Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 32/26
19.01.26
EU - In - V - Vk
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer
Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union
COM(2025) 847 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 684/25 = AE-Nr. 251052;
AE-Nr. 260039
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 19.11.2025
COM(2025) 847 final
2025/0847 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von
militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb
der Union
{SWD(2025) 847 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Militärische Mobilität ist die Fähigkeit der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, Truppen und
Ausrüstung innerhalb der Union und über ihre Außengrenzen zu militärischen Zwecken rasch
zu bewegen. Als wesentlicher Faktor für die europäische Sicherheit und die Abschreckung
unterstützt sie die Vorsorge und Bereitschaft der Union. Die militärische Mobilität ist für
unsere europäische Sicherheit und Verteidigung sowie für unsere Fähigkeit, auf
Naturkatastrophen sowie von Menschen verursachte Katastrophen zu reagieren, von
entscheidender Bedeutung. Die Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein,
den Transport von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal
in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg durchzuführen, die Auswirkungen eines
solchen Transports auf den zivilen Verkehr so gering wie möglich zu halten und abzumildern
sowie rasch und in ausreichendem Umfang auf Krisen zu reagieren, die an den Außengrenzen
der EU und darüber hinaus ausbrechen. Ferner zeigt der Angriffskrieg Russlands gegen die
Ukraine jeden Tag, wie wichtig es ist, die militärische Hilfe und Versorgung so schnell und
reibungslos wie möglich zu mobilisieren.
Zwar wurden bedeutende Fortschritte erzielt, doch bestehen nach wie vor erhebliche
Hindernisse für eine wirksame militärische Mobilität in der EU. Unterschiedliche nationale
Vorschriften, fragmentierte Verfahren und das Fehlen einer klaren Koordinierung verzögern
weiterhin den militärischen Transport. Die EU-Verkehrsinfrastruktur ist nicht ausreichend an
die Erfordernisse im Zusammenhang mit einem doppelten Verwendungszweck angepasst und
nach wie vor anfällig für Störungen. Der Zugang zu Kraftstoffen für militärische
Transportoperationen stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Fähigkeiten im Hinblick
auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für militärische Transportoperationen von
entscheidender Bedeutung sind, sind nach wie vor eingeschränkt anzutreffen. Diese
Hindernisse offenbaren kritische Schwachstellen im Verkehrsnetz der Union und untergraben
die Sicherheitsposition der EU, zivile Schutzmaßnahmen und die Abschreckungskapazität.
Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vom März
20251 wird anerkannt, dass die Regulierungs-, Infrastruktur- und fähigkeitsbezogenen
Hindernisse bewältigt werden müssen, um die militärische Mobilität erheblich zu verbessern.
Im Fahrplan zur Verteidigungsbereitschaft 2030 („Readiness Roadmap“) vom 16. Oktober
20252 wird dies in klare Etappenziele umgesetzt und im November 2025 ein Paket zur
militärischen Mobilität angekündigt.
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. Juni 20253 wurden die
Kommission und die Hohe Vertreterin ersucht, weitere Vorschläge zur Stärkung der
militärischen Mobilität vorzulegen, damit Verteidigungsgüter und -personal effizient
innerhalb der Union verbracht werden können.
Die vorliegende Verordnung entspricht diesen Aufforderungen und ist zusammen mit der
Gemeinsamen Mitteilung zur militärischen Mobilität Teil des Pakets zur militärischen
Mobilität. Darin wird ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgeschlagen, das darauf abzielt,
1 JOIN(2025) 120 final – Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030.
2 JOIN(2025) 27 final – Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat
und den Rat – Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030.
3 EUCO 12/25 – Tagung des Europäischen Rates (26. Juni 2025) – Schlussfolgerungen.
den Transport von Ausrüstung, Gütern und Personen für militärische Zwecke zu erleichtern
und gleichzeitig die Auswirkungen eines solchen Transports auf den zivilen Verkehr zu
minimieren und abzumildern.
Die Verordnung umfasst ein umfassendes Maßnahmenpaket mit folgenden Zielen:
a) Erleichterung grenzüberschreitender militärischer Transporte (durch Schaffung eines
einheitlichen Rahmens für Genehmigungsverfahren und durch Gewährleistung
ununterbrochener und sicherer militärischer Transporte)
b) Verbesserung der Reaktion auf Notsituationen (Schaffung eines effizienten,
koordinierten und wirksamen Rahmens zur Erleichterung militärischer Transporte als
Reaktion auf vorübergehende, außergewöhnliche und dringende Situationen)
c) Verbesserung der Bereitschaft und des Schutzes der Infrastruktur (Festlegung von
Vorschriften zur Verbesserung der Bereitschaft von Verkehrsinfrastrukturen mit
doppeltem Verwendungszweck und zum besseren Schutz strategischer
Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck vor allen Gefahren und
Bedrohungen)
d) Förderung der Solidarität und der gemeinsamen Nutzung von Fähigkeiten
(Förderung der gemeinsamen Nutzung und Bündelung von Transport- und
Logistikfähigkeiten durch einen Solidaritätspool und Erhöhung der Sichtbarkeit
bestehender Transportfähigkeiten für militärische Transporte)
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Verordnung, die sich auf die Anpassung von Verkehrsinfrastrukturen und -
ausrüstungen mit doppeltem Verwendungszweck sowie auf Verfahren zur Erleichterung des
Transports zu Zwecken der militärischen Mobilität konzentriert und gleichzeitig die
Auswirkungen eines solchen Transports auf den zivilen Verkehr minimieren und abmildern
soll, steht vollständig im Einklang mit den bisherigen Fortschritten bei der Verbesserung der
militärischen Mobilität und ergänzt diese.
Seit 2017 verfolgt die EU eine spezielle Agenda zur Stärkung der militärischen Mobilität. In
zwei Aktionsplänen zur militärischen Mobilität aus den Jahren 20184 und 20225 wurde eine
Reihe von Maßnahmen zur Beseitigung physischer, verfahrenstechnischer und regulatorischer
Hindernisse für militärische Bewegungen vorgeschlagen. Im Jahr 2024 verpflichteten sich die
Mitgliedstaaten in ihrer ehrgeizigen militärischen Mobilitätszusage6, die verbleibenden
Lücken im Bereich der militärischen Mobilität zu schließen. Die militärische Mobilität ist
auch ein „Vorzeigebereich“ der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO.
In Bezug auf regulatorische Aspekte konzentrierten sich die Bemühungen hauptsächlich auf
die Genehmigungen für grenzüberschreitende Militärbewegungen. Hier haben die
Europäische Verteidigungsagentur (EDA) und die beitragenden Mitgliedstaaten technische
Vereinbarungen zur Standardisierung der Verfahren für die Genehmigung
grenzüberschreitender Bewegungen in Europa getroffen, um diese zu vereinfachen und zu
harmonisieren. Obwohl diese Vereinbarungen einen bedeutenden Fortschritt darstellen, ist
4 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur
militärischen Mobilität, JOIN(2018) 05.
5 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur
militärischen Mobilität 2.0, JOIN(2022) 48.
6 Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherheit und Verteidigung der EU, 27. Mai 2024, 9225/24.
ihre Umsetzung nach wie vor zu unvollständig, um einen nahtlosen militärischen Transport
wirklich zu erleichtern.
In Bezug auf die Infrastruktur sind die Mitgliedstaaten gemäß der überarbeiteten TEN-V-
Verordnung von 20247 verpflichtet, die militärische Mobilität in die europäische
Verkehrspolitik zu integrieren, um ein Netz im Bereich der Doppelnutzung zu schaffen. Als
Richtschnur für Investitionen hat der Rat im Jahr 2025 vier vorrangige multimodale Korridore
für die militärische Mobilität angenommen, die eine verstärkte Zusammenarbeit und
kohärente Planung zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Errichtung einer
Verkehrsnetzinfrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck erfordert erhebliche
Investitionen. Im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 wurden
1,69 Mrd. EUR für die Kofinanzierung von Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck
über die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)8 bereitgestellt, wodurch 95 Projekte in
21 Mitgliedstaaten unterstützt wurden. Die Nachfrage überstieg jedoch die verfügbaren
Ressourcen bei Weitem, wobei die dritte und letzte Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen für Verkehrsinfrastrukturprojekte mit doppeltem Verwendungszweck im
Rahmen der CEF zu einer Überzeichnungsquote von 4,7 führte1. 22 Mitgliedstaaten
beantragten im Rahmen dieser Aufforderung 112 Projekte (für eine EU-Kofinanzierung in
Höhe von insgesamt 3,7 Mrd. EUR), während schließlich 807 Mio. EUR für die
Unterstützung von 38 Projekten in 18 Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden. Zusammen mit
der zunehmenden Dringlichkeit, die Verteidigung der EU zu stärken, veranlasste dies die
Kommission, eine Verzehnfachung der Mittel für militärische Mobilität für den CEF-
Vorschlag für den nächsten MFR 2028-2034 vorzuschlagen9. Darüber hinaus können die
Mitgliedstaaten im nächsten MFR Investitionen in Infrastrukturen mit doppeltem
Verwendungszweck, insbesondere in die TEN-V-Infrastruktur, durch ihre nationalen und
regionalen Pläne unterstützen. Sie können außerdem in diesem MFR-Zeitraum Mittel aus den
Kohäsionsfonds umschichten und das Instrument SAFE10 nutzen, um Projekte mit doppeltem
Verwendungszweck zu finanzieren. Schließlich hat die Europäische Investitionsbank-Gruppe
kürzlich ihre Darlehenspolitik im Verteidigungsbereich geändert und plant, im Jahr 2025
3,5 Mrd. EUR in Sicherheit und Verteidigung zu investieren, auch in die
Verteidigungsinfrastruktur und die militärische Mobilität.
Neben regulatorischen Fragen und der Infrastruktur wurden auch Fortschritte im Bereich der
Fähigkeiten und der Digitalisierung erzielt sowie bei der Entwicklung der notwendigen
künftigen Transportmittel, die für die militärische Mobilität von kritischer Bedeutung sind. So
hat die EU beispielsweise Projekte zum digitalen Informationsaustausch, Lufttransport für
übergroße Lasten und zu künftigen Luftsystemen über den Europäischen Verteidigungsfonds
7 Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, PE/56/2024/ADD/1.
8 Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur
Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014, PE/52/2021/INIT.
1 22 Mitgliedstaaten beantragten für 112 Projekte eine EU-Kofinanzierung in Höhe von insgesamt
3,7 Mrd. EUR, während schließlich 807 Mio. EUR für die Unterstützung von 38 Projekten in
18 Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden.
9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer
EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft – der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034,
COM(2021) 550.
10 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für
Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie, COM(2025) 122 final –
2025/0122 (NLE) vom 19. März 2025.
(EDF)11 unterstützt. Im Rahmen von Horizont Europa2, dem wichtigsten Rahmenprogramm
der EU für Forschung und Innovation, wurden ebenfalls Forschungs- und
Innovationsvorhaben gefördert, die die militärische Mobilität indirekt unterstützen, z. B.
Batterien, Brennstoffzellen, Wasserstofftechnologien, Eisenbahnsysteme mit hoher Kapazität
und intelligente Verkehrssysteme. Der Vorschlag der Kommission3 für das nächste
Rahmenprogramm „Horizont Europa“ könnte die militärische Mobilität direkter unterstützen,
da Maßnahmen mit doppeltem Verwendungszweck gefördert werden können. Die
Mitgliedstaaten können das SAFE-Instrument auch nutzen, um die Beschaffung von
Fähigkeiten im Bereich der militärischen Mobilität zu finanzieren. Im Rahmen des nächsten
MFR hat die Kommission im Vorschlag für den Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit12 eine spezifische Komponente zur Ermöglichung und Unterstützung
der Militärlogistik vorgeschlagen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung
von Prozessen der militärischen Mobilität, der Beschaffung von Produkten zur Verbesserung
des Zugangs zu Fähigkeiten der militärischen Mobilität, dem Schutz und der Resilienz von
Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck und der Unterstützung der Mitgliedstaaten
beim Zugang zu den erforderlichen Transport- und Logistikressourcen und -ausrüstungen
umfasst. Die Einrichtung und die Funktionsweise des Solidaritätspools wurden insbesondere
so konzipiert, dass sie mit den möglichen Investitionen im Rahmen des Vorschlags des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit zur Verbesserung des Zugangs zu Fähigkeiten
für militärische Transporte im Einklang stehen. Über das ECF-InvestEU-Instrument können
Darlehen und Garantien für Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck bereitgestellt
werden.
Diese Verordnung steht vollständig im Einklang mit den bisherigen Fortschritten,
Bemühungen und Vorschlägen. Sie wird sich mit wichtigen Aspekten befassen, die bisher
nicht in allen drei Bereichen – Regulierung, Infrastruktur und Fähigkeiten – angemessen
behandelt wurden. Die Verordnung ist vollständig auf die im nächsten MFR vorgesehenen
Finanzinvestitionen abgestimmt und wird mit diesen eng zusammenwirken. So werden
beispielsweise Investitionen in die Infrastruktur im Rahmen der CEF einen Synergieeffekt
haben, indem sie den militärischen Transport erleichtern, und zwar durch die Erhöhung der
Verfügbarkeit angepasster Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck in der Union.
11 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
2018/1092, PE/11/2021/INIT.
2 Verordnung (EU) Nr. 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über
dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013.
3 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von
„Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034
sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 2021/695, COM(2025) 543 final.
12 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für
Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen
(EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783, zur Aufhebung von Bestimmungen
der Verordnungen (EU) 2021/696 und (EU) 2023/588 und zur Änderung der Verordnung (EU) [EDIP],
COM(2025) 555 final.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verordnung steht im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung vom 26. März 2025 über
die Strategie der Union zur Krisenvorsorge.13 Letztere fordert eine verstärkte
zivilmilitärische Zusammenarbeit mit besserer Interaktion zwischen zivilen und militärischen
Akteuren – ein Ansatz, der im Mittelpunkt dieser Verordnung steht und darauf abzielt, den
gesamtgesellschaftlichen und regierungsweiten Ansatz in Bezug auf militärische
Transportoperationen zu verbessern.
Die Verordnung steht auch im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel
„EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen Krisenvorsorge der EU“14. Die
Verordnung enthält konkrete Maßnahmen, um der in dieser Mitteilung enthaltenen Forderung
nachzukommen, die Zusammenarbeit und Koordinierung zu verbessern, um anpassungsfähige
Strategien und Regelungsrahmen für den grenzüberschreitenden Verkehr in Krisen- und
Störungszeiten zu schaffen, insbesondere durch die Vereinfachung der Verfahren für die
grenzüberschreitende Verlegung und Zuweisung von Ressourcen und die gezielte Flexibilität
bei den Transportvorschriften. Die Bestimmungen dieser Verordnung über das verbesserte
europäische Reaktionssystem für die militärische Mobilität European Military Mobility
Enhanced Response System, EMERS) stehen insbesondere im Einklang mit dem in der EU-
Bevorratungsstrategie dargelegten Ansatz.
Die Verordnung sieht die Möglichkeit vor, einen Solidaritätspool gemeinsamer Transport-
und Logistikfähigkeiten einzurichten, um die Fähigkeitslücken zu schließen, mit denen die
Mitgliedstaaten bei der Durchführung militärischer Transportoperationen konfrontiert sind,
und orientiert sich somit unmittelbar an den erfolgreichen Erfahrungen der Kommission mit
dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool und rescEU im Rahmen des
Katastrophenschutzverfahrens der Union15.
Darüber hinaus baut diese Verordnung auf der bestehenden Richtlinie über die Resilienz
kritischer Einrichtungen17 auf, zielt aber auch darauf ab, die Resilienz der strategischen
Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern. Mit der Verordnung wird
unter anderem der besonderen Notwendigkeit Rechnung getragen, die Widerstandsfähigkeit
und den Schutz von Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, die für militärische
Transporte von strategischer Bedeutung sind, zu verbessern, indem ergänzende Vorschriften
eingeführt werden, die auf der genannten bestehenden Richtlinie aufbauen, wobei der
Schwerpunkt auf der Ermittlung und Widerstandsfähigkeit solcher Verkehrsinfrastrukturen
liegt.
Schließlich werden zwar spezifische und ergänzende Bestimmungen über Zollverfahren für
militärische Transporte vorgeschlagen, die unbedingt erforderlich sind, um die Durchführung
der geplanten Beförderungsmaßnahmen zu erleichtern, doch ist diese Verordnung nach wie
13 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische
Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, JOIN(2025) 130.
14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der
materiellen Krisenvorsorge der EU, COM(2025) 528 final.
15 Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur
Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union.
17 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG
PE/51/2022/REV/1 des Rates.
vor vollständig mit der vorgeschlagenen Überarbeitung des Zollkodex der Union18 vereinbar,
in dem die Zollvorschriften und -verfahren im Zollgebiet der EU festgelegt sind.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Streitkräfte der Mitgliedstaaten sind bei ihren militärischen Transportoperationen in
hohem Maße auf Verkehrsinfrastrukturen und -ausrüstungen mit doppeltem
Verwendungszweck angewiesen. Durch die Anerkennung dieser Dimension des doppelten
Verwendungszwecks kann die gemeinsame Verkehrspolitik mobilisiert und weiterentwickelt
werden, um den besonderen Erfordernissen des militärischen Transports gerecht zu werden.
Darüber hinaus müssen die Vorschriften für den grenzüberschreitenden militärischen
Transport angemessen in die auf Unionsebene entwickelte gemeinsame Verkehrspolitik
integriert und entwickelt werden, insbesondere um den einschlägigen Besonderheiten des
Transports, der im Auftrag der Streitkräfte von zivilen Unternehmen durchgeführt wird,
Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass seine Auswirkungen auf andere zivile
Transporte so gering wie möglich gehalten und so weit wie möglich abgemildert werden.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass die
Verordnung Maßnahmen für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr, aber auch für
den Luft- und Seeverkehr umfasst, stützt sie sich auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie legt eine Reihe von
Maßnahmen und geeignete Bestimmungen fest, die darauf abzielen, den militärischen
Transport in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg zu erleichtern und die
Auswirkungen eines solchen Transports auf den zivilen Verkehr so gering wie möglich zu
halten und abzumildern.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Militärische Mobilität in der EU bezieht sich auf die Fähigkeit der Streitkräfte der
Mitgliedstaaten, rasch Truppen und Ausrüstung in der Union und über ihre Außengrenzen zu
militärischen Zwecken zu entsenden. Aufgrund ihres transnationalen Charakters wird die
militärische Mobilität durch die Komplexität des grenzüberschreitenden Verkehrs erheblich
beeinträchtigt. Durch Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im
Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden militärischen Transport steht diese
Verordnung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und gewährleistet, dass
Entscheidungen auf der Ebene getroffen werden, auf der sie am wirksamsten sind, um eine
nahtlose und effiziente militärische Mobilität in der gesamten EU zu ermöglichen.
Was die Rechtsvorschriften betrifft, waren die Fortschritte bei der Erleichterung des
grenzüberschreitenden militärischen Transports trotz nationaler und zwischenstaatlicher
Bemühungen unzureichend. Die derzeitige Regulierungslandschaft ist durch uneinheitliche
und voneinander abweichende nationale Vorschriften gekennzeichnet, was zu einem
fragmentierten Rahmen führt, der die effiziente doppelte Verwendung der
Verkehrsinfrastruktur und damit den grenzüberschreitenden Transport von militärischem
Personal und militärischer Ausrüstung behindert, bei dem die Auswirkungen auf den zivilen
Verkehr minimiert und abmildert werden. Um dieses Problem anzugehen, ist ein einheitlicher
und kohärenter Rechtsrahmen auf Unionsebene erforderlich, mit dem eine doppelte
Verwendung der Verkehrsinfrastruktur für militärische Bewegungen sichergestellt wird.
18 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union.
Darüber hinaus müssen die Vorschriften für den grenzüberschreitenden militärischen
Transport im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik, die auf Unionsebene festgelegt wird,
integriert und weiterentwickelt werden.
Was die Infrastruktur betrifft, so sind grenzüberschreitende militärische Transportoperationen
naturgemäß auf Infrastrukturnetze mit doppeltem Verwendungszweck angewiesen, die sich
über mehrere Mitgliedstaaten erstrecken. Die 2025 ermittelten Korridore für die militärische
Mobilität sind hervorragende Beispiele für diese grenzüberschreitende Dimension. Folglich
sind die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Bereitschaft
und Resilienz von Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck sowohl erforderlich, um
die reibungslose Durchführung grenzüberschreitender militärischer Transportoperationen
sicherzustellen, als auch mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Im Gegensatz dazu würden
fragmentierte nationale Ansätze nicht ausreichen, um das Ziel zu erreichen, sicherzustellen,
dass grenzüberschreitende militärische Transportoperationen mit einer zweckmäßigen
Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführt werden können.
Was die Transport- und Logistikfähigkeiten betrifft, so sehen sich die Mitgliedstaaten mit
erheblichen Lücken konfrontiert, die de facto nur schwer allein auf nationaler Ebene
geschlossen werden können, entweder weil erhebliche Investitionen erforderlich sind oder
weil ihre individuelle Bewältigung zu unnötiger Doppelarbeit führen würde. Dies kann einen
effizienten militärischen Transport in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg
behindern. Um dies zu überwinden, haben mehrere Mitgliedstaaten erfolgreich Initiativen zur
Bündelung und gemeinsamen Nutzung von Transport- und Logistikfähigkeiten wie den
strategischen Lufttransport umgesetzt und damit das Potenzial kooperativer Ansätze unter
Beweis gestellt. Diese Initiativen sind jedoch derzeit fragmentiert und auf eine bestimmte
Anzahl von Mitgliedstaaten beschränkt. Die vorgeschlagene Verordnung soll auf diesen
Erfolgen aufbauen, sie allen Mitgliedstaaten zugänglich machen und ihren
Anwendungsbereich auf zusätzliche Verkehrsträger und -kapazitäten ausweiten. Durch die
Einrichtung eines Solidaritätspools und die Einführung von Maßnahmen zur Stärkung der
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beim Zugang zu einschlägigen Fähigkeiten und
sowie durch die damit verbundene Schließung der derzeit auf Unionsebene bestehenden
Fähigkeitslücken, die den militärischen Transport behindern, wahrt der Vorschlag das
Subsidiaritätsprinzip, indem er eine Lösung für eine unionsweite Lösung für eine
grenzüberschreitende Herausforderung bietet. Dieser Ansatz ermöglicht eine effizientere und
besser koordinierte Nutzung der Ressourcen, was letztlich allen Mitgliedstaaten zugute
kommt.
Während der Europäische Rechnungshof19 und die Konsultationen der Interessenträger die
Notwendigkeit und Relevanz von Maßnahmen auf EU-Ebene zur Beseitigung systemischer
Hindernisse für die militärische Mobilität unterstrichen haben, machte die dringende
Notwendigkeit, diese zu verbessern, auch das Eingreifen der EU unerlässlich, um eine
kohärente Lösung im erforderlichen Tempo und Umfang zu finden.
• Verhältnismäßigkeit
Die Verordnung zielt darauf ab, den militärischen Transport innerhalb der Union zu
erleichtern und zu straffen, indem die doppelte Verwendung ziviler Infrastruktur und eine
verstärkte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden. Um dieses Ziel zu
erreichen, werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sorgfältig abgewogen, um den
Erfordernissen der Verordnung gerecht zu werden und ein Gleichgewicht zwischen
19 Sonderbericht Nr. 04/2025 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Militärische Mobilität in
der EU: Konzeptionsschwächen und Hindernisse stehen zügigeren Fortschritten im Weg“.
gestrafften Regeln und Verfahren für militärische Transporte und der vorrangigen
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die militärische Mobilität herzustellen. Die Verordnung
berührt nicht die Souveränität der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie ihre Streitkräfte
innerhalb der Union verlegen oder ob sie den Streitkräften eines anderen Mitgliedstaats die
Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet gestatten. Stattdessen zielt sie darauf ab, die wirksame
Umsetzung solcher souveränen Entscheidungen zu ermöglichen und so die Gesamteffizienz
der militärischen Mobilität zu erhöhen. Durch einen verhältnismäßigen Ansatz stellt die
Verordnung sicher, dass militärische Transporte unter uneingeschränkter Achtung der
Souveränität der Mitgliedstaaten erleichtert werden.
Darüber hinaus wird mit der Verordnung ein sorgfältiges Gleichgewicht zwischen der
Erleichterung militärischer Transportoperationen und der Abmilderung ihrer Auswirkungen
auf die Zivilbevölkerung hergestellt, wodurch ein verhältnismäßiger Ansatz sichergestellt
wird. Mit den vorgeschlagenen Vorschriften soll der Rechtsrahmen für zivile Betreiber
präzisiert werden, die von den Streitkräften der Mitgliedstaaten unter Vertrag genommen
werden, auf die die meisten militärischen Transportoperationen in der Union entfallen. Durch
die Unterscheidung zwischen den normalen Vorschriften für militärische Transporte und den
Notfallmaßnahmen im Rahmen von EMERS verfolgt die Verordnung zudem einen
schrittweisen und fortschreitenden Ansatz und behält eingreifende und weitreichende
Maßnahmen Situationen vor, in denen sie tatsächlich erforderlich sind. Mit diesem gezielten
Ansatz werden die Auswirkungen auf den zivilen Sektor so gering wie möglich gehalten und
auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um die Zunahme der militärischen
Transportoperationen in der Union zu ermöglichen. Darüber hinaus verbessern die
Maßnahmen die Vorhersehbarkeit für zivile Tätigkeiten, bieten dem zivilen Sektor die
Möglichkeit, aktiv zur Verbesserung der militärischen Mobilität in der Union beizutragen und
fördern so ein kooperatives und für beide Seiten vorteilhaftes Umfeld.
• Wahl des Instruments
Die Kommission schlägt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor.
Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da nur eine Verordnung mit ihrer
einheitlichen Anwendung, ihrem verbindlichen Charakter und ihrer unmittelbaren
Anwendbarkeit das erforderliche Maß an Einheitlichkeit bieten kann, um die militärischen
Transporte erheblich zu erleichtern und zu straffen. Darüber hinaus steht dies im Einklang mit
Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für den Erlass von Maßnahmen, die
in ihren jeweiligen Anwendungsbereich fallen, festgelegt ist.
Die Entscheidung, die Option einer Richtlinie nicht zu wählen, lässt sich hauptsächlich
dadurch erklären, dass die Richtlinie zwangsläufig eine Umsetzungsfrist für die
Mitgliedstaaten mit sich bringt, was Zeit und Anstrengungen erfordert, die mit dem im
Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 dargelegten
dringenden Zeitplan, innerhalb dessen die Union die militärische Mobilität verbessern muss,
unvereinbar sind.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine neue politische Initiative. Auf
EU-Ebene gibt es bisher keine Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden
militärischen Transport von Militärpersonal und Militärgütern.
• Konsultation der Interessenträger
Um qualitative und quantitative Daten und Rückmeldungen zu zentralen Fragen des Pakets
zur militärischen Mobilität 2025 zu sammeln, wurde eine gezielte Konsultation der
Interessenträger zu diesem Paket durchgeführt. Sie wurde am 12. Juni 2025 von der
Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit der Hohen Vertreterin gestartet und
richtete sich an die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Akteure, darunter die NATO, die
Verwalter einschlägiger SSZ-Projekte, von Bereichen der militärischen Mobilität,
Industriemanager, Verkehrsinfrastruktur- und Vermögensverwalter, Interessenträger im Zoll-
und Energiesektor sowie den Finanzsektor. Diese gezielte Konsultation der Interessenträger
umfasste eine spezielle Online-Umfrage und die Möglichkeit, Positionspapiere und
schriftliche Beiträge einzureichen, und lief bis zum 31. Juli 2025. Der Europäische
Auswärtige Dienst und die Dienststellen der Europäischen Kommission führten im September
2025 auch bilaterale Treffen mit den Mitgliedstaaten durch.
Insgesamt gingen bei der Kommission 107 Beiträge zu der Umfrage ein, davon 39 aus den
Mitgliedstaaten und zwei aus Norwegen, 36 von Unternehmen, zwölf von Industrieverbänden
und vier von anderen Organisationen. Weitere Beiträge stammten von 12 Hafenbehörden,
einer Eisenbahnbehörde und einer Organisation, die Arbeitnehmer vertritt. Hinsichtlich der
vertretenen Sektoren entfielen – soweit eine konkrete Zuordnung möglich war – sechs
Beiträge auf den Luftverkehrssektor, drei auf Zollbehörden, einer auf den Energiesektor, 21
auf dem Eisenbahnsektor, zwei auf den Straßensektor und 18 auf den Seeverkehrsbereich.
Außerdem gingen im Rahmen der Konsultation 76 Positionspapiere ein – sieben aus den
Mitgliedstaaten und 69 von der Industrie, Denkfabriken und anderen Organisationen. Beiträge
gingen auch von der NATO ein.
Die bilateralen Treffen mit den Mitgliedstaaten boten die Gelegenheit, das Verständnis der
schriftlichen Beiträge weiter zu erörtern und zu vertiefen und den Mitgliedstaaten die
aggregierten Ergebnisse der Befragung der Interessenträger vorzustellen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt
• Folgenabschätzung
Es ist dringend erforderlich, die militärische Mobilität als Teil des umfassenderen
strategischen Ziels der Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft der EU zu verbessern, wie im
Strategischen Kompass 202220 und im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen
Verteidigung – Bereitschaft 2030 hervorgehoben wird. Vor dem Hintergrund der
Dringlichkeit des Sicherheitskontextes und der dringenden Notwendigkeit, den militärischen
Transport angesichts des geopolitischen Umfelds zu verbessern, wird der Vorschlag
ausnahmsweise ohne begleitende Folgenabschätzung vorgelegt.
Dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung ist jedoch eine Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen beigefügt, in der die Gründe für ein Tätigwerden auf EU-Ebene
erläutert werden, die Fähigkeit der EU aufgezeigt wird, durch ihre Regulierungs-, Haushalts-
und Koordinierungsmaßnahmen einen Mehrwert zu erbringen, und die Grundlage für die
Annahme des Pakets zur militärischen Mobilität selbst geschaffen wird. Dadurch wird
sichergestellt, dass der neue Vorschlag durch eine strukturierte Analyse der Probleme, Ziele
und verfügbaren Optionen unterstützt wird.
20 Ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung (2022).
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Das übergeordnete Ziel der Verordnung besteht auch darin, die Vorschriften für militärische
Transporte zu erleichtern und zu straffen, wodurch der Verwaltungsaufwand, insbesondere für
die Bearbeitung von Genehmigungen grenzüberschreitender militärischer Transporte und die
damit verbundenen Verfahren durch die Mitgliedstaaten, verringert werden dürfte.
• Grundrechte
Die vorgeschlagene Verordnung steht vollständig im Einklang mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“). Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
in der Charta verankerten freien Personen- und Warenverkehr. Diese Verordnung
beeinträchtigt zwar nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in Friedenszeiten Genehmigungen
grenzüberschreitender militärischer Transporte zu erteilen, legt jedoch einen Verfahrens- und
Rechtsrahmen fest, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten diese Entscheidungen im
Einklang mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Artikel 47 der Charta) und einer guten
Verwaltung (Artikel 41 der Charta) anwenden.
Die Erleichterung der militärischen Mobilität kann dazu beitragen, die Auswirkungen des
zivilen Verkehrs zu minimieren und somit die Grundrechte der EU-Bürger zu schützen.
In Artikel 8 der Charta ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten niedergelegt.
Wenn der vorgesehene Austausch von Informationen über Fähigkeiten mit doppeltem
Verwendungszweck (z. B. Infrastruktur) mit Militärbehörden personenbezogene Daten (z. B.
Namen von Eigentümern/Betreibern) umfassen kann, muss jede Verarbeitung
personenbezogener Daten mit dem EU-Datenschutzrecht (insbesondere der Verordnung (EU)
2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725) im Einklang stehen, um operative
Erfordernisse und den Schutz der Privatsphäre miteinander in Einklang zu bringen.
Artikel 17 Absatz 1 der Charta garantiert das Recht auf Eigentum, gemäß dem jede Person
das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu
verfügen und es zu vererben.
Um jedoch die militärische Mobilität innerhalb der EU zu erleichtern, müssen die
Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung über einen Rahmen verfügen oder einen solchen
schaffen, der die vorübergehende Kontrolle/das vorübergehende Nutzungsrecht für
Infrastruktur, Mittel oder Ausrüstung ermöglicht, um die ununterbrochene Kontinuität und
Wirksamkeit ihrer militärischen Transportoperationen zu gewährleisten, und den Einsatz
solcher vorübergehenden Kontrollmaßnahmen zur Unterstützung der militärischen
Transportoperationen anderer Mitgliedstaaten auf Ersuchen ermöglichen. Dies muss im
Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 stehen, der Ausnahmen vom Eigentumsrecht vorsieht, wenn
dies im öffentlichen Interesse liegt und in den von Gesetzes wegen vorgesehenen Fällen und
unter den dort festgelegten Bedingungen, vorausgesetzt, dass rechtzeitig eine angemessene
Entschädigung für den Verlust gezahlt wird. Diese Verordnung sieht vor, dass Eigentümer,
Betreiber und Verwalter von Infrastrukturen, Vermögenswerten oder Ausrüstungen, die einer
vorübergehenden Kontrollmaßnahme unterliegen, nicht in unangemessener Weise belastet
werden und für die aufgrund dieser Maßnahmen entstandenen Ausgaben und erlittenen
Schäden angemessen entschädigt werden.
Jede in diesem Vorschlag vorgesehenen Einschränkung dieses Eigentumsrechts ist gemäß
Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen, achtet den Wesensgehalt dieser Rechte
und Freiheiten und wird unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
vorgenommen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen dieser Initiative auf den Haushalt beschränken sich auf Mittel für Personal
zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele im Rahmen dieser Verordnung und die erforderlichen
IT-Systementwicklungen zur Unterstützung der Entwicklung und Pflege von Datenbanken. In
allen Kommissionsdienststellen (GD MOVE, GD DEFIS, GD TAXUD, GD ECHO) werden
Humanressourcen benötigt, um die Annahme der erforderlichen Durchführungsrechtsakte und
delegierten Rechtsakte sicherzustellen, die neuen Zuständigkeiten der Kommission zu erfüllen
und die Maßnahmen und Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung umzusetzen (insbesondere
in Bezug auf die Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität, den
Solidaritätspool und das digitale Informationssystem, die Implementierung der Korridore für
die militärische Mobilität, die strategische Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck –
mit erweiterten Zuständigkeiten für den TEN-V-Ausschuss – sowie die Vereinfachung und
Digitalisierung der Zollformalitäten). Der Mittelbedarf für die erforderlichen
Humanressourcen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden auf 53,7 Mio. EUR geschätzt,
davon 4,5 Mio. EUR im Haushaltszeitraum 2021-2027.
Auch in den dezentralen Agenturen wird ein Personalbedarf erwartet. Die Kommission wird
von der EASA bei der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung in Bezug auf die
Luftfahrt unterstützt, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung von Vorschriften für
unbemannte Luftfahrzeugsysteme und die Bereitstellung neuer Fähigkeiten im Bereich der
militärischen Mobilität durch die Erleichterung innovativer Drohnen mit doppeltem
Verwendungszweck, bemannter Luftfahrzeuge und von Systemen zur Abwehr unbemannter
Flugsysteme (C-UAS), harmonisierte technische Vorschriften und Leitlinien für Systeme zur
Abwehr unbemannter Flugsysteme, harmonisierte technische Vorschriften und Leitlinien zur
Erleichterung der militärischen Luftmobilität und der Interoperabilität mit der Zivilluftfahrt.
Die Kommission wird von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) bei der
Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung über den Schienenverkehr unterstützt,
insbesondere i) bei Diskussionen über militärische Anforderungen an Eisenbahninfrastruktur
und -anlagen, ii) bei der Einbeziehung bestehender militärischer Normen in die technischen
Spezifikationen für die Interoperabilität, um sie gegebenenfalls durchsetzbar zu machen, iii)
bei der Harmonisierung betrieblicher (Sicherheits-) und technischer Vorschriften für
militärische Transporte, iv) bei zusätzlichen Genehmigungsaufgaben für Fahrzeuge mit
doppeltem Verwendungszweck, auch als Registrierungsstelle, und v) bei der Anpassung
bestehender Register und Instrumente, einschließlich des europäischen
Fahrzeugeinstellungsregisters. Die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben in beiden
Agenturen erforderlichen Haushaltsmittel werden auf 17,5 Mio. EUR geschätzt, davon
2,6 Mio. EUR im Haushaltszeitraum 2021-2027.
Die digitalen Investitionen im Zusammenhang mit dieser Initiative, insbesondere für den
Solidaritätspool und andere erforderliche IT-Instrumente, werden auf 2,5 Mio. EUR
geschätzt.
Die indikative Mittelausstattung unter dem nächsten MFR gilt unbeschadet des Ergebnisses
der Verhandlungen darüber.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Umsetzung wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwacht, um
sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Anforderungen der vorgeschlagenen
Verordnung wirksam und kohärent umsetzen. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten
durch den Vorschlag verpflichtet, einen nationalen Koordinator für den
grenzüberschreitenden militärischen Transport einzusetzen, und es wird eine Gruppe für
Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität eingesetzt, die sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt und regelmäßig unter anderem Fragen über die Umsetzung
von Teilen der Verordnung prüft. Die Überwachung von Aspekten der Verkehrsinfrastruktur,
insbesondere im Hinblick auf die Korridore für die militärische Mobilität und die Ermittlung
strategischer Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, erfolgt durch den TEN-V-
Ausschuss.
Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen
EU-Einrichtungen Stresstests durchführen, um die Wirksamkeit des ressortübergreifenden
Ansatzes bei der Umsetzung der Ziele dieses Vorschlags, einschließlich der Koordinierung
und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Stellen, Behörden und Interessenträgern, zu
testen und zu bewerten und um die Umsetzung der Ziele dieser Verordnung in einem
bestimmten geografischen Gebiet, wie einem bestimmten Korridor für die militärische
Mobilität oder den europäischen Grenzregionen eines Mitgliedstaats zu einem Drittland, oder
in einem bestimmten Sektor, wie dem Zoll, zu testen.
Die Kommission wird diese Verordnung spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
evaluieren, um die tatsächlichen Auswirkungen zu bewerten und ihre Effizienz und
Wirksamkeit sowie die Übereinstimmung ihrer Ergebnisse mit den Zielen zu bewerten. Die
Kommission wird die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem
Rat mitteilen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Entfällt
2025/0847 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von
militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb
der Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission und die Hohe Vertreterin haben am 19. März 2025 ein Gemeinsames
Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 20304 vorgelegt, in dem
hervorgehoben wird, dass die militärische Mobilität ein wesentlicher Faktor für die
europäische Sicherheit und Verteidigung und unsere Unterstützung der Ukraine ist. Im
gemeinsamen Weißbuch wurde darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren zwar
erhebliche Fortschritte erzielt wurden, dass jedoch nach wie vor erhebliche
Hindernisse für die ungehinderte Verlegung von Truppen und Ausrüstung in der
gesamten Union bestehen.
(2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. Juni 20253 ersuchten die
Staats- und Regierungschefs die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für
Außen- und Sicherheitspolitik, weitere Vorschläge zur Stärkung der militärischen
Mobilität vorzulegen, damit Verteidigungsgüter und -personal effizient innerhalb der
Union verbracht werden können.
(3) Militärische Transportoperationen durch die doppelte Verwendung ziviler
Infrastruktur und mobiler Mittel in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg
sollten erleichtert werden, wobei die Auswirkungen solcher Operationen auf den
zivilen Verkehr begrenzt und abgemildert werden sollten. Dies lässt die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und
Verteidigung und ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen zu
1 ABl. C […] vom […], S. […].
2 ABl. C […] vom […], S. […].
4 JOIN(2025) 120 final – Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030.
3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates EUCO 12/25 vom 26. Juni 2025.
schützen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, unberührt.
(4) Der Transport von Militärgütern und -ausrüstung wurde in der Vergangenheit
hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich, direkt von den Streitkräften durchgeführt
und war in den meisten Mitgliedstaaten von den Vorschriften der Union für den
Güterverkehr ausgenommen. Die Streitkräfte beauftragen jedoch zunehmend
gewerbliche Transportunternehmen. Es muss sichergestellt werden, dass in der
gesamten Union dieselben Vorschriften für militärische Transportoperationen gelten,
unabhängig davon, ob sie direkt von den Streitkräften der Mitgliedstaaten der Union
oder in deren Namen von zivilen Unternehmen oder anderen von diesen Streitkräften
beauftragten Unternehmern durchgeführt werden.
(5) Grenzüberschreitende militärische Transporte, die direkt von den Streitkräften
durchgeführt werden, werden dadurch behindert, dass die Verkehrsvorschriften der
Union keine spezifischen Maßnahmen vorsehen, um den Besonderheiten solcher
Transporte Rechnung zu tragen, die somit abweichenden nationalen Vorschriften und
fragmentierten Verfahren unterliegen. Diese nationalen Anforderungen sind strenger
als diejenigen, die für zivile Transportoperationen gelten. Verwaltungsvorschriften
(z. B. diplomatische Genehmigungen) sind in den Mitgliedstaaten oft komplex
und/oder papiergestützt (z. B. Zoll). Dies führt zu Verzögerungen, Ineffizienzen und
Engpässen und behindert den militärischen Transport. Der Union fehlt ein
einheitlicher Rahmen, um militärische Transporte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet
und darüber hinaus sicherzustellen und zu unterstützen. Ein solcher Rahmen ist von
entscheidender Bedeutung, um einen nahtlosen militärischen Transport unter allen
Umständen zu gewährleisten, insbesondere in Situationen, die einen raschen und groß
angelegten Transport militärischer Personen, Güter und Ausrüstung erfordern.
(6) Um den Transport von Ausrüstung, Gütern und Personen für militärische Zwecke oder
den Katastrophenschutz zu erleichtern, bedarf es insbesondere eines umfassenden
unionsweiten Rahmens für Genehmigungen, die ein annehmender Mitgliedstaat für
militärische Transportoperationen erteilt, die in seinem Hoheitsgebiet von den
Streitkräften eines ersuchenden Mitgliedstaats oder in deren Namen durchgeführt
werden. Die derzeitigen Technischen Vereinbarungen für die Verfahren zur
Genehmigung grenzüberschreitender Bewegungen wurden zwar von der Europäischen
Verteidigungsagentur (EDA) und einigen Mitgliedstaaten entwickelt, werden aber auf
freiwilliger Basis angewandt und uneinheitlich umgesetzt. Dies führt zu Lücken bei
der Harmonisierung von Vorschriften und Verfahren für militärische Transporte,
verursacht operative Unsicherheiten und Verwaltungsaufwand und gefährdet sowohl
die Interventionsfähigkeit der Union im Bereich des Katastrophenschutzes als auch
ihre allgemeine Einsatzbereitschaft. Um diesen Problemen zu begegnen, sollten
Genehmigungen grenzüberschreitender militärischer Transporte für alle
Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt, Luft- und Seeverkehr) vereinfacht
werden. Alle Mitgliedstaaten sollten für behördliche und diplomatische
Genehmigungen dieselben Verfahren anwenden, wodurch Verzögerungen,
Verwaltungsaufwand und -kosten erheblich verringert werden. Aufbauend auf den
bestehenden jährlichen Genehmigungen im Rahmen der Technischen Vereinbarungen
der EDA ist es notwendig, sowohl die Vorhersehbarkeit als auch die
Einsatzbereitschaft zu erhöhen, indem eine dauerhafte Genehmigung militärischer
Transporte geschaffen wird, die bis zum Widerruf gültig sein sollte.
(7) Dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte sollten nicht an bestimmte
militärische Transportoperationen gebunden sein, sondern im Voraus erteilte
Genehmigungen für grenzüberschreitende militärische Transporte darstellen und vorab
festgelegte Arten militärischer Transportoperationen abdecken. Bei der Erteilung
dauerhafter Genehmigungen für militärische Transportoperationen sollten die
Mitgliedstaaten Vorbedingungen festlegen können, unter denen diese durchzuführen
sind, einschließlich geltender Verkehrsregelungen und vorab festgelegter Routen, um
genehmigte Transportoperationen zu erleichtern, die Verkehrsregelungen unter
Nutzung der verfügbaren Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck erfordern.
(8) Um für mehr Transparenz und operative Kohärenz bei der Verwaltung der
Verkehrsinfrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zu sorgen, sollten sich die
Mitgliedstaaten im Einklang mit der militärischen Mobilitätszusage 20247, in der
multilaterale und bilaterale Koordinierungsmechanismen zur Harmonisierung der
Verfahren und zur Verbesserung der Effizienz entlang der Hauptkorridore
hervorgehoben werden, so weit wie möglich im Voraus abstimmen. Daher sollten die
Mitgliedstaaten, die sich entlang desselben Korridors für militärische Mobilität
befinden, in der Lage sein, ihre dauerhaften Genehmigungen militärischer Transporte
anzugleichen und diese im Voraus geplanten Regelungen und vorab festgelegten
Routen im Voraus zu koordinieren. Bei militärischen Transportoperationen, die
mehrere Mitgliedstaaten durchqueren, sollte der ersuchende Mitgliedstaat die
Mitteilung gleichzeitig an alle beteiligten Mitgliedstaaten übermitteln, die diesem
Mitgliedstaat dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte erteilt haben.
(9) Der Geltungsbereich der dauerhaften Genehmigung eines militärischen Transports
sollte festgelegt werden, um zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur einfache militärische
Transportoperationen zu erfassen und gleichzeitig die Möglichkeit einer künftigen
Ausweitung auf komplexere militärische Transportoperationen vorzusehen. Dieser
Prozess sollte mit Investitionsanstrengungen zur Anpassung und Modernisierung der
Infrastruktur der Korridore für die militärische Mobilität, einer verstärkten
Koordinierung auf vorab festgelegten Routen für alle Arten militärischer
Transportoperationen und einem verbesserten Zugang zu Transportkapazitäten
einhergehen.
(10) Ad-hoc-Genehmigungen militärischer Transporte sind erforderlich, um militärische
Transportoperationen durchzuführen, wenn keine dauerhafte Genehmigung vorliegt
oder wenn sie nicht in den Geltungsbereich einer bestehenden dauerhaften
Genehmigung fallen, und sollten hauptsächlich für kurzfristige, ungeplante
militärische Transportoperationen genutzt werden, die über den vereinbarten
Geltungsbereich der dauerhaften Genehmigung hinausgehen, und zwar im Einklang
mit der militärischen Mobilitätszusage 2024, in der sich die Mitgliedstaaten
verpflichtet haben, innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen Genehmigungen für
grenzüberschreitende Bewegungen zu erteilen.
(11) Zusätzlich zu den Genehmigungen sind für bestimmte grenzüberschreitende
militärische Transportoperationen Verkehrsregelungen erforderlich. Solche
Regelungen können sich auf die Routen für den sicheren Transport militärischer
Sonderfracht oder gefährlicher Güter, Begleitschutz für militärische
Transportoperationen, die erforderliche Unterstützung durch den Gastgeberstaat im
Zusammenhang mit einer militärischen Transportoperation oder andere
verkehrsträgerspezifische Verkehrssicherheitsmaßnahmen oder Anforderungen
beziehen, die über die üblichen Vorschriften hinausgehen, wie z. B. begrenzter Zugang
7 Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherheit und Verteidigung der EU, 27. Mai 2024, 9225/24.
zu Gleisübergängen, Straßensperrungen oder Flugbeschränkungsgebiete. Darüber
hinaus muss der Eisenbahninfrastrukturbetreiber im Eisenbahnsektor auch eine
einzelne Zugtrasse zuweisen und besondere Genehmigungen für Sondertransporte
erteilen, während die Eisenbahnunternehmen die für eine militärische
Transportoperation erforderlichen Prüfungen der Routenkompatibilität und
Zugzusammensetzung durchführen müssen. Solche Verkehrsregelungen und
Trassenzuweisungen tragen dazu bei, die negativen Auswirkungen auf den zivilen
Verkehr so gering wie möglich zu halten. Gemeinsame Verfahren und Fristen für die
Beantragung und Gewährung von Verkehrsregelungen, einschließlich der
Koordinierung mit den Infrastrukturbetreibern, sind erforderlich, um die Verfahren zu
harmonisieren und zu straffen und Verzögerungen und Störungen zu verringern. Die
nach dieser Verordnung getroffenen Verkehrsregelungen sollten andere operative
Verfahren oder Anforderungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht für die
Durchführung der betreffenden militärischen Transportoperation gelten können,
unberührt lassen.
(12) Es ist notwendig, die Verfahrensformalitäten zu straffen und Dokumentenvorlagen für
militärische Transportanfragen und -meldungen bereitzustellen, um Verzögerungen,
Ineffizienzen und operative Engpässe zu vermeiden. Jeder Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung eines militärischen Transports, auch für den militärischen Transport
gefährlicher Güter und militärischer Sonderfracht, und jede diesbezügliche Mitteilung
sollten von den Mitgliedstaaten unter Verwendung der Vorlage in Anhang II dieser
Verordnung gestellt werden. Alle Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit
einem einer einzelnen militärischen Transportoperation sollten zu einem einzigen
Antrag auf Genehmigung bzw. einer einzigen Mitteilung zusammengefasst werden.
Kein Mitgliedstaat sollte zusätzliche Formulare verlangen. Dies sollte die geltenden
Zollvorschriften der Union, insbesondere die EU- und NATO-Vordrucke 302,
unberührt lassen. Jede Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten im
Zusammenhang mit Ersuchen und Mitteilungen zu militärischen Transportoperationen
und Verkehrsregelungen sollte über den jeweiligen nationalen Koordinator für den
grenzüberschreitenden militärischen Transport übermittelt werden.
(13) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung und im Einklang mit dem Ziel der Militärischen Mobilitätszusage 2024,
soweit möglich digitalisierte und harmonisierte Verfahren zu entwickeln und
anzuwenden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden,
um ein sicheres und nichtoffenes digitales Informationssystem für die militärische
Mobilität einzurichten, das bis 2030 eingeführt werden soll. Sobald dieses System
eingeführt ist, sollten alle Mitgliedstaaten es für alle Genehmigungen militärischer
Transporte, Verkehrsregelungen und Zollförmlichkeiten für grenzüberschreitende
militärische Transporte im Zusammenhang mit dem EU-Vordruck 302 nutzen. Was
die Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem EU-Vordruck 302 betrifft, so
sollte das System dem einschlägigen Zollrecht der Union entsprechen, einschließlich
der gemeinsamen Datenanforderungen, die das EU-Zolldatenmodell bilden.
(14) Militärische Transportoperationen sollten ohne unnötige Störungen an den
Binnengrenzen innerhalb des Zollgebiets der Union so durchgeführt werden, dass
Engpässe für den zivilen Verkehr begrenzt werden. Während des Begleitschutzes
militärischer Transporte sind die Kennzeichnung von Fahrzeugen und der Umgang mit
Waffen und Munition erforderlich, um sowohl Sicherheit als auch Effizienz zu
gewährleisten, und Kontrollen an der Grenze könnten zu Verzögerungen führen, die
die rechtzeitige Durchführung militärischer Transportoperationen gefährden könnten.
Alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen sollten nur beim ersten geplanten Halt nach
der Binnengrenze eines Mitgliedstaats durchgeführt werden.
(15) Einige internationale Übereinkommen gelten bereits für den Transport gefährlicher
Güter durch oder für die Streitkräfte. Dieser Transport unterliegt jedoch weitgehend
den einschlägigen nationalen Rechts- und Genehmigungssystemen der
Mitgliedstaaten. Dies führt zu Verzögerungen und unnötigem Verwaltungsaufwand.
Daher sollte der militärische Transport gefährlicher Güter innerhalb der Union durch
oder für die Streitkräfte gestattet werden, sofern die gleichen Anforderungen erfüllt
sind, wie sie in den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Vorschriften für
den Transport gefährlicher Güter festgelegt sind. Darüber hinaus sollte ein NATO-
Mitglied, das kein Mitgliedstaat und nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte ist, in
Fällen, in denen es gemäß dieser Verordnung als einem ersuchenden Mitgliedstaat
gleichwertig behandelt wird, ebenfalls einen militärischen Transport gefährlicher
Güter in der Union durchführen dürfen, wenn es die einschlägigen NATO-
Vorschriften oder, falls diese nicht gelten, gegebenenfalls seine geltenden nationalen
Vorschriften einhält.
(16) Es muss sichergestellt werden, dass der Transport militärischer Sonderfracht auf der
Straße, die die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates8 festgelegten höchstzulässigen
Gewichte oder Abmessungen überschreitet, vorbehaltlich etwaiger erforderlicher
Verkehrsregelungen und unter der Voraussetzung, dass eine unteilbare Ladung
befördert wird, zulässig ist.
(17) Zwar gewähren die meisten Mitgliedstaaten für militärische Transportoperationen
Ausnahmen von Wochenend- und Feiertagsfahrverboten und ähnlichen periodischen
Verkehrsbeschränkungen, doch unterscheiden sich diese Ausnahmen innerhalb der
Union erheblich. Daher ist es notwendig, eine allgemeine Ausnahme von solchen
zeitabhängigen Verkehrsbeschränkungen einzuführen, um sicherzustellen, dass
militärische Transportoperationen auch während dieser Zeiträume rasch und
reibungslos in der gesamten Union durchgeführt werden können.
(18) Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Straßenabschnitten, die auf der
Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge beruhen, können unter bestimmten Umständen
eine unverhältnismäßige Belastung für solche militärische Transporte darstellen, die
direkt von den Streitkräften durchgeführt werden. Dies liegt daran, dass militärische
Straßenfahrzeuge häufig erheblich schwerer sind als zivile Straßenfahrzeuge, was
bedeutet, dass es weniger emissionsfreie oder emissionsarme Alternativen gibt.
Darüber hinaus erfolgt die Modernisierung solcher schweren Militär-Straßenfahrzeuge
langsamer als die Modernisierung der zivilen Flotte. Aus diesen Gründen sollten
militärische Transporte, die direkt von den Streitkräften durchgeführt werden, von
Verkehrsbeschränkungen ausgenommen werden, die auf bestimmten
Straßenabschnitten auf der Grundlage der Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge gelten.
(19) Kabotagebeförderungen auf der Straße in der Union unterliegen Beschränkungen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des
8 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen
bestimmter Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der
Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
(ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/53/oj).
Rates9. Während militärische Transportoperationen, die von den Streitkräften selbst
durchgeführt werden, von diesen Beschränkungen ausgenommen sind, ist dies bei
Transporten, die von beauftragten zivilen Spediteuren durchgeführt werden, nicht der
Fall. Um militärische Transporte zu erleichtern, muss den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit eingeräumt werden, militärische Transportoperationen, die von zivilen
Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, von diesen Beschränkungen
auszunehmen, wenn dies zur Erleichterung der militärischen Transporte erforderlich
ist.
(20) Vermeidbare Verzögerungen und unnötiger Verwaltungsaufwand beim Gütertransport
im Rahmen militärischer Transportoperationen sind häufig auf eine unzureichende
Nutzung der in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen
Erleichterungen durch die Wirtschaftsbeteiligten sowie – in geringerem Maße – auf
eine unterschiedliche nationale Anwendung der zollrechtlichen Unionsvorschriften
zurückzuführen. Dies kann auch zu erheblichen Engpässen führen, die sich negativ auf
den zivilen Verkehr auswirken. Um die Zollförmlichkeiten für den
grenzüberschreitenden militärischen Gütertransport zu straffen und zu vereinfachen,
hat die Union den EU-Vordruck 302 entwickelt, mit dem die Zollverfahren für solche
Militärgüter vereinfacht werden sollen. Die EU- und NATO-Vordrucke 302 sollten die
Standardmethode für die Erfüllung der einschlägigen Zollförmlichkeiten darstellen, es
sei denn, die für die jeweilige Operation zuständigen Militärbehörden geben an, dass
sie die Vorlage von Standard-Zollanmeldungen bevorzugen. Die Mitgliedstaaten
sollten die Verwendung der EU- und NATO-Vordrucke 302 unterstützen und fördern.
Um die wirksame Einführung dieser Formulare zu verbessern, sollten die
Wirtschaftsbeteiligten sie standardmäßig verwenden, es sei denn, die für die jeweilige
Operation zuständigen Militärbehörden verzichten ausdrücklich auf ihre Verwendung
zugunsten der Abgabe einer Standard-Zollanmeldung. Sind Kontrollen erforderlich, so
sollten diese vorrangig durchgeführt werden, um im Einklang mit dem Zollrecht der
Union ein Gleichgewicht zwischen operativen Erfordernissen und Risikomanagement
herzustellen.
(21) In Bezug auf Genehmigungen militärischer Transporte, Verkehrsregelungen,
Vorlagen, das digitale System, Transportvorschriften für den ununterbrochenen
Transport militärischer Ausrüstung und militärischen Personals, den militärischen
Transport gefährlicher Güter und militärische Sondertransporte sowie andere
Vorschriften in Bezug auf Feiertagsfahrverbote und Kabotage sollten die
Mitgliedstaaten, die der NATO angehören, im Rahmen von NATO-Operationen jeden
NATO-Verbündeten als gleichwertig mit dem ersuchenden Mitgliedstaat behandeln,
mit Ausnahme der Vorschriften und Bestimmungen, die sich auf Zollförmlichkeiten
und die damit verbundene Digitalisierung des EU-Vordrucks 302 beziehen. Die in
dieser Verordnung festgelegte gleichwertige Behandlung darf die Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht gefährden. Diese
Verordnung berührt nicht die Anwendung des am 19. Juni 1951 in London
unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die
Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) durch Mitgliedstaaten, die
Parteien der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) sind.
9 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1072/oj).
(22) Wie im Aktionsplan zur militärischen Mobilität 2.010 hervorgehoben, ist ein
Unionsrahmen erforderlich, um den groß angelegten und beschleunigten Transport
von militärischem Personal und militärischer Ausrüstung zu erleichtern, wenn dies
unter außergewöhnlichen Umständen erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollte ein
verbessertes europäisches Reaktionssystem für die militärische Mobilität (European
Military Mobility Enhanced Response System, EMERS) eingerichtet werden, das
befristete und außerordentliche unionsweite Maßnahmen vorsieht, um unter solchen
Umständen einen zeitnahen und ununterbrochenen militärischen Transport in der
gesamten Union zu gewährleisten und gleichzeitig Störungen des zivilen Verkehrs so
gering wie möglich zu halten.
(23) Das EMERS sollte vom Rat aktiviert werden, wenn ein bestehender oder erwarteter
Anstieg des Volumens, der Häufigkeit oder der Geschwindigkeit des militärischen
Transports in der Union nach den normalen Verkehrsvorschriften der Union oder
aufgrund der Kapazität des Verkehrsnetzes der Union nicht erreicht werden kann. Ein
solcher erhöhter Bedarf an militärischen Transporten könnte unter anderem durch eine
Verschlechterung des Sicherheitsumfelds der Union oder durch natürliche oder vom
Menschen verursachte Krisen, die eine Beteiligung von Streitkräften erfordern und die
Union als Ganzes oder einen Teil davon betreffen würden, oder durch Bedrohungen in
Drittländern verursacht werden.
(24) Die Aktivierung des EMERS sollte auf Initiative der Kommission oder auf
begründeten Antrag mindestens eines Mitgliedstaats eingeleitet werden. Bevor die
Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Aktivierung des EMERS vorlegt, sollte
sie das gesamte verfügbare Fachwissen nutzen und alle einschlägigen Informationen
sammeln, um das Risiko eines erheblichen Anstiegs des Volumens, der Häufigkeit
oder der Geschwindigkeit der militärischen Transporte innerhalb der Union zu
bewerten, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit der Hohen Vertreterin für
Außen- und Sicherheitspolitik und der NATO.
(25) Stellt die Kommission fest, dass die Aktivierung des EMERS gerechtfertigt ist, sollte
sie diese beim Rat beantragen. Nach Eingang dieses Antrags sollte der Rat das
EMERS spätestens 48 Stunden nach Eingang des Antrags aktivieren, indem er einen
Durchführungsrechtsakt erlässt, in dem die Dauer der Anwendung des EMERS
festgelegt wird, die zwölf Monate nicht überschreiten sollte. Der
Durchführungsrechtsakt sollte ferner festlegen, welche Wirkungen der Bestimmungen
von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, auf
militärische Transporte von Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, die keine
Mitgliedstaaten sind, ausgedehnt werden sollen, unbeschadet der einschlägigen
Zollförmlichkeiten. Wenn der Rat beschließt, bestimmte Bestimmungen auf
Bündnispartner auszuweiten, sollte er insbesondere Operationen, Missionen und
Übungen berücksichtigen, die innerhalb der NATO gemeinsam vereinbart werden und
sich auf die Gründe der Aktivierung des EMERS beziehen, und die Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten achten. Die Übertragung
dieser Befugnisse auf den Rat ist durch den sensiblen Charakter des Beschlusses über
die Aktivierung des EMERS und den besonderen Charakter der im Rahmen dieses
Mechanismus anzuwendenden Notfallmaßnahmen gerechtfertigt.
10 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur
militärischen Mobilität, JOIN(2018) 05.
(26) Während der Aktivierung des EMERS sollte die Kommission Sitzungen der
besonderen Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität einberufen, die
sich aus Vertretern der Kommission, des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD),
einschließlich des Militärstabs der Europäischen Union, der Europäischen
Verteidigungsagentur (EDA) und der Mitgliedstaaten (die ihre Regierungen vertreten)
zusammensetzt, und sollte für eine enge Koordinierung mit den Mitgliedstaaten
sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission unverzüglich über nationale
Maßnahmen unterrichten, die als Reaktion auf die Aktivierung des EMERS ergriffen
wurden, um die operative Kohärenz und Solidarität zu fördern. Der EMERS-Rahmen
sollte in Synergie mit den im Rahmen von IMERA und [EDIP] geschaffenen
Notfallrahmen funktionieren. Im Falle der Aktivierung von EMERS sollten der
Zustand einer [EDIP-]Versorgungskrise und der Zustand einer sicherheitsrelevanten
Versorgungskrise sowie der IMERA-Notfallmodus, insbesondere wenn dieser aktiv
ist, gebührend berücksichtigt werden, um die Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu
bewerten und festzustellen, ob er dazu dienen kann, die militärischen
Transportoperationen zu ergänzen, insbesondere durch die Gewährleistung der
Freizügigkeit der Arbeitskräfte.
(27) Um den militärischen Transport zu erleichtern, sollten während des Zeitraums der
Aktivierung des EMERS besondere Vorschriften für den Transport gelten.
Militärische Transportoperationen sollten von den annehmenden Mitgliedstaaten
automatisch als genehmigt angesehen werden. Die ersuchenden Mitgliedstaaten
sollten die annehmenden Mitgliedstaaten jedoch lediglich so früh wie möglich und
spätestens sechs Stunden vor der planmäßigen Ankunftszeit an der
Grenzübergangsstelle des annehmenden Mitgliedstaats über eine geplante militärische
Transportoperation unterrichten. Die Mitteilungen sollten alle relevanten Einzelheiten
und gegebenenfalls das Ersuchen um Unterstützung durch den Gastgeberstaat oder
andere Verkehrsregelungen enthalten, damit sich die annehmenden Mitgliedstaaten
wirksam vorbereiten können. Sofern der annehmende Mitgliedstaat
Verkehrsregelungen verlangt, sollten diese rechtzeitig festgelegt werden, um
sicherzustellen, dass die Transportoperation planmäßig durchgeführt werden kann.
Dabei ist eine rasche Koordinierung zu gewährleisten, die militärische Bereitschaft mit
der Notwendigkeit zeitnaher und vorhersehbarer grenzüberschreitender Einsätze in
Einklang bringt und so dazu beiträgt, Beeinträchtigungen des zivilen Verkehrs zu
minimieren. Soweit diese Verordnung indirekte Auswirkungen auf die Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten haben kann, enthält sie
Vorschriften, um den Besonderheiten der Sicherheits- und Verteidigungsregelungen
dieser Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
(28) In den Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherheit und Verteidigung der EU11 vom
27. Mai 2024 wurde zugesagt, sicherzustellen, dass spätestens bis 2026 für
militärische Transporte auf der Schiene in Not- oder Krisensituationen ein vorrangiger
Zugang oder Vorrang im Verkehr gewährt werden kann. Der vorrangige Zugang für
den militärischen Schienen- oder Lufttransport kann gemäß den Bestimmungen über
Krisen oder Notfälle im Rahmen der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung über
die Eisenbahn-Fahrwegkapazität] des Europäischen Parlaments und des Rates12 bzw.
11 Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherheit und Verteidigung – 9225/24.
12 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum. [Vorschlag für eine
Verordnung über die Eisenbahn-Fahrwegkapazität].
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates13
gewährt werden. Es sind jedoch mehr spezifischer Vorschriften erforderlich, die einen
vorrangigen Zugang gewähren, für alle Verkehrsträger gelten und besser für das
EMERS geeignet sind. Daher ist es notwendig, ein horizontales Recht der Streitkräfte
auf vorrangigen Zugang zu Verkehrsnetzen und -infrastrukturen sowie damit
verbundenen Dienstleistungen und Einrichtungen für alle Verkehrsträger einzuführen.
Aufgrund des Ausnahmecharakters des EMERS und um die finanzielle Belastung der
Streitkräfte zu begrenzen, sollten die Streitkräfte Verkehrsnutzern, die von einem
solchen vorrangigen Zugang betroffen sind, z. B. weil ihr Zug verspätet ist oder sie
nicht an einem bestimmten Hafenterminal anlegen können, keine Entschädigung
zahlen müssen. Angesichts dieser potenziell schwerwiegenden und kostspieligen
Folgen für andere Verkehrsnutzer wird ein vorrangiger Zugang für die Streitkräfte nur
dann als gerechtfertigt erachtet, wenn das EMERS aktiviert ist.
(29) Während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS, in dem die in internationalen
Übereinkünften festgelegten Anforderungen für den militärischen Transport
gefährlicher Güter gemäß dieser Verordnung gelten, sollte es den Mitgliedstaaten
gestattet sein, mit Ausnahme der Zollformalitäten den militärischen Transport
gefährlicher Güter von all diesen Anforderungen auszunehmen. Dabei sollten sie keine
zusätzlichen nationalen Vorschriften auferlegen. Sie sollten solche Ausnahmen auch
koordinieren, um sicherzustellen, dass militärische Transportoperationen einheitlichen
Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter unterliegen.
(30) In normalen Situationen sollte die zu befördernde Fracht die höchstzulässigen
Gewichte und Abmessungen nicht überschreiten, insbesondere aus Gründen der
Verkehrssicherheit, es sei denn, die Fracht ist unteilbar. Während der Aktivierung des
EMERS kann es jedoch aufgrund der Notlage erforderlich sein, erhebliche Ladungen
schnell und effizient zu transportieren. Daher sollte während dieses Zeitraums der
Transport von Sonderfracht zulässig sein, auch wenn die Fracht nicht unteilbar ist.
(31) Während der Aktivierung des EMERS müssen die Mitgliedstaaten Zugang zu den
erforderlichen Transport- und Logistikfähigkeiten haben, um ihre militärischen
Transportoperationen durchführen zu können. Daher sollten die Mitgliedstaaten in
dieser Hinsicht von einer verstärkten Unterstützung profitieren können. Die Fähigkeit
der Kommission, die Mitgliedstaaten beim Zugang zu diesen Fähigkeiten zu
unterstützen, ist auch erforderlich, um die wirksame Durchführung militärischer
Transportoperationen zu gewährleisten. Die Gruppe für Verkehr im Rahmen der
militärischen Mobilität sollte in der Lage sein, bestimmte im Solidaritätspool
registrierte Transportfähigkeiten zu ermitteln, die von bestimmten Mitgliedstaaten
dringend benötigt werden. In solchen Fällen sollten sich die Bemühungen um
gemeinsame Nutzung und Koordinierung im Rahmen des Solidaritätspools auf die
Unterstützung dieser vorrangigen Ersuchen konzentrieren, um sicherzustellen, dass die
erforderlichen Fähigkeiten rechtzeitig und effizient zur Verfügung gestellt werden.
(32) Während der Aktivierung des EMERS könnten mehr militärische
Transportoperationen mit Kabotage erforderlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten
daher während dieses Zeitraums alle militärischen Transporte von Ausrüstung, Gütern
und Personal von Kabotagebeschränkungen ausnehmen.
13 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008
über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
(ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1008/oj).
(33) Die Unionsvorschriften über Lenkzeiten, Fahrunterbrechungen und Ruhezeiten im
Straßentransport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates35 sind wichtig, um die Verkehrssicherheit sowie die
Gesundheit und das Wohlergehen der Beschäftigten im Verkehrssektor zu
gewährleisten. Während die Verkehrssicherheit während der Aktivierung des EMERS
nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, können die Beschränkungen, die diese
Vorschriften für militärische Transportoperationen auferlegen, zu kritischen
Verzögerungen führen. Daher sollten in diesem Zeitraum für militärische Transporte
auf der Straße weniger restriktive Vorschriften gelten, ohne das Wohlergehen der
Beschäftigten und die Sicherheit des Transports zu gefährden.
(34) Die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates14 legt fest,
dass ein Eisenbahnunternehmen vor der Nutzung eines Fahrzeugs auf einem
bestimmten Netz prüfen sollte, ob das Fahrzeug für diesen Einsatzbereich zugelassen
ist und ordnungsgemäß registriert wurde. Während des Zeitraums der Aktivierung des
EMERS könnten aufgrund höherer Mengen und einer höheren Häufigkeit militärischer
Transportoperationen Schienenfahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck
außerhalb ihres festgelegten zugelassenen Einsatzbereichs benötigt werden. Daher
sollten Eisenbahnunternehmen diese außerhalb dieser Bereiche nutzen können, sofern
die Sicherheit durch andere Mechanismen gewährleistet ist.
(35) Die Regelungen der Union und der Mitgliedstaaten zur Beschränkung des Verkehrs
auf der Grundlage von Lärm, Luftqualität und anderen Umweltkriterien unterstützen
die Ziele der Union, die Umweltauswirkungen des Verkehrssektors zu verringern und
das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. In Notfällen, in denen
aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ein höheres Volumen und eine
höhere Häufigkeit militärischer Transportoperationen erforderlich sind, können diese
Regelungen jedoch zu unverhältnismäßigen Beschränkungen und Verzögerungen
solcher Transporte führen. Während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS sollte
der militärische Transport von Beschränkungen des Straßenverkehrs auf der
Grundlage der Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen und von Beschränkungen auf
der Grundlage der Luftqualität und der Lärmbekämpfung in Häfen und Flughäfen
ausgenommen werden.
(36) Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates15 enthält
Vorschriften über amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden der
35 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj).
14 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom
26.5.2016, S. 44, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj).
15 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens-
und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit
und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005,
(EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und
(EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des
Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften in bestimmten
Bereichen, einschließlich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie der
Tiergesundheit. Insbesondere schreibt die Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass
bestimmte Kategorien von Tieren und Gütern aus Drittländern bei ihrem ersten
Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle für amtliche Kontrollen vorgeführt
werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften unter anderem in Bezug auf die
öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit zu überprüfen.
(37) Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht keine spezifischen Mechanismen für
beschleunigte amtliche Kontrollen oder den Verzicht auf solche Kontrollen in
Krisensituationen vor, die den raschen Eingang der betreffenden Waren in das Gebiet
der Union rechtfertigen. Während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS besteht
die Gefahr, dass die in der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Verpflichtung zur
Durchführung obligatorischer Grenzkontrollen zu Verzögerungen führt, die mit dem
dringenden und nahtlosen militärischen Transport von Lebensmitteln, Futtermitteln
und Hunden unvereinbar sind. Um einen raschen und ungehinderten militärischen
Transport zu gewährleisten, wenn das EMERS aktiviert wird, ist eine Ausnahme von
den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU)
2017/625 in Bezug auf Lebens- und Futtermittellieferungen und Militärhunde, die in
die Union verbracht werden, erforderlich.
(38) Um einen raschen und ungehinderten militärischen Transport innerhalb der Union in
Situationen zu gewährleisten, in denen das EMERS aktiviert ist, und um Engpässe zu
vermeiden, die sich negativ auf den zivilen Verkehr auswirken könnten, sollten die
Zollverfahren durch die Aktivierung der von der Zollbehörde der Europäischen Union
in Absprache mit der Kommission ausgearbeiteten Protokolle und Verfahren und des
in der Verordnung [Zollreform]16 festgelegten Mechanismus für das
Krisenmanagement im Zollbereich verwaltet werden.
(39) Die vorrangigen Korridore der EU für die militärische Mobilität, die im Ratsdokument
„Militärische Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der
EU“4 festgelegt sind, sind ein Instrument zur Erleichterung der koordinierten
Umsetzung der Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von besonderem
militärischem Wert sind. Sie sollen insbesondere die reibungslose Bewegung von
Truppen und Material innerhalb und außerhalb der Union gewährleisten. Durch die
Konzentration auf die dringendsten Investitionen in Infrastrukturen mit doppeltem
Verwendungszweck entlang dieser Korridore und insbesondere auf gezielte
kurzfristige Investitionen („Hotspots“) können die Mitgliedstaaten diese Korridore
rasch und auf koordinierte und synchronisierte Weise modernisieren.
(40) Darüber hinaus bilden diese Korridore die Grundlage für Vorabvereinbarungen
zwischen den Mitgliedstaaten und den Eisenbahninfrastrukturbetreibern oder
nationalen Luftfahrtbehörden über bestimmte Routen und unterstützende
Einrichtungen, insbesondere für den militärischen Transport gefährlicher Güter und
Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).
16 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
4 ST10440, ADD 1, Ratsdokument „Militärische Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb
und außerhalb der EU“, vom Rat am 26. Juni 2023 und am 23. Oktober 2023 gebilligt, und alle
nachfolgenden Änderungen des Dokuments in der vom Rat gebilligten Fassung.
für militärische Sondertransporte, sowie über vorab festgelegte grenzüberschreitende
Luftverkehrsverbindungen oder Verbindungspunkte. Solche vorab vereinbarten oder
vorher festgelegten Routen sollten eingerichtet werden, um die für die Abwicklung
von Verkehrsregelungen benötigte Zeit deutlich zu verkürzen.
(41) Das Verkehrssystem der Union stützt sich auf die Entwicklung von
Verkehrsmaßnahmen und technischen Anforderungen, die zur Gewährleistung und
Verbesserung der Sicherheit und Zuverlässigkeit entwickelt werden. Diese Ziele
dienen in ähnlicher Weise dem militärischen Transport, bei dem die Infrastruktur mit
doppeltem Verwendungszweck genutzt werden, sowie der Widerstandsfähigkeit und
Sicherheit der Verkehrssysteme.
(42) Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates17
müssen die Mitgliedstaaten kritische Einrichtungen ermitteln, die wesentliche Dienste
in elf Schlüsselsektoren des Binnenmarkts erbringen, um die Resilienz dieser
kritischen Einrichtungen gegenüber allen Gefahren zu stärken, wobei sowohl
natürliche als auch vom Menschen verursachte Risiken zu berücksichtigen sind.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen,
dass kritische Einrichtungen Maßnahmen zur Stärkung ihrer Resilienz ergreifen.
Darüber hinaus kann es bestimmte Infrastrukturen im Verkehrs-, Energie- und
Digitalbereich mit doppeltem Verwendungszweck geben, die für militärische
Transporte von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere Infrastrukturen, die sich
auf den EU-Korridoren für die militärische Mobilität oder entlang dieser befinden.
Diese Infrastruktur hat einen strategischen Wert, der über nationale Grenzen
hinausgeht. Solche strategischen Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck
sollten daher von den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer strategischen Bedeutung unter
der Koordinierung der Kommission ermittelt und geschützt werden.
(43) Solche strategischen Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck sollten daher
vor allen Gefahren geschützt werden, um ihre Resilienz zu erhöhen und
sicherzustellen, dass sie von den Mitgliedstaaten und ihren Eigentümern, Betreibern
und Verwaltern jederzeit wirksam eingesetzt werden können. Zumindest sollten die
Eigentümer, Betreiber und Verwalter von strategischer Infrastruktur mit doppeltem
Verwendungszweck die Verpflichtungen für kritische Einrichtungen gemäß der
Richtlinie (EU) 2022/2557 und die Anforderungen für wesentliche und wichtige
Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und
des Rates5 erfüllen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinien fallen.
(44) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Anschluss an die diesbezüglichen
Ankündigungen im Weißbuch zur Zukunft der europäischen Verteidigung auch
strengere Vorschriften für das Eigentum an und die Kontrolle von strategischen
Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck einführen. Während eine wirksame
Überprüfung neuer ausländischer Investitionen in strategische Infrastruktur mit
17 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj).
5 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 des
Europäischen Parlaments und des Rates6 dazu beitragen kann, Risiken im
Zusammenhang mit böswilliger ausländischer Beteiligung oder Kontrolle zu
verhindern, sollten die Mitgliedstaaten auch bereits bestehende Risiken ausländischer
Beteiligung oder Kontrolle bezüglich strategischer Infrastruktur mit doppeltem
Verwendungszweck mindern und angehen.
(45) Wie im Aktionsplan zur militärischen Mobilität 2.0 hervorgehoben, sind die
Mitgliedstaaten mit Fähigkeitslücken im Bereich der militärischen Mobilität
konfrontiert. Diese Fähigkeitslücken beeinträchtigen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten,
militärische Transportoperationen durchzuführen. Daher ist es angemessen, die
Kommission zu ermächtigen, einen Solidaritätspool einzurichten, um die
Fähigkeitslücken zu schließen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind. Über
den Solidaritätspool können die Mitgliedstaaten Transport- und Logistikfähigkeiten,
einschließlich solcher zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, bündeln
und gemeinsam nutzen, wodurch ihr Zugang zu den erforderlichen Fähigkeiten
erleichtert und ihre Fähigkeit zur Durchführung militärischer Transportoperationen
verbessert wird.
(46) Die Kommission sollte sicherstellen, dass der Solidaritätspool so eingerichtet wird,
dass die Mitgliedstaaten ermutigt werden, ihre Transport- und Logistikfähigkeiten,
einschließlich beweglichen Materials mit doppeltem Verwendungszweck wie
Fahrzeuge und Schiffe, freiwillig zu teilen, und dass die Unionsmittel effizient genutzt
werden können, um den Aufbau und die Instandhaltung dieser Kapazitäten zu
unterstützen. Der Solidaritätspool sollte auch die Verkehrs- und Logistikfähigkeiten
der Union umfassen, einschließlich derjenigen, die mit privaten Betreibern vertraglich
vereinbart wurden. Bei diesen Verkehrs- und Logistikfähigkeiten der Union sollte ein
besonderer Schwerpunkt auf seltenen und knappen Fähigkeiten liegen, die in den
Streitkräften der Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres verfügbar sind und bei denen die
Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die Union einen erheblichen Mehrwert
bieten könnte.
(47) Die Mitgliedstaaten sollten auf Informationen über bestehende Transportfähigkeiten
mit doppeltem Verwendungszweck zugreifen können, um künftige militärische
Transportoperationen angemessen zu planen und anhaltende Fähigkeitslücken zu
ermitteln. Die meisten zivilen Schienen- und Straßenfahrzeuge, Schiffe und
Luftfahrzeuge sind in nationalen oder europäischen Registern eingetragen. Die
Transparenz der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestehende Fähigkeiten sollte daher
verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass die für militärische Transporte
zuständigen nationalen Dienste Zugang zu diesen Registern haben. Um die
Transparenz auf Unionsebene zu erhöhen und die Planung militärischer Transporte zu
unterstützen, sollte die Kommission ebenfalls Zugang zu diesen Informationen haben.
(48) Zahlreiche zivile Schienenfahrzeuge könnten als Güter mit doppeltem
Verwendungszweck gelten und für militärische Transportoperationen geeignet oder
für diese Zwecke leicht aufrüstbar sein. Daher sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, ob und unter welchen
Bedingungen Eisenbahnunternehmen, die Eigentümer solcher Fahrzeuge sind,
6 Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur
Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.
L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).
Fahrzeughalter, die für sie verantwortlich sind, sowie Fahrzeughersteller bewerten
können, ob Eisenbahnfahrzeuge die technischen Merkmale für den Einsatz als
militärische Transporte aufweisen. Diese Befugnisse sollten die Entwicklung
harmonisierter technischer Parameter umfassen, auf die sich eine solche Ermittlung
stützen könnte.
(49) Unter außergewöhnlichen Umständen können militärische Transportoperationen den
Einsatz spezieller Infrastruktur, Mittel oder Ausrüstung erfordern, um den
militärischen Transport weiter zu erleichtern. Um einen ununterbrochenen Zugang zu
solchen kritischen Transportressourcen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten
einen Rahmen schaffen oder einrichten, mit dem sie rechtzeitig auf diese Ressourcen
zugreifen können, wenn alternative Lösungen wie die Auftragsvergabe nicht innerhalb
des erforderlichen Zeitrahmens verfügbar sind.
(50) Ein solcher Rahmen sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, als letztes Mittel und
nur wenn dies unbedingt erforderlich ist, die vorübergehende Kontrolle über
Infrastrukturen, Vermögenswerte oder Ausrüstung zu erlangen oder ein zeitlich
befristetes Nutzungsrecht daran zu erhalten, um militärische Transporte
sicherzustellen. Er sollte auch den Einsatz solcher vorübergehenden
Kontrollmaßnahmen zur Unterstützung militärischer Transportoperationen anderer
Mitgliedstaaten auf Ersuchen ermöglichen. Eigentümer, Betreiber und Verwalter der
betreffenden Infrastruktur, Vermögenswerte oder Ausrüstung sollten jedoch durch
solche Maßnahmen nicht in unangemessener Weise belastet werden und daher
angemessen für Ausgaben und Schäden entschädigt werden, die ihnen infolge ihres
Einsatzes entstanden sind. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solche Maßnahmen, soweit sie in das
Eigentumsrecht eingreifen, gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser
Rechte und Freiheiten achten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen.
(51) Während der Europäische Rat in der militärischen Mobilitätszusage 2024 betont hat,
wie wichtig es ist, Rahmenverträge mit zivilen Verkehrsanbietern zu schließen, sollten
künftige Rahmenverträge transparenter und flexibler sein.
(52) Aufgrund knapper Transportkapazitäten kann es vorkommen, dass ein Mitgliedstaat
bereits von einem anderen Mitgliedstaat gebuchte Kapazitäten vorab vertraglich
festlegt. Um solchen Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Doppelbuchung
zu begegnen, sollten die Verkehrsunternehmen die Mitgliedstaaten in neuen
Rahmenverträgen über solche Doppelbuchungsfälle auf dem Laufenden halten. Um
den Zugang zu den erforderlichen Transportdienstleistungen zu gewährleisten, sollten
neue Rahmenverträge es den Mitgliedstaaten gleichzeitig ermöglichen, andere
Mitgliedstaaten als Vertragsparteien einzuladen.
(53) Unbeschadet des Netzes nationaler Kontaktstellen, das im Rahmen des Projekts
„Militärische Mobilität“ der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) im
Bereich der Verteidigung eingerichtet wurde, sollte jeder Mitgliedstaat einen
nationalen Koordinator für grenzüberschreitende militärische Transporte benennen,
um die wirksame Koordinierung, Kommunikation und Durchführung
grenzüberschreitender militärischer Transportoperationen zu gewährleisten,
insbesondere wenn das EMERS aktiviert ist.
(54) Der nationale Koordinator für den grenzüberschreitenden militärischen Transport
sollte jederzeit erreichbar sein, um den rechtzeitigen Austausch von Informationen und
Ersuchen im Zusammenhang mit militärischen Transportoperationen zu erleichtern,
einschließlich der Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf
Genehmigungen militärischer Transporte und entsprechender Mitteilungen. Um die
Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte der nationale Koordinator auch über die
erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen, um Beratung und
Unterstützung bei Zollförmlichkeiten zu leisten, während der Aktivierung des EMERS
gestellte Anträge auf vorrangigen Zugang entgegenzunehmen und zu beantworten und
die erforderlichen Verfahren zu erleichtern, und er sollte sich mit allen einschlägigen
Akteuren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die an militärischen
Transportoperationen beteiligt sind, abstimmen.
(55) Um die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und die
Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu
erleichtern, sollte eine Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität
eingesetzt werden. Diese Gruppe ist unter anderem von wesentlicher Bedeutung, um
die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Genehmigungen militärischer Transporte
und Verkehrsregelungen – insbesondere zwischen Mitgliedstaaten, die sich entlang
derselben Korridore für die militärische Mobilität befinden – zu erleichtern, die
Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, auch
bei der Umsetzung der einschlägigen Zollförmlichkeiten, die Ermittlung und
Vorabverlegung wichtiger Transportfähigkeiten für den Solidaritätspool zu erleichtern,
Herausforderungen im Bereich der Energieversorgungssicherheit für militärische
Transportoperationen anzugehen und Bereiche zu ermitteln, in denen eine gemeinsame
Beschaffung von Fähigkeiten für militärische Transporte durchgeführt werden kann.
Der Gruppe für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität sollte es
gegebenenfalls und unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gestattet sein, die
Ukraine, die Republik Moldau und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums
einzuladen, um als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen. Gegebenenfalls sollte
es der Gruppe auch gestattet sein, gemeinsame Sitzungen mit dem nach Artikel 57 der
Verordnung [EDIP-Vorschlag] eingesetzten Ausschuss für die Versorgungssicherheit
im Verteidigungsbereich zu organisieren, um Fragen im Zusammenhang mit der
Verfügbarkeit militärischer Mittel und Fähigkeiten zu erörtern.
(56) Um die Wirksamkeit militärischer Transportoperationen in der Union zu erhöhen,
sollten die Mitgliedstaaten eine jährliche Kontrolle der militärischen
Transportbereitschaft durchführen, die es jedem Mitgliedstaat ermöglicht, seine
Bereitschaft zur Durchführung militärischer Transportoperationen oder zur Leistung
eines Beitrags dazu sowie zur Umsetzung des EMERS zu bewerten. Solche Kontrollen
sollten unter anderem dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf
vorbereitet sind, grenzüberschreitende militärische Transportoperationen in ihrem
Hoheitsgebiet anzunehmen, und dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen
haben, um die Erteilung von Genehmigungen militärischer Transporte zu erleichtern
und einen ressortübergreifenden Ansatz zu gewährleisten.
(57) In der Militärischen Mobilitätszusage 2024 des Europäischen Rates wurde
hervorgehoben, dass regelmäßig Übungen durchgeführt werden müssen, um
grenzüberschreitende militärische Bewegungen zu testen. Die Fähigkeit der
Kommission, Stresstests durchzuführen, ist auch von wesentlicher Bedeutung, um die
Wirksamkeit dieser Verordnung in dieser Hinsicht zu bewerten. Daher sollte es der
Kommission gestattet sein, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den
einschlägigen Einrichtungen der Union Stresstests durchzuführen, um die Bereitschaft
der Mitgliedstaaten und der Akteure auf Unionsebene zur Umsetzung dieser
Verordnung zu verbessern. Diese Tests sollten sich auf Aspekte wie die Vorbereitung
auf die Aktivierung des EMERS, die Bewertung der Wirksamkeit des
ressortübergreifenden Ansatzes bei der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung und
die Bewertung ihrer Umsetzung in bestimmten geografischen Gebieten wie
bestimmten Korridoren für die militärische Mobilität oder Sektoren, einschließlich des
Zolls, konzentrieren.
(58) Um das Ziel dieser Verordnung, einheitliche Unionsvorschriften für militärische
Transporte festzulegen, zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Arten von
militärischen Transporten, die unter die in Anhang I festgelegten dauerhaften
Genehmigungen für militärische Transporte fallen, sowie die Vorlage für Anträge und
Mitteilungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für militärische Transporte, die
in Anhang II festgelegt ist, zu aktualisieren, damit diese auf dem neuesten Stand
bleiben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19
niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der
Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament
und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den
Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung
der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(59) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden,
um ein sicheres und nichtoffenes digitales Informationssystem für die militärische
Mobilität einzurichten, grundlegende Schutz- und Resilienzmaßnahmen und verstärkte
Schutzmaßnahmen für strategische Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck
zu ermitteln, einen Solidaritätspool zur Gewährleistung, Optimierung und
Erleichterung der Durchführung militärischer Transportoperationen einzurichten,
Kategorien von Eisenbahnfahrzeugen zu ermitteln, die am besten für die Nutzung im
Rahmen eines militärischen Transports geeignet sind, technische Spezifikationen für
eine solche Ermittlung festzulegen, und zu bestimmen, ob und unter welchen
Bedingungen Eisenbahnunternehmen, Fahrzeughalter und Hersteller solche Fahrzeuge
ermitteln sollten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt20 werden.
(60) Eine große Zahl von Schienenfahrzeugen könnte für eine doppelte Verwendung in
Betracht gezogen werden und für die militärischen Transportzwecke der Eisenbahn
erforderlich sein. Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) sollte die
Kommission bei der Festlegung von Kriterien für die Ermittlung geeigneter Fahrzeuge
unterstützen dürfen. Darüber hinaus sollten zur raschen und wirksamen
Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen, die für militärische Transporte eingesetzt
werden, die Verfahren gestrafft werden, und es sollte den Mitgliedstaaten gestattet
19 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
20 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
werden, die Genehmigung von für militärische Transporte geeigneten Fahrzeugen an
die ERA zu übertragen. Die ERA sollte ähnliche Befugnisse wie die Mitgliedstaaten
erhalten, um nach der Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen die Informationen im Europäischen Register zugelassener Fahrzeugtypen
(European vehicle register, EVR) mit sofortiger Wirkung zu aktualisieren. Die
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates21 und die
Richtlinie (EU) 2016/797 sollten daher entsprechend geändert werden. Schließlich
sollte die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates
generell geändert werden, um der Rolle der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
bei der Unterstützung der militärischen Mobilität durch die Verbesserung der
Bereitschaft, Resilienz und Sicherheit des Eisenbahnsystems Rechnung zu tragen.
(61) Robuste und ständig verfügbare Kommunikationsdienste zwischen Luft- und
Bodeneinsatzmitteln sind für die Optimierung der Luftraumnutzung von
entscheidender Bedeutung. Die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen
Parlaments und des Rates22, die am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten ist, zielt darauf
ab, die Resilienz kritischer Luftverkehrsinfrastrukturen zu stärken. Sie schreibt vor,
dass Anbieter von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssystemen,
Flugberatungsdiensten, automatischer bordabhängiger Flugüberwachung,
meteorologischen Diensten und Flugverkehrskontrolldiensten für Flugplatz- und
Anflugkontrolle strenge Zertifizierungs- und Eigentumsanforderungen erfüllen
müssen. Diese Anforderungen, einschließlich der Notwendigkeit, dass die Anbieter zu
mehr als 50 % im Eigentum der Mitgliedstaaten oder ihrer Staatsangehörigen stehen
und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, sollen die Integrität und Sicherheit der
Flugverkehrsdienste gewährleisten. Um jedoch Störungen der Flugverkehrsdienste zu
verhindern, ist es unerlässlich, die Verordnung (EU) 2024/2803 zu ändern, indem die
Anwendung ihrer einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf Anbieter von
Kommunikationsdiensten aufgeschoben wird, um deren Einsatzbereitschaft
aufrechtzuerhalten.
(62) Das derzeitige Modell der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für
Flugsicherheit (EASA) und den nationalen Streitkräften hat sich bei der Zertifizierung
von Luftfahrzeugen mit doppeltem Verwendungszweck als wirksam erwiesen. Die
Zertifizierung großer Drohnen stellt jedoch eine erhebliche Herausforderung dar, da
die nationalen Streitkräfte dabei unkoordiniert vorgehen, wodurch ein Risiko der
Fragmentierung und der mangelnden Harmonisierung mit zukünftigen zivilen
Vorschriften entsteht. Die Integration dieser Drohnen in den allgemeinen Flugverkehr
– im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 – wird von den
Streitkräften als notwendig erachtet. Um die doppelte Verwendung solcher Drohnen
für Transportzwecke zu ermöglichen, ist es von entscheidender Bedeutung, die
militärischen Anforderungen an künftige zivile Anforderungen anzupassen. Der
derzeitige Rechtsrahmen der Union bietet keine angemessene Flexibilität, um die
Zertifizierung innovativer Technologien und Produkte wie bestimmter Kategorien von
Drohnen zu ermöglichen. Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 des
21 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004
(ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/796/oj).
22 Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur
Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj).
Europäischen Parlaments und des Rates23 muss geändert werden, um Ausnahmen von
den geltenden Anforderungen zu ermöglichen, wenn diese Anforderungen die
Zertifizierung innovativer Technologien und Produkte verhindern, wobei gleichzeitig
ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet sein muss, und um einen koordinierten
Ansatz zwischen der EASA und den nationalen Streitkräften zur Festlegung der
Anforderungen für die Zertifizierung großer Drohnen zu schaffen.
(63) Um den militärischen Transport zu verbessern, sollte die Union innovative
Luftverkehrslösungen mit doppeltem Verwendungszweck fördern, einschließlich
unbemannter Luftfahrzeuge, autonomer Systeme, fortschrittlicher Konzepte für die
urbane Luftmobilität und cybersicherer Flugverkehrsmanagementsysteme. Die
Einrichtung regulatorischer Testumgebungen (im Folgenden „Reallabore“) ist
erforderlich, um eine schnellere und autonomere Entwicklung solcher Technologien in
der Union in Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Behörden zu
erleichtern. Durch die Bereitstellung kontrollierter Versuchsbedingungen sollten diese
Testumgebungen dazu beitragen, den Einsatz neuer Fähigkeiten zu beschleunigen, die
Logistik und das Lieferkettenmanagement zu verbessern und die Einsatzbereitschaft
und Wirksamkeit militärischer Transporte zu stärken. Darüber hinaus sollten sie die
Harmonisierung des zivilen und militärischen Regelungsrahmens unterstützen, um die
nahtlose Integration von Luftverkehrsmitteln mit doppeltem Verwendungszweck
sowohl in gewerbliche als auch militärischen Transportoperationen zu ermöglichen
und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Wechsel des
Verkehrsträgers zu verringern. Auf diese Weise sollten Reallabore dazu beitragen,
bestehende Regulierungslücken zu schließen, die Interoperabilität zu fördern und zu
einem resilienteren, effizienteren und reaktionsfähigeren System für militärische
Transporte in der Union beizutragen. Die Verordnung (EU) 2018/1139 sollte daher
unbeschadet der einschlägigen Anforderungen und Formalitäten der Union in
Bereichen wie Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Wettbewerb sowie der
Zollförmlichkeiten und -verfahren, die für die Zwecke der Reallabore nicht
aufgehoben werden können, entsprechend geändert werden.
(64) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen geschützt werden,
insbesondere gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission24, dem
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission25 und dem Übereinkommen
zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den
Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht
23 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005,
(EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU
und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).
24 Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der
Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).
25 Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).
werden26. Die Maßnahmen sollten insbesondere die Verpflichtung enthalten, den
Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Herausgebers weder herabzustufen noch aufzuheben. Alle sensiblen
Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die
vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend
behandelt werden.
(65) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte
gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
erfolgen. Die Verarbeitung durch die Mitgliedstaaten sollte insbesondere im Einklang
mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates27 und
der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28 erfolgen. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates29 erfolgen.
(66) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung des militärischen
Transports in der Union und über ihre Außengrenzen hinweg bei gleichzeitiger
Minimierung und Minderung der Auswirkungen eines solchen Transports auf den
zivilen Verkehr, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, da
die derzeitige Fragmentierung, Ineffizienz und uneinheitliche Umsetzung nationaler
Strategien eine effektive Lösung auf Ebene der Mitgliedstaaten verhindern, sondern
vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das
für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(67) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [TT/MM/JJJJ] eine Stellungnahme
abgegeben.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
26 Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den
Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl.
C 202 vom 8.7.2011, S. 13).
27 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
28 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002,
S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
29 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden Maßnahmen in Bezug auf Ausrüstung, Verkehrsmittel und
Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, um militärische Transporte in der
Union und über ihre Außengrenzen hinaus zu erleichtern und zugleich die Auswirkungen
solcher Transporte auf den zivilen Verkehr möglichst gering zu halten und abzumildern.
Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:
a) ein einheitlicher Rahmen für die Verfahren zur Genehmigung
grenzüberschreitender militärischer Transporte und für Maßnahmen, die für
unterbrechungsfreie und sichere militärische Transporte sorgen, einschließlich
Maßnahmen zur Vereinfachung der für solche Transporte an den
Außengrenzen der Union geltenden Zollformalitäten,
b) effiziente, koordinierte und wirksame Maßnahmen zur Erleichterung
militärischer Transporte als Reaktion auf vorübergehende dringende
Ausnahmesituationen,
c) Vorschriften, mit denen Verkehrsinfrastrukturen mit doppeltem
Verwendungszweck für den doppelten Verwendungszweck ertüchtigt und
strategische Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck
widerstandsfähig gegen alle Gefahren und Bedrohungen gemacht werden
sollen,
d) Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung und Bündelung der Transport- und
Logistikfähigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten und zur Erhöhung der
Sichtbarkeit vorhandener Transportfähigkeiten für militärische Transporte.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Transport von Ausrüstung, Gütern und Personal, der von den
Streitkräften der Mitgliedstaaten oder unter ihrer Verantwortung oder, in den in den
Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung vorgesehen Fällen, unter der Verantwortung von
Verbündeten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) durchgeführt wird, wenn dieser
teilweise oder vollständig in der Union stattfindet und in der Union befindliche
Infrastrukturen, Mittel und Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „militärischer Transport“ den Transport von Ausrüstung, Gütern oder
Personen, der direkt von Streitkräften durchgeführt wird, sowie den Transport,
der von zivilen Unternehmen oder anderen von Streitkräften verpflichteten
Auftragnehmern in deren Auftrag durchgeführt wird, auch im Rahmen einer
militärischen Übung, eines militärischen Einsatzes oder einer militärischen
Mission und einschließlich des bemannten oder unbemannten Transports von
Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mittels ihres eigenen Antriebs;
2. „militärische Transportoperation“ eine Fahrt oder ein Flug mit oder ohne
Ladung im Rahmen eines militärischen Transports;
3. „Genehmigung eines militärischen Transports“ eine einem ersuchenden
Mitgliedstaat von einem annehmenden Mitgliedstaat erteilte Genehmigung
oder diplomatische Genehmigung für einen grenzüberschreitenden
militärischen Transport;
4. „ersuchender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der einen annehmenden
Mitgliedstaat um die Genehmigung ersucht, eine militärische
Transportoperation durch das Hoheitsgebiet des annehmenden Mitgliedstaats
durchzuführen, oder den Mitgliedstaat, der um Unterstützung im Rahmen des
Solidaritätspools gemäß Artikel 35 ersucht;
5. „annehmender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der das Ziel einer
militärischen Transportoperation ist oder als Transitland bei einer militärischen
Transportoperation durchquert oder überflogen wird;
6. „militärische Sonderfracht“ Güter oder Ausrüstung mit militärischem Bezug,
deren sicherer Transport besondere Genehmigungen, spezifisch angepasste
Verkehrspläne oder eine besondere logistische Handhabung erfordert und die
zusammen mit dem die militärische Transportoperation durchführenden
Fahrzeug folgende Abmessungen und Gewichte überschreiten:
a) beim Transport auf der Straße die höchstzulässigen Abmessungen
(Länge, Breite, Höhe) oder Gewichte nach Anhang I der
Richtlinie 96/53/EG,
b) beim Eisenbahntransport die höchstzulässigen Gewichte, das
Lichtraumprofil oder sonstige im Infrastrukturregister gemäß Artikel 49
der Richtlinie (EU) 2016/797 oder in der RINF-Anwendung gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission30 genannte
technische Merkmale;
7. „militärischer Sondertransport“ den militärischen Transport von militärischer
Sonderfracht;
8. „gefährliche Güter“ Stoffe und Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der
in Artikel 10 Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünfte und
Ordnungen fallen;
9. „Unterstützung durch den Gastgeberstaat“ jede Maßnahme oder Unterstützung,
die von einem annehmenden Mitgliedstaat oder in seinem Namen ergriffen
bzw. bereitgestellt wird, um den Transit und die vorübergehende Stationierung
von militärischem Personal und militärischer Ausrüstung des ersuchenden
Mitgliedstaates durch oder über das bzw. auf dem Hoheitsgebiet des
annehmenden Mitgliedstaates im Rahmen einer militärischen
30 Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen
Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/777/oj).
Transportoperation zu erleichtern, einschließlich des Zugangs zu Betankungs-
und Aufladeeinrichtungen sowie zu Park- und Rastmöglichkeiten;
10. „Verkehrsregelungen“ operative Regelungen, die von den zuständigen
Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eigens zur Ermöglichung
militärischer Transportoperationen im jeweiligen Hoheitsgebiet erlassen
werden, einschließlich Maßnahmen der Verkehrskontrolldienste, Maßnahmen
zur Gewährleistung des sicheren Transports von militärischer Sonderfracht und
gefährlichen Gütern, Regelungen über Begleitschutz und sonstige
Sicherheitsreglungen, Unterstützung durch den Gastgeberstaat sowie sonstige
verkehrsträgerspezifische Anforderungen wie die Einführung vorübergehender
Flugbeschränkungen in bestimmten Gebieten für Lufttransporte;
11. „Begleitschutz“ Wach- oder Polizeikräfte, die eine militärische
Transportoperation begleiten;
12. „Kabotage“
a) entweder den vorübergehenden gewerblichen Transport von Gütern in
einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges
Verkehrsunternehmen oder
b) den vorübergehender gewerblichen Personenkraftverkehr in einem
Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges
Verkehrsunternehmen;
13. „Rahmenvertrag“ eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren
öffentlichen Auftraggebern oder Einrichtungen und einem oder mehreren
Wirtschaftsbeteiligten, die dazu dient, die Bedingungen für die Vergabe von
Aufträgen in einem bestimmten Zeitraum, insbesondere in Bezug auf den Preis
und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge, festzulegen;
14. „Transportfähigkeiten“ separat oder kombiniert jegliche Ausrüstung, alle
Verkehrsmittel und sämtliches Personal, die militärische Transportoperationen
erleichtern, ermöglichen und durchführen können, sowie mobile Ausrüstung
zur Reparatur von strategischer Infrastruktur mit doppeltem
Verwendungszweck;
15. „Logistikfähigkeiten“ das Personal, die Ausrüstung und die Dienste, die
Tätigkeiten im Rahmen der Unterstützung durch den Gastgeberstaat
einschließlich der Lagerung und Verteilung von Treibstoff, Material und
sonstigen wesentlichen Gütern erleichtern, ermöglichen und durchführen
können;
16. „strategische Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck“ Infrastruktur,
die die Anforderungen gemäß Artikel 33 erfüllt;
17. „Eigentümer, Betreiber und Verwalter einer Infrastruktur“ die Einrichtungen,
die für Investitionen in eine Infrastruktur oder ihren täglichen Betrieb zuständig
sind;
18. „Militärische Anforderungen des Rates“ die vom Rat am 26. Juni 2023 und am
23. Oktober 2023 gebilligten „Militärische[n] Anforderungen an die
militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU“ sowie deren spätere
vom Rat gebilligte Änderungen;
19. „Korridor für die militärische Mobilität“ einen der vorrangigen Korridore für
die militärische Mobilität gemäß Anhang II der Militärischen Anforderungen
des Rates;
20. „mit doppeltem Verwendungszweck“ die Verwendungsfähigkeit für Zwecke
sowohl des zivilen Verkehrs als auch militärischer Transporte;
21. „Lebensmittel“ Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates31;
22. „im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende
Waren“ alle Waren einschließlich Tieren, die in einem der folgenden
Zusammenhänge befördert oder verwendet werden:
a) im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen
Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder
eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten
ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im
Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter
deren Kontrolle stattfinden, oder
b) im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten auf der Grundlage
i) der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der
Europäischen Union (GSVP),
ii) des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten
Nordatlantikvertrags.
Kapitel II
Einheitlicher Rahmen für die militärische Mobilität
ABSCHNITT 1
EINHEITLICHE VERFAHREN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG
EINES MILITÄRISCHEN TRANSPORTS
Artikel 4
Genehmigungen militärischer Transporte
Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden militärischen Transports kann der annehmende
Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat Folgendes gewähren:
a) dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte gemäß Artikel 5;
b) Ad-hoc-Genehmigungen militärischer Transporte gemäß Artikel 6.
31 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
Artikel 5
Dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte
(1) In einer dauerhaften Genehmigung militärischer Transporte ist festgelegt, welche
Arten von militärischen Transportoperationen während ihrer Gültigkeitsdauer als von
den annehmenden Mitgliedstaaten genehmigt gelten. Dauerhafte Genehmigungen
militärischer Transporte erstrecken sich mindestens auf die in Anhang I aufgeführten
Arten von militärischen Transportoperationen.
(2) Die annehmenden Mitgliedstaaten treffen spätestens zwei Monate nach Eingang des
Antrags auf eine dauerhafte Genehmigung militärischer Transporte eine
Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer solchen Genehmigung.
(3) Der annehmende und der ersuchende Mitgliedstaat vereinbaren, soweit möglich, in
der dauerhaften Genehmigung militärischer Transporte die Bedingungen, unter
denen die unter diese Genehmigung fallenden militärischen Transportoperationen
durchzuführen sind, gegebenenfalls einschließlich geltender Verkehrsregelungen und
vorab festgelegter Routen.
(4) Die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die sich entlang desselben Korridors
für die militärische Mobilität befinden, können ihre dauerhaften Genehmigungen
militärischer Transporte anpassen und sich im Voraus abstimmen, um insbesondere
die Kohärenz der Verkehrsregelungen und vorab festgelegten Routen zu
gewährleisten.
(5) Dauerhafte Genehmigungen militärischer Transporte gelten, bis sie vom
annehmenden Mitgliedstaat ausdrücklich ausgesetzt oder widerrufen werden. Der
Mitgliedstaat darf eine dauerhafte Genehmigung militärischer Transporte nur im
Falle höherer Gewalt oder einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung
oder der nationalen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat aussetzen oder widerrufen,
wobei dies zu begründen ist. Der annehmende Mitgliedstaat, der die Genehmigung
widerruft oder aussetzt, teilt dies dem ersuchenden Mitgliedstaat so früh wie möglich
mit.
(6) Der annehmende Mitgliedstaat kann in hinreichend begründeten Fällen eine
dauerhafte Genehmigung militärischer Transporte unter Einhaltung einer Frist von
mindestens drei Arbeitstagen für den ersuchenden Mitgliedstaat ändern.
(7) Vor der Durchführung einer militärischen Transportoperation im Rahmen einer
gültigen dauerhaften Genehmigung militärischer Transporte übermittelt der
ersuchende Mitgliedstaat dem annehmenden Mitgliedstaat eine Mitteilung. Bittet der
ersuchende Mitgliedstaat um Unterstützung durch den Gastgeberstaat oder um
andere Verkehrsregelungen, so wird dieses Ersuchen in die Mitteilung
aufgenommen.
(8) Die in Absatz 7 genannte Mitteilung ist spätestens 72 Stunden vor der planmäßigen
Ankunftszeit an der Grenzübergangsstelle des annehmenden Mitgliedstaats zu
übermitteln. Im Falle des Transits durch mehrere Mitgliedstaaten übermittelt der
ersuchende Mitgliedstaat die Mitteilung gleichzeitig an alle annehmenden
Mitgliedstaaten. Enthält die Mitteilung ein oder mehrere Ersuchen um
Verkehrsregelungen, so koordinieren und bearbeiten die annehmenden
Mitgliedstaaten diese Ersuchen gleichzeitig, um kohärente Verkehrsregelungen für
den militärischen Transport zu gewährleisten. Der annehmende und der ersuchende
Mitgliedstaat können in der dauerhaften Genehmigung militärischer Transporte eine
kürzere Frist für die Mitteilung militärischer Transportoperationen vereinbaren.
(9) Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 7 kann der annehmende Mitgliedstaat
spezifische Verkehrsregelungen oder Bedingungen für die betreffende militärische
Transportoperation festlegen, einschließlich der Nutzung bestimmter Routen,
insbesondere wenn dies für den sicheren Transport militärischer Sonderfracht oder
gefährlicher Güter gemäß den Artikeln 10 und 11 erforderlich ist. In solchen Fällen
koordiniert er unverzüglich die erforderlichen Regelungen mit dem ersuchenden
Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die militärische Transportoperation wie
geplant durchgeführt werden kann.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte
Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die Liste der Arten von
militärischen Transportoperationen, für die dauerhafte Genehmigungen militärischer
Transporte gelten, zu aktualisieren.
Artikel 6
Ad-hoc-Genehmigungen militärischer Transporte
(1) Der annehmende Mitgliedstaat kann dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Ad-hoc-
Genehmigung militärischer Transporte für eine oder mehrere militärische
Transportoperationen erteilen, für die keine gültige dauerhafte Genehmigung
militärischer Transporte vorliegt. Sie gilt nur für die in der Ad-hoc-Genehmigung
militärischer Transporte angegebene Dauer.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat stellt das Ersuchen um eine Ad-hoc-Genehmigung
militärischer Transporte so früh wie möglich und in jedem Fall so rechtzeitig, dass
der annehmende Mitgliedstaat die Genehmigung gemäß Absatz 3 erteilen oder
verweigern kann. Bittet der ersuchende Mitgliedstaat um Unterstützung durch den
Gastgeberstaat oder andere Verkehrsregelungen, so wird ein solches Ersuchen um
Verkehrsregelungen in das Ersuchen um eine Ad-hoc-Genehmigung militärischer
Transporte aufgenommen. Im Falle des Transits durch mehrere Mitgliedstaaten
übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat das Ersuchen gleichzeitig an alle
annehmenden Mitgliedstaaten. Die annehmenden Mitgliedstaaten koordinieren und
bearbeiten die Ersuchen gleichzeitig, um kohärente Verkehrsregelungen für den
militärischen Transport zu gewährleisten.
(3) Der annehmende Mitgliedstaat trifft spätestens drei Arbeitstage nach Eingang des
Antrags auf Ad-hoc-Genehmigung eine Entscheidung über die Erteilung oder
Verweigerung der Ad-hoc-Genehmigung. In seiner Entscheidung über die Erteilung
einer Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte kann der annehmende
Mitgliedstaat spezifische Verkehrsregelungen oder Bedingungen für die betreffenden
militärischen Transportoperationen festlegen, einschließlich der Nutzung bestimmter
Routen, insbesondere wenn dies für den sicheren Transport von militärischer
Sonderfracht oder gefährlichen Gütern gemäß den Artikeln 10 und 11 erforderlich
ist. In solchen Fällen koordiniert er unverzüglich die erforderlichen Regelungen mit
dem ersuchenden Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die militärische
Transportoperation wie geplant durchgeführt werden kann.
(4) Der annehmende Mitgliedstaat darf eine Ad-hoc-Genehmigung militärischer
Transporte nur im Falle höherer Gewalt oder einer ernsthaften Bedrohung der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat
widerrufen. Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung widerruft, teilt dies dem
ersuchenden Mitgliedstaat so früh wie möglich mit und begründet dies
ordnungsgemäß.
(5) Der annehmende Mitgliedstaat kann die erteilte Ad-hoc-Genehmigung militärischer
Transporte nur in hinreichend begründeten Fällen ändern. Er muss den ersuchenden
Mitgliedstaat so früh wie möglich über die Änderungen informieren.
(6) Der ersuchende Mitgliedstaat kann einen zuvor eingereichten Antrag auf Erteilung
einer Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte ändern. Er muss diese
Änderung spätestens drei Arbeitstage vor dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt der
Ankunft an der Grenzübergangsstelle vornehmen. Der annehmende Mitgliedstaat
beantwortet Anträge auf Änderungen unverzüglich.
(7) Ein neuer Antrag auf Erteilung einer Ad-hoc-Genehmigung militärischer Transporte
ist vom ersuchenden Mitgliedstaat zu stellen, wenn die geplanten Änderungen den
Transport gefährlicher Güter oder militärischer Sonderfracht, wesentliche
Änderungen der Unterstützung durch den Gastgeberstaat oder eine Änderung der
Daten betreffen.
Artikel 7
Einzelne Zugtrassen für den militärischen Transport auf der Schiene
(1) Vor der Durchführung einer militärischen Transportoperation auf der Schiene
beantragt der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2012/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates32 direkt oder über ein
Eisenbahnunternehmen, das den militärischen Transport im Namen dieses
ersuchenden Mitgliedstaats durchführt, bei dem/den Betreiber(n) der
Eisenbahninfrastruktur im annehmenden Mitgliedstaat eine einzelne Zugtrasse.
(2) Ist die Zusammenarbeit des Infrastrukturbetreibers erforderlich, um sicherzustellen,
dass die Schienenfahrzeuge, insbesondere beim Transport militärischer Sonderfracht,
gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/797 mit der Strecke kompatibel sind und
sich ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges einfügen, so stellt der
Infrastrukturbetreiber dem Eisenbahnunternehmen so bald wie möglich die
erforderlichen Informationen zur Verfügung und wirkt an allen erforderlichen
Prüfungen mit.
(3) Sind die Schienenfahrzeuge, insbesondere beim Transport militärischer Sonderfracht,
nicht mit den Streckenparametern vereinbar, die in den gemeinsamen
Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 unter normalen Betriebsbedingungen
festgelegt sind, so stellt der Infrastrukturbetreiber so bald wie möglich fest, ob diese
Fahrzeuge unter bestimmten Betriebsbedingungen sicher betrieben werden können.
(4) Umfasst der Schienentransport gefährliche Güter, die nach Artikel 10 zulässig sind,
so ergreifen der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen alle
erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 10 genannten
Bestimmungen zu gewährleisten.
(5) Im Falle des Transits durch mehrere Mitgliedstaaten stimmen sich die
Infrastrukturbetreiber dieser Mitgliedstaaten ab, um eine kohärente Behandlung der
militärischen Transportoperation zu gewährleisten.
32 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur
Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2012/34/oj).
Artikel 8
Praktische Vorkehrungen für Verfahren zur Genehmigung militärischer Transporte
(1) Anträge auf Genehmigungen militärischer Transporte, Mitteilungen im Rahmen
solcher Genehmigungen und Anträge auf Verkehrsregelungen nach diesem Kapitel,
auch für den militärischen Transport gefährlicher Güter und militärischer
Sonderfracht, werden unter Verwendung der Vorlage in Anhang II gestellt. Anträge
und Mitteilungen werden zu einem einzigen Genehmigungsantrag, einer einzigen
Mitteilung oder einem einzigen Antrag auf Verkehrsregelungen für denselben
militärischen Transport zusammengefasst. Unbeschadet der geltenden
Zollvorschriften der Union, einschließlich des NATO- und EU-Vordrucks 302
gemäß Artikel 15, werden von keinem Mitgliedstaat zusätzliche Vordrucke verlangt.
(2) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung
des Anhangs II zu erlassen, um den Inhalt der Vorlage zu aktualisieren und damit
technischen oder operativen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(3) Die Kommunikation zwischen dem ersuchenden und dem annehmenden
Mitgliedstaat nach den Artikeln 5 und 6 erfolgt über den gemäß Artikel 40 Absatz 1
benannten nationalen Koordinator für grenzüberschreitende militärische Transporte.
Artikel 9
Ununterbrochener militärischer Transport
Alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Begleitschutz
militärischer Transportoperationen, der Kennzeichnung von Fahrzeugen für militärische
Transporte sowie von Waffen und Munition für militärische Transportoperationen innerhalb
der Union werden nur beim ersten geplanten Halt der militärischen Transportoperation nach
der Binnengrenze eines Mitgliedstaats durchgeführt, um einen ununterbrochenen
militärischen Transport zu gewährleisten.
Artikel 10
Militärischer Transport gefährlicher Güter
(1) Der militärische Transport gefährlicher Güter ist vorbehaltlich einer gültigen
Genehmigung militärischer Transporte gemäß den Artikeln 5 und 6 zulässig, wenn er
den Anforderungen entspricht, die in einem der folgenden Instrumente festgelegt
sind:
a) dem am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR);
b) dem am 26. Mai 2000 in Genf geschlossenen Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen (ADN);
c) der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter,
die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet;
d) dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit
Seeschiffen (IMDG-Code);
e) den Technischen Anweisungen (ICAO-TI) der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation;
f) der NATO-Veröffentlichung für alliierte Truppenbewegungen (Nr. 6)
(AMovP-6).
(2) Militärische Transportoperationen, die gemäß Artikel 17 von den Streitkräften eines
NATO-Mitgliedstaats durchgeführt werden, der nicht Vertragspartei des ADR, des
ADN, des RID, des IMDG-Codes oder der ICAO-TI ist, sind zulässig, wenn sie der
NATO-AMovP-6 oder, falls diese nicht anwendbar sind, den im Herkunftsland
geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.
(3) Erforderlichenfalls werden spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der
Einhaltung der Anforderungen, die in den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Instrumenten festgelegt sind, in die in dieser Verordnung festgelegten
Verkehrsregelungen aufgenommen.
(4) Für den militärischen Transport gefährlicher Güter im Rahmen einer Genehmigung
militärischer Transporte ist es nicht erforderlich, vor Beginn des militärischen
Transports Formulare oder Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der
Anforderungen von ADR, ADN, RID, IMDG-Code, ICAO-TI, NATO AMovP-6
oder gegebenenfalls der im Herkunftsland geltenden nationalen Vorschriften
vorzulegen.
Artikel 11
Militärischer Sondertransport auf der Straße
(1) Militärische Transporte auf der Straße, die mit Fahrzeugen oder
Fahrzeugkombinationen durchgeführt werden, die die in Anhang I der
Richtlinie 96/53/EG festgelegten höchstzulässigen Gewichte oder Abmessungen
überschreiten, sind zulässig, wenn diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
unteilbare Ladungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG befördern oder
für eine solche Beförderung bestimmt sind, sofern eine gültige Genehmigung
militärischer Transporte gemäß den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorliegt.
(2) Für militärische Transporte gemäß Absatz 1 legt der annehmende Mitgliedstaat
Verkehrsregelungen fest, um den sicheren Transport militärischer Sonderfracht und
die Kompatibilität der Infrastruktur zu gewährleisten. Diese Verkehrsregelungen
ersetzen die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG genannten
Sondergenehmigungen und ähnliche Regelungen.
Artikel 12
Befreiung militärischer Transporte von Verkehrsbeschränkungen
(1) Militärische Transporte, die mit einer gültigen Genehmigung militärischer
Transporte gemäß den Artikeln 5 und 6 durchgeführt werden, sind an Wochenenden,
Feiertagen, nationalen Feierlichkeiten, in der Nacht und in allen anderen Zeiträumen,
die Verkehrsbeschränkungen unterliegen können, zulässig.
(2) Die Mitgliedstaaten befreien militärische Transportoperationen, die unmittelbar von
den Streitkräften durchgeführt werden, von Verkehrsbeschränkungen, die auf
bestimmten Straßenabschnitten gelten und auf der Umweltverträglichkeit der
Fahrzeuge beruhen.
Artikel 13
Befreiung militärischer Transporte von den Kabotagevorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können, wenn dies zur Erleichterung militärischer Transporte
erforderlich ist, von zivilen Betreibern durchgeführte militärische Transporte von den
Beschränkungen für Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 ausnehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
über solche Ausnahmen.
Artikel 14
Digitales Informationssystem für die militärische Mobilität
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung eines sicheren und
nichtoffenen digitalen Informationssystems für die militärische Mobilität (im
Folgenden „System“) erlassen, wobei sie die folgenden Anforderungen
berücksichtigt:
a) Das System wird bis 2030 eingeführt.
b) Jede Digitalisierung des EU-Vordrucks 302 im Rahmen des Systems
muss den geltenden Zollvorschriften der Union entsprechen,
einschließlich der gemeinsamen Datenanforderungen, die das EU-
Zolldatenmodell gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) [Zollreform]
bilden.
c) Das System wird von der Kommission betrieben und gewartet.
d) Mit Ausnahme der einschlägigen Zollvorschriften berücksichtigt das
System militärische Transporte im Rahmen von NATO-Operationen
gemäß Artikel 17.
e) Das System gewährleistet erforderlichenfalls die Interoperabilität und
wird unter Verwendung von Unions- und internationalen Normen und
unter gebührender Berücksichtigung der EU-Zollvorschriften entwickelt.
Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4
genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Wird das System eingerichtet und in Betrieb genommen, so nutzen die
Mitgliedstaaten es für alle unter dieses Kapitel fallenden Verfahren, einschließlich
der in dieser Verordnung genannten Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem
EU-Vordruck 302.
Artikel 15
Vereinfachte Zollförmlichkeiten
(1) Der militärische Transport von Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten über
die Außengrenzen der Union hinweg befördert oder verwendet werden sollen,
unterliegt der zollamtlichen Überwachung und ist unter Verwendung des NATO-
bzw. des EU-Vordrucks 302 im Sinne des Artikels 1 Nummern 50 bzw. 51 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission34 für das betreffende
Zollverfahren anzumelden, es sei denn, die für die jeweilige militärische
Transportoperation zuständigen Militärbehörden beschließen ausdrücklich, die
Standard-Zollanmeldung abzugeben.
(2) Werden über einen EU- oder NATO-Vordruck 302 angemeldete Sendungen für eine
Warenbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese
Kontrollen vorrangig durchgeführt.
Artikel 16
Digitalisierung des EU-Vordrucks 302
(1) Wird das in Artikel 14 genannte digitale Informationssystem für die militärische
Mobilität eingerichtet und in Betrieb genommen, so verwenden die Zollbehörden der
Mitgliedstaaten es für den Austausch und die Speicherung von Informationen im
Zusammenhang mit dem EU-Vordruck 302 auf der Grundlage gemeinsamer
Datenanforderungen, die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) [Zollreform]
festgelegt werden. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die Zollbehörde der
Europäischen Union haben Zugang zu diesem System, um ihren Zollverpflichtungen
im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität nachzukommen.
(2) Bei einem vorübergehenden Ausfall des digitalen Informationssystems für die
militärische Mobilität übermitteln Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen,
einschließlich Militärbehörden, die Informationen zur Erfüllung der betreffenden
Formalitäten auf die in Artikel 203 der Verordnung [Zollreform] festgelegte Weise,
einschließlich anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung.
Artikel 17
Militärische Transporte im Rahmen von NATO-Operationen
(1) In Bezug auf militärische Transporte im Rahmen von Operationen, Missionen und
Übungen, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)
gemeinsam vereinbart werden, sowie im Rahmen von Operationen, Missionen und
Übungen auf multilateraler und bilateraler Ebene zwischen NATO-Mitgliedern
behandeln die Mitgliedstaaten, die Parteien des Nordatlantikvertrags sind, andere
Parteien des Nordatlantikvertrags für die Zwecke der Artikel 4 bis 13 dieses
Abschnitts als ersuchende Mitgliedstaaten. In diesem Fall wenden sie die
Vorschriften der Artikel 4 bis 13 dieses Abschnitts sinngemäß und unbeschadet der
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten an.
(2) Mitgliedstaaten, die nicht Parteien des Nordatlantikvertrags sind, können ebenfalls
beschließen, Parteien des Nordatlantikvertrags, die keine Mitgliedstaaten sind, für
die Zwecke der Artikel 4 bis 13 den ersuchenden Mitgliedstaaten gleichzustellen,
und diese Vorschriften entsprechend anwenden.
34 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur
Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
ABSCHNITT 2
VERBESSERTES EUROPÄISCHES REAKTIONSSYSTEM FÜR DIE MILITÄRISCHE
MOBILITÄT (EMERS)
Artikel 18
EMERS
(1) Es wird ein verbessertes europäisches Reaktionssystem für die militärische Mobilität
(European Military Mobility Enhanced Response System, EMERS) eingerichtet. Bei
Aktivierung gemäß den in Artikel 19 festgelegten Verfahren und Bedingungen
ermöglicht das EMERS die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen
befristeten Maßnahmen.
(2) Während des Zeitraums der Aktivierung des EMERS gelten die befristeten
Maßnahmen nach diesem Abschnitt für das gesamte Gebiet der Union.
Artikel 19
Aktivierung des EMERS
(1) Das EMERS kann nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren aktiviert werden,
wenn ein Bedarf an deutlich höheren Mengen, Frequenzen oder Geschwindigkeiten
für militärische Transporte in der Union oder einem Teil davon besteht oder zu
erwarten ist und die bestehenden Vorschriften für militärische Transporte und die
Kapazität des Verkehrsnetzes es nicht erlauben oder nicht ausreichen, diesem Bedarf
gerecht zu werden.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen
erfüllt sind, oder auf begründeten Antrag mindestens eines Mitgliedstaats, legt sie
dem Rat so bald wie möglich einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt zur
Aktivierung des EMERS vor.
Bevor die Kommission die Aktivierung des EMERS beantragt und wenn dies in
Anbetracht der Dringlichkeit möglich ist, konsultiert sie die Gruppe für Verkehr
im Rahmen der militärischen Mobilität.
Vor der Beantragung der Aktivierung oder parallel dazu führt die Kommission
eine Bewertung der Auswirkungen der Aktivierung des EMERS auf das
Funktionieren des Binnenmarkts und der möglichen Notwendigkeit von
Abhilfemaßnahmen durch.
(3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 2 den
Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des EMERS spätestens 48 Stunden nach
Eingang des Aktivierungsantrags erlassen. In dem Durchführungsrechtsakt des Rates
wird die Dauer der Anwendung des EMERS festgelegt, die zwölf Monate nicht
überschreiten darf.
Der Rat legt in dem Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des EMERS fest,
welche Wirkungen der Bestimmungen dieses Abschnitts von den Mitgliedstaaten,
die Parteien des Nordatlantikvertrags sind, auf militärische Transporte von Parteien
des Nordatlantikvertrags, die keine Mitgliedstaaten sind, ausgeweitet werden sollen,
unbeschadet der einschlägigen Zollförmlichkeiten. Mitgliedstaaten, die keine
Parteien des Nordatlantikvertrags sind, können ebenfalls beschließen, eine solche
Ausweitung der EMERS-Bestimmungen auf Parteien des Nordatlantikvertrags, die
keine Mitgliedstaaten sind, vorzunehmen. Bei der Entscheidung über die Ausweitung
bestimmter EMERS-Bestimmungen auf Parteien des Nordatlantikvertrags, die keine
Mitgliedstaaten sind, berücksichtigt der Rat insbesondere Operationen, Missionen
und Übungen, die innerhalb der NATO gemeinsam vereinbart werden und sich auf
die Gründe der Aktivierung des EMERS beziehen, und achtet die Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.
(4) Während der Anwendung des EMERS beruft die Kommission erforderlichenfalls auf
Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus außerordentliche Sitzungen der Gruppe
für Verkehr im Rahmen der militärischen Mobilität ein. Die Mitgliedstaaten arbeiten
eng mit der Kommission zusammen, indem sie sie rechtzeitig über alle nationalen
Maßnahmen unterrichten, die im Hinblick auf die Aktivierung des EMERS ergriffen
wurden, und sich mit ihr abstimmen.
(5) Die Kommission bewertet auf begründeten Antrag mindestens eines Mitgliedstaats
oder von sich aus, ob die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind, und legt
dem Rat gegebenenfalls einen neuen Vorschlag vor. Auf der Grundlage der
Bewertung der Kommission kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 2
beschließen, die Anwendung des EMERS vor Ablauf der Frist, die in dem in
Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt ist, zu verlängern
oder zu beenden. Jeder Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Anwendung
des EMERS bleibt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Ist
nach diesem Zeitpunkt eine weitere Verlängerung erforderlich, so findet das in
diesem Artikel vorgesehene Verfahren Anwendung.
Artikel 20
Mitteilung von militärischen Transporten während des Zeitraums der Aktivierung des
EMERS
(1) Abweichend von den Artikeln 5 und 6 gelten während des Zeitraums der Aktivierung
des EMERS Anträge auf Genehmigungen militärischer Transporte als von den
annehmenden Mitgliedstaaten angenommen. Dies lässt den besonderen Charakter der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat unterrichtet die annehmenden Mitgliedstaaten so früh
wie möglich, spätestens jedoch sechs Stunden vor der planmäßigen Ankunftszeit an
der Grenzübergangsstelle des annehmenden Mitgliedstaats, über den beabsichtigten
militärischen Transport. Die Mitteilung enthält alle relevanten Einzelheiten,
einschließlich des Umfangs, der geplanten Strecke und des Zeitplans für den
Transport, sowie gegebenenfalls das Ersuche
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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