Bericht über die Anwendung verdeckter Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr
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Bericht über die Anwendung verdeckter Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2920
21. Wahlperiode 13.11.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht über die Anwendung verdeckter Überwachungsmaßnahmen
im Rahmen der Gefahrenabwehr
Mit diesem Bericht kommt das Bundeskriminalamt (BKA) seiner Berichtspflicht gemäß § 88 BKAG nach. Er
schließt sich an den vorherigen Bericht über den Zeitraum 1. Mai 2021 bis 30. April 2023 an und umfasst
durchgeführte und abgeschlossene berichtspflichtige Maßnahmen im Zeitraum 1. Mai 2023 bis 30. April 2025.
Vorbemerkung
Der Wortlaut des § 88 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) ist im Lichte der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 966/09; 1 BvR 1140/09) vom 20. April 2016 teils einschränkend auszulegen und
teilweise, um dem berechtigten Informationsbedürfnis des Deutschen Bundestages Rechnung zu tragen, zu erweitern.
Zusammenfassend betrifft dies nachfolgende Punkte:
⎯ Über Maßnahmen nach § 34 BKAG (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung) wird gemäß dem
Wortlaut des § 88 BKAG berichtet.
⎯ Bezogen auf § 64 BKAG (Besondere Mittel der Datenerhebung im Bereich der Sicherungsgruppe) ist der
Wortlaut des § 88 BKAG dahingehend erweiternd auszulegen, dass nicht nur über die Ausübung dieser
Befugnis im Rahmen von Personenschutzeinsätzen (Abschnitt 6 BKAG), sondern aufgrund des Verweises von
§ 66 Absatz 1 Satz 3 (Abschnitt 7 BKAG – Zeugenschutz) auf § 64 BKAG (Abschnitt 6 BKAG –
Personenschutz) auch über die Ausübung dieser Befugnis im Rahmen von Zeugenschutzmaßnahmen nach § 7 BKAG
berichtet wird.
⎯ Von der Berichtspflicht nach § 88 BKAG sind über den Wortlaut hinaus zudem auch Maßnahmen nach
§ 65 BKAG (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielte Kontrolle) umfasst, da es sich
hierbei ebenfalls um eine verdeckte Maßnahme handelt, die, ohne andernfalls einen Wertungswiderspruch in
Kauf zu nehmen, statistisch erfasst und über die bei vorliegenden Anlassfällen entsprechend berichtet wird.
⎯ Betreffend Abschnitt 5 BKAG (Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus) bezieht sich die
Berichtspflicht entsprechend der Intention des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Gesetzgebers auf
die verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen, namentlich der §§ 45 bis 53 BKAG. Offene
Maßnahmen oder solche mit niedriger Eingriffstiefe werden nach Sinn und Zweck der Zielrichtung der in § 88
BKAG normierten Berichtspflicht nicht erfasst.
Im Hinblick auf die Datenübermittlung an Drittstaaten gemäß § 27 BKAG bezieht sich § 88 BKAG auf die
Datenübermittlungen an die in § 27 BKAG genannten Stellen in Drittstaaten, denen personenbezogene Daten
übermittelt wurden, die im Rahmen und während einer Gefahrenlage durch eine der oben genannten Befugnisnormen
(Maßnahmen nach den §§ 45 bis 53, § 34, § 64, § 65, § 66 i. V. m. § 64 BKAG) gewonnen wurden. Die Norm
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 12. November 2025 gemäß § 88
des Bundeskriminalamtgesetzes.
zielt nach Sinn und Zweck nicht etwa ab auf die vollständige statistische Abbildung des gesamten polizeilichen
internationalen Dienstverkehrs durch das Bundeskriminalamt.
Bezogen auf die Zählweise und Parameter der für den Bericht nach § 88 BKAG statistisch zu erfassenden
Maßnahmen ist zudem Folgendes zu berücksichtigen:
⎯ Die statistische Erfassung verdeckter Maßnahmen des BKA konzentriert sich auf die tatsächlich durch das
BKA durchgeführten Maßnahmen und die Bereiche, die im originären Verantwortungsbereich des BKA
liegen (d. h. in Amtshilfe durchgeführte Maßnahmen werden nicht erfasst).
Auskünfte werden nur über abgeschlossene Maßnahmen, allerdings sowohl aus laufenden als auch bereits
abgeschlossenen Eigensicherungs-, Gefahrenabwehr-, Personenschutz- und Zeugenschutz-Verfahren im
Berichtszeitraum, erteilt.
⎯ zu durch das BKA durchgeführten Maßnahmen werden nur zu bereits abgeschlossenen Maßnahmen aus im
Berichtszeitraum abgeschlossenen Gefahrenlagen erteilt, da im Rahmen des Berichts nach § 88 BKAG u. a.
auch über die Benachrichtigung und Löschung sowie die Anzahl der einer Benachrichtigungsprüfpflicht
nach § 74 BKAG unterliegenden Betroffenen zu berichten ist und diese Berichtsinhalte erst nach Ende der
Gefahrenlage abschließend feststehen.
⎯ Das BKA berichtet nur über tatsächlich durchgeführte, nicht etwa nur angeordnete, Maßnahmen. Maßgeblich
für die statistische Erfassung einer Maßnahme im Hinblick auf die Statistik- und Berichtspflicht nach § 88
BKAG ist die tatsächliche Betroffenheit des Grundrechts(-trägers), die auch in den differenzierten
Benachrichtigungsregelungen in § 74 BKAG ihren Niederschlag findet.
Bericht zum Berichtszeitraum 1. Mai 2023 bis 30. April 2025
Im Zeitraum 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 hat das BKA nachfolgende nach § 88 BKAG berichtspflichtige
Maßnahmen durchgeführt und abgeschlossen:
1. Verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen nach Abschnitt 5 BKAG
(Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus)
Im Berichtszeitraum wurde ein Vorgang zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gemäß § 5
BKAG (Gefahrenabwehrvorgang) nach dem BKAG bearbeitet und abgeschlossen.
Gegenstand des Gefahrenabwehrvorgangs war die Verhinderung eines terroristischen Anschlags von in
Deutschland aufhältigen Personen an einem nicht näher konkretisierten Ort in Europa. In diesem Vorgang wurde von
nachfolgend aufgeführten verdeckten Befugnissen Gebrauch gemacht, jeweils aufgrund des vorbezeichneten
Anlasses und der Verdachts- und Gefahrenlage.
a) § 45 Absatz 2 Nummer 1 BKAG (Längerfristige Observation)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurden insgesamt fünf längerfristige Observationen durchgeführt.
Insgesamt waren aus diesen fünf Maßnahmen 52 Betroffene (Zielperson und erheblich mitbetroffene Personen)
gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 1 BKAG zu benachrichtigen. Hiervon wurden 51 Benachrichtigungen
durchgeführt. Eine Benachrichtigung (Zielperson) konnte nach Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG
erfolgte in Bezug auf zwei Maßnahmen bereits vollständig, in Bezug auf die anderen drei Maßnahmen in dem
Umfang, soweit keine Weiterverarbeitungen der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 1 Unterschnitt 2 des
BKAG erfolgten.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 27
BKAG an Drittstaaten übermittelt.
b) § 45 Absatz 2 Nummer 2a BKAG (Lichtbilder und Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurden insgesamt fünf Maßnahmen zur Erhebung von Lichtbildern und
Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen durchgeführt.
Insgesamt waren aus diesen 5 Maßnahmen 52 Betroffene (Zielpersonen und erheblich mitbetroffene Personen)
gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 1 BKAG zu benachrichtigen. Hiervon wurden 51 Benachrichtigungen
durchgeführt. Eine Benachrichtigung (Zielperson) konnte nach Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten ist gem. § 79 Absatz 1 BKAG
erfolgt.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 27
BKAG an Drittstaaten übermittelt.
c) § 45 Absatz 2 Nummer 2b BKAG (Abhören und Aufzeichnen des nicht-öffentlich gesprochenen
Wortes außerhalb von Wohnungen)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurden insgesamt vier Maßnahmen zum Abhören und Aufzeichnen des
nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen durchgeführt.
Bei einer Maßnahme wurde kernbereichsrelevanter Inhalt festgestellt und eine Löschung veranlasst. Bei einer
Maßnahme wurde kernbereichsrelevanter Inhalt festgestellt und die Überwachung wurde unterbrochen.
Insgesamt waren aus diesen vier Maßnahmen 19 Betroffene (Zielpersonen und erheblich mitbetroffene Personen)
gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 1 BKAG zu benachrichtigen. Hiervon wurden 18 Benachrichtigungen
durchgeführt. Eine Benachrichtigung (Zielperson) konnte nach Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese in vier Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten erfolgte gemäß § 79
Absatz 1 BKAG in Bezug auf eine Maßnahme bereits vollständig, in Bezug auf die anderen drei Maßnahmen in dem
Umfang, soweit keine Weiterverarbeitungen der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2
des BKAG erfolgten
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels hiesiger Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten gemäß
§ 27 BKAG an Drittstaaten übermittelt.
d) § 45 Absatz 2 Nummer 4 BKAG (Einsatz von Vertrauenspersonen)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurde insgesamt ein Einsatz von Vertrauenspersonen durchgeführt.
Insgesamt waren aus dieser Maßnahme zwei Betroffene (Zielpersonen und erheblich mitbetroffene Personen)
gemäß § 74 Absatz 2 Nummer 1 BKAG zu benachrichtigen. Beide Benachrichtigungen (Zielpersonen und
erheblich mitbetroffene Personen) konnten nach Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten ist gemäß § 79 Absatz 1 BKAG
erfolgt.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 27
BKAG an Drittstaaten übermittelt.
e) § 45 Absatz 2 Nummer 5 BKAG (Einsatz von Verdeckten Ermittlern)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurde insgesamt ein Einsatz von Verdeckten Ermittlern durchgeführt.
Insgesamt waren aus dieser Maßnahme vier Betroffene (Zielpersonen und erheblich mitbetroffene Personen)
gemäß § 74 Absatz 2 Nummer 1 BKAG zu benachrichtigen. Alle vier Benachrichtigungen (Zielpersonen und
erheblich mitbetroffene Personen) konnten nach Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten ist gemäß § 79 Absatz 1 BKAG
erfolgt.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 27
BKAG an Drittstaaten übermittelt.
f) § 47 BKAG (Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten
Kontrolle)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurden von 26 Zielpersonen personenbezogenen Daten in Fahndungssystemen
zur polizeilichen Beobachtung gespeichert. Im Rahmen der Maßnahme wurden zu 17 Personen personenbezogene
Daten an das Bundeskriminalamt gemeldet.
Insgesamt waren aufgrund dieser 26 Maßnahmen 43 Betroffene (Zielpersonen und Personen, deren
personenbezogene Daten gemeldet worden sind) zu benachrichtigen. Hiervon wurden 25 Benachrichtigungen gemäß § 74
Absatz 1 Nummer 4 BKAG durchgeführt. 18 Benachrichtigungen (Zielpersonen und Personen, deren
personenbezogene Daten gemeldet worden sind) konnten nach Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG ist
in 25 Fällen erfolgt.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 27
BKAG an Drittstaaten übermittelt.
g) § 49 BKAG (Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurden insgesamt zwei verdeckte Eingriffe in informationstechnische Systeme
durchgeführt.
Bei einer Maßnahme wurde kernbereichsrelevanter Inhalt festgestellt und eine Löschung veranlasst.
Insgesamt waren aufgrund dieser zwei Maßnahmen zwei Betroffene (Zielpersonen) des verdeckten Eingriffs zu
benachrichtigen. Hiervon wurde eine Benachrichtigung gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 6 BKAG durchgeführt.
Eine Benachrichtigung (Zielperson) konnte nach Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese zwei Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten erfolgte gemäß § 79
Absatz 1 BKAG in dem Umfang, soweit keine Weiterverarbeitungen der Daten nach den Vorschriften des
Abschnitts 1 Unterschnitt 2 des BKAG erfolgten.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 27
BKAG an Drittstaaten übermittelt.
h) § 51 BKAG (Telekommunikationsüberwachung)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurden insgesamt 43 Anschlüsse / Kennungen / Benutzerkonten mit richterlicher
Anordnung überwacht.
Insgesamt waren aufgrund dieser 43 Maßnahmen 115 Beteiligte der überwachten Telekommunikation zu
benachrichtigen. Hiervon wurden alle 113 Benachrichtigungen gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 8 BKAG durchgeführt.
Zwei Benachrichtigungen konnten nach Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese 43 Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten erfolgte gemäß § 79 Absatz 1
BKAG in Bezug auf 28 Maßnahmen bereits vollständig, in Bezug auf die anderen 15 Maßnahmen in dem Umfang,
soweit keine Weiterverarbeitungen der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 des BKAG
erfolgten.
Im Berichtszeitraum enthielten Übermittlungen gemäß § 27 Absatz 1 BKAG an eine Polizeidienststelle/zur
Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle in folgenden Drittstaaten (Ägypten (1x), Albanien (2 x),
Bosnien und Herzegowina (1 x), Kosovo (30 x), Libanon (1 x), Mazedonien (2 x), Montenegro (2 x), Pakistan (2 x),
Russische Föderation (1 x), Serbien (1 x), Türkei (3 x) und USA (13 x)) personenbezogene Daten, die mittels der
hiesigen Maßnahmen erhobenen wurden. Die Übermittlung erfolgte zum Zweck der Gefahrenabwehr.
i) § 52 Absatz 1 BKAG (Erhebung von Verkehrsdaten) sowie § 52 Absatz 2 BKAG (Erhebung von
Nutzungsdaten)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurden bezogen auf 119 Anschlüsse Verkehrsdaten und in Bezug auf 43
Anschlüsse Nutzungsdaten erhoben.
Insgesamt war aufgrund dieser 162 Maßnahmen 124 an der überwachten Telekommunikation beteiligte Person
gem. § 74 Absatz1 Satz 1 Nummer 8 BKAG und 25 Nutzer gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 BKAG zu
benachrichtigen. Hiervon wurden 145 Benachrichtigungen durchgeführt. Vier Benachrichtigungen konnten nach
Prüfung gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese insgesamt 162 Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten erfolgte gemäß
§ 79 Absatz 1 BKAG in Bezug auf 157 Maßnahmen bereits vollständig, in Bezug auf die anderen 5 Maßnahmen
in dem Umfang, soweit keine Weiterverarbeitungen der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 1
Unterabschnitt 2 des BKAG erfolgten.
Im Berichtszeitraum enthielten Übermittlungen gemäß § 27 Absatz 1 BKAG an eine Polizeidienststelle/zur
Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle in folgenden Drittstaaten (Albanien (2 x), Kosovo (29 x),
Mazedonien (1 x), Montenegro (2 x), Pakistan (1 x), Russische Föderation (1 x), Türkei (1 x) und USA (12 x))
personenbezogene Daten, die mittels der hiesigen Maßnahmen erhobenen wurden. Die Übermittlung erfolgte zum
Zweck der Gefahrenabwehr.
j) § 53 Absatz 1 Nummer 1 BKAG (Identifizierung von Mobilfunkkarten)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurden zur Identifizierung von Mobilfunkkarten und End-geräten von einer
Zielperson insgesamt 24-mal technische Mittel eingesetzt.
Insgesamt waren fünf Zielpersonen gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 11 BKAG zu benachrichtigen. Hiervon wurden
vier Benachrichtigungen durchgeführt. Eine Benachrichtigung (Zielperson) konnte nach Prüfung gemäß § 74
Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten ist gem. § 79 Absatz 1 BKAG
erfolgt.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 27
BKAG an Drittstaaten übermittelt.
k) § 53 Absatz 1 Nummer 2 BKAG (Lokalisierung von Mobilfunkkarten)
In dem Gefahrenabwehrvorgang wurden zur Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Endgeräten von 5
Zielpersonen insgesamt sechsmal technische Mittel eingesetzt.
Insgesamt waren fünf Zielpersonen gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 11 BKAG zu benachrichtigen. Hiervon wurden
vier Benachrichtigungen durchgeführt. Eine Benachrichtigung (Zielperson) konnte nach Prüfung gemäß § 74
Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben.
Die Löschung der über diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten ist gem. § 79 Absatz 1 BKAG
erfolgt.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 27
BKAG an Drittstaaten übermittelt.
2. Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung nach § 34 Absatz 1 BKAG
a) § 34 Absatz 1 BKAG (Optische und/oder akustische Überwachung innerhalb von Wohnungen)
In zwei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des BKA im Rahmen seiner Aufgabe nach § 4 BKAG1 wurde zur
Eigensicherung der vom BKA beauftragten Person jeweils eine Wohnung (in einem Verfahren mit akustischen
Mitteln und in einem Verfahren mit optischen Mitteln) überwacht.
Insgesamt waren aufgrund dieser zwei Maßnahmen fünf Betroffene (eine erheblich mitbetroffene Person und vier
Personen, deren Wohnung die zu schützende Person betreten hat) zu benachrichtigen.
⎯ Im ersten Vorgang konnte die Benachrichtigung einer Person, deren Wohnung die zu schützende Person
betreten hat, gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben Die Benachrichtigung der erheblich
mitbetroffenen Person und einer Person, deren Wohnung die zu schützende Person betreten hat, wurde gemäß § 74
Absatz 2 BKAG zurückgestellt. Folglich wurde auch die Löschung der über diese Maßnahme erhobenen
personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG zurückgestellt. Sie werden ausschließlich für
Zwecke der gerichtlichen Überprüfung und Datenschutzkontrolle noch vorgehalten.
⎯ Im zweiten Vorgang ist die Benachrichtigung der Personen, deren Wohnung die zu schützende Person
betreten hat, gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 2 BKAG erfolgt. Dieser Vorgang wurde gemäß § 79 Absatz 1 BKAG
gelöscht.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 27
BKAG an Drittstaaten übermittelt.
b) § 34 Absatz 1 BKAG (Abhören und Aufzeichnen des außerhalb der Wohnung nicht öffentlich
gesprochenen Wortes)
In sieben strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des BKA im Rahmen seiner Aufgabe nach § 4 BKAG wurde zur
Eigensicherung der vom BKA beauftragten Person außerhalb von Wohnungen das nicht öffentlich gesprochene
Wort abgehört und teilweise aufgezeichnet. Insgesamt waren aufgrund dieser elf Maßnahmen zwölf Betroffene
zu benachrichtigen.
⎯ Im ersten Vorgang konnte die Benachrichtigung der betroffenen Person aus zwei Maßnahmen gemäß § 74
Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben. Dieser Vorgang wurde gemäß § 79 Absatz 1 BKAG gelöscht.
⎯ Im zweiten Vorgang wurde die Benachrichtigung der betroffenen Personen aus zwei Maßnahmen gemäß
§ 74 Absatz 2 BKAG zurückgestellt. Folglich wurde auch die Löschung der über diese Maßnahmen
erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG zurückgestellt. Sie werden ausschließlich für
Zwecke der gerichtlichen Überprüfung und Datenschutzkontrolle noch vorgehalten.
⎯ Im dritten Vorgang wurde die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß § 74 Absatz 2 BKAG
zurückgestellt. Folglich wurde auch die Löschung der über diese Maßnahme erhobenen personenbezogenen
Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG zurückgestellt. Sie werden ausschließlich für Zwecke der gerichtlichen
Überprüfung und Datenschutzkontrolle noch vorgehalten.
⎯ Im vierten Vorgang ist die Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 1
BKAG erfolgt. Die Löschung der über diese Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten wurde gemäß
§ 79 Absatz 1 BKAG zurückgestellt. Sie werden ausschließlich für Zwecke der gerichtlichen Überprüfung
und Datenschutzkontrolle noch vorgehalten.
⎯ Im fünften Vorgang wurde die Benachrichtigung der betroffenen Personen aus einer Maßnahme gemäß § 74
Absatz 2 BKAG zurückgestellt. Folglich wurde auch die Löschung der über diese Maßnahme erhobenen
1 § 45 Absatz 6 Satz 4 BKAG i. V. m. § 34 Absatz 1 BKAG
personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG zurückgestellt. Sie werden ausschließlich für
Zwecke der gerichtlichen Überprüfung und Datenschutzkontrolle noch vorgehalten.
⎯ Im sechsten Vorgang wurde die Benachrichtigung der betroffenen Person aus einer Maßnahme gemäß § 74
Absatz 2 BKAG zurückgestellt. Folglich wurde auch die Löschung der über diese Maßnahme erhobenen
personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG zurückgestellt. Sie werden ausschließlich für
Zwecke der gerichtlichen Überprüfung und Datenschutzkontrolle noch vorgehalten.
⎯ Im siebten Vorgang wurde die Benachrichtigung der betroffenen Person aus drei Maßnahmen gemäß § 74
Absatz 2 BKAG zurückgestellt. Folglich wurde auch die Löschung der über diese Maßnahmen erhobenen
personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG zurückgestellt. Sie werden ausschließlich für
Zwecke der gerichtlichen Überprüfung und Datenschutzkontrolle noch vorgehalten.
Im Berichtszeitraum wurden keine der mittels der sieben Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten
gemäß § 27 BKAG an Drittstaaten übermittelt.
c) § 34 Absatz 1 BKAG (Herstellen von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen außerhalb der Wohnung)
In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des BKA im Rahmen seiner Aufgabe nach § 4 BKAG wurden zur
Eigensicherung der vom BKA beauftragten Person außerhalb von Wohnungen keine Lichtbilder und
Bildaufzeichnungen gefertigt.
3. Verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen nach den §§ 64 f. BKAG im Abschnitt 6 BKAG
(Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des BKA)
Es wurde in keinem abgeschlossenen Personenschutzvorgang verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen zur
Abwehr von Gefahren für erhebliche Rechtsgüter der vom BKA zu schützenden Mitgliedern der
Verfassungsorgane und der Leitung des BKA durchgeführt.
4. Verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 64
Absatz 2 BKAG im Abschnitt 7 BKAG (Zeugenschutz)
Es wurde in keinem abgeschlossenen Zeugenschutzvorgang verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen zur
Abwehr von Gefahren für erhebliche Rechtsgüter des vom BKA zu schützenden Zeugen durchgeführt.
Nachbericht zum Berichtszeitraum 1. Mai 2021 bis 30. April 2023
In der letzten Berichterstattung gemäß § 88 BKAG (Bundestagsdrucksache 20/9571) wurde in Hinblick auf
bestimmte Maßnahmen nach Abschnitt 5 BKAG sowie nach Abschnitt 4 BKAG darüber informiert, dass die
Benachrichtigungen gemäß § 74 Absatz 2 BKAG und auch die Löschung der über diese Maßnahmen erhobenen
personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG während des damaligen Berichtszeitraums zurückgestellt
wurden.
Dazu wird in der Reihenfolge des Berichts für den Zeitraum 1. Mai 2021 bis 30. April 2023
(Bundestagsdrucksache 20/9571) wie folgt nachberichtet:
1. Verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen nach Abschnitt 5 BKAG (Befugnisse zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus)
Im vorangegangenen Bericht gemäß § 88 BKAG wurde über den Einsatz verdeckter und eingriffsintensiver
Maßnahmen im Rahmen zweier Vorgänge zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gemäß § 5
BKAG berichtet. Im ersten Fall ging es um die Verhinderung eines terroristischen Anschlags an einem nicht näher
konkretisierten Ort in Europa. Im zweiten Fall war das Ziel die Verhinderung eines Tötungsdelikts und die
Entführung einer Minderjährigen in ein syrisches Kampfgebiet.
Als Fortschreibung jener Berichterstattung wird nunmehr darüber informiert, dass im aktuellen Berichtszeitraum
sämtliche diese Gesamtvorgänge betreffende Benachrichtigungen gemäß § 74 BKAG entweder durchgeführt
wurden oder nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen unterbleiben konnten. Gegliedert nach der
Darstellung in der Bundestagsdrucksache 20/9571 und den durchgeführten Maßnahmen im Gesamtvorgang wird wie
folgt berichtet:
a) Gefahrenabwehrvorgang 1:
Im ersten Gefahrenabwehrvorgang wurden bereits im letzten Bericht alle Benachrichtigungsentscheidungen
mitgeteilt. Lediglich die Löschung der personenbezogenen Daten wurde im letzten Bericht gemäß § 79 Absatz 1
BKAG zurückgestellt. Der betreffende Gefahrenabwehrvorgang wurde nach Abwarten eines Zeitraums von
einem Jahr zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen nach Benachrichtigung (Möglichkeit der gerichtlichen
Überprüfung) und nach Abschluss der Datenschutzkontrolle des BfDI gemäß § 69 Absatz 1 BKAG gemäß § 79
Absatz 1 BKAG gelöscht.
Die Berichterstattung gemäß § 88 BKAG über diesen Gefahrenabwehrvorgang ist hiermit abgeschlossen.
b) Gefahrenabwehrvorgang 2:
Im zweiten Gefahrenabwehrvorgang konnten die im letzten Bericht noch zurückgestellten Benachrichtigungen
nach Neubewertung gem. § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG unterbleiben. Der betreffende Gefahrenabwehrvorgang
wurde nach Abschluss der Datenschutzkontrolle des BfDI gemäß § 69 Absatz 1 BKAG gemäß § 79 Absatz 1
BKAG gelöscht.
Die Berichterstattung gemäß § 88 BKAG über diesen Gefahrenabwehrvorgang ist hiermit abgeschlossen.
2. Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung nach § 34 Absatz 1 BKAG
a) § 34 Absatz 1 BKAG (Optische und/oder akustische Überwachung innerhalb von Wohnungen)
Im letzten Bericht wurde über zwei von insgesamt vier Maßnahmen dieser Art berichtet, in denen die
Benachrichtigung und Löschung zurückgestellt wurden.
Betreffend eine Maßnahme wurde die erforderliche Benachrichtigung durchgeführt, betreffend die andere
Maßnahme konnte die Benachrichtigung unterbleiben gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG. Die Löschung der über
diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG erfolgte in Bezug auf eine
Maßnahme bereits vollständig, in Bezug auf die andere Maßnahme in dem Umfang, soweit keine
Weiterverarbeitungen der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 des BKAG erfolgten.
Die Berichterstattung gemäß § 88 BKAG über diese beiden Eigensicherungsvorgänge ist hiermit abgeschlossen.
b) § 34 Absatz 1 BKAG (Abhören und Aufzeichnen des außerhalb der Wohnung nicht öffentlich
gesprochenen Wortes)
Im letzten Bericht wurde über zwei von insgesamt vier Maßnahmen dieser Art berichtet, in denen die
Benachrichtigung und Löschung zurückgestellt wurden.
Betreffend der einen Maßnahme wurde die erforderliche Benachrichtigung durchgeführt, betreffend der anderen
Maßnahme konnte die Benachrichtigung unterbleiben gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 BKAG. Die Löschung der über
diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 79 Absatz 1 BKAG erfolgte in Bezug auf die
eine Maßnahme bereits vollständig, in Bezug auf die andere Maßnahme in dem Umfang, soweit keine
Weiterverarbeitungen der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 des BKAG erfolgten.
Die Berichterstattung gemäß § 88 BKAG über diese beiden Eigensicherungsvorgänge ist hiermit abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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