die Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die
Vorschriften des Artikels 12 Absatz 3 und 5 und des Artikels 15
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend. Die
Abschrift kann auch in elektronischer Form sowie in der
elektronischen Patientenakte vorgelegt werden. Dem Patienten ist
ebenfalls Einsicht in die Hygienepläne, die in § 23 Absatz 4 und 5 des
Infektionsschutzgesetzes genannten anonymisierten Unterlagen
sowie auf weitere Unterlagen und Aufzeichnungen außerhalb der
Patientenakte zu gewähren, hinsichtlich derer ein Zusammenhang
mit der Behandlung des Patienten besteht oder bestehen kann.
Auch Abschriften dieser Dokumente werden unentgeltlich zur
Verfügung gestellt.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 und nach Artikel 15 Absatz 1
und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit
erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte
Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung des Anspruchs nach
Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und die
Ablehnung der Einsichtnahme sind zu begründen.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach
Absatz 1 Satz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen
Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten
Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend
machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit ihrer
Geltendmachung der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten
entgegensteht, der zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
(4) Bei unberechtigter vollständiger oder teilweiser
Ablehnung der Einsichtnahme oder Vorlage einer unvollständigen
Patientenakte beginnt der Lauf der Verjährungsfrist frühestens ab dem
Zeitpunkt, in dem die Einsichtnahme in die vollständige Akte
gewährt wurde.“ ‘
d) Die bisherigen Nummern 17 bis 19 werden zu den Nummern 19 bis 21.
2. Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
‚b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 7
ersetzt:
„(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. Sie
beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen dem
Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
die weiteren Informationen, die nach der VVG-
Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und
2. eine Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts nach
Absatz 1, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die
Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Namens und
der ladungsfähigen Anschrift desjenigen, dem gegenüber der
Widerruf zu erklären ist, und des Betrags, den der
Versicherungsnehmer gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der
Nichtausübung dieses Rechts.
Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder für die ein PEPP-
Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu
erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das
Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung
gestellt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach
den Sätzen 2 und 3 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als
einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn,
es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf
arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich
um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko nach § 210
Absatz 2.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden
Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers
vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht
ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und
14 Tage nach dem Vertragsschluss. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über sein
Widerrufsrecht nach Absatz 1 belehrt wurde.
(5) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu erteilende
Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der
Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der
Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von dem
Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung
von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder
darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen
des Versicherers anbringt, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis
3 sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die
dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich
ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die
dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-
Informationspflichtenverordnung anzupassen.
(7) Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das
Widerrufsrecht, bleibt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
unbefristet bestehen.“ ‘
Berlin, den 16. Dezember 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Buchstabe a
Zu der neuen Nummer 6
Sektorübergreifende Bestätigungslösung bei telefonisch angebahnten Verbraucherverträgen
Telefonisch untergeschobene Verbraucherverträge stellen ein anhaltendes, sektorübergreifendes Problem dar. Der
vzbv dokumentiert jedes Jahr tausende Beschwerden aus verschiedensten Branchen. Die bestehende sektorale
Regulierung (z. B. Energie, Telekommunikation) reicht nicht aus, weil Unternehmen Ausweichstrategien nutzen
und Verbraucher:innen beim Telefonverkauf besonders leicht überrumpelt werden. Eine verpflichtende
schriftliche Bestätigung nach dem Telefonat („Opt-in“) stellt sicher, dass ein Vertrag nur zustande kommt, wenn
Verbraucher:innen bewusst und informiert zustimmen. Dadurch wird die typische Drucksituation des Telefonats
entschärft, Missbrauch verhindert und Rechtssicherheit geschaffen. Die Regelung ist verhältnismäßig: Sie schützt
die Privatautonomie, stärkt Transparenz und verhindert ungewollte Vertragsbindungen, ohne freiwillige
telefonische Abschlüsse auszuschließen. Seriöse Unternehmen profitieren von klaren Prozessen, während
missbräuchliche Telefonpraktiken unterbunden werden.
Zu der neuen Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu der neuen Nummer 8
Verlängerung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften
Haustürgeschäfte und andere außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind besonders anfällig für
Überrumpelungs- und Drucksituationen. Verbraucherinnen und Verbraucher treffen Entscheidungen häufig ohne
ausreichende Informationslage oder Vergleichsmöglichkeiten. Empirische Erkenntnisse aus
Verbraucherbeschwerden zeigen, dass Fehlentscheidungen oftmals erst Tage später erkannt werden. Eine Verlängerung der
Widerrufsfrist auf 30 Tage stärkt die Möglichkeit zu einer informierten, selbstbestimmten Entscheidung und schützt
insbesondere vulnerable Gruppen wie ältere Menschen. Die Maßnahme erhöht die Rechtssicherheit, verhindert
missbräuchliche Vertriebsmethoden und belastet seriöse Unternehmen nicht unverhältnismäßig, da die
Widerrufsfrist lediglich verlängert, aber nicht ausgeweitet wird. Die Anpassung trägt damit zu einem effektiveren
Verbraucherschutz bei.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
Zu der neuen Nummer 18 (bisherige Nummer 16)
Die vorgeschlagenen Änderungen stärken entgegen dem Entwurf der Bundesregierung tatsächlich
Patientensicherheit und die Rechte von Patientinnen und Patienten, indem sie das Einsichtsrecht in die Behandlungsakte
konkretisiert und an die technischen und rechtlichen Entwicklungen der letzten Jahre anpasst. Patientinnen und
Patienten müssen ihre Behandlung nachvollziehen und mögliche Behandlungsfehler prüfen können. Dazu bedarf
es klarer Fristen, transparenter Dokumentation und eines umfassenden Zugangs zu allen behandlungsrelevanten
Unterlagen. Der Zugang zur eigenen Behandlungsakte ist ein zentraler Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts
und der informationellen Selbstbestimmung. Nur durch vollständige und zeitnahe Einsicht können Patientinnen
und Patienten eigenverantwortlich über ihr weiteres Vorgehen entscheiden, etwa im Hinblick auf
Zweitmeinungen, Schadensersatzansprüche oder die Fortsetzung der Behandlung. Die von der Bundesregierung
vorgeschlagene Regelung lässt zu viel Spielraum und führt in der Praxis häufig zu erheblichen Verzögerungen oder
unvollständigen Auskünften und bedeutet damit einen klaren Rückschritt für Recht von Patientinnen und Patienten.
Zu Absatz 1
Die Streichung des Begriffs „unverzüglich“ aus § 630g BGB würde das Einsichtsrecht faktisch abschwächen. Der
Begriff „unverzüglich“ verpflichtet die behandelnde Einrichtung, die Einsicht ohne schuldhaftes Zögern zu.
Damit wird sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten nicht erst nach Ablauf einer formalen Frist, sondern im
Regelfall sofort Zugang zu ihren Unterlagen erhalten.
Der Vorschlag der Bundesregierung würde hingegen ein gefährliches Signal senden: Er würde den Eindruck
erwecken, dass Einrichtungen die Frist nach DSGVO grundsätzlich voll ausschöpfen, wenn nicht sogar reißen
dürfen – unabhängig davon, ob eine Einsicht schon früher möglich wäre. Für Patientinnen und Patienten, die sich in
laufender Behandlung befinden, eine Zweitmeinung einholen oder einen möglichen Behandlungsfehler prüfen
möchten, kann dies schwerwiegende Folgen haben.
In der Praxis führt jeder Tag Verzögerung zu Informationsverlusten, rechtlichen Nachteilen und einer zusätzlichen
psychischen Belastung für Betroffene. Das Einsichtsrecht in die Behandlungsakte ist ein Kernelement des
patientenseitigen Informations- und Selbstbestimmungsrechts. Wer den Begriff „unverzüglich“ streicht und hier keine
klar nachvollziehbaren Regeln herstellt, schwächt dieses Grundrecht.
Eine moderne, patientenorientierte Gesetzgebung muss den schnellen, barrierefreien Zugang zu
Behandlungsinformationen fördern – nicht behindern. Deshalb ist die Beibehaltung des Begriffs „unverzüglich“ zwingend
erforderlich, um sicherzustellen, dass der gesetzlich garantierte Anspruch auf Einsicht nicht zu einer bloßen
Formalie verkommt. Die Kombination aus dem Begriff „unverzüglich“ und der klaren Höchstfrist von drei Werktagen
gewährleistet zusätzlich, dass das Einsichtsrecht tatsächlich wirksam und zeitnah umgesetzt wird und damit
Patientenrechte wirklich gestärkt werden.
Für Patientinnen und Patienten ist es entscheidend, nachvollziehen zu können, wann, durch wen und in welchem
Umfang Einträge in ihrer Behandlungsakte verändert wurden. Nur so kann eine sachgerechte Überprüfung der
Behandlungsabläufe erfolgen. Die verpflichtende Zurverfügungstellung von Änderungs- und Speicherprotokollen
schafft somit erst die entsprechende vollständige Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Sie stärkt das Vertrauen
in die Dokumentation und ermöglicht es Patientinnen und Patienten, Manipulationen oder Lücken zu erkennen.
Durch das Digital-Gesetz sind im Rahmen des § 309 SGB V zudem die Verantwortlichen nach § 307 SGB V
durch geeignete technische Maßnahmen in den Anwendungen nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 SGB V dazu
verpflichtet, dass die Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der Versicherten
personenbeziehbar protokolliert werden. In der Konsequenz sollte daher auch im BGB klargestellt werden, dass
Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig sind, wenn erkennbar ist durch
wen sie vorgenommen worden sind.
Patientinnen und Patienten haben nach § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Einsicht in die gesamte sie
betreffende Behandlungsakte. Damit dieses Recht in der Praxis wirksam wird, muss sichergestellt sein, dass die
ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen tatsächlich vollständig sind. Gerade im digitalen Zeitalter, in dem
Behandlungsdokumentationen in verschiedenen Systemen und Formaten geführt werden, besteht für Patientinnen
und Patienten ein erhebliches Informationsgefälle: Sie können in der Regel nicht erkennen, ob ihnen sämtliche
relevanten Dokumente vorgelegt wurden. Eine gesetzliche Verpflichtung der Behandelnden, die Vollständigkeit
der herausgegebenen oder elektronisch übermittelten Akte ausdrücklich zu bestätigen, schafft hier Transparenz
und Rechtssicherheit. Sie stärkt das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Integrität der Dokumentation
und verhindert zugleich, dass Einsichtsrechte durch unvollständige oder fragmentarische Akten faktisch entwertet
werden.
Das Einsichtsrecht in die Behandlungsakte nach § 630g BGB ist ein zentrales Patientenrecht
Selbstbestimmungsrechts. Dieses Recht darf nicht durch finanzielle Hürden faktisch eingeschränkt werden. Derzeit sieht der Entwurf
der Bundesregierung vor, dass nur die erste Abschrift unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Diese
Beschränkung ist aus Patientensicht weder sachgerecht noch zeitgemäß. Durch den technischen Fortschritt und
die flächendeckende Digitalisierung der Behandlungsdokumentation ist die Anfertigung und Übermittlung
elektronischer Abschriften regelmäßig mit nahezu keinem zusätzlichen Mehraufwand verbunden. Sämtliche
Leistungserbringer sind gemäß § 347 ff. SGB V ohnehin verpflichtet, die Behandlungsdokumentation in der
elektronischen Patientenakte zu speichern und vorzuhalten. Die Begrenzung auf nur eine kostenfreie Abschrift
widerspricht zudem dem Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ärztlicher Behandlung. Patientinnen und
Patienten haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Behandlungsunterlagen mehrfach und zu unterschiedlichen
Zeitpunkten einzusehen oder weiterzugeben – etwa für Zweitmeinungen, Gutachten oder Versicherungsfragen.
Das Erheben von Gebühren für weitere Abschriften wirkt abschreckend, schürt soziale Ungleichheiten, behindert
die Ausübung legitimer Rechte und widerspricht dem Grundgedanken eines gerechten und solidarischen
Gesundheitssystems. Entsprechend ist auch § 811 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Die Änderung des § 630g sollten genutzt werden, um ebenfalls den aktuellen technischen Stand der
Dokumentation, insbesondere durch die Möglichkeiten der Telematikinfrastruktur und der elektronischen Patientenakte
abzubilden. Durch das Digitalgesetz sind nach § 347 ff SGV bereits sämtliche Leistungserbringer zur elektronischen
Speicherung der Behandlungsdokumentation in die elektronische Patientenakte verpflichtet. Daher sollte
zusätzlich geregelt werden, dass die Abschrift auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden kann und
damit auch die elektronische Patientenakte als Abschrift zählt, soweit die Behandlungsdokumentation vollständig
ist.
Der Begriff „Behandlungsakte“ ist juristisch zu eng gefasst, da er nach heutiger Ansicht keine Unterlagen
einschließt, die außerhalb der eigentlichen Behandlungsakte geführt werden und nicht im spezifischen Interesse der
einzelnen Patientin oder des einzelnen Patienten stehen, obwohl sie behandlungs- und beweisrelevant sind.
Dokumente über die interne Organisation und Betriebsabläufe einer Klinik zählen in der Regel nicht zu den
patientenbezogenen Behandlungsunterlagen, auf deren Herausgabe der Patient Anspruch hat. Einsichtsrechte sollen
dabei grundsätzlich jedoch nicht für Dokumente zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bestehen, wie
z. B. Aufzeichnungen und Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die nur im allgemeinen Interesse
der Verhinderung der Verbreitung von Infektionen dienen. Angesichts des Problems von Krankenhausinfektionen
ist es jedoch nicht nachvollziehbar, die Beweisposition des Patienten dadurch zu schwächen, dass ihm das
Einsichtsrecht in fortlaufende Aufzeichnungen gemäß § 23 Absatz 4 IfSG sowie in den Hygieneplan und die
Meldungen des Krankenhauses an die Gesundheitsämter verwehrt wird. Daher hat die Justizministerkonferenz am
9. November 2017 gefordert, ein Einsichtsrecht für infizierte Patientinnen und Patienten in die Hygienepläne und
die in § 23 Absatz 4 und 5 IfSG genannten anonymisierten Unterlagen zukünftig ausdrücklich vorzusehen. Diese
Forderung sollte umgesetzt werden. Darüber hinaus umfasst dies auch das Recht auf Einsichtnahme in
Dienstpläne, um ein Organisationsverschulden, bspw. durch Nicht-Einhaltung von Personaluntergrenzen oder nicht
ausreichend weitergebildetes Personal im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten
nachweisen zu können.
Zu Absatz 3
Die Durchsetzung von Patientenrechten darf nicht an finanziellen Hürden scheitern. Angehörige, die berechtigte
Interessen – etwa in Fällen von Behandlungsfehlern oder zur Klärung des Todesfalls – verfolgen, müssen die
Möglichkeit haben, die Behandlungsakte einzusehen, ohne durch Kosten abgeschreckt zu werden.
Zu Absatz 4
Die Rechtsprechung erkennt an, dass die Verjährungsfrist beginnen kann, sobald der Patient Zugang zu einer
unvollständigen Akte hat, wenn diese keine relevanten Informationslücken mehr enthält. Im Allgemeinen kann
der Patient die Behandlungsabläufe aber erst nach vollständiger Einsicht in die Patientenakte vollständig
nachvollziehen und eine rechtliche Prüfung in Erwägung ziehen. Daher sollte aus Patientensicht sichergestellt werden,
dass die Verjährungsfrist frühestens ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Patientin oder der Patient die
vollständige Akte einsehen konnte.
Zu Nummer 2 (Artikel 4 – Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz)
Erhalt des unbefristeten Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung
Das „ewige Widerrufsrecht“ erfüllt eine zentrale Schutzfunktion: Es greift nur dann, wenn Versicherer ihre
gesetzlichen Belehrungspflichten verletzen. Es sanktioniert unzureichende Information und ermöglicht es dem
Versicherungsnehmer, Verträge aufzulösen, die auf fehlerhaften oder irreführenden Grundlagen beruhen. Die
Abschaffung dieses Mechanismus würde das Anreizgefüge zu Ungunsten der Verbraucher verschieben und
Versicherer dafür belohnen, wenn sie Belehrungen unpräzise oder unvollständig gestalten. Der Änderungsantrag stellt
daher klar: Solange nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, muss das Widerrufsrecht unbefristet bestehen bleiben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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