Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 zur Vereinfachung und Straffung der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung und zur Angleichung an das überarbeitete EU-Emissionshandelssystem
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 zur Vereinfachung und Straffung der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung und zur Angleichung an das überarbeitete EU-Emissionshandelssystem
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 520/26
08.09.26
EU - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 zur Vereinfachung und Straffung der
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung und zur Angleichung an das überarbeitete
EU-Emissionshandelssystem
COM(2026) 620 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 561/13 = AE-Nr. 130583;
Drucksache 66/19 = AE-Nr. 190095;
Drucksache 707/21 = AE-Nr. 210801
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.7.2026
COM(2026) 620 final
2026/0210 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 zur Vereinfachung
und Straffung der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung und zur Angleichung
an das überarbeitete EU-Emissionshandelssystem
{SEC(2026) 616 final} - {SWD(2026) 616 final} - {SWD(2026) 617 final} -
{SWD(2026) 618 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2015/757 über die Überwachung von
Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung
dieser Emissionen (Monitoring, Reporting, Verification, MRV) und der Verordnung
(EU) 2023/1805 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im
Seeverkehr („FuelEU Maritime“) wurden nur aus Gründen der Rechtsförmlichkeit vom
Vorschlag der Kommission COM(2026) 6161 (im Folgenden „allgemeiner EHS-Vorschlag“)
getrennt. Die folgenden Themen werden in der Begründung des allgemeinen EHS-Vorschlags
behandelt: i) Gründe und Ziele des Vorschlags; ii) Kohärenz mit den bestehenden
Vorschriften im betreffenden Politikbereich; iii) Kohärenz mit der Politik der Union in
anderen Bereichen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage ist dieselbe (Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union) wie beim allgemeinen EHS-Vorschlag, da der Vorschlag ein
Element der allgemeinen Überarbeitung behandelt.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das EU-EHS beruht weitgehend auf harmonisierten unionsweiten Vorschriften. Der
vorliegende Vorschlag wurde nur aus Gründen der Rechtsförmlichkeit vom allgemeinen
EHS-Vorschlag getrennt und sollte zusammen mit diesem betrachtet werden. Mit den
Änderungen der Verordnungen werden harmonisierte Bestimmungen geändert.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2015/757 und der Verordnung
(EU) 2023/1805 wurden nur aus Gründen der Rechtsförmlichkeit vom allgemeinen EHS-
Vorschlag getrennt. Diese Thematik wird in der Begründung des allgemeinen EHS-
Vorschlags behandelt.
• Wahl des Instruments
Da es sich bei den ursprünglichen Rechtsakten um Verordnungen des Europäischen
Parlaments und des Rates handelt, müssen die Änderungen ebenfalls in Form einer
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege des ordentlichen
Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2015/757 und der Verordnung
(EU) 2023/1805 wurden nur aus Gründen der Rechtsförmlichkeit vom allgemeinen EHS-
1 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung (COM(2026) 616).
Vorschlag getrennt. Die folgenden Themen werden in der Begründung des allgemeinen EHS-
Vorschlags behandelt: i) Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender
Rechtsvorschriften; ii) Konsultationen der Interessenträger; iii) Einholung und Nutzung von
Expertenwissen; iv) Folgenabschätzung; v) Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung;
vi) Grundrechte.
Dem vorliegenden Vorschlag und dem damit verbundenen Vorschlag der Kommission zur
Überarbeitung der EHS-Richtlinie ist insbesondere eine einzige, allgemeine
Folgenabschätzung beigefügt, die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 23. März
2026 vorgelegt wurde. In der Begründung zum Hauptvorschlag wird der weitere Kontext
erläutert. Die Folgenabschätzung umfasst die Prüfung der Kohärenz in Bezug auf Artikel 6
Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes, demzufolge die Kommission die Vereinbarkeit
eines jeden Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags der EU mit den
Zielen des Klimagesetzes, wie dem EU-Ziel der Klimaneutralität, bewerten muss.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Diese Thematik wird in der Begründung zum allgemeinen EHS-Vorschlag behandelt, von
dem diese Elemente nur aus Gründen der Rechtsförmlichkeit getrennt wurden.
Im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten, der dem allgemeinen EHS-Vorschlag beigefügt
ist, werden alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Vorschlag behandelt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Diese Thematik wird in der Begründung zum allgemeinen EHS-Vorschlag behandelt, von
dem diese Elemente nur aus Gründen der Rechtsförmlichkeit getrennt wurden.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die wichtigsten Änderungen der MRV-Verordnung und der Verordnung „FuelEU Maritime“
sind folgende:
Mit dem Vorschlag soll eine Vereinfachung für Betreiber, die die MRV-/EHS- und
FuelEU-Verpflichtungen erfüllen, erreicht werden, indem die einschlägigen MRV-
Konformitätszyklen zusammengeführt und bestehende Überschneidungen und
Divergenzen minimiert werden. Dies macht es erforderlich, den
Anwendungsbereichs der MRV-Verordnung über die Daten zu den
Treibhausgasemissionen und zur Energieeffizienz hinaus auszuweiten (geänderter
Artikel 2) und die Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen dahin
gehend zu aktualisieren, dass alle relevanten Daten im Rahmen ein und desselben
MRV-Systems erhoben werden (geänderte Artikel 9 und 10).
– Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu Folgeänderungen am Inhalt des
Monitoringkonzepts und den Modalitäten seiner Übermittlung (geänderter
Artikel 6) sowie am Emissionsbericht (geänderter Artikel 11). Damit sind die
Schifffahrtsunternehmen zur Einhaltung der MRV-Anforderungen sowohl im
Rahmen von MRV/EHS als auch von FuelEU verpflichtet, alle erforderlichen
Informationen in ein einziges Dokument aufzunehmen und im Rahmen eines
gemeinsamen Arbeitsablaufs zu übermitteln.
– Mit dem Vorschlag werden die Prüfvorschriften geändert, um der Ausweitung
der Verordnung auf den Energieverbrauch und den sich daraus ergebenden
neuen Berichtspflichten Rechnung zu tragen (geänderte Artikel 13 bis 16). Die
der Kommission in Bezug auf die Prüf- und Akkreditierungsvorschriften
gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse sollten so umgesetzt
werden, dass ein einheitlicher Prüf- und Akkreditierungsrahmen für MRV,
EHS und „FuelEU Maritime“ entsteht.
– Mit dem Vorschlag wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte zur Änderung der Überwachungsmethoden und -
vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass diese für den erweiterten
Anwendungsbereich der Verordnung bzw. die zur Abdeckung des
Energieverbrauchs hinzugefügten Datenparameter geeignet sind (geänderter
Artikel 5).
– Die vorgeschlagenen Änderungen der MRV-Verordnung erfordern
Folgeänderungen der FuelEU-Verordnung, da der Grundsatz der einmaligen
Überwachung und Berichterstattung durch einen gemeinsamen MRV-
Konformitätszyklus vollständig umgesetzt wird.
Mit dem Vorschlag werden bestimmte Begriffsbestimmungen (geänderter Artikel 3)
sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen (geänderter Artikel 11
und geänderter Anhang II) geändert, um eine engere Anlehnung an das IMO-
Datenerhebungssystem zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag ein neuer Artikel 4a eingeführt, mit dem die
Rolle der für MRV-Verpflichtungen zuständigen Verwaltungsbehörde präzisiert und
ein Zuordnungsmechanismus für Schifffahrtsunternehmen, die in den
Anwendungsbereich der MRV-Verordnung fallen, eingerichtet wird, um die
Robustheit des MRV-Systems weiter zu stärken.
Der Vorschlag zielt auch darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen durch eine
gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS auf bestimmte
Schiffskategorien zu stärken (geänderter Artikel 2 der MRV-Verordnung). Für diese
gezielte Ausweitung müssen der Kommission delegierte Befugnisse und
Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der einschlägigen Überwachungs- und
Berichterstattungsvorschriften übertragen werden (geänderte Artikel 5, 6 und 11 der
MRV-Verordnung).
Der Vorschlag enthält maßgeschneiderte Vorschriften, mit denen der Schutz vor
einer Umgehung durch Schiffe, die Offshore-Aktivitäten durchführen oder
unterstützen, gestärkt wird. Diese maßgeschneiderten Vorschriften erfordern die
Änderung des Anwendungsbereichs der MRV-Verordnung (geänderter Artikel 2 der
MRV-Verordnung), die Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen (geänderter
Artikel 3 der MRV-Verordnung) und die Streichung der Liste der „Offshore-Schiffe“
(geänderter Anhang I der MRV-Verordnung). Mit dem Vorschlag wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der
einschlägigen Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften zu erlassen
(geänderte Artikel 5, 6 und 11 der MRV-Verordnung).
2026/0210 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 zur Vereinfachung
und Straffung der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung und zur Angleichung
an das überarbeitete EU-Emissionshandelssystem
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates4 enthält
Vorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr
und anderen relevanten Informationen über Seeverkehrstätigkeiten – einschließlich
jener, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen –, die Berichterstattung über diese
Emissionen und Informationen und deren Prüfung (Monitoring, Reporting,
Verification, MRV). In der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments
und des Rates5 sind unter anderem Anforderungen an die Treibhausgasintensität der an
Bord von Schiffen verbrauchten Energie festgelegt, womit die Nutzung erneuerbarer
und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr gefördert werden soll.
(2) Das MRV-System gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 enthält Anforderungen, die
jenen der Verordnung (EU) 2015/757 ähnlich sind, und sieht vor, dass so weit wie
möglich die im Rahmen der letztgenannten Verordnung gemeldeten Daten verwendet
werden. Insbesondere werden zur Bestimmung der Treibhausgasintensität der an Bord
2 ABl C, [], S. [].
3 ABl. C, [], S. [].
4 Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die
Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die
Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/757/oj).
5 Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über
die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der
Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1805/oj).
von Schiffen verbrauchten Energie nach der Verordnung (EU) 2023/1805 Daten
herangezogen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/757 erhoben werden.
(3) Die geltenden MRV-Systeme weisen viele Ähnlichkeiten in Bezug auf Konzeption,
Verfahren und beteiligte Akteure auf; formal sind sie jedoch getrennt, wobei zudem
einige Überschneidungen und Divergenzen bestehen, was dazu führt, dass die
Unternehmen in Bezug auf Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften und die
Kommunikation mit den zuständigen Behörden doppelt belastet sind.
(4) Im Interesse eines wirksameren MRV-Rahmens, mit dem die Einhaltung der
Richtlinie 2003/87/EG einerseits und der Verordnung (EU) 2023/1805 andererseits
sichergestellt werden soll, und eines verringerten Verwaltungsaufwands sollte die
Verordnung (EU) 2015/757 geändert werden, um ein einheitliches MRV-System zu
schaffen, das sowohl für Treibhausgasemissionen als auch für die an Bord von
Schiffen verbrauchte Energie gilt und damit sowohl den Anforderungen der Richtlinie
2003/87/EG als auch denen der Verordnung (EU) 2023/1805 genügt.
(5) Um sicherzustellen, dass die Überwachung und die Meldung der relevanten Daten
durch die Schifffahrtsunternehmen nur einmal im Rahmen desselben MRV-Systems
erfolgen muss, sollten die Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen der
Verordnung (EU) 2015/757 dahin gehend geändert werden, dass sie den
Energieverbrauch, die Well-to-Wake-Emissionen im Sinne von Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2023/1805 sowie andere relevante Informationen, die für die
Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2023/1805 erforderlich sind,
umfassen. Bezieht sich diese Verordnung auf die aggregierten
Gesamttreibhausgasemissionen (total aggregated emissions of greenhouse gases) oder
das emittierte aggregierte Treibhausgas insgesamt (total aggregated greenhouse gas
emitted), sind darunter sowohl Well-to-Tank- als auch Tank-to-Wake-Emissionen zu
verstehen, wobei über die beiden Komponenten getrennt Bericht zu erstatten ist.
(6) Um eine Duplizierung der Verfahren zu vermeiden, sollten die Verordnung
(EU) 2015/757 und die Verordnung (EU) 2023/1805 dahin gehend geändert werden,
dass die Schifffahrtsunternehmen für jedes Schiff unter ihrer Verantwortung nur ein
einziges Monitoringkonzept bzw. Überwachungskonzept und einen einzigen Bericht
vorlegen müssen, womit sowohl die Treibhausgasemissionen des Schiffes als auch die
an Bord verbrauchte Energie abgedeckt sind.
(7) Darüber hinaus sollten die Verordnung (EU) 2015/757 und die Verordnung
(EU) 2023/1805 dahin gehend geändert werden, dass die jeweiligen Vorschriften für
die Akkreditierungs- und Prüftätigkeiten und die Rolle der Mitgliedstaaten bei der
Durchsetzung einander angeglichen und Gegenstand der Verordnung (EU) 2015/757
werden. Dies sollte eine kohärente Umsetzung und Durchsetzung des einheitlichen
MRV-Rahmens für die Treibhausgasemissionen des Schiffes und die an Bord
verbrauchte Energie gewährleisten. Im Interesse einer kohärenten Verwaltung und
Durchsetzung sollte die Rolle der Mitgliedstaaten in Bezug auf
Schifffahrtsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2015/757 fallen, näher bestimmt und ein Mechanismus für die Zuordnung von
Schifffahrtsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2015/757, aber nicht den der Richtlinie 2003/87/EG fallen, eingeführt werden.
(8) Im Interesse einer kohärenten Verwaltung und Durchsetzung sollte für die Einhaltung
der Verordnung (EU) 2023/1805 dieselbe Stelle zuständig sein, die auch für die
Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/757 und der Richtlinie 2003/87/EG zuständig
ist.
(9) Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2023/1805 in Bezug auf den
Anwendungsbereich zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EU) 2015/757 geändert
werden, um klarzustellen, dass Tätigkeiten von Schiffen, die Eigentum einer
Regierung sind oder von ihr betrieben werden und nur für nichtgewerbliche Zwecke
genutzt werden, nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.
(10) Um klarzustellen, welche Schiffskategorien vom Anwendungsbereich der Verordnung
ausgenommen sind, sollten die derzeitigen Bezugnahme auf Schiffe für den Fang oder
die Verarbeitung von Fisch durch eine umfassendere Bezugnahme auf
Fischereifahrzeuge ersetzt werden. Unter letzteren ist ein breites Spektrum von
Schiffskategorien zu verstehen, das nicht nur Schiffe für den Fang und die
Verarbeitung von Fisch, sondern auch andere Fischereifahrzeuge als Schiffe für den
Fang von Fisch einschließt.
(11) Im Interesse einer weiteren Angleichung der Verordnung (EU) 2015/757 an das
Datenerhebungssystem (Data Collection System, DCS) der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) sollten
bestimmte Begriffsbestimmungen und Berichterstattungspflichten geändert werden,
um möglichen Fällen von Duplikation in einer Weise zu beseitigen, die mit den
politischen Zielen und Grundsätzen des MRV-Systems der Union vereinbar ist.
(12) Um die Umweltwirksamkeit des MRV-Systems zu erhöhen, gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und das Umgehungsrisiko zu verringern,
sollte die die Verordnung (EU) 2015/757 ab 2029 für Öltankschiffe,
Chemikalientankschiffe, Gastanker, LNG-Tanker, Ro-Pax-Schiffe und Fahrgastschiffe
mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400 gelten.
(13) Die Richtlinie 2003/87/EG soll geändert werden, um für Schiffe, die Offshore-
Aktivitäten durchführen oder unterstützen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten und das Risiko der Umgehung der Vorschriften der Richtlinie
verringern. Daher sollte die Verordnung (EU) 2015/757 geändert werden, um den
Änderungen, die an der Richtlinie 2003/87/EG vorgenommen werden sollen,
Rechnung zu tragen. Um das wirksame Funktionieren des MRV-Systems zu
gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Rechtsakte zu den Überwachungsmethoden und -vorschriften und den
Berichterstattungsvorschriften für Emissionen von Schiffen, die Offshore-Aktivitäten
durchführen oder unterstützen, zu erlassen.
(14) Um globale Klimaschutzmaßnahmen zu fördern, sollte die Kommission mithilfe der
Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (European Maritime Safety
Agency, EMSA) Drittländern die erforderlichen Instrumente und Leitlinien für die
Einrichtung von Bepreisungssystemen für Treibhausgasemissionen verfügbar machen,
einschließlich eines MRV-Systems, das nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2015/757 fallende Fahrten abdeckt, da ein robustes MRV-System
eine Voraussetzung für jede marktbasierte Maßnahme ist. Eine solche Unterstützung
sollte von der Zusicherung abhängig gemacht werden, dass das MRV-System des
betreffenden Drittlands mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und
Methoden im Einklang steht.
(15) Um einheitliche Bedingungen für die Bestimmung der verbrauchten Windenergie und
für die Verwendung automatisierter Systeme und standardisierter elektronischer
Vorlagen für die kohärente Ausstellung von Prüfberichten gemäß der Verordnung
(EU) 2015/757 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Um ebenfalls einheitliche Bedingungen für die Verwendung
automatisierter Systeme und standardisierter Vorlagen für die Überwachung und
Meldung einschlägiger Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(16) Es ist notwendig, ein wirksames Funktionieren des MRV-Systems für das EU-EHS
und „FuelEU Maritime“ zu gewährleisten und der Einbeziehung der
Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs bestimmter Kategorien von
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400 sowie von
Schiffen, die Offshore-Aktivitäten durchführen oder unterstützen, in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 Rechnung zu tragen. Daher sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV
Rechtsakte in Bezug auf die Überwachungsmethoden und -vorschriften und die
Berichterstattungsvorschriften für Emissionen, die unter die Verordnung
(EU) 2015/757 fallen, sowie für alle anderen relevanten Informationen, die in der
genannten Verordnung aufgeführt werden, zu erlassen. Um der Einrichtung eines
einheitlichen MRV-Systems für das EU-EHS und „FuelEU Maritime“ Rechnung zu
tragen, sollte die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2015/757 auch für die Überprüfung bestimmter technischer Aspekte der
Überwachung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs gelten, damit
die relevanten internationalen Vorschriften und internationalen Normen, die
Rechtsakte der Union im Energiebereich sowie die technologischen und
wissenschaftlichen Entwicklungen berücksichtigt werden können. Um der
Einbeziehung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs bestimmter
Kategorien von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter
400 sowie von Schiffen, die Offshore-Aktivitäten durchführen oder unterstützen,
Rechnung zu tragen, sollte die Befugnisübertragung in Artikel 5 Absatz 3 und
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/757 erweitert werden, sodass auch die
Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für die genannten
Schiffskategorien abgedeckt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang
stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung6 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das
Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(17) Damit die Kommission die Rechtsakte, zu deren Erlass ihr gemäß der genannten
Verordnung Befugnisse übertragen wurden, rechtzeitig erlassen kann, sollten die
Vorschriften über die Befugnisübertragung am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam werden. Um das
wirksame Funktionieren des neuen einzigen MRV-Systems zu gewährleisten, sollte
die Anwendung der MRV-Vorschriften aufgeschoben werden.
6 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
(18) Die Verordnung (EU) 2015/757 und die Verordnung (EU) Nr. 2023/180 sollten daher
entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2015/757
Die Verordnung (EU) 2015/757 wird wie folgt geändert:
1. In der gesamten Verordnung wird das Wort „Emissionsbericht“ durch das Wort
„MRV-Bericht“ ersetzt, wobei alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen
vorgenommen werden.
2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
Um die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr kosteneffizient zu verringern,
enthält diese Verordnung Vorschriften für die genaue Überwachung von,
Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen von Schiffen, die in
einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einlaufen, sich dort aufhalten oder
aus einem solchen Hafen auslaufen, die von diesen Schiffen verbrauchte Energie
sowie andere relevante Informationen über diese Schiffe (Monitoring, Reporting,
Verification, MRV).“
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Verordnung gilt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und
darüber in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während der Fahrten zur
gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen von ihrem letzten
Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und
von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem
nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden, sowie die Energie, die
während solcher Fahrten oder bei einem solchen Aufenthalt verbraucht wird.“
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
„(1a) Ab dem 1. Januar 2025 gilt diese Verordnung auch für Stückgutschiffe
mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400 in Bezug auf
die Treibhausgasemissionen, die während der Fahrten zur gewerblichen
Beförderung von Gütern von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim
Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
freigesetzt werden, sowie die Energie, die während solcher Fahrten oder bei
einem solchen Aufenthalt verbraucht wird.“
c) Folgender Absatz 1aa wird eingefügt:
„(1aa) Diese Verordnung gilt auch für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von
unter 5 000, aber nicht unter 400 in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die
während der Fahrten zur Durchführung oder Unterstützung von Offshore-
Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Offshore-Arbeitsstätte im
Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandsockel
oder im Festlandsockelmeer eines Mitgliedstaats von ihrem letzten
Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und
von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum nächsten
Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats freigesetzt werden, sofern diese Emissionen eng mit der
Durchführung oder Unterstützung von Offshore-Aktivitäten im
Zusammenhang mit einer Offshore-Arbeitsstätte im Küstenmeer, in der
ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandsockel oder im
Festlandsockelmeer eines Mitgliedstaats verbunden sind, sowie die Energie,
die während solcher Fahrten oder bei einem solchen Aufenthalt verbraucht
wird.“
d) Folgender Absatz 1ba wird eingefügt:
„(1ba) Diese Verordnung gilt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5 000
und darüber in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während der
Fahrten zur Durchführung oder Unterstützung von Offshore-Aktivitäten im
Zusammenhang mit einer Offshore-Arbeitsstätte im Küstenmeer, in der
ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandsockel oder im
Festlandsockelmeer eines Mitgliedstaats von ihrem letzten Anlaufhafen zu
einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem
Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum nächsten Anlaufhafen
sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats freigesetzt werden, sofern diese Emissionen eng mit der
Durchführung oder Unterstützung von Offshore-Aktivitäten im
Zusammenhang mit einer Offshore-Arbeitsstätte im Küstenmeer, in der
ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandsockel oder im
Festlandsockelmeer eines Mitgliedstaats verbunden sind, und in Bezug auf die
Energie, die während solcher Fahrten oder bei einem solchen Aufenthalt
verbraucht wird.“
e) Folgender Absatz 1d wird eingefügt:
„(1d) Diese Verordnung gilt auch für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von
unter 5000, aber nicht unter 400, die zu den folgenden Schiffskategorien
gehören:
a) Öltankschiffe;
b) Chemikalientankschiffe;
c) Gastanker;
d) LNG-Tanker;
e) Ro-Pax-Schiffe;
f) Fahrgastschiffe.
Dieser Absatz gilt in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während der
Fahrten zur gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen von ihrem
letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem
Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden, und in
Bezug auf die Energie, die während solcher Fahrten oder bei einem solchen
Aufenthalt verbraucht wird.“
f) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe,
Fischereifahrzeuge, Holzschiffe einfacher Bauart und Schiffe ohne
Maschinenantrieb.“
g) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Diese Verordnung gilt weder in Bezug auf die Treibhausgasemissionen,
die bei Tätigkeiten von Schiffen, die Eigentum einer Regierung sind oder von
ihr betrieben werden und ausschließlich für nichtgewerbliche Zwecke genutzt
werden, freigesetzt werden, noch in Bezug auf die Energie, die bei solchen
Tätigkeiten verbraucht wird.“
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe n erhält folgende Fassung:
„n) ‚Schiff am Liegeplatz‘ ein Schiff, das in einem Hafen im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats für Zwecke des Be- und Entladens oder des Aufenthalts
festgemacht ist oder vor Anker liegt, von der ersten bis zur letzten Leine an
Land bzw. vom Ankerwerfen bis zum Ankerlichten, auch während es
festgemacht ist oder vor Anker liegt, aber keine Ladung umgeschlagen wird;“
b) Die folgenden Buchstaben r bis ag werden angefügt:
„r) ‚Offshore-Aktivitäten‘ Offshore-Aktivitäten im Sinne von Artikel 3
Buchstabe [am] der Richtlinie 2003/87/EG;
„s) ‚Offshore-Arbeitsstätte‘ eine Offshore-Arbeitsstätte im Sinne von Artikel 3
Buchstabe [an] der Richtlinie 2003/87/EG;
t) ‚Tragfähigkeit‘ den in Tonnen angegebenen Unterschied zwischen der
Verdrängung eines Schiffes bei Sommerfreibord-Tiefgang in Wasser mit einer
spezifischen Dichte von 1 025 kg/m³ und dem Eigengewicht des Schiffes; als
Sommerfreibord-Tiefgang sollte der maximale Sommertiefgang gelten, der in
dem von der Verwaltung oder einer von dieser anerkannten Organisation
genehmigten Stabilitätsbuch bescheinigt ist;
u) „Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 33
der Richtlinie (EU) 2018/2001;
v) ‚wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe‘ wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 35 der
Richtlinie (EU) 2018/2001;
w) ‚erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ (renewable fuels of
non-biological origin, RFNBO) erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 36 der Richtlinie
(EU) 2018/2001;
x) ‚emissionsfreie Technologie‘ eine Technologie im Sinne von Artikel 3
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1805;
y) ‚Ersatzenergiequellen‘ erneuerbare Energie, die an Bord erzeugt wird, Strom
aus der Landstromversorgung oder windunterstützte Antriebssysteme;
z) ‚windunterstützter Antrieb‘ den teilweisen oder vollständigen Antrieb eines
Schiffs durch Windenergie, die mittels windunterstützter Antriebssysteme wie
Rotorsegel, Zugdrachen, harter oder starrer Segel, weicher Segel, Saugflügel
oder Turbinen genutzt wird;
aa) ‚an Bord verbrauchte Energie‘ die in Gigajoule (GJ) ausgedrückte Menge
an Energie, die ein Schiff zum Antrieb und beim Betrieb bordseitiger
Ausrüstung auf See oder am Liegeplatz im Hafen verbraucht;
ab) ‚Landstromversorgung‘ (on-shore power supply, OPS) das System für die
Versorgung von Schiffen am Liegeplatz mit Gleich- oder Wechselstrom mit
Nieder- oder Hochspannung, einschließlich bordseitiger und hafenseitiger
Anlagen, bei direkter Einspeisung des Stroms für Aufenthalts- und Dienstlasten
oder das Aufladen von Sekundärbatterien in die Hauptverteilerschalttafel des
Schiffs;
ac) ‚Strombedarf am Liegeplatz‘ den Strombedarf eines Schiffs zur Deckung
des gesamten Energiebedarfs am Liegeplatz auf der Grundlage des
Strombedarfs an Bord;
ad) ‚ermittelter Gesamtstrombedarf des Schiffs am Liegeplatz‘ den höchsten in
Kilowatt ausgedrückten Wert des Gesamtstrombedarfs des Schiffs am
Liegeplatz, einschließlich Aufenthalts- und Ladungsumschlagslasten;
ae) ‚Eiskante‘ die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehende Abgrenzung
zwischen offenem Meer und Meereis jeglicher Art, ob fest oder treibend,
gemäß Nummer 4.4.8 der Meereis-Nomenklatur der Weltorganisation für
Meteorologie vom März 2014;
af) ‚Fahrt in vereisten Gewässern‘ eine Fahrt eines Schiffs der Eisklasse in
einem Meeresgebiet innerhalb der Eiskante;
ag) ‚Überprüfungszeitraum‘ das Kalenderjahr, das unmittelbar auf den
Berichtszeitraum folgt.“
5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Überwachung und Berichterstattung ist vollständig und umfassend in
Bezug auf die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen
und die an Bord verbrauchte Energie für die Zwecke des Antriebs und des
Betriebs bordseitiger Ausrüstung sowohl auf See als auch im Hafen,
einschließlich am Liegeplatz. Die Schifffahrtsunternehmen ergreifen geeignete
Maßnahmen, um etwaige Datenlücken im Berichtszeitraum zu vermeiden.“
b) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Die Treibhausgasemissionen und die an Bord verbrauchte Energie
werden nach den Überwachungsmethoden in Anhang I unter Berücksichtigung
jeglicher Emissionsquellen, kraftstoffverbrauchenden Einheiten,
Ersatzenergiequellen, an Bord installierten emissionsfreien Technologien
sowie der relevanten Emissionsfaktoren bestimmt.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Alle Überwachungsdaten (einschließlich Annahmen, Bezugswerten,
Emissionsfaktoren, Bunkerlieferbescheinigungen gemäß Anhang I der
Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates* und
Tätigkeitsdaten) werden von den Schifffahrtsunternehmen auf transparente
Weise ermittelt, erfasst, zusammengestellt, analysiert, dokumentiert und für
mindestens zehn Jahre gespeichert, sodass die Bestimmung der
Treibhausgasemissionen und der an Bord verbrauchten Energie nachvollzogen
werden kann.“
________________
* Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer
Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl.
L 234 vom 22.9.2023, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1805/oj).
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Schifffahrtsunternehmen tragen dafür Sorge, dass die Bestimmung der
Treibhausgasemissionen und der an Bord verbrauchten Energie weder
systematisch noch wissentlich falsch ist. Sie identifizieren und reduzieren
etwaige Unsicherheitsquellen.“
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Schifffahrtsunternehmen tragen dafür Sorge, dass hinreichende
Gewähr für die Integrität der Daten besteht, die Gegenstand der Überwachung
und Berichterstattung sind.“
f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Daten werden für die Zwecke der
Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1805 verwendet.“
6. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
Zuständige Verwaltungsbehörde
(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die in ihre Zuständigkeit
fallenden Schifffahrtsunternehmen die Verpflichtungen der Artikel 4 bis 12 in Bezug
auf jedes Schiff, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, erfüllen.
(2) Steht ein Schifffahrtsunternehmen, das nach dem [OP please insert the date =
date of application of this regulation] erstmals Verpflichtungen gemäß dieser
Verordnung erfüllt, nicht auf der gemäß Artikel 3gf Absatz 2 der
Richtlinie 2003/87/EG erstellten Liste, wird es gemäß Artikel 3gf der
Richtlinie 2003/87/EG einer zuständigen Verwaltungsbehörde zugeordnet.
Hat ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Schiff erstmals
einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen, so nimmt das
genannte Schifffahrtsunternehmen zwecks Zuordnung zu einer zuständigen
Verwaltungsbehörde innerhalb eines Monats mit der Europäischen Agentur für die
Sicherheit des Seeverkehrs (European Maritime Safety Agency, EMSA) Kontakt auf.
Die für das genannte Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde
behält ihre Zuständigkeit mindestens bis zur Aktualisierung der Liste gemäß
Artikel 3gf Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG.“
7. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 5
Methoden für die Überwachung relevanter Informationen
(1) Für die Zwecke des Artikels 4 ermitteln die Schifffahrtsunternehmen für jedes
ihrer Schiffe die Treibhausgasemissionen nach einer der Methoden in Anhang I
dieser Verordnung sowie die an Bord verbrauchte Energie nach den Methoden in
Anhang I dieser Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1085 und
überwachen andere relevante Informationen gemäß den Vorschriften in Anhang II
der vorliegenden Verordnung oder auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften.“
b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 dieser
Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II dieser
Verordnung zu erlassen, um der Einbeziehung der CH4- und N2O-Emissionen sowie
der Treibhausgasemissionen von Schiffen, die Offshore-Aktivitäten durchführen
oder unterstützen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Artikel 2
Absätze 1aa und 1b dieser Verordnung und der Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
Rechnung zu tragen und die Anhänge I und II dieser Verordnung an die gemäß
Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte,
an die einschlägigen internationalen Vorschriften sowie an internationale und
europäische Normen anzupassen. Der Kommission wird zudem die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 23 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung
der Anhänge I und II dieser Verordnung zu erlassen, um die darin genannten
Überwachungsmethoden, auch in Bezug auf die Emissionsfaktoren, vor dem
Hintergrund wissenschaftlicher und technologischer Neuerungen weiterzuentwickeln
und das wirksame Funktionieren des gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten
Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS) und des gemäß der Verordnung
(EU) 2023/1805 eingeführten „FuelEU Maritime“-Systems sowie die Kohärenz mit
künftigen internationalen Normen oder Rechtsakten der Union im Energiebereich im
Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Erkenntnissen
sicherzustellen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte
Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um der Einbeziehung der
Treibhausgasemissionen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl unter 5 000 in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Artikel 2 Absätze 1a und 1d
Rechnung zu tragen, auch in Bezug auf vereinfachte Überwachungsanforderungen.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Bestimmung der Menge der verbrauchten
Windenergie zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im
Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Normen und
Zertifizierung, die die Schifffahrtsunternehmen einzuhalten bzw. anzuwenden haben,
festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
8. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für Schiffe, die nach dem 31. August 2017 erstmals in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, legt das
Schifffahrtsunternehmen ungeachtet des Absatzes 1 der Prüfstelle umgehend
und spätestens zwei Monate, nachdem das betreffende Schiff erstmals einen
Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein
Monitoringkonzept vor. In diesem Monitoringkonzept wird angegeben, welche
Methode gewählt wurde, um Treibhausgasemissionen und die an Bord
verbrauchte Energie, einschließlich der Menge und Art der verbrauchten
Energie, der anwendbaren Emissionsfaktoren und aller anderen relevanten
Informationen, zu überwachen und darüber zu berichten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c) eine Beschreibung aller Treibhausgasemissionsquellen und
kraftstoffverbrauchenden Einheiten an Bord des Schiffes;“
2. Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben ca bis cg eingefügt:
„ca) eine Beschreibung der Kraftstoffarten, die von den Emissionsquellen
und kraftstoffverbrauchenden Einheiten an Bord verbraucht werden;
cb) eine Beschreibung der Ersatzenergiequellen und der emissionsfreien
Technologien an Bord und deren Leistung in Megawatt (MW);
cc) für unter Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2023/1805 fallende Schiffe eine Beschreibung der Normen und
Eigenschaften der Ausrüstung, die den Anschluss an die
Landstromversorgung ermöglicht, oder einer emissionsfreien
Technologie;
cd) den Wert des ermittelten Gesamtstrombedarfs des Schiffs am
Liegeplatz entsprechend der elektrischen Lastbilanz oder der elektrischen
Laststudie des Schiffs, mit der die Einhaltung der Regeln 40 und 41 des
Kapitels II-1 des Internationalen Übereinkommen zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) nachgewiesen wird,
entsprechend der Genehmigung der Verwaltung seines Flaggenstaats
oder einer anerkannten Organisation im Sinne des durch die
Resolutionen MEPC.237(65) und MSC.349(92) angenommenen IMO-
Codes über anerkannte Organisationen; ist das Schiff nicht in der Lage,
diesen Nachweis zu erbringen, so wird von einem Wert von 25 % des
Gesamtwerts der in seinem in Anwendung des Internationalen
Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe (MARPOL) vorgelegten EIAPP-Zeugnis – oder, falls für die
Motoren kein EIAPP-Zeugnis erforderlich ist, auf dem Typenschild –
angegebenen maximalen Dauerleistung der Hauptmotoren des Schiffs
ausgegangen;
ce) eine Beschreibung der Energiequellen, die während der Fahrt und am
Liegeplatz an Bord genutzt werden sollen, um die Anforderungen der
Artikel 4 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1805 zu erfüllen;
cf) eine Beschreibung der Verfahren zur Überwachung der
Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Schiffs sowie
der Energie, die durch Ersatzenergiequellen oder emissionsfreie
Technologien bereitgestellt wird;
cg) eine Beschreibung der Verfahren zur Überwachung und Meldung der
anzuwendenden Emissionsfaktoren;“
3. Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) eine Beschreibung der Verfahren, Systeme und Zuständigkeiten für
die Aktualisierung der Liste der Treibhausgasemissionsquellen, der
kraftstoffverbrauchenden Einheiten, der Ersatzenergiequellen und der
emissionsfreien Technologien im Berichtszeitraum;“
4. Buchstabe f Ziffer i erhält folgende Fassung:
„i) die unter den in Anhang I aufgeführten Methoden gewählte Methode
für die Berechnung des Kraftstoffverbrauchs für jede
Treibhausgasemissionsquelle und kraftstoffverbrauchende Einheit,
gegebenenfalls mit einer Beschreibung der verwendeten
Messeinrichtungen,“
5. Buchstabe g wird gestrichen;
6. Buchstabe h Ziffer iii erhält folgende Fassung:
„iii) die Verfahren, Zuständigkeiten, Formeln und Datenquellen für die
Bestimmung und Aufzeichnung der zwischen dem Auslaufhafen und
dem Anlaufhafen auf See verbrachten Zeit und der am Liegeplatz
verbrachten Zeit;“
7. Folgender Buchstabe ha wird eingefügt:
„ha) für ein Schiff mit windunterstütztem Antrieb eine Beschreibung der
installierten Windantriebsausrüstung an Bord und die Werte für PWind
und PProp gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1805;“
8. Die folgenden Buchstaben k bis n werden angefügt:
„k) Angaben zur Eisklasse des Schiffs, wenn das
Schifffahrtsunternehmen beantragt, die aufgrund der Eisklasse des
Schiffs zusätzlich verbrauchte Energie aus der Berechnung der
Konformitätsbilanz gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1805
auszuschließen;
l) für die Zwecke der Berechnung der von Schiffen der Eisklasse
verbrauchten Energie die Beschreibung eines überprüfbaren Verfahrens
zur Überwachung der während der gesamten Fahrt zurückgelegten
Strecke und der bei der Fahrt in vereisten Gewässern zurückgelegten
Strecke, das Datum, die Uhrzeit und die Position bei der Einfahrt in
vereiste Gewässer und bei der Ausfahrt aus vereisten Gewässern sowie
des Kraftstoffverbrauchs bei der Fahrt in vereisten Gewässern, falls das
Schifffahrtsunternehmen beantragt, die zusätzlich aufgrund von Fahrten
in vereisten Gewässern verbrauchte Energie aus der Berechnung der
Konformitätsbilanz gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1805
auszuschließen;
m) eine Beschreibung der Verfahren zur Aufteilung des
Energieverbrauchs im Hinblick auf die Anwendung etwaiger
einschlägiger Ausnahmen oder Anpassungen gemäß der Verordnung
(EU) 2023/1805, soweit anwendbar;
n) eine Beschreibung der Verfahren zur Anwendung etwaiger
einschlägiger Ausnahmen oder Anpassungen gemäß der Richtlinie
(EG) 2003/87, soweit anwendbar.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Im Monitoringkonzept können auch Informationen über die Eisklasse des
Schiffes und/oder die Verfahren, Zuständigkeiten, Formeln und Datenquellen
für die Bestimmung und Aufzeichnung der bei Fahrten durch vereiste
Gewässer zurückgelegten Strecke und der auf See verbrachten Zeit enthalten
sein.“
d) Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bis zum 1. April 2029 legen die Schifffahrtsunternehmen der zuständigen
Verwaltungsbehörde für jedes ihrer in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallenden Schiffe ein Monitoringkonzept vor, dessen Vereinbarkeit
mit dieser Verordnung von der Prüfstelle bewertet wurde, und in dem die
Einbeziehung des Energieverbrauchs, der Well-to-Wake-Emissionen und
anderer relevanter Informationen, die für die Umsetzung der Verpflichtungen
gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 erforderlich sind, berücksichtigt wird.“
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Für Schiffe, die nach dem 1. Januar 2029 zum ersten Mal in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, legen die
Schifffahrtsunternehmen ungeachtet des Absatzes 6 der zuständigen
Verwaltungsbehörde umgehend und spätestens zwei Monate, nachdem das
betreffende Schiff erstmals einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
angelaufen hat, ein Monitoringkonzept im Einklang mit den Anforderungen
dieser Verordnung vor.“
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
1. Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(8) Bis zum 31. Dezember 2029 genehmigen die zuständigen
Verwaltungsbehörden die von den Schifffahrtsunternehmen vorgelegten
Monitoringkonzepte gemäß den Bestimmungen, die in den gemäß diesem
Absatz erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Für Schiffe,
die nach dem 1. Januar 2029 erstmals in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, genehmigt die zuständige Verwaltungsbehörde
innerhalb von vier Monaten, nachdem das betreffende Schiff erstmals
einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, das
vorgelegte Monitoringkonzept gemäß den Bestimmungen, die in den von
der Kommission gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes erlassenen
delegierten Rechtsakten festgelegt sind.“
2. Unterabsatz 2 wird gestrichen.
g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23
delegierte Rechtsakte zur Änderung der Artikel 6 bis 10 in Bezug auf die in
darin enthaltenen Vorschriften für Monitoringkonzepte zu erlassen, um der
Einbeziehung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs von
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl unter 5 000 in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung gemäß Artikel 2 Absätze 1a und 1d, auch in Bezug auf
vereinfachte Überwachungsanforderungen, und der Einbeziehung der
Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs von Schiffen, die
Offshore-Aktivitäten durchführen oder unterstützen, in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Artikel 2 Absätze 1aa und 1b
Rechnung zu tragen.“
9. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) bei neuen Treibhausgasemissionen oder neuem Kraftstoffverbrauch
aufgrund neuer Emissionsquellen oder kraftstoffverbrauchenden
Einheiten oder aufgrund der Verwendung neuer Kraftstoffe, die im
Monitoringkonzept noch nicht enthalten sind, oder bei Einführung neuer
Energiearten, neuer Systeme zum Anschluss an die
Landstromversorgung, neuer Ersatzenergiequellen oder neuer
emissionsfreier Technologien;“
2. Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) wenn es bei der Datenverfügbarkeit aufgrund der Verwendung neuer
Arten von Messeinrichtungen, neuer Probenahmeverfahren oder neuer
Analysemethoden oder aus anderen Gründen Änderungen gegeben hat,
sodass die Genauigkeit der erhobenen Daten möglicherweise
beeinträchtigt sein kann;“
3. Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) wenn Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen oder die zuständige
Verwaltungsbehörde festgestellt haben, dass aus der angewendeten
Überwachungsmethode resultierende Daten nicht korrekt sind;“
4. Folgender Buchstabe da) wird eingefügt:
„da) wenn Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen oder die zuständige
Verwaltungsbehörde festgestellt haben, dass die Methoden zur
Vermeidung von Datenlücken und zur Ermittlung von Datenfehlern nicht
geeignet sind, um Genauigkeit, Vollständigkeit und Transparenz der
Daten zu gewährleisten;“
5. Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) wenn Prüfstellen festgestellt haben, dass ein Teil des
Monitoringkonzepts nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung im
Einklang steht, und das Schifffahrtsunternehmen gemäß Artikel 13
Absatz 1 auffordern, das Konzept zu überarbeiten.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Änderungen des Monitoringkonzepts aufgrund von Absatz 2
Buchstaben b, c, d und da unterliegen der Bewertung durch die Prüfstelle
gemäß Artikel 13 Absatz 1. Nach der Bewertung teilt die Prüfstelle dem
Schifffahrtsunternehmen mit, ob diese Änderungen nunmehr konform sind.
Das Schifffahrtsunternehmen legt der zuständigen Verwaltungsbehörde sein
geändertes Monitoringkonzept vor, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung
über die Konformität des Monitoringkonzepts erhalten hat.“
c) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die zuständige Verwaltungsbehörde genehmigt Änderungen des
Monitoringkonzepts gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis da im Einklang mit den
Bestimmungen, die in den von der Kommission gemäß Unterabsatz 2 dieses
Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.“
10. Die Überschrift des Abschnitts 3 erhält folgende Fassung:
„Überwachung relevanter Informationen“
11. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Überwachung von Tätigkeiten innerhalb eines Berichtszeitraums
Die Schifffahrtsunternehmen überwachen auf der Grundlage des gemäß
Artikel 13 Absatz 1 bewerteten Monitoringkonzepts die
Treibhausgasemissionen jedes Schiffes und die an Bord des Schiffes
verbrauchte Energie auf der Grundlage der einzelnen Fahrten und auf
Jahresbasis durch Anwendung einer geeigneten Methode aus Anhang I Teil B
zur Bestimmung der Treibhausgasemissionen und der an Bord verbrauchten
Energie und durch Berechnung der Treibhausgasemissionen der an Bord
verbrauchten Energie gemäß Anhang I Teil A.“
12. Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Menge und Emissionsfaktor für jede Art von kraftstoffverbrauchenden
Einheiten und des insgesamt verbrauchten Kraftstoffs;“
b) Folgende Buchstaben ea bis ec werden eingefügt:
„ea) am Liegeplatz verbrachte Zeit;
eb) die festgemacht am Kai verbrachte Zeit oder die am Ankerplatz verbrachte
Zeit;
ec) den Zweck des Anlaufens des Hafens;“
c) iii) Folgende Buchstaben h bis l werden angefügt:
„h) die Strommenge, die dem Schiff über die Landstromversorgung geliefert
wurde;
i) für jedes Schiff, für das Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805
gilt, den Anschluss an die Landstromversorgung und deren Nutzung oder
gegebenenfalls das Vorliegen einer der in Artikel 6 Absatz 5 der genannten
Verordnung vorgesehenen und gemäß Artikel 6 Absatz 9 Buchstabe a der
genannten Verordnung bestätigten Ausnahmen;
j) für jede Art von Kraftstoff, der am Liegeplatz und auf See verbraucht wird,
den Well-to-Tank-Emissionsfaktor, die Tank-to-Wake-Emissionsfaktoren des
verbrannten Kraftstoffs und die Tank-to-Wake-Emissionsfaktoren des
entwichenen Kraftstoffs im Zusammenhang mit den verschiedenen
kraftstoffverbrauchenden Einheiten an Bord für alle einschlägigen
Treibhausgase;
k) die Eisklasse des Schiffs, wenn das Schifffahrtsunternehmen beantragt, die
zusätzlich verbrauchte Energie aufgrund der Eisklasse des Schiffs aus der
Berechnung der Konformitätsbilanz gemäß Anhang IV der Verordnung
(EU) 2023/1805 auszuschließen, wobei zur Feststellung der Entsprechung von
Eisklassen die Empfehlung 25/7 der Helsinki-Kommission zum Schutz der
Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM) zur Winterschifffahrt in der
Ostsee verwendet wird;
l) die Eisklasse des Schiffs, das Datum, die Uhrzeit und die Position beim Ein-
und Ausfahren in vereiste Gewässer, die Menge jeder Art von verbrauchtem
Kraftstoff und die zurückgelegte Strecke bei der Fahrt in vereisten Gewässern
sowie die bei allen Fahrten während des Berichtszeitraums insgesamt
zurückgelegte Strecke, wenn das Schifffahrtsunternehmen beantragt, die
aufgrund der Fahrt in vereisten Gewässern zusätzlich verbrauchte Energie von
der Berechnung der Konformitätsbilanz gemäß Anhang IV der Verordnung
(EU) 2023/1805 auszuschließen.“
d) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zudem können die Schifffahrtsunternehmen freiwillig die Informationen zur
Eisklasse des Schiffes und zu Fahrten durch vereiste Gewässer überwachen,
soweit anwendbar.“
13. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Buchstaben b bis f erhalten folgende Fassung:
„b) emittiertes aggregiertes Treibhausgas und verbrauchte Energie im
Anwendungsbereich dieser Verordnung insgesamt;
c) aggregierte Treibhausgasemissionen und verbrauchte Energie bei allen
Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
d) aggregierte Treibhausgasemissionen und verbrauchte Energie bei allen
Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
e) aggregierte Treibhausgasemissionen und verbrauchte Energie bei allen
Fahrten zu Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
f) Treibhausgasemissionen und verbrauchte Energie, die in Häfen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angefallen sind, wobei die
Treibhausgasemissionen und die verbrauchte Energie am Liegeplatz
getrennt zu überwachen sind;“
2. iii) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
l) den aggregierten Energieverbrauch im Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2023/1805 insgesamt, aufgeschlüsselt nach Kraftstoff-
und Energieart, Emissionsfaktor und Tätigkeit, zusammen mit den
Informationen, die zur Begründung der Anwendung etwaiger
einschlägiger Ausnahmen oder Anpassungen gemäß der Verordnung
(EU) 2023/1805 erforderlich sind.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zudem können die Schifffahrtsunternehmen freiwillig die Informationen zur
Eisklasse des Schiffes und zu Fahrten durch vereiste Gewässer überwachen,
soweit anwendbar.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Zudem können die Schifffahrtsunternehmen den Kraftstoffverbrauch, die
Treibhausgasemissionen und die verbrauchte Energie aufgeschlüsselt nach
anderen im Monitoringkonzept festgelegten Kriterien überwachen.“
14. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bis zum 28. Februar des Überprüfungszeitraums legen die
Schifffahrtsunternehmen der Prüfstelle einen Bericht (im Folgenden „MRV-
Bericht“) vor, der alle in Absatz 3 genannten Angaben sowie die gemäß
Artikel 4 Absatz 4 dokumentierten Überwachungsdaten für den
Berichtszeitraum des Vorjahres enthält.
Bis zum 31. März des Überprüfungszeitraums legen die
Schifffahrtsunternehmen für jedes Schiff unter ihrer Verantwortung der
zuständigen Verwaltungsbehörde, den Behörden der jeweiligen Flaggenstaaten
bei Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats und der Kommission einen
MRV-Bericht für den gesamten Berichtszeitraum vor, der gemäß Artikel 13
von einer Prüfstelle für zufriedenstellend befunden wurde.
Bis zum 30. April des Überprüfungszeitraums legen die
Schifffahrtsunternehmen für jedes Schiff unter ihrer Verantwortung den
Behörden der jeweiligen Flaggenstaaten einen MRV-Bericht für den gesamten
Berichtszeitraum vor, der gemäß Artikel 13 von einer Prüfstelle für
zufriedenstellend befunden wurde.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Hat das Schifffahrtsunternehmen gewechselt, legt das frühere
Schifffahrtsunternehmen der zuständigen Verwaltungsbehörde, den Behörden
der jeweiligen Flaggenstaaten bei Schiffen unter der Flagge eines
Mitgliedstaats, dem neuen Schifffahrtsunternehmen und der Kommission
möglichst nahe am Tag des Abschlusses des Wechsels und spätestens einen
Monat danach einen geprüften Bericht vor, der dieselben Elemente wie der in
Absatz 1 genannte Emissionsbericht enthält, jedoch auf den Zeitraum
beschränkt ist, der den unter seiner Verantwortung durchgeführten Tätigkeiten
entspricht.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a Ziffer v erhält folgende Fassung:
„v) technische Effizienz des Schiffs (Energieeffizienz-Kennwert für
neue Schiffe (Energy Efficiency Design Index, EEDI), Energieeffizienz-
Kennwert für Bestandsschiffe (Energy Efficiency Existing Ship Index,
EEXI) oder geschätzter Kennwert (Estimated Index Value, EIV) gemäß
der IMO-Entschließung MEPC.215 (63), sofern anwendbar),“
2. Unter Buchstabe a werden folgende Ziffern xi bis xiv angefügt:
„xi) das letzte verfügbare Rating des
Kohlenstoffintensitätsindikators (Carbon Intensity Indicator, CII), sofern
anwendbar,
xii) Bruttoraumzahl des Schiffs,
xiii) Tragfähigkeit des Schiffs,
xiv) Flagge des Schiffs;“
3. Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
„aa) Informationen über die Installation innovativer
Energieeffizienztechnologien an Bord des Schiffs gemäß der
Kategorisierung in MEPC.1/Rundschreiben 896, sofern anwendbar;“
4. Folgender Buchstabe e wird angefügt:
e) für jede Fahrt und jeden Hafenaufenthalt die in Artikel 9 genannten
Parameter, ausgenommen die beförderte Ladung und die
Transportleistung.“
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23
delegierte Rechtsakte zur Änderung der Artikel 11, 11a und 12 in Bezug auf
die Berichterstattungsvorschriften zu erlassen, um der Einbeziehung der
Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs von Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl unter 5 000 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
gemäß Artikel 2 Absätze 1a und 1d, auch in Bezug auf vereinfachte
Berichterstattungsanforderungen, und der Einbeziehung der
Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs von Schiffen, die
Offshore-Aktivitäten durchführen oder unterstützen, in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Artikel 2 Absätze 1aa und 1b
Rechnung zu tragen.“
15. Artikel 11a Absatz 3 wird gestrichen.
16. Artikel 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Prüfstelle stellt die Prüfberichte mittels automatisierter Systeme und
Datenaustauschformate einschließlich elektronischer Vorlagen aus. Die Kommission
legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Vorschriften für die
Datenaustauschformate einschließlich der elektronischen Vorlagen fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.“
17. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) der Zuordnung des Kraftstoffverbrauchs zu Fahrten sowie der
Nutzung von Ersatzenergiequellen zu Fahrten und zu Liegeplätzen;“
2. Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
„f) der nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1805
vorgeschriebenen Daten;
g) der Nutzung der Landstromversorgung oder der Anwendung einer der
gemäß Artikel 6 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1805
in der FuelEU-Datenbank erfassten Ausnahmen.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Prüfstelle befasst sich nur mit MRV-Berichten, die gemäß Artikel 12
vorgelegt wurden, wenn zuverlässige, glaubwürdige Daten und Informationen
es ermöglichen, die Treibhausgasemissionen und die verbrauchte Energie mit
hinreichender Sicherheit zu ermitteln, und wenn Folgendes gewährleistet ist:
a) die gemeldeten Daten harmonieren mit den geschätzten Daten, die sich
auf Schiffsverfolgungsdaten und Merkmale wie die installierte
Motorleistung stützen;
b) die gemeldeten Daten weisen keine Unstimmigkeiten auf,
insbesondere beim Vergleich der Gesamtmenge des von jedem Schiff
jährlich gebunkerten Kraftstoffs und des aggregierten
Kraftstoffverbrauchs auf Fahrten;
c) die Daten wurden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften erhoben;
d) die einschlägigen Aufzeichnungen des Schiffs sind vollständig und
schlüssig.“
18. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Prüfstelle ermittelt potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der
Überwachung und Berichterstattung, indem sie die gemeldeten
Treibhausgasemissionen sowie die gemeldete Menge, Art und den gemeldeten
Emissionsfaktor der Energie mit geschätzten Daten vergleicht, die sich auf
Schiffsverfolgungsdaten und Merkmale wie die installierte Maschinenleistung
stützen. Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, nimmt die Prüfstelle
weitere Untersuchungen vor.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Schifffahrtsunternehmen liefert der Prüfstelle alle zusätzlichen
Informationen, die es ihr ermöglichen, die Prüfverfahren durchzuführen. Die
Prüfstelle kann im Laufe des Prüfverfahrens Stichprobenkontrollen
durchführen, um die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit, Richtigkeit und
Vollständigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu bestimmen.“
19. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Prüfstellen müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Prüftätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, akkreditiert werden. Bis zum
Ende jedes Jahres übermittelt die nationale Akkreditierungsstelle der
Kommission die Liste der akkreditierten Prüfstellen zusammen mit allen
relevanten Kontaktangaben.“
20. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
MRV-Konformitätsbescheinigung
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wurde der MRV-Bericht, der die Anforderungen der Artikel 11 bis 15 und
der Anhänge I und II erfüllt, der zuständigen Verwaltungsbehörde, den
Behörden der jeweiligen Flaggenstaaten bei Schiffen unter der Flagge eines
Mitgliedstaats und der Kommission vorgelegt, so stellt die Prüfstelle auf der
Grundlage des Prüfberichts eine Konformitätsbescheinigung für das
betreffende Schiff aus.“
c) Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Stellt die Verwaltungsbehörde in dem MRV-Bericht gemäß Artikel 11
Absatz 1 Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Fehlberechnungen fest, die
zu einer Nichtkonformität mit den Anforderungen der Artikel 8 bis 12 und der
Anhänge I und II führen, so wird die entsprechende
Konformitätsbescheinigung für das betreffende Schiff zurückgezogen. Die
Verwaltungsbehörde benachrichtigt das verantwortliche
Schifffahrtsunternehmen und entfernt die Konformitätsbescheinigung aus den
automatisierten Systemen gemäß Artikel 17 Absatz 4.“
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Prüfstelle stellt die Konformitätsbescheinigung, die die in Absatz 2
genannten Informationen enthält, mittels automatisierter Systeme und
Datenaustauschformate einschließlich elektronischer Vorlagen aus. Die
Konformitätsbescheinigung wird der Kommission, der Behörde des
Flaggenstaats und der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügbar gemacht.“
21. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
„Artikel 18
Pflicht zum Besitz einer gültigen Konformitätsbescheinigung
Ab dem 30. Juni des auf den Ablauf des Berichtszeitraums folgenden Jahres müssen
Schiffe, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einlaufen, sich
dort aufhalten oder aus diesem auslaufen und die in diesem Berichtszeitraum Fahrten
unternommen haben, eine gültige Konformitätsbescheinigung besitzen.“
22. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass bei einer gemäß der
Richtlinie 2009/16/EG durchgeführten Überprüfung eines in einem Hafen in
seinem Hoheitsgebiet befindlichen Schiffs überprüft wird, ob das Schiff eine
gültige Konformitätsbescheinigung besitzt.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei jedem Schiff, für das die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2
Buchstaben i und j nicht zu dem Zeitpunkt verfügbar sind, an dem es in einen
Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einläuft, darf ein Mitgliedstaat
kontrollieren, ob es eine gültige Konformitätsbescheinigung besitzt.“
23. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Kommission macht bis zum 30. Juni jedes Jahres die gemäß
Artikel 11 übermittelten Informationen über Treibhausgasemissionen und die
verbrauchte Energie aus der jährlichen Überwachung der in Artikel 10
genannten Parameter zusammen mit den in Absatz 2 dieses Artikels
aufgeführten Informationen öffentlich zugänglich.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Folgende Buchstaben aa bis ac werden eingefügt:
„aa) Bruttoraumzahl des Schiffs;
ab) Tragfähigkeit des Schiffs;
ac) Flagge des Schiffs;“
2. Folgende Buchstaben ba und bb werden eingefügt:
„ba) das letzte verfügbare Rating des Kohlenstoffintensitätsindikators
(Carbon Intensity Indicator, CII), sofern anwendbar;
„bb) Informationen über die Installation innovativer
Energieeffizienztechnologien an Bord des Schiffs gemäß der
Kategorisierung in MEPC.1/Rundschreiben 896, sofern anwendbar;“
3. Buchstabe i erhält folgende Fassung:
„(i) Ausstellungs- und Ablaufdatum der MRV-
Konformitätsbescheinigung;“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über
Treibhausgasemissionen, die verbrauchte Energie und andere relevante
Informationen des Seeverkehrssektors, einschließlich aggregierter und
erläuterter Ergebnisse, um die Öffentlichkeit zu informieren und die Bewertung
des Seeverkehrs in Bezug auf Treibhausgasemissionen, die verbrauchte
Energie und die Energieeffizienz nach Größe, Art der Schiffe, Tätigkeit oder
anderen als relevant erachteten Kategorien zu ermöglichen. Der Bericht enthält
eine Bewertung der Gesamtauswirkungen der Seeverkehrstätigkeiten auf das
Weltklima, einschließlich der Emissionen oder Auswirkungen von anderen
Treibhausgasen als CO2 und von Partikeln mit Erderwärmungspotenzial, die
nicht unter diese Verordnung fallen.“
d) Absatz 5 wird gestrichen.
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die EMSA unterstützt im Rahmen ihres Mandats die Kommission gemäß
der Verordnung (EU) 2025/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates*
dabei, diesem Artikel und den Artikeln 12 und 17 der vorliegenden
Verordnung nachzukommen.“
_________________
* Verordnung (EU) 2025/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. November 2025 über die Europäische Agentur für die Sicherheit des
Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (ABl. L,
2025/2434, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2434/oj).
24. Artikel 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Kommission macht mithilfe der EMSA Drittländern, die um
Unterstützung und Koordinierung gemäß Artikel 25b der Richtlinie
2003/87/EG ersuchen, die erforderlichen Instrumente und Leitlinien für die
Bepreisung von Treibhausgasemissionen verfügbar, einschließlich eines MRV-
Systems, das nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende
Fahrten abdeckt, sofern das betreffende MRV-System mit den in dieser
Verordnung festgelegten MRV-Grundsätzen und -Methoden im Einklang
steht.“
25. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2,
Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 wird der Kommission für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2015 übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 8,
Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11a Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 6 wird der
Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Juni 2023
übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3,
Artikel 6 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 4 wird der Kommission für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens] übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des jeweiligen
Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die
Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher
Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen
einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6
Absätze 8 und 9, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 11a Absatz 4,
Artikel 13 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den
Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt.“
b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder 3, Artikel 6
Absatz 8 oder 9, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 11a Absatz 4,
Artikel 13 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 5 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassen
wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des betreffenden
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der
Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese
Frist um zwei Monate verlängert.“
26. Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
27. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Teil A Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Die zurückgelegte Strecke wird als Entfernung über Grund berechnet. Wird
zum Auffüllen von Datenlücken die Strecke der direktesten Route zwischen
dem Auslauf- und dem Anlaufhafen verwendet, so muss ein konservativer
Korrekturfaktor angewendet werden, um sicherzustellen, dass die
zurückgelegte Strecke nicht wesentlich unterschätzt wird. Im
Monitoringkonzept wird präzisiert, welche Streckenberechnung und
gegebenenfalls welcher Korrekturfaktor verwendet werden. Die zurückgelegte
Strecke wird vom Liegeplatz im Auslaufhafen bis zum Liegeplatz im
Anlaufhafen bestimmt und in Seemeilen angegeben.“
b) Teil A Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) Bei Container-Schiffen wird die beförderte Ladung als Gesamtgewicht der
Ladung in Tonnen und als Anzahl der 20-Fuß-Einheiten (TEU) an Bord
bestimmt. Das Gesamtgewicht der Ladung in Tonnen kann als Anzahl der 20-
Fuß-Einheiten (TEU) multipliziert mit den Standardwerten für deren Gewicht
berechnet werden. Wird eine von einem Container-Schiff beförderte Ladung
nach den geltenden IMO-Leitlinien oder -Instrumenten nach dem
Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(SOLAS-Übereinkommen) bestimmt, so gilt diese Bestimmung als dieser
Verordnung entsprechend.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Container-Schiff“ ein
Schiff, das ausschließlich für die Beförderung von Containern in Laderäumen
oder an Deck bestimmt ist.“
c) Teil C Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
„1.1. Allgemeine Grundsätze
Für die Zwecke der Überwachung der aggregierten
Gesamttreibhausgasemissionen des Schiffs, die gemäß der
Richtlinie 2003/87/EG gemeldet werden müssen, wenden die
Schifffahrtsunternehmen die in Anhang I Teil A dieser Verordnung
festgelegten Formeln an und berücksichtigen dabei die Tank-to-Wake-
Emissionen für die Arten von Treibhausgasemissionen, die unter die
Richtlinie 2003/87/EG fallen.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1805
Die Verordnung (EU) 2023/1805 wird wie folgt geändert:
1. In der gesamten Verordnung wird das Wort „FuelEU-Bericht“ durch das Wort
„MRV-Bericht“ ersetzt, wobei alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen
vorgenommen werden.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. ‚Ersatzenergiequellen‘ erneuerbare Energie, die an Bord erzeugt wird,
Strom aus der Landstromversorgung oder windunterstützte Antriebssysteme;“
b) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
„13. ‚Schifffahrtsunternehmen‘ ein Schifffahrtsunternehmen im Sinne der
Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe w der Richtlinie 2003/87/EG;“
c) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
„17. ‚an Bord verbrauchte Energie‘ die in Gigajoule (GJ) ausgedrückte Menge
an Energie, die ein Schiff zum Antrieb und beim Betrieb bordseitiger
Ausrüstung auf See oder am Liegeplatz verbraucht;“
d) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
„21. ‚Eisklasse‘ die Eisklasse im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3
Buchstabe o der Verordnung (EU) 2015/757;“
e) Nummer 40 erhält folgende Fassung:
„40. ‚Verwaltungsstaat‘ die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der
Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2015/757;“
3. Artikel 4 Absatz 4 wird gestrichen.
4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 dieser Verordnung überwachen die
Schifffahrtsunternehmen für jedes ihrer Schiffe die einschlägigen Daten
während eines Berichtszeitraums im Einklang mit den in Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2015/757 festgelegten gemeinsamen Grundsätzen für die
Überwachung und Berichterstattung und erstatten darüber Bericht.“
b) Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.
5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für jedes Schiff, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt,
legen die Schifffahrtsunternehmen der Prüfstelle und dem Verwaltungsstaat
das Monitoringkonzept (Überwachungskonzept) gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2015/757 vor.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Schifffahrtsunternehmen halten die Vorschriften des Artikels 7 der
Verordnung (EU) 2015/757 ein und ändern gegebenenfalls das
Überwachungskonzept gemäß den Vorschriften des genannten Artikels.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Schifffahrtsunternehmen weichen nicht von den in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/757 für fossile Kraftstoffe festgelegten Standardwerten
für die Well-to-Tank-Emissionsfaktoren ab. Unbeschadet des Absatzes 1 sind
die Schifffahrtsunternehmen berechtigt, von den in Anhang I der Verordnung
(EU) 2015/757 genannten Standardwerten für die Well-to-Tank-
Emissionsfaktoren abzuweichen, sofern die tatsächlichen Werte im Rahmen
eines von der Kommission anerkannten Systems zertifiziert werden. Diese
Zertifizierung erfolgt für Biokraftstoffe, Biogas, RFNBO und wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe gemäß Artikel 30 Absätze 5 und 6 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 oder gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen der Rechtsakte der Union über die Binnenmärkte für
erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Schifffahrtsunternehmen dürfen von den in Anhang I der Verordnung
(EU) 2015/757 genannten Standardwerten für die Tank-to-Wake-
Emissionsfaktoren abweichen, wenn die tatsächlichen Werte durch
Laborprüfungen oder direkte Emissionsmessungen zertifiziert sind; davon
ausgenommen sind die Tank-to-Wake-CO2-Emissionsfaktoren fossiler
Kraftstoffe.“
8. In Artikel 11 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
„(1) Für jedes Schiff und bei einem Wechsel der Prüfstelle bewertet die Prüfstelle die
Konformität des Überwachungskonzepts mit den Bestimmungen in Artikel 13 der
Verordnung (EU) 2015/757.
(2) Änderungen des Überwachungskonzepts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2015/757 unterliegen der Bewertung durch die Prüfstelle gemäß
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757.
(3) Sobald das Überwachungskonzept bzw. das geänderte Überwachungskonzept für
zufriedenstellend befunden wurde, erfüllt die Prüfstelle die Verpflichtungen gemäß
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/757.“
9. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Prüfstelle erfüllt die allgemeinen Verpflichtungen und hält die in
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/757 genannten Grundsätze ein.
(2) Die Prüfstelle bewertet die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit, Richtigkeit
und Vollständigkeit der Daten und Informationen zu Menge, Art und
Emissionsfaktor der an Bord von Schiffen verbrauchten Energie gemäß
Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757.
Zudem bewertet die Prüfstelle die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit,
Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten und Informationen in dem in
Artikel 15 dieser Verordnung genannten Bericht über die Konformitätsbilanz
im Einklang mit Artikel 16 sowie die Anwendung des
Flexibilitätsmechanismus gemäß den Artikeln 20 und 21 der vorliegenden
Verordnung. Bei der Prüfung des Berichts über die Konformitätsbilanz
bewertet die Prüfstelle die Vollständigkeit der gemeldeten Daten und deren
Kohärenz mit den von dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen vorgelegten
Informationen, darunter dem MRV-Bericht gemäß Artikel 11 der Verordnung
(EU) 2015/757.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Prüfstelle erfüllt die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den
Prüfverfahren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/757.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der
Vorschriften für die in dieser Verordnung genannten Prüftätigkeiten, und zwar
mindestens in Bezug auf die folgenden Elemente: Zuständigkeiten der
Prüfstellen; Dokumente, die die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen
vorlegen müssen; von den Prüfstellen durchzuführende Risikobewertung,
einschließlich Kontrollen; Prüfung des Berichts über die Konformitätsbilanz
gemäß Artikel 15; Signifikanzschwelle; hinreichende Gewähr der Prüfstellen;
Falschangaben und Nichtkonformitäten; Inhalt des Prüfberichts; Empfehlungen
für Verbesserungen; Ortsbesichtigungen; Kommunikation zwischen
Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen, zuständigen Behörden und Kommission.
Die in diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Vorschriften stützen sich
auf die in den Artikeln 11 und 12 und in diesem Artikel genannten
Prüfgrundsätze sowie auf einschlägige international anerkannte Normen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten
Prüfverfahren erlassen.“
11. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Eine Akkreditierung für Prüftätigkeiten, die in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fallen, wird nur Prüfstellen erteilt, die über eine gültige
Akkreditierung für Prüftätigkeiten verfügen, die in den Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) 2015/757 fallen.“
b) Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.
12. In Kapitel V erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Überwachung, Prüfung, Berichterstattung und Konformitätsbewertung“
13. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Überwachung und Berichterstattung“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Schifffahrtsunternehmen überwachen und berichten über die
einschlägigen Daten gemäß den Vorschriften der Artikel 8 bis 11 der
Verordnung (EU) 2015/757.“
c) Absatz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bis zum 28. Februar des Überprüfungszeitraums legen die
Schifffahrtsunternehmen der Prüfstelle auf der Grundlage des MRV-Berichts
gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/757 den schiffsspezifischen
Bericht über die Konformitätsbilanz vor, der folgende Informationen über den
Energieverbrauch im Anwendungsbereich dieser Verordnung enthält:
a) die anhand der Methode in Anhang I dieser Verordnung berechnete jährliche
durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord des Schiffs verbrauchten
Energie;
b) die anhand der Formel in Teil A des Anhangs IV dieser Verordnung
berechnete Konformitätsbilanz des Schiffs;
c) die Anzahl der nichtkonformen Hafenaufenthalte des Schiffs im
zurückliegenden Berichtszeitraum, einschließlich der Zeit, die es am Kai
festgemacht oder gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 dieser
Verordnung am Ankerplatz verbracht hat, für jeden nicht mit den
Anforderungen in Artikel 6 dieser Verordnung konformen Hafenaufenthalt;
d) die Menge der jährlich an Bord des Schiffs verbrauchten Energie,
ausgenommen Landstrom;
e) die Menge der jährlich an Bord des Schiffs verbrauchten Energie aus
RFNBO.“
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Falls ein Schiff von einem Schifffahrtsunternehmen auf ein anderes
übertragen wird, gilt Folgendes:
a) Das übertragende Schifffahrtsunternehmen übermittelt der Prüfstelle
vorbehaltlich der Verfügbarkeit des anteiligen MRV-Berichts gemäß Artikel 11
der Verordnung (EU) 2015/757 die in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Angaben für den Zeitraum, in dem es die Verantwortung für den Betrieb des
Schiffs hatte.
b) Die Angaben nach Buchstabe a dieses Absatzes werden von der Prüfstelle,
die die Prüftätigkeiten für das Schiff bei dem übertragenden
Schifffahrtsunternehmen durchführt, möglichst nahe am Tag des Abschlusses
der Übertragung und spätestens einen Monat danach gemäß Artikel 16 geprüft
und in der FuelEU-Datenbank erfasst.
c) Unbeschadet der Buchstaben a und b ist das Schifffahrtsunternehmen, das
die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs am 31. Dezember des
Berichtszeitraums hat, für die Konformität des Schiffs mit den Anforderungen
der Artikel 4 und 6 für den gesamten Berichtszeitraum, in dem die Übertragung
oder mehrere Übertragungen stattgefunden haben, verantwortlich.“
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Schifffahrtsunternehmen verwenden standardisierte Berichte über die
Konformitätsbilanz auf der Grundlage von Vorlagen und legen diese Berichte
mittels automatisierter Systeme und Datenaustauschformate vor. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, in denen diese Vorlagen, einschließlich der technischen Vorschriften
für deren einheitliche Anwendung, festgelegt werden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten
Prüfverfahren erlassen.“
14. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Prüfung des Berichts über die Konformitätsbilanz“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Prüfstelle bewertet die Qualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des
Berichts über die Konformitätsbilanz. Dazu nutzt die Prüfstelle sämtliche
Informationen in der FuelEU-Datenbank, auch die Informationen aus dem
geprüften MRV-Bericht sowie die gemäß Artikel 6 übermittelten
Informationen über Hafenaufenthalte.“
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Führt die Prüfbewertung nach Absatz 1 zu dem Schluss, dass mit
hinreichender Gewähr der Prüfstelle der Bericht über die Konformitätsbilanz
keine wesentlichen Falschangaben oder Nichtkonformitäten enthält, so stellt
die Prüfstelle dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen einen Prüfbericht aus,
in dem erklärt wird, dass der Bericht über die Konformitätsbilanz dieser
Verordnung entspricht. Im Prüfbericht sind alle wichtigen Aspekte der von der
Prüfstelle durchgeführten Arbeiten präzisiert.“
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Werden bei der Prüfbewertung Falschangaben oder Nichtkonformitäten
mit dieser Verordnung festgestellt, so teilt die Prüfstelle dem
Schifffahrtsunternehmen dies zeitnah mit. Das Schifffahrtsunternehmen
berichtigt daraufhin unverzüglich die Falschangaben oder Nichtkonformitäten,
damit das Prüfverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden kann, und
übermittelt der Prüfstelle einen überarbeiteten Bericht über die
Konformitätsbilanz sowie alle weiteren für die Berichtigung der festgestellten
Falschangaben oder Nichtkonformitäten erforderlichen Informationen. Die
Prüfstelle gibt in ihrem Prüfbericht an, ob der überarbeitete Bericht über die
Konformitätsbilanz dieser Verordnung entspricht. Wurden die mitgeteilten
Falschangaben oder Nichtkonformitäten nicht berichtigt und führen zu
wesentlichen Falschangaben, so stellt die Prüfstelle dem
Schifffahrtsunternehmen einen Prüfbericht aus, in dem erklärt wird, dass der
Bericht über die Konformitätsbilanz nicht dieser Verordnung entspricht.“
e) Absatz 4 wird gestrichen.
f) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bis zum 31. März des Überprüfungszeitraums erfasst die Prüfstelle den
Bericht über die Konformitätsbilanz, bei dem festgestellt wurde, dass er dieser
Verordnung entspricht, in der FuelEU-Datenbank. Alle in der FuelEU-
Datenbank erfassten einschlägigen Informationen sind dem Verwaltungsstaat
zugänglich.“
g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Schifffahrtsunternehmen verwenden standardisierte Prüfberichte auf
der Grundlage von Vorlagen und legen diese Berichte mittels automatisierter
Systeme und Datenaustauschformate vor. Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte, in denen diese Vorlagen, einschließlich der
technischen Vorschriften für deren einheitliche Anwendung, festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen.“
15. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) den Bericht über die Konformitätsbilanz gemäß Artikel 15.“
16. In Artikel 20 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
„(1) Wird für ein Schiff in einem Berichtszeitraum auf der Grundlage der gemäß
Artikel 16 durchgeführten Überprüfung ein Konformitätsüberschuss seiner
Treibhausgasintensität gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder gegebenenfalls des RFNBO-
Teilziels gemäß Artikel 5 Absatz 3 ausgewiesen, so kann das betreffende
Schifffahrtsunternehmen diesen der Konformitätsbilanz desselben Schiffs im
folgenden Berichtszeitraum gutschreiben. Das Schifffahrtsunternehmen erfasst die
Übertragung des Konformitätsüberschusses auf den folgenden Berichtszeitraum –
vorbehaltlich der Genehmigung durch seine Prüfstelle – in der FuelEU-Datenbank.
Nach der Ausstellung des FuelEU-Konformitätsnachweises kann das
Schifffahrtsunternehmen den Konformitätsüberschuss nicht mehr übertragen.
(2) Wird für ein Schiff in einem Berichtszeitraum auf der Grundlage der gemäß
Artikel 16 durchgeführten Überprüfung ein Konformitätsdefizit ausgewiesen, so
kann das betreffende Schifffahrtsunternehmen einen Vorschuss auf einen
entsprechenden Konformitätsüberschuss im folgenden Berichtszeitraum in Anspruch
nehmen. Der Konformitätsüberschussvorschuss wird der Konformitätsbilanz des
Schiffs im Berichtszeitraum gutgeschrieben und der mit dem Faktor 1,1
multiplizierte Konformitätsüberschussvorschuss wird im folgenden Berichtszeitraum
von der Konformitätsbilanz desselben Schiffs abgezogen. Nicht in Anspruch
genommen werden kann der Konformitätsüberschussvorschuss für
a) einen Betrag, der den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Grenzwert um mehr
als 2 % überschreitet, multipliziert mit dem gemäß Anhang I berechneten
Energieverbrauch des Schiffs;
b) zwei aufeinanderfolgende Berichtszeiträume.“
17. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Konformitätsbilanzen für die Treibhausgasintensität gemäß Artikel 4
Absatz 2 und gegebenenfalls das RFNBO-Teilziel gemäß Artikel 5 Absatz 3
von zwei oder mehr Schiffen, überprüft gemäß Artikel 16, können für die
Zwecke der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 und gegebenenfalls
des Artikels 5 Absatz 3 in einem Pool zusammengelegt werden. Die
Konformitätsbilanz eines Schiffs darf im selben Berichtszeitraum nicht mehr
als einem Pool zugeordnet werden.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Ein Pool ist nur zulässig, wenn die in einem Pool zusammengelegte
Gesamtkonformitätsbilanz positiv ist, wenn bei Schiffen mit einem gemäß
Artikel 16 überprüften Konformitätsdefizit nach der Aufteilung der in dem
Pool zusammengelegten Konformitätsbilanz kein höheres Konformitätsdefizit
entsteht und wenn bei Schiffen mit einem gemäß Artikel 16 überprüften
Konformitätsüberschuss nach der Aufteilung der in dem Pool
zusammengelegten Konformitätsbilanz kein Konformitätsdefizit entsteht.“
18. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Prüfstelle erfasst vor dem 1. Mai des Überprüfungszeitraums auf der
Grundlage der gemäß Artikel 16 durchgeführten Überprüfung und nach
möglicher Anwendung der Artikel 20 und 21 die geprüfte Konformitätsbilanz
des Schiffs in Bezug auf die Treibhausgasintensität gemäß Artikel 4 Absatz 2
und gegebenenfalls das RFNBO-Teilziel gemäß Artikel 5 Absatz 3 in der
FuelEU-Datenbank.
Weist ein Schiff ein Konformitätsdefizit für das RFNBO-Teilziel gemäß
Artikel 5 Absatz 3 auf, so wird die FuelEU-Strafzahlung nach der Formel in
Anhang IV Teil B berechnet.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Falls es auf der Grundlage der gemäß Artikel 16 durchgeführten
Überprüfung angezeigt ist, erfasst die Prüfstelle die Gesamtzahl der Stunden,
die das Schiff unter Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 am
Kai festgemacht war, vor dem 1. Mai des Überprüfungszeitraums in der
FuelEU-Datenbank.“
19. Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) die Verbuchung des Stroms aus der Landstromversorgung gemäß Anhang I
dieser Verordnung und den Well-to-Tank-Emissionsfaktor im Zusammenhang mit
diesem Strom gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757;“
20. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Der Satz „Die Kraftstoffmasse [Mi] wird anhand der im Einklang mit dem
Rahmen der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2015/757
gemeldeten Kraftstoffmenge für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, auf der Grundlage der vom Schifffahrtsunternehmen
gewählten Überwachungsmethode bestimmt“ erhält folgende Fassung:
„Die Kraftstoffmasse [Mi] wird anhand der im Einklang mit dem Rahmen der
Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 gemeldeten
Kraftstoffmenge für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, auf der Grundlage der vom Schifffahrtsunternehmen
gewählten Überwachungsmethode bestimmt.“
b) In Anhang I wird „Anhang II“ stets durch „Anhang I der Verordnung
(EU) 2015/757“ ersetzt.
21. Anhang II wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar [2029/zweites Jahr nach Inkrafttreten]. Artikel 1
Nummer 7 in Bezug auf Artikel 5 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2015/757, Artikel 1
Nummer 8 Buchstabe f in Bezug auf Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/757,
Artikel 3 Nummer 14 Buchstabe d in Bezug auf Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2015/757, Artikel 1 Nummer 16 in Bezug auf Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2015/757, Artikel 1 Nummer 23 in Bezug auf Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2015/757, Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe f in Bezug auf Artikel 15 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2023/1805, Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b in Bezug auf Artikel 13
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 und Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe g in Bezug
auf Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1805 gelten jedoch ab dem [Datum des
Inkrafttretens].
Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 520/26 - 36 -
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.7.2026
COM(2026) 620 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 zur Vereinfachung
und Straffung der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung und zur Angleichung
an das überarbeitete EU-Emissionshandelssystem
{SEC(2026) 616 final} - {SWD(2026) 616 final} - {SWD(2026) 617 final} -
{SWD(2026) 618 final}
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Anhangs I erhält folgende Fassung:
„Methoden für die Überwachung der Treibhausgasemissionen und der
verbrauchten Energie“
2. Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von Teil A erhält folgende Fassung:
„BERECHNUNG DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN UND DER VERBRAUCHTEN
ENERGIE (ARTIKEL 9)“
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Formeln für die Berechnung der Treibhausgasemissionen
Die Schifffahrtsunternehmen berechnen die Treibhausgasemissionen anhand der folgenden
Formel:
GHGMRV = GHG WtT MRV + GHG TtW MRV
Dabei ist GHG WtT MRV =
∑ 𝑀𝑖
𝑛 𝑓𝑢𝑒𝑙
𝑖
× 𝐶𝑂2𝑒𝑞 𝑊𝑡𝑇,𝑖 × 𝐿𝐶𝑉𝑖 + ∑ 𝐸𝑘
𝑐
𝑘
× 𝐶𝑂2𝑒𝑞 𝑒𝑙𝑒𝑐𝑡𝑟𝑖𝑐𝑖𝑡𝑦,𝑘
Und GHG TtW MRV =
∑ ∑ 𝑀𝑖,𝑗
𝑚
𝑗
𝑛 𝑓𝑢𝑒𝑙
𝑖
× [(1 −
100
𝐶𝑠𝑙𝑖𝑝 𝑗) × (𝐶𝑂2𝑒𝑞,𝑇𝑡𝑊,𝑖,𝑗) + (
100
𝐶𝑠𝑙𝑖𝑝 𝑗 × 𝐶𝑂2𝑒𝑞 𝑇𝑡𝑊,𝑠𝑙𝑖𝑝,𝑖,𝑗)]
Der Kraftstoffverbrauch wird für Emissionen aus Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats, aus Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, aus
Fahrten zu Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und für Emissionen in Häfen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesondert berechnet. Der Kraftstoffverbrauch am
Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wird gesondert berechnet.
Term Erläuterung
GHGMRV Treibhausgasemissionen, die gemäß dieser Verordnung gemeldet
werden müssen, in Tonnen CO2-Äquivalent, wobei der Begriff
„CO2-Äquivalent“ die metrische Maßeinheit bezeichnet, die zur
Quantifizierung der CO2-, CH4- und N2O-Emissionen nach ihrem
Erderwärmungspotenzial durch Umwandlung der CH4- und N2O-
Mengen in gleichwertige Mengen an Kohlendioxid mit
demselben Erderwärmungspotenzial verwendet wird
GHG WtT MRV Well-to-Tank-Treibhausgasemissionen, die gemäß dieser
Verordnung gemeldet werden müssen, in Tonnen CO2-
Äquivalent, wobei der Begriff „CO2-Äquivalent“ die metrische
Maßeinheit bezeichnet, die zur Quantifizierung der CO2-, CH4-
und N2O-Emissionen nach ihrem Erderwärmungspotenzial durch
Umwandlung der CH4- und N2O-Mengen in gleichwertige
Mengen an Kohlendioxid mit demselben
Erderwärmungspotenzial verwendet wird
GHG TtW MRV Tank-to-Wake-Treibhausgasemissionen, die gemäß dieser
Verordnung gemeldet werden müssen, in Tonnen CO2-
Äquivalent, wobei der Begriff „CO2-Äquivalent“ die metrische
Maßeinheit bezeichnet, die zur Quantifizierung der CO2-, CH4-
und N2O-Emissionen nach ihrem Erderwärmungspotenzial durch
Umwandlung der CH4- und N2O-Mengen in gleichwertige
Mengen an Kohlendioxid mit demselben
Erderwärmungspotenzial verwendet wird
CO2eqWtT,i Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktor des Kraftstoffs i, in [gCO2eq/MJ]
𝐺𝑊𝑃𝐶𝐻4
Erderwärmungspotenzial von CH4 über einen Zeitraum von
100 Jahren im Sinne des Anhangs der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/1044 der Kommission (1)
𝐺𝑊𝑃𝑁2𝑂 Erderwärmungspotenzial von N2O über einen Zeitraum von
100 Jahren im Sinne des Anhangs der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/1044 der Kommission
𝐺𝑊𝑃𝐶𝑂2
Erderwärmungspotenzial von CO2 über einen Zeitraum von
100 Jahren im Sinne des Anhangs der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/1044 der Kommission
i Index für die im Berichtszeitraum an Bord des Schiffes
verwendeten Kraftstoffe
j Index für Emissionsquellen und kraftstoffverbrauchende
Einheiten an Bord des Schiffes.
k Index für Ersatzenergiequellen und Anschlusspunkte an die
Landstromversorgung
n Gesamtzahl der im Berichtszeitraum an das Schiff gelieferten Kraftstoffarten
c Gesamtzahl der Anschlusspunkte für die Landstromversorgung
m Gesamtzahl der Emissionsquellen und kraftstoffverbrauchenden Einheiten
Ek An das Schiff gelieferter Strom pro Anschlusspunkt für die
Landstromversorgung oder Energie aus Ersatzenergiequellen pro
Indexpunkt k, in [MJ]
W Energieverbrauch aus an Bord installierten windunterstützten
Antriebssystemen
CO2eqWtT,i Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktor des Kraftstoffs i, in [gCO2eq/MJ]
𝐶𝑂2𝑒𝑞 𝑒𝑙𝑒𝑐𝑡𝑟𝑖𝑐𝑖𝑡𝑦,𝑘 Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktor des am Liegeplatz an das Schiff
gelieferten Stroms pro Anschlusspunkt für die Landstromversorgung k, in
[gCO2eq/MJ]
LCVi Unterer Heizwert (lower calorific value, LCV) des Kraftstoffs i, in [MJ/gFuel]
Mi, j Kraftstoffverbrauch als Masse des in der Emissionsquelle oder
kraftstoffverbrauchenden Einheit j verwendeten spezifischen
Kraftstoffs i
Cslipj Tank-to-Wake-Emissionsfaktor für entwichenen Kraftstoff
(Schlupfkoeffizient) als Prozentanteil der Masse des in der
Emissionsquelle oder kraftstoffverbrauchenden Einheit j
verwendeten Kraftstoffs i, in [%].
Cslipj schließt diffuse und entwichene Emissionen ein. Diffuse und
entwichene Emissionen sind Emissionen, die durch die
Kraftstoffmenge verursacht werden, die den Brennraum der
Emissionsquelle oder kraftstoffverbrauchenden Einheit nicht
erreicht hat oder von der Emissionsquelle oder
kraftstoffverbrauchenden Einheit nicht verbraucht wurde, weil sie
nicht verbrannt wurde, sich verflüchtigt hat oder aus dem System
ausgetreten ist.
𝐶𝑓𝐶𝑂2𝑖,𝑗, Tank-to-Wake-CO2-Emissionsfaktor des in der Emissionsquelle
oder kraftstoffverbrauchenden Einheit j verwendeten Kraftstoffs i
im Sinne der Definition in Spalte 6 der Tabelle unter Nummer 2
dieses Teils
𝐶𝑓𝐶𝐻4,𝑖,𝑗, Tank-to-Wake-CH4-Emissionsfaktor des in der Emissionsquelle
oder kraftstoffverbrauchenden Einheit j verwendeten Kraftstoffs i
im Sinne der Definition in Spalte 7 der Tabelle unter Nummer 2
dieses Teils
𝐶𝑓𝑁2𝑂,𝑖,𝑗
Tank-to-Wake-N2O-Emissionsfaktor des in der Emissionsquelle
oder kraftstoffverbrauchenden Einheit j verwendeten Kraftstoffs i
im Sinne der Definition in Spalte 8 der Tabelle unter Nummer 2
dieses Teils
𝐶𝑠𝑓𝐶𝑂2𝑖,𝑗,
, 𝐶𝑠𝑓𝐶𝐻4,𝑖,𝑗
, 𝐶𝑠𝑓𝑁2𝑂,𝑖,𝑗
Tank-to-Wake-Treibhausgasemissionsfaktoren des bei der
Zuleitung zur Emissionsquelle oder kraftstoffverbrauchenden
Einheit j entwichenen Kraftstoffs i, in [gGHG/gFuel]
CO2eq,TtWslipi,j Tank-to-Wake-Emissionsfaktoren (CO2-Äquivalent) des bei der
Zuleitung zur Emissionsquelle oder kraftstoffverbrauchenden
Einheit j entwichenen Kraftstoffs i, in [gCO2eq/gFuel]
𝐶𝑂2𝑒𝑞,𝑇𝑡𝑊𝑠𝑙𝑖𝑝𝑖,𝑗 = (𝐶𝑠𝑓𝐶𝑂2,𝑗
× 𝐺𝑊𝑃𝐶𝑂2
+ 𝐶𝑠𝑓𝐶𝐻4𝑗
× 𝐺𝑊𝑃𝐶𝐻4
+ 𝐶𝑠𝑓𝑁2𝑂,𝐽 × 𝐺𝑊𝑃𝑁2𝑂)
𝑖
Dabei gilt: Csf CO2 und Csf N2O = 0.
CsfCH4j = 1.
CO2eq,TtWi,j Tank-to-Wake-Emissionsfaktor (CO2-Äquivalent) des in der Emissionsquelle j
verbrannten Kraftstoffs i, in [gCO2eq/gFuel]
𝐶𝑂2𝑒𝑞,𝑇𝑡𝑊𝑖,𝑗 = (𝐶𝑓𝐶𝑂2,𝑗
× 𝐺𝑊𝑃𝐶𝑂2
+ 𝐶𝑓𝐶𝐻4𝑗
× 𝐺𝑊𝑃𝐶𝐻4
+ 𝐶𝑓𝑁2𝑂,𝐽
× 𝐺𝑊𝑃𝑁2𝑂)
𝑖
(1)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das
Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1).
“
c) Die folgende Nummer 1a wird eingefügt:
„1a. Formel für die Berechnung der verbrauchten Energie
Für die Zwecke der Berechnung der unter diese Verordnung fallenden verbrauchten Energie
berücksichtigen die Schifffahrtsunternehmen den Kraftstoffverbrauch aller
kraftstoffverbrauchenden Einheiten und die verbrauchte Energie aus allen
Ersatzenergiequellen an Bord im betreffenden Zeitraum. Dabei wenden sie folgende Formel
an:
𝐸𝑛𝑒𝑟𝑔𝑦 = ∑ 𝑀𝑖 × 𝐿𝐶𝑉𝑖
𝑛 𝑓𝑢𝑒𝑙
𝑖
+ ∑ 𝐸𝑘 + 𝑊
𝑐
𝑘
Für die Zwecke der Bestimmung der Masse des Kraftstoffs (𝑀𝑖) wenden die
Schifffahrtsunternehmen die Methoden in Abschnitt B dieses Anhangs an.
Bei der Bestimmung der Menge der verbrauchten Energie aus Ersatzenergiequellen (∑ 𝐸𝑘)𝑐
𝑘 )
stützen sich die Unternehmen für den landseitig bereitgestellten Strom auf die Informationen
in der Stromlieferbescheinigung gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1805 und für
den an Bord erzeugten Strom aus erneuerbaren Quellen auf die bordseitigen Zählsysteme.
Bei der Bestimmung der Menge der verbrauchten Energie aus Windkraft (W) stützen sich die
Schifffahrtsunternehmen auf die internationalen Normen und Zertifizierungsreferenzen, die in
den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung aufgeführt
werden. Bis zum Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte wird der Wert W
auf null gesetzt.
Der Energieverbrauch wird für Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats, für Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für Fahrten zu
Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und für Tätigkeiten in Häfen im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats gesondert berechnet. Der Energieverbrauch am Liegeplatz in Häfen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wird gesondert berechnet.“
d) Nummer 2 erhält folgende Fassung
„2. In der nachfolgenden Tabelle
– steht TBM für „To Be Measured“ (zu messen);
– steht N/A für „Not Available“ (nicht verfügbar);
– bedeutet der waagerechte Strich „nicht anwendbar“.
E wird nach den in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001,
der Verordnung (EU) 2023/1185 und der Verordnung (EU) 2025/2359 angegebenen
Methoden festgelegt. Für erneuerbare und kohlenstoffarme Kraftstoffe sollten die
standardmäßigen Well-to-Tank-Werte anhand der Werte im Nachhaltigkeitsnachweis im
Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 berechnet werden.
Der Well-to-Tank-Emissionsfaktor (WtT) wird ermittelt, indem die Emissionen bei der
Verwendung des Kraftstoffs (Eu
1) von den gesamten Lebenszyklusemissionen des Kraftstoffs
(E) abgezogen werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Emissionsfaktoren von Kraftstoffen,
Emissionsquellen und kraftstoffverbrauchenden Einheiten an Bord des Schiffes die in der
nachstehenden Tabelle angegebenen Standardwerte.
Ist in einer Tabellenzelle TBM oder N/A angegeben, so ist der höchste Standardwert der
Kraftstoffklasse aus derselben Spalte zu verwenden. Ist bei einer bestimmten Kraftstoffklasse
in allen Zellen derselben Spalte TBM oder N/A angegeben, so ist der Standardwert der
ungünstigsten fossilen Kraftstoffart zu verwenden. Diese Regel gilt nicht für Spalte 9; dort
beziehen sich die Angaben TBM oder N/A auf nicht verfügbare Werte für die
Emissionsquelle. Ist kein Standardwert für Cslip vorhanden, so ist ein zertifizierter Wert gemäß
Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des
Rates (*) zu verwenden.
Nach Anwendung der Bedingungen und Beschränkungen gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6
der Verordnung (EU) 2023/1805 können die Schifffahrtsunternehmen von den in der
nachstehenden Tabelle aufgeführten Standardwerten für die Emissionsfaktoren abweichen.
Bei Kraftstoffmischungen ist jeder Kraftstoff gesondert zu betrachten.
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Well-to-
Tank
(WtT)
Tank-to-Wake (TtW)
Kraftstof
fklasse
Produktionsweg/B
ezeichnung
LCV
[
𝑀𝐽
𝑔
]
CO2eq WtT
[
𝑔𝐶𝑂2𝑒𝑞
𝑀𝐽
]
Klasse
kraftstoff
verbrauc
hender
Einheit
𝐶𝑓𝐶𝑂2
[
𝑔𝐶𝑂2
𝑔𝐹𝑢𝑒𝑙
]
𝐶𝑓𝐶𝐻4
[
𝑔𝐶𝐻4
𝑔𝐹𝑢𝑒𝑙
]
𝐶𝑓𝑁2𝑂
[
𝑔𝑁2𝑂
𝑔𝐹𝑢𝑒𝑙
]
Cslip
Als
Proze
ntsatz
der
im
Moto
r
verbr
aucht
en
Kraft
stoff
meng
e
1 Eu bezeichnet die Emissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs im Sinne der Richtlinie
(EU) 2018/2001.
Fossil Schweres Heizöl
ISO 8217:2024
Kategorien RME bis
RMK und fossile
Komponente von
RF80 bis RF500
0,0405 13,5 ALLE 3,114 0,0000
0,0001
-
Leichtes Heizöl
ISO 8217:2024
Kategorien RMA und
fossile Komponente
von RF20
0,041 13,2 ALLE 3,151 0,0000
0,0001
-
Schiffsdiesel
Gekennzeichnetes
Gasöl
ISO 8217:2024
Kategorien DMX bis
DMB und fossile
Komponente von
DFA, DFZ und DFB
0,0427 14,4 ALLE 3,206 0,0000
0,0001
-
Fossil Flüssigerdgas
(LNG)
0,0491 18,5 LNG Otto
(Zweistof
fmotor
mit
mittlerer
Drehzahl)
2,750 0 0,0001
3,1
LNG Otto
(Zweistof
fmotor
mit
niedriger
Drehzahl)
1,7
LNG
Diesel
(Zweistof
fmotor
mit
niedriger
Drehzahl)
0,2
Fremdgez
ündeter
Magermix
2,6
(LBSI)
Flüssiggas (LPG) 0,046 7,8 ALLE 3,030
Butan
3,000
Propan
TBM TBM N/A
H2
(Erdgas)
0,12 132 Brennstof
fzellen
0 0 - -
Verbrenn
ungsmoto
r
0 0 TBM
NH3
(Erdgas)
0,0186 121 Brennstof
fzellen
0 N/A TBM N/A
Verbrenn
ungsmoto
r
0 N/A TBM N/A
Methanol
(Erdgas)
0,0199 31,3 Alle
Verbrenn
ungsmoto
ren
1,375 TBM TBM -
Ethan 0,0471 18,5 ALLE 2,927 TBM TBM N/A
Biokraftst
offe
Ethanol
Produktionswege
der Richtlinie
(EU) 2018/2001
In
Anhang I
II der
Richtlinie
(EU) 201
8/2001
angegebe
ner Wert
𝐸 −
𝐶𝑓𝐶𝑂2
𝐿𝐶𝑉
ALLE 1,913 TBM TBM -
Biodiesel
Produktionswege
der Richtlinie
(EU) 2018/2001
ALLE 2,834 TBM TBM -
Hydriertes
Pflanzenöl (HVO)
Produktionswege
der Richtlinie
(EU) 2018/2001
ALLE 3,115 0,0000
0,0001
-
Biomethanol
Produktionswege
der Richtlinie
(EU) 2018/2001
ALLE 1,375 TBM TBM -
Andere ALLE 3,115 0,0000 0,0001 -
Produktionswege
der Richtlinie
(EU) 2018/2001
5 8
Als
Verkehrskraftstoff
eingesetztes
flüssiges Biomethan
(Bio-LNG)
Produktionswege
der Richtlinie
(EU) 2018/2001
𝐸 −
𝐶𝑓𝐶𝑂2
𝐿𝐶𝑉
LNG Otto
(Zweistof
fmotor
mit
mittlerer
Drehzahl)
2,750 0 0,0001
3,1
LNG Otto
(Zweistof
fmotor
mit
niedriger
Drehzahl)
1,7
LNG
Diesel
(Zweistof
fmotor)
0,2
Fremdgez
ündeter
Magermix
(LBSI)
2,6
Biowasserstoff
Produktionswege
der Richtlinie
(EU) 2018/2001
In
Anhang I
II der
Richtlinie
(EU) 201
8/2001
angegebe
ner Wert
N/A Brennstof
fzellen
0 0 0 -
Verbrenn
ungsmoto
r
0 0 TBM
Erneuerba
re
Kraftstoff
e nicht
biogenen
Ursprungs
(RFNBO)
-
E-Diesel 0,0427 E-Eu ALLE 3,206 0,0000
0,0001
-
E-Methanol 0,0199 E-Eu ALLE 1,375 TBM TBM -
E-LNG 0,0491 E-Eu LNG Otto
(Zweistof
fmotor
mit
mittlerer
2,750 0 0,0001
3,1
E-
Kraftstoff
e
Drehzahl)
LNG Otto
(Zweistof
fmotor
mit
niedriger
Drehzahl)
1,7
LNG
Diesel
(Zweistof
fmotor)
0,2
Fremdgez
ündeter
Magermix
(LBSI)
2,6
E-H2 0,12 E-Eu Brennstof
fzellen
0 0 0 -
Verbrenn
ungsmoto
r
0 0 TBM
E-NH3 0,0186 N/A Brennstof
fzellen
0 N/A TBM N/A
Verbrenn
ungsmoto
r
0 N/A TBM N/A
E-Flüssiggas N/A N/A
N/A N/A N/A N/A
E-Dimethylether N/A N/A
N/A N/A N/A -
Sonstige Strom - NATION
ALER
ENERGIE
MIX
Landstro
mversorg
ung
(Onshore
Power
Supply,
OPS)
- - - -
Spalte 1 gibt die Kraftstoffklasse (fossile Kraftstoffe, Biokraftstoffe, Biogas und E-
Kraftstoffe) an.
Spalte 2 gibt die Bezeichnung bzw. den Produktionsweg der betreffenden Kraftstoffe
innerhalb der Kraftstoffklasse an.
Spalte 3 gibt den unteren Heizwert der Kraftstoffe in [MJ/g] an. Für Biokraftstoffe sind die
Werte für den gewichtsspezifischen Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) aus
Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001, umgerechnet in [MJ/g], zu verwenden.
Spalte 4 gibt die Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktoren in [2eq/MJ] an:
a) Zur Berechnung der Standardwerte für Biokraftstoffe werden die Emissionswerte E, die für
alle Biokraftstoffe nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
für Biogas nach der Methode in Anhang VI Teil B der genannten Richtlinie festgelegt
wurden, und die Standardwerte herangezogen, die für den als Verkehrskraftstoff eingesetzten
betreffenden Biokraftstoff und dessen Produktionsweg für alle Biokraftstoffe in Anhang V
Teile D und E der genannten Richtlinie und für Biogas in Anhang VI Teil D der genannten
Richtlinie angegeben sind. Die Emissionswerte E sind jedoch durch Subtraktion des
Quotienten aus dem Wert in Spalte 6 (Cf CO2) und dem Wert in Spalte 3 (LCV) anzupassen.
Diese Anpassung ist nach der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben, da hier klar zwischen
Well-to-Tank- und Tank-to-Wake-Berechnung unterschieden wird, damit Emissionen nicht
doppelt verbucht werden.
b) Für RFNBO und andere Kraftstoffe, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die in
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 genannten Zwecke zu berücksichtigen
sind, sind die Werte entweder nach der Methode des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28
Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder gegebenenfalls nach einer ähnlichen Methode
zu berechnen, sofern sie in einem Rechtsakt der Union über die Binnenmärkte für erneuerbare
Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2023/1805 festgelegt ist.
Spalte 5 gibt die wichtigsten Arten/Klassen kraftstoffverbrauchender Einheiten wie Zwei- und
Viertakt-Diesel- oder Otto-Verbrennungsmotoren (Internal Combustion Engines, ICE),
fremdgezündete Magermotoren (Lean-Burn Spark-Ignited, LBSI), Brennstoffzellen usw. an.
Spalte 6 gibt den Emissionsfaktor Cf für CO2 in [gCO2/gfuel].
Spalte 7 gibt den Emissionsfaktor Cf für Methan in [gCH4/gfuel] an. Der Emissionsfaktor Cf
für Methan wird bei LNG-Kraftstoffen auf null gesetzt.
Spalte 8 gibt den Emissionsfaktor Cf für Stickstoffoxid in [gN2O/gfuel] an.
Spalte 9 gibt den durch diffuse und entwichene Emissionen (Cslip) verlorenen Kraftstoffanteil
als Prozentsatz der von einer bestimmten kraftstoffverbrauchenden Einheit verbrauchten
Kraftstoffmenge an. Für Kraftstoffe wie LNG-Kraftstoffe, in deren Fall diffuse und
entwichene Emissionen auftreten, ist die in der Tabelle ausgewiesene Menge der diffusen und
entwichenen Emissionen als Prozentsatz der verbrauchten Kraftstoffmenge (Spalte 9)
angegeben. Die in der Tabelle für Cslip angegebenen Werte werden für 50 % der vollen
Motorlast berechnet.“
3. Teil AA wird gestrichen.
4. Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von Teil B erhält folgende Fassung:
„B. ÜBERWACHUNGSMETHODEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER
TREIBHAUSGASEMISSIONEN UND DER VERBRAUCHTEN ENERGIE“
b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Schifffahrtsunternehmen gibt im Monitoringkonzept an, nach welcher
Überwachungsmethode die Treibhausgasemissionen und die verbrauchte Energie jedes
Schiffes unter seiner Verantwortung zu bestimmen sind, und sorgt dafür, dass die einmal
gewählte Methode einheitlich angewendet wird.“
c) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Beim Berechnungsansatz (Methoden A, B und C) werden die Emissionen und die
verbrauchte Energie anhand der Formeln in Teil A berechnet. Zu diesem Zweck ist der
tatsächliche Kraftstoffverbrauch jeder Fahrt nach einer der nachstehend beschriebenen
Berechnungsmethoden A, B oder C zu bestimmen. Bei der Auswahl der Methode A, B oder C
sind Unsicherheitsquellen und der damit verbundene Grad an Unsicherheit zu
berücksichtigen.“
d) Unter Nummer 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Dieser Methode liegen die gemessenen Kraftstoffströme an Bord zugrunde. Die Daten aller
den relevanten Treibhausgasemissionsquellen und kraftstoffverbrauchenden Einheiten
zugeordneten Durchflussmesser werden kombiniert, um den gesamten Kraftstoffverbrauch für
einen gegebenen Zeitraum zu bestimmen.“
Drucksache 520/26 - 48 -
Relationen
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