Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1854, 21/2372)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1854, 21/2372)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2596
21. Wahlperiode 05.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1854, 21/2372 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indien
über die Rechtshilfe in Strafsachen
A. Problem
Die Bundesregierung stellt in dem Gesetzentwurf fest, dass der Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in
Strafsachen am 24. Oktober 2024 unterzeichnet worden sei. Innerstaatlich löse
der Vertrag gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis
eines Vertragsgesetzes aus.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit der Republik Indien erfolge
bisher ohne vertragliche Grundlage nach Maßgabe des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden sei (im Folgenden: IRG).
Die vertraglose Rechtshilfe sei auch nach dem Recht der Republik Indien
möglich. Die jeweiligen national geregelten Verfahren seien allerdings nicht auf die
Besonderheiten des deutsch-indischen Verhältnisses abgestimmt, so dass der
Rechtshilfevertrag eine Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit
im Bereich der sonstigen Rechtshilfe (§ 59 IRG) ermögliche.
Dadurch, dass der Vertrag die strafrechtliche Rechtshilfe mit der Republik Indien
auf eine spezifische und beiderseits verbindliche, völkervertragliche Grundlage
stelle, werde sich die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten in diesem Bereich
verbessern. Dies sei geboten, um der zunehmenden internationalen Kriminalität
Einhalt zu gebieten.
Das Vertragsgesetz stehe ferner im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“ und trage insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 bei.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1854, 21/2372 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 5. November 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Axel Müller
Berichterstatter
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Axel Müller, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Johannes Fechner,
Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1854 in seiner 34. Sitzung am 16. Oktober 2025
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.
II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zur Beratung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz lag auf Drucksache 21/2372 auch die
Unterrichtung der Bundesregierung über die Stellungnahme des Bundesrates vor.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1854 und 21/2372 in
seiner 11. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme in
unveränderter Fassung empfohlen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erkundigte sich bei der Bundesregierung, wie nach dem Gesetz, das
den entsprechenden Vertrag umsetze, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtshilfeersuchen erfolge und
wie sichergestellt werde, dass im Verfahren die Grundrechte deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei
der internationalen Zusammenarbeit gewahrt blieben, insbesondere die Überprüfungsmechanismen und die
Rechtschutzmöglichkeiten ausgestaltet seien.
Die Bundesregierung erläuterte, dass die Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall etwa die Rechtshilfe
verweigern könne. Ferner habe der Betroffene nach dem IRG die Möglichkeit, individuell gegen Maßnahmen
vorzugehen. Schließlich sei zu beachten, dass es in dem Vertrag lediglich um sonstige Rechtshilfen (wie etwa
Zeugenvernehmungen und die Erhebung von Beweismitteln), nicht um die Auslieferung gehe.
Berlin, den 5. November 2025
Axel Müller
Berichterstatter
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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