Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25, 21/2753)
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25, 21/2753)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2756
21. Wahlperiode 12.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25, 21/2753 –
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Sascha Müller und Ines Schwerdtner
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Stromsteuerentlastung für Unternehmen
des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-
Mindeststeuersatz, die bislang befristet ist, zu verstetigen. Im Bereich der Elektromobilität
sollen durch eine Vereinfachung im Stromsteuergesetz fortan Einzelfallprüfungen von
komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen sowie klare
Regelungen für bidirektionales Laden eingeführt werden. Mit der Aufnahme von anderen
Formen von Energiespeichern als Stromspeicher ins Gesetz soll zudem ein innovativer
Ansatz verfolgt und doppelte Steuerentstehung umfassend vermieden werden. Zudem
soll die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben
und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort der
jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden. Das Strom- und
Energiesteuerrecht soll zudem im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der
Stromerzeugung verschlankt und an EU-rechtliche Vorgaben angepasst werden.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
• Zur Vermeidung eines Präjudiz durch die Herausnahme von Biomasse aus der
Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern auf andere Rechtsbereiche
wird die Definition aufgehoben (§ 2 Nummer 7 StromStG) und zugleich
enumerativ die weiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im
Stromsteuerecht aufgezählt.
• Künftig kann in Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung genutzter Strom
bürokratiearm zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geleistet werden (sogenannte
Querlieferungen), ohne dass wie bislang Steueranmeldungen und Entlastungen
für entsprechende Strommengen erforderlich sind (§ 10 Absatz 3 StromStV).
• Der Anlagenbegriff wird unter Rückgriff auf das Marktstammdatenregister noch
weitergehender vereinfacht (§ 12b StromStV).
• Es wurden weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus normiert (§ 1a StromStV),
wodurch die Betroffenen von den Versorgerpflichten ausgenommen sind.
• Vorschriften zur Messung von Strommengen werden durch Verweis auf das
Energiewirtschaftsrecht harmonisiert und damit vereinfacht, insbesondere bei
Stromspeichern und Ladepunkten (§ 11a Absatz 3 StromStV).
• Die erstmalige Antragstellung zu den Steuerentlastungen für den ÖPNV im
Energie- und Stromsteuerrecht wird vereinfacht (§ 17e StromStV und § 102b
EnergieStV).
• Weitere Korrekturen zur Behebung von Verweisfehlern sowie Klarstellungen
und Regelungen zum weiteren Bürokratieabbau wurden aufgenommen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im
Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben in Höhe von rund 46.000.000 Euro.
Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026
Personal- und Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen in Höhe von 3.690.000 Euro.
Ab dem Jahr 2027 fallen Ausgaben für Personal und Sachkosten in Höhe von
insgesamt 7.593.000 Euro an. Außerdem wird im Jahr 2026 mit einmaligen IT-Aufwänden
in Höhe von 14.330.000 Euro und ab dem Jahr 2027 mit jährlichen IT-Ausgaben in
Höhe von 1.820.000 Euro gerechnet.
Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch
das Gesetz im Jahr 2027 jährliche Sachausgaben in Höhe von 6.000 Euro. Die
Mehrbedarfe an Sach-, Personal- und IT-Mitteln sind im Rahmen des im Finanzplan
festgelegten Ausgabeplafond des Epl. 08 zu finanzieren.
Außerdem entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Steuermindereinnahmen für den
Bund in Höhe von rund 1.227.000.000 Euro, und ab dem Jahr 2027 in Höhe von rund
2.825.000.000 Euro jährlich.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen
und Bürger aus.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger aus Bürokratiekosten
bestehender geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Darüber hinaus entsteht in Summe ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von
47.881.000 Euro, der sich vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus
Informationspflichten ergibt. Davon entfallen 47.663.000 Euro darauf, dass die
Steuerentlastung nach § 9b StromStG wie bisher auch weiterhin in Anspruch genommen
werden kann. Dem gegenüber stehen Personalminderausgaben in Höhe von
10.626.000 Euro.
Weiterhin entstehen der Wirtschaft einmalige Sachkosten von rund 1.908.000 Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund
37.255.000 Euro dar. Dieser resultiert im Wesentlichen aus der Verstetigung der
Regelung nach § 9b StromStG und besteht insofern bereits heute. Eine Pflicht zur
Beantragung der Entlastung besteht nicht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht im Jahr 2026 einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 15.017.000 Euro.
Es entsteht für die Zollverwaltung ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 6.823.000
Euro sowie jährlicher Minderaufwand von rund 1.074.000 Euro. Für das ITZBund
entsteht kein Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund geringfügige jährliche
Sachaufwendungen.
Weitere Kosten
Keine.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 12. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Sascha Müller
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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