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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union

dip / drucksache 19.01.2026 · WP 21 · 32/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 32/26 19.01.26 EU - In - V - Vk Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union COM(2025) 847 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 684/25 = AE-Nr. 251052; AE-Nr. 260039 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.11.2025 COM(2025) 847 final 2025/0847 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union {SWD(2025) 847 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Militärische Mobilität ist die Fähigkeit der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, Truppen und Ausrüstung innerhalb der Union und über ihre Außengrenzen zu militärischen Zwecken rasch zu bewegen. Als wesentlicher Faktor für die europäische Sicherheit und die Abschreckung unterstützt sie die Vorsorge und Bereitschaft der Union. Die militärische Mobilität ist für unsere europäische Sicherheit und Verteidigung sowie für unsere Fähigkeit, auf Naturkatastrophen sowie von Menschen verursachte Katastrophen zu reagieren, von entscheidender Bedeutung. Die Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, den Transport von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg durchzuführen, die Auswirkungen eines solchen Transports auf den zivilen Verkehr so gering wie möglich zu halten und abzumildern sowie rasch und in ausreichendem Umfang auf Krisen zu reagieren, die an den Außengrenzen der EU und darüber hinaus ausbrechen. Ferner zeigt der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine jeden Tag, wie wichtig es ist, die militärische Hilfe und Versorgung so schnell und reibungslos wie möglich zu mobilisieren. Zwar wurden bedeutende Fortschritte erzielt, doch bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse für eine wirksame militärische Mobilität in der EU. Unterschiedliche nationale Vorschriften, fragmentierte Verfahren und das Fehlen einer klaren Koordinierung verzögern weiterhin den militärischen Transport. Die EU-Verkehrsinfrastruktur ist nicht ausreichend an die Erfordernisse im Zusammenhang mit einem doppelten Verwendungszweck angepasst und nach wie vor anfällig für Störungen. Der Zugang zu Kraftstoffen für militärische Transportoperationen stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Fähigkeiten im Hinblick auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für militärische Transportoperationen von entscheidender Bedeutung sind, sind nach wie vor eingeschränkt anzutreffen. Diese Hindernisse offenbaren kritische Schwachstellen im Verkehrsnetz der Union und untergraben die Sicherheitsposition der EU, zivile Schutzmaßnahmen und die Abschreckungskapazität. Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vom März 20251 wird anerkannt, dass die Regulierungs-, Infrastruktur- und fähigkeitsbezogenen Hindernisse bewältigt werden müssen, um die militärische Mobilität erheblich zu verbessern. Im Fahrplan zur Verteidigungsbereitschaft 2030 („Readiness Roadmap“) vom 16. Oktober 20252 wird dies in klare Etappenziele umgesetzt und im November 2025 ein Paket zur militärischen Mobilität angekündigt. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. Juni 20253 wurden die Kommission und die Hohe Vertreterin ersucht, weitere Vorschläge zur Stärkung der militärischen Mobilität vorzulegen, damit Verteidigungsgüter und -personal effizient innerhalb der Union verbracht werden können. Die vorliegende Verordnung entspricht diesen Aufforderungen und ist zusammen mit der Gemeinsamen Mitteilung zur militärischen Mobilität Teil des Pakets zur militärischen Mobilität. Darin wird ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgeschlagen, das darauf abzielt, 1 JOIN(2025) 120 final – Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030. 2 JOIN(2025) 27 final – Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat – Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030. 3 EUCO 12/25 – Tagung des Europäischen Rates (26. Juni 2025) – Schlussfolgerungen. den Transport von Ausrüstung, Gütern und Personen für militärische Zwecke zu erleichtern und gleichzeitig die Auswirkungen eines solchen Transports auf den zivilen Verkehr zu minimieren und abzumildern. Die Verordnung umfasst ein umfassendes Maßnahmenpaket mit folgenden Zielen: a) Erleichterung grenzüberschreitender militärischer Transporte (durch Schaffung eines einheitlichen Rahmens für Genehmigungsverfahren und durch Gewährleistung ununterbrochener und sicherer militärischer Transporte) b) Verbesserung der Reaktion auf Notsituationen (Schaffung eines effizienten, koordinierten und wirksamen Rahmens zur Erleichterung militärischer Transporte als Reaktion auf vorübergehende, außergewöhnliche und dringende Situationen) c) Verbesserung der Bereitschaft und des Schutzes der Infrastruktur (Festlegung von Vorschriften zur Verbesserung der Bereitschaft von Verkehrsinfrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck und zum besseren Schutz strategischer Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck vor allen Gefahren und Bedrohungen) d) Förderung der Solidarität und der gemeinsamen Nutzung von Fähigkeiten (Förderung der gemeinsamen Nutzung und Bündelung von Transport- und Logistikfähigkeiten durch einen Solidaritätspool und Erhöhung der Sichtbarkeit bestehender Transportfähigkeiten für militärische Transporte) • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Diese Verordnung, die sich auf die Anpassung von Verkehrsinfrastrukturen und - ausrüstungen mit doppeltem Verwendungszweck sowie auf Verfahren zur Erleichterung des Transports zu Zwecken der militärischen Mobilität konzentriert und gleichzeitig die Auswirkungen eines solchen Transports auf den zivilen Verkehr minimieren und abmildern soll, steht vollständig im Einklang mit den bisherigen Fortschritten bei der Verbesserung der militärischen Mobilität und ergänzt diese. Seit 2017 verfolgt die EU eine spezielle Agenda zur Stärkung der militärischen Mobilität. In zwei Aktionsplänen zur militärischen Mobilität aus den Jahren 20184 und 20225 wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Beseitigung physischer, verfahrenstechnischer und regulatorischer Hindernisse für militärische Bewegungen vorgeschlagen. Im Jahr 2024 verpflichteten sich die Mitgliedstaaten in ihrer ehrgeizigen militärischen Mobilitätszusage6, die verbleibenden Lücken im Bereich der militärischen Mobilität zu schließen. Die militärische Mobilität ist auch ein „Vorzeigebereich“ der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO. In Bezug auf regulatorische Aspekte konzentrierten sich die Bemühungen hauptsächlich auf die Genehmigungen für grenzüberschreitende Militärbewegungen. Hier haben die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) und die beitragenden Mitgliedstaaten technische Vereinbarungen zur Standardisierung der Verfahren für die Genehmigung grenzüberschreitender Bewegungen in Europa getroffen, um diese zu vereinfachen und zu harmonisieren. Obwohl diese Vereinbarungen einen bedeutenden Fortschritt darstellen, ist 4 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität, JOIN(2018) 05. 5 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität 2.0, JOIN(2022) 48. 6 Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherheit und Verteidigung der EU, 27. Mai 2024, 9225/24. ihre Umsetzung nach wie vor zu unvollständig, um einen nahtlosen militärischen Transport wirklich zu erleichtern. In Bezug auf die Infrastruktur sind die Mitgliedstaaten gemäß der überarbeiteten TEN-V- Verordnung von 20247 verpflichtet, die militärische Mobilität in die europäische Verkehrspolitik zu integrieren, um ein Netz im Bereich der Doppelnutzung zu schaffen. Als Richtschnur für Investitionen hat der Rat im Jahr 2025 vier vorrangige multimodale Korridore für die militärische Mobilität angenommen, die eine verstärkte Zusammenarbeit und kohärente Planung zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Errichtung einer Verkehrsnetzinfrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck erfordert erhebliche Investitionen. Im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 wurden 1,69 Mrd. EUR für die Kofinanzierung von Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck über die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)8 bereitgestellt, wodurch 95 Projekte in 21 Mitgliedstaaten unterstützt wurden. Die Nachfrage überstieg jedoch die verfügbaren Ressourcen bei Weitem, wobei die dritte und letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Verkehrsinfrastrukturprojekte mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der CEF zu einer Überzeichnungsquote von 4,7 führte1. 22 Mitgliedstaaten beantragten im Rahmen dieser Aufforderung 112 Projekte (für eine EU-Kofinanzierung in Höhe von insgesamt 3,7 Mrd. EUR), während schließlich 807 Mio. EUR für die Unterstützung von 38 Projekten in 18 Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden. Zusammen mit der zunehmenden Dringlichkeit, die Verteidigung der EU zu stärken, veranlasste dies die Kommission, eine Verzehnfachung der Mittel für militärische Mobilität für den CEF- Vorschlag für den nächsten MFR 2028-2034 vorzuschlagen9. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im nächsten MFR Investitionen in Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere in die TEN-V-Infrastruktur, durch ihre nationalen und regionalen Pläne unterstützen. Sie können außerdem in diesem MFR-Zeitraum Mittel aus den Kohäsionsfonds umschichten und das Instrument SAFE10 nutzen, um Projekte mit doppeltem Verwendungszweck zu finanzieren. Schließlich hat die Europäische Investitionsbank-Gruppe kürzlich ihre Darlehenspolitik im Verteidigungsbereich geändert und plant, im Jahr 2025 3,5 Mrd. EUR in Sicherheit und Verteidigung zu investieren, auch in die Verteidigungsinfrastruktur und die militärische Mobilität. Neben regulatorischen Fragen und der Infrastruktur wurden auch Fortschritte im Bereich der Fähigkeiten und der Digitalisierung erzielt sowie bei der Entwicklung der notwendigen künftigen Transportmittel, die für die militärische Mobilität von kritischer Bedeutung sind. So hat die EU beispielsweise Projekte zum digitalen Informationsaustausch, Lufttransport für übergroße Lasten und zu künftigen Luftsystemen über den Europäischen Verteidigungsfonds 7 Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, PE/56/2024/ADD/1. 8 Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014, PE/52/2021/INIT. 1 22 Mitgliedstaaten beantragten für 112 Projekte eine EU-Kofinanzierung in Höhe von insgesamt 3,7 Mrd. EUR, während schließlich 807 Mio. EUR für die Unterstützung von 38 Projekten in 18 Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden. 9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft – der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034, COM(2021) 550. 10 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie, COM(2025) 122 final – 2025/0122 (NLE) vom 19. März 2025. (EDF)11 unterstützt. Im Rahmen von Horizont Europa2, dem wichtigsten Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation, wurden ebenfalls Forschungs- und Innovationsvorhaben gefördert, die die militärische Mobilität indirekt unterstützen, z. B. Batterien, Brennstoffzellen, Wasserstofftechnologien, Eisenbahnsysteme mit hoher Kapazität und intelligente Verkehrssysteme. Der Vorschlag der Kommission3 für das nächste Rahmenprogramm „Horizont Europa“ könnte die militärische Mobilität direkter unterstützen, da Maßnahmen mit doppeltem Verwendungszweck gefördert werden können. Die Mitgliedstaaten können das SAFE-Instrument auch nutzen, um die Beschaffung von Fähigkeiten im Bereich der militärischen Mobilität zu finanzieren. Im Rahmen des nächsten MFR hat die Kommission im Vorschlag für den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit12 eine spezifische Komponente zur Ermöglichung und Unterstützung der Militärlogistik vorgeschlagen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Prozessen der militärischen Mobilität, der Beschaffung von Produkten zur Verbesserung des Zugangs zu Fähigkeiten der militärischen Mobilität, dem Schutz und der Resilienz von Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck und der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu den erforderlichen Transport- und Logistikressourcen und -ausrüstungen umfasst. Die Einrichtung und die Funktionsweise des Solidaritätspools wurden insbesondere so konzipiert, dass sie mit den möglichen Investitionen im Rahmen des Vorschlags des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit zur Verbesserung des Zugangs zu Fähigkeiten für militärische Transporte im Einklang stehen. Über das ECF-InvestEU-Instrument können Darlehen und Garantien für Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck bereitgestellt werden. Diese Verordnung steht vollständig im Einklang mit den bisherigen Fortschritten, Bemühungen und Vorschlägen. Sie wird sich mit wichtigen Aspekten befassen, die bisher nicht in allen drei Bereichen – Regulierung, Infrastruktur und Fähigkeiten – angemessen behandelt wurden. Die Verordnung ist vollständig auf die im nächsten MFR vorgesehenen Finanzinvestitionen abgestimmt und wird mit diesen eng zusammenwirken. So werden beispielsweise Investitionen in die Infrastruktur im Rahmen der CEF einen Synergieeffekt haben, indem sie den militärischen Transport erleichtern, und zwar durch die Erhöhung der Verfügbarkeit angepasster Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck in der Union. 11 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092, PE/11/2021/INIT. 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013. 3 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 2021/695, COM(2025) 543 final. 12 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783, zur Aufhebung von Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/696 und (EU) 2023/588 und zur Änderung der Verordnung (EU) [EDIP], COM(2025) 555 final. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Verordnung steht im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung vom 26. März 2025 über die Strategie der Union zur Krisenvorsorge.13 Letztere fordert eine verstärkte zivilmilitärische Zusammenarbeit mit besserer Interaktion zwischen zivilen und militärischen Akteuren – ein Ansatz, der im Mittelpunkt dieser Verordnung steht und darauf abzielt, den gesamtgesellschaftlichen und regierungsweiten Ansatz in Bezug auf militärische Transportoperationen zu verbessern. Die Verordnung steht auch im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen Krisenvorsorge der EU“14. Die Verordnung enthält konkrete Maßnahmen, um der in dieser Mitteilung enthaltenen Forderung nachzukommen, die Zusammenarbeit und Koordinierung zu verbessern, um anpassungsfähige Strategien und Regelungsrahmen für den grenzüberschreitenden Verkehr in Krisen- und Störungszeiten zu schaffen, insbesondere durch die Vereinfachung der Verfahren für die grenzüberschreitende Verlegung und Zuweisung von Ressourcen und die gezielte Flexibilität bei den Transportvorschriften. Die Bestimmungen dieser Verordnung über das verbesserte europäische Reaktionssystem für die militärische Mobilität European Military Mobility Enhanced Response System, EMERS) stehen insbesondere im Einklang mit dem in der EU- Bevorratungsstrategie dargelegten Ansatz. Die Verordnung sieht die Möglichkeit vor, einen Solidaritätspool gemeinsamer Transport- und Logistikfähigkeiten einzurichten, um die Fähigkeitslücken zu schließen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung militärischer Transportoperationen konfrontiert sind, und orientiert sich somit unmittelbar an den erfolgreichen Erfahrungen der Kommission mit dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool und rescEU im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union15. Darüber hinaus baut diese Verordnung auf der bestehenden Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen17 auf, zielt aber auch darauf ab, die Resilienz der strategischen Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern. Mit der Verordnung wird unter anderem der besonderen Notwendigkeit Rechnung getragen, die Widerstandsfähigkeit und den Schutz von Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, die für militärische Transporte von strategischer Bedeutung sind, zu verbessern, indem ergänzende Vorschriften eingeführt werden, die auf der genannten bestehenden Richtlinie aufbauen, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung und Widerstandsfähigkeit solcher Verkehrsinfrastrukturen liegt. Schließlich werden zwar spezifische und ergänzende Bestimmungen über Zollverfahren für militärische Transporte vorgeschlagen, die unbedingt erforderlich sind, um die Durchführung der geplanten Beförderungsmaßnahmen zu erleichtern, doch ist diese Verordnung nach wie 13 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, JOIN(2025) 130. 14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen Krisenvorsorge der EU, COM(2025) 528 final. 15 Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union. 17 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG PE/51/2022/REV/1 des Rates. vor vollständig mit der vorgeschlagenen Überarbeitung des Zollkodex der Union18 vereinbar, in dem die Zollvorschriften und -verfahren im Zollgebiet der EU festgelegt sind. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Streitkräfte der Mitgliedstaaten sind bei ihren militärischen Transportoperationen in hohem Maße auf Verkehrsinfrastrukturen und -ausrüstungen mit doppeltem Verwendungszweck angewiesen. Durch die Anerkennung dieser Dimension des doppelten Verwendungszwecks kann die gemeinsame Verkehrspolitik mobilisiert und weiterentwickelt werden, um den besonderen Erfordernissen des militärischen Transports gerecht zu werden. Darüber hinaus müssen die Vorschriften für den grenzüberschreitenden militärischen Transport angemessen in die auf Unionsebene entwickelte gemeinsame Verkehrspolitik integriert und entwickelt werden, insbesondere um den einschlägigen Besonderheiten des Transports, der im Auftrag der Streitkräfte von zivilen Unternehmen durchgeführt wird, Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass seine Auswirkungen auf andere zivile Transporte so gering wie möglich gehalten und so weit wie möglich abgemildert werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass die Verordnung Maßnahmen für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr, aber auch für den Luft- und Seeverkehr umfasst, stützt sie sich auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie legt eine Reihe von Maßnahmen und geeignete Bestimmungen fest, die darauf abzielen, den militärischen Transport in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg zu erleichtern und die Auswirkungen eines solchen Transports auf den zivilen Verkehr so gering wie möglich zu halten und abzumildern. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Militärische Mobilität in der EU bezieht sich auf die Fähigkeit der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, rasch Truppen und Ausrüstung in der Union und über ihre Außengrenzen zu militärischen Zwecken zu entsenden. Aufgrund ihres transnationalen Charakters wird die militärische Mobilität durch die Komplexität des grenzüberschreitenden Verkehrs erheblich beeinträchtigt. Durch Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden militärischen Transport steht diese Verordnung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und gewährleistet, dass Entscheidungen auf der Ebene getroffen werden, auf der sie am wirksamsten sind, um eine nahtlose und effiziente militärische Mobilität in der gesamten EU zu ermöglichen. Was die Rechtsvorschriften betrifft, waren die Fortschritte bei der Erleichterung des grenzüberschreitenden militärischen Transports trotz nationaler und zwischenstaatlicher Bemühungen unzureichend. Die derzeitige Regulierungslandschaft ist durch uneinheitliche und voneinander abweichende nationale Vorschriften gekennzeichnet, was zu einem fragmentierten Rahmen führt, der die effiziente doppelte Verwendung der Verkehrsinfrastruktur und damit den grenzüberschreitenden Transport von militärischem Personal und militärischer Ausrüstung behindert, bei dem die Auswirkungen auf den zivilen Verkehr minimiert und abmildert werden. Um dieses Problem anzugehen, ist ein einheitlicher und kohärenter Rechtsrahmen auf Unionsebene erforderlich, mit dem eine doppelte Verwendung der Verkehrsinfrastruktur für militärische Bewegungen sichergestellt wird. 18 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union. Darüber hinaus müssen die Vorschriften für den grenzüberschreitenden militärischen Transport im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik, die auf Unionsebene festgelegt wird, integriert und weiterentwickelt werden. Was die Infrastruktur betrifft, so sind grenzüberschreitende militärische Transportoperationen naturgemäß auf Infrastrukturnetze mit doppeltem Verwendungszweck angewiesen, die sich über mehrere Mitgliedstaaten erstrecken. Die 2025 ermittelten Korridore für die militärische Mobilität sind hervorragende Beispiele für diese grenzüberschreitende Dimension. Folglich sind die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Bereitschaft und Resilienz von Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck sowohl erforderlich, um die reibungslose Durchführung grenzüberschreitender militärischer Transportoperationen sicherzustellen, als auch mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Im Gegensatz dazu würden fragmentierte nationale Ansätze nicht ausreichen, um das Ziel zu erreichen, sicherzustellen, dass grenzüberschreitende militärische Transportoperationen mit einer zweckmäßigen Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführt werden können. Was die Transport- und Logistikfähigkeiten betrifft, so sehen sich die Mitgliedstaaten mit erheblichen Lücken konfrontiert, die de facto nur schwer allein auf nationaler Ebene geschlossen werden können, entweder weil erhebliche Investitionen erforderlich sind oder weil ihre individuelle Bewältigung zu unnötiger Doppelarbeit führen würde. Dies kann einen effizienten militärischen Transport in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg behindern. Um dies zu überwinden, haben mehrere Mitgliedstaaten erfolgreich Initiativen zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung von Transport- und Logistikfähigkeiten wie den strategischen Lufttransport umgesetzt und damit das Potenzial kooperativer Ansätze unter Beweis gestellt. Diese Initiativen sind jedoch derzeit fragmentiert und auf eine bestimmte Anzahl von Mitgliedstaaten beschränkt. Die vorgeschlagene Verordnung soll auf diesen Erfolgen aufbauen, sie allen Mitgliedstaaten zugänglich machen und ihren Anwendungsbereich auf zusätzliche Verkehrsträger und -kapazitäten ausweiten. Durch die Einrichtung eines Solidaritätspools und die Einführung von Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beim Zugang zu einschlägigen Fähigkeiten und sowie durch die damit verbundene Schließung der derzeit auf Unionsebene bestehenden Fähigkeitslücken, die den militärischen Transport behindern, wahrt der Vorschlag das Subsidiaritätsprinzip, indem er eine Lösung für eine unionsweite Lösung für eine grenzüberschreitende Herausforderung bietet. Dieser Ansatz ermöglicht eine effizientere und besser koordinierte Nutzung der Ressourcen, was letztlich allen Mitgliedstaaten zugute kommt. Während der Europäische Rechnungshof19 und die Konsultationen der Interessenträger die Notwendigkeit und Relevanz von Maßnahmen auf EU-Ebene zur Beseitigung systemischer Hindernisse für die militärische Mobilität unterstrichen haben, machte die dringende Notwendigkeit, diese zu verbessern, auch das Eingreifen der EU unerlässlich, um eine kohärente Lösung im erforderlichen Tempo und Umfang zu finden. • Verhältnismäßigkeit Die Verordnung zielt darauf ab, den militärischen Transport innerhalb der Union zu erleichtern und zu straffen, indem die doppelte Verwendung ziviler Infrastruktur und eine verstärkte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sorgfältig abgewogen, um den Erfordernissen der Verordnung gerecht zu werden und ein Gleichgewicht zwischen 19 Sonderbericht Nr. 04/2025 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Militärische Mobilität in der EU: Konzeptionsschwächen und Hindernisse stehen zügigeren Fortschritten im Weg“. gestrafften Regeln und Verfahren für militärische Transporte und der vorrangigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die militärische Mobilität herzustellen. Die Verordnung berührt nicht die Souveränität der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie ihre Streitkräfte innerhalb der Union verlegen oder ob sie den Streitkräften eines anderen Mitgliedstaats die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet gestatten. Stattdessen zielt sie darauf ab, die wirksame Umsetzung solcher souveränen Entscheidungen zu ermöglichen und so die Gesamteffizienz der militärischen Mobilität zu erhöhen. Durch einen verhältnismäßigen Ansatz stellt die Verordnung sicher, dass militärische Transporte unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität der Mitgliedstaaten erleichtert werden. Darüber hinaus wird mit der Verordnung ein sorgfältiges Gleichgewicht zwischen der Erleichterung militärischer Transportoperationen und der Abmilderung ihrer Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hergestellt, wodurch ein verhältnismäßiger Ansatz sichergestellt wird. Mit den vorgeschlagenen Vorschriften soll der Rechtsrahmen für zivile Betreiber präzisiert werden, die von den Streitkräften der Mitgliedstaaten unter Vertrag genommen werden, auf die die meisten militärischen Transportoperationen in der Union entfallen. Durch die Unterscheidung zwischen den normalen Vorschriften für militärische Transporte und den Notfallmaßnahmen im Rahmen von EMERS verfolgt die Verordnung zudem einen schrittweisen und fortschreitenden Ansatz und behält eingreifende und weitreichende Maßnahmen Situationen vor, in denen sie tatsächlich erforderlich sind. Mit diesem gezielten Ansatz werden die Auswirkungen auf den zivilen Sektor so gering wie möglich gehalten und auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um die Zunahme der militärischen Transportoperationen in der Union zu ermöglichen. Darüber hinaus verbessern die Maßnahmen die Vorhersehbarkeit für zivile Tätigkeiten, bieten dem zivilen Sektor die Möglichkeit, aktiv zur Verbesserung der militärischen Mobilität in der Union beizutragen und fördern so ein kooperatives und für beide Seiten vorteilhaftes Umfeld. • Wahl des Instruments Die Kommission schlägt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da nur eine Verordnung mit ihrer einheitlichen Anwendung, ihrem verbindlichen Charakter und ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit das erforderliche Maß an Einheitlichkeit bieten kann, um die militärischen Transporte erheblich zu erleichtern und zu straffen. Darüber hinaus steht dies im Einklang mit Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für den Erlass von Maßnahmen, die in ihren jeweiligen Anwendungsbereich fallen, festgelegt ist. Die Entscheidung, die Option einer Richtlinie nicht zu wählen, lässt sich hauptsächlich dadurch erklären, dass die Richtlinie zwangsläufig eine Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten mit sich bringt, was Zeit und Anstrengungen erfordert, die mit dem im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 dargelegten dringenden Zeitplan, innerhalb dessen die Union die militärische Mobilität verbessern muss, unvereinbar sind. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine neue politische Initiative. Auf EU-Ebene gibt es bisher keine Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden militärischen Transport von Militärpersonal und Militärgütern. • Konsultation der Interessenträger Um qualitative und quantitative Daten und Rückmeldungen zu zentralen Fragen des Pakets zur militärischen Mobilität 2025 zu sammeln, wurde eine gezielte Konsultation der Interessenträger zu diesem Paket durchgeführt. Sie wurde am 12. Juni 2025 von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit der Hohen Vertreterin gestartet und richtete sich an die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Akteure, darunter die NATO, die Verwalter einschlägiger SSZ-Projekte, von Bereichen der militärischen Mobilität, Industriemanager, Verkehrsinfrastruktur- und Vermögensverwalter, Interessenträger im Zoll- und Energiesektor sowie den Finanzsektor. Diese gezielte Konsultation der Interessenträger umfasste eine spezielle Online-Umfrage und die Möglichkeit, Positionspapiere und schriftliche Beiträge einzureichen, und lief bis zum 31. Juli 2025. Der Europäische Auswärtige Dienst und die Dienststellen der Europäischen Kommission führten im September 2025 auch bilaterale Treffen mit den Mitgliedstaaten durch. Insgesamt gingen bei der Kommission 107 Beiträge zu der Umfrage ein, davon 39 aus den Mitgliedstaaten und zwei aus Norwegen, 36 von Unternehmen, zwölf von Industrieverbänden und vier von anderen Organisationen. Weitere Beiträge stammten von 12 Hafenbehörden, einer Eisenbahnbehörde und einer Organisation, die Arbeitnehmer vertritt. Hinsichtlich der vertretenen Sektoren entfielen – soweit eine konkrete Zuordnung möglich war – sechs Beiträge auf den Luftverkehrssektor, drei auf Zollbehörden, einer auf den Energiesektor, 21 auf dem Eisenbahnsektor, zwei auf den Straßensektor und 18 auf den Seeverkehrsbereich. Außerdem gingen im Rahmen der Konsultation 76 Positionspapiere ein – sieben aus den Mitgliedstaaten und 69 von der Industrie, Denkfabriken und anderen Organisationen. Beiträge gingen auch von der NATO ein. Die bilateralen Treffen mit den Mitgliedstaaten boten die Gelegenheit, das Verständnis der schriftlichen Beiträge weiter zu erörtern und zu vertiefen und den Mitgliedstaaten die aggregierten Ergebnisse der Befragung der Interessenträger vorzustellen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Entfällt • Folgenabschätzung Es ist dringend erforderlich, die militärische Mobilität als Teil des umfassenderen strategischen Ziels der Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft der EU zu verbessern, wie im Strategischen Kompass 202220 und im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 hervorgehoben wird. Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit des Sicherheitskontextes und der dringenden Notwendigkeit, den militärischen Transport angesichts des geopolitischen Umfelds zu verbessern, wird der Vorschlag ausnahmsweise ohne begleitende Folgenabschätzung vorgelegt. Dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung ist jedoch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, in der die Gründe für ein Tätigwerden auf EU-Ebene erläutert werden, die Fähigkeit der EU aufgezeigt wird, durch ihre Regulierungs-, Haushalts- und Koordinierungsmaßnahmen einen Mehrwert zu erbringen, und die Grundlage für die Annahme des Pakets zur militärischen Mobilität selbst geschaffen wird. Dadurch wird sichergestellt, dass der neue Vorschlag durch eine strukturierte Analyse der Probleme, Ziele und verfügbaren Optionen unterstützt wird. 20 Ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung (2022). • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Das übergeordnete Ziel der Verordnung besteht auch darin, die Vorschriften für militärische Transporte zu erleichtern und zu straffen, wodurch der Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Bearbeitung von Genehmigungen grenzüberschreitender militärischer Transporte und die damit verbundenen Verfahren durch die Mitgliedstaaten, verringert werden dürfte. • Grundrechte Die vorgeschlagene Verordnung steht vollständig im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“). Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in der Charta verankerten freien Personen- und Warenverkehr. Diese Verordnung beeinträchtigt zwar nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in Friedenszeiten Genehmigungen grenzüberschreitender militärischer Transporte zu erteilen, legt jedoch einen Verfahrens- und Rechtsrahmen fest, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten diese Entscheidungen im Einklang mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Artikel 47 der Charta) und einer guten Verwaltung (Artikel 41 der Charta) anwenden. Die Erleichterung der militärischen Mobilität kann dazu beitragen, die Auswirkungen des zivilen Verkehrs zu minimieren und somit die Grundrechte der EU-Bürger zu schützen. In Artikel 8 der Charta ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten niedergelegt. Wenn der vorgesehene Austausch von Informationen über Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck (z. B. Infrastruktur) mit Militärbehörden personenbezogene Daten (z. B. Namen von Eigentümern/Betreibern) umfassen kann, muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem EU-Datenschutzrecht (insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725) im Einklang stehen, um operative Erfordernisse und den Schutz der Privatsphäre miteinander in Einklang zu bringen. Artikel 17 Absatz 1 der Charta garantiert das Recht auf Eigentum, gemäß dem jede Person das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Um jedoch die militärische Mobilität innerhalb der EU zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung über einen Rahmen verfügen oder einen solchen schaffen, der die vorübergehende Kontrolle/das vorübergehende Nutzungsrecht für Infrastruktur, Mittel oder Ausrüstung ermöglicht, um die ununterbrochene Kontinuität und Wirksamkeit ihrer militärischen Transportoperationen zu gewährleisten, und den Einsatz solcher vorübergehenden Kontrollmaßnahmen zur Unterstützung der militärischen Transportoperationen anderer Mitgliedstaaten auf Ersuchen ermöglichen. Dies muss im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 stehen, der Ausnahmen vom Eigentumsrecht vorsieht, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und in den von Gesetzes wegen vorgesehenen Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen, vorausgesetzt, dass rechtzeitig eine angemessene Entschädigung für den Verlust gezahlt wird. Diese Verordnung sieht vor, dass Eigentümer, Betreiber und Verwalter von Infrastrukturen, Vermögenswerten oder Ausrüstungen, die einer vorübergehenden Kontrollmaßnahme unterliegen, nicht in unangemessener Weise belastet werden und für die aufgrund dieser Maßnahmen entstandenen Ausgaben und erlittenen Schäden angemessen entschädigt werden. Jede in diesem Vorschlag vorgesehenen Einschränkung dieses Eigentumsrechts ist gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen, achtet den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten und wird unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Auswirkungen dieser Initiative auf den Haushalt beschränken sich auf Mittel für Personal zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele im Rahmen dieser Verordnung und die erforderlichen IT-Systementwicklungen zur Unterstützung der Entwicklung und Pflege von Datenbanken. In allen Kommissionsdienststellen (GD MOVE, GD DEFIS, GD TAXUD, GD ECHO) werden Humanressourcen benötigt, um die Annahme der erforderlichen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte sicherzustellen, die neuen Zuständigkeiten der Kommission zu erfüllen und die Maßnahmen und Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung umzusetzen (insbesondere in Bezug auf die Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität, den Solidaritätspool und das digitale Informationssystem, die Implementierung der Korridore für die militärische Mobilität, die strategische Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck – mit erweiterten Zuständigkeiten für den TEN-V-Ausschuss – sowie die Vereinfachung und Digitalisierung der Zollformalitäten). Der Mittelbedarf für die erforderlichen Humanressourcen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden auf 53,7 Mio. EUR geschätzt, davon 4,5 Mio. EUR im Haushaltszeitraum 2021-2027. Auch in den dezentralen Agenturen wird ein Personalbedarf erwartet. Die Kommission wird von der EASA bei der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung in Bezug auf die Luftfahrt unterstützt, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung von Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeugsysteme und die Bereitstellung neuer Fähigkeiten im Bereich der militärischen Mobilität durch die Erleichterung innovativer Drohnen mit doppeltem Verwendungszweck, bemannter Luftfahrzeuge und von Systemen zur Abwehr unbemannter Flugsysteme (C-UAS), harmonisierte technische Vorschriften und Leitlinien für Systeme zur Abwehr unbemannter Flugsysteme, harmonisierte technische Vorschriften und Leitlinien zur Erleichterung der militärischen Luftmobilität und der Interoperabilität mit der Zivilluftfahrt. Die Kommission wird von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) bei der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung über den Schienenverkehr unterstützt, insbesondere i) bei Diskussionen über militärische Anforderungen an Eisenbahninfrastruktur und -anlagen, ii) bei der Einbeziehung bestehender militärischer Normen in die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, um sie gegebenenfalls durchsetzbar zu machen, iii) bei der Harmonisierung betrieblicher (Sicherheits-) und technischer Vorschriften für militärische Transporte, iv) bei zusätzlichen Genehmigungsaufgaben für Fahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck, auch als Registrierungsstelle, und v) bei der Anpassung bestehender Register und Instrumente, einschließlich des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters. Die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben in beiden Agenturen erforderlichen Haushaltsmittel werden auf 17,5 Mio. EUR geschätzt, davon 2,6 Mio. EUR im Haushaltszeitraum 2021-2027. Die digitalen Investitionen im Zusammenhang mit dieser Initiative, insbesondere für den Solidaritätspool und andere erforderliche IT-Instrumente, werden auf 2,5 Mio. EUR geschätzt. Die indikative Mittelausstattung unter dem nächsten MFR gilt unbeschadet des Ergebnisses der Verhandlungen darüber. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Umsetzung wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwacht, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Anforderungen der vorgeschlagenen Verordnung wirksam und kohärent umsetzen. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten durch den Vorschlag verpflichtet, einen nationalen Koordinator für den grenzüberschreitenden militärischen Transport einzusetzen, und es wird eine Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität eingesetzt, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und regelmäßig unter anderem Fragen über die Umsetzung von Teilen der Verordnung prüft. Die Überwachung von Aspekten der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere im Hinblick auf die Korridore für die militärische Mobilität und die Ermittlung strategischer Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, erfolgt durch den TEN-V- Ausschuss. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen EU-Einrichtungen Stresstests durchführen, um die Wirksamkeit des ressortübergreifenden Ansatzes bei der Umsetzung der Ziele dieses Vorschlags, einschließlich der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Stellen, Behörden und Interessenträgern, zu testen und zu bewerten und um die Umsetzung der Ziele dieser Verordnung in einem bestimmten geografischen Gebiet, wie einem bestimmten Korridor für die militärische Mobilität oder den europäischen Grenzregionen eines Mitgliedstaats zu einem Drittland, oder in einem bestimmten Sektor, wie dem Zoll, zu testen. Die Kommission wird diese Verordnung spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluieren, um die tatsächlichen Auswirkungen zu bewerten und ihre Effizienz und Wirksamkeit sowie die Übereinstimmung ihrer Ergebnisse mit den Zielen zu bewerten. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilen. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Entfällt 2025/0847 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission und die Hohe Vertreterin haben am 19. März 2025 ein Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 20304 vorgelegt, in dem hervorgehoben wird, dass die militärische Mobilität ein wesentlicher Faktor für die europäische Sicherheit und Verteidigung und unsere Unterstützung der Ukraine ist. Im gemeinsamen Weißbuch wurde darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren zwar erhebliche Fortschritte erzielt wurden, dass jedoch nach wie vor erhebliche Hindernisse für die ungehinderte Verlegung von Truppen und Ausrüstung in der gesamten Union bestehen. (2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. Juni 20253 ersuchten die Staats- und Regierungschefs die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, weitere Vorschläge zur Stärkung der militärischen Mobilität vorzulegen, damit Verteidigungsgüter und -personal effizient innerhalb der Union verbracht werden können. (3) Militärische Transportoperationen durch die doppelte Verwendung ziviler Infrastruktur und mobiler Mittel in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg sollten erleichtert werden, wobei die Auswirkungen solcher Operationen auf den zivilen Verkehr begrenzt und abgemildert werden sollten. Dies lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und Verteidigung und ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen zu 1 ABl. C […] vom […], S. […]. 2 ABl. C […] vom […], S. […]. 4 JOIN(2025) 120 final – Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030. 3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates EUCO 12/25 vom 26. Juni 2025. schützen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, unberührt. (4) Der Transport von Militärgütern und -ausrüstung wurde in der Vergangenheit hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich, direkt von den Streitkräften durchgeführt und war in den meisten Mitgliedstaaten von den Vorschriften der Union für den Güterverkehr ausgenommen. Die Streitkräfte beauftragen jedoch zunehmend gewerbliche Transportunternehmen. Es muss sichergestellt werden, dass in der gesamten Union dieselben Vorschriften für militärische Transportoperationen gelten, unabhängig davon, ob sie direkt von den Streitkräften der Mitgliedstaaten der Union oder in deren Namen von zivilen Unternehmen oder anderen von diesen Streitkräften beauftragten Unternehmern durchgeführt werden. (5) Grenzüberschreitende militärische Transporte, die direkt von den Streitkräften durchgeführt werden, werden dadurch behindert, dass die Verkehrsvorschriften der Union keine spezifischen Maßnahmen vorsehen, um den Besonderheiten solcher Transporte Rechnung zu tragen, die somit abweichenden nationalen Vorschriften und fragmentierten Verfahren unterliegen. Diese nationalen Anforderungen sind strenger als diejenigen, die für zivile Transportoperationen gelten. Verwaltungsvorschriften (z. B. diplomatische Genehmigungen) sind in den Mitgliedstaaten oft komplex und/oder papiergestützt (z. B. Zoll). Dies führt zu Verzögerungen, Ineffizienzen und Engpässen und behindert den militärischen Transport. Der Union fehlt ein einheitlicher Rahmen, um militärische Transporte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet und darüber hinaus sicherzustellen und zu unterstützen. Ein solcher Rahmen ist von entscheidender Bedeutung, um einen nahtlosen militärischen Transport unter allen Umständen zu gewährleisten, insbesondere in Situationen, die einen raschen und groß angelegten Transport militärischer Personen, Güter und Ausrüstung erfordern. (6) Um den Transport von Ausrüstung, Gütern und Personen für militärische Zwecke oder den Katastrophenschutz zu erleichtern, bedarf es insbesondere eines umfassenden unionsweiten Rahmens für Genehmigungen, die ein annehmender Mitgliedstaat für militärische Transportoperationen erteilt, die in seinem Hoheitsgebiet von den Streitkräften eines ersuchenden Mitgliedstaats oder in deren Namen durchgeführt werden. Die derzeitigen Technischen Vereinbarungen für die Verfahren zur Genehmigung grenzüberschreitender Bewegungen wurden zwar von der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und einigen Mitgliedstaaten entwickelt, werden aber auf freiwilliger Basis angewandt und uneinheitlich umgesetzt. Dies führt zu Lücken bei der Harmonisierung von Vorschriften und Verfahren für militärische Transporte, verursacht operative Unsicherheiten und Verwaltungsaufwand und gefährdet sowohl die Interventionsfähigkeit der Union im Bereich des Katastrophenschutzes als auch ihre allgemeine Einsatzbereitschaft. Um diesen Problemen zu begegnen, sollten Genehmigungen grenzüberschreitender militärischer Transporte für alle Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt, Luft- und Seeverkehr) vereinfacht werden. Alle Mitgliedstaaten sollten für behördliche und diplomatische Genehmigungen dieselben Verfahren anwenden, wodurch Verzögerungen, Verwaltungsaufwand und -kosten erheblich verringert werden. Aufbauend auf den bestehenden jährlichen Genehmigungen im Rahmen der Technischen Vereinbarungen der EDA ist es notwendig, sowohl die Vorhersehbarkeit als auch die Einsatzbereitschaft zu erhöhen, indem eine dauerhafte Genehmigung militärischer Transporte geschaffen wird, die bis zum Widerruf gültig sein sollte. (7) Dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte sollten nicht an bestimmte militärische Transportoperationen gebunden sein, sondern im Voraus erteilte Genehmigungen für grenzüberschreitende militärische Transporte darstellen und vorab festgelegte Arten militärischer Transportoperationen abdecken. Bei der Erteilung dauerhafter Genehmigungen für militärische Transportoperationen sollten die Mitgliedstaaten Vorbedingungen festlegen können, unter denen diese durchzuführen sind, einschließlich geltender Verkehrsregelungen und vorab festgelegter Routen, um genehmigte Transportoperationen zu erleichtern, die Verkehrsregelungen unter Nutzung der verfügbaren Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck erfordern. (8) Um für mehr Transparenz und operative Kohärenz bei der Verwaltung der Verkehrsinfrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zu sorgen, sollten sich die Mitgliedstaaten im Einklang mit der militärischen Mobilitätszusage 20247, in der multilaterale und bilaterale Koordinierungsmechanismen zur Harmonisierung der Verfahren und zur Verbesserung der Effizienz entlang der Hauptkorridore hervorgehoben werden, so weit wie möglich im Voraus abstimmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die sich entlang desselben Korridors für militärische Mobilität befinden, in der Lage sein, ihre dauerhaften Genehmigungen militärischer Transporte anzugleichen und diese im Voraus geplanten Regelungen und vorab festgelegten Routen im Voraus zu koordinieren. Bei militärischen Transportoperationen, die mehrere Mitgliedstaaten durchqueren, sollte der ersuchende Mitgliedstaat die Mitteilung gleichzeitig an alle beteiligten Mitgliedstaaten übermitteln, die diesem Mitgliedstaat dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte erteilt haben. (9) Der Geltungsbereich der dauerhaften Genehmigung eines militärischen Transports sollte festgelegt werden, um zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur einfache militärische Transportoperationen zu erfassen und gleichzeitig die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung auf komplexere militärische Transportoperationen vorzusehen. Dieser Prozess sollte mit Investitionsanstrengungen zur Anpassung und Modernisierung der Infrastruktur der Korridore für die militärische Mobilität, einer verstärkten Koordinierung auf vorab festgelegten Routen für alle Arten militärischer Transportoperationen und einem verbesserten Zugang zu Transportkapazitäten einhergehen. (10) Ad-hoc-Genehmigungen militärischer Transporte sind erforderlich, um militärische Transportoperationen durchzuführen, wenn keine dauerhafte Genehmigung vorliegt oder wenn sie nicht in den Geltungsbereich einer bestehenden dauerhaften Genehmigung fallen, und sollten hauptsächlich für kurzfristige, ungeplante militärische Transportoperationen genutzt werden, die über den vereinbarten Geltungsbereich der dauerhaften Genehmigung hinausgehen, und zwar im Einklang mit der militärischen Mobilitätszusage 2024, in der sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen Genehmigungen für grenzüberschreitende Bewegungen zu erteilen. (11) Zusätzlich zu den Genehmigungen sind für bestimmte grenzüberschreitende militärische Transportoperationen Verkehrsregelungen erforderlich. Solche Regelungen können sich auf die Routen für den sicheren Transport militärischer Sonderfracht oder gefährlicher Güter, Begleitschutz für militärische Transportoperationen, die erforderliche Unterstützung durch den Gastgeberstaat im Zusammenhang mit einer militärischen Transportoperation oder andere verkehrsträgerspezifische Verkehrssicherheitsmaßnahmen oder Anforderungen beziehen, die über die üblichen Vorschriften hinausgehen, wie z. B. begrenzter Zugang 7 Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherheit und Verteidigung der EU, 27. Mai 2024, 9225/24. zu Gleisübergängen, Straßensperrungen oder Flugbeschränkungsgebiete. Darüber hinaus muss der Eisenbahninfrastrukturbetreiber im Eisenbahnsektor auch eine einzelne Zugtrasse zuweisen und besondere Genehmigungen für Sondertransporte erteilen, während die Eisenbahnunternehmen die für eine militärische Transportoperation erforderlichen Prüfungen der Routenkompatibilität und Zugzusammensetzung durchführen müssen. Solche Verkehrsregelungen und Trassenzuweisungen tragen dazu bei, die negativen Auswirkungen auf den zivilen Verkehr so gering wie möglich zu halten. Gemeinsame Verfahren und Fristen für die Beantragung und Gewährung von Verkehrsregelungen, einschließlich der Koordinierung mit den Infrastrukturbetreibern, sind erforderlich, um die Verfahren zu harmonisieren und zu straffen und Verzögerungen und Störungen zu verringern. Die nach dieser Verordnung getroffenen Verkehrsregelungen sollten andere operative Verfahren oder Anforderungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht für die Durchführung der betreffenden militärischen Transportoperation gelten können, unberührt lassen. (12) Es ist notwendig, die Verfahrensformalitäten zu straffen und Dokumentenvorlagen für militärische Transportanfragen und -meldungen bereitzustellen, um Verzögerungen, Ineffizienzen und operative Engpässe zu vermeiden. Jeder Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines militärischen Transports, auch für den militärischen Transport gefährlicher Güter und militärischer Sonderfracht, und jede diesbezügliche Mitteilung sollten von den Mitgliedstaaten unter Verwendung der Vorlage in Anhang II dieser Verordnung gestellt werden. Alle Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit einem einer einzelnen militärischen Transportoperation sollten zu einem einzigen Antrag auf Genehmigung bzw. einer einzigen Mitteilung zusammengefasst werden. Kein Mitgliedstaat sollte zusätzliche Formulare verlangen. Dies sollte die geltenden Zollvorschriften der Union, insbesondere die EU- und NATO-Vordrucke 302, unberührt lassen. Jede Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Ersuchen und Mitteilungen zu militärischen Transportoperationen und Verkehrsregelungen sollte über den jeweiligen nationalen Koordinator für den grenzüberschreitenden militärischen Transport übermittelt werden. (13) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und im Einklang mit dem Ziel der Militärischen Mobilitätszusage 2024, soweit möglich digitalisierte und harmonisierte Verfahren zu entwickeln und anzuwenden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um ein sicheres und nichtoffenes digitales Informationssystem für die militärische Mobilität einzurichten, das bis 2030 eingeführt werden soll. Sobald dieses System eingeführt ist, sollten alle Mitgliedstaaten es für alle Genehmigungen militärischer Transporte, Verkehrsregelungen und Zollförmlichkeiten für grenzüberschreitende militärische Transporte im Zusammenhang mit dem EU-Vordruck 302 nutzen. Was die Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem EU-Vordruck 302 betrifft, so sollte das System dem einschlägigen Zollrecht der Union entsprechen, einschließlich der gemeinsamen Datenanforderungen, die das EU-Zolldatenmodell bilden. (14) Militärische Transportoperationen sollten ohne unnötige Störungen an den Binnengrenzen innerhalb des Zollgebiets der Union so durchgeführt werden, dass Engpässe für den zivilen Verkehr begrenzt werden. Während des Begleitschutzes militärischer Transporte sind die Kennzeichnung von Fahrzeugen und der Umgang mit Waffen und Munition erforderlich, um sowohl Sicherheit als auch Effizienz zu gewährleisten, und Kontrollen an der Grenze könnten zu Verzögerungen führen, die die rechtzeitige Durchführung militärischer Transportoperationen gefährden könnten. Alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen sollten nur beim ersten geplanten Halt nach der Binnengrenze eines Mitgliedstaats durchgeführt werden. (15) Einige internationale Übereinkommen gelten bereits für den Transport gefährlicher Güter durch oder für die Streitkräfte. Dieser Transport unterliegt jedoch weitgehend den einschlägigen nationalen Rechts- und Genehmigungssystemen der Mitgliedstaaten. Dies führt zu Verzögerungen und unnötigem Verwaltungsaufwand. Daher sollte der militärische Transport gefährlicher Güter innerhalb der Union durch oder für die Streitkräfte gestattet werden, sofern die gleichen Anforderungen erfüllt sind, wie sie in den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter festgelegt sind. Darüber hinaus sollte ein NATO- Mitglied, das kein Mitgliedstaat und nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte ist, in Fällen, in denen es gemäß dieser Verordnung als einem ersuchenden Mitgliedstaat gleichwertig behandelt wird, ebenfalls einen militärischen Transport gefährlicher Güter in der Union durchführen dürfen, wenn es die einschlägigen NATO- Vorschriften oder, falls diese nicht gelten, gegebenenfalls seine geltenden nationalen Vorschriften einhält. (16) Es muss sichergestellt werden, dass der Transport militärischer Sonderfracht auf der Straße, die die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates8 festgelegten höchstzulässigen Gewichte oder Abmessungen überschreitet, vorbehaltlich etwaiger erforderlicher Verkehrsregelungen und unter der Voraussetzung, dass eine unteilbare Ladung befördert wird, zulässig ist. (17) Zwar gewähren die meisten Mitgliedstaaten für militärische Transportoperationen Ausnahmen von Wochenend- und Feiertagsfahrverboten und ähnlichen periodischen Verkehrsbeschränkungen, doch unterscheiden sich diese Ausnahmen innerhalb der Union erheblich. Daher ist es notwendig, eine allgemeine Ausnahme von solchen zeitabhängigen Verkehrsbeschränkungen einzuführen, um sicherzustellen, dass militärische Transportoperationen auch während dieser Zeiträume rasch und reibungslos in der gesamten Union durchgeführt werden können. (18) Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Straßenabschnitten, die auf der Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge beruhen, können unter bestimmten Umständen eine unverhältnismäßige Belastung für solche militärische Transporte darstellen, die direkt von den Streitkräften durchgeführt werden. Dies liegt daran, dass militärische Straßenfahrzeuge häufig erheblich schwerer sind als zivile Straßenfahrzeuge, was bedeutet, dass es weniger emissionsfreie oder emissionsarme Alternativen gibt. Darüber hinaus erfolgt die Modernisierung solcher schweren Militär-Straßenfahrzeuge langsamer als die Modernisierung der zivilen Flotte. Aus diesen Gründen sollten militärische Transporte, die direkt von den Streitkräften durchgeführt werden, von Verkehrsbeschränkungen ausgenommen werden, die auf bestimmten Straßenabschnitten auf der Grundlage der Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge gelten. (19) Kabotagebeförderungen auf der Straße in der Union unterliegen Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des 8 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen bestimmter Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/53/oj). Rates9. Während militärische Transportoperationen, die von den Streitkräften selbst durchgeführt werden, von diesen Beschränkungen ausgenommen sind, ist dies bei Transporten, die von beauftragten zivilen Spediteuren durchgeführt werden, nicht der Fall. Um militärische Transporte zu erleichtern, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, militärische Transportoperationen, die von zivilen Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, von diesen Beschränkungen auszunehmen, wenn dies zur Erleichterung der militärischen Transporte erforderlich ist. (20) Vermeidbare Verzögerungen und unnötiger Verwaltungsaufwand beim Gütertransport im Rahmen militärischer Transportoperationen sind häufig auf eine unzureichende Nutzung der in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Erleichterungen durch die Wirtschaftsbeteiligten sowie – in geringerem Maße – auf eine unterschiedliche nationale Anwendung der zollrechtlichen Unionsvorschriften zurückzuführen. Dies kann auch zu erheblichen Engpässen führen, die sich negativ auf den zivilen Verkehr auswirken. Um die Zollförmlichkeiten für den grenzüberschreitenden militärischen Gütertransport zu straffen und zu vereinfachen, hat die Union den EU-Vordruck 302 entwickelt, mit dem die Zollverfahren für solche Militärgüter vereinfacht werden sollen. Die EU- und NATO-Vordrucke 302 sollten die Standardmethode für die Erfüllung der einschlägigen Zollförmlichkeiten darstellen, es sei denn, die für die jeweilige Operation zuständigen Militärbehörden geben an, dass sie die Vorlage von Standard-Zollanmeldungen bevorzugen. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung der EU- und NATO-Vordrucke 302 unterstützen und fördern. Um die wirksame Einführung dieser Formulare zu verbessern, sollten die Wirtschaftsbeteiligten sie standardmäßig verwenden, es sei denn, die für die jeweilige Operation zuständigen Militärbehörden verzichten ausdrücklich auf ihre Verwendung zugunsten der Abgabe einer Standard-Zollanmeldung. Sind Kontrollen erforderlich, so sollten diese vorrangig durchgeführt werden, um im Einklang mit dem Zollrecht der Union ein Gleichgewicht zwischen operativen Erfordernissen und Risikomanagement herzustellen. (21) In Bezug auf Genehmigungen militärischer Transporte, Verkehrsregelungen, Vorlagen, das digitale System, Transportvorschriften für den ununterbrochenen Transport militärischer Ausrüstung und militärischen Personals, den militärischen Transport gefährlicher Güter und militärische Sondertransporte sowie andere Vorschriften in Bezug auf Feiertagsfahrverbote und Kabotage sollten die Mitgliedstaaten, die der NATO angehören, im Rahmen von NATO-Operationen jeden NATO-Verbündeten als gleichwertig mit dem ersuchenden Mitgliedstaat behandeln, mit Ausnahme der Vorschriften und Bestimmungen, die sich auf Zollförmlichkeiten und die damit verbundene Digitalisierung des EU-Vordrucks 302 beziehen. Die in dieser Verordnung festgelegte gleichwertige Behandlung darf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht gefährden. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) durch Mitgliedstaaten, die Parteien der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) sind. 9 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1072/oj). (22) Wie im Aktionsplan zur militärischen Mobilität 2.010 hervorgehoben, ist ein Unionsrahmen erforderlich, um den groß angelegten und beschleunigten Transport von militärischem Personal und militärischer Ausrüstung zu erleichtern, wenn dies unter außergewöhnlichen Umständen erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollte ein verbessertes europäisches Reaktionssystem für die militärische Mobilität (European Military Mobility Enhanced Response System, EMERS) eingerichtet werden, das befristete und außerordentliche unionsweite Maßnahmen vorsieht, um unter solchen Umständen einen zeitnahen und ununterbrochenen militärischen Transport in der gesamten Union zu gewährleisten und gleichzeitig Störungen des zivilen Verkehrs so gering wie möglich zu halten. (23) Das EMERS sollte vom Rat aktiviert werden, wenn ein bestehender oder erwarteter Anstieg des Volumens, der Häufigkeit oder der Geschwindigkeit des militärischen Transports in der Union nach den normalen Verkehrsvorschriften der Union oder aufgrund der Kapazität des Verkehrsnetzes der Union nicht erreicht werden kann. Ein solcher erhöhter Bedarf an militärischen Transporten könnte unter anderem durch eine Verschlechterung des Sicherheitsumfelds der Union oder durch natürliche oder vom Menschen verursachte Krisen, die eine Beteiligung von Streitkräften erfordern und die Union als Ganzes oder einen Teil davon betreffen würden, oder durch Bedrohungen in Drittländern verursacht werden. (24) Die Aktivierung des EMERS sollte auf Initiative der Kommission oder auf begründeten Antrag mindestens eines Mitgliedstaats eingeleitet werden. Bevor die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Aktivierung des EMERS vorlegt, sollte sie das gesamte verfügbare Fachwissen nutzen und alle einschlägigen Informationen sammeln, um das Risiko eines erheblichen Anstiegs des Volumens, der Häufigkeit oder der Geschwindigkeit der militärischen Transporte innerhalb der Union zu bewerten, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und der NATO. (25) Stellt die Kommission fest, dass die Aktivierung des EMERS gerechtfertigt ist, sollte sie diese beim Rat beantragen. Nach Eingang dieses Antrags sollte der Rat das EMERS spätestens 48 Stunden nach Eingang des Antrags aktivieren, indem er einen Durchführungsrechtsakt erlässt, in dem die Dauer der Anwendung des EMERS festgelegt wird, die zwölf Monate nicht überschreiten sollte. Der Durchführungsrechtsakt sollte ferner festlegen, welche Wirkungen der Bestimmungen von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, auf militärische Transporte von Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, die keine Mitgliedstaaten sind, ausgedehnt werden sollen, unbeschadet der einschlägigen Zollförmlichkeiten. Wenn der Rat beschließt, bestimmte Bestimmungen auf Bündnispartner auszuweiten, sollte er insbesondere Operationen, Missionen und Übungen berücksichtigen, die innerhalb der NATO gemeinsam vereinbart werden und sich auf die Gründe der Aktivierung des EMERS beziehen, und die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten achten. Die Übertragung dieser Befugnisse auf den Rat ist durch den sensiblen Charakter des Beschlusses über die Aktivierung des EMERS und den besonderen Charakter der im Rahmen dieses Mechanismus anzuwendenden Notfallmaßnahmen gerechtfertigt. 10 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität, JOIN(2018) 05. (26) Während der Aktivierung des EMERS sollte die Kommission Sitzungen der besonderen Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität einberufen, die sich aus Vertretern der Kommission, des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), einschließlich des Militärstabs der Europäischen Union, der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und der Mitgliedstaaten (die ihre Regierungen vertreten) zusammensetzt, und sollte für eine enge Koordinierung mit den Mitgliedstaaten sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission unverzüglich über nationale Maßnahmen unterrichten, die als Reaktion auf die Aktivierung des EMERS ergriffen wurden, um die operative Kohärenz und Solidarität zu fördern. Der EMERS-Rahmen sollte in Synergie mit den im Rahmen von IMERA und [EDIP] geschaffenen Notfallrahmen funktionieren. Im Falle der Aktivierung von EMERS sollten der Zustand einer [EDIP-]Versorgungskrise und der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise sowie der IMERA-Notfallmodus, insbesondere wenn dieser aktiv ist, gebührend berücksichtigt werden, um die Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewerten und festzustellen, ob er dazu dienen kann, die militärischen Transportoperationen zu ergänzen, insbesondere durch die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte. (27) Um den militärischen Transport zu erleichtern, sollten während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS besondere Vorschriften für den Transport gelten. Militärische Transportoperationen sollten von den annehmenden Mitgliedstaaten automatisch als genehmigt angesehen werden. Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten die annehmenden Mitgliedstaaten jedoch lediglich so früh wie möglich und spätestens sechs Stunden vor der planmäßigen Ankunftszeit an der Grenzübergangsstelle des annehmenden Mitgliedstaats über eine geplante militärische Transportoperation unterrichten. Die Mitteilungen sollten alle relevanten Einzelheiten und gegebenenfalls das Ersuchen um Unterstützung durch den Gastgeberstaat oder andere Verkehrsregelungen enthalten, damit sich die annehmenden Mitgliedstaaten wirksam vorbereiten können. Sofern der annehmende Mitgliedstaat Verkehrsregelungen verlangt, sollten diese rechtzeitig festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Transportoperation planmäßig durchgeführt werden kann. Dabei ist eine rasche Koordinierung zu gewährleisten, die militärische Bereitschaft mit der Notwendigkeit zeitnaher und vorhersehbarer grenzüberschreitender Einsätze in Einklang bringt und so dazu beiträgt, Beeinträchtigungen des zivilen Verkehrs zu minimieren. Soweit diese Verordnung indirekte Auswirkungen auf die Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten haben kann, enthält sie Vorschriften, um den Besonderheiten der Sicherheits- und Verteidigungsregelungen dieser Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. (28) In den Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherheit und Verteidigung der EU11 vom 27. Mai 2024 wurde zugesagt, sicherzustellen, dass spätestens bis 2026 für militärische Transporte auf der Schiene in Not- oder Krisensituationen ein vorrangiger Zugang oder Vorrang im Verkehr gewährt werden kann. Der vorrangige Zugang für den militärischen Schienen- oder Lufttransport kann gemäß den Bestimmungen über Krisen oder Notfälle im Rahmen der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung über die Eisenbahn-Fahrwegkapazität] des Europäischen Parlaments und des Rates12 bzw. 11 Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherheit und Verteidigung – 9225/24. 12 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum. [Vorschlag für eine Verordnung über die Eisenbahn-Fahrwegkapazität]. der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates13 gewährt werden. Es sind jedoch mehr spezifischer Vorschriften erforderlich, die einen vorrangigen Zugang gewähren, für alle Verkehrsträger gelten und besser für das EMERS geeignet sind. Daher ist es notwendig, ein horizontales Recht der Streitkräfte auf vorrangigen Zugang zu Verkehrsnetzen und -infrastrukturen sowie damit verbundenen Dienstleistungen und Einrichtungen für alle Verkehrsträger einzuführen. Aufgrund des Ausnahmecharakters des EMERS und um die finanzielle Belastung der Streitkräfte zu begrenzen, sollten die Streitkräfte Verkehrsnutzern, die von einem solchen vorrangigen Zugang betroffen sind, z. B. weil ihr Zug verspätet ist oder sie nicht an einem bestimmten Hafenterminal anlegen können, keine Entschädigung zahlen müssen. Angesichts dieser potenziell schwerwiegenden und kostspieligen Folgen für andere Verkehrsnutzer wird ein vorrangiger Zugang für die Streitkräfte nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn das EMERS aktiviert ist. (29) Während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS, in dem die in internationalen Übereinkünften festgelegten Anforderungen für den militärischen Transport gefährlicher Güter gemäß dieser Verordnung gelten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, mit Ausnahme der Zollformalitäten den militärischen Transport gefährlicher Güter von all diesen Anforderungen auszunehmen. Dabei sollten sie keine zusätzlichen nationalen Vorschriften auferlegen. Sie sollten solche Ausnahmen auch koordinieren, um sicherzustellen, dass militärische Transportoperationen einheitlichen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter unterliegen. (30) In normalen Situationen sollte die zu befördernde Fracht die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen nicht überschreiten, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, es sei denn, die Fracht ist unteilbar. Während der Aktivierung des EMERS kann es jedoch aufgrund der Notlage erforderlich sein, erhebliche Ladungen schnell und effizient zu transportieren. Daher sollte während dieses Zeitraums der Transport von Sonderfracht zulässig sein, auch wenn die Fracht nicht unteilbar ist. (31) Während der Aktivierung des EMERS müssen die Mitgliedstaaten Zugang zu den erforderlichen Transport- und Logistikfähigkeiten haben, um ihre militärischen Transportoperationen durchführen zu können. Daher sollten die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht von einer verstärkten Unterstützung profitieren können. Die Fähigkeit der Kommission, die Mitgliedstaaten beim Zugang zu diesen Fähigkeiten zu unterstützen, ist auch erforderlich, um die wirksame Durchführung militärischer Transportoperationen zu gewährleisten. Die Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität sollte in der Lage sein, bestimmte im Solidaritätspool registrierte Transportfähigkeiten zu ermitteln, die von bestimmten Mitgliedstaaten dringend benötigt werden. In solchen Fällen sollten sich die Bemühungen um gemeinsame Nutzung und Koordinierung im Rahmen des Solidaritätspools auf die Unterstützung dieser vorrangigen Ersuchen konzentrieren, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Fähigkeiten rechtzeitig und effizient zur Verfügung gestellt werden. (32) Während der Aktivierung des EMERS könnten mehr militärische Transportoperationen mit Kabotage erforderlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher während dieses Zeitraums alle militärischen Transporte von Ausrüstung, Gütern und Personal von Kabotagebeschränkungen ausnehmen. 13 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1008/oj). (33) Die Unionsvorschriften über Lenkzeiten, Fahrunterbrechungen und Ruhezeiten im Straßentransport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates35 sind wichtig, um die Verkehrssicherheit sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Beschäftigten im Verkehrssektor zu gewährleisten. Während die Verkehrssicherheit während der Aktivierung des EMERS nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, können die Beschränkungen, die diese Vorschriften für militärische Transportoperationen auferlegen, zu kritischen Verzögerungen führen. Daher sollten in diesem Zeitraum für militärische Transporte auf der Straße weniger restriktive Vorschriften gelten, ohne das Wohlergehen der Beschäftigten und die Sicherheit des Transports zu gefährden. (34) Die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates14 legt fest, dass ein Eisenbahnunternehmen vor der Nutzung eines Fahrzeugs auf einem bestimmten Netz prüfen sollte, ob das Fahrzeug für diesen Einsatzbereich zugelassen ist und ordnungsgemäß registriert wurde. Während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS könnten aufgrund höherer Mengen und einer höheren Häufigkeit militärischer Transportoperationen Schienenfahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck außerhalb ihres festgelegten zugelassenen Einsatzbereichs benötigt werden. Daher sollten Eisenbahnunternehmen diese außerhalb dieser Bereiche nutzen können, sofern die Sicherheit durch andere Mechanismen gewährleistet ist. (35) Die Regelungen der Union und der Mitgliedstaaten zur Beschränkung des Verkehrs auf der Grundlage von Lärm, Luftqualität und anderen Umweltkriterien unterstützen die Ziele der Union, die Umweltauswirkungen des Verkehrssektors zu verringern und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. In Notfällen, in denen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ein höheres Volumen und eine höhere Häufigkeit militärischer Transportoperationen erforderlich sind, können diese Regelungen jedoch zu unverhältnismäßigen Beschränkungen und Verzögerungen solcher Transporte führen. Während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS sollte der militärische Transport von Beschränkungen des Straßenverkehrs auf der Grundlage der Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen und von Beschränkungen auf der Grundlage der Luftqualität und der Lärmbekämpfung in Häfen und Flughäfen ausgenommen werden. (36) Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates15 enthält Vorschriften über amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden der 35 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj). 14 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj). 15 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften in bestimmten Bereichen, einschließlich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie der Tiergesundheit. Insbesondere schreibt die Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass bestimmte Kategorien von Tieren und Gütern aus Drittländern bei ihrem ersten Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle für amtliche Kontrollen vorgeführt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften unter anderem in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit zu überprüfen. (37) Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht keine spezifischen Mechanismen für beschleunigte amtliche Kontrollen oder den Verzicht auf solche Kontrollen in Krisensituationen vor, die den raschen Eingang der betreffenden Waren in das Gebiet der Union rechtfertigen. Während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS besteht die Gefahr, dass die in der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung obligatorischer Grenzkontrollen zu Verzögerungen führt, die mit dem dringenden und nahtlosen militärischen Transport von Lebensmitteln, Futtermitteln und Hunden unvereinbar sind. Um einen raschen und ungehinderten militärischen Transport zu gewährleisten, wenn das EMERS aktiviert wird, ist eine Ausnahme von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf Lebens- und Futtermittellieferungen und Militärhunde, die in die Union verbracht werden, erforderlich. (38) Um einen raschen und ungehinderten militärischen Transport innerhalb der Union in Situationen zu gewährleisten, in denen das EMERS aktiviert ist, und um Engpässe zu vermeiden, die sich negativ auf den zivilen Verkehr auswirken könnten, sollten die Zollverfahren durch die Aktivierung der von der Zollbehörde der Europäischen Union in Absprache mit der Kommission ausgearbeiteten Protokolle und Verfahren und des in der Verordnung [Zollreform]16 festgelegten Mechanismus für das Krisenmanagement im Zollbereich verwaltet werden. (39) Die vorrangigen Korridore der EU für die militärische Mobilität, die im Ratsdokument „Militärische Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU“4 festgelegt sind, sind ein Instrument zur Erleichterung der koordinierten Umsetzung der Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von besonderem militärischem Wert sind. Sie sollen insbesondere die reibungslose Bewegung von Truppen und Material innerhalb und außerhalb der Union gewährleisten. Durch die Konzentration auf die dringendsten Investitionen in Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck entlang dieser Korridore und insbesondere auf gezielte kurzfristige Investitionen („Hotspots“) können die Mitgliedstaaten diese Korridore rasch und auf koordinierte und synchronisierte Weise modernisieren. (40) Darüber hinaus bilden diese Korridore die Grundlage für Vorabvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Eisenbahninfrastrukturbetreibern oder nationalen Luftfahrtbehörden über bestimmte Routen und unterstützende Einrichtungen, insbesondere für den militärischen Transport gefährlicher Güter und Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj). 16 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. 4 ST10440, ADD 1, Ratsdokument „Militärische Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU“, vom Rat am 26. Juni 2023 und am 23. Oktober 2023 gebilligt, und alle nachfolgenden Änderungen des Dokuments in der vom Rat gebilligten Fassung. für militärische Sondertransporte, sowie über vorab festgelegte grenzüberschreitende Luftverkehrsverbindungen oder Verbindungspunkte. Solche vorab vereinbarten oder vorher festgelegten Routen sollten eingerichtet werden, um die für die Abwicklung von Verkehrsregelungen benötigte Zeit deutlich zu verkürzen. (41) Das Verkehrssystem der Union stützt sich auf die Entwicklung von Verkehrsmaßnahmen und technischen Anforderungen, die zur Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit und Zuverlässigkeit entwickelt werden. Diese Ziele dienen in ähnlicher Weise dem militärischen Transport, bei dem die Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck genutzt werden, sowie der Widerstandsfähigkeit und Sicherheit der Verkehrssysteme. (42) Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates17 müssen die Mitgliedstaaten kritische Einrichtungen ermitteln, die wesentliche Dienste in elf Schlüsselsektoren des Binnenmarkts erbringen, um die Resilienz dieser kritischen Einrichtungen gegenüber allen Gefahren zu stärken, wobei sowohl natürliche als auch vom Menschen verursachte Risiken zu berücksichtigen sind. Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass kritische Einrichtungen Maßnahmen zur Stärkung ihrer Resilienz ergreifen. Darüber hinaus kann es bestimmte Infrastrukturen im Verkehrs-, Energie- und Digitalbereich mit doppeltem Verwendungszweck geben, die für militärische Transporte von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere Infrastrukturen, die sich auf den EU-Korridoren für die militärische Mobilität oder entlang dieser befinden. Diese Infrastruktur hat einen strategischen Wert, der über nationale Grenzen hinausgeht. Solche strategischen Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck sollten daher von den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer strategischen Bedeutung unter der Koordinierung der Kommission ermittelt und geschützt werden. (43) Solche strategischen Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck sollten daher vor allen Gefahren geschützt werden, um ihre Resilienz zu erhöhen und sicherzustellen, dass sie von den Mitgliedstaaten und ihren Eigentümern, Betreibern und Verwaltern jederzeit wirksam eingesetzt werden können. Zumindest sollten die Eigentümer, Betreiber und Verwalter von strategischer Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck die Verpflichtungen für kritische Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 und die Anforderungen für wesentliche und wichtige Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates5 erfüllen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. (44) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Anschluss an die diesbezüglichen Ankündigungen im Weißbuch zur Zukunft der europäischen Verteidigung auch strengere Vorschriften für das Eigentum an und die Kontrolle von strategischen Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck einführen. Während eine wirksame Überprüfung neuer ausländischer Investitionen in strategische Infrastruktur mit 17 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj). 5 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj). doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates6 dazu beitragen kann, Risiken im Zusammenhang mit böswilliger ausländischer Beteiligung oder Kontrolle zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten auch bereits bestehende Risiken ausländischer Beteiligung oder Kontrolle bezüglich strategischer Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck mindern und angehen. (45) Wie im Aktionsplan zur militärischen Mobilität 2.0 hervorgehoben, sind die Mitgliedstaaten mit Fähigkeitslücken im Bereich der militärischen Mobilität konfrontiert. Diese Fähigkeitslücken beeinträchtigen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, militärische Transportoperationen durchzuführen. Daher ist es angemessen, die Kommission zu ermächtigen, einen Solidaritätspool einzurichten, um die Fähigkeitslücken zu schließen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind. Über den Solidaritätspool können die Mitgliedstaaten Transport- und Logistikfähigkeiten, einschließlich solcher zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, bündeln und gemeinsam nutzen, wodurch ihr Zugang zu den erforderlichen Fähigkeiten erleichtert und ihre Fähigkeit zur Durchführung militärischer Transportoperationen verbessert wird. (46) Die Kommission sollte sicherstellen, dass der Solidaritätspool so eingerichtet wird, dass die Mitgliedstaaten ermutigt werden, ihre Transport- und Logistikfähigkeiten, einschließlich beweglichen Materials mit doppeltem Verwendungszweck wie Fahrzeuge und Schiffe, freiwillig zu teilen, und dass die Unionsmittel effizient genutzt werden können, um den Aufbau und die Instandhaltung dieser Kapazitäten zu unterstützen. Der Solidaritätspool sollte auch die Verkehrs- und Logistikfähigkeiten der Union umfassen, einschließlich derjenigen, die mit privaten Betreibern vertraglich vereinbart wurden. Bei diesen Verkehrs- und Logistikfähigkeiten der Union sollte ein besonderer Schwerpunkt auf seltenen und knappen Fähigkeiten liegen, die in den Streitkräften der Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres verfügbar sind und bei denen die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die Union einen erheblichen Mehrwert bieten könnte. (47) Die Mitgliedstaaten sollten auf Informationen über bestehende Transportfähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck zugreifen können, um künftige militärische Transportoperationen angemessen zu planen und anhaltende Fähigkeitslücken zu ermitteln. Die meisten zivilen Schienen- und Straßenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge sind in nationalen oder europäischen Registern eingetragen. Die Transparenz der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestehende Fähigkeiten sollte daher verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass die für militärische Transporte zuständigen nationalen Dienste Zugang zu diesen Registern haben. Um die Transparenz auf Unionsebene zu erhöhen und die Planung militärischer Transporte zu unterstützen, sollte die Kommission ebenfalls Zugang zu diesen Informationen haben. (48) Zahlreiche zivile Schienenfahrzeuge könnten als Güter mit doppeltem Verwendungszweck gelten und für militärische Transportoperationen geeignet oder für diese Zwecke leicht aufrüstbar sein. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen Eisenbahnunternehmen, die Eigentümer solcher Fahrzeuge sind, 6 Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj). Fahrzeughalter, die für sie verantwortlich sind, sowie Fahrzeughersteller bewerten können, ob Eisenbahnfahrzeuge die technischen Merkmale für den Einsatz als militärische Transporte aufweisen. Diese Befugnisse sollten die Entwicklung harmonisierter technischer Parameter umfassen, auf die sich eine solche Ermittlung stützen könnte. (49) Unter außergewöhnlichen Umständen können militärische Transportoperationen den Einsatz spezieller Infrastruktur, Mittel oder Ausrüstung erfordern, um den militärischen Transport weiter zu erleichtern. Um einen ununterbrochenen Zugang zu solchen kritischen Transportressourcen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen oder einrichten, mit dem sie rechtzeitig auf diese Ressourcen zugreifen können, wenn alternative Lösungen wie die Auftragsvergabe nicht innerhalb des erforderlichen Zeitrahmens verfügbar sind. (50) Ein solcher Rahmen sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, als letztes Mittel und nur wenn dies unbedingt erforderlich ist, die vorübergehende Kontrolle über Infrastrukturen, Vermögenswerte oder Ausrüstung zu erlangen oder ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht daran zu erhalten, um militärische Transporte sicherzustellen. Er sollte auch den Einsatz solcher vorübergehenden Kontrollmaßnahmen zur Unterstützung militärischer Transportoperationen anderer Mitgliedstaaten auf Ersuchen ermöglichen. Eigentümer, Betreiber und Verwalter der betreffenden Infrastruktur, Vermögenswerte oder Ausrüstung sollten jedoch durch solche Maßnahmen nicht in unangemessener Weise belastet werden und daher angemessen für Ausgaben und Schäden entschädigt werden, die ihnen infolge ihres Einsatzes entstanden sind. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solche Maßnahmen, soweit sie in das Eigentumsrecht eingreifen, gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. (51) Während der Europäische Rat in der militärischen Mobilitätszusage 2024 betont hat, wie wichtig es ist, Rahmenverträge mit zivilen Verkehrsanbietern zu schließen, sollten künftige Rahmenverträge transparenter und flexibler sein. (52) Aufgrund knapper Transportkapazitäten kann es vorkommen, dass ein Mitgliedstaat bereits von einem anderen Mitgliedstaat gebuchte Kapazitäten vorab vertraglich festlegt. Um solchen Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Doppelbuchung zu begegnen, sollten die Verkehrsunternehmen die Mitgliedstaaten in neuen Rahmenverträgen über solche Doppelbuchungsfälle auf dem Laufenden halten. Um den Zugang zu den erforderlichen Transportdienstleistungen zu gewährleisten, sollten neue Rahmenverträge es den Mitgliedstaaten gleichzeitig ermöglichen, andere Mitgliedstaaten als Vertragsparteien einzuladen. (53) Unbeschadet des Netzes nationaler Kontaktstellen, das im Rahmen des Projekts „Militärische Mobilität“ der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) im Bereich der Verteidigung eingerichtet wurde, sollte jeder Mitgliedstaat einen nationalen Koordinator für grenzüberschreitende militärische Transporte benennen, um die wirksame Koordinierung, Kommunikation und Durchführung grenzüberschreitender militärischer Transportoperationen zu gewährleisten, insbesondere wenn das EMERS aktiviert ist. (54) Der nationale Koordinator für den grenzüberschreitenden militärischen Transport sollte jederzeit erreichbar sein, um den rechtzeitigen Austausch von Informationen und Ersuchen im Zusammenhang mit militärischen Transportoperationen zu erleichtern, einschließlich der Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Genehmigungen militärischer Transporte und entsprechender Mitteilungen. Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte der nationale Koordinator auch über die erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen, um Beratung und Unterstützung bei Zollförmlichkeiten zu leisten, während der Aktivierung des EMERS gestellte Anträge auf vorrangigen Zugang entgegenzunehmen und zu beantworten und die erforderlichen Verfahren zu erleichtern, und er sollte sich mit allen einschlägigen Akteuren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die an militärischen Transportoperationen beteiligt sind, abstimmen. (55) Um die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte eine Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität eingesetzt werden. Diese Gruppe ist unter anderem von wesentlicher Bedeutung, um die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Genehmigungen militärischer Transporte und Verkehrsregelungen – insbesondere zwischen Mitgliedstaaten, die sich entlang derselben Korridore für die militärische Mobilität befinden – zu erleichtern, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, auch bei der Umsetzung der einschlägigen Zollförmlichkeiten, die Ermittlung und Vorabverlegung wichtiger Transportfähigkeiten für den Solidaritätspool zu erleichtern, Herausforderungen im Bereich der Energieversorgungssicherheit für militärische Transportoperationen anzugehen und Bereiche zu ermitteln, in denen eine gemeinsame Beschaffung von Fähigkeiten für militärische Transporte durchgeführt werden kann. Der Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität sollte es gegebenenfalls und unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gestattet sein, die Ukraine, die Republik Moldau und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums einzuladen, um als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen. Gegebenenfalls sollte es der Gruppe auch gestattet sein, gemeinsame Sitzungen mit dem nach Artikel 57 der Verordnung [EDIP-Vorschlag] eingesetzten Ausschuss für die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich zu organisieren, um Fragen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit militärischer Mittel und Fähigkeiten zu erörtern. (56) Um die Wirksamkeit militärischer Transportoperationen in der Union zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten eine jährliche Kontrolle der militärischen Transportbereitschaft durchführen, die es jedem Mitgliedstaat ermöglicht, seine Bereitschaft zur Durchführung militärischer Transportoperationen oder zur Leistung eines Beitrags dazu sowie zur Umsetzung des EMERS zu bewerten. Solche Kontrollen sollten unter anderem dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf vorbereitet sind, grenzüberschreitende militärische Transportoperationen in ihrem Hoheitsgebiet anzunehmen, und dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Erteilung von Genehmigungen militärischer Transporte zu erleichtern und einen ressortübergreifenden Ansatz zu gewährleisten. (57) In der Militärischen Mobilitätszusage 2024 des Europäischen Rates wurde hervorgehoben, dass regelmäßig Übungen durchgeführt werden müssen, um grenzüberschreitende militärische Bewegungen zu testen. Die Fähigkeit der Kommission, Stresstests durchzuführen, ist auch von wesentlicher Bedeutung, um die Wirksamkeit dieser Verordnung in dieser Hinsicht zu bewerten. Daher sollte es der Kommission gestattet sein, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen der Union Stresstests durchzuführen, um die Bereitschaft der Mitgliedstaaten und der Akteure auf Unionsebene zur Umsetzung dieser Verordnung zu verbessern. Diese Tests sollten sich auf Aspekte wie die Vorbereitung auf die Aktivierung des EMERS, die Bewertung der Wirksamkeit des ressortübergreifenden Ansatzes bei der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung und die Bewertung ihrer Umsetzung in bestimmten geografischen Gebieten wie bestimmten Korridoren für die militärische Mobilität oder Sektoren, einschließlich des Zolls, konzentrieren. (58) Um das Ziel dieser Verordnung, einheitliche Unionsvorschriften für militärische Transporte festzulegen, zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Arten von militärischen Transporten, die unter die in Anhang I festgelegten dauerhaften Genehmigungen für militärische Transporte fallen, sowie die Vorlage für Anträge und Mitteilungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für militärische Transporte, die in Anhang II festgelegt ist, zu aktualisieren, damit diese auf dem neuesten Stand bleiben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (59) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um ein sicheres und nichtoffenes digitales Informationssystem für die militärische Mobilität einzurichten, grundlegende Schutz- und Resilienzmaßnahmen und verstärkte Schutzmaßnahmen für strategische Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck zu ermitteln, einen Solidaritätspool zur Gewährleistung, Optimierung und Erleichterung der Durchführung militärischer Transportoperationen einzurichten, Kategorien von Eisenbahnfahrzeugen zu ermitteln, die am besten für die Nutzung im Rahmen eines militärischen Transports geeignet sind, technische Spezifikationen für eine solche Ermittlung festzulegen, und zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen Eisenbahnunternehmen, Fahrzeughalter und Hersteller solche Fahrzeuge ermitteln sollten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt20 werden. (60) Eine große Zahl von Schienenfahrzeugen könnte für eine doppelte Verwendung in Betracht gezogen werden und für die militärischen Transportzwecke der Eisenbahn erforderlich sein. Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) sollte die Kommission bei der Festlegung von Kriterien für die Ermittlung geeigneter Fahrzeuge unterstützen dürfen. Darüber hinaus sollten zur raschen und wirksamen Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen, die für militärische Transporte eingesetzt werden, die Verfahren gestrafft werden, und es sollte den Mitgliedstaaten gestattet 19 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. 20 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). werden, die Genehmigung von für militärische Transporte geeigneten Fahrzeugen an die ERA zu übertragen. Die ERA sollte ähnliche Befugnisse wie die Mitgliedstaaten erhalten, um nach der Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen die Informationen im Europäischen Register zugelassener Fahrzeugtypen (European vehicle register, EVR) mit sofortiger Wirkung zu aktualisieren. Die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates21 und die Richtlinie (EU) 2016/797 sollten daher entsprechend geändert werden. Schließlich sollte die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates generell geändert werden, um der Rolle der Eisenbahnagentur der Europäischen Union bei der Unterstützung der militärischen Mobilität durch die Verbesserung der Bereitschaft, Resilienz und Sicherheit des Eisenbahnsystems Rechnung zu tragen. (61) Robuste und ständig verfügbare Kommunikationsdienste zwischen Luft- und Bodeneinsatzmitteln sind für die Optimierung der Luftraumnutzung von entscheidender Bedeutung. Die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates22, die am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, die Resilienz kritischer Luftverkehrsinfrastrukturen zu stärken. Sie schreibt vor, dass Anbieter von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssystemen, Flugberatungsdiensten, automatischer bordabhängiger Flugüberwachung, meteorologischen Diensten und Flugverkehrskontrolldiensten für Flugplatz- und Anflugkontrolle strenge Zertifizierungs- und Eigentumsanforderungen erfüllen müssen. Diese Anforderungen, einschließlich der Notwendigkeit, dass die Anbieter zu mehr als 50 % im Eigentum der Mitgliedstaaten oder ihrer Staatsangehörigen stehen und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, sollen die Integrität und Sicherheit der Flugverkehrsdienste gewährleisten. Um jedoch Störungen der Flugverkehrsdienste zu verhindern, ist es unerlässlich, die Verordnung (EU) 2024/2803 zu ändern, indem die Anwendung ihrer einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf Anbieter von Kommunikationsdiensten aufgeschoben wird, um deren Einsatzbereitschaft aufrechtzuerhalten. (62) Das derzeitige Modell der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und den nationalen Streitkräften hat sich bei der Zertifizierung von Luftfahrzeugen mit doppeltem Verwendungszweck als wirksam erwiesen. Die Zertifizierung großer Drohnen stellt jedoch eine erhebliche Herausforderung dar, da die nationalen Streitkräfte dabei unkoordiniert vorgehen, wodurch ein Risiko der Fragmentierung und der mangelnden Harmonisierung mit zukünftigen zivilen Vorschriften entsteht. Die Integration dieser Drohnen in den allgemeinen Flugverkehr – im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 – wird von den Streitkräften als notwendig erachtet. Um die doppelte Verwendung solcher Drohnen für Transportzwecke zu ermöglichen, ist es von entscheidender Bedeutung, die militärischen Anforderungen an künftige zivile Anforderungen anzupassen. Der derzeitige Rechtsrahmen der Union bietet keine angemessene Flexibilität, um die Zertifizierung innovativer Technologien und Produkte wie bestimmter Kategorien von Drohnen zu ermöglichen. Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 des 21 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/796/oj). 22 Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj). Europäischen Parlaments und des Rates23 muss geändert werden, um Ausnahmen von den geltenden Anforderungen zu ermöglichen, wenn diese Anforderungen die Zertifizierung innovativer Technologien und Produkte verhindern, wobei gleichzeitig ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet sein muss, und um einen koordinierten Ansatz zwischen der EASA und den nationalen Streitkräften zur Festlegung der Anforderungen für die Zertifizierung großer Drohnen zu schaffen. (63) Um den militärischen Transport zu verbessern, sollte die Union innovative Luftverkehrslösungen mit doppeltem Verwendungszweck fördern, einschließlich unbemannter Luftfahrzeuge, autonomer Systeme, fortschrittlicher Konzepte für die urbane Luftmobilität und cybersicherer Flugverkehrsmanagementsysteme. Die Einrichtung regulatorischer Testumgebungen (im Folgenden „Reallabore“) ist erforderlich, um eine schnellere und autonomere Entwicklung solcher Technologien in der Union in Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Behörden zu erleichtern. Durch die Bereitstellung kontrollierter Versuchsbedingungen sollten diese Testumgebungen dazu beitragen, den Einsatz neuer Fähigkeiten zu beschleunigen, die Logistik und das Lieferkettenmanagement zu verbessern und die Einsatzbereitschaft und Wirksamkeit militärischer Transporte zu stärken. Darüber hinaus sollten sie die Harmonisierung des zivilen und militärischen Regelungsrahmens unterstützen, um die nahtlose Integration von Luftverkehrsmitteln mit doppeltem Verwendungszweck sowohl in gewerbliche als auch militärischen Transportoperationen zu ermöglichen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Wechsel des Verkehrsträgers zu verringern. Auf diese Weise sollten Reallabore dazu beitragen, bestehende Regulierungslücken zu schließen, die Interoperabilität zu fördern und zu einem resilienteren, effizienteren und reaktionsfähigeren System für militärische Transporte in der Union beizutragen. Die Verordnung (EU) 2018/1139 sollte daher unbeschadet der einschlägigen Anforderungen und Formalitäten der Union in Bereichen wie Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Wettbewerb sowie der Zollförmlichkeiten und -verfahren, die für die Zwecke der Reallabore nicht aufgehoben werden können, entsprechend geändert werden. (64) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen geschützt werden, insbesondere gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission24, dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission25 und dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht 23 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj). 24 Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj). 25 Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj). werden26. Die Maßnahmen sollten insbesondere die Verpflichtung enthalten, den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabzustufen noch aufzuheben. Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden. (65) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung durch die Mitgliedstaaten sollte insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates27 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28 erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates29 erfolgen. (66) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung des militärischen Transports in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg bei gleichzeitiger Minimierung und Minderung der Auswirkungen eines solchen Transports auf den zivilen Verkehr, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, da die derzeitige Fragmentierung, Ineffizienz und uneinheitliche Umsetzung nationaler Strategien eine effektive Lösung auf Ebene der Mitgliedstaaten verhindern, sondern vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (67) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [TT/MM/JJJJ] eine Stellungnahme abgegeben. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 26 Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13). 27 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 28 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj). 29 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung werden Maßnahmen in Bezug auf Ausrüstung, Verkehrsmittel und Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, um militärische Transporte in der Union und über ihre Außengrenzen hinaus zu erleichtern und zugleich die Auswirkungen solcher Transporte auf den zivilen Verkehr möglichst gering zu halten und abzumildern. Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt: a) ein einheitlicher Rahmen für die Verfahren zur Genehmigung grenzüberschreitender militärischer Transporte und für Maßnahmen, die für unterbrechungsfreie und sichere militärische Transporte sorgen, einschließlich Maßnahmen zur Vereinfachung der für solche Transporte an den Außengrenzen der Union geltenden Zollformalitäten, b) effiziente, koordinierte und wirksame Maßnahmen zur Erleichterung militärischer Transporte als Reaktion auf vorübergehende dringende Ausnahmesituationen, c) Vorschriften, mit denen Verkehrsinfrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck für den doppelten Verwendungszweck ertüchtigt und strategische Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck widerstandsfähig gegen alle Gefahren und Bedrohungen gemacht werden sollen, d) Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung und Bündelung der Transport- und Logistikfähigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten und zur Erhöhung der Sichtbarkeit vorhandener Transportfähigkeiten für militärische Transporte. Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für den Transport von Ausrüstung, Gütern und Personal, der von den Streitkräften der Mitgliedstaaten oder unter ihrer Verantwortung oder, in den in den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung vorgesehen Fällen, unter der Verantwortung von Verbündeten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) durchgeführt wird, wenn dieser teilweise oder vollständig in der Union stattfindet und in der Union befindliche Infrastrukturen, Mittel und Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „militärischer Transport“ den Transport von Ausrüstung, Gütern oder Personen, der direkt von Streitkräften durchgeführt wird, sowie den Transport, der von zivilen Unternehmen oder anderen von Streitkräften verpflichteten Auftragnehmern in deren Auftrag durchgeführt wird, auch im Rahmen einer militärischen Übung, eines militärischen Einsatzes oder einer militärischen Mission und einschließlich des bemannten oder unbemannten Transports von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mittels ihres eigenen Antriebs; 2. „militärische Transportoperation“ eine Fahrt oder ein Flug mit oder ohne Ladung im Rahmen eines militärischen Transports; 3. „Genehmigung eines militärischen Transports“ eine einem ersuchenden Mitgliedstaat von einem annehmenden Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder diplomatische Genehmigung für einen grenzüberschreitenden militärischen Transport; 4. „ersuchender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der einen annehmenden Mitgliedstaat um die Genehmigung ersucht, eine militärische Transportoperation durch das Hoheitsgebiet des annehmenden Mitgliedstaats durchzuführen, oder den Mitgliedstaat, der um Unterstützung im Rahmen des Solidaritätspools gemäß Artikel 35 ersucht; 5. „annehmender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der das Ziel einer militärischen Transportoperation ist oder als Transitland bei einer militärischen Transportoperation durchquert oder überflogen wird; 6. „militärische Sonderfracht“ Güter oder Ausrüstung mit militärischem Bezug, deren sicherer Transport besondere Genehmigungen, spezifisch angepasste Verkehrspläne oder eine besondere logistische Handhabung erfordert und die zusammen mit dem die militärische Transportoperation durchführenden Fahrzeug folgende Abmessungen und Gewichte überschreiten: a) beim Transport auf der Straße die höchstzulässigen Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) oder Gewichte nach Anhang I der Richtlinie 96/53/EG, b) beim Eisenbahntransport die höchstzulässigen Gewichte, das Lichtraumprofil oder sonstige im Infrastrukturregister gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder in der RINF-Anwendung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission30 genannte technische Merkmale; 7. „militärischer Sondertransport“ den militärischen Transport von militärischer Sonderfracht; 8. „gefährliche Güter“ Stoffe und Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 10 Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünfte und Ordnungen fallen; 9. „Unterstützung durch den Gastgeberstaat“ jede Maßnahme oder Unterstützung, die von einem annehmenden Mitgliedstaat oder in seinem Namen ergriffen bzw. bereitgestellt wird, um den Transit und die vorübergehende Stationierung von militärischem Personal und militärischer Ausrüstung des ersuchenden Mitgliedstaates durch oder über das bzw. auf dem Hoheitsgebiet des annehmenden Mitgliedstaates im Rahmen einer militärischen 30 Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/777/oj). Transportoperation zu erleichtern, einschließlich des Zugangs zu Betankungs- und Aufladeeinrichtungen sowie zu Park- und Rastmöglichkeiten; 10. „Verkehrsregelungen“ operative Regelungen, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eigens zur Ermöglichung militärischer Transportoperationen im jeweiligen Hoheitsgebiet erlassen werden, einschließlich Maßnahmen der Verkehrskontrolldienste, Maßnahmen zur Gewährleistung des sicheren Transports von militärischer Sonderfracht und gefährlichen Gütern, Regelungen über Begleitschutz und sonstige Sicherheitsreglungen, Unterstützung durch den Gastgeberstaat sowie sonstige verkehrsträgerspezifische Anforderungen wie die Einführung vorübergehender Flugbeschränkungen in bestimmten Gebieten für Lufttransporte; 11. „Begleitschutz“ Wach- oder Polizeikräfte, die eine militärische Transportoperation begleiten; 12. „Kabotage“ a) entweder den vorübergehenden gewerblichen Transport von Gütern in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Verkehrsunternehmen oder b) den vorübergehender gewerblichen Personenkraftverkehr in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Verkehrsunternehmen; 13. „Rahmenvertrag“ eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Einrichtungen und einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten, die dazu dient, die Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen in einem bestimmten Zeitraum, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge, festzulegen; 14. „Transportfähigkeiten“ separat oder kombiniert jegliche Ausrüstung, alle Verkehrsmittel und sämtliches Personal, die militärische Transportoperationen erleichtern, ermöglichen und durchführen können, sowie mobile Ausrüstung zur Reparatur von strategischer Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck; 15. „Logistikfähigkeiten“ das Personal, die Ausrüstung und die Dienste, die Tätigkeiten im Rahmen der Unterstützung durch den Gastgeberstaat einschließlich der Lagerung und Verteilung von Treibstoff, Material und sonstigen wesentlichen Gütern erleichtern, ermöglichen und durchführen können; 16. „strategische Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck“ Infrastruktur, die die Anforderungen gemäß Artikel 33 erfüllt; 17. „Eigentümer, Betreiber und Verwalter einer Infrastruktur“ die Einrichtungen, die für Investitionen in eine Infrastruktur oder ihren täglichen Betrieb zuständig sind; 18. „Militärische Anforderungen des Rates“ die vom Rat am 26. Juni 2023 und am 23. Oktober 2023 gebilligten „Militärische[n] Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU“ sowie deren spätere vom Rat gebilligte Änderungen; 19. „Korridor für die militärische Mobilität“ einen der vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität gemäß Anhang II der Militärischen Anforderungen des Rates; 20. „mit doppeltem Verwendungszweck“ die Verwendungsfähigkeit für Zwecke sowohl des zivilen Verkehrs als auch militärischer Transporte; 21. „Lebensmittel“ Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates31; 22. „im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren“ alle Waren einschließlich Tieren, die in einem der folgenden Zusammenhänge befördert oder verwendet werden: a) im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden, oder b) im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten auf der Grundlage i) der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP), ii) des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags. Kapitel II Einheitlicher Rahmen für die militärische Mobilität ABSCHNITT 1 EINHEITLICHE VERFAHREN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG EINES MILITÄRISCHEN TRANSPORTS Artikel 4 Genehmigungen militärischer Transporte Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden militärischen Transports kann der annehmende Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat Folgendes gewähren: a) dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte gemäß Artikel 5; b) Ad-hoc-Genehmigungen militärischer Transporte gemäß Artikel 6. 31 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj). Artikel 5 Dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte (1) In einer dauerhaften Genehmigung militärischer Transporte ist festgelegt, welche Arten von militärischen Transportoperationen während ihrer Gültigkeitsdauer als von den annehmenden Mitgliedstaaten genehmigt gelten. Dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte erstrecken sich mindestens auf die in Anhang I aufgeführten Arten von militärischen Transportoperationen. (2) Die annehmenden Mitgliedstaaten treffen spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags auf eine dauerhafte Genehmigung militärischer Transporte eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer solchen Genehmigung. (3) Der annehmende und der ersuchende Mitgliedstaat vereinbaren, soweit möglich, in der dauerhaften Genehmigung militärischer Transporte die Bedingungen, unter denen die unter diese Genehmigung fallenden militärischen Transportoperationen durchzuführen sind, gegebenenfalls einschließlich geltender Verkehrsregelungen und vorab festgelegter Routen. (4) Die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die sich entlang desselben Korridors für die militärische Mobilität befinden, können ihre dauerhaften Genehmigungen militärischer Transporte anpassen und sich im Voraus abstimmen, um insbesondere die Kohärenz der Verkehrsregelungen und vorab festgelegten Routen zu gewährleisten. (5) Dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte gelten, bis sie vom annehmenden Mitgliedstaat ausdrücklich ausgesetzt oder widerrufen werden. Der Mitgliedstaat darf eine dauerhafte Genehmigung militärischer Transporte nur im Falle höherer Gewalt oder einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat aussetzen oder widerrufen, wobei dies zu begründen ist. Der annehmende Mitgliedstaat, der die Genehmigung widerruft oder aussetzt, teilt dies dem ersuchenden Mitgliedstaat so früh wie möglich mit. (6) Der annehmende Mitgliedstaat kann in hinreichend begründeten Fällen eine dauerhafte Genehmigung militärischer Transporte unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen für den ersuchenden Mitgliedstaat ändern. (7) Vor der Durchführung einer militärischen Transportoperation im Rahmen einer gültigen dauerhaften Genehmigung militärischer Transporte übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem annehmenden Mitgliedstaat eine Mitteilung. Bittet der ersuchende Mitgliedstaat um Unterstützung durch den Gastgeberstaat oder um andere Verkehrsregelungen, so wird dieses Ersuchen in die Mitteilung aufgenommen. (8) Die in Absatz 7 genannte Mitteilung ist spätestens 72 Stunden vor der planmäßigen Ankunftszeit an der Grenzübergangsstelle des annehmenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Im Falle des Transits durch mehrere Mitgliedstaaten übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat die Mitteilung gleichzeitig an alle annehmenden Mitgliedstaaten. Enthält die Mitteilung ein oder mehrere Ersuchen um Verkehrsregelungen, so koordinieren und bearbeiten die annehmenden Mitgliedstaaten diese Ersuchen gleichzeitig, um kohärente Verkehrsregelungen für den militärischen Transport zu gewährleisten. Der annehmende und der ersuchende Mitgliedstaat können in der dauerhaften Genehmigung militärischer Transporte eine kürzere Frist für die Mitteilung militärischer Transportoperationen vereinbaren. (9) Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 7 kann der annehmende Mitgliedstaat spezifische Verkehrsregelungen oder Bedingungen für die betreffende militärische Transportoperation festlegen, einschließlich der Nutzung bestimmter Routen, insbesondere wenn dies für den sicheren Transport militärischer Sonderfracht oder gefährlicher Güter gemäß den Artikeln 10 und 11 erforderlich ist. In solchen Fällen koordiniert er unverzüglich die erforderlichen Regelungen mit dem ersuchenden Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die militärische Transportoperation wie geplant durchgeführt werden kann. (10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die Liste der Arten von militärischen Transportoperationen, für die dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte gelten, zu aktualisieren. Artikel 6 Ad-hoc-Genehmigungen militärischer Transporte (1) Der annehmende Mitgliedstaat kann dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Ad-hoc- Genehmigung militärischer Transporte für eine oder mehrere militärische Transportoperationen erteilen, für die keine gültige dauerhafte Genehmigung militärischer Transporte vorliegt. Sie gilt nur für die in der Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte angegebene Dauer. (2) Der ersuchende Mitgliedstaat stellt das Ersuchen um eine Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte so früh wie möglich und in jedem Fall so rechtzeitig, dass der annehmende Mitgliedstaat die Genehmigung gemäß Absatz 3 erteilen oder verweigern kann. Bittet der ersuchende Mitgliedstaat um Unterstützung durch den Gastgeberstaat oder andere Verkehrsregelungen, so wird ein solches Ersuchen um Verkehrsregelungen in das Ersuchen um eine Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte aufgenommen. Im Falle des Transits durch mehrere Mitgliedstaaten übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat das Ersuchen gleichzeitig an alle annehmenden Mitgliedstaaten. Die annehmenden Mitgliedstaaten koordinieren und bearbeiten die Ersuchen gleichzeitig, um kohärente Verkehrsregelungen für den militärischen Transport zu gewährleisten. (3) Der annehmende Mitgliedstaat trifft spätestens drei Arbeitstage nach Eingang des Antrags auf Ad-hoc-Genehmigung eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Ad-hoc-Genehmigung. In seiner Entscheidung über die Erteilung einer Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte kann der annehmende Mitgliedstaat spezifische Verkehrsregelungen oder Bedingungen für die betreffenden militärischen Transportoperationen festlegen, einschließlich der Nutzung bestimmter Routen, insbesondere wenn dies für den sicheren Transport von militärischer Sonderfracht oder gefährlichen Gütern gemäß den Artikeln 10 und 11 erforderlich ist. In solchen Fällen koordiniert er unverzüglich die erforderlichen Regelungen mit dem ersuchenden Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die militärische Transportoperation wie geplant durchgeführt werden kann. (4) Der annehmende Mitgliedstaat darf eine Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte nur im Falle höherer Gewalt oder einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat widerrufen. Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung widerruft, teilt dies dem ersuchenden Mitgliedstaat so früh wie möglich mit und begründet dies ordnungsgemäß. (5) Der annehmende Mitgliedstaat kann die erteilte Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte nur in hinreichend begründeten Fällen ändern. Er muss den ersuchenden Mitgliedstaat so früh wie möglich über die Änderungen informieren. (6) Der ersuchende Mitgliedstaat kann einen zuvor eingereichten Antrag auf Erteilung einer Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte ändern. Er muss diese Änderung spätestens drei Arbeitstage vor dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt der Ankunft an der Grenzübergangsstelle vornehmen. Der annehmende Mitgliedstaat beantwortet Anträge auf Änderungen unverzüglich. (7) Ein neuer Antrag auf Erteilung einer Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte ist vom ersuchenden Mitgliedstaat zu stellen, wenn die geplanten Änderungen den Transport gefährlicher Güter oder militärischer Sonderfracht, wesentliche Änderungen der Unterstützung durch den Gastgeberstaat oder eine Änderung der Daten betreffen. Artikel 7 Einzelne Zugtrassen für den militärischen Transport auf der Schiene (1) Vor der Durchführung einer militärischen Transportoperation auf der Schiene beantragt der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32 direkt oder über ein Eisenbahnunternehmen, das den militärischen Transport im Namen dieses ersuchenden Mitgliedstaats durchführt, bei dem/den Betreiber(n) der Eisenbahninfrastruktur im annehmenden Mitgliedstaat eine einzelne Zugtrasse. (2) Ist die Zusammenarbeit des Infrastrukturbetreibers erforderlich, um sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, insbesondere beim Transport militärischer Sonderfracht, gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/797 mit der Strecke kompatibel sind und sich ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges einfügen, so stellt der Infrastrukturbetreiber dem Eisenbahnunternehmen so bald wie möglich die erforderlichen Informationen zur Verfügung und wirkt an allen erforderlichen Prüfungen mit. (3) Sind die Schienenfahrzeuge, insbesondere beim Transport militärischer Sonderfracht, nicht mit den Streckenparametern vereinbar, die in den gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 unter normalen Betriebsbedingungen festgelegt sind, so stellt der Infrastrukturbetreiber so bald wie möglich fest, ob diese Fahrzeuge unter bestimmten Betriebsbedingungen sicher betrieben werden können. (4) Umfasst der Schienentransport gefährliche Güter, die nach Artikel 10 zulässig sind, so ergreifen der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 10 genannten Bestimmungen zu gewährleisten. (5) Im Falle des Transits durch mehrere Mitgliedstaaten stimmen sich die Infrastrukturbetreiber dieser Mitgliedstaaten ab, um eine kohärente Behandlung der militärischen Transportoperation zu gewährleisten. 32 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/34/oj). Artikel 8 Praktische Vorkehrungen für Verfahren zur Genehmigung militärischer Transporte (1) Anträge auf Genehmigungen militärischer Transporte, Mitteilungen im Rahmen solcher Genehmigungen und Anträge auf Verkehrsregelungen nach diesem Kapitel, auch für den militärischen Transport gefährlicher Güter und militärischer Sonderfracht, werden unter Verwendung der Vorlage in Anhang II gestellt. Anträge und Mitteilungen werden zu einem einzigen Genehmigungsantrag, einer einzigen Mitteilung oder einem einzigen Antrag auf Verkehrsregelungen für denselben militärischen Transport zusammengefasst. Unbeschadet der geltenden Zollvorschriften der Union, einschließlich des NATO- und EU-Vordrucks 302 gemäß Artikel 15, werden von keinem Mitgliedstaat zusätzliche Vordrucke verlangt. (2) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um den Inhalt der Vorlage zu aktualisieren und damit technischen oder operativen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (3) Die Kommunikation zwischen dem ersuchenden und dem annehmenden Mitgliedstaat nach den Artikeln 5 und 6 erfolgt über den gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannten nationalen Koordinator für grenzüberschreitende militärische Transporte. Artikel 9 Ununterbrochener militärischer Transport Alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Begleitschutz militärischer Transportoperationen, der Kennzeichnung von Fahrzeugen für militärische Transporte sowie von Waffen und Munition für militärische Transportoperationen innerhalb der Union werden nur beim ersten geplanten Halt der militärischen Transportoperation nach der Binnengrenze eines Mitgliedstaats durchgeführt, um einen ununterbrochenen militärischen Transport zu gewährleisten. Artikel 10 Militärischer Transport gefährlicher Güter (1) Der militärische Transport gefährlicher Güter ist vorbehaltlich einer gültigen Genehmigung militärischer Transporte gemäß den Artikeln 5 und 6 zulässig, wenn er den Anforderungen entspricht, die in einem der folgenden Instrumente festgelegt sind: a) dem am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR); b) dem am 26. Mai 2000 in Genf geschlossenen Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN); c) der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet; d) dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code); e) den Technischen Anweisungen (ICAO-TI) der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation; f) der NATO-Veröffentlichung für alliierte Truppenbewegungen (Nr. 6) (AMovP-6). (2) Militärische Transportoperationen, die gemäß Artikel 17 von den Streitkräften eines NATO-Mitgliedstaats durchgeführt werden, der nicht Vertragspartei des ADR, des ADN, des RID, des IMDG-Codes oder der ICAO-TI ist, sind zulässig, wenn sie der NATO-AMovP-6 oder, falls diese nicht anwendbar sind, den im Herkunftsland geltenden nationalen Vorschriften entsprechen. (3) Erforderlichenfalls werden spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen, die in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Instrumenten festgelegt sind, in die in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsregelungen aufgenommen. (4) Für den militärischen Transport gefährlicher Güter im Rahmen einer Genehmigung militärischer Transporte ist es nicht erforderlich, vor Beginn des militärischen Transports Formulare oder Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen von ADR, ADN, RID, IMDG-Code, ICAO-TI, NATO AMovP-6 oder gegebenenfalls der im Herkunftsland geltenden nationalen Vorschriften vorzulegen. Artikel 11 Militärischer Sondertransport auf der Straße (1) Militärische Transporte auf der Straße, die mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchgeführt werden, die die in Anhang I der Richtlinie 96/53/EG festgelegten höchstzulässigen Gewichte oder Abmessungen überschreiten, sind zulässig, wenn diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unteilbare Ladungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG befördern oder für eine solche Beförderung bestimmt sind, sofern eine gültige Genehmigung militärischer Transporte gemäß den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorliegt. (2) Für militärische Transporte gemäß Absatz 1 legt der annehmende Mitgliedstaat Verkehrsregelungen fest, um den sicheren Transport militärischer Sonderfracht und die Kompatibilität der Infrastruktur zu gewährleisten. Diese Verkehrsregelungen ersetzen die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG genannten Sondergenehmigungen und ähnliche Regelungen. Artikel 12 Befreiung militärischer Transporte von Verkehrsbeschränkungen (1) Militärische Transporte, die mit einer gültigen Genehmigung militärischer Transporte gemäß den Artikeln 5 und 6 durchgeführt werden, sind an Wochenenden, Feiertagen, nationalen Feierlichkeiten, in der Nacht und in allen anderen Zeiträumen, die Verkehrsbeschränkungen unterliegen können, zulässig. (2) Die Mitgliedstaaten befreien militärische Transportoperationen, die unmittelbar von den Streitkräften durchgeführt werden, von Verkehrsbeschränkungen, die auf bestimmten Straßenabschnitten gelten und auf der Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge beruhen. Artikel 13 Befreiung militärischer Transporte von den Kabotagevorschriften (1) Die Mitgliedstaaten können, wenn dies zur Erleichterung militärischer Transporte erforderlich ist, von zivilen Betreibern durchgeführte militärische Transporte von den Beschränkungen für Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausnehmen. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über solche Ausnahmen. Artikel 14 Digitales Informationssystem für die militärische Mobilität (1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung eines sicheren und nichtoffenen digitalen Informationssystems für die militärische Mobilität (im Folgenden „System“) erlassen, wobei sie die folgenden Anforderungen berücksichtigt: a) Das System wird bis 2030 eingeführt. b) Jede Digitalisierung des EU-Vordrucks 302 im Rahmen des Systems muss den geltenden Zollvorschriften der Union entsprechen, einschließlich der gemeinsamen Datenanforderungen, die das EU- Zolldatenmodell gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) [Zollreform] bilden. c) Das System wird von der Kommission betrieben und gewartet. d) Mit Ausnahme der einschlägigen Zollvorschriften berücksichtigt das System militärische Transporte im Rahmen von NATO-Operationen gemäß Artikel 17. e) Das System gewährleistet erforderlichenfalls die Interoperabilität und wird unter Verwendung von Unions- und internationalen Normen und unter gebührender Berücksichtigung der EU-Zollvorschriften entwickelt. Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Wird das System eingerichtet und in Betrieb genommen, so nutzen die Mitgliedstaaten es für alle unter dieses Kapitel fallenden Verfahren, einschließlich der in dieser Verordnung genannten Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem EU-Vordruck 302. Artikel 15 Vereinfachte Zollförmlichkeiten (1) Der militärische Transport von Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten über die Außengrenzen der Union hinweg befördert oder verwendet werden sollen, unterliegt der zollamtlichen Überwachung und ist unter Verwendung des NATO- bzw. des EU-Vordrucks 302 im Sinne des Artikels 1 Nummern 50 bzw. 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission34 für das betreffende Zollverfahren anzumelden, es sei denn, die für die jeweilige militärische Transportoperation zuständigen Militärbehörden beschließen ausdrücklich, die Standard-Zollanmeldung abzugeben. (2) Werden über einen EU- oder NATO-Vordruck 302 angemeldete Sendungen für eine Warenbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese Kontrollen vorrangig durchgeführt. Artikel 16 Digitalisierung des EU-Vordrucks 302 (1) Wird das in Artikel 14 genannte digitale Informationssystem für die militärische Mobilität eingerichtet und in Betrieb genommen, so verwenden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten es für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit dem EU-Vordruck 302 auf der Grundlage gemeinsamer Datenanforderungen, die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) [Zollreform] festgelegt werden. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die Zollbehörde der Europäischen Union haben Zugang zu diesem System, um ihren Zollverpflichtungen im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität nachzukommen. (2) Bei einem vorübergehenden Ausfall des digitalen Informationssystems für die militärische Mobilität übermitteln Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, einschließlich Militärbehörden, die Informationen zur Erfüllung der betreffenden Formalitäten auf die in Artikel 203 der Verordnung [Zollreform] festgelegte Weise, einschließlich anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung. Artikel 17 Militärische Transporte im Rahmen von NATO-Operationen (1) In Bezug auf militärische Transporte im Rahmen von Operationen, Missionen und Übungen, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) gemeinsam vereinbart werden, sowie im Rahmen von Operationen, Missionen und Übungen auf multilateraler und bilateraler Ebene zwischen NATO-Mitgliedern behandeln die Mitgliedstaaten, die Parteien des Nordatlantikvertrags sind, andere Parteien des Nordatlantikvertrags für die Zwecke der Artikel 4 bis 13 dieses Abschnitts als ersuchende Mitgliedstaaten. In diesem Fall wenden sie die Vorschriften der Artikel 4 bis 13 dieses Abschnitts sinngemäß und unbeschadet der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten an. (2) Mitgliedstaaten, die nicht Parteien des Nordatlantikvertrags sind, können ebenfalls beschließen, Parteien des Nordatlantikvertrags, die keine Mitgliedstaaten sind, für die Zwecke der Artikel 4 bis 13 den ersuchenden Mitgliedstaaten gleichzustellen, und diese Vorschriften entsprechend anwenden. 34 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj). ABSCHNITT 2 VERBESSERTES EUROPÄISCHES REAKTIONSSYSTEM FÜR DIE MILITÄRISCHE MOBILITÄT (EMERS) Artikel 18 EMERS (1) Es wird ein verbessertes europäisches Reaktionssystem für die militärische Mobilität (European Military Mobility Enhanced Response System, EMERS) eingerichtet. Bei Aktivierung gemäß den in Artikel 19 festgelegten Verfahren und Bedingungen ermöglicht das EMERS die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen befristeten Maßnahmen. (2) Während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS gelten die befristeten Maßnahmen nach diesem Abschnitt für das gesamte Gebiet der Union. Artikel 19 Aktivierung des EMERS (1) Das EMERS kann nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren aktiviert werden, wenn ein Bedarf an deutlich höheren Mengen, Frequenzen oder Geschwindigkeiten für militärische Transporte in der Union oder einem Teil davon besteht oder zu erwarten ist und die bestehenden Vorschriften für militärische Transporte und die Kapazität des Verkehrsnetzes es nicht erlauben oder nicht ausreichen, diesem Bedarf gerecht zu werden. (2) Ist die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, oder auf begründeten Antrag mindestens eines Mitgliedstaats, legt sie dem Rat so bald wie möglich einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des EMERS vor. Bevor die Kommission die Aktivierung des EMERS beantragt und wenn dies in Anbetracht der Dringlichkeit möglich ist, konsultiert sie die Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität. Vor der Beantragung der Aktivierung oder parallel dazu führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen der Aktivierung des EMERS auf das Funktionieren des Binnenmarkts und der möglichen Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen durch. (3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 2 den Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des EMERS spätestens 48 Stunden nach Eingang des Aktivierungsantrags erlassen. In dem Durchführungsrechtsakt des Rates wird die Dauer der Anwendung des EMERS festgelegt, die zwölf Monate nicht überschreiten darf. Der Rat legt in dem Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des EMERS fest, welche Wirkungen der Bestimmungen dieses Abschnitts von den Mitgliedstaaten, die Parteien des Nordatlantikvertrags sind, auf militärische Transporte von Parteien des Nordatlantikvertrags, die keine Mitgliedstaaten sind, ausgeweitet werden sollen, unbeschadet der einschlägigen Zollförmlichkeiten. Mitgliedstaaten, die keine Parteien des Nordatlantikvertrags sind, können ebenfalls beschließen, eine solche Ausweitung der EMERS-Bestimmungen auf Parteien des Nordatlantikvertrags, die keine Mitgliedstaaten sind, vorzunehmen. Bei der Entscheidung über die Ausweitung bestimmter EMERS-Bestimmungen auf Parteien des Nordatlantikvertrags, die keine Mitgliedstaaten sind, berücksichtigt der Rat insbesondere Operationen, Missionen und Übungen, die innerhalb der NATO gemeinsam vereinbart werden und sich auf die Gründe der Aktivierung des EMERS beziehen, und achtet die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten. (4) Während der Anwendung des EMERS beruft die Kommission erforderlichenfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus außerordentliche Sitzungen der Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität ein. Die Mitgliedstaaten arbeiten eng mit der Kommission zusammen, indem sie sie rechtzeitig über alle nationalen Maßnahmen unterrichten, die im Hinblick auf die Aktivierung des EMERS ergriffen wurden, und sich mit ihr abstimmen. (5) Die Kommission bewertet auf begründeten Antrag mindestens eines Mitgliedstaats oder von sich aus, ob die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind, und legt dem Rat gegebenenfalls einen neuen Vorschlag vor. Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 2 beschließen, die Anwendung des EMERS vor Ablauf der Frist, die in dem in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt ist, zu verlängern oder zu beenden. Jeder Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Anwendung des EMERS bleibt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Ist nach diesem Zeitpunkt eine weitere Verlängerung erforderlich, so findet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren Anwendung. Artikel 20 Mitteilung von militärischen Transporten während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS (1) Abweichend von den Artikeln 5 und 6 gelten während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS Anträge auf Genehmigungen militärischer Transporte als von den annehmenden Mitgliedstaaten angenommen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. (2) Der ersuchende Mitgliedstaat unterrichtet die annehmenden Mitgliedstaaten so früh wie möglich, spätestens jedoch sechs Stunden vor der planmäßigen Ankunftszeit an der Grenzübergangsstelle des annehmenden Mitgliedstaats, über den beabsichtigten militärischen Transport. Die Mitteilung enthält alle relevanten Einzelheiten, einschließlich des Umfangs, der geplanten Strecke und des Zeitplans für den Transport, sowie gegebenenfalls das Ersuche

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