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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1854, 21/2372)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2596 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1854, 21/2372) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2596 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1854, 21/2372 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen A. Problem Die Bundesregierung stellt in dem Gesetzentwurf fest, dass der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen am 24. Oktober 2024 unterzeichnet worden sei. Innerstaatlich löse der Vertrag gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus. Der sonstige Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit der Republik Indien erfolge bisher ohne vertragliche Grundlage nach Maßgabe des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden sei (im Folgenden: IRG). Die vertraglose Rechtshilfe sei auch nach dem Recht der Republik Indien möglich. Die jeweiligen national geregelten Verfahren seien allerdings nicht auf die Besonderheiten des deutsch-indischen Verhältnisses abgestimmt, so dass der Rechtshilfevertrag eine Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit im Bereich der sonstigen Rechtshilfe (§ 59 IRG) ermögliche. Dadurch, dass der Vertrag die strafrechtliche Rechtshilfe mit der Republik Indien auf eine spezifische und beiderseits verbindliche, völkervertragliche Grundlage stelle, werde sich die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten in diesem Bereich verbessern. Dies sei geboten, um der zunehmenden internationalen Kriminalität Einhalt zu gebieten. Das Vertragsgesetz stehe ferner im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trage insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1854, 21/2372 unverändert anzunehmen. Berlin, den 5. November 2025 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender Axel Müller Berichterstatter Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Axel Müller, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Johannes Fechner, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1854 in seiner 34. Sitzung am 16. Oktober 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen. II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zur Beratung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz lag auf Drucksache 21/2372 auch die Unterrichtung der Bundesregierung über die Stellungnahme des Bundesrates vor. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1854 und 21/2372 in seiner 11. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme in unveränderter Fassung empfohlen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erkundigte sich bei der Bundesregierung, wie nach dem Gesetz, das den entsprechenden Vertrag umsetze, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtshilfeersuchen erfolge und wie sichergestellt werde, dass im Verfahren die Grundrechte deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei der internationalen Zusammenarbeit gewahrt blieben, insbesondere die Überprüfungsmechanismen und die Rechtschutzmöglichkeiten ausgestaltet seien. Die Bundesregierung erläuterte, dass die Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall etwa die Rechtshilfe verweigern könne. Ferner habe der Betroffene nach dem IRG die Möglichkeit, individuell gegen Maßnahmen vorzugehen. Schließlich sei zu beachten, dass es in dem Vertrag lediglich um sonstige Rechtshilfen (wie etwa Zeugenvernehmungen und die Erhebung von Beweismitteln), nicht um die Auslieferung gehe. Berlin, den 5. November 2025 Axel Müller Berichterstatter Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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