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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25, 21/2753)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2756 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25, 21/2753) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2756 21. Wahlperiode 12.11.2025 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25, 21/2753 – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Sascha Müller und Ines Schwerdtner Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU- Mindeststeuersatz, die bislang befristet ist, zu verstetigen. Im Bereich der Elektromobilität sollen durch eine Vereinfachung im Stromsteuergesetz fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen sowie klare Regelungen für bidirektionales Laden eingeführt werden. Mit der Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher ins Gesetz soll zudem ein innovativer Ansatz verfolgt und doppelte Steuerentstehung umfassend vermieden werden. Zudem soll die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden. Das Strom- und Energiesteuerrecht soll zudem im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt und an EU-rechtliche Vorgaben angepasst werden. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: • Zur Vermeidung eines Präjudiz durch die Herausnahme von Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern auf andere Rechtsbereiche wird die Definition aufgehoben (§ 2 Nummer 7 StromStG) und zugleich enumerativ die weiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im Stromsteuerecht aufgezählt. • Künftig kann in Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung genutzter Strom bürokratiearm zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geleistet werden (sogenannte Querlieferungen), ohne dass wie bislang Steueranmeldungen und Entlastungen für entsprechende Strommengen erforderlich sind (§ 10 Absatz 3 StromStV). • Der Anlagenbegriff wird unter Rückgriff auf das Marktstammdatenregister noch weitergehender vereinfacht (§ 12b StromStV). • Es wurden weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus normiert (§ 1a StromStV), wodurch die Betroffenen von den Versorgerpflichten ausgenommen sind. • Vorschriften zur Messung von Strommengen werden durch Verweis auf das Energiewirtschaftsrecht harmonisiert und damit vereinfacht, insbesondere bei Stromspeichern und Ladepunkten (§ 11a Absatz 3 StromStV). • Die erstmalige Antragstellung zu den Steuerentlastungen für den ÖPNV im Energie- und Stromsteuerrecht wird vereinfacht (§ 17e StromStV und § 102b EnergieStV). • Weitere Korrekturen zur Behebung von Verweisfehlern sowie Klarstellungen und Regelungen zum weiteren Bürokratieabbau wurden aufgenommen. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben in Höhe von rund 46.000.000 Euro. Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Personal- und Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen in Höhe von 3.690.000 Euro. Ab dem Jahr 2027 fallen Ausgaben für Personal und Sachkosten in Höhe von insgesamt 7.593.000 Euro an. Außerdem wird im Jahr 2026 mit einmaligen IT-Aufwänden in Höhe von 14.330.000 Euro und ab dem Jahr 2027 mit jährlichen IT-Ausgaben in Höhe von 1.820.000 Euro gerechnet. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 jährliche Sachausgaben in Höhe von 6.000 Euro. Die Mehrbedarfe an Sach-, Personal- und IT-Mitteln sind im Rahmen des im Finanzplan festgelegten Ausgabeplafond des Epl. 08 zu finanzieren. Außerdem entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Steuermindereinnahmen für den Bund in Höhe von rund 1.227.000.000 Euro, und ab dem Jahr 2027 in Höhe von rund 2.825.000.000 Euro jährlich. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger aus Bürokratiekosten bestehender geringfügiger Erfüllungsaufwand. Darüber hinaus entsteht in Summe ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 47.881.000 Euro, der sich vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt. Davon entfallen 47.663.000 Euro darauf, dass die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wie bisher auch weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Dem gegenüber stehen Personalminderausgaben in Höhe von 10.626.000 Euro. Weiterhin entstehen der Wirtschaft einmalige Sachkosten von rund 1.908.000 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 37.255.000 Euro dar. Dieser resultiert im Wesentlichen aus der Verstetigung der Regelung nach § 9b StromStG und besteht insofern bereits heute. Eine Pflicht zur Beantragung der Entlastung besteht nicht. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht im Jahr 2026 einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 15.017.000 Euro. Es entsteht für die Zollverwaltung ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 6.823.000 Euro sowie jährlicher Minderaufwand von rund 1.074.000 Euro. Für das ITZBund entsteht kein Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund geringfügige jährliche Sachaufwendungen. Weitere Kosten Keine. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 12. November 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Sascha Müller Berichterstatter Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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